Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 und reiste über die Türkei nach Griechenland. Von dort gelangte er über die sogenannte Balkanroute und Österreich am 22. September 2015 in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ stellte er am 28. September 2015 ein Asylgesuch, wobei aus Kapazitätsgründen nur eine Schnellregistrierung und keine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Das SEM hörte ihn am 29. Januar 2016 eingehend zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt C._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht und im Alter von 14 oder 15 Jahren abgebrochen. Er sei danach zu Hause gewesen und hätte nichts gemacht; sein Vater sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Ungefähr ab Mai 2013 habe er an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, anfangs als blosser Teilnehmer, später als Mitglied der Partei (...) respektive der "Opposition C._______". Er habe sich auch als Organisator der Demonstrationen betätigt. Später sei die PYD (Partiya Yektîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) im Auftrag der syrischen Regierung immer stärker gegen die Demonstrationen vorgegangen, weshalb es ab dem Jahr 2014 schliesslich keine mehr gegeben habe. Von Seiten der PYD sei sodann verlangt worden, dass er Dienst für deren Asayish leiste. Sein Cousin sei in ebendiesen Dienst eingezogen worden. Später habe dieser ein Gewehr tragen und an Gefechten gegen den IS teilnehmen müssen, wobei er sein Leben verloren habe und als Märtyrer gestorben sei. Er (Beschwerdeführer) selbst sei gegen diesen Dienst gewesen und habe sich jedes Mal versteckt, wenn man ihn deswegen hätte ausfindig machen wollen. Nach dem Tod seines Cousins habe der Druck von Seiten der PYD aber zugenommen. Deren Leute hätten insbesondere auch spontan Hausdurchsuchungen gemacht. Schliesslich hätten sie ihn vor dem Haus seiner Grosseltern angetroffen, mitgenommen und zu einem Ort namens D._______ gebracht. Dort habe man ihn einen ganzen Tag lang befragt, um herauszufinden, warum er nicht bereit sei, mitzukämpfen und ein Gewehr zu tragen. Er habe versucht, ihnen zu erklären, dass er weder sterben noch am Tod von anderen schuld sein wolle. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und dann festgelegt, dass er ein dreitätiges Training absolvieren müsse, um den Umgang mit einem Gewehr zu erlernen. Weil er das aber abgelehnt habe, sei er eine Woche dort geblieben ohne Training, wobei er beschimpft und gefoltert worden sei. Trotzdem habe er eine Karte von den Asayish erhalten, wonach er zwangsweise an die Front gehen müsse. Als er mit anderen Rekruten von ihrem Gebäude aus in den Hof gebracht worden seien, um sich für den Transport bereitzuhalten, sei er von dort geflohen. Er habe an der Hauptstrasse ein Auto angehalten und bis zu einem kleinen Dorf unweit von der türkischen Grenze mitfahren können. Da es vor C._______ einen Checkpoint habe, habe er nicht bis in die Stadt weiterfahren können. Im Dorf habe er irgendwo geklopft und um einen Telefonapparat gebeten. Damit habe er seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass er vor der PYD geflohen sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause zurückkehren, sondern direkt ausreisen. Er habe dann von jenem Dorf aus zu Fuss die Grenze überquert und am folgenden Tag von dort aus den Bus nach Istanbul genommen. Seine Ausreise sei im September 2015 erfolgt. Die PYD habe seinen Eltern in der Folge gedroht, sobald sie ihn finden würden, würden sie ihn festnehmen und umbringen. Die Eltern hätten Syrien etwa einen Monat nach seiner Ausreise ebenfalls verlassen und seien nach E._______ (Nordirak) zu seinen bereits dort lebenden Schwestern gegangen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie eine Kopie seines Familienbüchleins ein. C. C.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Angaben teilweise den Ausführungen, die sein Bruder im Rahmen von dessen Asylverfahren der in der Schweiz gemacht habe, zuwiderlaufen würden. Der Bruder habe angegeben, dass seine Familie - also der Beschwerdeführer und seine Eltern - einen Monat nach seiner Ausreise im August 2014 in den Irak gegangen seien und dass sich im Zeitpunkt der Anhörung (März 2015) von seiner Familie niemand mehr in Syrien befinde. Zu diesem Umstand wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2016 fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, sein Vater habe in Kurdistan einige Arbeitsstellen in Aussicht gehabt, weshalb er mit der Mutter in den Irak gegangen sei, zumal dort bereits seine verheiratete Schwester sowie ein Onkel gelebt hätten. Weil es mit der Anstellung nicht geklappt habe, seien seine Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Er selbst habe sich in der Zwischenzeit im Haus seines Grossvaters in C._______ aufgehalten, weil er vom Regime und von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) verfolgt worden sei. Möglicherweise habe sein Bruder nichts von seinem Versteck gewusst oder habe einfach pauschal davon gesprochen, "seine Familie" sei in den Irak gegangen, ohne zu präzisieren, ob die ganze Familie oder nur ein Teil davon gemeint sei. Nach seiner eigenen Ausreise seien die Eltern dann wiederum zu den im Irak lebenden Schwestern gegangen, da sie im fortgeschrittenen Alter und auf Unterstützung angewiesen seien. D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 - eröffnet am 8. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM um Akteneinsicht. Am 30. Mai 2017 stellte er per Fax ein zweites Akteneinsichtsgesuch. Aufgrund einer Fehlleitung gelangte dieser offenbar erst am 6. Juni 2017 an die zuständige Sachbearbeiterin und die Akten wurden dem Rechtsvertreter am 8. Juni 2017 zur Einsicht zugestellt. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 und beantragte deren Aufhebung in den Dispositivpunkten 1 bis 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Asylakten zu edieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, eine angemessene Frist für die Ergänzung der Beschwerde zu setzen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Fristansetzung für eine Ergänzung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, seine Beschwerde bis zum 29. Juni 2017 zu ergänzen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung unter Beilage einer Fürsorgebestätigung ein. Als weiteres Beweismittel reichte er eine "Mitteilung der kurdisch-demokratischen Selbstverwaltung in Nord-Syrien" (in Kopie) inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Das SEM verwies in seiner Eingabe vom 11. Juli 2017 auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. August 2017 um Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere für den Hinflug in den Irak, da er sich entschieden habe, definitiv zu seinen dort lebenden Eltern zurückzukehren. Um sich die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen, habe er das syrische Konsulat in Genf aufgesucht, welches ihm aber mitgeteilt habe, dass es die notwendigen Papiere nicht ausstellen könne. Aus diesem Grund werde das SEM gebeten, die für die Reise in den Irak erforderlichen Papiere auszustellen. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass ein Gesuch um Ausstellung von Reisedokumenten zwingend mittels persönlicher Vorsprache bei den kantonalen Ausländerbehörden gestellt werden müsse, welche dieses dann an das SEM weiterleiten würden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und reichte bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises zur definitiven Ausreise ein, welches dem SEM zur Prüfung weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 28. September 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass er vorgängig abklären müsse, ob die zuständigen Behörden des Iraks respektive der Autonomen Region Kurdistans ihm die Einreise und den Aufenthalt bewilligen würden. Sollte dies der Fall sein, werde er darum gebeten, eine entsprechende schriftliche Bestätigung einzureichen. Zudem müsse die hängige Beschwerde im Asylverfahren schriftlich zurückgezogen werden, damit ein Identitätsausweis ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 30. Oktober 2017 eingeräumt, um die genannten Abklärungen vorzunehmen. Ohne weitere Rückmeldung innert dieser Frist werde davon ausgegangen, dass er auf die Fortsetzung des Verfahrens um Ausstellung eines Identitätsausweises verzichte und das Gesuch werde als gegenstandslos abgeschrieben.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie gegen die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Die Aussagen seines Bruders legten die Vermutung nahe, dass er zusammen mit seinen Eltern bereits im September 2014 in den Nordirak ausgereist sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Angaben von ihm und seinem Bruder - dass die Eltern sich nach dessen Ausreise vorübergehend und ohne ihn im Nordirak aufgehalten hätten - seien nicht überzeugend. Im Rahmen der Anhörung habe er nie vorgebracht, dass seine Eltern Syrien bereits ohne ihn verlassen hätten. Vielmehr habe er ausgeführt, dass seine Schwestern bereits in den Irak gegangen seien und er mit seinen Eltern alleine gewesen sei. Der Bruder habe sich in seinem Asylverfahren auch explizit zum Aufenthalt des Beschwerdeführers geäussert und gesagt, dass er sich, zusammen mit den Eltern, im Irak aufhalte. Ohnehin hätte es angesichts der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PYD wenig Sinn gemacht, allein in Syrien zu verbleiben und nicht mit den Eltern in den Irak zu gehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sodann zu weiteren Zweifeln Anlass geben. Er habe ausgeführt, dass er von der PYD, einer politischen Partei, zwangsrekrutiert worden sei und für deren Polizeieinheit, die Asayish, hätte Dienst leisten sollen. Die YPG, den bewaffneten Arm der PYD, habe er mit keinem Wort erwähnt. Als er auf diese Gruppierung angesprochen worden sei, habe er gesagt, dass es die YPG in Syrien gar nicht gebe; diese kämpfe in der Türkei. Dies entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen und bestärke die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht erst im September 2015 ausgereist sei. Ansonsten wäre anzunehmen, dass er in der Lage gewesen wäre, die politische Partei PYD, deren Polizeieinheit und die Volksverteidigungseinheiten YPG, die alle in Nordsyrien präsent seien, einzuordnen. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass die PYD respektive die Asayish ihre künftigen Kämpfer unter Anwendung von massiver Gewalt dazu bringen wolle, an die Front zu gehen, und sie dabei durch vorangehende Folter gleich selbst kampfunfähig mache. Es erscheine zudem abwegig, den zwangsrekrutierten Kämpfern kurz vor dem Kampfeinsatz noch eine Mitgliedskarte auszustellen. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht - er sei als Letzter einer Gruppe von etwa 20 Zwangsrekrutierten zurückgeblieben und habe sich in einem Zimmer versteckt, bevor er schliesslich unbeobachtet habe verschwinden können - erscheine realitätsfremd. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass er von der PYD zwangsrekrutiert und gefoltert worden sei und Syrien deshalb habe verlassen müssen. Die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen habe zu keinen Vorfällen geführt, welche darauf schliessen lassen würden, dass er deswegen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Ausserdem liege zwischen der letzten Demonstration und der Ausreise des Beschwerdeführers ein erheblicher Zeitraum, weshalb in dieser Hinsicht kein kausaler Zusammenhang mehr vorliege. Auch die pauschale Aussage, die Regierung habe überall ihre Spitzel, welche seine Demonstrationsteilnahmen dem Regime bestimmt gemeldet hätten, lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass er eine besonders wichtige Rolle gespielt hätte oder dass ihm anderweitig ein besonderes politisches Profil zukäme. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen drohen würden. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch jene seines Bruders zutreffen würden. Als der Bruder in die Schweiz geflüchtet sei, seien die Eltern kurz darauf aufgrund des Bürgerkrieges in den Nordirak gereist. Der Beschwerdeführer sei aber bei seinem Grossvater in Nordsyrien geblieben. Nachdem die Kurden gewisse Gebiete in Nordsyrien unter ihre Kontrolle gebracht hätten, sei die Familie des Beschwerdeführers wieder nach Hause zurückgekehrt. Nachdem sich die Sicherheitslage als sehr instabil erwiesen habe und der Beschwerdeführer von der PYD zwecks Rekrutierung festgenommen worden sei, habe sich die Familie etwa einen Monat nach dessen Ausreise entschieden, erneut in den Nordirak zu reisen. Es lasse sich erkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen des Bruders übereinstimmen würden, wie dies auch bereits in der Stellungnahme ausgeführt worden sei. Sodann treffe es nicht zu, dass die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung durch die PYD unglaubhaft seien. Die PYD als Partei "habe das letzte Wort" und organisiere sowohl die YPG als auch die Asayish. Die Kurden kämpften in Nordsyrien gegen die radikalen Islamisten und seien auf Kämpfer angewiesen. Die PYD rekrutiere deshalb nötigenfalls auch mit Zwang, wobei manche Personen für die Asayish und andere für die YPG rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer habe aber keine Waffe in die Hand nehmen und weder Mitglied der YPG noch der Asayish werden wollen. Man habe ihn deshalb zwangsrekrutiert, indem ihn die Asayish-Leute festgenommen und der YPG übergeben hätten. Weil beide unter der Kontrolle der PYD stünden, habe er in der Anhörung nur von dieser gesprochen. Als eine Person, die in Nordsyrien aufgewachsen sei, könne der Beschwerdeführer selbstverständlich die genannten Organisationen korrekt einordnen. Vor lauter Aufregung habe er an der Anhörung aber die YPG mit der PKK verwechselt, obwohl er genau gewusst habe, dass letztere in der Türkei und erstere in Nordsyrien aktiv sei. Der Beschwerdeführer habe sich einer Zwangsrekrutierung in Syrien nur durch seine Flucht entziehen können. Andernfalls wäre er als Verräter angesehen worden und sein Leben wäre in konkrete Gefahr geraten. In Bezug auf die Demonstrationen sei festzuhalten, dass das syrische Regime und insbesondere der Geheimdienst viele Agenten unter den Kurden gehabt hätten, welche Aufnahmen von Demonstrationen gemacht hätten. Es sei deshalb durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer dem syrischen Geheimdienst bekannt und fichiert sei. Sodann drohe dem Beschwerdeführer auch eine Gefahr von Seiten der syrischen Regierung wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung durch die PYD den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Insbesondere entspricht es nicht den Tatsachen, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch jene seines Bruders korrekt seien, da sie sich gegenseitig ausschliessen. Der Bruder erklärte bei seiner Anhörung im März 2015 ausdrücklich, seine Eltern und sein Bruder befänden sich in Kurdistan und lebten nicht mehr an ihrem früheren Wohnort; sie seien Ende September 2014 ausgereist. Zudem gab er an, dass er in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern stehe. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seinen Befragungen aus, er habe bis zu seiner Ausreise im September 2015 in C._______ gelebt, und zwar bei seiner Familie. Zuletzt habe er alleine mit seinen Eltern gewohnt, weil seine Geschwister das Land bereits verlassen hätten. Er erklärte auch, seine Eltern seien nach seiner Ausreise zu seinen Schwestern nach E._______ (Nordirak) gegangen (vgl. Akten der Vorinstanz, A11; F14, F17 und F37). Diese sich offensichtlich widersprechenden Angaben erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 damit, dass seine Eltern nach der Ausreise des Bruders vorübergehend in den Irak gegangen seien, während er sich weiterhin in Nordsyrien aufgehalten habe, versteckt bei seinem Grossvater. Es ist kaum denkbar, dass der Bruder, der in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern stand, nichts davon gewusst hätte, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich alleine in Nordsyrien verblieben wäre. Zudem hätte dieser erste Aufenthalt der Eltern in Irak mehrere Monate gedauert, nämlich mindestens von Ende September 2014 bis zur Anhörung des Bruders im März 2015. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr vor seiner Ausreise über mehrere Monate nicht im Elternhaus, sondern bei seinem Grossvater versteckt aufgehalten hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand bei seinen Befragungen erwähnt hätte, was er jedoch nicht tat. Vielmehr führte er aus, er habe bis zur Ausreise bei seinen Eltern gelebt, wobei er sich teilweise bei Onkeln, Tanten und Grosseltern habe verstecken müssen, um einer Rekrutierung durch die PYD zu entgehen (vgl. A11, F59). Die Erklärung des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Angaben von ihm und seinem Bruder erweist sich deshalb als wenig überzeugend. Die grundsätzlichen Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen folglich berechtigt, da die Aussagen des Bruders darauf hindeuten, dass er sich seit September 2014 und damit auch im Zeitpunkt der angeblichen Zwangsrekrutierung bereits im Nordirak aufhielt.
E. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen es die geltend gemachte Zwangsrekrutierung als unglaubhaft einschätzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt werden (vgl. A22, Ziff. II/2. sowie oben E. 5.1). Zwar trifft es zu, dass sowohl die YPG als auch die Asayish zur Partei PYD gehören. Es ist aber von nicht unerheblicher Bedeutung, ob eine Person sich der Polizeieinheit Asayish oder der Miliz YPG anschliesst, da es sich bei letzterer faktisch um eine Armee handelt, die auch an bewaffneten Kämpfen teilnimmt. Der Beschwerdeführer nahm hier bei der Anhörung aber keine Differenzierung vor und erklärte auf explizites Nachfragen des Befragers, was mit der YPG sei, dass diese nur in der Türkei sei und nicht in Syrien. Dies lässt darauf schliessen, dass er sich nicht besonders intensiv mit diesen Gruppierungen auseinandergesetzt hat und auch nicht in engen Kontakt mit diesen gekommen ist. Auch wenn die Anhörungssituation einen Gesuchsteller einem nicht unerheblichen Druck aussetzt und es nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Begriffe dabei verwechselt werden, so erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer die Organisationen PKK und YPG durcheinanderbringt. Schliesslich macht er geltend, er sei von Leuten der Asayish - nachdem er sich monatelang versteckt habe - festgenommen und gefoltert worden, habe eine Mitgliederkarte erhalten und sei kurz davor gestanden, zur Front transportiert zu werden. Auf Beschwerdeebene präzisierte er, dass die Asayish-Leute ihn der YPG übergeben hätten. Wer derart persönlich von den Aktivitäten einer Gruppierung betroffen ist, sollte zweifelsohne in der Lage sein, deren korrekte Bezeichnung zu nennen und diese nicht mit einer, wenn auch eng verbundenen, Organisation im Nachbarland verwechseln. Dass der Beschwerdeführer an der Anhörung auf die Frage nach der YPG irrtümlich eine Aussage zur PKK machte, weist deshalb darauf hin, dass er sich mit diesen Gruppierungen nie direkt befasst hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Zwangsrekrutierung durch die PYD glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Als Beleg für die Rekrutierungsbemühungen der PYD in Nordsyrien liess der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein als "Mitteilung des Exekutivrates der Provinz Al-Jazira" bezeichnetes Schreiben einreichen (in Kopie), inklusive dessen Übersetzung. Es handelt sich dabei um ein mit "Allgemeine Mitteilung für A._______" überschriebenes Dokument, datiert auf den (...) März 2016, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sich beim Zentrum für Selbstverteidigungspflicht in C._______ zu melden. Sodann enthält es diverse Ausführungen zur obligatorischen Selbstverteidigungspflicht und deren Modalitäten. In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, wie dieses Dokument erhältlich gemacht werden konnte, nachdem sich der Beschwerdeführer im März 2016 offensichtlich schon seit längerem im Ausland befand. Zwar ist es bekannt, dass für junge Männer in den kurdischen Gebieten Syriens eine sogenannte Selbstverteidigungspflicht besteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine in diesem Zusammenhang drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die YPG aber nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andrerseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrekrutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Der Beschwerdeführer kann somit auch aus der eingereichten "Allgemeinen Mitteilung" nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in Syrien bestehe immer die Gefahr, dass er vom syrischen Regime festgenommen werde, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Insbesondere entlang der Strassen zu den Städten Qamishli und Hassaka gebe es viele Checkpoints. An seinem Wohnort C._______ seien die Behörden aber nicht mehr präsent gewesen, weshalb er auch keine offizielle Aufforderung zum Einrücken erhalten habe und nicht persönlich von einer militärischen Aushebung betroffen gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an und macht geltend, er habe in C._______ regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er war in diesem Zusammenhang aber keinerlei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seinen Ausführungen lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er dabei eine besondere Rolle eingenommen oder in irgendeiner Weise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Organisation der Demonstrationen mitgeholfen haben soll. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch lediglich die Vermutung, seine politischen Aktivitäten seien von der Regierung respektive vom Geheimdienst, der überall seine Spitzel habe, registriert worden. Konkrete Hinweise dafür lassen sich den Akten aber nicht entnehmen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Oppositioneller oder Teil einer oppositionellen Familie wahrgenommen wurde und im Zusammenhang mit den vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen bereits einmal ins Visier der Behörden geraten ist. Somit vermag die Teilnahme an Demonstrationen in C._______ weder für sich allein noch zusammen mit dem Fernbleiben vom syrischen Militärdienst dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Wie oben ausgeführt, ist vorliegend nicht von einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar mit der syrischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat, um Reisepapiere für seine Ausreise aus der Schweiz zu beschaffen. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass ihm von Seiten der syrischen Behörden keine Verfolgung droht.
E. 6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat respektive eine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3185/2017 plo Urteil vom 20. April 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 und reiste über die Türkei nach Griechenland. Von dort gelangte er über die sogenannte Balkanroute und Österreich am 22. September 2015 in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ stellte er am 28. September 2015 ein Asylgesuch, wobei aus Kapazitätsgründen nur eine Schnellregistrierung und keine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Das SEM hörte ihn am 29. Januar 2016 eingehend zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt C._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht und im Alter von 14 oder 15 Jahren abgebrochen. Er sei danach zu Hause gewesen und hätte nichts gemacht; sein Vater sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Ungefähr ab Mai 2013 habe er an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, anfangs als blosser Teilnehmer, später als Mitglied der Partei (...) respektive der "Opposition C._______". Er habe sich auch als Organisator der Demonstrationen betätigt. Später sei die PYD (Partiya Yektîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) im Auftrag der syrischen Regierung immer stärker gegen die Demonstrationen vorgegangen, weshalb es ab dem Jahr 2014 schliesslich keine mehr gegeben habe. Von Seiten der PYD sei sodann verlangt worden, dass er Dienst für deren Asayish leiste. Sein Cousin sei in ebendiesen Dienst eingezogen worden. Später habe dieser ein Gewehr tragen und an Gefechten gegen den IS teilnehmen müssen, wobei er sein Leben verloren habe und als Märtyrer gestorben sei. Er (Beschwerdeführer) selbst sei gegen diesen Dienst gewesen und habe sich jedes Mal versteckt, wenn man ihn deswegen hätte ausfindig machen wollen. Nach dem Tod seines Cousins habe der Druck von Seiten der PYD aber zugenommen. Deren Leute hätten insbesondere auch spontan Hausdurchsuchungen gemacht. Schliesslich hätten sie ihn vor dem Haus seiner Grosseltern angetroffen, mitgenommen und zu einem Ort namens D._______ gebracht. Dort habe man ihn einen ganzen Tag lang befragt, um herauszufinden, warum er nicht bereit sei, mitzukämpfen und ein Gewehr zu tragen. Er habe versucht, ihnen zu erklären, dass er weder sterben noch am Tod von anderen schuld sein wolle. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert und dann festgelegt, dass er ein dreitätiges Training absolvieren müsse, um den Umgang mit einem Gewehr zu erlernen. Weil er das aber abgelehnt habe, sei er eine Woche dort geblieben ohne Training, wobei er beschimpft und gefoltert worden sei. Trotzdem habe er eine Karte von den Asayish erhalten, wonach er zwangsweise an die Front gehen müsse. Als er mit anderen Rekruten von ihrem Gebäude aus in den Hof gebracht worden seien, um sich für den Transport bereitzuhalten, sei er von dort geflohen. Er habe an der Hauptstrasse ein Auto angehalten und bis zu einem kleinen Dorf unweit von der türkischen Grenze mitfahren können. Da es vor C._______ einen Checkpoint habe, habe er nicht bis in die Stadt weiterfahren können. Im Dorf habe er irgendwo geklopft und um einen Telefonapparat gebeten. Damit habe er seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass er vor der PYD geflohen sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle nicht mehr nach Hause zurückkehren, sondern direkt ausreisen. Er habe dann von jenem Dorf aus zu Fuss die Grenze überquert und am folgenden Tag von dort aus den Bus nach Istanbul genommen. Seine Ausreise sei im September 2015 erfolgt. Die PYD habe seinen Eltern in der Folge gedroht, sobald sie ihn finden würden, würden sie ihn festnehmen und umbringen. Die Eltern hätten Syrien etwa einen Monat nach seiner Ausreise ebenfalls verlassen und seien nach E._______ (Nordirak) zu seinen bereits dort lebenden Schwestern gegangen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie eine Kopie seines Familienbüchleins ein. C. C.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Angaben teilweise den Ausführungen, die sein Bruder im Rahmen von dessen Asylverfahren der in der Schweiz gemacht habe, zuwiderlaufen würden. Der Bruder habe angegeben, dass seine Familie - also der Beschwerdeführer und seine Eltern - einen Monat nach seiner Ausreise im August 2014 in den Irak gegangen seien und dass sich im Zeitpunkt der Anhörung (März 2015) von seiner Familie niemand mehr in Syrien befinde. Zu diesem Umstand wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2016 fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, sein Vater habe in Kurdistan einige Arbeitsstellen in Aussicht gehabt, weshalb er mit der Mutter in den Irak gegangen sei, zumal dort bereits seine verheiratete Schwester sowie ein Onkel gelebt hätten. Weil es mit der Anstellung nicht geklappt habe, seien seine Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Er selbst habe sich in der Zwischenzeit im Haus seines Grossvaters in C._______ aufgehalten, weil er vom Regime und von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) verfolgt worden sei. Möglicherweise habe sein Bruder nichts von seinem Versteck gewusst oder habe einfach pauschal davon gesprochen, "seine Familie" sei in den Irak gegangen, ohne zu präzisieren, ob die ganze Familie oder nur ein Teil davon gemeint sei. Nach seiner eigenen Ausreise seien die Eltern dann wiederum zu den im Irak lebenden Schwestern gegangen, da sie im fortgeschrittenen Alter und auf Unterstützung angewiesen seien. D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 - eröffnet am 8. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM um Akteneinsicht. Am 30. Mai 2017 stellte er per Fax ein zweites Akteneinsichtsgesuch. Aufgrund einer Fehlleitung gelangte dieser offenbar erst am 6. Juni 2017 an die zuständige Sachbearbeiterin und die Akten wurden dem Rechtsvertreter am 8. Juni 2017 zur Einsicht zugestellt. F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 und beantragte deren Aufhebung in den Dispositivpunkten 1 bis 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Asylakten zu edieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, eine angemessene Frist für die Ergänzung der Beschwerde zu setzen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Fristansetzung für eine Ergänzung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 gut und räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, seine Beschwerde bis zum 29. Juni 2017 zu ergänzen. Gleichzeitig forderte es ihn auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung unter Beilage einer Fürsorgebestätigung ein. Als weiteres Beweismittel reichte er eine "Mitteilung der kurdisch-demokratischen Selbstverwaltung in Nord-Syrien" (in Kopie) inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Das SEM verwies in seiner Eingabe vom 11. Juli 2017 auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. August 2017 um Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere für den Hinflug in den Irak, da er sich entschieden habe, definitiv zu seinen dort lebenden Eltern zurückzukehren. Um sich die erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen, habe er das syrische Konsulat in Genf aufgesucht, welches ihm aber mitgeteilt habe, dass es die notwendigen Papiere nicht ausstellen könne. Aus diesem Grund werde das SEM gebeten, die für die Reise in den Irak erforderlichen Papiere auszustellen. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass ein Gesuch um Ausstellung von Reisedokumenten zwingend mittels persönlicher Vorsprache bei den kantonalen Ausländerbehörden gestellt werden müsse, welche dieses dann an das SEM weiterleiten würden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und reichte bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises zur definitiven Ausreise ein, welches dem SEM zur Prüfung weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 28. September 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass er vorgängig abklären müsse, ob die zuständigen Behörden des Iraks respektive der Autonomen Region Kurdistans ihm die Einreise und den Aufenthalt bewilligen würden. Sollte dies der Fall sein, werde er darum gebeten, eine entsprechende schriftliche Bestätigung einzureichen. Zudem müsse die hängige Beschwerde im Asylverfahren schriftlich zurückgezogen werden, damit ein Identitätsausweis ausgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 30. Oktober 2017 eingeräumt, um die genannten Abklärungen vorzunehmen. Ohne weitere Rückmeldung innert dieser Frist werde davon ausgegangen, dass er auf die Fortsetzung des Verfahrens um Ausstellung eines Identitätsausweises verzichte und das Gesuch werde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie gegen die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Die Aussagen seines Bruders legten die Vermutung nahe, dass er zusammen mit seinen Eltern bereits im September 2014 in den Nordirak ausgereist sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Angaben von ihm und seinem Bruder - dass die Eltern sich nach dessen Ausreise vorübergehend und ohne ihn im Nordirak aufgehalten hätten - seien nicht überzeugend. Im Rahmen der Anhörung habe er nie vorgebracht, dass seine Eltern Syrien bereits ohne ihn verlassen hätten. Vielmehr habe er ausgeführt, dass seine Schwestern bereits in den Irak gegangen seien und er mit seinen Eltern alleine gewesen sei. Der Bruder habe sich in seinem Asylverfahren auch explizit zum Aufenthalt des Beschwerdeführers geäussert und gesagt, dass er sich, zusammen mit den Eltern, im Irak aufhalte. Ohnehin hätte es angesichts der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PYD wenig Sinn gemacht, allein in Syrien zu verbleiben und nicht mit den Eltern in den Irak zu gehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sodann zu weiteren Zweifeln Anlass geben. Er habe ausgeführt, dass er von der PYD, einer politischen Partei, zwangsrekrutiert worden sei und für deren Polizeieinheit, die Asayish, hätte Dienst leisten sollen. Die YPG, den bewaffneten Arm der PYD, habe er mit keinem Wort erwähnt. Als er auf diese Gruppierung angesprochen worden sei, habe er gesagt, dass es die YPG in Syrien gar nicht gebe; diese kämpfe in der Türkei. Dies entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen und bestärke die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht erst im September 2015 ausgereist sei. Ansonsten wäre anzunehmen, dass er in der Lage gewesen wäre, die politische Partei PYD, deren Polizeieinheit und die Volksverteidigungseinheiten YPG, die alle in Nordsyrien präsent seien, einzuordnen. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass die PYD respektive die Asayish ihre künftigen Kämpfer unter Anwendung von massiver Gewalt dazu bringen wolle, an die Front zu gehen, und sie dabei durch vorangehende Folter gleich selbst kampfunfähig mache. Es erscheine zudem abwegig, den zwangsrekrutierten Kämpfern kurz vor dem Kampfeinsatz noch eine Mitgliedskarte auszustellen. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht - er sei als Letzter einer Gruppe von etwa 20 Zwangsrekrutierten zurückgeblieben und habe sich in einem Zimmer versteckt, bevor er schliesslich unbeobachtet habe verschwinden können - erscheine realitätsfremd. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass er von der PYD zwangsrekrutiert und gefoltert worden sei und Syrien deshalb habe verlassen müssen. Die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen habe zu keinen Vorfällen geführt, welche darauf schliessen lassen würden, dass er deswegen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Ausserdem liege zwischen der letzten Demonstration und der Ausreise des Beschwerdeführers ein erheblicher Zeitraum, weshalb in dieser Hinsicht kein kausaler Zusammenhang mehr vorliege. Auch die pauschale Aussage, die Regierung habe überall ihre Spitzel, welche seine Demonstrationsteilnahmen dem Regime bestimmt gemeldet hätten, lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass er eine besonders wichtige Rolle gespielt hätte oder dass ihm anderweitig ein besonderes politisches Profil zukäme. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen drohen würden. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch jene seines Bruders zutreffen würden. Als der Bruder in die Schweiz geflüchtet sei, seien die Eltern kurz darauf aufgrund des Bürgerkrieges in den Nordirak gereist. Der Beschwerdeführer sei aber bei seinem Grossvater in Nordsyrien geblieben. Nachdem die Kurden gewisse Gebiete in Nordsyrien unter ihre Kontrolle gebracht hätten, sei die Familie des Beschwerdeführers wieder nach Hause zurückgekehrt. Nachdem sich die Sicherheitslage als sehr instabil erwiesen habe und der Beschwerdeführer von der PYD zwecks Rekrutierung festgenommen worden sei, habe sich die Familie etwa einen Monat nach dessen Ausreise entschieden, erneut in den Nordirak zu reisen. Es lasse sich erkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen des Bruders übereinstimmen würden, wie dies auch bereits in der Stellungnahme ausgeführt worden sei. Sodann treffe es nicht zu, dass die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung durch die PYD unglaubhaft seien. Die PYD als Partei "habe das letzte Wort" und organisiere sowohl die YPG als auch die Asayish. Die Kurden kämpften in Nordsyrien gegen die radikalen Islamisten und seien auf Kämpfer angewiesen. Die PYD rekrutiere deshalb nötigenfalls auch mit Zwang, wobei manche Personen für die Asayish und andere für die YPG rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer habe aber keine Waffe in die Hand nehmen und weder Mitglied der YPG noch der Asayish werden wollen. Man habe ihn deshalb zwangsrekrutiert, indem ihn die Asayish-Leute festgenommen und der YPG übergeben hätten. Weil beide unter der Kontrolle der PYD stünden, habe er in der Anhörung nur von dieser gesprochen. Als eine Person, die in Nordsyrien aufgewachsen sei, könne der Beschwerdeführer selbstverständlich die genannten Organisationen korrekt einordnen. Vor lauter Aufregung habe er an der Anhörung aber die YPG mit der PKK verwechselt, obwohl er genau gewusst habe, dass letztere in der Türkei und erstere in Nordsyrien aktiv sei. Der Beschwerdeführer habe sich einer Zwangsrekrutierung in Syrien nur durch seine Flucht entziehen können. Andernfalls wäre er als Verräter angesehen worden und sein Leben wäre in konkrete Gefahr geraten. In Bezug auf die Demonstrationen sei festzuhalten, dass das syrische Regime und insbesondere der Geheimdienst viele Agenten unter den Kurden gehabt hätten, welche Aufnahmen von Demonstrationen gemacht hätten. Es sei deshalb durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer dem syrischen Geheimdienst bekannt und fichiert sei. Sodann drohe dem Beschwerdeführer auch eine Gefahr von Seiten der syrischen Regierung wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung durch die PYD den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Insbesondere entspricht es nicht den Tatsachen, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers als auch jene seines Bruders korrekt seien, da sie sich gegenseitig ausschliessen. Der Bruder erklärte bei seiner Anhörung im März 2015 ausdrücklich, seine Eltern und sein Bruder befänden sich in Kurdistan und lebten nicht mehr an ihrem früheren Wohnort; sie seien Ende September 2014 ausgereist. Zudem gab er an, dass er in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern stehe. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seinen Befragungen aus, er habe bis zu seiner Ausreise im September 2015 in C._______ gelebt, und zwar bei seiner Familie. Zuletzt habe er alleine mit seinen Eltern gewohnt, weil seine Geschwister das Land bereits verlassen hätten. Er erklärte auch, seine Eltern seien nach seiner Ausreise zu seinen Schwestern nach E._______ (Nordirak) gegangen (vgl. Akten der Vorinstanz, A11; F14, F17 und F37). Diese sich offensichtlich widersprechenden Angaben erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2016 damit, dass seine Eltern nach der Ausreise des Bruders vorübergehend in den Irak gegangen seien, während er sich weiterhin in Nordsyrien aufgehalten habe, versteckt bei seinem Grossvater. Es ist kaum denkbar, dass der Bruder, der in telefonischem Kontakt zu seinen Eltern stand, nichts davon gewusst hätte, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich alleine in Nordsyrien verblieben wäre. Zudem hätte dieser erste Aufenthalt der Eltern in Irak mehrere Monate gedauert, nämlich mindestens von Ende September 2014 bis zur Anhörung des Bruders im März 2015. Dies hätte zur Folge gehabt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr vor seiner Ausreise über mehrere Monate nicht im Elternhaus, sondern bei seinem Grossvater versteckt aufgehalten hätte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Umstand bei seinen Befragungen erwähnt hätte, was er jedoch nicht tat. Vielmehr führte er aus, er habe bis zur Ausreise bei seinen Eltern gelebt, wobei er sich teilweise bei Onkeln, Tanten und Grosseltern habe verstecken müssen, um einer Rekrutierung durch die PYD zu entgehen (vgl. A11, F59). Die Erklärung des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Angaben von ihm und seinem Bruder erweist sich deshalb als wenig überzeugend. Die grundsätzlichen Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen folglich berechtigt, da die Aussagen des Bruders darauf hindeuten, dass er sich seit September 2014 und damit auch im Zeitpunkt der angeblichen Zwangsrekrutierung bereits im Nordirak aufhielt. 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen es die geltend gemachte Zwangsrekrutierung als unglaubhaft einschätzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt werden (vgl. A22, Ziff. II/2. sowie oben E. 5.1). Zwar trifft es zu, dass sowohl die YPG als auch die Asayish zur Partei PYD gehören. Es ist aber von nicht unerheblicher Bedeutung, ob eine Person sich der Polizeieinheit Asayish oder der Miliz YPG anschliesst, da es sich bei letzterer faktisch um eine Armee handelt, die auch an bewaffneten Kämpfen teilnimmt. Der Beschwerdeführer nahm hier bei der Anhörung aber keine Differenzierung vor und erklärte auf explizites Nachfragen des Befragers, was mit der YPG sei, dass diese nur in der Türkei sei und nicht in Syrien. Dies lässt darauf schliessen, dass er sich nicht besonders intensiv mit diesen Gruppierungen auseinandergesetzt hat und auch nicht in engen Kontakt mit diesen gekommen ist. Auch wenn die Anhörungssituation einen Gesuchsteller einem nicht unerheblichen Druck aussetzt und es nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Begriffe dabei verwechselt werden, so erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer die Organisationen PKK und YPG durcheinanderbringt. Schliesslich macht er geltend, er sei von Leuten der Asayish - nachdem er sich monatelang versteckt habe - festgenommen und gefoltert worden, habe eine Mitgliederkarte erhalten und sei kurz davor gestanden, zur Front transportiert zu werden. Auf Beschwerdeebene präzisierte er, dass die Asayish-Leute ihn der YPG übergeben hätten. Wer derart persönlich von den Aktivitäten einer Gruppierung betroffen ist, sollte zweifelsohne in der Lage sein, deren korrekte Bezeichnung zu nennen und diese nicht mit einer, wenn auch eng verbundenen, Organisation im Nachbarland verwechseln. Dass der Beschwerdeführer an der Anhörung auf die Frage nach der YPG irrtümlich eine Aussage zur PKK machte, weist deshalb darauf hin, dass er sich mit diesen Gruppierungen nie direkt befasst hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Zwangsrekrutierung durch die PYD glaubhaft zu machen. 6.3 Als Beleg für die Rekrutierungsbemühungen der PYD in Nordsyrien liess der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein als "Mitteilung des Exekutivrates der Provinz Al-Jazira" bezeichnetes Schreiben einreichen (in Kopie), inklusive dessen Übersetzung. Es handelt sich dabei um ein mit "Allgemeine Mitteilung für A._______" überschriebenes Dokument, datiert auf den (...) März 2016, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, sich beim Zentrum für Selbstverteidigungspflicht in C._______ zu melden. Sodann enthält es diverse Ausführungen zur obligatorischen Selbstverteidigungspflicht und deren Modalitäten. In der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, wie dieses Dokument erhältlich gemacht werden konnte, nachdem sich der Beschwerdeführer im März 2016 offensichtlich schon seit längerem im Ausland befand. Zwar ist es bekannt, dass für junge Männer in den kurdischen Gebieten Syriens eine sogenannte Selbstverteidigungspflicht besteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine in diesem Zusammenhang drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die YPG aber nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andrerseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrekrutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Der Beschwerdeführer kann somit auch aus der eingereichten "Allgemeinen Mitteilung" nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, in Syrien bestehe immer die Gefahr, dass er vom syrischen Regime festgenommen werde, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe. Insbesondere entlang der Strassen zu den Städten Qamishli und Hassaka gebe es viele Checkpoints. An seinem Wohnort C._______ seien die Behörden aber nicht mehr präsent gewesen, weshalb er auch keine offizielle Aufforderung zum Einrücken erhalten habe und nicht persönlich von einer militärischen Aushebung betroffen gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an und macht geltend, er habe in C._______ regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er war in diesem Zusammenhang aber keinerlei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seinen Ausführungen lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er dabei eine besondere Rolle eingenommen oder in irgendeiner Weise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Organisation der Demonstrationen mitgeholfen haben soll. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch lediglich die Vermutung, seine politischen Aktivitäten seien von der Regierung respektive vom Geheimdienst, der überall seine Spitzel habe, registriert worden. Konkrete Hinweise dafür lassen sich den Akten aber nicht entnehmen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Oppositioneller oder Teil einer oppositionellen Familie wahrgenommen wurde und im Zusammenhang mit den vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen bereits einmal ins Visier der Behörden geraten ist. Somit vermag die Teilnahme an Demonstrationen in C._______ weder für sich allein noch zusammen mit dem Fernbleiben vom syrischen Militärdienst dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Wie oben ausgeführt, ist vorliegend nicht von einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer offenbar mit der syrischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat, um Reisepapiere für seine Ausreise aus der Schweiz zu beschaffen. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass ihm von Seiten der syrischen Behörden keine Verfolgung droht. 6.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat respektive eine begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: