opencaselaw.ch

E-1674/2019

E-1674/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 und der Anhörung vom 19. April 2017 im Wesentlichen aus, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Provinz al-Hasaka, gelebt zu haben. Nach dem Abschluss der sechsten Klasse sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Alter von achtzehn Jahren habe er sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Nach einer Weile sei er für den Militärdienst vorgeladen und in der Folge gesucht worden. Er habe nicht einrücken wollen und sich deshalb im Dorf B._______ versteckt. In al-Hasaka sei er weiterhin gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise in den Nordirak entschlossen habe. Nach einigen Monaten sei er nach Syrien zurückgekehrt, um seinen kranken Vater im Spital zu besuchen. Im Krankenhaus sei er Polizisten begegnet, die seine Identitätskarte hätten sehen wollen. Sie hätten auf eine unangenehme Art und Weise mit ihm gesprochen, den Militärdienst erwähnt und seine Identitätskarte zerbrochen. Nach diesem Vorfall habe er befürchtet, in den Militärdienst abgeführt zu werden, weil er sich nicht mehr habe ausweisen können. Deshalb habe er sich entschieden, in den Nordirak zurückzukehren. Dort habe er sich verliebt. Die Familie des Mädchens sei jedoch gegen ihre Beziehung gewesen, weshalb er vom Bruder des Mädchens und dessen Freunden zusammengeschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst vor den Verwandten seiner Freundin sei er in die Türkei geflohen und von dort aus über die Balkanroute in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seine zerbrochene Identitätskarte, seinen Führerschein, sein Militärdienstbüchlein und eine Haftanweisung vom 1. Juli 2012 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. März 2019 (eröffnet am 7. März 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährte sie ihm jedoch die vorläufige Aufnahme. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit anstelle der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine eingereichten Beweismittel sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Dadurch habe sie die ihr obliegende Anhörungs- und Prüfungspflicht verletzt. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel sei insbesondere inakzeptabel, da die Beweise in ihrer Echtheit nicht angezweifelt worden seien. Die Verfügung sei in diesem Punkt auch mangelhaft begründet. Die Vorinstanz gehe anstatt von einem Haftbefehl vom Vorliegen eines Einberufungsbefehls aus. In der Begründung schreibe sie zudem pauschal, dass diese Art von Dokumenten gekauft sein könnte. Zu den eingereichten und nicht gewürdigten Beweismitteln würden insbesondere das Militärdienstbüchlein und der Haftbefehl zählen, die geeignet seien, das asylrelevante Vorbringen der Wehrdienstverweigerung nachzuweisen.

E. 4.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, trifft nicht zu. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die fraglichen Beweismittel erwähnt und in den Erwägungen insofern dazu Stellung genommen, als dass die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der militärischen Vorbringen keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln - wenn auch nur in rudimentärer Art und Weise - auseinandergesetzt hat. Nachfolgend wird auch aufgezeigt, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1). Dem Beschwerdeführer war es sodann ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E.7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu den Umständen der Aushebung für den Militärdienst gemacht. Auch auf mehrfaches Nachfragen habe er sich nicht daran erinnern können, welche Dokumente für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins notwendig gewesen oder welche Abklärungen der militärischen und der medizinischen Tauglichkeit durchgeführt worden seien. Er habe auch nicht gewusst, dass in seinem Dienstbüchlein stehe, er habe ein Dokument zur "Befreiung von der Blutentnahme" eingereicht. Weiter habe er ausgeführt, im Rekrutierungszentrum in al-Hasaka gewesen zu sein, obwohl im Dienstbüchlein das Rekrutierungszentrum in Amouda genannt werde. Er habe nicht glaubhaft ausführen können, den militärischen Aushebungsprozess durchlaufen zu haben. Es könne folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass er per Vorladung der militärischen Rekrutierungsstelle für den militärischen Dienst aufgeboten worden sei. Daran würden auch die Beweismittel nichts ändern können, zumal deren Beweiswert angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen als äusserst gering einzustufen sei. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne und der Beweiswert entsprechend gering einzustufen sei. Seine Aussagen zu den Problemen mit den Polizisten, die seine Identitätskarte zerbrochen haben sollen, seien widersprüchlich und substanzlos ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er nicht erwähnt, nach seiner Ausreise im Jahr 2013 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Bei der Anhörung habe er anders als bei der BzP angegeben, nicht nur im Dorf B._______, sondern auch in der Stadt al-Hasaka gelebt zu haben. Seine angeblichen Probleme im Irak seien sodann nicht asylrelevant.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er den Prozess der Ausstellung des Militärdienstbüchleins widerspruchsfrei darlegen können. Seine Aussagen würden mit den aktuellen Länderinformationen übereinstimmen. Es würden keine Hinweise vorliegen, weshalb er nicht hätte rekrutiert werden sollen. Er habe die Ausstellung des Militärdienstbüchleins und die damit verbundene Einberufung glaubhaft darlegen können. Die Vorinstanz sei in ihrer Beweiswürdigung fälschlicherweise beim Beweismittel 2 von einer Vorladung und nicht von einem Haftbefehl ausgegangen. Weiter habe sie keinerlei Fälschungsmerkmale angeführt; die Echtheit des Militärdienstbüchleins und des Haftbefehls werde deshalb von der Vorinstanz anerkannt, sie halte jedoch fest, wegen der Käuflichkeit von solchen Dokumenten in Syrien sei der Beweiswert nur gering. Es handle sich vorliegend jedoch um Dokumente, welche der Beschwerdeführer zufolge seines Alters besitzen sollte und diese würden seine Vorbringen bestätigen. Auch die Polizeikontrolle anlässlich des Besuchs seines Vaters im Spital habe er glaubhaft und detailliert darlegen können. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm eine längere Haftstrafe. Es handle sich dabei offensichtlich um eine unverhältnismässig hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr habe er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bereits am Flughafen mit einem Verhör - unter Gewaltanwendung - der syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen. Zudem befürchte er aufgrund der in der Haft drohenden Folter ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Des Weiteren könnte er im Falle einer Rückkehr und der Einziehung in den Militärdienst dazu gezwungen werden, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen und müsste bei Nichtbefolgung der Befehle die eigene Erschiessung fürchten. Da er sich mutwillig und offensichtlich der Einziehung in die Armee entzogen habe, erfülle er auch gemäss den vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) erarbeiteten Kriterien ein Risikoprofil. Weiter habe er bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung zufolge seiner kurdischen Ethnie zu befürchten. Die Kurden im Norden Syriens seien zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Zufolge seiner Wehrdienstverweigerung sei er zudem exponiert. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach klarerweise erfüllt. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Wehrdienstverweigerung lägen zudem subjektive Nachtfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Nicht bestritten werde die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen im Irak.

E. 7.1 Die Vorinstanz bezeichnete das Beweismittel 2 als Aufgebot in den Militärdienst. Anlässlich der Anhörung benannte der Beschwerdeführer dieses Dokument gleich (vgl. A13 F7). In der Beschwerde moniert er, es handle sich dabei um einen Haftbefehl und die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem Aufgebot in den Militärdienst ausgegangen. Das Beweismittel 2 ist eine militärische Haftanweisung und weder ein Haftbefehl im formellen Sinne noch ein Aufgebot in den Militärdienst. Es handelt sich um ein behördeninternes Dokument, welches angeblich dem Vater oder der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei (vgl. A13 F57); dieses Vorgehen erscheint zwar wenig wahrscheinlich, kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend auch möglich, dass der Beschwerdeführer die militärische Aushebung durchlaufen und ein Militärdienstbüchlein erhalten hat, auch wenn er sich daran nicht mehr genau erinnern kann. Trotz bestehender Zweifel kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er in Syrien im heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen bleiben. Ebenso muss nicht beurteilt werden, ob die Kontrolle durch die Polizei anlässlich des Besuchs seines Vaters im Spital mit dem anschliessenden Zerbrechen der Identitätskarte glaubhaft erscheint; der Beschwerdeführer nannte dieses Erlebnis ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Furcht vor der drohenden Einziehung in den Militärdienst.

E. 7.2 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5 und 5. hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Opposition engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Der Beschwerdeführer nannte einzig den drohenden Militärdienst als Grund für die Ausreise aus Syrien (vgl. A13 F110). Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund eines nach seiner Ausreise ergangenen Aufgebotes nunmehr wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde (vgl. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018; E-5294/2015 vom 9. Juli 2018; E-7842/2016 vom 3. Juli 2018; D-1344/2018 vom 18. Mai 2018; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, als dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 7.3 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1674/2019 Urteil vom 28. Mai 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 und der Anhörung vom 19. April 2017 im Wesentlichen aus, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Provinz al-Hasaka, gelebt zu haben. Nach dem Abschluss der sechsten Klasse sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Alter von achtzehn Jahren habe er sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Nach einer Weile sei er für den Militärdienst vorgeladen und in der Folge gesucht worden. Er habe nicht einrücken wollen und sich deshalb im Dorf B._______ versteckt. In al-Hasaka sei er weiterhin gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise in den Nordirak entschlossen habe. Nach einigen Monaten sei er nach Syrien zurückgekehrt, um seinen kranken Vater im Spital zu besuchen. Im Krankenhaus sei er Polizisten begegnet, die seine Identitätskarte hätten sehen wollen. Sie hätten auf eine unangenehme Art und Weise mit ihm gesprochen, den Militärdienst erwähnt und seine Identitätskarte zerbrochen. Nach diesem Vorfall habe er befürchtet, in den Militärdienst abgeführt zu werden, weil er sich nicht mehr habe ausweisen können. Deshalb habe er sich entschieden, in den Nordirak zurückzukehren. Dort habe er sich verliebt. Die Familie des Mädchens sei jedoch gegen ihre Beziehung gewesen, weshalb er vom Bruder des Mädchens und dessen Freunden zusammengeschlagen sowie mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst vor den Verwandten seiner Freundin sei er in die Türkei geflohen und von dort aus über die Balkanroute in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seine zerbrochene Identitätskarte, seinen Führerschein, sein Militärdienstbüchlein und eine Haftanweisung vom 1. Juli 2012 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. März 2019 (eröffnet am 7. März 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährte sie ihm jedoch die vorläufige Aufnahme. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit anstelle der blossen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine eingereichten Beweismittel sorgfältig zu prüfen und zu würdigen. Dadurch habe sie die ihr obliegende Anhörungs- und Prüfungspflicht verletzt. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der eingereichten Beweismittel sei insbesondere inakzeptabel, da die Beweise in ihrer Echtheit nicht angezweifelt worden seien. Die Verfügung sei in diesem Punkt auch mangelhaft begründet. Die Vorinstanz gehe anstatt von einem Haftbefehl vom Vorliegen eines Einberufungsbefehls aus. In der Begründung schreibe sie zudem pauschal, dass diese Art von Dokumenten gekauft sein könnte. Zu den eingereichten und nicht gewürdigten Beweismitteln würden insbesondere das Militärdienstbüchlein und der Haftbefehl zählen, die geeignet seien, das asylrelevante Vorbringen der Wehrdienstverweigerung nachzuweisen. 4.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, trifft nicht zu. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die fraglichen Beweismittel erwähnt und in den Erwägungen insofern dazu Stellung genommen, als dass die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der militärischen Vorbringen keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln - wenn auch nur in rudimentärer Art und Weise - auseinandergesetzt hat. Nachfolgend wird auch aufgezeigt, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1). Dem Beschwerdeführer war es sodann ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E.7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu den Umständen der Aushebung für den Militärdienst gemacht. Auch auf mehrfaches Nachfragen habe er sich nicht daran erinnern können, welche Dokumente für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins notwendig gewesen oder welche Abklärungen der militärischen und der medizinischen Tauglichkeit durchgeführt worden seien. Er habe auch nicht gewusst, dass in seinem Dienstbüchlein stehe, er habe ein Dokument zur "Befreiung von der Blutentnahme" eingereicht. Weiter habe er ausgeführt, im Rekrutierungszentrum in al-Hasaka gewesen zu sein, obwohl im Dienstbüchlein das Rekrutierungszentrum in Amouda genannt werde. Er habe nicht glaubhaft ausführen können, den militärischen Aushebungsprozess durchlaufen zu haben. Es könne folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass er per Vorladung der militärischen Rekrutierungsstelle für den militärischen Dienst aufgeboten worden sei. Daran würden auch die Beweismittel nichts ändern können, zumal deren Beweiswert angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen als äusserst gering einzustufen sei. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne und der Beweiswert entsprechend gering einzustufen sei. Seine Aussagen zu den Problemen mit den Polizisten, die seine Identitätskarte zerbrochen haben sollen, seien widersprüchlich und substanzlos ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er nicht erwähnt, nach seiner Ausreise im Jahr 2013 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Bei der Anhörung habe er anders als bei der BzP angegeben, nicht nur im Dorf B._______, sondern auch in der Stadt al-Hasaka gelebt zu haben. Seine angeblichen Probleme im Irak seien sodann nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er den Prozess der Ausstellung des Militärdienstbüchleins widerspruchsfrei darlegen können. Seine Aussagen würden mit den aktuellen Länderinformationen übereinstimmen. Es würden keine Hinweise vorliegen, weshalb er nicht hätte rekrutiert werden sollen. Er habe die Ausstellung des Militärdienstbüchleins und die damit verbundene Einberufung glaubhaft darlegen können. Die Vorinstanz sei in ihrer Beweiswürdigung fälschlicherweise beim Beweismittel 2 von einer Vorladung und nicht von einem Haftbefehl ausgegangen. Weiter habe sie keinerlei Fälschungsmerkmale angeführt; die Echtheit des Militärdienstbüchleins und des Haftbefehls werde deshalb von der Vorinstanz anerkannt, sie halte jedoch fest, wegen der Käuflichkeit von solchen Dokumenten in Syrien sei der Beweiswert nur gering. Es handle sich vorliegend jedoch um Dokumente, welche der Beschwerdeführer zufolge seines Alters besitzen sollte und diese würden seine Vorbringen bestätigen. Auch die Polizeikontrolle anlässlich des Besuchs seines Vaters im Spital habe er glaubhaft und detailliert darlegen können. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm eine längere Haftstrafe. Es handle sich dabei offensichtlich um eine unverhältnismässig hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr habe er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bereits am Flughafen mit einem Verhör - unter Gewaltanwendung - der syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen. Zudem befürchte er aufgrund der in der Haft drohenden Folter ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Des Weiteren könnte er im Falle einer Rückkehr und der Einziehung in den Militärdienst dazu gezwungen werden, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen und müsste bei Nichtbefolgung der Befehle die eigene Erschiessung fürchten. Da er sich mutwillig und offensichtlich der Einziehung in die Armee entzogen habe, erfülle er auch gemäss den vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) erarbeiteten Kriterien ein Risikoprofil. Weiter habe er bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung zufolge seiner kurdischen Ethnie zu befürchten. Die Kurden im Norden Syriens seien zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Zufolge seiner Wehrdienstverweigerung sei er zudem exponiert. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach klarerweise erfüllt. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Wehrdienstverweigerung lägen zudem subjektive Nachtfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Nicht bestritten werde die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen im Irak. 7. 7.1 Die Vorinstanz bezeichnete das Beweismittel 2 als Aufgebot in den Militärdienst. Anlässlich der Anhörung benannte der Beschwerdeführer dieses Dokument gleich (vgl. A13 F7). In der Beschwerde moniert er, es handle sich dabei um einen Haftbefehl und die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem Aufgebot in den Militärdienst ausgegangen. Das Beweismittel 2 ist eine militärische Haftanweisung und weder ein Haftbefehl im formellen Sinne noch ein Aufgebot in den Militärdienst. Es handelt sich um ein behördeninternes Dokument, welches angeblich dem Vater oder der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei (vgl. A13 F57); dieses Vorgehen erscheint zwar wenig wahrscheinlich, kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist vorliegend auch möglich, dass der Beschwerdeführer die militärische Aushebung durchlaufen und ein Militärdienstbüchlein erhalten hat, auch wenn er sich daran nicht mehr genau erinnern kann. Trotz bestehender Zweifel kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er in Syrien im heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen bleiben. Ebenso muss nicht beurteilt werden, ob die Kontrolle durch die Polizei anlässlich des Besuchs seines Vaters im Spital mit dem anschliessenden Zerbrechen der Identitätskarte glaubhaft erscheint; der Beschwerdeführer nannte dieses Erlebnis ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Furcht vor der drohenden Einziehung in den Militärdienst. 7.2 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5 und 5. hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Opposition engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Der Beschwerdeführer nannte einzig den drohenden Militärdienst als Grund für die Ausreise aus Syrien (vgl. A13 F110). Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund eines nach seiner Ausreise ergangenen Aufgebotes nunmehr wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde (vgl. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018; E-5294/2015 vom 9. Juli 2018; E-7842/2016 vom 3. Juli 2018; D-1344/2018 vom 18. Mai 2018; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, als dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 7.3 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: