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E-7842/2016

E-7842/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. Mai 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Juli 2014 beendet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 22. April 2015 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 30. August 2016 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ als Ajanib geboren. Im Jahr (...) habe er seinen Berufsschulabschluss gemacht und sei anschliessend als (...) tätig gewesen. Vom Jahr (...) bis (...) habe er aus finanziellen Gründen in C._______ in einem (...) der Familie D._______ gearbeitet, die Verbindungen zur Präsidentenfamilie al-Assad habe. Deshalb habe er während seiner Tätigkeit in dem (...) nicht an Demonstrationen für die Rechte der Ajanib gegen das Regime teilnehmen können. Nach Ausbruch der Unruhen im März 2011 sei er nach einem Urlaub bei seiner Familie in B._______ nicht mehr nach C._______ zurückgekehrt, damit er sich an Demonstrationen habe beteiligen können. Seinem Arbeitgeber, der ihn noch einige Male kontaktiert habe, habe er erklärt, er könne wegen der Unruhen nicht zurückkehren. In der Folge sei er im (...) seines Bruders tätig gewesen. Das (...) sei zum Treffpunkt für lokale Demonstrationen geworden, an denen er regelmässig heimlich teilgenommen und im Hintergrund bei der Koordination mitgewirkt habe. In den ersten Monaten nach Ausbruch der Revolution hätten die syrischen Behörden zweimal das Haus seiner Familie gestürmt. Auch danach habe er in ständiger Angst vor den Sicherheitsbehörden gelebt. Als Ajanib sei er seit Geburt benachteiligt gewesen. Im (...) 2011 habe er sich jedoch einbürgern lassen. Er sei im (...) 2012 beim militärischen Aushebungsbüro vorstellig geworden, da die Ausstellung eines Militärbüchleins Voraussetzung für den Erhalt eines Passes gewesen sei. Er sei gemäss entsprechendem Dekret davon ausgegangen, dass er als Ajanib von der Dienstpflicht befreit würde. Am (...) 2012 habe er jedoch für den (...) 2012 einen Marschbefehl erhalten, dem er nicht nachgekommen sei. Die Militärpolizei habe deshalb zuhause nach ihm gesucht. Wegen seiner Teilnahmen an lokalen Demonstrationen habe er nicht gewagt, sich durch das zuständige Rekrutierungsamt vom Militärdienst befreien zu lassen. Folglich habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Kurz vor seiner Ausreise seien zwei seiner Cousins an einem Kontrollposten der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) festgenommen worden, da sie wie er und seine Brüder der PDKS (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye) angehört hätten. Der kurdische Nationalrat habe jedoch kurz darauf deren Freilassung erwirken können. Am (...) 2013 sei er mit seinem Bruder und seinem Onkel mit Familie in einem Bus in den Libanon und weiter bis in die Schweiz gereist. Der Busfahrer habe den libanesischen Grenzbeamten Bestechungsgelder bezahlt, um Komplikationen zu vermeiden. Seine Ehefrau, die er kurz vor der Ausreise geheiratet habe, habe sich gegen die Ausreise entschlossen. Als Beweismittel wurden die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers, sein Militärbüchlein, ein an ihn gerichteter Marschbefehl, sein Führerschein, Videos und Fotos von Demonstrationen in Syrien, eine Bestätigung der PDKS Schweiz sowie Fotos von Demonstrationen und einer Konferenz in der Schweiz zu den Akten gereicht. Der Bruder und Onkel des Beschwerdeführers (N [...] / N [...]) suchten in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Die entsprechenden Akten wurden im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidfindung berücksichtigt. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht. Es wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Dezember 2016 zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Problemen im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Militärdienst seien widersprüchlich und wirkten konstruiert, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im (...) 2012 einen Marschbefehl erhalten, sei jedoch nicht eingerückt, weshalb die Militärpolizei bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe. Dazu sei festzuhalten, dass er diesen Marschbefehl oder Probleme bezüglich des Militärdienstes an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe nur erklärt, ein Militärbüchlein zu besitzen (SEM-Akte A7 S. 9). An der Anhörung habe er den Marschbefehl eingereicht und ausgeführt, er sei hauptsächlich wegen des bevorstehenden Militärdienstes und den damit zusammenhängenden Problemen mit der Militärpolizei ausgereist. Eine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung dieser Vorbringen habe er auf Vorhalt hin nicht zu liefern vermocht (SEM-Akte A26 F 93 ff., F 141). Zudem habe er sich widersprüchlich zu den angeblichen Konsequenzen seines Nichteinrückens geäussert. Gemäss Anhörung habe die Militärpolizei (...) bei seiner Familie nach ihm gefragt (SEM-Akte A26 F100 ff., F151). An der ergänzenden Anhörung habe er jedoch erklärt, die Behörden hätten nur (...) nach ihm gefragt. Er wisse aber nicht genau, ob dies im Zusammenhang mit dem Marschbefehl oder mit seiner Teilnahme an lokalen Demonstrationen gewesen sei. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht aufklären können (SEM-Akte A32 F38 ff., F50-52). Hinzu komme, dass in Syrien nur neu Eingebürgerte mit Jahrgang 1993 und jünger für den Militärdienst aufgeboten würden. So habe auch der Beschwerdeführer selbst erklärt, neu Eingebürgerte seien aufgefordert worden, sich beim zuständigen Aushebungsamt zu melden, um sich vom Dienst befreien zu lassen (SEM-Akte A26 F93 f., F151). Die Region, in der der Beschwerdeführer gelebt habe, stehe zudem unter der Kontrolle der PYD. Die syrischen Behörden hätten keinen Zugang mehr. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich sagen können, das Regime unterhalte nach wie vor Kontrollposten in Kamishli und würde mit der PYD in der Region gemeinsame Sache machen (SEM-Akte A26 F110, F142 ff., F152). Schliesslich seien Dokumente wie die militärische Vorladung in Syrien und in Drittstaaten leicht erhältlich, weshalb ihnen keine genügende Beweiskraft zukomme.

E. 5.2 Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, der PDKS angehört und seit März 2011 an örtlichen Demonstrationen teilgenommen sowie mitgewirkt zu haben. Deshalb, und wegen seiner früheren Tätigkeit bei der Familie D._______, habe er in ständiger Angst vor den Sicherheitsbehörden gelebt, von denen er beschattet worden sei. Diese hätten kurz nach Beginn der Demonstrationen (...) das Haus seiner Familie gestürmt und bei seinem Bruder nach ihm gefragt. Zu für die Flucht kausalen behördlichen Massnahmen, habe er sich aber äusserst vage geäussert. Einerseits sei es zu keinen weiteren Behördenkontakten mehr gekommen. Andererseits sei er wahrscheinlich weiterhin auf der Strasse von den Behörden observiert worden. Wie er zu dieser Annahme gekommen sei, habe er jedoch nicht hinreichend konkret und mit persönlichem Bezug darlegen können (SEM-Akte A26 F53 ff., F104 ff.). Nicht nachvollziehbar erscheine vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrfach den Kontakt zu den Behörden gesucht habe (zwecks Einbürgerung nach Beginn der Unruhen oder Ausstellung eines syrischen Reisepasses im (...) 2012, nachdem er beim Rekrutierungsamt vorstellig geworden sei [SEM-Akte A32 F4 ff.]), zumal gemäss eigenen Angaben viele Leute, die behördliche Massnahmen befürchtet hätten, Ajanib geblieben seien (SEM-Akte A26 F94). An den Demonstrationen habe er mit vermummtem Gesicht, also heimlich, teilgenommen und im Hintergrund bei der Koordination mitgewirkt. Dass die Regierung von seiner Tätigkeit gewusst habe, habe er einzig damit begründen können, dass man in Syrien nichts vor der Regierung habe verstecken können (SEM-Akte A26 F61 ff., A32 F46). Die Mitgliedschaft bei der PDKS sei nicht per se asylrechtlich relevant und der Beschwerdeführer habe keine Probleme diesbezüglich geltend gemacht. Soweit er angebe, zwei seiner ebenfalls der PDKS angehörenden Cousins hätten mit verbalen Beleidigungen PYD-Beamte provoziert und seien für kurze Zeit festgenommen worden (SEM-Akte A26 F74 ff., F155), betreffe das nicht ihn persönlich. Einen weiteren Vorfall vor dem Politbüro der PDKS habe er am Rande erwähnt, in den er jedoch nicht verwickelt gewesen sei (SEM-Akte A26 F81 ff.). Insgesamt sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimekritiker identifiziert worden sei und mit Verfolgungsmassnahmen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermöge die Tätigkeit des Beschwerdeführers im (...) der Familie D._______ nichts zu ändern. Die Familie habe zwar grossen Einfluss gehabt in Syrien. Nach Beendigung der Tätigkeit für die Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers seien aber fast zwei Jahre vergangen, weshalb kein behördliches Verfolgungsinteresse aufgrund dieser Tätigkeit ersichtlich sei. Er sei lediglich ein paar Mal telefonisch von der Familie kontaktiert worden, wobei er zutreffend erklärt habe, aufgrund der Unruhen nicht mehr zur Arbeit kommen zu können. Die geäusserte Vermutung, die Familie habe allenfalls befürchtet, er könnte Informationen über (...) verbreiten, sei sehr vage geblieben und aufgrund seiner Position als (...) nicht nachvollziehbar (SEM-Akte A26 F30 ff., F105). Auch der Hinweis, sein Cousin, der ebenfalls in dem (...) gearbeitet habe, sei in Kamishli festgenommen worden, liefere keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe (SEM-Akte A32 F72). Zudem habe er seine Tätigkeit im (...) nicht belegt und sich zwischenzeitlich, wie bereits erwähnt, zwecks Einbürgerung an die syrischen Behörden gewandt. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor und sei auch nicht zu befürchten.

E. 5.3 Die Benachteiligungen als Ajanib, die vor der Einbürgerung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 stattgefunden hätten, könnten nicht als kausal für seine Ausreise erachtet werden (SEM-Akte A26 F20 ff.). Zudem finde in Syrien keine Kollektivverfolgung von Kurden statt. Den diesbezüglich geltend gemachten Problemen komme keine Asylrelevanz zu.

E. 5.4 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Allerdings sei von einer Konzentration auf Personen auszugehen, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, durch die eine Person aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. Verfügung S. 8). Der Beschwerdeführer könne nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden, auch wenn er in der Schweiz der PDKS angehöre, zu deren Tagungen geladen und an Demonstrationen teilnehmen würde (SEM-Akte A26 F5, F156). Solche Aktivitäten seien bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und somit massentypisch. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer besonders hervorgetan hätte. Zudem habe, wie dargelegt, auch im Heimatland keine öffentliche Exponierung stattgefunden. Selbst bei Bekanntwerden der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu gewärtigen.

E. 5.5 Auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers führten nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte.

E. 5.6 Damit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde.

E. 6 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Ausführungen zum bevorstehenden Militärdienst seien glaubhaft. Seinen Aussagen an der BzP lasse sich implizit entnehmen, dass er als ehemaliger Ajanib Probleme im Zusammenhang mit dem Militär gehabt habe. So habe er zum Beispiel angegeben, ein Militärbüchlein zu besitzen. An der Anhörung habe er dann explizit detaillierte Ausführungen zum Militärdienst gemacht, was bei der Beurteilung seiner Asylgründe nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Es bestehe eine grosse Unsicherheit bezüglich der Regelung des Militärdienstes eingebürgerter Ajanib (mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 14. Juli 2015). Er habe an der BzP (im Mai 2014) noch gehofft, vom Militärdienst befreit zu werden. Nachdem die syrische Regierung im Herbst 2014 jedoch mit einer Generalmobilisierung begonnen habe (mit Verweis auf einen Bericht der SFH vom 28. März 2015), habe er die Gefahr erkannt, definitiv für den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem sei das syrische Regime in den von der PYD verwalteten Gebieten nach wie vor präsent und werde mutmasslich von der PYD bei der Rekrutierung unterstützt (mit Verweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH vom 5. November 2015 und vom 26. Februar 2016). Seine Angst vor dem Militärdienst sei daher begründet. Zwar habe er sich unklar bezüglich der Anzahl Besuche der Militärpolizei ausgedrückt, da er nicht immer zuhause gewesen und auch von anderen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Zu den Konsequenzen seines Nichteinrückens habe er aber plausible Angaben gemacht (SEM-Akte A26 F100). Ferner habe er erklärt, weshalb er als aktives und engagiertes Mitglied der PDKS davon ausgehe, dass von der Regierung eine latente Bedrohung ausgehe und er wegen seiner politischen Aktivitäten beobachtet worden sei (mit Verweis auf die Anhörungsprotokolle). Da er bei sich zuhause und im (...) des Bruders von den Behörden gesucht worden sei, sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert worden. Er habe sich trotz Verfolgungssituation an die Behörden gewandt, da er sich habe einbürgern lassen wollen und dafür persönlich habe erscheinen müssen (mit Verweis auf einen Bericht der SFH vom 3. Juli 2013). Insgesamt sei seine Angst vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des bevorstehenden Militärdienstes sowie zu seinen politischen Aktivitäten unglaubhaft seien, aus folgenden Gründen nicht geteilt werden kann. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass er als Ajanib die Hoffnung gehabt habe, nach der Einbürgerung vom Militärdienst befreit zu werden. Aufgrund dessen habe er an der BzP im Mai 2014 nicht von sich aus über den bevorstehenden Militärdienst gesprochen (SEM-Akte A26 F141). Allerdings hat er bereits auf das Militärbüchlein hingewiesen (SEM-Akte A7 S. 9). Ferner schildert er detailliert und mit Berichten untermauert, wie er anlässlich seiner Einbürgerung (...) 2012 zum Militärbüchlein gekommen sei (SEM-Akte A26 F93 ff.). Seine Aussagen hierzu korrelieren mit den Angaben im Militärbüchlein, welches er im Original und ohne offensichtliche Fälschungsmerkmale zu den Akten gereicht hat (SEM-Akte A27). Zudem gibt er plausibel zu Protokoll, dass er es, nachdem die Behörden von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten (vgl. unten), nicht mehr gewagt habe, sich beim Aushebungsbüro für die Dienstbefreiung zu melden. Folglich habe er im (...) 2012 einen Marschbefehl erhalten, dem er jedoch keine Folge geleistet und sich daher bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatstadt habe verstecken müssen (SEM-Akte A26 F93 ff., F109 ff.). Ferner weist er zutreffend darauf hin, dass die syrische Regierung nach wie vor Kontrollposten in den von der PYD kontrollierten Gebieten unterhalte, von wo aus Einziehungen in den Militärdienst stattfinden würden. Ebenfalls erklärt der Beschwerdeführer die Widersprüche zu den Konsequenzen seines Nichteinrückens durch die Militärpolizei, in dem er in der Beschwerde (S. 9) ausführt, er sei nicht immer zuhause gewesen und zudem auch von anderen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anschaulich darlegt, dass er im (...) der Familie D._______ gearbeitet habe und deshalb von den syrischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und beobachtet worden sei. Nach dem Beginn der Unruhen im Jahr 2011 sei er nicht zur Arbeit zurückgekehrt und habe stattdessen bis zu seiner Ausreise Anfang 2013 Demonstrationen in seiner Heimatstadt im Hintergrund organisiert und mit seiner Familie daran - oft heimlich - teilgenommen. Diese Aktivitäten seien von den Sicherheitsbehörden beobachtet und er sei deswegen verfolgt worden (SEM-Akte A26 F54). Dies schildert er ausführlich und untermauert seine Ausführungen mit Bildmaterial (SEM-Akte A26 F 29 ff., F59 ff.; A32 F43 sowie A27). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er einer Einberufung in den Militärdienst nicht nachgekommen ist. Zudem schildert er anschaulich, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten in den Fokus der Behörden geraten ist, nachdem er diesen wegen seiner Anstellung im (...) der Familie D._______ bereits bekannt gewesen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeitselemente überwiegen. Demnach erachtet das Gericht den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt (vgl. oben unter Bst. B) als glaubhaft.

E. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 8.2 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er sich einem militärischen Aufgebot entzogen und sich damit strafbar gemacht hat. Schon dies allein kann - insbesondere in der gegebenen Bürgerkriegssituation - dazu führen, dass er von den syrischen Behörden als (potentieller) Regimegegner wahrgenommen wird. Er hat jedoch auch glaubhaft dargelegt, dass er durch seine politischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Ferner entstammt er einer kurdischen, oppositionell eher aktiven Familie. In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert würde und im heutigen Zeitpunkt in Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es ist anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative aus.

E. 8.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 9 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) erfüllt sind. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7842/2016 Urteil vom 3. Juli 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. Mai 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 4. Juli 2014 beendet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM folgte am 22. April 2015 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 30. August 2016 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ als Ajanib geboren. Im Jahr (...) habe er seinen Berufsschulabschluss gemacht und sei anschliessend als (...) tätig gewesen. Vom Jahr (...) bis (...) habe er aus finanziellen Gründen in C._______ in einem (...) der Familie D._______ gearbeitet, die Verbindungen zur Präsidentenfamilie al-Assad habe. Deshalb habe er während seiner Tätigkeit in dem (...) nicht an Demonstrationen für die Rechte der Ajanib gegen das Regime teilnehmen können. Nach Ausbruch der Unruhen im März 2011 sei er nach einem Urlaub bei seiner Familie in B._______ nicht mehr nach C._______ zurückgekehrt, damit er sich an Demonstrationen habe beteiligen können. Seinem Arbeitgeber, der ihn noch einige Male kontaktiert habe, habe er erklärt, er könne wegen der Unruhen nicht zurückkehren. In der Folge sei er im (...) seines Bruders tätig gewesen. Das (...) sei zum Treffpunkt für lokale Demonstrationen geworden, an denen er regelmässig heimlich teilgenommen und im Hintergrund bei der Koordination mitgewirkt habe. In den ersten Monaten nach Ausbruch der Revolution hätten die syrischen Behörden zweimal das Haus seiner Familie gestürmt. Auch danach habe er in ständiger Angst vor den Sicherheitsbehörden gelebt. Als Ajanib sei er seit Geburt benachteiligt gewesen. Im (...) 2011 habe er sich jedoch einbürgern lassen. Er sei im (...) 2012 beim militärischen Aushebungsbüro vorstellig geworden, da die Ausstellung eines Militärbüchleins Voraussetzung für den Erhalt eines Passes gewesen sei. Er sei gemäss entsprechendem Dekret davon ausgegangen, dass er als Ajanib von der Dienstpflicht befreit würde. Am (...) 2012 habe er jedoch für den (...) 2012 einen Marschbefehl erhalten, dem er nicht nachgekommen sei. Die Militärpolizei habe deshalb zuhause nach ihm gesucht. Wegen seiner Teilnahmen an lokalen Demonstrationen habe er nicht gewagt, sich durch das zuständige Rekrutierungsamt vom Militärdienst befreien zu lassen. Folglich habe er den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Kurz vor seiner Ausreise seien zwei seiner Cousins an einem Kontrollposten der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) festgenommen worden, da sie wie er und seine Brüder der PDKS (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye) angehört hätten. Der kurdische Nationalrat habe jedoch kurz darauf deren Freilassung erwirken können. Am (...) 2013 sei er mit seinem Bruder und seinem Onkel mit Familie in einem Bus in den Libanon und weiter bis in die Schweiz gereist. Der Busfahrer habe den libanesischen Grenzbeamten Bestechungsgelder bezahlt, um Komplikationen zu vermeiden. Seine Ehefrau, die er kurz vor der Ausreise geheiratet habe, habe sich gegen die Ausreise entschlossen. Als Beweismittel wurden die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers, sein Militärbüchlein, ein an ihn gerichteter Marschbefehl, sein Führerschein, Videos und Fotos von Demonstrationen in Syrien, eine Bestätigung der PDKS Schweiz sowie Fotos von Demonstrationen und einer Konferenz in der Schweiz zu den Akten gereicht. Der Bruder und Onkel des Beschwerdeführers (N [...] / N [...]) suchten in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. Die entsprechenden Akten wurden im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidfindung berücksichtigt. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten ersucht. Es wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Dezember 2016 zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Problemen im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Militärdienst seien widersprüchlich und wirkten konstruiert, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im (...) 2012 einen Marschbefehl erhalten, sei jedoch nicht eingerückt, weshalb die Militärpolizei bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe. Dazu sei festzuhalten, dass er diesen Marschbefehl oder Probleme bezüglich des Militärdienstes an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe nur erklärt, ein Militärbüchlein zu besitzen (SEM-Akte A7 S. 9). An der Anhörung habe er den Marschbefehl eingereicht und ausgeführt, er sei hauptsächlich wegen des bevorstehenden Militärdienstes und den damit zusammenhängenden Problemen mit der Militärpolizei ausgereist. Eine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung dieser Vorbringen habe er auf Vorhalt hin nicht zu liefern vermocht (SEM-Akte A26 F 93 ff., F 141). Zudem habe er sich widersprüchlich zu den angeblichen Konsequenzen seines Nichteinrückens geäussert. Gemäss Anhörung habe die Militärpolizei (...) bei seiner Familie nach ihm gefragt (SEM-Akte A26 F100 ff., F151). An der ergänzenden Anhörung habe er jedoch erklärt, die Behörden hätten nur (...) nach ihm gefragt. Er wisse aber nicht genau, ob dies im Zusammenhang mit dem Marschbefehl oder mit seiner Teilnahme an lokalen Demonstrationen gewesen sei. Auf Vorhalt hin habe er diesen Widerspruch nicht aufklären können (SEM-Akte A32 F38 ff., F50-52). Hinzu komme, dass in Syrien nur neu Eingebürgerte mit Jahrgang 1993 und jünger für den Militärdienst aufgeboten würden. So habe auch der Beschwerdeführer selbst erklärt, neu Eingebürgerte seien aufgefordert worden, sich beim zuständigen Aushebungsamt zu melden, um sich vom Dienst befreien zu lassen (SEM-Akte A26 F93 f., F151). Die Region, in der der Beschwerdeführer gelebt habe, stehe zudem unter der Kontrolle der PYD. Die syrischen Behörden hätten keinen Zugang mehr. Dazu habe der Beschwerdeführer lediglich sagen können, das Regime unterhalte nach wie vor Kontrollposten in Kamishli und würde mit der PYD in der Region gemeinsame Sache machen (SEM-Akte A26 F110, F142 ff., F152). Schliesslich seien Dokumente wie die militärische Vorladung in Syrien und in Drittstaaten leicht erhältlich, weshalb ihnen keine genügende Beweiskraft zukomme. 5.2 Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, der PDKS angehört und seit März 2011 an örtlichen Demonstrationen teilgenommen sowie mitgewirkt zu haben. Deshalb, und wegen seiner früheren Tätigkeit bei der Familie D._______, habe er in ständiger Angst vor den Sicherheitsbehörden gelebt, von denen er beschattet worden sei. Diese hätten kurz nach Beginn der Demonstrationen (...) das Haus seiner Familie gestürmt und bei seinem Bruder nach ihm gefragt. Zu für die Flucht kausalen behördlichen Massnahmen, habe er sich aber äusserst vage geäussert. Einerseits sei es zu keinen weiteren Behördenkontakten mehr gekommen. Andererseits sei er wahrscheinlich weiterhin auf der Strasse von den Behörden observiert worden. Wie er zu dieser Annahme gekommen sei, habe er jedoch nicht hinreichend konkret und mit persönlichem Bezug darlegen können (SEM-Akte A26 F53 ff., F104 ff.). Nicht nachvollziehbar erscheine vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mehrfach den Kontakt zu den Behörden gesucht habe (zwecks Einbürgerung nach Beginn der Unruhen oder Ausstellung eines syrischen Reisepasses im (...) 2012, nachdem er beim Rekrutierungsamt vorstellig geworden sei [SEM-Akte A32 F4 ff.]), zumal gemäss eigenen Angaben viele Leute, die behördliche Massnahmen befürchtet hätten, Ajanib geblieben seien (SEM-Akte A26 F94). An den Demonstrationen habe er mit vermummtem Gesicht, also heimlich, teilgenommen und im Hintergrund bei der Koordination mitgewirkt. Dass die Regierung von seiner Tätigkeit gewusst habe, habe er einzig damit begründen können, dass man in Syrien nichts vor der Regierung habe verstecken können (SEM-Akte A26 F61 ff., A32 F46). Die Mitgliedschaft bei der PDKS sei nicht per se asylrechtlich relevant und der Beschwerdeführer habe keine Probleme diesbezüglich geltend gemacht. Soweit er angebe, zwei seiner ebenfalls der PDKS angehörenden Cousins hätten mit verbalen Beleidigungen PYD-Beamte provoziert und seien für kurze Zeit festgenommen worden (SEM-Akte A26 F74 ff., F155), betreffe das nicht ihn persönlich. Einen weiteren Vorfall vor dem Politbüro der PDKS habe er am Rande erwähnt, in den er jedoch nicht verwickelt gewesen sei (SEM-Akte A26 F81 ff.). Insgesamt sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimekritiker identifiziert worden sei und mit Verfolgungsmassnahmen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermöge die Tätigkeit des Beschwerdeführers im (...) der Familie D._______ nichts zu ändern. Die Familie habe zwar grossen Einfluss gehabt in Syrien. Nach Beendigung der Tätigkeit für die Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers seien aber fast zwei Jahre vergangen, weshalb kein behördliches Verfolgungsinteresse aufgrund dieser Tätigkeit ersichtlich sei. Er sei lediglich ein paar Mal telefonisch von der Familie kontaktiert worden, wobei er zutreffend erklärt habe, aufgrund der Unruhen nicht mehr zur Arbeit kommen zu können. Die geäusserte Vermutung, die Familie habe allenfalls befürchtet, er könnte Informationen über (...) verbreiten, sei sehr vage geblieben und aufgrund seiner Position als (...) nicht nachvollziehbar (SEM-Akte A26 F30 ff., F105). Auch der Hinweis, sein Cousin, der ebenfalls in dem (...) gearbeitet habe, sei in Kamishli festgenommen worden, liefere keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe (SEM-Akte A32 F72). Zudem habe er seine Tätigkeit im (...) nicht belegt und sich zwischenzeitlich, wie bereits erwähnt, zwecks Einbürgerung an die syrischen Behörden gewandt. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor und sei auch nicht zu befürchten. 5.3 Die Benachteiligungen als Ajanib, die vor der Einbürgerung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 stattgefunden hätten, könnten nicht als kausal für seine Ausreise erachtet werden (SEM-Akte A26 F20 ff.). Zudem finde in Syrien keine Kollektivverfolgung von Kurden statt. Den diesbezüglich geltend gemachten Problemen komme keine Asylrelevanz zu. 5.4 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Allerdings sei von einer Konzentration auf Personen auszugehen, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, durch die eine Person aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. Verfügung S. 8). Der Beschwerdeführer könne nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden, auch wenn er in der Schweiz der PDKS angehöre, zu deren Tagungen geladen und an Demonstrationen teilnehmen würde (SEM-Akte A26 F5, F156). Solche Aktivitäten seien bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und somit massentypisch. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben sei nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer besonders hervorgetan hätte. Zudem habe, wie dargelegt, auch im Heimatland keine öffentliche Exponierung stattgefunden. Selbst bei Bekanntwerden der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu gewärtigen. 5.5 Auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers führten nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. 5.6 Damit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde.

6. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Ausführungen zum bevorstehenden Militärdienst seien glaubhaft. Seinen Aussagen an der BzP lasse sich implizit entnehmen, dass er als ehemaliger Ajanib Probleme im Zusammenhang mit dem Militär gehabt habe. So habe er zum Beispiel angegeben, ein Militärbüchlein zu besitzen. An der Anhörung habe er dann explizit detaillierte Ausführungen zum Militärdienst gemacht, was bei der Beurteilung seiner Asylgründe nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Es bestehe eine grosse Unsicherheit bezüglich der Regelung des Militärdienstes eingebürgerter Ajanib (mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 14. Juli 2015). Er habe an der BzP (im Mai 2014) noch gehofft, vom Militärdienst befreit zu werden. Nachdem die syrische Regierung im Herbst 2014 jedoch mit einer Generalmobilisierung begonnen habe (mit Verweis auf einen Bericht der SFH vom 28. März 2015), habe er die Gefahr erkannt, definitiv für den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem sei das syrische Regime in den von der PYD verwalteten Gebieten nach wie vor präsent und werde mutmasslich von der PYD bei der Rekrutierung unterstützt (mit Verweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH vom 5. November 2015 und vom 26. Februar 2016). Seine Angst vor dem Militärdienst sei daher begründet. Zwar habe er sich unklar bezüglich der Anzahl Besuche der Militärpolizei ausgedrückt, da er nicht immer zuhause gewesen und auch von anderen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Zu den Konsequenzen seines Nichteinrückens habe er aber plausible Angaben gemacht (SEM-Akte A26 F100). Ferner habe er erklärt, weshalb er als aktives und engagiertes Mitglied der PDKS davon ausgehe, dass von der Regierung eine latente Bedrohung ausgehe und er wegen seiner politischen Aktivitäten beobachtet worden sei (mit Verweis auf die Anhörungsprotokolle). Da er bei sich zuhause und im (...) des Bruders von den Behörden gesucht worden sei, sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Visier der syrischen Behörden geraten und als Regimegegner identifiziert worden. Er habe sich trotz Verfolgungssituation an die Behörden gewandt, da er sich habe einbürgern lassen wollen und dafür persönlich habe erscheinen müssen (mit Verweis auf einen Bericht der SFH vom 3. Juli 2013). Insgesamt sei seine Angst vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 7.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des bevorstehenden Militärdienstes sowie zu seinen politischen Aktivitäten unglaubhaft seien, aus folgenden Gründen nicht geteilt werden kann. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass er als Ajanib die Hoffnung gehabt habe, nach der Einbürgerung vom Militärdienst befreit zu werden. Aufgrund dessen habe er an der BzP im Mai 2014 nicht von sich aus über den bevorstehenden Militärdienst gesprochen (SEM-Akte A26 F141). Allerdings hat er bereits auf das Militärbüchlein hingewiesen (SEM-Akte A7 S. 9). Ferner schildert er detailliert und mit Berichten untermauert, wie er anlässlich seiner Einbürgerung (...) 2012 zum Militärbüchlein gekommen sei (SEM-Akte A26 F93 ff.). Seine Aussagen hierzu korrelieren mit den Angaben im Militärbüchlein, welches er im Original und ohne offensichtliche Fälschungsmerkmale zu den Akten gereicht hat (SEM-Akte A27). Zudem gibt er plausibel zu Protokoll, dass er es, nachdem die Behörden von seinen politischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten (vgl. unten), nicht mehr gewagt habe, sich beim Aushebungsbüro für die Dienstbefreiung zu melden. Folglich habe er im (...) 2012 einen Marschbefehl erhalten, dem er jedoch keine Folge geleistet und sich daher bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatstadt habe verstecken müssen (SEM-Akte A26 F93 ff., F109 ff.). Ferner weist er zutreffend darauf hin, dass die syrische Regierung nach wie vor Kontrollposten in den von der PYD kontrollierten Gebieten unterhalte, von wo aus Einziehungen in den Militärdienst stattfinden würden. Ebenfalls erklärt der Beschwerdeführer die Widersprüche zu den Konsequenzen seines Nichteinrückens durch die Militärpolizei, in dem er in der Beschwerde (S. 9) ausführt, er sei nicht immer zuhause gewesen und zudem auch von anderen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anschaulich darlegt, dass er im (...) der Familie D._______ gearbeitet habe und deshalb von den syrischen Sicherheitsbehörden kontrolliert und beobachtet worden sei. Nach dem Beginn der Unruhen im Jahr 2011 sei er nicht zur Arbeit zurückgekehrt und habe stattdessen bis zu seiner Ausreise Anfang 2013 Demonstrationen in seiner Heimatstadt im Hintergrund organisiert und mit seiner Familie daran - oft heimlich - teilgenommen. Diese Aktivitäten seien von den Sicherheitsbehörden beobachtet und er sei deswegen verfolgt worden (SEM-Akte A26 F54). Dies schildert er ausführlich und untermauert seine Ausführungen mit Bildmaterial (SEM-Akte A26 F 29 ff., F59 ff.; A32 F43 sowie A27). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er einer Einberufung in den Militärdienst nicht nachgekommen ist. Zudem schildert er anschaulich, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten in den Fokus der Behörden geraten ist, nachdem er diesen wegen seiner Anstellung im (...) der Familie D._______ bereits bekannt gewesen sei. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeitselemente überwiegen. Demnach erachtet das Gericht den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt (vgl. oben unter Bst. B) als glaubhaft. 8. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 8.2 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er sich einem militärischen Aufgebot entzogen und sich damit strafbar gemacht hat. Schon dies allein kann - insbesondere in der gegebenen Bürgerkriegssituation - dazu führen, dass er von den syrischen Behörden als (potentieller) Regimegegner wahrgenommen wird. Er hat jedoch auch glaubhaft dargelegt, dass er durch seine politischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Ferner entstammt er einer kurdischen, oppositionell eher aktiven Familie. In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert würde und im heutigen Zeitpunkt in Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es ist anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative aus. 8.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

9. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) erfüllt sind. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: