Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 24. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) folgte am 22. September 2017. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren und aufgewachsen. Etwa im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen, wo er bis ins Jahr 2015 als (...) gearbeitet habe. Er gab an, er sei aufgrund des Militärdienstes ausgereist. Er habe ein Militärbüchlein ausstellen lassen und hätte sich am (...) 2016 für den Militärdienst melden müssen. Am (...) 2015 sei er mit der Identitätskarte seines Cousins von Damaskus nach C._______ geflogen, von wo er am (...) 2015 zu Fuss über die Grenze in die Türkei gelangt sei. Von dort sei er über diverse Länder am 11. November 2015 in die Schweiz gereist. Aufgrund seines Militärdienstes sei sein Vater am (...) 2015 und am (...) 2016 verhaftet worden. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, sein Militärbüchlein im Original und drei handgeschriebene Zettel mit einem Absatz aus dem Koran, Telefonnummern seiner Verwandten in der Schweiz und einem Datum, dem 15. August 2015, zu den Akten. Zudem wurde eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 eingereicht. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 7. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bei der Vorinstanz, welche ihm, soweit möglich, gemäss Schreiben vom 10. November 2017 gewährt wurde. E. Durch seinen Rechtsvertreter reichte der Beschwerdeführer am 30. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten ersucht. F. Am 11. Dezember 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht überzeugend, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den Daten der Aushebung und Ausstellung seines Militärbüchleins gemacht. Zuerst habe er angegeben, die Aushebung habe zwei Monate vor Beginn des Militärdienstes stattgefunden. Später habe er erklärt, dies sei vier Monate vor dem Militärdienst gewesen (SEM-Akte A9 F5, F37 und F56). Da gemäss Militärbüchlein der Dienstbeginn auf den (...) 2016 festgelegt worden sei (SEM-Akte A9 F5), hätte die Aushebung somit Anfang (...) oder Anfang (...) 2015 stattgefunden. Das Militärbüchlein sei jedoch auf den (...) 2015 datiert. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, am (...) 2015 ausgereist zu sein (SEM-Akte A9 F17), seien diese Daten betreffend Aushebung nicht möglich. Weiter habe er angegeben, vor der Verhaftung seines Vaters am (...) 2015 keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt zu haben. Kurz darauf habe er jedoch gesagt, zu dem Zeitpunkt habe er das Militärbüchlein bereits erhalten gehabt (SEM-Akte A9 F53-55). Konfrontiert mit diesen Widersprüchen, habe er sich nicht an das Datum der Aushebung erinnern können (SEM-Akte A9 F58 und F64-66). Da er ansonsten erstaunlich genaue Daten habe angeben können, zum Beispiel von den Verhaftungen seines Vaters, sei es nicht überzeugend, dass er zum Zeitpunkt seiner Aushebung nicht einmal den Monat habe nennen können (SEM-Akte A9 F17, F27 und F64-66). Zur Ausstellung des Militärbüchleins habe er einmal angegeben, er habe gemäss Identitätskarte das Alter für den Militärdienst erreicht (SEM-Akte A9 F31-33). Später habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er habe ein Schreiben bezüglich Aufgebot zur militärischen Aushebung erhalten (SEM-Akte A9 F69). Zuerst habe er angegeben, das Rekrutierungsbüro in Damaskus aufgesucht und nach ein bis zwei Wochen sein Militärbüchlein abgeholt zu haben, später habe er gemeint, nur einmal im Rekrutierungsbüro gewesen zu sein (SEM-Akte A9 F34 f., F55 und F67). Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er erwidert, dass er das nicht so gesagt habe und er sein Militärbüchlein am Tag der Aushebung erhalten habe (SEM-Akte A9 F68 f.). Hinzu komme, dass seine Schilderungen zur Aushebung äussert einsilbig und unsubstantiiert seien. Fragen sei er ausgewichen und er habe ohne Details erzählt (SEM-Akte A9 F28-37, F69). Auch zur Frage, wo er sich für den Militärdienst hätte melden müssen, habe er keine genauen Angaben machen können (SEM-Akte A9 F38-40). Zur Verhaftung seines Vaters und zu seiner Ausreise habe er hingegen detailliert und substantiiert erzählen können. Anhand der unpersönlichen und unsubstantiierten Schilderungen zur Aushebung sei zu schliessen, dass er dies nicht persönlich erlebt habe. Zur Verhaftung seines Vaters vom (...) 2015 habe der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben gemacht, in dem er einmal angegeben habe, der Vater sei seinetwegen verhaftet worden, da er für den Militärdienst gesucht worden sei, später habe er jedoch erzählt, er sei wegen seines Bruders verhaftet und dabei auch nach ihm gefragt worden (SEM-Akte A9 F60, F50 und F52). Diese Schilderungen seien nicht nachvollziehbar und würden der Logik des Handelns widersprechen, zumal der Beschwerdeführer sich erst am (...) 2016 für den Militärdienst hätte melden sollen. Darauf angesprochen, sei er ausgewichen und habe nur geantwortet, er habe eingezogen werden sollen (SEM-Akte A9 F41 f.). Das als Beweismittel eingereichte Militärdienstbüchlein sei leicht käuflich erhältlich und habe deshalb einen reduzierten Beweiswert, der im Gesamtkontext eines Gesuchs beurteilt werden müsse. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, könne auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Beweismittels verzichtet werden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Nach Art. 54 AsylG seien diese Personen wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Ausreise verfüge er über ein solches Profil und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM habe diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt, weshalb die Verfügung zwingend aufzuheben und zurückzuweisen sei. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen. Zudem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was - neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das SEM habe es zudem unterlassen, einzelne Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung in der Verfügung aufzuführen, womit erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Hinzu komme, dass das SEM seine Vorbringen nicht vollständig abgeklärt habe, womit es seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt habe. Zumindest eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Es liege auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dies auch, da das SEM über zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs die Anhörung vorgenommen habe. Zudem habe es Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft und die eingereichten Beweismittel nicht überprüft. Abschliessend sei in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Dienstbüchlein vor seiner Ausreise am (...) 2015 und vor der Verhaftung seines Vaters im (...) 2015 habe ausstellen lassen, nämlich im (...) 2015. Er habe mehrfach angegeben, dass er Schwierigkeiten habe, sich an Daten zu erinnern. Die Angaben zur Ausstellung des Militärbüchleins würden keinen Widerspruch darstellen, zumal allgemein bekannt und gesetzlich geregelt sei, dass man in Syrien mit Erreichen der Volljährigkeit ein Militärbüchlein ausstellen lassen müsse. Das erwähnte Schreiben hierzu sei eine Ergänzung seiner Angaben. Dass er angegeben habe, das Militärbüchlein am Tag der Aushebung erhalten zu haben, sei eine Korrektur seiner Aussage, kein Widerspruch. Wenn überhaupt handle es sich um unwesentliche und vernachlässigbare Ungereimtheiten in seinen Ausführungen, zumal er mit Einreichen des Militärbüchleins bewiesen habe, dass er eines ausgestellt habe. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz habe er detailliert und substantiiert wiedergegeben, wie er das Militärbüchlein erhalten habe. Bezüglich der Angaben in der angefochtenen Verfügung zur Inhaftierung seines Vaters sei festzustellen, dass das SEM versucht habe, in willkürlicher Weise einen Widerspruch zu konstruieren. Der Vater sei am (...) 2015 wegen der Dienstverweigerung seines Bruders verhaftet worden, wobei er auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Erst die Verhaftung am (...) 2016 sei wegen seiner Dienstverweigerung gewesen, womit er seine Verfolgung belegt habe. Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen und habe damit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt. Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass seine Vorbringen offensichtlich asylrelevant seien. Mit den Angaben zur Inhaftierung und Behandlung seines Vaters und zum Militärbüchlein sei belegt, dass begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vorliege. Es sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien wegen Militärdienstverweigerung asylrelevant verfolgt oder flüchtlingsrelevant bestraft werde, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Quellenangaben zur Lage in Syrien ergänzt.
E. 6 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen. Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung des Willkürverbots vor.
E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1).
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet (vgl. Beschwerde Art. 2 ff.) und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien und folgerte daraus, dass nicht näher auf deren Asylrelevanz einzugehen sei. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht.
E. 6.1.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und zudem des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz das Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sie habe keine Dokumentenanalyse vorgenommen und dem eingereichten Militärbüchlein den Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit abgesprochen. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid ausreichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.2).
E. 6.1.3 Sodann zitiert der Beschwerdeführer einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), zumal er nicht darlegt, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungsweise inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Abklärungspflicht verletzt.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung beinahe zwei Jahre verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht daher fehl. Zudem legt er nicht dar, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären.
E. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbegründet. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden ist. Auch fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (...) 2015 ausgereist, weil er im (...) in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen und weil sein Vater am (...) 2015 und am (...) 2016 verhaftet worden sei. Zum Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Wehrdienstverweigerung verhaftet worden, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sein Vater sei im (...) 2015 verhaftet worden, weil man ihn und seinen Bruder habe in den Militärdienst einziehen wollen. Da er sich gemäss eigenen Angaben jedoch erst am (...) 2016 hätte für den Militärdienst melden sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater seinetwegen im (...) 2015 hätte verhaftet werden sollen. Gleichzeitig gab er an, im (...) 2015 sein Dienstbüchlein bereits ausgestellt zu haben, jedoch noch keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er, doch einmal Kontakt zu den Behörden gehabt zu haben. Dann gab er an, das Dienstbüchlein sei vier Monate vor der Einziehung in den Militärdienst ausgestellt worden, was im (...) 2015 gewesen wäre. Darauf hingewiesen, dass er vorher angegeben habe, sein Vater sei seinetwegen im (...) 2015 verhaftet worden und er habe sein Dienstbüchlein da bereits besessen, meinte er, er könne sich nicht genau daran erinnern, wann er sein Dienstbüchlein erhalten habe. Das Argument, er könne sich Daten nicht merken, ist nicht zu hören, zumal er während der Anhörung zu diversen Ereignissen das genaue Datum hat nennen können. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine zweite Verhaftung des Vaters im (...) 2016 geltend, wiederum wegen der Dienstverweigerung von ihm und seinem Bruder. Dabei sei sein Vater zwei Monate festgehalten worden, man habe ihm wehgetan und er habe im Gefängnis einen Herzinfarkt bekommen. Danach sei er im Spital gewesen. Nachdem die Angaben zur ersten Verhaftung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind und die Hinweise zur zweiten Verhaftung unsubstantiiert geblieben sind, kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht geglaubt werden kann, dass der Vater wegen seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung verhaftet worden ist.
E. 7.2 Zur Wehrdienstverweigerung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) festgestellt hat, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet der Einberufung in den Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, letztlich offen bleiben. Mangels Asylrelevanz erübrigt sich eine Würdigung des eingereichten Beweismittels.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass damit keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann demnach offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6818/2017 Urteil vom 12. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 24. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) folgte am 22. September 2017. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ geboren und aufgewachsen. Etwa im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie nach Damaskus gezogen, wo er bis ins Jahr 2015 als (...) gearbeitet habe. Er gab an, er sei aufgrund des Militärdienstes ausgereist. Er habe ein Militärbüchlein ausstellen lassen und hätte sich am (...) 2016 für den Militärdienst melden müssen. Am (...) 2015 sei er mit der Identitätskarte seines Cousins von Damaskus nach C._______ geflogen, von wo er am (...) 2015 zu Fuss über die Grenze in die Türkei gelangt sei. Von dort sei er über diverse Länder am 11. November 2015 in die Schweiz gereist. Aufgrund seines Militärdienstes sei sein Vater am (...) 2015 und am (...) 2016 verhaftet worden. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, sein Militärbüchlein im Original und drei handgeschriebene Zettel mit einem Absatz aus dem Koran, Telefonnummern seiner Verwandten in der Schweiz und einem Datum, dem 15. August 2015, zu den Akten. Zudem wurde eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 eingereicht. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 7. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bei der Vorinstanz, welche ihm, soweit möglich, gemäss Schreiben vom 10. November 2017 gewährt wurde. E. Durch seinen Rechtsvertreter reichte der Beschwerdeführer am 30. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten ersucht. F. Am 11. Dezember 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht überzeugend, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den Daten der Aushebung und Ausstellung seines Militärbüchleins gemacht. Zuerst habe er angegeben, die Aushebung habe zwei Monate vor Beginn des Militärdienstes stattgefunden. Später habe er erklärt, dies sei vier Monate vor dem Militärdienst gewesen (SEM-Akte A9 F5, F37 und F56). Da gemäss Militärbüchlein der Dienstbeginn auf den (...) 2016 festgelegt worden sei (SEM-Akte A9 F5), hätte die Aushebung somit Anfang (...) oder Anfang (...) 2015 stattgefunden. Das Militärbüchlein sei jedoch auf den (...) 2015 datiert. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, am (...) 2015 ausgereist zu sein (SEM-Akte A9 F17), seien diese Daten betreffend Aushebung nicht möglich. Weiter habe er angegeben, vor der Verhaftung seines Vaters am (...) 2015 keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt zu haben. Kurz darauf habe er jedoch gesagt, zu dem Zeitpunkt habe er das Militärbüchlein bereits erhalten gehabt (SEM-Akte A9 F53-55). Konfrontiert mit diesen Widersprüchen, habe er sich nicht an das Datum der Aushebung erinnern können (SEM-Akte A9 F58 und F64-66). Da er ansonsten erstaunlich genaue Daten habe angeben können, zum Beispiel von den Verhaftungen seines Vaters, sei es nicht überzeugend, dass er zum Zeitpunkt seiner Aushebung nicht einmal den Monat habe nennen können (SEM-Akte A9 F17, F27 und F64-66). Zur Ausstellung des Militärbüchleins habe er einmal angegeben, er habe gemäss Identitätskarte das Alter für den Militärdienst erreicht (SEM-Akte A9 F31-33). Später habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er habe ein Schreiben bezüglich Aufgebot zur militärischen Aushebung erhalten (SEM-Akte A9 F69). Zuerst habe er angegeben, das Rekrutierungsbüro in Damaskus aufgesucht und nach ein bis zwei Wochen sein Militärbüchlein abgeholt zu haben, später habe er gemeint, nur einmal im Rekrutierungsbüro gewesen zu sein (SEM-Akte A9 F34 f., F55 und F67). Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er erwidert, dass er das nicht so gesagt habe und er sein Militärbüchlein am Tag der Aushebung erhalten habe (SEM-Akte A9 F68 f.). Hinzu komme, dass seine Schilderungen zur Aushebung äussert einsilbig und unsubstantiiert seien. Fragen sei er ausgewichen und er habe ohne Details erzählt (SEM-Akte A9 F28-37, F69). Auch zur Frage, wo er sich für den Militärdienst hätte melden müssen, habe er keine genauen Angaben machen können (SEM-Akte A9 F38-40). Zur Verhaftung seines Vaters und zu seiner Ausreise habe er hingegen detailliert und substantiiert erzählen können. Anhand der unpersönlichen und unsubstantiierten Schilderungen zur Aushebung sei zu schliessen, dass er dies nicht persönlich erlebt habe. Zur Verhaftung seines Vaters vom (...) 2015 habe der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben gemacht, in dem er einmal angegeben habe, der Vater sei seinetwegen verhaftet worden, da er für den Militärdienst gesucht worden sei, später habe er jedoch erzählt, er sei wegen seines Bruders verhaftet und dabei auch nach ihm gefragt worden (SEM-Akte A9 F60, F50 und F52). Diese Schilderungen seien nicht nachvollziehbar und würden der Logik des Handelns widersprechen, zumal der Beschwerdeführer sich erst am (...) 2016 für den Militärdienst hätte melden sollen. Darauf angesprochen, sei er ausgewichen und habe nur geantwortet, er habe eingezogen werden sollen (SEM-Akte A9 F41 f.). Das als Beweismittel eingereichte Militärdienstbüchlein sei leicht käuflich erhältlich und habe deshalb einen reduzierten Beweiswert, der im Gesamtkontext eines Gesuchs beurteilt werden müsse. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, könne auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Beweismittels verzichtet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Nach Art. 54 AsylG seien diese Personen wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Ausreise verfüge er über ein solches Profil und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das SEM habe diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt, weshalb die Verfügung zwingend aufzuheben und zurückzuweisen sei. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen. Zudem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was - neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das SEM habe es zudem unterlassen, einzelne Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung in der Verfügung aufzuführen, womit erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Hinzu komme, dass das SEM seine Vorbringen nicht vollständig abgeklärt habe, womit es seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt habe. Zumindest eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Es liege auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Dies auch, da das SEM über zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs die Anhörung vorgenommen habe. Zudem habe es Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft und die eingereichten Beweismittel nicht überprüft. Abschliessend sei in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Dienstbüchlein vor seiner Ausreise am (...) 2015 und vor der Verhaftung seines Vaters im (...) 2015 habe ausstellen lassen, nämlich im (...) 2015. Er habe mehrfach angegeben, dass er Schwierigkeiten habe, sich an Daten zu erinnern. Die Angaben zur Ausstellung des Militärbüchleins würden keinen Widerspruch darstellen, zumal allgemein bekannt und gesetzlich geregelt sei, dass man in Syrien mit Erreichen der Volljährigkeit ein Militärbüchlein ausstellen lassen müsse. Das erwähnte Schreiben hierzu sei eine Ergänzung seiner Angaben. Dass er angegeben habe, das Militärbüchlein am Tag der Aushebung erhalten zu haben, sei eine Korrektur seiner Aussage, kein Widerspruch. Wenn überhaupt handle es sich um unwesentliche und vernachlässigbare Ungereimtheiten in seinen Ausführungen, zumal er mit Einreichen des Militärbüchleins bewiesen habe, dass er eines ausgestellt habe. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz habe er detailliert und substantiiert wiedergegeben, wie er das Militärbüchlein erhalten habe. Bezüglich der Angaben in der angefochtenen Verfügung zur Inhaftierung seines Vaters sei festzustellen, dass das SEM versucht habe, in willkürlicher Weise einen Widerspruch zu konstruieren. Der Vater sei am (...) 2015 wegen der Dienstverweigerung seines Bruders verhaftet worden, wobei er auch nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Erst die Verhaftung am (...) 2016 sei wegen seiner Dienstverweigerung gewesen, womit er seine Verfolgung belegt habe. Zusammenfassend sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen und habe damit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV verletzt. Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass seine Vorbringen offensichtlich asylrelevant seien. Mit den Angaben zur Inhaftierung und Behandlung seines Vaters und zum Militärbüchlein sei belegt, dass begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vorliege. Es sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien wegen Militärdienstverweigerung asylrelevant verfolgt oder flüchtlingsrelevant bestraft werde, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Quellenangaben zur Lage in Syrien ergänzt.
6. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen. Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung des Willkürverbots vor. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). 6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet (vgl. Beschwerde Art. 2 ff.) und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. Oktober 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien und folgerte daraus, dass nicht näher auf deren Asylrelevanz einzugehen sei. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht. 6.1.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und zudem des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz das Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sie habe keine Dokumentenanalyse vorgenommen und dem eingereichten Militärbüchlein den Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit abgesprochen. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid ausreichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.2). 6.1.3 Sodann zitiert der Beschwerdeführer einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), zumal er nicht darlegt, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungsweise inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Abklärungspflicht verletzt. 6.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung beinahe zwei Jahre verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht daher fehl. Zudem legt er nicht dar, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbegründet. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden ist. Auch fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. 6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (...) 2015 ausgereist, weil er im (...) in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen und weil sein Vater am (...) 2015 und am (...) 2016 verhaftet worden sei. Zum Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Wehrdienstverweigerung verhaftet worden, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sein Vater sei im (...) 2015 verhaftet worden, weil man ihn und seinen Bruder habe in den Militärdienst einziehen wollen. Da er sich gemäss eigenen Angaben jedoch erst am (...) 2016 hätte für den Militärdienst melden sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater seinetwegen im (...) 2015 hätte verhaftet werden sollen. Gleichzeitig gab er an, im (...) 2015 sein Dienstbüchlein bereits ausgestellt zu haben, jedoch noch keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er, doch einmal Kontakt zu den Behörden gehabt zu haben. Dann gab er an, das Dienstbüchlein sei vier Monate vor der Einziehung in den Militärdienst ausgestellt worden, was im (...) 2015 gewesen wäre. Darauf hingewiesen, dass er vorher angegeben habe, sein Vater sei seinetwegen im (...) 2015 verhaftet worden und er habe sein Dienstbüchlein da bereits besessen, meinte er, er könne sich nicht genau daran erinnern, wann er sein Dienstbüchlein erhalten habe. Das Argument, er könne sich Daten nicht merken, ist nicht zu hören, zumal er während der Anhörung zu diversen Ereignissen das genaue Datum hat nennen können. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine zweite Verhaftung des Vaters im (...) 2016 geltend, wiederum wegen der Dienstverweigerung von ihm und seinem Bruder. Dabei sei sein Vater zwei Monate festgehalten worden, man habe ihm wehgetan und er habe im Gefängnis einen Herzinfarkt bekommen. Danach sei er im Spital gewesen. Nachdem die Angaben zur ersten Verhaftung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind und die Hinweise zur zweiten Verhaftung unsubstantiiert geblieben sind, kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht geglaubt werden kann, dass der Vater wegen seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung verhaftet worden ist. 7.2 Zur Wehrdienstverweigerung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) festgestellt hat, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet der Einberufung in den Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen, kann die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorbringens verhält, letztlich offen bleiben. Mangels Asylrelevanz erübrigt sich eine Würdigung des eingereichten Beweismittels. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass damit keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann demnach offen bleiben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: