Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde syrischer Herkunft aus Qamishli (Provinz Hasaka) - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 und gelangte am 4. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2015, der einlässlichen Anhörung vom 25. Juli 2017 sowie der ergänzenden Anhörung vom 15. Juni 2018 im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde in Qamishli von anderen Bevölkerungsgruppen schikaniert und benachteiligt worden. Weil er in Syrien wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei, habe er sich im November 2012 in den B._______ begeben. Aufgrund einer politischen Amnestie sei er 2014 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Als ihm in der Folge berichtet worden sei, dass die syrischen Behörden Männer mit den Jahrgängen 1990 und 1991 in den Militärdienst einberiefen, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er militärisch aufgeboten und per Haftbefehl gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Pass und seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein, ein Aufgebot für den Militärdienst, datiert vom 15. Mai 2015 sowie einen Haftbefehl der Militärpolizei, datiert vom 20. Juni 2015 zu den Akten. B. Mit am 28. Juni 2018 zugestellter Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen zu den im Heimatland erlittenen Nachteilen den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. So wiesen das eingereichte militärische Aufgebot und der Haftbefehl keine fälschungssicheren Merkmale auf und seien leicht käuflich zu erwerben, weshalb diesen nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Die syrische Regierung habe sich zudem 2012 aus den kurdischen Gebieten im Nordirak zurückgezogen, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sich in C._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro der syrischen Armee befinde. Nach dem Erlass des Haftbefehls sei zudem nie nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen beträfen alle Kurden in der Stadt Qamishli und seine somit nicht asylrelevant. Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise, seien auch die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung seiner Vorbringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, weshalb es sich bei den von ihm eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Die syrische Armee rekrutiere entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bis heute Männer in kurdischen Gebieten. Die syrischen Behörden hätten ihm einen Haftbefehl zugestellt, um Druck auf ihn auszuüben. Auch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen sei er in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es sodann, ihn zumindest als Flüchtling anzuerkennen, nachdem eine illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
E. 6 Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der militärischen Einberufung des Beschwerdeführers und der Echtheit der eingereichten Beweismittel, da in C._______ seit dem Rückzug der syrischen Regierung Mitte 2012 aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro existiere. Diese Auffassung des SEM stimmt - auch mit Blick auf die mit der Beschwerde eingereichte SFH-Länderanalyse - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. D-2926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3; E-5017/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.1 und D-3672/2018 vom 23. Juli 2018) und die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei als diensttauglich befunden und in die syrische Armee einberufen worden - und die Authentizität der eingereichten Beweismittel können indessen ohnehin offengelassen werden, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Dies kann aufgrund der Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen werden. Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen durch die syrischen Behörden und durch die arabische Bevölkerung in Qamishli nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, kann unter den gegebenen Umständen ebenfalls zugestimmt werden. Sodann lagen im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer ist nach seiner Rückkehr aus B._______ im Juli 2014 bis zu seiner Ausreise aus Syrien unbehelligt geblieben. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2016 vom 6. März 2017 E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nicht feststeht, dass die Vorinstanz in gefestigter Praxis generell Syrer im wehrdienstfähigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufnehmen würde.
E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4299/2018 Urteil vom 22. August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde syrischer Herkunft aus Qamishli (Provinz Hasaka) - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 und gelangte am 4. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2015, der einlässlichen Anhörung vom 25. Juli 2017 sowie der ergänzenden Anhörung vom 15. Juni 2018 im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde in Qamishli von anderen Bevölkerungsgruppen schikaniert und benachteiligt worden. Weil er in Syrien wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei, habe er sich im November 2012 in den B._______ begeben. Aufgrund einer politischen Amnestie sei er 2014 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Als ihm in der Folge berichtet worden sei, dass die syrischen Behörden Männer mit den Jahrgängen 1990 und 1991 in den Militärdienst einberiefen, habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er militärisch aufgeboten und per Haftbefehl gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Pass und seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein, ein Aufgebot für den Militärdienst, datiert vom 15. Mai 2015 sowie einen Haftbefehl der Militärpolizei, datiert vom 20. Juni 2015 zu den Akten. B. Mit am 28. Juni 2018 zugestellter Verfügung vom 26. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen zu den im Heimatland erlittenen Nachteilen den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. So wiesen das eingereichte militärische Aufgebot und der Haftbefehl keine fälschungssicheren Merkmale auf und seien leicht käuflich zu erwerben, weshalb diesen nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Die syrische Regierung habe sich zudem 2012 aus den kurdischen Gebieten im Nordirak zurückgezogen, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass sich in C._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro der syrischen Armee befinde. Nach dem Erlass des Haftbefehls sei zudem nie nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen beträfen alle Kurden in der Stadt Qamishli und seine somit nicht asylrelevant. Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise, seien auch die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen asylrechtlich unbeachtlich.
5. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung seiner Vorbringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, weshalb es sich bei den von ihm eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Die syrische Armee rekrutiere entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bis heute Männer in kurdischen Gebieten. Die syrischen Behörden hätten ihm einen Haftbefehl zugestellt, um Druck auf ihn auszuüben. Auch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen sei er in Syrien einer Verfolgung ausgesetzt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es sodann, ihn zumindest als Flüchtling anzuerkennen, nachdem eine illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. 6. Das SEM äusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der militärischen Einberufung des Beschwerdeführers und der Echtheit der eingereichten Beweismittel, da in C._______ seit dem Rückzug der syrischen Regierung Mitte 2012 aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro existiere. Diese Auffassung des SEM stimmt - auch mit Blick auf die mit der Beschwerde eingereichte SFH-Länderanalyse - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. D-2926/2017 vom 30. April 2018 E. 6.1.3; E-5017/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.1 und D-3672/2018 vom 23. Juli 2018) und die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei als diensttauglich befunden und in die syrische Armee einberufen worden - und die Authentizität der eingereichten Beweismittel können indessen ohnehin offengelassen werden, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Dies kann aufgrund der Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen werden. Der Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen durch die syrischen Behörden und durch die arabische Bevölkerung in Qamishli nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handle, kann unter den gegebenen Umständen ebenfalls zugestimmt werden. Sodann lagen im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer ist nach seiner Rückkehr aus B._______ im Juli 2014 bis zu seiner Ausreise aus Syrien unbehelligt geblieben. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2016 vom 6. März 2017 E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nicht feststeht, dass die Vorinstanz in gefestigter Praxis generell Syrer im wehrdienstfähigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufnehmen würde. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: