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D-135/2018

D-135/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ ([...]) - suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 folgte im Verfahrenszentrum Zürich die Befragung zur Person und am 24. Juni 2016 die vertiefte Anhörung. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, dass es anlässlich der öffentlichen Beerdigung des Politikers C._______ im Oktober 2011 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen sei, weil man den ebenfalls an der Demonstration zugegen gewesenen D._______ als Spitzel des syrischen Regimes verdächtigt habe. Weil der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Onkel für die Sicherheit zuständig gewesen sei, habe er D._______ angewiesen, die öffentliche Beerdigung zu verlassen. Einige Tage später habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er und seine Familie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten seien, woraufhin er sich nicht wieder nach Hause begeben habe. Die Sicherheitskräfte seien in der Folge am Wohnhaus seiner Familie erschienen und hätten die anwesenden Familienmitglieder bedroht. Infolgedessen seien er und seine Familie nach E._______, in den Heimartort seines Vaters, gezogen und hätten sich dort einstweilen versteckt gehalten. Sein Onkel, der sich seiner Arbeit wegen in der Folge wieder nach B._______ begeben habe, sei festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er durch seinen Onkel erfahren, dass D._______ zwischenzeitlich getötet worden sei und man seine Familie dafür verantwortlich mache. D._______ habe dem einflussreichen (...) angehört und der Cousin von D._______ sei Anführer des (...) und der (...) gewesen. Die (...) habe in der Folge die (...) seines Onkels angegriffen und deren Angestellte bedroht. Aufgrund dessen habe sein Onkel Syrien im August 2012 verlassen, woraufhin er und seine Familie aus Angst vor Verfolgung durch den (...) und die (...) ebenfalls aus Syrien ausgereist seien. B. Mit am 10. Dezember 2017 zugestellter Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der kurdischen Jugendbewegung, einen Auszug aus dem Personenregister, eine Kopie seines Zeugnisses aus der 9. Schulklasse, eine Kopie seines Maturitätszeugnisses, ein Dokument zum syrischen Schulsystem sowie ein militärisches Aufgebot zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel gemäss Akte A15, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer den Beweismittelumschlag inklusive der seinem Rechtsvertreter zugestellten Unterlagen, Kopien der Ausweise der Familie F._______, Kopien der französischen Flüchtlingsausweise der Kinder des Onkels F._______, Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen, Fotos der (...) des Onkels inklusive Fotos nach deren Übernahme durch die (...) und einen Internetbericht über G._______ zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines syrischen Haftbefehls an die (...) vom 13. August 2014 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. F.Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Demonstrationsbewilligung für den 25. Januar 2018 in H._______ als Foto, Fotos von ihm und seiner Familie anlässlich der Demonstration in I._______ und ein Arbeitszeugnis aus seiner Tätigkeit bei «[...]» datiert vom 2. Februar 2017 zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 3.2 Einleitend wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewandt und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde sei dem SEM mit Verweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 5), vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht.

E. 3.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, weil es die eingereichten Beweismittel im Beweismittelcouvert nicht nummeriert habe und somit nicht ersichtlich sei, welches Dokument welches Beweismittel darstelle. Hinsichtlich der Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht nummeriert worden, ist festzuhalten, dass jedes der eingereichten Beweismittel in der Akte A15 abgelegt und, mit einem Post-It-Kleber versehen, nummeriert ist. Indessen müssen diese Kleber während des Kopiervorgangs entfernt und anschliessend wieder angebracht worden sein. Dessen ungeachtet gilt es vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel einreichte und eingangs der Anhörung angab, worum es sich bei den eingereichten Dokumenten handle (vgl. A14/19 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer ist es somit ohne weiteres möglich, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den diesen entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unberechtigt. Unter diesen Umständen sind Kopien der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zukommen zu lassen und die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. So habe das SEM seine Mitgliedschaft bei der (...) mit keinem Wort erwähnt. Ausserdem würden bei den zentralen Beweismitteln keine Übersetzungen vorliegen. Auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach Dokumente dieser Art käuflich erworben werden könnten und leicht fälschbar seien, stelle eine Parteibehauptung und einen haltlosen Vorwurf gegen ihn dar, zumal das SEM die Dokumente offensichtlich keiner eingehenden Prüfung unterzogen habe. Das SEM könne nicht einfach die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung beschränken, indem es einem Beweismittel den Beweiswert abspreche. Es hätte zwingend eine Dokumentenanalyse durchführen müssen. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Es hätte dem SEM oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dies habe das SEM offensichtlich unterlassen. Dieses widerrechtliche Ignorieren von Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Verletzung des Willkürverbots dar. Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens in anderer Hinsicht irrelevant sind. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Personenregisterauszug und die Dokumente über seine Schulbildung wurden in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt und gewürdigt. Mit den eingereichten Dokumenten kann belegt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm genannte Schule besucht und in Syrien gelebt hat. Diese Aussagen des Beschwerdeführers wurden vom SEM nicht in Zweifel gezogen und sind für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Zudem hat sich die Vorinstanz auch mit dem militärischen Aufgebot auseinandergesetzt und dessen Authentizität mit nachvollziehbaren Argumenten bezweifelt (vgl. vorinstanzliche Verfügung, S. 5 f., Ziff. 5). Betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung nach Prüfung und Würdigung aller wesentlicher Vorbringen zum Schluss kam, am Beschwerdeführer bestehe kein Verfolgungsinteresse, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt nicht gezielt aus einer der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften verfolgt oder bedroht sei (vgl. nachstehend E. 5). Somit konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durchzuführen beziehungsweise faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente zusätzlich zu prüfen. Es ist nämlich nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzt. Die Übersetzung sämtlicher Beweismittel und die Durchführung einer Dokumentenanalyse waren somit nicht erforderlich und drängen sich auch jetzt nicht auf. Die Beweismittel wurden somit keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor.

E. 3.5 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob beziehungsweise inwieweit das SEM die Asylverfahrensakten seiner Familienangehörigen beigezogen und berücksichtigt habe. Das SEM habe sich zudem nicht über den Aufenthaltsstatus seiner Verwandten geäussert beziehungsweise den Umstand missachtet, dass einigen seiner Familienangehörigen bereits Asyl gewährt worden sei. Der angefochtene Entschied erging soweit notwendig in Kenntnis der Akten der Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. vorinstanzliche Verfügung, S. 3, Ziff. 4). Dass in den Erwägungen nicht explizit Bezug auf die Verweiserdossiers genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund des politischen Engagements (...) ist von der Vorinstanz als nicht asylrelevant subsumiert worden, da der Beschwerdeführer keine individuellen Nachteile geltend machen konnte. Deshalb bestand aus Sicht der Vorinstanz auch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zu den Verfahren den Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz - auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweiskopien der Verwandten des Beschwerdeführers - keine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.

E. 3.6 Ferner habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Auch der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 24. Juni 2016 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. A14/19, S. 8 f.). Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Syrien gab er auf Nachfrage an, er habe alle Gründe für jene genannt (vgl. A14/19, F119). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können.

E. 3.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass seine Anhörung sechs Stunden und fünfzig Minuten gedauert habe, mit nur zwei Pausen. Durch diese unzumutbar lange Anhörungsdauer sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Übermüdung des Beschwerdeführers. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 betraf einen Fall, in welchem die reine Anhörungszeit sieben Stunden betrug (vorliegend sind es fünf Stunden 15 Minuten), wodurch es sich somit nicht unbesehen auf die vorliegend zu beurteilende Anhörung übertragen lässt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1652/2016 vom 31. März 2016 E. 3.6 und E-2498/2015 vom 5. Januar 2016 vom E. 3.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz erkennen lassen. Die von den Sicherheitskräften anlässlich der Demonstration ausgeübte Gewalt richtete sich - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen -, insgesamt gegen den Protest als solchen und kann nicht als persönliche Einzelverfolgung verstanden werden. Bei der auf Beschwerdeebene abermals geltend gemachten Gefährdungslage stützt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Schilderungen seines Onkels und mithin nicht auf seine persönliche Wahrnehmung. Was die angebliche Suche der Behörden nach diesem Onkel anbelangt, ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten, dass diese - wenn überhaupt - nur dem Onkel galt und der Beschwerdeführer selbst nicht ins Visier bewaffneter Gruppierungen geraten ist. Bezeichnenderweise beziehen sich die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos der (...) vor und nach deren angeblichen Übernahme durch die (...) wiederum nur auf seinen Onkel. Auch ist - entgegen der Beschwerde - ein eigener Aktivismus oder gar ein bemerkenswertes politisches Profil bei ihm gemäss Aktenlage nicht auszumachen, wenngleich er - wie auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zu erkennen - an Demonstrationen teilgenommen hat (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, mit weiteren Nachweisen). Trotz des präventiv erfolgten Umzugs des Beschwerdeführers und seiner Familie von B._______ nach E._______ war es ihm für den Abschluss seiner gymnasialen Schulbildung offenbar möglich, zwischen B._______ und E._______ hin- und herzupendeln, auch wenn er dies eigenen Angaben zufolge jeweils heimlich getan haben will. Hätten die Mitglieder des (...) beziehungsweise der (...) tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn somit jederzeit an der Schule aufsuchen können. Dazu hatten sie sich offenbar nicht veranlasst gesehen. Auch ist seine Kernfamilie nach dem Umzug nach E._______ unbehelligt geblieben. Insofern wäre selbst unter der Annahme eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten. Da es an der Zielgerichtetheit einer konkreten Gefährdung fehlt, rückt im vorliegenden Zusammenhang seine subjektive Furcht deutlich und massgeblich in den Hintergrund. Auch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement übersteigt - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - mit der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration in H._______ die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Was die Angst des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung anbelangt, so kann gemäss BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft allein nicht begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien, erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil BVGer E-6818/2017 vom 12. Januar 2018). Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich keine asylrelevanten Gründe. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem minderjährig, was gegen die geltend gemachte Furcht vor Rekrutierung spricht. Auch hat er bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Aufforderung für den Militärdienst erhalten (vgl. A14/19 F117). Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den Militärdienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Daran ändert auch der im Nachgang zur Beschwerde ins Recht gelegte syrische Haftbefehl vom (...) nichts, zumal dieser an die (...) gerichtet ist und es sich mithin um ein internes Dokument der Ermittlungsbehörden handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer - entgegen seinen diesbezüglichen Ausführungen - gar nicht hätte gelangen können. In Bezug auf den in seiner Beschwerde gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung der «ausgedruckten Beweismittel» (vgl. Beschwerde, S. 25) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung genügend Zeit gehabt hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ins Recht zu legen, was er bislang nicht getan hat. Der Beweisantrag hat sich damit erledigt. Nach Gesamtwürdigung seiner Aussagen zeichnet sich vorliegend das Bild eines jungen Mannes, der zwar mit gewissen Schwierigkeiten seitens Dritter konfrontiert gewesen sein dürfte, sein Heimatland aber hauptsächlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat.

E. 6 Zusammenfassend ist - auch mit Blick auf die diversen in der Beschwerde zitierten Berichte - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch - trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-135/2018 Urteil vom 15. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ ([...]) - suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 folgte im Verfahrenszentrum Zürich die Befragung zur Person und am 24. Juni 2016 die vertiefte Anhörung. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, dass es anlässlich der öffentlichen Beerdigung des Politikers C._______ im Oktober 2011 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen sei, weil man den ebenfalls an der Demonstration zugegen gewesenen D._______ als Spitzel des syrischen Regimes verdächtigt habe. Weil der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Onkel für die Sicherheit zuständig gewesen sei, habe er D._______ angewiesen, die öffentliche Beerdigung zu verlassen. Einige Tage später habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er und seine Familie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten seien, woraufhin er sich nicht wieder nach Hause begeben habe. Die Sicherheitskräfte seien in der Folge am Wohnhaus seiner Familie erschienen und hätten die anwesenden Familienmitglieder bedroht. Infolgedessen seien er und seine Familie nach E._______, in den Heimartort seines Vaters, gezogen und hätten sich dort einstweilen versteckt gehalten. Sein Onkel, der sich seiner Arbeit wegen in der Folge wieder nach B._______ begeben habe, sei festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er durch seinen Onkel erfahren, dass D._______ zwischenzeitlich getötet worden sei und man seine Familie dafür verantwortlich mache. D._______ habe dem einflussreichen (...) angehört und der Cousin von D._______ sei Anführer des (...) und der (...) gewesen. Die (...) habe in der Folge die (...) seines Onkels angegriffen und deren Angestellte bedroht. Aufgrund dessen habe sein Onkel Syrien im August 2012 verlassen, woraufhin er und seine Familie aus Angst vor Verfolgung durch den (...) und die (...) ebenfalls aus Syrien ausgereist seien. B. Mit am 10. Dezember 2017 zugestellter Verfügung vom 7. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, eine Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der kurdischen Jugendbewegung, einen Auszug aus dem Personenregister, eine Kopie seines Zeugnisses aus der 9. Schulklasse, eine Kopie seines Maturitätszeugnisses, ein Dokument zum syrischen Schulsystem sowie ein militärisches Aufgebot zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichte Beweismittel gemäss Akte A15, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Als Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer den Beweismittelumschlag inklusive der seinem Rechtsvertreter zugestellten Unterlagen, Kopien der Ausweise der Familie F._______, Kopien der französischen Flüchtlingsausweise der Kinder des Onkels F._______, Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen, Fotos der (...) des Onkels inklusive Fotos nach deren Übernahme durch die (...) und einen Internetbericht über G._______ zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines syrischen Haftbefehls an die (...) vom 13. August 2014 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. F.Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Demonstrationsbewilligung für den 25. Januar 2018 in H._______ als Foto, Fotos von ihm und seiner Familie anlässlich der Demonstration in I._______ und ein Arbeitszeugnis aus seiner Tätigkeit bei «[...]» datiert vom 2. Februar 2017 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.2 Einleitend wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewandt und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde sei dem SEM mit Verweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 5), vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht. 3.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, weil es die eingereichten Beweismittel im Beweismittelcouvert nicht nummeriert habe und somit nicht ersichtlich sei, welches Dokument welches Beweismittel darstelle. Hinsichtlich der Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht nummeriert worden, ist festzuhalten, dass jedes der eingereichten Beweismittel in der Akte A15 abgelegt und, mit einem Post-It-Kleber versehen, nummeriert ist. Indessen müssen diese Kleber während des Kopiervorgangs entfernt und anschliessend wieder angebracht worden sein. Dessen ungeachtet gilt es vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel einreichte und eingangs der Anhörung angab, worum es sich bei den eingereichten Dokumenten handle (vgl. A14/19 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer ist es somit ohne weiteres möglich, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den diesen entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unberechtigt. Unter diesen Umständen sind Kopien der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zukommen zu lassen und die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen. 3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. So habe das SEM seine Mitgliedschaft bei der (...) mit keinem Wort erwähnt. Ausserdem würden bei den zentralen Beweismitteln keine Übersetzungen vorliegen. Auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach Dokumente dieser Art käuflich erworben werden könnten und leicht fälschbar seien, stelle eine Parteibehauptung und einen haltlosen Vorwurf gegen ihn dar, zumal das SEM die Dokumente offensichtlich keiner eingehenden Prüfung unterzogen habe. Das SEM könne nicht einfach die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung beschränken, indem es einem Beweismittel den Beweiswert abspreche. Es hätte zwingend eine Dokumentenanalyse durchführen müssen. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Es hätte dem SEM oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dies habe das SEM offensichtlich unterlassen. Dieses widerrechtliche Ignorieren von Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Verletzung des Willkürverbots dar. Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens in anderer Hinsicht irrelevant sind. Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Personenregisterauszug und die Dokumente über seine Schulbildung wurden in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt und gewürdigt. Mit den eingereichten Dokumenten kann belegt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm genannte Schule besucht und in Syrien gelebt hat. Diese Aussagen des Beschwerdeführers wurden vom SEM nicht in Zweifel gezogen und sind für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Zudem hat sich die Vorinstanz auch mit dem militärischen Aufgebot auseinandergesetzt und dessen Authentizität mit nachvollziehbaren Argumenten bezweifelt (vgl. vorinstanzliche Verfügung, S. 5 f., Ziff. 5). Betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung nach Prüfung und Würdigung aller wesentlicher Vorbringen zum Schluss kam, am Beschwerdeführer bestehe kein Verfolgungsinteresse, weshalb er zum heutigen Zeitpunkt nicht gezielt aus einer der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften verfolgt oder bedroht sei (vgl. nachstehend E. 5). Somit konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durchzuführen beziehungsweise faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente zusätzlich zu prüfen. Es ist nämlich nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzt. Die Übersetzung sämtlicher Beweismittel und die Durchführung einer Dokumentenanalyse waren somit nicht erforderlich und drängen sich auch jetzt nicht auf. Die Beweismittel wurden somit keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vor. 3.5 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob beziehungsweise inwieweit das SEM die Asylverfahrensakten seiner Familienangehörigen beigezogen und berücksichtigt habe. Das SEM habe sich zudem nicht über den Aufenthaltsstatus seiner Verwandten geäussert beziehungsweise den Umstand missachtet, dass einigen seiner Familienangehörigen bereits Asyl gewährt worden sei. Der angefochtene Entschied erging soweit notwendig in Kenntnis der Akten der Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. vorinstanzliche Verfügung, S. 3, Ziff. 4). Dass in den Erwägungen nicht explizit Bezug auf die Verweiserdossiers genommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund des politischen Engagements (...) ist von der Vorinstanz als nicht asylrelevant subsumiert worden, da der Beschwerdeführer keine individuellen Nachteile geltend machen konnte. Deshalb bestand aus Sicht der Vorinstanz auch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall inhaltlich Bezug zu den Verfahren den Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz - auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Ausweiskopien der Verwandten des Beschwerdeführers - keine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. 3.6 Ferner habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Auch der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 24. Juni 2016 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (vgl. A14/19, S. 8 f.). Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Syrien gab er auf Nachfrage an, er habe alle Gründe für jene genannt (vgl. A14/19, F119). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. 3.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass seine Anhörung sechs Stunden und fünfzig Minuten gedauert habe, mit nur zwei Pausen. Durch diese unzumutbar lange Anhörungsdauer sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Übermüdung des Beschwerdeführers. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 betraf einen Fall, in welchem die reine Anhörungszeit sieben Stunden betrug (vorliegend sind es fünf Stunden 15 Minuten), wodurch es sich somit nicht unbesehen auf die vorliegend zu beurteilende Anhörung übertragen lässt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1652/2016 vom 31. März 2016 E. 3.6 und E-2498/2015 vom 5. Januar 2016 vom E. 3.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. In der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz erkennen lassen. Die von den Sicherheitskräften anlässlich der Demonstration ausgeübte Gewalt richtete sich - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen -, insgesamt gegen den Protest als solchen und kann nicht als persönliche Einzelverfolgung verstanden werden. Bei der auf Beschwerdeebene abermals geltend gemachten Gefährdungslage stützt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Schilderungen seines Onkels und mithin nicht auf seine persönliche Wahrnehmung. Was die angebliche Suche der Behörden nach diesem Onkel anbelangt, ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten, dass diese - wenn überhaupt - nur dem Onkel galt und der Beschwerdeführer selbst nicht ins Visier bewaffneter Gruppierungen geraten ist. Bezeichnenderweise beziehen sich die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos der (...) vor und nach deren angeblichen Übernahme durch die (...) wiederum nur auf seinen Onkel. Auch ist - entgegen der Beschwerde - ein eigener Aktivismus oder gar ein bemerkenswertes politisches Profil bei ihm gemäss Aktenlage nicht auszumachen, wenngleich er - wie auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos zu erkennen - an Demonstrationen teilgenommen hat (vgl. Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, mit weiteren Nachweisen). Trotz des präventiv erfolgten Umzugs des Beschwerdeführers und seiner Familie von B._______ nach E._______ war es ihm für den Abschluss seiner gymnasialen Schulbildung offenbar möglich, zwischen B._______ und E._______ hin- und herzupendeln, auch wenn er dies eigenen Angaben zufolge jeweils heimlich getan haben will. Hätten die Mitglieder des (...) beziehungsweise der (...) tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn somit jederzeit an der Schule aufsuchen können. Dazu hatten sie sich offenbar nicht veranlasst gesehen. Auch ist seine Kernfamilie nach dem Umzug nach E._______ unbehelligt geblieben. Insofern wäre selbst unter der Annahme eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätten. Da es an der Zielgerichtetheit einer konkreten Gefährdung fehlt, rückt im vorliegenden Zusammenhang seine subjektive Furcht deutlich und massgeblich in den Hintergrund. Auch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement übersteigt - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - mit der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration in H._______ die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Was die Angst des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung anbelangt, so kann gemäss BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft allein nicht begründen, es sei denn, dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien, erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil BVGer E-6818/2017 vom 12. Januar 2018). Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich keine asylrelevanten Gründe. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem minderjährig, was gegen die geltend gemachte Furcht vor Rekrutierung spricht. Auch hat er bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Aufforderung für den Militärdienst erhalten (vgl. A14/19 F117). Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den Militärdienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt. Unter diesen Umständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Daran ändert auch der im Nachgang zur Beschwerde ins Recht gelegte syrische Haftbefehl vom (...) nichts, zumal dieser an die (...) gerichtet ist und es sich mithin um ein internes Dokument der Ermittlungsbehörden handelt, in deren Besitz der Beschwerdeführer - entgegen seinen diesbezüglichen Ausführungen - gar nicht hätte gelangen können. In Bezug auf den in seiner Beschwerde gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung der «ausgedruckten Beweismittel» (vgl. Beschwerde, S. 25) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Beschwerdeeinreichung genügend Zeit gehabt hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ins Recht zu legen, was er bislang nicht getan hat. Der Beweisantrag hat sich damit erledigt. Nach Gesamtwürdigung seiner Aussagen zeichnet sich vorliegend das Bild eines jungen Mannes, der zwar mit gewissen Schwierigkeiten seitens Dritter konfrontiert gewesen sein dürfte, sein Heimatland aber hauptsächlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat.

6. Zusammenfassend ist - auch mit Blick auf die diversen in der Beschwerde zitierten Berichte - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch - trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: