Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangten in die Türkei. Die Beschwerdeführerin reiste Mitte Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 16. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2013 wurde sie im C._______ summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 7. Juli 2014 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Der Beschwerdeführer reiste am 29. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Februar 2014 wurde er im C._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]), am 7. Juli 2014 ein erstes Mal und am 17. Juli 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten [...] und [...]). B. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ geboren. Von (...) bis (...) habe er in E._______ gearbeitet. Nach Beginn des Krieges hätten die Aufständischen die Kurden bedrängt, sich ihnen anzuschliessen und gegen das syrische Regime zu kämpfen, was er verweigert habe. Es sei dann zu heftigen Kämpfen gekommen, auch ihr Haus sei schwer beschädigt worden, weshalb sie über Damaskus nach F._______ und von dort nach D._______ gegangen seien. Im (...) habe er seinen Bruder in F._______ besucht. Als er vor einer staatlichen Bäckerei in einer Warteschlange gestanden sei, hätten syrische Sicherheitsbeamte den Ort umzingelt und wahllos (...) bis (...) Personen, darunter ihn selbst, verhaftet; vermutungsweise, weil das syrische Regime aufgrund der heftigen Kämpfe Soldaten gebraucht habe. In der Nacht sei es zu Unruhen gekommen in F._______ und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe alle (...) als Geiseln genommen. Deshalb seien sie am nächsten Tag gegen Mittag wieder freigelassen worden, und er sei nach D._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, die PKK habe von ihm verlangt, gegen die Jabhat al-Nusra und den IS (sog. Islamischer Staat) zu kämpfen. Er sei mehrmals mitgenommen und dazu gezwungen worden, eine (...) zu bewachen. Im (...) habe die Jabhat al-Nusra deren Eroberung angekündigt, worauf Selbstmordattentate auf die (...) verübt worden seien. Viele Leute seien wegen des dabei ausgetretenen Gases erkrankt. Er sei ausgereist, weil er von verschiedener Seite unter Druck gesetzt worden sei. Nach seiner Ausreise habe seine Familie einen Marschbefehl für ihn erhalten. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und im Distrikt G._______ in der Provinz al-Hasaka geboren. Ab (...) habe ihre (...) in E._______ als (...) gearbeitet und dort auch für ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, eine solche Stelle gefunden. Nach dem Ausbruch der Revolution 2011 habe es in E._______ viele Gefechte zwischen der Regierungsarmee und der freien Armee, die sich Thuar genannt habe, gegeben. Die Thuar hätten ihr als Frau nichts getan, sie habe sich nur verschleiern müssen. Der Druck habe aber auf ihrem Mann gelastet. Im (...) sei sie in ihr Dorf D._______ zurückgekehrt, wo es einen Konflikt zwischen der PKK und der Jabhat al-Nusra um die dortige Ölraffinerie gegeben habe. Die Aktivisten der PKK hätten ihren Ehemann und sie aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, wenn der Ehemann nicht komme, dann müsse sie kommen. Sie habe es abgelehnt, Waffen zu tragen oder jemanden zu töten. Sie seien immer wieder vorbeigekommen und hätten von ihrem Ehemann verlangt, die Raffinerie für sie zu bewachen, und (...)mal hätten sie ihn mitgenommen. Er habe jeweils die Nacht hindurch gearbeitet und sei danach nach Hause gekommen. Ende (...) oder Anfang (...) (...) habe die Jabhat al-Nusra die Raffinerie bombardiert. Dabei sei giftiges Gas entwichen und viele Leute seien erkrankt. Deshalb seien sie schliesslich ausgereist. B.c Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre syrischen Reisepässe, (...), ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl zu den Akten. C. Mit am 3. August 2015 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. Dezember 2013 (Beschwerdeführe-rin) und vom 29. Januar 2014 (Beschwerdeführer) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Erzählung des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Verhaftung vom (...) sei äusserst knapp ausgefallen. Auf die Frage, was zwischen seiner Verhaftung und Freilassung passiert sei, habe er lediglich erklärt, die ganze Nacht im Gefängnis verbracht und darüber spekuliert zu haben, was die Behörden wohl mit ihm machen würden. Er habe grosse Angst gehabt. Details, wie es ihm sonst ergangen sei, habe er keine genannt, obwohl dies von ihm hätte erwartet werden können; insbesondere auch deshalb, weil er zusammen mit allen anderen Personen in einer Zelle gewesen sei. Ausserdem habe er sich in Bezug auf die Frage, wen die PKK verhaftet habe, widersprochen, habe er doch einmal angegeben, es seien alle (...) gewesen, und ein anderes Mal, es seien (...) gewesen. Zu seinem Vorbringen, sein Vater habe ungefähr im (...) über den Dorfvorsteher einen Marschbefehl für ihn erhalten, sei festzuhalten, dass diesem zu den Akten gereichten Beweismittel aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein äusserst geringer Beweiswert zukomme. Der Marschbefehl vermöge deshalb nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wieder in den Militärdienst einberufen worden sei. Daran vermöchten weder das eingereichte Militärbüchlein im Original noch seine Aussagen etwas zu ändern. Es gebe ausser dem beweisuntauglichen Marschbefehl keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Militärbehörden ein besonderes Interesse daran gehabt haben könnten, ihn nach seiner Entlassung wieder einzuziehen. Zum von der PKK ausgeübten Druck sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...) festzuhalten, dass auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nicht zur Anerkennung als Flüchtling führe. Das Gesetz knüpfe nämlich im Zusammenhang mit der obligatorischen Dienstpflicht in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Des Weiteren vermöge auch die von ihm geltend gemachte Druckausübung seitens der syrischen Rebellen zu Beginn des Krieges in E._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, zumal er selber erklärt habe, sie seien zwar immer wieder vorbeigekommen und hätten von ihm verlangt, bei ihnen mitzumachen, aber sie hätten ihm nichts getan. Zudem sei weder in diesem Zusammenhang noch aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien eine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen auf diejenigen ihres Ehemannes abgestützt und in Bezug auf ihre Person angegeben, abgesehen von der Bürgerkriegssituation keine Probleme gehabt zu haben, weshalb sie ebenfalls nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Allerdings erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen würden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) sowie in den sekretariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beilagen reichten sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine schriftliche Auskunft der (...) vom 10. August 2015 ein, bezeichneten unter Angabe der Quellen zahlreiche Beweismittel und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die bezeichneten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 verlegte die Instruktionsrichterin den Entscheid über die Anträge auf Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) und auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. In Bezug auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung - vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - wies sie auf die klare und konstante Praxis hin, wonach aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe. Die Anträge hinsichtlich des internen VA-Antrages (Akte [...]) auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und schriftliche Begründung und auf Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, wies sie ab. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. Zu den formellen Rügen führte sie aus, der vorliegende Fall lasse sich nicht mit jenem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vergleichen. Vorliegend sei die Aktenführung ordnungsgemäss gehandhabt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass beispielsweise die mit "C" paginierte Akte (...) auch in Kopie an den Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdeführenden) gegangen sei. Über die Aktenführung könne das SEM keine Aussagen machen. Hingegen falle auf, dass in der Beschwerdeschrift bei der besagten Akte die Rede von einem libanesischen Führerausweis sei. Dies müsse wohl als unsorgfältiger Fehler der Rechtsvertretung erachtet werden. Zur verweigerten Akteneinsicht und dem angeblich widerrechtlichen Ignorieren der syrischen Pässe, Identitätskarten und (...) sei hervorzuheben, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nie bestritten worden sei. F.b In ihrer Replik vom 28. Dezember 2015 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führten sie aus, es liege in der Natur des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs, dass die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Ferner verkenne das SEM, dass das Nichtbestreiten der syrischen Staatsangehörigkeit keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Akteneinsicht sei. Der Rechtsvertreter sei aufgrund der willkürlichen Verweigerung der Akteneinsicht gezwungen worden, Annahmen über den Inhalt dieser Akten zu treffen. Seine Annahme in Bezug auf den (...) sei mit Fug und Recht gemacht worden, zumal in (...) der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten worden sei, das (...) habe dem SEM den (...) zugestellt. Es sei geradezu absurd, dass das SEM dem Rechtsvertreter einen Fehler vorwerfe. G. G.a Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Aufforderung des Polizeikommandos (...) an den Vorsteher der Militärpolizei-Abteilung in F._______ vom (...) betreffend Suche nach dem Beschwerdeführer samt deutscher Übersetzung zu den Akten. G.b Am 20. April 2016 reichten sie das dazugehörende Zustellcouvert aus (...) ein. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 bekräftigten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien die Authentizität und Asylrelevanz ihrer Vorbringen. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) oder allenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit entsprechender Begründung ab. In Bezug auf die im Beweismittelumschlag (...) bisher nicht edierten Aktenstücke forderte sie die Vorinstanz auf, den Beschwerdeführenden bis am 22. März 2018 in geeigneter Weise Einsicht in ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin zu gewähren. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG ein, sich innert gleicher Frist materiell zur Beschwerde und insbesondere auch zum beigezogenen Dossier der (...) der Beschwerdeführerin (...) sowie zum mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten Beweismittel vernehmen zu lassen. J. J.a Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. April 2018 an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass das blosse Einreichen eines Marschbefehls für den Reservistendienst ohne weitere Ausführungen und Anhaltspunkte eine Einberufung nicht glaubhaft mache und solche Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen. Dies betreffe auch den mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten Suchbefehl, zumal auch hier wiederum auf die zeitlich vorgelagerten Vorbringen verwiesen werden müsse. Diese und insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete Haft beim militärischen Sicherheitsdienst seien gestützt auf die zwei Anhörungen als unglaubhaft erachtet worden. Zum Dossier N (...) sei festzuhalten, dass dort keine Unglaubhaftigkeitselemente vorlägen. Der Gesuchsteller und Ehemann der (...) der Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund der späten Einbürgerung (...) einem ihm gegoltenen Marschbefehl für die Rekrutenschule (...) keine Folge geleistet habe. J.b Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Duplik vom 30. April 2018 vorab geltend, das SEM sei der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, ihnen in geeigneter Weise Einsicht in die syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin zu gewähren, nicht nachgekommen. Die Argumentation des SEM in der zweiten Vernehmlassung sei willkürlich und absurd, weil behauptet werde, Beweismittel würden zur Glaubhaftmachung nicht genügen. Auch seien die eingereichten Dokumente bis heute keiner Dokumentenanalyse unterzogen worden. Die Abklärungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör seien in Bezug auf die (...) der Beschwerdeführerin schwerwiegend verletzt worden. So sei beispielsweise auf das Dossier N (...) zu verweisen, in dem eine Notiz (als Akte [...]) zu den Verweiserdossiers erstellt worden sei. Ein solches Vorgehen hätte hier auch erfolgen müssen. Zum Aktenbeizug sei insbesondere auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Beschwerdeführenden hätten in diesen Fällen ausdrücklich und glaubhaft den Verfolgungszusammenhang zu engen Familienangehörigen geltend gemacht, der vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt oder als nicht glaubhaft respektive asylrelevant betrachtet worden sei. Der Fall der (...) sei sehr wohl vergleichbar, und es sei von einer asylrelevanten Reflexverfolgung auszugehen. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Vorinstanz nochmals aufgefordert, den Beschwerdeführenden respektive ihrem Rechtsvertreter in geeigneter Weise Einsicht in ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin zu gewähren. K.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter Kopien der besagten Dokumente zukommen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, sind die Beschwerdeführenden betreffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Dies gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (...) hinsichtlich des Eventualantrages auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, ist darauf mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführenden berufen sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
E. 2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi a.a.O. Rz. 1043).
E. 3.1 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde in Bezug auf die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) bereits in den Zwischenverfügungen vom 25. September 2015 (...) und vom 7. März 2018 (die Übrigen) abgewiesen. Darauf und auf die entsprechende jeweilige Begründung kann verwiesen werden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter entsprechend den Zwischenverfügungen des Gerichts vom 7. März 2018 und vom 9. Mai 2018 auch Kopien der im Beweismittelumschlag (...) bisher nicht edierten Aktenstücke (...) zukommen. Der Mangel bei der Gewährung der Akteinsicht durch die Vorinstanz in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismittel ist damit geheilt worden.
E. 3.2 Die Rüge, in Ziffer (...) der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die Beschwerdeführenden konkret gefährdet seien (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien und eine entsprechende Begründung.
E. 3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Aufenthaltsdauer und die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens keine Rolle spielten. Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid zwar nicht mit der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführenden auseinander. Indessen hat es die von ihnen angeführten Benachteiligungen einer Einzelfallprüfung unterzogen Die diesbezügliche Rüge erweist sich folglich als unbehelflich.
E. 3.4 Weiter wird gerügt, die eingereichten Beweismittel seien nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Insbesondere spreche die Vorinstanz den eingereichten Beweismitteln einen Beweiswert ab, ohne ihre tatsächliche Bedeutung für den Fall festzustellen, respektive mit der Behauptung der leichten Fälschbarkeit. Die Beweismittel würden gewisse Tatsachen belegen, die in einer Gesamtbetrachtung mit den nicht bewiesenen Vorbringen zu würdigen gewesen wären. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Diese Rüge geht fehl, zumal die Vorinstanz die zu den Akten gereichten Dokumente in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt und in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb aus ihrer Sicht dem Marschbefehl lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). Das SEM war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, eine Überprüfung der Echtheit des Marschbefehls vorzunehmen.
E. 3.5 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten (...) der Beschwerdeführerin (...) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgründe im Zusammenhang mit dieser Person geltend gemacht haben. Die Beschwerdeführerin führte bei der BzP lediglich aus, ihre (...) befinde sich ebenfalls im (...) (...). Sie habe ab (...) in E._______ als (...) gearbeitet und auch für den Beschwerdeführer eine solche Stelle gefunden (...). Die Vorinstanz konnte deshalb auf den Beizug dieser Akten verzichten.
E. 3.6 Soweit vorgebracht wird, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe sind der angefochtenen Verfügung zu entnehmen und der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Begründung des Entscheids ist nicht zu bemängeln. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist. Es fällt denn auch auf, dass es den Beschwerdeführenden trotz der von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.
E. 3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung (...) hätte vornehmen müssen. Des Weiteren ist die Praxis des SEM, die von asylsuchenden Personen abgegebenen Identitätsdokumente in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, statt sie in ein Beweismittelcouvert aufzunehmen, das seinerseits im Aktenverzeichnis erscheint, nicht bereits als solche rechtswidrig, zumindest wenn die Aktennahme eines Ausweisdokuments auf andere Weise aus den Akten hervorgeht. Dies ist vorliegend der Fall. Würden aber Identitätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abgelegt und dort der Ablageort des Originals vermerkt, wäre auch die Pflicht des SEM zur ordnungsgemässen Aktenführung, Paginierung und Aufnahme ins Aktenverzeichnis eingehalten. Zudem könnte dadurch vermieden werden, dass der Anspruch auf Einsicht in eigene Beweismittel, wozu eben auch abgegebene Identitätsdokumente gehören, nicht regelmässig verletzt würde (vgl. unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3 und E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.2). Das SEM hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Mai 2018 Kopien der bisher noch nicht edierten Dokumente zugestellt, womit der Mangel geheilt ist. Soweit sich das Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Einsicht in die eingereichten Identitätsdokumente bezieht, wird dieses abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren wesentlich sind. Zwar trifft die Rüge, die Anfrage beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hätte im Aktenverzeichnis aufgeführt werden müssen, zu. Indessen ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern diese (versehentlich) nicht aufgeführte Anfrage per E-Mail für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren wesentlich sein sollte. Soweit geltend gemacht wird, das Dossier der (...) der Beschwerdeführerin hätte beigezogen werden müssen, weil ihre Probleme möglicherweise mit denjenigen der Beschwerdeführerenden verknüpft seien, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser nicht weiter substanziierten Behauptung. Zudem wären die Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, eine solche Verknüpfung von sich aus geltend zu machen.
E. 3.8 Die Rüge, das SEM hätte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht behaupten dürfen, erweist sich als unbegründet, zumal die Alternativität der Wegweisungsvollzughindernisse nicht gegen die in Ziffer 2.2.2 des Handbuches des SEM zum Asylverfahren umschriebene Vorgehensweise spricht. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wird bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit, ohnehin erneut zu prüfen sein.
E. 3.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im (...) in F._______ tatsächlich zusammen mit (...) oder (...) anderen Personen verhaftet und bis um (...) Uhr des Folgetages festgehalten worden sein sollte, als er vor der staatlichen Bäckerei in der Reihe gestanden sei, um (...) zu holen (...), wäre ein solcher Vorfall mangels Intensität nicht geeignet, flüchtlingsrelevante Nachstellungen seitens des syrischen Regimes darzutun. Auch, dass die Personen, die für (...) angestanden seien, wahllos mitgenommen worden seien - der Beschwerdeführer äussert die Vermutung, sie hätten möglicherweise als Soldaten eingesetzt werden sollen - und am Tag darauf allesamt wieder freigelassen worden seien, spricht gegen ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Vorkommnis. Zudem verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er nach seiner Haftentlassung diesbezüglich noch einmal von den Sicherheitsleuten belangt worden sei (...) und führte aus, seine Ausreise habe überhaupt keine Konsequenzen für seine in Syrien zurückgebliebene Familie gehabt (...). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen bei der BzP (...) und bei der zweiten Anhörung (...) antwortete, er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er sich aktiv am Konflikt in Syrien betätigt. Angesichts dieser Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass das staatliche syrische Regime den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als Regimegegner registriert hatte, selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner kurzzeitigen Inhaftierung nachvollziehbar bleibt (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6-7).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im gerade genannten BVGE 2015/3 zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts in Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftierung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Vorliegend ist nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner registriert wurde (vgl. E. 5.1. vorstehend). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gelingt es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten (Militärbüchlein, Marsch- und Suchbefehl) aber auch nicht, eine nachträgliche Rekrutierung zum Militärdienst als Reservist darzutun. Das Militärbüchlein bestätigt zwar immerhin, aber doch lediglich, dass er seinen Militärdienst absolviert hat. Zum Marsch- und zum Suchbefehl ist festzuhalten, dass Dokumente dieser Art in Syrien in der Tat auch leicht käuflich erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen ist. Beim Suchbefehl des Polizeikommandos der Provinz (...) (Gebiet F._______) an den Vorsteher der Militärpolizei-Abteilung in F._______ handelt es sich ausserdem um ein behördeninternes Dokument, in dem die zuständige Behörde aufgefordert wird, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit sich der Reservist beim Rekrutierungsamt melde, respektive um ihn zu verhaften. Dass nicht davon auszugehen ist, dass solche Schriftstücke an die betroffene Personen ausgehändigt wird, muss nicht weiter erörtert werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch bezeichnenderweise in seiner Eingabe vom 29. März 2016 keine Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz dieses mit Sicherheit nicht für ihn bestimmten Dokumentes gelangt sei. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen worden ist. Unabhängig davon kann erneut festgehalten werden, dass auch keine anderen Umstände ersichtlich sind, die - wie etwa im in BVGE 2015/3 zu Grunde liegenden Fall - wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen worden wäre.
E. 5.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Syrien von der PKK respektive von der PYD (Partei der Demokratischen Union) oder ihrem militärischen Arm YPG zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in seiner Herkunftsregion durch die autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als über (...)-jähriger kurdischer Bürger davon betroffen wäre. Abgesehen davon ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, weshalb auch das nicht weiter substanziierte Vorbringen, nach der Ausreise habe sich die PKK beim Vater des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag. Zudem knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an, weshalb eine befürchtete Zwangsrekrutierung nicht als asylrelevant zu qualifizieren wäre (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Aus demselben Grund erweist sich auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte erzwungene Einsatz zur Bewachung einer unter der Kontrolle der PKK/YPG respektive PYD stehenden Ölraffinerie nicht als flüchtlingsrechtlich relevant. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der PYD respektive die YPG und der Asayish gingen auch gegen Oppositionelle oder missliebige Personen vor, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland nicht politisch betätigt hat.
E. 5.4 Was die Nachstellungen der Rebellen zu Beginn des Krieges anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich ihnen anzuschliessen, hat laut seinen Aussagen trotz Drohungen seitens der Rebellen keine direkten Folgen für ihn gehabt. Er antwortete auf die Frage bei der ersten Anhörung, ob es Übergriffe auf ihn gegeben habe, weil er sich diesen Kämpfern nicht angeschlossen habe, ehrlich gesagt nein, sie hätten ihm nichts getan, wenn sie ihn bestraft hätten, hätten sie ihn unter Zwang mitgenommen, dies sei aber nicht geschehen (...).
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin machte, abgesehen vom Vorbringen, auch sie sei unter Druck geraten, für die PKK zu kämpfen, keine eigenen Asylgründe geltend und verneinte die ihr bei der Anhörung gestellten Fragen, ob sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Geheimdienst oder einer anderen Organisation gehabt habe oder in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Zum von der PKK auf sie und den Beschwerdeführer ausgeübten Druck, mit ihnen zu kämpfen, kann vollumfänglich auf die in E. 5.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden.
E. 5.6 Zur (...) der Beschwerdeführerin (N [...]) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in E. 3.5. und E. 3.7 sowie auf die Ausführungen in der zweiten Vernehmlassung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Asylgründe im Zusammenhang mit dieser Person geltend gemacht. Auch aus dem beigezogenen Dossier der (...) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nicht weiter substanziierten Behauptung, ihre Probleme seien möglicherweise mit denjenigen der Beschwerdeführerenden verknüpft. Sie wären im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, eine solche Verknüpfung von sich aus geltend zu machen.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Es ist aus ihren Vorbringen nicht zu schliessen, sie seien von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführenden, zumindest sinngemäss, geltend machen, sie hätten bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftig zu befürchtende Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihnen zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit, davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellens von Asylgesuchen nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
E. 6.2 In der Beschwerde wird in ausführlicher Weise die militärische sowie politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Alleine damit liegen jedoch noch keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 6.3 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); die erst auf Beschwerdeebene gewährte Akteneinsicht in die Identitätspapiere und das (...) der Beschwerdeführerin rechtfertigt kein Abweichen von dieser Kostenregelung. Weil indessen der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 gutheissen wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden etwas geändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5294/2015 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), und die Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangten in die Türkei. Die Beschwerdeführerin reiste Mitte Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 16. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2013 wurde sie im C._______ summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 7. Juli 2014 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Der Beschwerdeführer reiste am 29. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Februar 2014 wurde er im C._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]), am 7. Juli 2014 ein erstes Mal und am 17. Juli 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten [...] und [...]). B. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf D._______ geboren. Von (...) bis (...) habe er in E._______ gearbeitet. Nach Beginn des Krieges hätten die Aufständischen die Kurden bedrängt, sich ihnen anzuschliessen und gegen das syrische Regime zu kämpfen, was er verweigert habe. Es sei dann zu heftigen Kämpfen gekommen, auch ihr Haus sei schwer beschädigt worden, weshalb sie über Damaskus nach F._______ und von dort nach D._______ gegangen seien. Im (...) habe er seinen Bruder in F._______ besucht. Als er vor einer staatlichen Bäckerei in einer Warteschlange gestanden sei, hätten syrische Sicherheitsbeamte den Ort umzingelt und wahllos (...) bis (...) Personen, darunter ihn selbst, verhaftet; vermutungsweise, weil das syrische Regime aufgrund der heftigen Kämpfe Soldaten gebraucht habe. In der Nacht sei es zu Unruhen gekommen in F._______ und die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe alle (...) als Geiseln genommen. Deshalb seien sie am nächsten Tag gegen Mittag wieder freigelassen worden, und er sei nach D._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, die PKK habe von ihm verlangt, gegen die Jabhat al-Nusra und den IS (sog. Islamischer Staat) zu kämpfen. Er sei mehrmals mitgenommen und dazu gezwungen worden, eine (...) zu bewachen. Im (...) habe die Jabhat al-Nusra deren Eroberung angekündigt, worauf Selbstmordattentate auf die (...) verübt worden seien. Viele Leute seien wegen des dabei ausgetretenen Gases erkrankt. Er sei ausgereist, weil er von verschiedener Seite unter Druck gesetzt worden sei. Nach seiner Ausreise habe seine Familie einen Marschbefehl für ihn erhalten. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und im Distrikt G._______ in der Provinz al-Hasaka geboren. Ab (...) habe ihre (...) in E._______ als (...) gearbeitet und dort auch für ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, eine solche Stelle gefunden. Nach dem Ausbruch der Revolution 2011 habe es in E._______ viele Gefechte zwischen der Regierungsarmee und der freien Armee, die sich Thuar genannt habe, gegeben. Die Thuar hätten ihr als Frau nichts getan, sie habe sich nur verschleiern müssen. Der Druck habe aber auf ihrem Mann gelastet. Im (...) sei sie in ihr Dorf D._______ zurückgekehrt, wo es einen Konflikt zwischen der PKK und der Jabhat al-Nusra um die dortige Ölraffinerie gegeben habe. Die Aktivisten der PKK hätten ihren Ehemann und sie aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, wenn der Ehemann nicht komme, dann müsse sie kommen. Sie habe es abgelehnt, Waffen zu tragen oder jemanden zu töten. Sie seien immer wieder vorbeigekommen und hätten von ihrem Ehemann verlangt, die Raffinerie für sie zu bewachen, und (...)mal hätten sie ihn mitgenommen. Er habe jeweils die Nacht hindurch gearbeitet und sei danach nach Hause gekommen. Ende (...) oder Anfang (...) (...) habe die Jabhat al-Nusra die Raffinerie bombardiert. Dabei sei giftiges Gas entwichen und viele Leute seien erkrankt. Deshalb seien sie schliesslich ausgereist. B.c Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre syrischen Reisepässe, (...), ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl zu den Akten. C. Mit am 3. August 2015 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. Dezember 2013 (Beschwerdeführe-rin) und vom 29. Januar 2014 (Beschwerdeführer) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Erzählung des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Verhaftung vom (...) sei äusserst knapp ausgefallen. Auf die Frage, was zwischen seiner Verhaftung und Freilassung passiert sei, habe er lediglich erklärt, die ganze Nacht im Gefängnis verbracht und darüber spekuliert zu haben, was die Behörden wohl mit ihm machen würden. Er habe grosse Angst gehabt. Details, wie es ihm sonst ergangen sei, habe er keine genannt, obwohl dies von ihm hätte erwartet werden können; insbesondere auch deshalb, weil er zusammen mit allen anderen Personen in einer Zelle gewesen sei. Ausserdem habe er sich in Bezug auf die Frage, wen die PKK verhaftet habe, widersprochen, habe er doch einmal angegeben, es seien alle (...) gewesen, und ein anderes Mal, es seien (...) gewesen. Zu seinem Vorbringen, sein Vater habe ungefähr im (...) über den Dorfvorsteher einen Marschbefehl für ihn erhalten, sei festzuhalten, dass diesem zu den Akten gereichten Beweismittel aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente nur ein äusserst geringer Beweiswert zukomme. Der Marschbefehl vermöge deshalb nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wieder in den Militärdienst einberufen worden sei. Daran vermöchten weder das eingereichte Militärbüchlein im Original noch seine Aussagen etwas zu ändern. Es gebe ausser dem beweisuntauglichen Marschbefehl keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Militärbehörden ein besonderes Interesse daran gehabt haben könnten, ihn nach seiner Entlassung wieder einzuziehen. Zum von der PKK ausgeübten Druck sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...) festzuhalten, dass auch eine Zwangsrekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nicht zur Anerkennung als Flüchtling führe. Das Gesetz knüpfe nämlich im Zusammenhang mit der obligatorischen Dienstpflicht in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Des Weiteren vermöge auch die von ihm geltend gemachte Druckausübung seitens der syrischen Rebellen zu Beginn des Krieges in E._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, zumal er selber erklärt habe, sie seien zwar immer wieder vorbeigekommen und hätten von ihm verlangt, bei ihnen mitzumachen, aber sie hätten ihm nichts getan. Zudem sei weder in diesem Zusammenhang noch aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien eine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen auf diejenigen ihres Ehemannes abgestützt und in Bezug auf ihre Person angegeben, abgesehen von der Bürgerkriegssituation keine Probleme gehabt zu haben, weshalb sie ebenfalls nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Allerdings erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen würden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) sowie in den sekretariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Als Beilagen reichten sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine schriftliche Auskunft der (...) vom 10. August 2015 ein, bezeichneten unter Angabe der Quellen zahlreiche Beweismittel und ersuchten um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die bezeichneten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 verlegte die Instruktionsrichterin den Entscheid über die Anträge auf Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) und auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. In Bezug auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung - vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - wies sie auf die klare und konstante Praxis hin, wonach aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe. Die Anträge hinsichtlich des internen VA-Antrages (Akte [...]) auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und schriftliche Begründung und auf Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, wies sie ab. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. F.a In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. Zu den formellen Rügen führte sie aus, der vorliegende Fall lasse sich nicht mit jenem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vergleichen. Vorliegend sei die Aktenführung ordnungsgemäss gehandhabt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass beispielsweise die mit "C" paginierte Akte (...) auch in Kopie an den Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdeführenden) gegangen sei. Über die Aktenführung könne das SEM keine Aussagen machen. Hingegen falle auf, dass in der Beschwerdeschrift bei der besagten Akte die Rede von einem libanesischen Führerausweis sei. Dies müsse wohl als unsorgfältiger Fehler der Rechtsvertretung erachtet werden. Zur verweigerten Akteneinsicht und dem angeblich widerrechtlichen Ignorieren der syrischen Pässe, Identitätskarten und (...) sei hervorzuheben, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nie bestritten worden sei. F.b In ihrer Replik vom 28. Dezember 2015 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führten sie aus, es liege in der Natur des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs, dass die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Ferner verkenne das SEM, dass das Nichtbestreiten der syrischen Staatsangehörigkeit keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Akteneinsicht sei. Der Rechtsvertreter sei aufgrund der willkürlichen Verweigerung der Akteneinsicht gezwungen worden, Annahmen über den Inhalt dieser Akten zu treffen. Seine Annahme in Bezug auf den (...) sei mit Fug und Recht gemacht worden, zumal in (...) der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten worden sei, das (...) habe dem SEM den (...) zugestellt. Es sei geradezu absurd, dass das SEM dem Rechtsvertreter einen Fehler vorwerfe. G. G.a Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Aufforderung des Polizeikommandos (...) an den Vorsteher der Militärpolizei-Abteilung in F._______ vom (...) betreffend Suche nach dem Beschwerdeführer samt deutscher Übersetzung zu den Akten. G.b Am 20. April 2016 reichten sie das dazugehörende Zustellcouvert aus (...) ein. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 bekräftigten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien die Authentizität und Asylrelevanz ihrer Vorbringen. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) oder allenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit entsprechender Begründung ab. In Bezug auf die im Beweismittelumschlag (...) bisher nicht edierten Aktenstücke forderte sie die Vorinstanz auf, den Beschwerdeführenden bis am 22. März 2018 in geeigneter Weise Einsicht in ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin zu gewähren. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG ein, sich innert gleicher Frist materiell zur Beschwerde und insbesondere auch zum beigezogenen Dossier der (...) der Beschwerdeführerin (...) sowie zum mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten Beweismittel vernehmen zu lassen. J. J.a Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. April 2018 an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass das blosse Einreichen eines Marschbefehls für den Reservistendienst ohne weitere Ausführungen und Anhaltspunkte eine Einberufung nicht glaubhaft mache und solche Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufwiesen. Dies betreffe auch den mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten Suchbefehl, zumal auch hier wiederum auf die zeitlich vorgelagerten Vorbringen verwiesen werden müsse. Diese und insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete Haft beim militärischen Sicherheitsdienst seien gestützt auf die zwei Anhörungen als unglaubhaft erachtet worden. Zum Dossier N (...) sei festzuhalten, dass dort keine Unglaubhaftigkeitselemente vorlägen. Der Gesuchsteller und Ehemann der (...) der Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund der späten Einbürgerung (...) einem ihm gegoltenen Marschbefehl für die Rekrutenschule (...) keine Folge geleistet habe. J.b Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Duplik vom 30. April 2018 vorab geltend, das SEM sei der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, ihnen in geeigneter Weise Einsicht in die syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin zu gewähren, nicht nachgekommen. Die Argumentation des SEM in der zweiten Vernehmlassung sei willkürlich und absurd, weil behauptet werde, Beweismittel würden zur Glaubhaftmachung nicht genügen. Auch seien die eingereichten Dokumente bis heute keiner Dokumentenanalyse unterzogen worden. Die Abklärungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör seien in Bezug auf die (...) der Beschwerdeführerin schwerwiegend verletzt worden. So sei beispielsweise auf das Dossier N (...) zu verweisen, in dem eine Notiz (als Akte [...]) zu den Verweiserdossiers erstellt worden sei. Ein solches Vorgehen hätte hier auch erfolgen müssen. Zum Aktenbeizug sei insbesondere auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die Beschwerdeführenden hätten in diesen Fällen ausdrücklich und glaubhaft den Verfolgungszusammenhang zu engen Familienangehörigen geltend gemacht, der vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt oder als nicht glaubhaft respektive asylrelevant betrachtet worden sei. Der Fall der (...) sei sehr wohl vergleichbar, und es sei von einer asylrelevanten Reflexverfolgung auszugehen. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Vorinstanz nochmals aufgefordert, den Beschwerdeführenden respektive ihrem Rechtsvertreter in geeigneter Weise Einsicht in ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin zu gewähren. K.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter Kopien der besagten Dokumente zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, sind die Beschwerdeführenden betreffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Dies gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom (...) hinsichtlich des Eventualantrages auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, ist darauf mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführenden berufen sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 2.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. 2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi a.a.O. Rz. 1043). 3. 3.1 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde in Bezug auf die vorinstanzlichen Aktenstücke (...) bereits in den Zwischenverfügungen vom 25. September 2015 (...) und vom 7. März 2018 (die Übrigen) abgewiesen. Darauf und auf die entsprechende jeweilige Begründung kann verwiesen werden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter entsprechend den Zwischenverfügungen des Gerichts vom 7. März 2018 und vom 9. Mai 2018 auch Kopien der im Beweismittelumschlag (...) bisher nicht edierten Aktenstücke (...) zukommen. Der Mangel bei der Gewährung der Akteinsicht durch die Vorinstanz in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismittel ist damit geheilt worden. 3.2 Die Rüge, in Ziffer (...) der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die Beschwerdeführenden konkret gefährdet seien (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien und eine entsprechende Begründung. 3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Aufenthaltsdauer und die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens keine Rolle spielten. Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid zwar nicht mit der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführenden auseinander. Indessen hat es die von ihnen angeführten Benachteiligungen einer Einzelfallprüfung unterzogen Die diesbezügliche Rüge erweist sich folglich als unbehelflich. 3.4 Weiter wird gerügt, die eingereichten Beweismittel seien nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Insbesondere spreche die Vorinstanz den eingereichten Beweismitteln einen Beweiswert ab, ohne ihre tatsächliche Bedeutung für den Fall festzustellen, respektive mit der Behauptung der leichten Fälschbarkeit. Die Beweismittel würden gewisse Tatsachen belegen, die in einer Gesamtbetrachtung mit den nicht bewiesenen Vorbringen zu würdigen gewesen wären. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Diese Rüge geht fehl, zumal die Vorinstanz die zu den Akten gereichten Dokumente in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt und in nachvollziehbarer Weise begründet hat, weshalb aus ihrer Sicht dem Marschbefehl lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). Das SEM war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, eine Überprüfung der Echtheit des Marschbefehls vorzunehmen. 3.5 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten (...) der Beschwerdeführerin (...) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgründe im Zusammenhang mit dieser Person geltend gemacht haben. Die Beschwerdeführerin führte bei der BzP lediglich aus, ihre (...) befinde sich ebenfalls im (...) (...). Sie habe ab (...) in E._______ als (...) gearbeitet und auch für den Beschwerdeführer eine solche Stelle gefunden (...). Die Vorinstanz konnte deshalb auf den Beizug dieser Akten verzichten. 3.6 Soweit vorgebracht wird, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe sind der angefochtenen Verfügung zu entnehmen und der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Begründung des Entscheids ist nicht zu bemängeln. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangt ist. Es fällt denn auch auf, dass es den Beschwerdeführenden trotz der von ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten. 3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung (...) hätte vornehmen müssen. Des Weiteren ist die Praxis des SEM, die von asylsuchenden Personen abgegebenen Identitätsdokumente in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, statt sie in ein Beweismittelcouvert aufzunehmen, das seinerseits im Aktenverzeichnis erscheint, nicht bereits als solche rechtswidrig, zumindest wenn die Aktennahme eines Ausweisdokuments auf andere Weise aus den Akten hervorgeht. Dies ist vorliegend der Fall. Würden aber Identitätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abgelegt und dort der Ablageort des Originals vermerkt, wäre auch die Pflicht des SEM zur ordnungsgemässen Aktenführung, Paginierung und Aufnahme ins Aktenverzeichnis eingehalten. Zudem könnte dadurch vermieden werden, dass der Anspruch auf Einsicht in eigene Beweismittel, wozu eben auch abgegebene Identitätsdokumente gehören, nicht regelmässig verletzt würde (vgl. unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3 und E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.2). Das SEM hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Mai 2018 Kopien der bisher noch nicht edierten Dokumente zugestellt, womit der Mangel geheilt ist. Soweit sich das Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Einsicht in die eingereichten Identitätsdokumente bezieht, wird dieses abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren wesentlich sind. Zwar trifft die Rüge, die Anfrage beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) hätte im Aktenverzeichnis aufgeführt werden müssen, zu. Indessen ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern diese (versehentlich) nicht aufgeführte Anfrage per E-Mail für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren wesentlich sein sollte. Soweit geltend gemacht wird, das Dossier der (...) der Beschwerdeführerin hätte beigezogen werden müssen, weil ihre Probleme möglicherweise mit denjenigen der Beschwerdeführerenden verknüpft seien, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser nicht weiter substanziierten Behauptung. Zudem wären die Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, eine solche Verknüpfung von sich aus geltend zu machen. 3.8 Die Rüge, das SEM hätte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht behaupten dürfen, erweist sich als unbegründet, zumal die Alternativität der Wegweisungsvollzughindernisse nicht gegen die in Ziffer 2.2.2 des Handbuches des SEM zum Asylverfahren umschriebene Vorgehensweise spricht. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wird bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit, ohnehin erneut zu prüfen sein. 3.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im (...) in F._______ tatsächlich zusammen mit (...) oder (...) anderen Personen verhaftet und bis um (...) Uhr des Folgetages festgehalten worden sein sollte, als er vor der staatlichen Bäckerei in der Reihe gestanden sei, um (...) zu holen (...), wäre ein solcher Vorfall mangels Intensität nicht geeignet, flüchtlingsrelevante Nachstellungen seitens des syrischen Regimes darzutun. Auch, dass die Personen, die für (...) angestanden seien, wahllos mitgenommen worden seien - der Beschwerdeführer äussert die Vermutung, sie hätten möglicherweise als Soldaten eingesetzt werden sollen - und am Tag darauf allesamt wieder freigelassen worden seien, spricht gegen ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Vorkommnis. Zudem verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er nach seiner Haftentlassung diesbezüglich noch einmal von den Sicherheitsleuten belangt worden sei (...) und führte aus, seine Ausreise habe überhaupt keine Konsequenzen für seine in Syrien zurückgebliebene Familie gehabt (...). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen bei der BzP (...) und bei der zweiten Anhörung (...) antwortete, er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er sich aktiv am Konflikt in Syrien betätigt. Angesichts dieser Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass das staatliche syrische Regime den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als Regimegegner registriert hatte, selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner kurzzeitigen Inhaftierung nachvollziehbar bleibt (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6-7). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im gerade genannten BVGE 2015/3 zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts in Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftierung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Vorliegend ist nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner registriert wurde (vgl. E. 5.1. vorstehend). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gelingt es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten (Militärbüchlein, Marsch- und Suchbefehl) aber auch nicht, eine nachträgliche Rekrutierung zum Militärdienst als Reservist darzutun. Das Militärbüchlein bestätigt zwar immerhin, aber doch lediglich, dass er seinen Militärdienst absolviert hat. Zum Marsch- und zum Suchbefehl ist festzuhalten, dass Dokumente dieser Art in Syrien in der Tat auch leicht käuflich erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen ist. Beim Suchbefehl des Polizeikommandos der Provinz (...) (Gebiet F._______) an den Vorsteher der Militärpolizei-Abteilung in F._______ handelt es sich ausserdem um ein behördeninternes Dokument, in dem die zuständige Behörde aufgefordert wird, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit sich der Reservist beim Rekrutierungsamt melde, respektive um ihn zu verhaften. Dass nicht davon auszugehen ist, dass solche Schriftstücke an die betroffene Personen ausgehändigt wird, muss nicht weiter erörtert werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch bezeichnenderweise in seiner Eingabe vom 29. März 2016 keine Angaben dazu gemacht, wie er in den Besitz dieses mit Sicherheit nicht für ihn bestimmten Dokumentes gelangt sei. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen worden ist. Unabhängig davon kann erneut festgehalten werden, dass auch keine anderen Umstände ersichtlich sind, die - wie etwa im in BVGE 2015/3 zu Grunde liegenden Fall - wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Gegner des syrischen Regimes wahrgenommen worden wäre. 5.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Syrien von der PKK respektive von der PYD (Partei der Demokratischen Union) oder ihrem militärischen Arm YPG zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in seiner Herkunftsregion durch die autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als über (...)-jähriger kurdischer Bürger davon betroffen wäre. Abgesehen davon ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, weshalb auch das nicht weiter substanziierte Vorbringen, nach der Ausreise habe sich die PKK beim Vater des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag. Zudem knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an, weshalb eine befürchtete Zwangsrekrutierung nicht als asylrelevant zu qualifizieren wäre (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Aus demselben Grund erweist sich auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte erzwungene Einsatz zur Bewachung einer unter der Kontrolle der PKK/YPG respektive PYD stehenden Ölraffinerie nicht als flüchtlingsrechtlich relevant. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der PYD respektive die YPG und der Asayish gingen auch gegen Oppositionelle oder missliebige Personen vor, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland nicht politisch betätigt hat. 5.4 Was die Nachstellungen der Rebellen zu Beginn des Krieges anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich ihnen anzuschliessen, hat laut seinen Aussagen trotz Drohungen seitens der Rebellen keine direkten Folgen für ihn gehabt. Er antwortete auf die Frage bei der ersten Anhörung, ob es Übergriffe auf ihn gegeben habe, weil er sich diesen Kämpfern nicht angeschlossen habe, ehrlich gesagt nein, sie hätten ihm nichts getan, wenn sie ihn bestraft hätten, hätten sie ihn unter Zwang mitgenommen, dies sei aber nicht geschehen (...). 5.5 Die Beschwerdeführerin machte, abgesehen vom Vorbringen, auch sie sei unter Druck geraten, für die PKK zu kämpfen, keine eigenen Asylgründe geltend und verneinte die ihr bei der Anhörung gestellten Fragen, ob sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Geheimdienst oder einer anderen Organisation gehabt habe oder in Syrien politisch aktiv gewesen sei. Zum von der PKK auf sie und den Beschwerdeführer ausgeübten Druck, mit ihnen zu kämpfen, kann vollumfänglich auf die in E. 5.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden. 5.6 Zur (...) der Beschwerdeführerin (N [...]) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in E. 3.5. und E. 3.7 sowie auf die Ausführungen in der zweiten Vernehmlassung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Asylgründe im Zusammenhang mit dieser Person geltend gemacht. Auch aus dem beigezogenen Dossier der (...) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nicht weiter substanziierten Behauptung, ihre Probleme seien möglicherweise mit denjenigen der Beschwerdeführerenden verknüpft. Sie wären im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, eine solche Verknüpfung von sich aus geltend zu machen. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Es ist aus ihren Vorbringen nicht zu schliessen, sie seien von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführenden, zumindest sinngemäss, geltend machen, sie hätten bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftig zu befürchtende Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihnen zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit, davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellens von Asylgesuchen nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 6.2 In der Beschwerde wird in ausführlicher Weise die militärische sowie politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Alleine damit liegen jedoch noch keine objektiven Nachfluchtgründe vor. 6.3 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); die erst auf Beschwerdeebene gewährte Akteneinsicht in die Identitätspapiere und das (...) der Beschwerdeführerin rechtfertigt kein Abweichen von dieser Kostenregelung. Weil indessen der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 gutheissen wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden etwas geändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: