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D-3672/2018

D-3672/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3672/2018 law/bah Urteil vom 23. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Syrien eigenen Angaben zufolge am 5. November 2015 verliess und am 23. November 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 30. November 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Oktober 2017 zu seiner Person erklärte, er sei Kurde und stamme aus B._______ in der Provinz C._______, dass er zur Begründung des Asylgesuchs sodann im Wesentlichen geltend machte, er werde seit Mai 2015 von der syrischen Armee gesucht, nachdem er zum Militärdienst aufgeboten worden, aber nicht eingerückt sei, da er keinen Kriegsdienst leisten wolle, dass er zudem befürchte, von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zwangsrekrutiert zu werden, dass er zirka eine Woche vor seiner Ausreise von Leuten der YPG kontrolliert und festgenommen worden sei, weil er kein Militärbüchlein der YPG dabei gehabt habe, dass er in Absprache mit den Leuten der YPG habe flüchten können und anschliessend seinem Vater vom Vorfall erzählt habe, dass er Mitglied der Partiya Democrata Kurdistanê (PDK) gewesen und bei regierungskritischen Demonstrationen im Ordnungsdienst tätig gewesen sei, dass es bei einer Demonstration zu Auseinandersetzungen gekommen sei, und er bei der Teilnahme an Demonstrationen geschlagen, fotografiert und von den syrischen Behörden identifiziert worden sei, dass die YPG nach seiner Ausreise aus Syrien seine beiden Brüder hätten rekrutieren wollen, worauf seine Eltern diese in den Irak geschickt hätten, dass er während des vorinstanzlichen Verfahrens ein Militärbüchlein, eine Vorladung und seine Identitätskarte einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2018 - eröffnet am 25. Mai 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, Rekrutierungen durch die YPG seien gemäss Rechtsprechung mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität asylrechtlich nicht relevant, dass er die Mitgliedschaft bei der PDK und die Teilnahme an Demonstrationen bei der BzP nicht erwähnt habe und seine Ausführungen dazu oberflächlich ausgefallen seien, dass er lediglich aussagekräftige Ereignisse aneinandergereiht, jedoch keine erlebnisorientierten Angaben gemacht habe, und es seinen Angaben zur geltend gemachten Identifizierung durch die syrischen Behörden durchwegs an Substanz mangle, dass am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Rekrutierung durch das syrische Regime und an der Authentizität der damit in Zusammenhang stehenden Beweismittel erhebliche Zweifel anzubringen seien, dass die eingereichten Dokumente keine fälschungssicheren Merkmale aufwiesen und deren Beweiskraft gering sei, da in Syrien praktisch alle Dokumente käuflich erworben werden könnten, dass sich die syrische Regierung 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass in C._______ noch ein Rekrutierungsbüro des Regimes existiere, dass seine Ausführungen dazu zudem oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien, dass sein Vorbringen, von der syrischen Armee als diensttauglich eingestuft und einberufen worden zu sein, als unglaubhaft einzustufen sei, dass der Umstand, dass er sich vor einer zukünftigen Einberufung fürchte, praxisgemäss keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren oder er als Flüchtling anzuerkennen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, dass zur Stützung der Beschwerde mehrere Fotografien und eine Erklärung der YPG über die Rekrutierung von jungen Männern sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2018 beilagen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 17. Juli 2018 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt worden ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass hinsichtlich der vorgebrachten formellen Rügen einleitend festzuhalten ist, dass das SEM weder die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass beispielsweise das Vorbringen, nach der Ausreise sei der Beschwerdeführer von den Apocis (Leuten der YPG; Anmerkung des Gerichts) noch einmal gesucht worden, und auch seine beiden Brüder hätten wegen der YPG Syrien verlassen, für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz des Vorbringens, er habe sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG gefürchtet, irrelevant sind, dass die Rügen, es sei vom SEM nicht erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer bei einer Demonstration geschlagen worden sei und er habe seinen Militärdienst nicht verschieben können, angesichts der rechtlichen Würdigung dieser Sachverhaltselemente (Demonstrationsteilnahmen und Rekrutierung durch das Regime), nicht stichhaltig sind, da diese Vorbringen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beziehungsweise der Relevanz nicht von Bedeutung sind, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb das SEM sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen durchzuführen, dass das SEM sich ebenso wenig veranlasst sehen musste, die eingereichten Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu prüfen, da die Fragen, ob der Beschwerdeführer militärisch ausgehoben und einberufen wurde, asylrechtlich irrelevant sind (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur asylrechtliche Relevanz der Einberufung in die syrische Armee), dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 30. November 2015 zu Protokoll gab, er habe Syrien verlassen, weil er seit Mai 2015 von der syrischen Armee gesucht werde, da er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, dass er nach Erhalt des Aufgebots keine persönlichen Probleme gehabt habe und er und seine Familienangehörigen auch zuvor keine speziellen Probleme gehabt hätten, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Oktober 2017 zusätzlich angab, er habe eine Rekrutierung durch die YPG zu befürchten, da diese von jeder Familie verlange, dass sie ihr einen Sohn "zur Verfügung stelle", dass er zudem Mitglied der PDK und bei Demonstrationen im Ordnungsdienst tätig gewesen sei, wobei er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei, dass das SEM Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Beschwerdeführers und der Echtheit der eingereichten Beweismittel äusserte, da in C._______ seit dem Rückzug der syrischen Regierung Mitte 2012 aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro existiere, dass die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht überzeugen, da die Auffassung des SEM mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. D-2926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3 und E-5017/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.1), dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei als diensttauglich befunden und in die syrische Armee einberufen worden - und die Authentizität der eingereichten Beweismittel indessen ohnehin offengelassen werden können, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3), dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu bejahen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei der BzP klar zum Ausdruck brachte, er und seine Familienangehörigen hätten mit den syrischen Behörden keine konkreten Probleme gehabt, dass aufgrund der eingereichten Fotografien zwar davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat an Demonstrationen teilgenommen, mit diesen indessen nicht belegt werden kann, er sei deshalb ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, dass er bei der BzP zudem unmissverständlich verneinte, mit den syrischen Behörden ausser im Zusammenhang mit der versuchten Rekrutierung für die Armee Probleme gehabt zu haben, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer entstamme einer politisch aktiven Familie, in den Akten keine Stütze findet, weshalb er auch aufgrund seiner familiären Herkunft nicht im Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein kann, dass die vom Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung als nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und E-4081/2016 vom 4. Mai 2018 E. 5.1), dass daran auch das eingereichte Beweismittel, gemäss dem jede Familie der YPG mindestens einen Sohn zwecks Leistung von Militärdienst überlassen müsse, nichts ändert, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: