Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 23. Oktober 2017 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 18. Januar 2018 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe in B._______ sowie im nahegelegenen Dorf C._______, Provinz Al-Hassaka gelebt. Im Jahr 2011 habe er an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen, woraufhin er und einige Mitschüler bei ihrer Schule von Personen des Regimes bedroht worden seien. Zudem hätten Regimeanhänger seinen Eltern mitgeteilt, dass eine weitere Demonstrationsteilnahme Konsequenzen haben würde. Daraufhin habe er mit anderen Jugendlichen eine Gruppe gegründet, um verdeckt Demonstrationen zu organisieren. Um unerkannt zu bleiben, hätten sie ihre Gesichter mit einem (...) bedeckt. Die Gruppe sei Teil und er sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) gewesen. Unter dem Vorwand, Dienstausweise für die Gruppenmitglieder auszustellen, seien sie Ende 2012 fotografiert worden. Danach habe sich herausgestellt, dass die Fotografien nicht im Auftrag der PDK-S aufgenommen worden seien. Im Jahr 2013 habe man ihm, als er sich an der Universität habe anmelden wollen, mitgeteilt, dass er aus Sicherheitsgründen nicht zum Studium zugelassen werde und er sich in Hassaka beim Gericht melden müsse. Dies habe mit der erstellten Fotografie zusammenhängen müssen. Anfang 2014 habe es einen Entführungsversuch gegen ihn gegeben. Danach habe er sich entschieden, nicht mehr an seinem Wohnort zu bleiben. Er habe im Dorf oder bei einem Onkel übernachtet. Während dieser Zeit hätten Personen bei seinen Eltern und Verwandten nach ihm gefragt. Im (...) 2014 sei bei seinem Bruder eine Vorladung für den Militärdienst für ihn abgegeben worden. (...) Tage danach sei die Wohnung des Bruders von der syrischen Militärpolizei durchsucht und es sei nach ihm gefragt worden. Deshalb habe er Syrien am selben Abend verlassen. Es wurden eine syrische Identitätskarte, ein Militärbüchlein, eine Vorladung zum Militärdienst, Universitätsdokumente, ein Schulzeugnis der neunten Klasse, ein Maturitätsausweis sowie eine Bestätigung Parteimitgliedschaft PDK-S zu den Akten gereicht. C. Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf am 26. Januar 2018 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV). Diese ging am 29. Januar 2018 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. F. Am 12. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 3. März 2018 bezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Daher ist auch auf die Ausführungen in der Beschwerde S. 17 zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse) nicht einzugehen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend, substanzarm sowie oberflächlich, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe substanzarm und stereotyp zu Protokoll gegeben, die Person, die ihn am Parteisitz der PDK fotografiert habe, sei zwischen ihm und ungefähr fünfzig weiteren Personen ohne Überprüfung in den Parteisitz hineingelangt (SEM-Akte A24 F112, F127). Später habe er jedoch angegeben, er wisse nicht, wie die Person in den Parteisitz gekommen sei. Sie hätten den Sitz jeweils zu zweit oder dritt betreten. Diesen Widerspruch habe er nicht plausibel erklären können (SEM-Akte A24 F128 f.). Auch seine Angaben zu den Sicherheitsvorkehrungen am Parteisitz seien zweifelhaft (SEM-Akte A24 F121-F124), indem er zuerst angegeben habe, jeder habe freien Zugang zum Parteisitz, danach jedoch erklärt habe, nur Freunde der Partei hätten Zugang (SEM-Akte A24 F121 f.). Zudem habe er nicht sagen können, wie überprüft werde, wer ein Freund der Partei sei, und habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Mitglieder von den Parteifunktionären gekannt würden (SEM-Akte A24 F124). Ferner habe er keine Angaben dazu machen können, wie er Mitglied der PDK geworden sei, und seine Ausführungen zu seinen Aufgaben in der Partei seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen (SEM-Akte A24 F99 ff., F102 ff.). Ebenfalls keine Angaben habe er zum Verhältnis der PDK zur YPG (Yekîneyên Parastina Gel), zu verbündeten oder verfeindeten Parteien sowie zu den Machtverhältnissen in Derik bei seiner Ausreise machen können (SEM-Akte A24 F110 f. und F152, F142 f.). Angesichts seiner geltend gemachten mehrjährigen politischen Aktivitäten und Schulungen durch die PDK sei dies jedoch zu erwarten (SEM-Akte A24 F102, F107 und F153). Ebenso substanzarm sei die Bedrohung durch das syrische Regime nach der Teilnahme an Demonstrationen ausgefallen (SEM-Akte A24 F41, F135 ff.). So habe er nicht glaubhaft machen können, dass er vom syrischen Regime eine Verfolgung zu befürchten habe. Zur Aushebung zum Militärdienst und zum Erhalt des Militärbüchleins habe er lediglich angegeben, er sei fotografiert worden, man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und das Dienstbüchlein übergeben. Auch auf Nachfrage hin seien seine Schilderungen ohne Substanz geblieben. Die medizinische Tauglichkeitsüberprüfung, die am gleichen Tag wie der Erhalt des Militärbüchleins stattgefunden habe, habe er trotz konkreter Nachfrage mit keinem Wort erwähnt (SEM-Akte A24 F47 und F51-53, F162). Es sei somit nicht glaubhaft, dass er für den Militärdienst ausgehoben worden sei. Es überrasche ferner, dass er sich freiwillig in ein Rekrutierungsbüro der syrischen Armee begeben habe, obwohl er geltend mache, bereits damals vom syrischen Regime wegen seiner politischen Aktivitäten gesucht worden zu sein (SEM-Akte A24 F163). Hinzu komme, dass er angegeben habe, der Erhalt der Militärdienstvorladung sei ein Schock gewesen. Sein Vater sei kurz davor, im Februar oder März 2014, gestorben und er habe, da er gesucht worden sei, nicht an der Trauerfeier teilnehmen können (SEM-Akte A24 F41). Auf Vorhalt, sein Vater sei gemäss Angaben seines Bruders (N-Dossier [...]) bereits Ende (...)/Anfang (...) verstorben, habe er lediglich erklärt, der Bruder liege wohl richtig mit dem Datum (SEM-Akte A24 F174 f.). Weiter erscheine fraglich, dass die Militärpolizei die Wohnung seines Bruders Anfang 2014 durchsucht habe, zumal sich die syrische Regierung gemäss verschiedener Quellen im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten im Norden Syrien, so auch aus B._______, zurückgezogen habe. Auch die gleichentags erfolgte Ausreise sei pauschal und stereotyp ausgefallen (SEM-Akte A24 F78 ff., F87 f.). Zuerst habe er erwähnt, er habe das Handy mit der türkischen SIM-Karte nicht bei sich getragen, weswegen ihn sein Bruder nicht habe kontaktieren können. Später habe er gesagt, er habe ein Handy gehabt, allerdings nur mit syrischer SIM-Karte und damit habe er bei seinem Bekannten keinen Empfang gehabt. Dies sei nicht plausibel, da er schon länger bei seinem Bekannten gewesen sei und es der Logik widerspreche, dass er gerade dasjenige Handy dabeihabe, mit welchem er keinen Empfang habe (SEM-Akte A24 F78, F92 f.).
E. 6.1.2 Die eingereichten Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, da sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Auf eine Würdigung der Dokumente könne aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden.
E. 6.1.3 Gemäss Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zum Entwurf der Verfügung des SEM würdige der Rechtsvertreter die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anders als das SEM. Daher halte das SEM an seinem Standpunkt fest.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt.
E. 6.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM dargelegt worden sei, dass die Ausführungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend seien, indem das SEM die Vorbringen nicht gesamthaft geprüft und eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Da sich das SEM kaum mit der Stellungnahme auseinandergesetzt habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe das SEM damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es hätte eine weitere Anhörung stattfinden müssen. Willkürlich sei das SEM vorgegangen, indem es unbegründet gelassen habe, inwiefern seine Ausführungen substanzarm gewesen seien. Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, da es nicht abgeklärt habe, ob er durch seine illegale Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Wegen seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger werde er aufgrund seiner Ausreise asylrelevant gesucht. Zudem habe es das SEM unterlassen, seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen und keine Würdigung der eingereichten Beweismittel vorgenommen, was unzulässig sei. Eine Dokumentenanalyse hätte durchgeführt werden müssen, der Verzicht sei willkürlich und unzulässig. Dies stelle erneut eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht dar, weshalb die angefochtene Verfügung zurückzuweisen sei.
E. 6.2.2 Betreffend Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV sei darauf hinzuweisen, dass er, entgegen der willkürlichen Argumentation des SEM, über 200 Fragen ausführlich beantwortet und auf fast drei Seiten seine Asylgründe frei erzählt habe. Er habe das Erlebte widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Das SEM habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft betrachtet. So habe er erklärt, die Fotoaufnahme habe innert kürzester Zeit stattgefunden, während er anderweitig beschäftigt gewesen sei, weshalb er nicht wissen könne, wie diese Person ins Gebäude gekommen sei (SEM-Akte A24 F41 und F112). Zudem habe er glaubhaft dargelegt, dass es Wächter vor dem Parteisitz gehabt habe, er jedoch mit ungefähr fünfzig weiteren Personen durch die Hintertür ins Gebäude gegangen und nicht jede Person kontrolliert worden sei. Das vorinstanzliche Vorgehen sei willkürlich. Ferner habe er Angaben zur politischen Situation in B._______ und zu seiner Partei machen können (SEM-Akte A24 F108 ff., F142 und F151). Weiter habe er glaubhaft darlegen können, dass er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe und Mitglied einer regimekritischen Partei gewesen sei, weshalb er als Regimegegner einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Auch habe er, entgegen dem SEM, ausführlich dargelegt, wie er zu seinem Militärbüchlein gekommen und dass er ausgehoben worden sei (mit Verweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Rekrutierung junger Männer durch die syrische Armee). Zudem habe er seine Dienstpflicht mit Beweismittel belegt. Aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und wegen der Teilnahme an Demonstrationen werde er von der syrischen Regierung verfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 f.).
E. 7 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen. Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung der Abklärungspflicht und des Willkürverbots vor.
E. 7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
E. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das SEM nicht alle seiner Vorbringen geprüft und sich kaum mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll, solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem habe das SEM eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe keine Dokumentenanalyse durchgeführt und den eingereichten Militärdokumenten den Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit abgesprochen. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid ausreichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3). Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung oder welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 7.3 Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es in willkürlicher Weise auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und deren Asylrelevanz nicht geprüft sowie seine illegale Ausreise nicht gewürdigt habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich das SEM mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam es zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, und folgerte daraus, dass nicht näher auf deren Asylrelevanz einzugehen sei. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist keine Willkür ersichtlich. Zudem erübrigte sich aus Sicht des SEM zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
E. 7.4 Ebenfalls willkürlich sei zudem, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, inwiefern seine Vorbringen substanzarm, stereotyp und oberflächlich seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz neben ihrer diesbezüglichen Erwägungen auf einige Protokollstellen hinweist, die ausreichend verdeutlichen, weshalb sie diesen Schluss ziehe. Es bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen, insbesondere lässt sich auch hier keine willkürliche Vorgehensweise erkennen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
E. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Beschwerdeführenden einer Gesamtwürdigung aller Angaben bedarf. Dabei ist nicht die Menge, sondern der Inhalt der Ausführungen entscheidend. So deutet auch das Beantworten sehr vieler Fragen oder das freie Erzählen der Asylgründe über mehrere Seiten hinweg nicht ohne weiteres auf die Glaubhaftigkeit des Ausgeführten hin.
E. 8.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nicht glaubhaft darlegen konnte. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere sind die Angaben zu den Sicherheitsvorkehrungen am Parteisitz in B._______ nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit ungefähr fünfzig Personen in den Parteisitz gelangt. Jedermann habe freien Zugang. So habe auch der Fotograf ins Gebäude gelangen können, ohne überprüft zu werden (SEM-Akte A24 F122, F127). Es gebe zwar Wächter vor dem Parteisitz. Die Parteifunktionäre würden ihre Mitglieder aber kennen, so dass nur Freunde der Partei ins Gebäude kämen (SEM-Akte A24 F123). Dies erklärt jedoch nicht, wie gleichzeitig, bloss weil man sich kenne, ungefähr fünfzig Personen den Parteisitz unkontrolliert betreten haben wollen. Im Widerspruch dazu gab er später an, sie seien jeweils zu zweit oder zu dritt in das Gebäude gegangen, er wisse nicht, wie der Fotograf in den Parteisitz gekommen sei (SEM-Akte A24 F128 f.). Die Erklärung, die Wächter seien vor dem Parteisitz, er sei jedoch durch den Hintereingang in das Gebäude gelangt, wo keine Überprüfung stattgefunden habe (Beschwerde Art. 15), vermag nicht zu überzeugen. Willkürliches Vorgehen der Vorinstanz wird nicht dargelegt, solches ist auch nicht ersichtlich. Wäre der Zutritt zum Parteisitz ohne Überwachung durch den Hintereingang möglich gewesen, wären Wächter vor dem Parteisitz überflüssig. Ebenso wenig stellt der Hinweis darauf, dass er nur wenig Zeit gehabt habe und nicht mit dem Fotografen habe diskutieren können (Beschwerde Art. 14), keine Erklärung für die genannten Widersprüche dar. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer kaum Angaben zur politischen Situation in B._______ (SEM-Akte A24 F142 ff.), zu seiner Partei und derer Ziele (SEM-Akte A24 F103 ff.) sowie zum Verhältnis seiner Partei zu anderen Parteien machen (SEM-Akte A24 F152 f.). Dies ist äusserst erstaunlich, zumal er angibt, seit dem Jahr (...) aktives Parteimitglied gewesen zu sein und von der Partei politischen Unterricht bekommen zu haben (SEM-Akte A24 F120, F153). Ferner gibt er an, die syrische Regierung habe ihn und weitere Schüler nach deren Teilnahme an einer Demonstration fotografiert und bedroht (SEM-Akte A24 F41). Zudem hätten sie seinen Eltern mitgeteilt, dass die Teilnahme an Demonstrationen Konsequenzen haben würde (SEM-Akte A24 F133 ff.). Seinen Namen hätten die Behörden jedoch nicht erfahren. Daher ist nicht nachvollziehbar, wie sie seine Eltern hätten aufsuchen sollen. Entsprechend oberflächlich sind die Schilderungen zu diesem Besuch ausgefallen (SEM-Akte A24 F136, F139). Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass er nach diesem Vorfall, bei dem er angeblich als Regimekritiker registriert worden sei, weiterhin maskiert an Demonstrationen teilgenommen habe und keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (SEM-Akte A24 F141). Wäre er tatsächlich durch seine politischen Aktivitäten als Gegner des syrischen Regimes registriert worden, wäre zu erwarten, dass dies Konsequenzen seitens der syrischen Behörden nach sich gezogen hätte (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.2 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Entsprechend führt er in der Beschwerde Art. 17, entgegen seiner Aussage bei der Anhörung, aus, wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen sei er von der syrischen Regierung verfolgt worden. Nach dem Gesagten ist, mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder seine politische Tätigkeit noch eine Verfolgung deswegen durch die syrische Regierung glaubhaft machen konnte. Daran vermag die eingereichte Bestätigung der PDK-S nichts zu ändern.
E. 8.3 Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Aushebung für den Militärdienst nur oberflächlich und unsubstantiiert wiedergeben konnte (vgl. oben E. 6.1.1; SEM-Akte A24 F47 ff.). Insbesondere fällt auf, dass gemäss Militärbüchlein eine medizinische Tauglichkeitsüberprüfung durchgeführt worden sei, die der Beschwerdeführer jedoch, auch auf Nachfrage hin, mit keinem Wort erwähnte (SEM-Akte A24 F52 f., F162). An der geltend gemachten Aushebung ist somit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, der angibt von den syrischen Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt zu werden, ohne entsprechende Aufforderung freiwillig in ein Regierungsbüro begeben haben will (SEM-Akte A24 F56). Dies vermochte er nicht überzeugend zu erklären (SEM-Akte A24 F163). Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich hauptsächlich auf die eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Militärdienstvorladung), die einer Dokumentenanalyse hätten unterzogen werden müssen (Beschwerde Art. 18 ff.). Der Beschwerdeführer unterlässt es, auf die weiteren vom SEM geltend gemachten Widersprüche einzugehen (vgl. Verfügung S. 6). Damit vermag er die vom SEM genannten Zweifel an der geltend gemachten Aushebung und rund um die Militärdienstvorladung (vgl. dazu oben E. 6.1.1) nicht auszuräumen. Zu den Beweismitteln ist ferner festzuhalten, dass solche Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert und sind praxisgemäss nicht geeignet, hinreichend fundierte Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Letztlich kann offenbleiben, ob es sich beim Militärbüchlein und der Vorladung um echte Dokumente handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich mangels Asylrelevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer behaupteten Vorladung zum syrischen Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Probleme mit den syrischen Behörden vermag er, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft darzutun. Weitergehend kann der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorbringen.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-836/2018 Urteil vom 13. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 23. Oktober 2017 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 18. Januar 2018 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe in B._______ sowie im nahegelegenen Dorf C._______, Provinz Al-Hassaka gelebt. Im Jahr 2011 habe er an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen, woraufhin er und einige Mitschüler bei ihrer Schule von Personen des Regimes bedroht worden seien. Zudem hätten Regimeanhänger seinen Eltern mitgeteilt, dass eine weitere Demonstrationsteilnahme Konsequenzen haben würde. Daraufhin habe er mit anderen Jugendlichen eine Gruppe gegründet, um verdeckt Demonstrationen zu organisieren. Um unerkannt zu bleiben, hätten sie ihre Gesichter mit einem (...) bedeckt. Die Gruppe sei Teil und er sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) gewesen. Unter dem Vorwand, Dienstausweise für die Gruppenmitglieder auszustellen, seien sie Ende 2012 fotografiert worden. Danach habe sich herausgestellt, dass die Fotografien nicht im Auftrag der PDK-S aufgenommen worden seien. Im Jahr 2013 habe man ihm, als er sich an der Universität habe anmelden wollen, mitgeteilt, dass er aus Sicherheitsgründen nicht zum Studium zugelassen werde und er sich in Hassaka beim Gericht melden müsse. Dies habe mit der erstellten Fotografie zusammenhängen müssen. Anfang 2014 habe es einen Entführungsversuch gegen ihn gegeben. Danach habe er sich entschieden, nicht mehr an seinem Wohnort zu bleiben. Er habe im Dorf oder bei einem Onkel übernachtet. Während dieser Zeit hätten Personen bei seinen Eltern und Verwandten nach ihm gefragt. Im (...) 2014 sei bei seinem Bruder eine Vorladung für den Militärdienst für ihn abgegeben worden. (...) Tage danach sei die Wohnung des Bruders von der syrischen Militärpolizei durchsucht und es sei nach ihm gefragt worden. Deshalb habe er Syrien am selben Abend verlassen. Es wurden eine syrische Identitätskarte, ein Militärbüchlein, eine Vorladung zum Militärdienst, Universitätsdokumente, ein Schulzeugnis der neunten Klasse, ein Maturitätsausweis sowie eine Bestätigung Parteimitgliedschaft PDK-S zu den Akten gereicht. C. Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf am 26. Januar 2018 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV). Diese ging am 29. Januar 2018 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. F. Am 12. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 3. März 2018 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Daher ist auch auf die Ausführungen in der Beschwerde S. 17 zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse) nicht einzugehen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend, substanzarm sowie oberflächlich, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe substanzarm und stereotyp zu Protokoll gegeben, die Person, die ihn am Parteisitz der PDK fotografiert habe, sei zwischen ihm und ungefähr fünfzig weiteren Personen ohne Überprüfung in den Parteisitz hineingelangt (SEM-Akte A24 F112, F127). Später habe er jedoch angegeben, er wisse nicht, wie die Person in den Parteisitz gekommen sei. Sie hätten den Sitz jeweils zu zweit oder dritt betreten. Diesen Widerspruch habe er nicht plausibel erklären können (SEM-Akte A24 F128 f.). Auch seine Angaben zu den Sicherheitsvorkehrungen am Parteisitz seien zweifelhaft (SEM-Akte A24 F121-F124), indem er zuerst angegeben habe, jeder habe freien Zugang zum Parteisitz, danach jedoch erklärt habe, nur Freunde der Partei hätten Zugang (SEM-Akte A24 F121 f.). Zudem habe er nicht sagen können, wie überprüft werde, wer ein Freund der Partei sei, und habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Mitglieder von den Parteifunktionären gekannt würden (SEM-Akte A24 F124). Ferner habe er keine Angaben dazu machen können, wie er Mitglied der PDK geworden sei, und seine Ausführungen zu seinen Aufgaben in der Partei seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen (SEM-Akte A24 F99 ff., F102 ff.). Ebenfalls keine Angaben habe er zum Verhältnis der PDK zur YPG (Yekîneyên Parastina Gel), zu verbündeten oder verfeindeten Parteien sowie zu den Machtverhältnissen in Derik bei seiner Ausreise machen können (SEM-Akte A24 F110 f. und F152, F142 f.). Angesichts seiner geltend gemachten mehrjährigen politischen Aktivitäten und Schulungen durch die PDK sei dies jedoch zu erwarten (SEM-Akte A24 F102, F107 und F153). Ebenso substanzarm sei die Bedrohung durch das syrische Regime nach der Teilnahme an Demonstrationen ausgefallen (SEM-Akte A24 F41, F135 ff.). So habe er nicht glaubhaft machen können, dass er vom syrischen Regime eine Verfolgung zu befürchten habe. Zur Aushebung zum Militärdienst und zum Erhalt des Militärbüchleins habe er lediglich angegeben, er sei fotografiert worden, man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und das Dienstbüchlein übergeben. Auch auf Nachfrage hin seien seine Schilderungen ohne Substanz geblieben. Die medizinische Tauglichkeitsüberprüfung, die am gleichen Tag wie der Erhalt des Militärbüchleins stattgefunden habe, habe er trotz konkreter Nachfrage mit keinem Wort erwähnt (SEM-Akte A24 F47 und F51-53, F162). Es sei somit nicht glaubhaft, dass er für den Militärdienst ausgehoben worden sei. Es überrasche ferner, dass er sich freiwillig in ein Rekrutierungsbüro der syrischen Armee begeben habe, obwohl er geltend mache, bereits damals vom syrischen Regime wegen seiner politischen Aktivitäten gesucht worden zu sein (SEM-Akte A24 F163). Hinzu komme, dass er angegeben habe, der Erhalt der Militärdienstvorladung sei ein Schock gewesen. Sein Vater sei kurz davor, im Februar oder März 2014, gestorben und er habe, da er gesucht worden sei, nicht an der Trauerfeier teilnehmen können (SEM-Akte A24 F41). Auf Vorhalt, sein Vater sei gemäss Angaben seines Bruders (N-Dossier [...]) bereits Ende (...)/Anfang (...) verstorben, habe er lediglich erklärt, der Bruder liege wohl richtig mit dem Datum (SEM-Akte A24 F174 f.). Weiter erscheine fraglich, dass die Militärpolizei die Wohnung seines Bruders Anfang 2014 durchsucht habe, zumal sich die syrische Regierung gemäss verschiedener Quellen im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten im Norden Syrien, so auch aus B._______, zurückgezogen habe. Auch die gleichentags erfolgte Ausreise sei pauschal und stereotyp ausgefallen (SEM-Akte A24 F78 ff., F87 f.). Zuerst habe er erwähnt, er habe das Handy mit der türkischen SIM-Karte nicht bei sich getragen, weswegen ihn sein Bruder nicht habe kontaktieren können. Später habe er gesagt, er habe ein Handy gehabt, allerdings nur mit syrischer SIM-Karte und damit habe er bei seinem Bekannten keinen Empfang gehabt. Dies sei nicht plausibel, da er schon länger bei seinem Bekannten gewesen sei und es der Logik widerspreche, dass er gerade dasjenige Handy dabeihabe, mit welchem er keinen Empfang habe (SEM-Akte A24 F78, F92 f.). 6.1.2 Die eingereichten Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, da sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Auf eine Würdigung der Dokumente könne aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden. 6.1.3 Gemäss Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zum Entwurf der Verfügung des SEM würdige der Rechtsvertreter die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anders als das SEM. Daher halte das SEM an seinem Standpunkt fest. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. 6.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM dargelegt worden sei, dass die Ausführungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend seien, indem das SEM die Vorbringen nicht gesamthaft geprüft und eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Da sich das SEM kaum mit der Stellungnahme auseinandergesetzt habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe das SEM damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es hätte eine weitere Anhörung stattfinden müssen. Willkürlich sei das SEM vorgegangen, indem es unbegründet gelassen habe, inwiefern seine Ausführungen substanzarm gewesen seien. Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, da es nicht abgeklärt habe, ob er durch seine illegale Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Wegen seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger werde er aufgrund seiner Ausreise asylrelevant gesucht. Zudem habe es das SEM unterlassen, seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen und keine Würdigung der eingereichten Beweismittel vorgenommen, was unzulässig sei. Eine Dokumentenanalyse hätte durchgeführt werden müssen, der Verzicht sei willkürlich und unzulässig. Dies stelle erneut eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht dar, weshalb die angefochtene Verfügung zurückzuweisen sei. 6.2.2 Betreffend Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV sei darauf hinzuweisen, dass er, entgegen der willkürlichen Argumentation des SEM, über 200 Fragen ausführlich beantwortet und auf fast drei Seiten seine Asylgründe frei erzählt habe. Er habe das Erlebte widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Das SEM habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft betrachtet. So habe er erklärt, die Fotoaufnahme habe innert kürzester Zeit stattgefunden, während er anderweitig beschäftigt gewesen sei, weshalb er nicht wissen könne, wie diese Person ins Gebäude gekommen sei (SEM-Akte A24 F41 und F112). Zudem habe er glaubhaft dargelegt, dass es Wächter vor dem Parteisitz gehabt habe, er jedoch mit ungefähr fünfzig weiteren Personen durch die Hintertür ins Gebäude gegangen und nicht jede Person kontrolliert worden sei. Das vorinstanzliche Vorgehen sei willkürlich. Ferner habe er Angaben zur politischen Situation in B._______ und zu seiner Partei machen können (SEM-Akte A24 F108 ff., F142 und F151). Weiter habe er glaubhaft darlegen können, dass er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe und Mitglied einer regimekritischen Partei gewesen sei, weshalb er als Regimegegner einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Auch habe er, entgegen dem SEM, ausführlich dargelegt, wie er zu seinem Militärbüchlein gekommen und dass er ausgehoben worden sei (mit Verweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Rekrutierung junger Männer durch die syrische Armee). Zudem habe er seine Dienstpflicht mit Beweismittel belegt. Aufgrund seiner Militärdienstverweigerung und wegen der Teilnahme an Demonstrationen werde er von der syrischen Regierung verfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 f.).
7. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen. Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung der Abklärungspflicht und des Willkürverbots vor. 7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das SEM nicht alle seiner Vorbringen geprüft und sich kaum mit seiner Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil widerfahren sein soll, solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem habe das SEM eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe keine Dokumentenanalyse durchgeführt und den eingereichten Militärdokumenten den Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit abgesprochen. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid ausreichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3). Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung oder welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.3 Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es in willkürlicher Weise auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen und deren Asylrelevanz nicht geprüft sowie seine illegale Ausreise nicht gewürdigt habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich das SEM mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam es zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, und folgerte daraus, dass nicht näher auf deren Asylrelevanz einzugehen sei. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist keine Willkür ersichtlich. Zudem erübrigte sich aus Sicht des SEM zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. 7.4 Ebenfalls willkürlich sei zudem, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, inwiefern seine Vorbringen substanzarm, stereotyp und oberflächlich seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz neben ihrer diesbezüglichen Erwägungen auf einige Protokollstellen hinweist, die ausreichend verdeutlichen, weshalb sie diesen Schluss ziehe. Es bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen, insbesondere lässt sich auch hier keine willkürliche Vorgehensweise erkennen. 7.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Beschwerdeführenden einer Gesamtwürdigung aller Angaben bedarf. Dabei ist nicht die Menge, sondern der Inhalt der Ausführungen entscheidend. So deutet auch das Beantworten sehr vieler Fragen oder das freie Erzählen der Asylgründe über mehrere Seiten hinweg nicht ohne weiteres auf die Glaubhaftigkeit des Ausgeführten hin. 8.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht - in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nicht glaubhaft darlegen konnte. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere sind die Angaben zu den Sicherheitsvorkehrungen am Parteisitz in B._______ nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit ungefähr fünfzig Personen in den Parteisitz gelangt. Jedermann habe freien Zugang. So habe auch der Fotograf ins Gebäude gelangen können, ohne überprüft zu werden (SEM-Akte A24 F122, F127). Es gebe zwar Wächter vor dem Parteisitz. Die Parteifunktionäre würden ihre Mitglieder aber kennen, so dass nur Freunde der Partei ins Gebäude kämen (SEM-Akte A24 F123). Dies erklärt jedoch nicht, wie gleichzeitig, bloss weil man sich kenne, ungefähr fünfzig Personen den Parteisitz unkontrolliert betreten haben wollen. Im Widerspruch dazu gab er später an, sie seien jeweils zu zweit oder zu dritt in das Gebäude gegangen, er wisse nicht, wie der Fotograf in den Parteisitz gekommen sei (SEM-Akte A24 F128 f.). Die Erklärung, die Wächter seien vor dem Parteisitz, er sei jedoch durch den Hintereingang in das Gebäude gelangt, wo keine Überprüfung stattgefunden habe (Beschwerde Art. 15), vermag nicht zu überzeugen. Willkürliches Vorgehen der Vorinstanz wird nicht dargelegt, solches ist auch nicht ersichtlich. Wäre der Zutritt zum Parteisitz ohne Überwachung durch den Hintereingang möglich gewesen, wären Wächter vor dem Parteisitz überflüssig. Ebenso wenig stellt der Hinweis darauf, dass er nur wenig Zeit gehabt habe und nicht mit dem Fotografen habe diskutieren können (Beschwerde Art. 14), keine Erklärung für die genannten Widersprüche dar. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer kaum Angaben zur politischen Situation in B._______ (SEM-Akte A24 F142 ff.), zu seiner Partei und derer Ziele (SEM-Akte A24 F103 ff.) sowie zum Verhältnis seiner Partei zu anderen Parteien machen (SEM-Akte A24 F152 f.). Dies ist äusserst erstaunlich, zumal er angibt, seit dem Jahr (...) aktives Parteimitglied gewesen zu sein und von der Partei politischen Unterricht bekommen zu haben (SEM-Akte A24 F120, F153). Ferner gibt er an, die syrische Regierung habe ihn und weitere Schüler nach deren Teilnahme an einer Demonstration fotografiert und bedroht (SEM-Akte A24 F41). Zudem hätten sie seinen Eltern mitgeteilt, dass die Teilnahme an Demonstrationen Konsequenzen haben würde (SEM-Akte A24 F133 ff.). Seinen Namen hätten die Behörden jedoch nicht erfahren. Daher ist nicht nachvollziehbar, wie sie seine Eltern hätten aufsuchen sollen. Entsprechend oberflächlich sind die Schilderungen zu diesem Besuch ausgefallen (SEM-Akte A24 F136, F139). Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass er nach diesem Vorfall, bei dem er angeblich als Regimekritiker registriert worden sei, weiterhin maskiert an Demonstrationen teilgenommen habe und keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (SEM-Akte A24 F141). Wäre er tatsächlich durch seine politischen Aktivitäten als Gegner des syrischen Regimes registriert worden, wäre zu erwarten, dass dies Konsequenzen seitens der syrischen Behörden nach sich gezogen hätte (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.2 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Entsprechend führt er in der Beschwerde Art. 17, entgegen seiner Aussage bei der Anhörung, aus, wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen sei er von der syrischen Regierung verfolgt worden. Nach dem Gesagten ist, mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder seine politische Tätigkeit noch eine Verfolgung deswegen durch die syrische Regierung glaubhaft machen konnte. Daran vermag die eingereichte Bestätigung der PDK-S nichts zu ändern. 8.3 Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Aushebung für den Militärdienst nur oberflächlich und unsubstantiiert wiedergeben konnte (vgl. oben E. 6.1.1; SEM-Akte A24 F47 ff.). Insbesondere fällt auf, dass gemäss Militärbüchlein eine medizinische Tauglichkeitsüberprüfung durchgeführt worden sei, die der Beschwerdeführer jedoch, auch auf Nachfrage hin, mit keinem Wort erwähnte (SEM-Akte A24 F52 f., F162). An der geltend gemachten Aushebung ist somit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, der angibt von den syrischen Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt zu werden, ohne entsprechende Aufforderung freiwillig in ein Regierungsbüro begeben haben will (SEM-Akte A24 F56). Dies vermochte er nicht überzeugend zu erklären (SEM-Akte A24 F163). Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich hauptsächlich auf die eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Militärdienstvorladung), die einer Dokumentenanalyse hätten unterzogen werden müssen (Beschwerde Art. 18 ff.). Der Beschwerdeführer unterlässt es, auf die weiteren vom SEM geltend gemachten Widersprüche einzugehen (vgl. Verfügung S. 6). Damit vermag er die vom SEM genannten Zweifel an der geltend gemachten Aushebung und rund um die Militärdienstvorladung (vgl. dazu oben E. 6.1.1) nicht auszuräumen. Zu den Beweismitteln ist ferner festzuhalten, dass solche Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert und sind praxisgemäss nicht geeignet, hinreichend fundierte Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Letztlich kann offenbleiben, ob es sich beim Militärbüchlein und der Vorladung um echte Dokumente handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich mangels Asylrelevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer behaupteten Vorladung zum syrischen Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Probleme mit den syrischen Behörden vermag er, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft darzutun. Weitergehend kann der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien sowie mit den hierzu zitierten Berichten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorbringen. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: