Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 28. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______ (arabisch) beziehungsweise D._______ (kurdisch). Er sei in Syrien ursprünglich als Ajnabi registriert worden und habe die syrische Staatsangehörigkeit erst im Jahr 2011 erhalten. Dementsprechend sei ihm am (...) 2011 erstmals eine syrische Identitätskarte sowie in der Folge ein syrisches Militärbüchlein ausgestellt worden. Bereits im Jahr 2010 habe er die Gewerbeschule in E._______ (arabisch) beziehungsweise F._______ (kurdisch) verlassen und sei als (...) tätig gewesen und habe überdies mit seinen Eltern in der (...) gearbeitet. Aufgrund der im Jahr 2011 ausgebrochenen kriegerischen Ereignisse in Syrien und weil er nicht gewillt gewesen sei, sich auf irgendeiner Seite an den Kämpfen zu beteiligen, habe er sich bereits im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen. Im (...) 2012 sei er in den Irak ausgereist, wo er eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. In der Folge sei er im kurdisch kontrollierten Nordirak wohnhaft und arbeitstätig gewesen. Einer seiner Brüder habe sich seinerzeit ebenfalls im Nordirak aufgehalten. (...) 2014 habe sein Bruder im Nordirak (...) begangen. Am (...) 2014 sei er mit der sterblichen Hülle seines Bruders nach Syrien in sein Heimatdorf im Bezirk E._______ zurückgekehrt, wo sein Bruder beerdigt worden sei. Bereits anlässlich seiner Wiedereinreise nach Syrien habe die kurdische YPG-Miliz (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn aufgefordert, sich bei der für Neurekrutierungen zuständigen Stelle zu melden und sich ihnen anzuschliessen. Er sei jedoch nach wie vor nicht bereit gewesen, in der kurdischen YPG-Miliz zu dienen, oder zugunsten des staatlichen Asad-Regimes Militärdienst zu leisten. Aus diesen Gründen sei er bereits (...) 2015 erneut aus Syrien ausgereist. Er sei in die Türkei (G._______) gelangt, wo er vorübergehend gearbeitet habe. Nachdem er auch dort durch militante Kreise behelligt worden sei, sei er im (...) 2015 auf dem Landweg Richtung Europa weitergereist und schliesslich zeitgleich wie sein Bruder K in die Schweiz gelangt. Bereits wenige Tage nach seiner letzten Ausreise hätten seine Eltern ein ihn betreffendes militärisches Aufgebot vom syrischen Staat - durch Vermittlung der YPG-Miliz - erhalten. Einige Monate später sei seinen Eltern überdies ein ihn betreffender militärischer Festnahmebefehl zugestellt worden, weil er den Militärdienst nicht angetreten habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er deshalb, umgehend in den staatlichen Militärdienst eingezogen zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte und eine Reihe von Beweismitteln (militärisches Aufgebot, Registerauszug als Ajnabi, Militärdienstbüchlein, Haftanordnung, Familienregisterauszug, Ajnabi-Ausweis Bruder, N-Ausweis Bruder, Schulzeugnis) ein. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 - eröffnet am 27. Oktober 2017- stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) und eine CD mit einem Al-Jazeera Nachrichtenbeitrag bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Dezember 2017.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
E. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine eingereichten neun Beweismittel sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Dadurch habe sie die ihr obliegende Anhörungs- und Prüfungspflicht verletzt. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel sei insbesondere inakzeptabel, da die Beweise in ihrer Echtheit nicht angezweifelt worden seien. Die Verfügung sei in diesem Punkt auch mangelhaft begründet. So werde lediglich ausgeführt, die eingereichten Beweismittel würden nichts an der Einschätzung ändern. Zu den eingereichten und nicht gewürdigten Beweismitteln würden insbesondere das Militärbüchlein, der Marschbefehl und der Haftbefehl zählen, die geeignet seien, das asylrechtlich beachtliche Vorbringen der Wehrdienstverweigerung nachzuweisen.
E. 3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, geht ins Leere. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die fraglichen Beweismittel erwähnt und in den Erwägungen insofern dazu Stellung genommen, dass die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der militärischen Vorbringen keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln - wenn auch nur in rudimentärer Art und Weise - auseinandergesetzt hat. Nachfolgend wird auch aufgezeigt, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2 ff.). Im Weiteren wird an der Identität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die vor-instanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Hinsichtlich des Aufgebots seitens der syrischen Armee und des anschliessenden militärischen Festnahmebefehls, welche seine Eltern nach seiner Ausreise aus Syrien erhalten hätten, wurde festgehalten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen die syrischen Behörden im Grossteil der Provinz C._______ und namentlich auch im Raum E._______ schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Erscheinung treten würden, da diese Gebiete grossmehrheitlich nicht mehr unter der Kontrolle des staatlichen syrischen Regimes ständen. Bereits aus diesem Grund erscheine es demnach als überaus unwahrscheinlich, dass die staatlichen syrischen Militärbehörden mit Hilfe der kurdischen YPG-Miliz in der Lage gewesen wären, seinen Eltern noch im Jahr 2015 sowohl ein militärisches Aufgebot als auch in der Folge einen militärischen Festnahmebefehl zuzustellen. Hinzu komme, dass erst im Jahr 2011 eingebürgerte Ajnabi üblicherweise gar nicht militärdienstpflichtig seien. In diesem Lichte vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine Überzeugungskraft zu entfalten. Daraus folge, dass seine diesbezüglichen Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten seien. Woraus wiederum folge, dass auch seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien umgehend in den staatlichen Militärdienst eingezogen zu werden, als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die Schilderung der Befürchtungen - jederzeit von der kurdischen YPG-Miliz rekrutiert werden zu können - erscheine zu unbestimmt, um als eine begründete Furcht qualifiziert werden zu können. Dabei handle es sich vielmehr um eine Annahme, zumal er gar nie mit einem konkreten Aufgebot seitens der YPG-Miliz im Sinne eines Marschbefehls konfrontiert worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Rekrutierung seitens der YPG-Miliz ohnehin nicht gestützt auf ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgen würde. Angesichts dessen würde eine Rekrutierung durch die YPG-Miliz in den von ihr kontrollierten Regionen Syriens grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalten. Im Weiteren komme den Nachteilen, welche er als Ajnabi erlitten habe, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht Asylrelevanz zu, da er ja bereits im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten und Syrien erst im Jahr 2015 definitiv verlassen habe. Die Nachteile aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Syrien seit dem Jahr 2011 seien hauptsächlich auf die herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen und würden keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung darstellen, weshalb auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es sei bekannt, dass das syrische Regime in Enklaven in den von der PYD/YPG kontrollierten Gebieten rekrutiere. In den Jahren 2015 und 2016 habe die syrische Regierung in der Provinz C._______ noch Teile der Städte C._______ und H._______ kontrolliert, wo sie Personen rekrutiert habe. Sein Vater sei aufgefordert worden, sowohl den Marschbefehl vom (...) 2015 als auch den darauffolgenden Haftbefehl vom (...) bei der Gemeinde E._______ abzuholen. Die syrische Regierung habe sich zu dieser Zeit bereits aus kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme von den Städten C._______ und H._______ - zurückgezogen. Es wäre somit eher unwahrscheinlich, dass amtliche Stellen, wie die Gemeinde in E._______, weiterhin dort fortbestanden hätten. Dies sei aber angesichts der komplexen Kooperation des syrischen Regimes mit der PYD/YPG nicht auszuschliessen. Das syrische Regime verfüge weiterhin über amtliche Büros in den kurdisch kontrollierten Gebieten. Somit sei es sehr gut möglich, dass die, der syrischen Regierung unterstehende, Gemeinde in E._______ weiterhin fortbestand und sein Vater die Dokumente dort abgeholt habe. Diesbezüglich werde auf den Nachrichtenbeitrag von Al-Jazeera verwiesen. Nach syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer wehrdienstpflichtig, wobei Deserteure beziehungsweise Wehrdienstverweigerer bestraft würden. In Bezug auf die Rekrutierung von eingebürgerten Ajnabi bestehe jedoch grosse Unsicherheit. Doch grundsätzlich seien sie, wie alle anderen syrischen Staatsbürger zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet. Als er (...) 2014 aus dem Irak zurückgekehrt sei, sei er an der Grenze von der YPG-Miliz angehalten und registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die geschrumpften Soldatenbestände der syrischen Armee erhöht werden sollen, was die Zusammenarbeit bei der Rekrutierung von PYD/YPG und dem syrischen Regime wohl intensiviert habe. Somit sei es plausibel, dass das syrische Regime nach seiner Registrierung durch die YPG rasch über seine Anwesenheit informiert worden sei, worauf er aufgeboten und schliesslich zur Haft ausgeschrieben worden sei. Darüber hinaus habe er widerspruchsfreie, substantiierte, plausible und nachvollziehbare Aussagen gemacht, was auch nicht bestritten worden sei. Allein aufgrund interner Kenntnisse der Vorinstanz, deren Quellen nicht einmal benannt worden seien, auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, die mittels originalen Belegen nachgewiesen worden seien, zu schliessen, entspreche fast schon einer Verletzung des Ermessensspielraums. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Vorbringen und der Beweismittel zu bejahen. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm eine längere Haftstrafe. Es handle sich dabei offensichtlich um eine unverhältnismässig hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr habe er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bereits am Flughafen mit einem Verhör -unter Gewaltanwendung - der syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen. Zudem befürchte er aufgrund der in der Haft drohenden Folter ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Des Weiteren könnte er im Falle einer Rückkehr und dem Einzug in den Militärdienst dazu gezwungen werden, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen und müsste bei Nichtbefolgung der Befehle die eigene Erschiessung fürchten. In Anbetracht dessen, sei von einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck als auch von einer Verstrickung in völkerrechtswidrigen Handlungen auszugehen. Da er im wehrdienstfähigen Alter und bereits einberufen worden sei, sich mutwillig und offensichtlich dem Einzug in die Armee entzogen habe, erfülle er auch gemäss den vom UNHCR erarbeiteten Kriterien ein Risikoprofil. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach klarerweise erfüllt. Hinsichtlich einer Rekrutierung durch die YPG-Miliz sei er zwar nicht mittels eines Marschbefehls der YPG schriftlich aufgeboten worden, aber anlässlich seines Grenzübertritts (...) 2014 mündlich aufgefordert worden, einzurücken. Indem er sich in der Folge diesbezüglich nirgends gemeldet habe und kurze Zeit danach Syrien wieder verlassen habe, habe er den Wehrdienst verweigert. Er habe den Dienst insbesondere verweigert, weil er sich nicht an der Tötung von Menschen habe beteiligen wollen. Somit liege einer zukünftigen Verfolgung durch PYD/YPG sehr wohl ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, nämlich seine politische Anschauung. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Wehrdienstverweigerung lägen zudem subjektive Nachtfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, zudem lägen weder glaubhafte Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vor.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, auf eine Entgegnung könne verzichtet werden, da die Vorinstanz nichts vorbringe, was geeignet wäre, die Argumentation der Beschwerde - an der vollumfänglich festgehalten werde - zu entkräften.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im (...) 2012 sein Militärbüchlein erhalten. Danach sei er aus seinem Heimatland ausgereist, weil er befürchtet habe, von den Militärbehörden zur Leistung des Militärdienstes gezwungen zu werden und er keinen Militärdienst habe leisten wollen. (...) 2014 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Da er weiterhin keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er im (...) 2015 erneut aus Syrien ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sein Vater für ihn zuerst ein militärisches Aufgebot und in der Folge eine Haftanordnung von den militärischen Behörden in E._______ abholen müssen. Gestützt darauf macht er geltend, er werde von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet, weil er nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung rechnen.
E. 6.3 Bei der eingereichten Haftanordnung handelt es sich offensichtlich um ein behördeninternes Dokument, welches angeblich dem Vater des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei; dieser Ablauf erscheint wenig plausibel. Insgesamt muss allerdings festgestellt werden, dass angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätspapiere und Beweismittel trotz bestehender Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass er in Syrien im heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen bleiben.
E. 6.4 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
E. 6.5 Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Opposition engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Vielmehr verneinte er in der BzP politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder jemals verhaftet beziehungsweise verurteilt worden zu sein (vgl. SEM act. A3, 7.02 ). Das erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte politische Engagement - als Mitglied der PDK-S an Demonstrationen teilgenommen zu haben - ist daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu erachten. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund eines nach seiner Ausreise ergangenen Aufgebotes nunmehr wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde (vgl. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018; E-5294/2015 vom 9. Juli 2018; E-7842/2016 vom 3. Juli 2018; D-1344/2018 vom 18. Mai 2018; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018). Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
E. 6.6 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer letztlich aus den eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben PDK-S, Nachrichtenbeitrag Al-Jazeera) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da, wie oben ausgeführt, keinerlei Indizien für eine asylrelevante Verfolgung vorliegen.
E. 6.7 Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, ohnehin sei bereits die Dienstpflicht für das staatliche syrische Regime beziehungsweise die YPG an sich flüchtlingsrechtlich relevant, da in diesem Zusammenhang eine Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen drohen würde, ist diesem Argument ebenfalls nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu völkerrechtswidrigen Handlungen durch die Militäreinheiten des syrischen Regimes oder der YPG gekommen ist, genügt nicht, um die entsprechende Dienstpflicht flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise ein Aufgebot erhalten. Ob er aber tatsächlich diensttauglich wäre und wo er eingeteilt würde, ist noch nicht geklärt. Bei dieser Konstellation kann nicht von konkret drohender Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen ausgegangen werden.
E. 6.8 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der YPG zwangsrekrutiert beziehungsweise wegen Dienstverweigerung bestraft zu werden, hat das SEM insgesamt zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gar kein konkretes Aufgebot seitens der YPG-Miliz erhalten hat und dieses Vorbringen zudem nicht asylrelevant ist. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung des Dienstes für die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würde Personen wie den Beschwerdeführer als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihn einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht in der Regel jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 ausreiste und bis dahin nur einmal informell zur Dienstleistung aufgefordert worden sei, aufgrund seiner Weigerung, der Aufforderung der YPG Folge zu leisten, asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat.
E. 6.9 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 6.10 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Honorarnote vom 27. Dezember 2017 wurde ein Aufwand von neun Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht. Dies erscheint in zeitlicher Hinsicht und bezüglich geltend gemachter Spesen als angemessen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen Mandats auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'473.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Tarig Hassan wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'473.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6717/2017 Urteil vom 19. März 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 13. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 28. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______ (arabisch) beziehungsweise D._______ (kurdisch). Er sei in Syrien ursprünglich als Ajnabi registriert worden und habe die syrische Staatsangehörigkeit erst im Jahr 2011 erhalten. Dementsprechend sei ihm am (...) 2011 erstmals eine syrische Identitätskarte sowie in der Folge ein syrisches Militärbüchlein ausgestellt worden. Bereits im Jahr 2010 habe er die Gewerbeschule in E._______ (arabisch) beziehungsweise F._______ (kurdisch) verlassen und sei als (...) tätig gewesen und habe überdies mit seinen Eltern in der (...) gearbeitet. Aufgrund der im Jahr 2011 ausgebrochenen kriegerischen Ereignisse in Syrien und weil er nicht gewillt gewesen sei, sich auf irgendeiner Seite an den Kämpfen zu beteiligen, habe er sich bereits im Jahr 2012 zur Ausreise entschlossen. Im (...) 2012 sei er in den Irak ausgereist, wo er eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. In der Folge sei er im kurdisch kontrollierten Nordirak wohnhaft und arbeitstätig gewesen. Einer seiner Brüder habe sich seinerzeit ebenfalls im Nordirak aufgehalten. (...) 2014 habe sein Bruder im Nordirak (...) begangen. Am (...) 2014 sei er mit der sterblichen Hülle seines Bruders nach Syrien in sein Heimatdorf im Bezirk E._______ zurückgekehrt, wo sein Bruder beerdigt worden sei. Bereits anlässlich seiner Wiedereinreise nach Syrien habe die kurdische YPG-Miliz (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ihn aufgefordert, sich bei der für Neurekrutierungen zuständigen Stelle zu melden und sich ihnen anzuschliessen. Er sei jedoch nach wie vor nicht bereit gewesen, in der kurdischen YPG-Miliz zu dienen, oder zugunsten des staatlichen Asad-Regimes Militärdienst zu leisten. Aus diesen Gründen sei er bereits (...) 2015 erneut aus Syrien ausgereist. Er sei in die Türkei (G._______) gelangt, wo er vorübergehend gearbeitet habe. Nachdem er auch dort durch militante Kreise behelligt worden sei, sei er im (...) 2015 auf dem Landweg Richtung Europa weitergereist und schliesslich zeitgleich wie sein Bruder K in die Schweiz gelangt. Bereits wenige Tage nach seiner letzten Ausreise hätten seine Eltern ein ihn betreffendes militärisches Aufgebot vom syrischen Staat - durch Vermittlung der YPG-Miliz - erhalten. Einige Monate später sei seinen Eltern überdies ein ihn betreffender militärischer Festnahmebefehl zugestellt worden, weil er den Militärdienst nicht angetreten habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er deshalb, umgehend in den staatlichen Militärdienst eingezogen zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte und eine Reihe von Beweismitteln (militärisches Aufgebot, Registerauszug als Ajnabi, Militärdienstbüchlein, Haftanordnung, Familienregisterauszug, Ajnabi-Ausweis Bruder, N-Ausweis Bruder, Schulzeugnis) ein. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 - eröffnet am 27. Oktober 2017- stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 - 3 des Dispositivs aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S) und eine CD mit einem Al-Jazeera Nachrichtenbeitrag bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine eingereichten neun Beweismittel sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Dadurch habe sie die ihr obliegende Anhörungs- und Prüfungspflicht verletzt. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel sei insbesondere inakzeptabel, da die Beweise in ihrer Echtheit nicht angezweifelt worden seien. Die Verfügung sei in diesem Punkt auch mangelhaft begründet. So werde lediglich ausgeführt, die eingereichten Beweismittel würden nichts an der Einschätzung ändern. Zu den eingereichten und nicht gewürdigten Beweismitteln würden insbesondere das Militärbüchlein, der Marschbefehl und der Haftbefehl zählen, die geeignet seien, das asylrechtlich beachtliche Vorbringen der Wehrdienstverweigerung nachzuweisen. 3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, geht ins Leere. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die fraglichen Beweismittel erwähnt und in den Erwägungen insofern dazu Stellung genommen, dass die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der militärischen Vorbringen keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln - wenn auch nur in rudimentärer Art und Weise - auseinandergesetzt hat. Nachfolgend wird auch aufgezeigt, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2 ff.). Im Weiteren wird an der Identität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, die vor-instanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Hinsichtlich des Aufgebots seitens der syrischen Armee und des anschliessenden militärischen Festnahmebefehls, welche seine Eltern nach seiner Ausreise aus Syrien erhalten hätten, wurde festgehalten, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen die syrischen Behörden im Grossteil der Provinz C._______ und namentlich auch im Raum E._______ schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Erscheinung treten würden, da diese Gebiete grossmehrheitlich nicht mehr unter der Kontrolle des staatlichen syrischen Regimes ständen. Bereits aus diesem Grund erscheine es demnach als überaus unwahrscheinlich, dass die staatlichen syrischen Militärbehörden mit Hilfe der kurdischen YPG-Miliz in der Lage gewesen wären, seinen Eltern noch im Jahr 2015 sowohl ein militärisches Aufgebot als auch in der Folge einen militärischen Festnahmebefehl zuzustellen. Hinzu komme, dass erst im Jahr 2011 eingebürgerte Ajnabi üblicherweise gar nicht militärdienstpflichtig seien. In diesem Lichte vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine Überzeugungskraft zu entfalten. Daraus folge, dass seine diesbezüglichen Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten seien. Woraus wiederum folge, dass auch seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien umgehend in den staatlichen Militärdienst eingezogen zu werden, als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die Schilderung der Befürchtungen - jederzeit von der kurdischen YPG-Miliz rekrutiert werden zu können - erscheine zu unbestimmt, um als eine begründete Furcht qualifiziert werden zu können. Dabei handle es sich vielmehr um eine Annahme, zumal er gar nie mit einem konkreten Aufgebot seitens der YPG-Miliz im Sinne eines Marschbefehls konfrontiert worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Rekrutierung seitens der YPG-Miliz ohnehin nicht gestützt auf ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgen würde. Angesichts dessen würde eine Rekrutierung durch die YPG-Miliz in den von ihr kontrollierten Regionen Syriens grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalten. Im Weiteren komme den Nachteilen, welche er als Ajnabi erlitten habe, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht Asylrelevanz zu, da er ja bereits im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten und Syrien erst im Jahr 2015 definitiv verlassen habe. Die Nachteile aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Syrien seit dem Jahr 2011 seien hauptsächlich auf die herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen und würden keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung darstellen, weshalb auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es sei bekannt, dass das syrische Regime in Enklaven in den von der PYD/YPG kontrollierten Gebieten rekrutiere. In den Jahren 2015 und 2016 habe die syrische Regierung in der Provinz C._______ noch Teile der Städte C._______ und H._______ kontrolliert, wo sie Personen rekrutiert habe. Sein Vater sei aufgefordert worden, sowohl den Marschbefehl vom (...) 2015 als auch den darauffolgenden Haftbefehl vom (...) bei der Gemeinde E._______ abzuholen. Die syrische Regierung habe sich zu dieser Zeit bereits aus kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme von den Städten C._______ und H._______ - zurückgezogen. Es wäre somit eher unwahrscheinlich, dass amtliche Stellen, wie die Gemeinde in E._______, weiterhin dort fortbestanden hätten. Dies sei aber angesichts der komplexen Kooperation des syrischen Regimes mit der PYD/YPG nicht auszuschliessen. Das syrische Regime verfüge weiterhin über amtliche Büros in den kurdisch kontrollierten Gebieten. Somit sei es sehr gut möglich, dass die, der syrischen Regierung unterstehende, Gemeinde in E._______ weiterhin fortbestand und sein Vater die Dokumente dort abgeholt habe. Diesbezüglich werde auf den Nachrichtenbeitrag von Al-Jazeera verwiesen. Nach syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer wehrdienstpflichtig, wobei Deserteure beziehungsweise Wehrdienstverweigerer bestraft würden. In Bezug auf die Rekrutierung von eingebürgerten Ajnabi bestehe jedoch grosse Unsicherheit. Doch grundsätzlich seien sie, wie alle anderen syrischen Staatsbürger zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet. Als er (...) 2014 aus dem Irak zurückgekehrt sei, sei er an der Grenze von der YPG-Miliz angehalten und registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die geschrumpften Soldatenbestände der syrischen Armee erhöht werden sollen, was die Zusammenarbeit bei der Rekrutierung von PYD/YPG und dem syrischen Regime wohl intensiviert habe. Somit sei es plausibel, dass das syrische Regime nach seiner Registrierung durch die YPG rasch über seine Anwesenheit informiert worden sei, worauf er aufgeboten und schliesslich zur Haft ausgeschrieben worden sei. Darüber hinaus habe er widerspruchsfreie, substantiierte, plausible und nachvollziehbare Aussagen gemacht, was auch nicht bestritten worden sei. Allein aufgrund interner Kenntnisse der Vorinstanz, deren Quellen nicht einmal benannt worden seien, auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, die mittels originalen Belegen nachgewiesen worden seien, zu schliessen, entspreche fast schon einer Verletzung des Ermessensspielraums. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Vorbringen und der Beweismittel zu bejahen. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm eine längere Haftstrafe. Es handle sich dabei offensichtlich um eine unverhältnismässig hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr habe er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bereits am Flughafen mit einem Verhör -unter Gewaltanwendung - der syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen. Zudem befürchte er aufgrund der in der Haft drohenden Folter ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Des Weiteren könnte er im Falle einer Rückkehr und dem Einzug in den Militärdienst dazu gezwungen werden, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen und müsste bei Nichtbefolgung der Befehle die eigene Erschiessung fürchten. In Anbetracht dessen, sei von einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck als auch von einer Verstrickung in völkerrechtswidrigen Handlungen auszugehen. Da er im wehrdienstfähigen Alter und bereits einberufen worden sei, sich mutwillig und offensichtlich dem Einzug in die Armee entzogen habe, erfülle er auch gemäss den vom UNHCR erarbeiteten Kriterien ein Risikoprofil. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach klarerweise erfüllt. Hinsichtlich einer Rekrutierung durch die YPG-Miliz sei er zwar nicht mittels eines Marschbefehls der YPG schriftlich aufgeboten worden, aber anlässlich seines Grenzübertritts (...) 2014 mündlich aufgefordert worden, einzurücken. Indem er sich in der Folge diesbezüglich nirgends gemeldet habe und kurze Zeit danach Syrien wieder verlassen habe, habe er den Wehrdienst verweigert. Er habe den Dienst insbesondere verweigert, weil er sich nicht an der Tötung von Menschen habe beteiligen wollen. Somit liege einer zukünftigen Verfolgung durch PYD/YPG sehr wohl ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde, nämlich seine politische Anschauung. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Wehrdienstverweigerung lägen zudem subjektive Nachtfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, zudem lägen weder glaubhafte Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vor. 5.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, auf eine Entgegnung könne verzichtet werden, da die Vorinstanz nichts vorbringe, was geeignet wäre, die Argumentation der Beschwerde - an der vollumfänglich festgehalten werde - zu entkräften. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im (...) 2012 sein Militärbüchlein erhalten. Danach sei er aus seinem Heimatland ausgereist, weil er befürchtet habe, von den Militärbehörden zur Leistung des Militärdienstes gezwungen zu werden und er keinen Militärdienst habe leisten wollen. (...) 2014 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Da er weiterhin keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er im (...) 2015 erneut aus Syrien ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sein Vater für ihn zuerst ein militärisches Aufgebot und in der Folge eine Haftanordnung von den militärischen Behörden in E._______ abholen müssen. Gestützt darauf macht er geltend, er werde von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet, weil er nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. 6.3 Bei der eingereichten Haftanordnung handelt es sich offensichtlich um ein behördeninternes Dokument, welches angeblich dem Vater des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei; dieser Ablauf erscheint wenig plausibel. Insgesamt muss allerdings festgestellt werden, dass angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätspapiere und Beweismittel trotz bestehender Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass er in Syrien im heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen bleiben. 6.4 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 6.5 Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Opposition engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Vielmehr verneinte er in der BzP politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder jemals verhaftet beziehungsweise verurteilt worden zu sein (vgl. SEM act. A3, 7.02 ). Das erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte politische Engagement - als Mitglied der PDK-S an Demonstrationen teilgenommen zu haben - ist daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu erachten. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund eines nach seiner Ausreise ergangenen Aufgebotes nunmehr wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde (vgl. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018; E-5294/2015 vom 9. Juli 2018; E-7842/2016 vom 3. Juli 2018; D-1344/2018 vom 18. Mai 2018; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018). Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.6 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer letztlich aus den eingereichten Beweismitteln (Bestätigungsschreiben PDK-S, Nachrichtenbeitrag Al-Jazeera) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da, wie oben ausgeführt, keinerlei Indizien für eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. 6.7 Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, ohnehin sei bereits die Dienstpflicht für das staatliche syrische Regime beziehungsweise die YPG an sich flüchtlingsrechtlich relevant, da in diesem Zusammenhang eine Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen drohen würde, ist diesem Argument ebenfalls nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu völkerrechtswidrigen Handlungen durch die Militäreinheiten des syrischen Regimes oder der YPG gekommen ist, genügt nicht, um die entsprechende Dienstpflicht flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausreise ein Aufgebot erhalten. Ob er aber tatsächlich diensttauglich wäre und wo er eingeteilt würde, ist noch nicht geklärt. Bei dieser Konstellation kann nicht von konkret drohender Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Handlungen ausgegangen werden. 6.8 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der YPG zwangsrekrutiert beziehungsweise wegen Dienstverweigerung bestraft zu werden, hat das SEM insgesamt zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gar kein konkretes Aufgebot seitens der YPG-Miliz erhalten hat und dieses Vorbringen zudem nicht asylrelevant ist. Zur Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass einer Verweigerung des Dienstes für die YPG grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würde Personen wie den Beschwerdeführer als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und ihn einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht in der Regel jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 ausreiste und bis dahin nur einmal informell zur Dienstleistung aufgefordert worden sei, aufgrund seiner Weigerung, der Aufforderung der YPG Folge zu leisten, asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. 6.9 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.10 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Honorarnote vom 27. Dezember 2017 wurde ein Aufwand von neun Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht. Dies erscheint in zeitlicher Hinsicht und bezüglich geltend gemachter Spesen als angemessen. Der Stundenansatz ist allerdings im Rahmen des amtlichen Mandats auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'473.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Tarig Hassan wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'473.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: