opencaselaw.ch

D-2774/2018

D-2774/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl. Anschliessend wurde er durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. Am 27. Januar 2017 wurde er summarisch zu seiner Person und am 17. Februar 2017 erstmals zu seinen Asylgründen befragt. Am 2. März 2017 fand die vertiefte Anhörung statt. Am 10. März 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei ethnischer Kurde aus Qamishli, Provinz Al-Hassaka. Er sei dort im Quartier B._______ aufgewachsen. Im Jahr 2008 sei er in der 8. Klasse der Schule verwiesen worden, da er mit anderen Schülern Kurdisch gesprochen habe. Ein Jahr später sei sein Antrag abgelehnt worden, die Prüfungen für den Sekundarabschluss ohne Schulbesuch abzulegen. In der Folge habe er seinem Vater, einem (...), bei der Arbeit geholfen. 2010 sei die Familie in das Quartier C._______ umgezogen. Im gleichen Jahr habe er mit gleichgesinnten Jugendlichen heimlich die kurdische Schriftsprache gelernt, diskutiert, wie sie sich für die Rechte der Kurden einsetzen könnten, und entschieden, eine Kundgebung zu organisieren. Während dieser Kundgebung an einem Freitag im November 2010 in B._______ seien die Behörden zunächst nicht eingeschritten, hätten sie jedoch in der Folge mit Tränengas aufgelöst. Er sei in ein nahegelegenes Haus zu einer Familie geflüchtet und nach Beruhigung der Lage nach Hause gegangen. Als er abends mit einem Freund wieder aus dem Haus gegangen sei, seien sie von den Behörden verhaftet, verhört und bedroht worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden, da er noch minderjährig gewesen sei und sein Vater eine Kaution für ihn gezahlt sowie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach er (der Beschwerdeführer) nicht mehr heimlich Kurdisch lerne oder an Kundgebungen teilnehme. Auch habe sich wohl ein Geistlicher, welcher sie im Gefängnis besucht habe, für ihn eingesetzt. Anfang 2011 sei dem Vater eine Gerichtsvorladung an ihn überreicht worden, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Er habe in der Zeit bereits mit seiner Grossmutter und seinem Onkel im Haus seines Grossvaters im Quartier B._______ gewohnt und sich nun dort weiter versteckt gehalten. Auch sei er keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen, sondern habe bis zu seiner Ausreise als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet. Im Juli 2011 sei er Mitglied der Jugendbewegung «Itihad-Al-Shabab-Al-Kurd» geworden und habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, welche von verschiedenen Organisationen und Parteien koordiniert worden seien. Im Jahr 2012 sei er an einem Checkpoint kontrolliert und von einem kurdischen Mitarbeiter informiert worden, zukünftig die Checkpoints zu meiden, da die Polizei im Besitz eines Fahndungsfotos von ihm sei. Im Oktober 2011 oder 2012 hätten ihm die Behörden anlässlich der Beerdigung von Mashaal Tammo mit vielen tausend Teilnehmenden die Nase gebrochen. Im gleichen Jahr seien die Behörden bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten ihnen mitgeteilt, er müsse sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Als er sich nicht gemeldet habe, seien Soldaten oft nachts bei seinen Eltern vorbeigekommen. 2013 hätten die Behörden in Erfahrung bringen können, dass er im Haus des Grossvaters lebe. Danach habe er aus Angst vor Entdeckung monatelang auf den Baustellen geschlafen. Die Situation sei für ihn unerträglich geworden, weshalb er im Oktober 2013 nach Nuseybin in der Türkei gereist und dort zunächst ein Jahr bei einem Onkel grossmütterlicherseits geblieben sei. Aufgrund zunehmender Spannungen zwischen Türken und Kurden habe er sich dann nach Istanbul begeben und im Oktober 2016 Griechenland erreicht. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder und Österreich am 24. Januar 2017 in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er in Kopie die Gerichtsvorladung samt Übersetzung sowie eine Liste der Organisation ZamanAlWsl mit den Namen der Personen ein, welche zum syrischen Militärdienst aufgeboten worden seien. Dazu verwies er auf den vollständigen Link, unter dem diese Liste abzurufen sei. C. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet am 11. April 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung seines Rechtsvertreters. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. G. Am 6. Juni 2018 nahm die Vorinstanz nach einmaliger Fristerstreckung zur Beschwerde Stellung. Dabei hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei und übersandte zugleich die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Vorbringen zur Kundgebung im November 2010 und anschliessenden Haft seien nicht detailliert dargelegt (Gründe für seine Beteiligung und sein Beitrag bei der Organisation der Kundgebung), teilweise realitätsfremd (Vermutung, wegen einer friedlichen Kundgebung keine Probleme zu bekommen, Einverständnis der Eltern zur Teilnahme als Minderjähriger, Vermutungen über seine Identifizierung durch die Behörden), widersprüchlich (Umstände der Verhaftung) oder inkohärent (Gründe für Freilassung: minderjährig, Kautionszahlung und Verpflichtungserklärung des Vaters, gutes Wort eines Geistlichen, welcher ihn in Haft besucht habe, Druck der Jugendlichen weiter zu demonstrieren). Weiter seien seine Schilderungen zum Erhalt der Gerichtsvorladung im Februar 2011 vage, allgemein und ohne persönliche Details. Unklar sei auch, warum er aufgrund der gleichen Straftat nachträglich eine solche Vorladung erhalten haben solle, wenn er massgeblich aufgrund seiner Minderjährigkeit entlassen worden sei; die fortgesetzte Teilnahme am Kurdisch-Unterricht überzeuge als Grund nicht. Gegen seine Furcht vor einer unmittelbar drohenden Gefahr spreche, dass er Syrien wegen seiner Eltern nicht habe verlassen wollen. Es überrasche zudem, dass er sich in einem anderen Quartier im Haus seines Grossvaters in Sicherheit gewähnt habe, hätten ihn die Behörden doch dort auffinden können. Weiter könne die die Gerichtsvorladung den geltend gemachten Sachverhalt nicht bestätigen (schlecht leserliche Kopie, Inhalt leicht fälschbar, ohne Angabe des Vorladungsgrundes, Angabe «arabischer Syrer» bei Nationalität statt Kurde). Der Vorfall am Checkpoint sei nur in der Erstbefragung erwähnt worden. In der Anhörung darauf angesprochen habe er nicht erklären können, wie die Behörden an sein Passfoto hätten gelangen sollen. Die Gründe für das Ablassen von ihm wirkten realitätsfremd, bei einer tatsächlichen oppositionellen Einstellung wäre er am Checkpoint mit Sicherheit verhaftet worden. Sodann reiche die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Nachteile (Schulverweis, Verweigerung zur Abnahme der Schulprüfung) träfen ihn auch nicht in höherem Masse als andere Kurden. Überdies habe er selber erklärt, aufgrund seiner Aktivitäten für die Jugendbewegung nie gezielt gesucht worden zu sein. Schliesslich habe er sich durch seine Ausreise der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung irgendwann reiche aber nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Sodann widersprach er der Argumentation der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftmachung seiner Vorbringen unter Verweis auf konkrete Äusserungen von ihm in der Erstbefragung und der Anhörung (vgl. Beschwerde S. 5-9). Seine Schilderungen seien insgesamt logisch und realitätsnah, kohärent und detailreich ausgefallen. So habe er sich sehr wohl zu den Gründen für sein Engagement zugunsten kurdischer Rechte und zur Organisation der Demonstration geäussert. Vielleicht auch in jugendlichem Leichtsinn habe er die Gefahr behördlicher Probleme unterschätzt. Seine Eltern seien umso mehr einverstanden gewesen, als er sich für die Rechte ihrer Ethnie einsetzen wollte und dies in friedlicher Weise. Zur Frage, wie er wohlmöglich durch die Behörden identifiziert worden sei (ein Freund sei verhaftet worden und habe seinen Namen unter Folter genannt), könne er in der Tat nur mutmassen. Es liege aber in der Natur einer Vermutung, dass unsicher sei, ob diese wirklich stimme. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Behörden von seinen Aktivitäten gewusst hätten. Des Weiteren sei kein Widerspruch in der Darlegung der Umstände seiner Verhaftung ersichtlich, habe er doch stets erläutert, mit einem Freund verhaftet worden zu sein. In der Anhörung habe er konkretisiert, dass sie zusammen verhaftet worden seien, dass dieser ihm von der Verhaftung eines weiteren Freundes berichtet habe und dass sie gemeinsam zu ihren Kollegen hätten gehen und das Vorgefallene besprechen wollen, wobei sie auf dem Weg verhaftet worden seien. Auch die Gründe für seine Freilassung erwiesen sich nicht als widersprüchlich, sondern hätten vielmehr kumulativ ergeben, dass er nach zwei Tagen freigelassen worden sei. Sodann könne er nur mutmassen, wie sein Vater seinen Haftort in Erfahrung habe bringen können. Über nicht selbst erlebte Ereignisse könne er keine Aussagen treffen. Er habe sich geschämt dafür, seinen Eltern solche Probleme zu bereiten und deshalb auch nicht nachgefragt. Er habe überdies die Umstände der Gerichtsvorladung erklärt. Immerhin sei er nach der Verpflichtungserklärung, nicht mehr am Kurdisch-Unterricht und an Demonstrationen teilzunehmen, entlassen worden. Infolge der Missachtung der Auflagen hätten ihm die Behörden sehr wohl eine Gerichtsvorladung für dieselbe Straftat senden können. Der Vorladung könne auch nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, weil solche Dokumente in Syrien käuflich und leicht fälschbar seien, zumal keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien und die Vorinstanz solche auch nicht zitiert habe. Beim Vorfall am Checkpoint habe ihn glücklicherweise ein Kurde kontrolliert und gewarnt, was sehr wohl erkläre, warum man ihn gehen gelassen habe. Er habe sehr wohl um seine Entdeckung gefürchtet. Als junger Mensch könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er alles daran gesetzt habe, sein Heimatland und seine Eltern nicht zu verlassen. Dass die Behörden seinen Aufenthaltsort erst nach einer gewissen Zeit ausfindig gemacht hätten, bedeute nicht, dass sie ihn nicht gesucht hätten. Dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe, belege gerade seine begründete Furcht und spreche nicht gegen die Gefahr drohender Nachteile. Bei einer Rückkehr müsse er wiederum mit dem Einzug in den Militärdienst und aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit einer Festnahme, Bestrafung und Folter rechnen. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wehrdienstverweigerung und Desertion in Syrien (mit Hinweis auf BVGE 2015/3 E. 6.7.2 ff.) sei in seinem Fall zudem davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (Kurde, Haft, Demonstrationsteilnahme, Gerichtsvorladung) und bei einer Rückkehr sofort in die Fänge des Regimes geraten würde. Überdies reiche sein politisches Profil für sich aus, dass er aus Sicht der syrischen Behörden als oppositioneller, politisch aktiver Kurde wahrgenommen werde und deswegen Verfolgung zu befürchten habe. Schliesslich sei er als Kurde im Norden Syriens angesichts der türkischen Offensive (im Frühjahr 2018) und dem Ziel des türkischen Präsidenten, den de facto kurdischen Staat zu eliminieren, einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Im Weiteren äusserte er sich unter Verweis auf diverse Länderberichte zur drohenden harten und willkürlichen Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung und zu aufgezwungenen Menschenrechtsverletzungen bei Einzug in den Militärdienst, zur Verfolgung politisch aktiver Kurden und zur türkischen Militäroffensive in Nordsyrien.

E. 5 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei der Schule verwiesen worden, nachdem er Kurdisch gesprochen haben. Zudem sei ihm die Prüfung für den Sekundarabschluss ohne Schulbesuch verweigert worden. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen offensichtlich nicht in Frage gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts seiner Schilderungen dazu in den Anhörungen keine Veranlassung, diese anzuzweifeln. Die Vorinstanz ist aber darin zu bestätigen, dass Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. So geht das Gericht - unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) - praxisgemäss davon aus, dass sie generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1674/2019 vom 28. Mai 2019 E. 7.2 und D-2340/2018 vom 8. März 2019 E. 6.6, je m.w.H). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Nachteile den Beschwerdeführer in grösserem Masse trafen als andere Kurden oder überhaupt ein asylrelevantes Ausmass erreichten. Damit ist auch nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu erkennen.

E. 5.3 Aktuell besteht auch kein Anlass zu der - auf Beschwerdeebene angebrachten - Annahme, Kurden in Nordsyrien seien von Seiten des türkischen Militärs einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Dabei wird nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass sich die Situation von Kurden, zumal an der syrisch-türkischen Grenze, schwierig gestaltet. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. E. 5.2) sind gleichwohl auch hier nicht als erfüllt zu erachten. Damit erübrigen sich Erwägungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung, noch dazu durch einen Drittstaat, erst auf Beschwerdeebene geltend machen konnte. Abgesehen davon ist bzw. war das Vorgehen des türkischen Militärs Ausdruck der (Bürger-)Kriegssituation in Nordsyrien, welcher mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde und wird.

E. 5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit anderen Jugendlichen heimlich die kurdische Schriftsprache gelernt und im November 2010 eine Kundgebung für die Rechte der Kurden organisiert, welche von den Behörden gewaltsam aufgelöst worden sei. In der Folge sei er verhaftet worden und nach zwei Tagen wieder freigekommen. Das Gericht kann sich der Einschätzung der Vorinstanz, diese Vorbringen seien unglaubhaft, nicht vollumfänglich anschliessen. Namentlich wird aus den Akten ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer an der Kundgebung beteiligte (vgl. etwa A24 F50, A27 F 7 ff.). Ebenso wenig sind die angestellten Vermutungen über seine Identifizierung durch die Behörden von Vornherein von der Hand zu weisen, zumal das Erleben und Verhalten von Drittpersonen nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt und deren (Un-)Plausibilität ihm nicht zugerechnet werden kann. Im Weiteren erweisen sich die Umstände der Verhaftung nicht als widersprüchlich, wie von der Vorinstanz angebracht, sondern bauen aufeinander auf und bleiben in der Erstbefragung und der erweiterten Anhörung auf die konkret dazu gestellte Frage weitgehend gleich (vgl. A24 F128, A27 F26). Die Gründe für die Freilassung (Kautionszahlung, Verpflichtungserklärung, Minderjährigkeit, gutes Wort des Geistlichen) erweisen sich nicht per se als widersprüchlich (dazu sogleich unten), sondern können - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt - kumulativ gelesen werden, ohne dass sie sich gegenseitig ausschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Einschätzung zur Glaubhaftmachung der Vorbringen zur Kundgebung, Verhaftung und Freilassung gleichwohl zu bestätigen. So fällt auf, dass die Angaben zur Inhaftierung und Freilassung relativ substantiiert ausfallen, etwa zu seiner Flucht bei Auflösung der Kundgebung (vgl. A27 F31) oder zum Besuch des Geistlichen in Haft (vgl. A27 F20), und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen sind, wie etwa der direkten Rede (vgl. A24 F53 und F73), während die Erläuterungen des Beschwerdeführers auf die wiederholte Nachfrage der Vorinstanz, warum er sich im Jahr 2010 nicht grössere Sorgen um die Reaktion der syrischen Behörden auf eine Kundgebung zugunsten der kurdischen Rechte machte, kaum erlebnisbezogene Elemente, wie persönliche Anmerkungen oder die Nennung von Nebensächlichkeiten, aufweisen, welche für das eigene Erleben des Erzählten sprechen könnten. Den Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers kann auch nicht ohne Weiteres jugendlicher Leichtsinn entgegengehalten werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, sehr genau zu wissen, dass derartige Kundgebungen verboten waren, und die Situation der Kurden in Nordsyrien aus seiner Perspektive auch sehr drastisch schilderte. Ebenso dürfte ihm aufgrund seiner eigenen Erfahrung in der Schule und sicherlich ebenso über Berichte oder eigenes Erleben in Qamishli bekannt gewesen sein, dass das syrische Regime auf jegliche Unterstützung der kurdischen Sache, zumal in der öffentlichen Form einer Demonstration, hart reagierte. Insoweit ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnete, wenn die Kundgebung friedlich verlaufe. Vor diesem Hintergrund erscheint weiter das Einverständnis der Eltern fraglich, welche erst recht Kenntnis von der Brutalität und Kompromisslosigkeit des Regimes mit oppositionellen Kurden haben dürften, nicht zuletzt auch, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war. Das Antwortverhalten in der Anhörung lässt vielmehr den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer passe sich den Nachfragen der Vorinstanz an, um unplausible Aussagen nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Dies trifft im Übrigen auch für die weiteren Erklärungsversuche zu den Gründen für seine Freilassung nach zwei Tagen zu. Jedenfalls sprechen die Angaben des Beschwerdeführers, die nicht inhaftierten Jugendlichen hätten weiter demonstriert, wenn sie nicht freigelassen worden wären (vgl. A27 F19), in Anbetracht der bereits vorgebrachten drei Entlassungsgründe für ein übersteigertes Vorbringen, dies auch in Anbetracht seiner vorangehenden Äusserungen. So vermag das Gericht ein derart offensives Verhalten gegen das Regime nicht mit den Vorbringen zu vereinbaren, es habe sich um die erste von den Jugendlichen organisierte Kundgebung gehandelt und sie hätten friedlich demonstrieren wollen. Gesamthaft legen die vorstehenden Überlegungen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit in Haft war, aber nicht aus den erwähnten Gründen. Diese Annahme wird durch die weiteren Vorbringen zur Gerichtsvorladung gestützt (vgl. E. 5.5). Letztlich kommt es damit auch nicht auf die Frage an, wie der Vater von seinem Haftort erfahren haben soll, obschon zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus Scham die Eltern nicht darauf angesprochen haben soll, wenn es sich um ein für die ganze Familie so einschneidendes Erlebnis gehandelt haben soll, wie von ihm erwähnt.

E. 5.5 Die Vorbringen zur Gerichtsvorladung sind nicht von Vornherein als unplausibel zu erachten, wie von der Vorinstanz angebracht. So erscheint es nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar, dass eine Gerichtsvorladung zur gleichen Straftat ergehen kann, wenn die betroffene Person zuvor inhaftiert und mit Auflagen entlassen wurde. Bei einem Verstoss gegen die Auflagen - und selbst bei deren Einhaltung - dürfte es zudem nicht ausgeschlossen sein, dass ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Dies allein spricht jedoch nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Gerichtsvorladung. Angesichts der Bedeutung der Gerichtsvorladung für seinen weiteren Aufenthalt im Haus des Grossvaters und der Aufgabe einer geregelten Arbeit verwundert vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu der Gerichtsvorladung in Erfahrung brachte. Abgesehen davon sind den Akten auch keine Angaben zum weiteren Verfahren zu entnehmen. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der ins Recht gelegten Gerichtsvorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu ist festzuhalten, dass es sich um eine Kopie handelt, weshalb sie von der Vorinstanz nicht auf Fälschungsmerkmale geprüft werden konnte. Die Einschätzung, dass ein solches Dokument im syrischen Kontext leicht fälschbar und käuflich ist, ist nicht zu beanstanden. Insoweit durfte die Vorinstanz von einem herabgesetzten Beweiswert ausgehen. Überdies hielt sie zutreffend fest, dass der Grund der Gerichtsvorladung nicht ersichtlich wird, weshalb sie sich nicht eignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, sie sei im Zusammenhang mit der Verhaftung aus politischen Gründen ergangen. Auch äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu dem Hinweis der Vorinstanz, als Nationalität sei «arabischer Syrer» vermerkt, hingegen er angegeben hat, kurdischer Ethnie zu sein. Damit vermag er aufkommende Zweifel an seiner Identität, aber vielmehr noch an der Authentizität der Vorladung nicht auszuräumen. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Teilnahme an einer Kundgebung und anschliessenden Verhaftung eine Gerichtsvorladung erhalten hat.

E. 5.6 Auch im Übrigen kann im Sinne nachstehender Erwägungen nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden stand und gesucht wurde (vgl. E. 5.6 bis 5.8).

E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei der Jugendbewegung «Itihad-Al-Shabab-Al-Kurd» beigetreten und habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, machte er - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - selbst gar nicht geltend, wegen dieser Aktivitäten gezielt gesucht worden zu sein. Den einzigen Vorfall, bei dem er in Kontakt mit den Behörden gekommen sei - die Teilnahme an der Beerdigung von Mashaal Tamo, anlässlich der ihm von syrischen Sicherheitskräften die Nase gebrochen worden sei, - konnte er zeitlich nicht genau einordnen. Abgesehen davon sprechen die Schilderungen des Vorfalls dafür, dass die syrischen Behörden ihn trotz des unmittelbaren Kontakts nicht aus der Masse an Teilnehmenden zu identifizieren vermochten und nicht festnahmen, zumal zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits gesucht worden sei. Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass auf dieses Ereignis irgendwelche Konsequenzen, geschweige denn asylrelevante, für den Beschwerdeführer folgten. Das fehlende Interesse an seiner Person spiegelt sich auch in den zeitlich nachfolgenden Vorbringen wider, namentlich den späteren Demonstrationen, an denen er ebenfalls nicht festgehalten wurde, und der Kenntnis der Behörden von seinem angeblichen Versteck in der Wohnung seines Grossvaters. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, dass seine Behauptung, gleichwohl die ganze Zeit über gesucht worden zu sein, unbewiesen blieb. Vielmehr erscheint es auch für das Gericht - ungeachtet seines jungen Alters - kaum nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Quartier der Stadt über einige Jahre in Sicherheit gewähnt hat, dort nicht eher von den Behörden entdeckt wurde und nicht ausgereist ist, wenn er tatsächlich in der beschriebenen Weise ins Visier der Behörden geraten sein soll.

E. 5.8 Vor diesem Hintergrund begegnen auch die Vorbringen zum Vorfall am Checkpoint erheblichen Zweifeln an ihre Glaubhaftmachung. Dabei ist im syrischen Kontext nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Checkpoint angehalten und von einem kurdischen Kontrollposten über die Existenz eines Fahndungsfotos vom ihm gewarnt wurde. Im Hinblick auf seine überzeugenden Angaben zur Haft und Freilassung erscheint aber auch möglich, dass er aus einem anderen, allenfalls strafrechtlichen Grund gesucht wurde. Ebenso ist wahrscheinlich angesichts der weiteren Vorbringen zur Aufforderung, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, welche zeitlich in das gleiche Jahr fallen wie der Vorfall am Checkpoint, dass aufgrund seiner Weigerung zum Einzug ins Militär nach ihm gefahndet wurde. Dies wird auch mit der eingereichten Liste über Personen, welche zum Dienst im syrischen Militär aufgeboten wurden, untermauert (vgl. dazu sogleich E. 5.8). Insoweit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, warum und wie ein Foto des Beschwerdeführers in den Besitz der Behörden gelangen konnte.

E. 5.9 Schliesslich sei ergänzend angebracht, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt aus Qamishli ausreiste, als die Stadt mehrheitlich von kurdischen Einheiten kontrolliert wurde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H), und nach eigenen Angaben einschliesslich dem Quartier B._______ (vgl. A27 F88), in dem er sich lange Zeit in Sicherheit gewogen habe. Seine Behauptung, die Situation sei bis dahin unerträglich geworden, weshalb er in die Türkei gegangen sei, steht damit auch in Widerspruch zu den realen Begebenheiten vor Ort. Dies bestärkt die Zweifel an seinen gesamten Vorbringen zur politischen Betätigung und Verfolgung. Seine Erklärungsversuche auf die Nachfrage der Vorinstanz, warum er dennoch ausgereist sei, vermögen sie ebenso wenig auszuräumen (vgl. A27 F92 ff.), wirken sie doch ihrerseits verfahrensangepasst.

E. 5.10 Zum drohenden Einzug in den syrischen Militärdienst machte der Beschwerdeführer geltend, er sei über seine Eltern aufgefordert worden, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, sei dem aber nicht nachgekommen. Auch stehe sein Name auf einer Liste von Personen, welche zum Dienst im syrischen Militär aufgeboten worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Einen entsprechenden Politmalus hat der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.2 bis 5.7) nicht glaubhaft machen können. Daran vermag auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nichts zu ändern. Schliesslich sind den Akten auch sonst keine weiteren Hinweise darauf zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hat.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 3. August 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 6. Juni 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 8. Juni 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 300.- geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 13.60 und Mehrwertsteuer. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1'650.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'650.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2774/2018lan Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl. Anschliessend wurde er durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. Am 27. Januar 2017 wurde er summarisch zu seiner Person und am 17. Februar 2017 erstmals zu seinen Asylgründen befragt. Am 2. März 2017 fand die vertiefte Anhörung statt. Am 10. März 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei ethnischer Kurde aus Qamishli, Provinz Al-Hassaka. Er sei dort im Quartier B._______ aufgewachsen. Im Jahr 2008 sei er in der 8. Klasse der Schule verwiesen worden, da er mit anderen Schülern Kurdisch gesprochen habe. Ein Jahr später sei sein Antrag abgelehnt worden, die Prüfungen für den Sekundarabschluss ohne Schulbesuch abzulegen. In der Folge habe er seinem Vater, einem (...), bei der Arbeit geholfen. 2010 sei die Familie in das Quartier C._______ umgezogen. Im gleichen Jahr habe er mit gleichgesinnten Jugendlichen heimlich die kurdische Schriftsprache gelernt, diskutiert, wie sie sich für die Rechte der Kurden einsetzen könnten, und entschieden, eine Kundgebung zu organisieren. Während dieser Kundgebung an einem Freitag im November 2010 in B._______ seien die Behörden zunächst nicht eingeschritten, hätten sie jedoch in der Folge mit Tränengas aufgelöst. Er sei in ein nahegelegenes Haus zu einer Familie geflüchtet und nach Beruhigung der Lage nach Hause gegangen. Als er abends mit einem Freund wieder aus dem Haus gegangen sei, seien sie von den Behörden verhaftet, verhört und bedroht worden. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden, da er noch minderjährig gewesen sei und sein Vater eine Kaution für ihn gezahlt sowie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach er (der Beschwerdeführer) nicht mehr heimlich Kurdisch lerne oder an Kundgebungen teilnehme. Auch habe sich wohl ein Geistlicher, welcher sie im Gefängnis besucht habe, für ihn eingesetzt. Anfang 2011 sei dem Vater eine Gerichtsvorladung an ihn überreicht worden, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Er habe in der Zeit bereits mit seiner Grossmutter und seinem Onkel im Haus seines Grossvaters im Quartier B._______ gewohnt und sich nun dort weiter versteckt gehalten. Auch sei er keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen, sondern habe bis zu seiner Ausreise als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet. Im Juli 2011 sei er Mitglied der Jugendbewegung «Itihad-Al-Shabab-Al-Kurd» geworden und habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, welche von verschiedenen Organisationen und Parteien koordiniert worden seien. Im Jahr 2012 sei er an einem Checkpoint kontrolliert und von einem kurdischen Mitarbeiter informiert worden, zukünftig die Checkpoints zu meiden, da die Polizei im Besitz eines Fahndungsfotos von ihm sei. Im Oktober 2011 oder 2012 hätten ihm die Behörden anlässlich der Beerdigung von Mashaal Tammo mit vielen tausend Teilnehmenden die Nase gebrochen. Im gleichen Jahr seien die Behörden bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten ihnen mitgeteilt, er müsse sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Als er sich nicht gemeldet habe, seien Soldaten oft nachts bei seinen Eltern vorbeigekommen. 2013 hätten die Behörden in Erfahrung bringen können, dass er im Haus des Grossvaters lebe. Danach habe er aus Angst vor Entdeckung monatelang auf den Baustellen geschlafen. Die Situation sei für ihn unerträglich geworden, weshalb er im Oktober 2013 nach Nuseybin in der Türkei gereist und dort zunächst ein Jahr bei einem Onkel grossmütterlicherseits geblieben sei. Aufgrund zunehmender Spannungen zwischen Türken und Kurden habe er sich dann nach Istanbul begeben und im Oktober 2016 Griechenland erreicht. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder und Österreich am 24. Januar 2017 in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er in Kopie die Gerichtsvorladung samt Übersetzung sowie eine Liste der Organisation ZamanAlWsl mit den Namen der Personen ein, welche zum syrischen Militärdienst aufgeboten worden seien. Dazu verwies er auf den vollständigen Link, unter dem diese Liste abzurufen sei. C. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet am 11. April 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung seines Rechtsvertreters. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. G. Am 6. Juni 2018 nahm die Vorinstanz nach einmaliger Fristerstreckung zur Beschwerde Stellung. Dabei hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei und übersandte zugleich die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Vorbringen zur Kundgebung im November 2010 und anschliessenden Haft seien nicht detailliert dargelegt (Gründe für seine Beteiligung und sein Beitrag bei der Organisation der Kundgebung), teilweise realitätsfremd (Vermutung, wegen einer friedlichen Kundgebung keine Probleme zu bekommen, Einverständnis der Eltern zur Teilnahme als Minderjähriger, Vermutungen über seine Identifizierung durch die Behörden), widersprüchlich (Umstände der Verhaftung) oder inkohärent (Gründe für Freilassung: minderjährig, Kautionszahlung und Verpflichtungserklärung des Vaters, gutes Wort eines Geistlichen, welcher ihn in Haft besucht habe, Druck der Jugendlichen weiter zu demonstrieren). Weiter seien seine Schilderungen zum Erhalt der Gerichtsvorladung im Februar 2011 vage, allgemein und ohne persönliche Details. Unklar sei auch, warum er aufgrund der gleichen Straftat nachträglich eine solche Vorladung erhalten haben solle, wenn er massgeblich aufgrund seiner Minderjährigkeit entlassen worden sei; die fortgesetzte Teilnahme am Kurdisch-Unterricht überzeuge als Grund nicht. Gegen seine Furcht vor einer unmittelbar drohenden Gefahr spreche, dass er Syrien wegen seiner Eltern nicht habe verlassen wollen. Es überrasche zudem, dass er sich in einem anderen Quartier im Haus seines Grossvaters in Sicherheit gewähnt habe, hätten ihn die Behörden doch dort auffinden können. Weiter könne die die Gerichtsvorladung den geltend gemachten Sachverhalt nicht bestätigen (schlecht leserliche Kopie, Inhalt leicht fälschbar, ohne Angabe des Vorladungsgrundes, Angabe «arabischer Syrer» bei Nationalität statt Kurde). Der Vorfall am Checkpoint sei nur in der Erstbefragung erwähnt worden. In der Anhörung darauf angesprochen habe er nicht erklären können, wie die Behörden an sein Passfoto hätten gelangen sollen. Die Gründe für das Ablassen von ihm wirkten realitätsfremd, bei einer tatsächlichen oppositionellen Einstellung wäre er am Checkpoint mit Sicherheit verhaftet worden. Sodann reiche die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie allein nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Nachteile (Schulverweis, Verweigerung zur Abnahme der Schulprüfung) träfen ihn auch nicht in höherem Masse als andere Kurden. Überdies habe er selber erklärt, aufgrund seiner Aktivitäten für die Jugendbewegung nie gezielt gesucht worden zu sein. Schliesslich habe er sich durch seine Ausreise der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung irgendwann reiche aber nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine Asylvorbringen. Sodann widersprach er der Argumentation der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftmachung seiner Vorbringen unter Verweis auf konkrete Äusserungen von ihm in der Erstbefragung und der Anhörung (vgl. Beschwerde S. 5-9). Seine Schilderungen seien insgesamt logisch und realitätsnah, kohärent und detailreich ausgefallen. So habe er sich sehr wohl zu den Gründen für sein Engagement zugunsten kurdischer Rechte und zur Organisation der Demonstration geäussert. Vielleicht auch in jugendlichem Leichtsinn habe er die Gefahr behördlicher Probleme unterschätzt. Seine Eltern seien umso mehr einverstanden gewesen, als er sich für die Rechte ihrer Ethnie einsetzen wollte und dies in friedlicher Weise. Zur Frage, wie er wohlmöglich durch die Behörden identifiziert worden sei (ein Freund sei verhaftet worden und habe seinen Namen unter Folter genannt), könne er in der Tat nur mutmassen. Es liege aber in der Natur einer Vermutung, dass unsicher sei, ob diese wirklich stimme. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass die Behörden von seinen Aktivitäten gewusst hätten. Des Weiteren sei kein Widerspruch in der Darlegung der Umstände seiner Verhaftung ersichtlich, habe er doch stets erläutert, mit einem Freund verhaftet worden zu sein. In der Anhörung habe er konkretisiert, dass sie zusammen verhaftet worden seien, dass dieser ihm von der Verhaftung eines weiteren Freundes berichtet habe und dass sie gemeinsam zu ihren Kollegen hätten gehen und das Vorgefallene besprechen wollen, wobei sie auf dem Weg verhaftet worden seien. Auch die Gründe für seine Freilassung erwiesen sich nicht als widersprüchlich, sondern hätten vielmehr kumulativ ergeben, dass er nach zwei Tagen freigelassen worden sei. Sodann könne er nur mutmassen, wie sein Vater seinen Haftort in Erfahrung habe bringen können. Über nicht selbst erlebte Ereignisse könne er keine Aussagen treffen. Er habe sich geschämt dafür, seinen Eltern solche Probleme zu bereiten und deshalb auch nicht nachgefragt. Er habe überdies die Umstände der Gerichtsvorladung erklärt. Immerhin sei er nach der Verpflichtungserklärung, nicht mehr am Kurdisch-Unterricht und an Demonstrationen teilzunehmen, entlassen worden. Infolge der Missachtung der Auflagen hätten ihm die Behörden sehr wohl eine Gerichtsvorladung für dieselbe Straftat senden können. Der Vorladung könne auch nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, weil solche Dokumente in Syrien käuflich und leicht fälschbar seien, zumal keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien und die Vorinstanz solche auch nicht zitiert habe. Beim Vorfall am Checkpoint habe ihn glücklicherweise ein Kurde kontrolliert und gewarnt, was sehr wohl erkläre, warum man ihn gehen gelassen habe. Er habe sehr wohl um seine Entdeckung gefürchtet. Als junger Mensch könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er alles daran gesetzt habe, sein Heimatland und seine Eltern nicht zu verlassen. Dass die Behörden seinen Aufenthaltsort erst nach einer gewissen Zeit ausfindig gemacht hätten, bedeute nicht, dass sie ihn nicht gesucht hätten. Dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe, belege gerade seine begründete Furcht und spreche nicht gegen die Gefahr drohender Nachteile. Bei einer Rückkehr müsse er wiederum mit dem Einzug in den Militärdienst und aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit einer Festnahme, Bestrafung und Folter rechnen. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wehrdienstverweigerung und Desertion in Syrien (mit Hinweis auf BVGE 2015/3 E. 6.7.2 ff.) sei in seinem Fall zudem davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (Kurde, Haft, Demonstrationsteilnahme, Gerichtsvorladung) und bei einer Rückkehr sofort in die Fänge des Regimes geraten würde. Überdies reiche sein politisches Profil für sich aus, dass er aus Sicht der syrischen Behörden als oppositioneller, politisch aktiver Kurde wahrgenommen werde und deswegen Verfolgung zu befürchten habe. Schliesslich sei er als Kurde im Norden Syriens angesichts der türkischen Offensive (im Frühjahr 2018) und dem Ziel des türkischen Präsidenten, den de facto kurdischen Staat zu eliminieren, einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Im Weiteren äusserte er sich unter Verweis auf diverse Länderberichte zur drohenden harten und willkürlichen Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung und zu aufgezwungenen Menschenrechtsverletzungen bei Einzug in den Militärdienst, zur Verfolgung politisch aktiver Kurden und zur türkischen Militäroffensive in Nordsyrien.

5. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei der Schule verwiesen worden, nachdem er Kurdisch gesprochen haben. Zudem sei ihm die Prüfung für den Sekundarabschluss ohne Schulbesuch verweigert worden. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen offensichtlich nicht in Frage gestellt und auch das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts seiner Schilderungen dazu in den Anhörungen keine Veranlassung, diese anzuzweifeln. Die Vorinstanz ist aber darin zu bestätigen, dass Kurden in Syrien keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. So geht das Gericht - unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) - praxisgemäss davon aus, dass sie generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-1674/2019 vom 28. Mai 2019 E. 7.2 und D-2340/2018 vom 8. März 2019 E. 6.6, je m.w.H). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Nachteile den Beschwerdeführer in grösserem Masse trafen als andere Kurden oder überhaupt ein asylrelevantes Ausmass erreichten. Damit ist auch nicht auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu erkennen. 5.3 Aktuell besteht auch kein Anlass zu der - auf Beschwerdeebene angebrachten - Annahme, Kurden in Nordsyrien seien von Seiten des türkischen Militärs einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Dabei wird nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass sich die Situation von Kurden, zumal an der syrisch-türkischen Grenze, schwierig gestaltet. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. E. 5.2) sind gleichwohl auch hier nicht als erfüllt zu erachten. Damit erübrigen sich Erwägungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung, noch dazu durch einen Drittstaat, erst auf Beschwerdeebene geltend machen konnte. Abgesehen davon ist bzw. war das Vorgehen des türkischen Militärs Ausdruck der (Bürger-)Kriegssituation in Nordsyrien, welcher mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde und wird. 5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit anderen Jugendlichen heimlich die kurdische Schriftsprache gelernt und im November 2010 eine Kundgebung für die Rechte der Kurden organisiert, welche von den Behörden gewaltsam aufgelöst worden sei. In der Folge sei er verhaftet worden und nach zwei Tagen wieder freigekommen. Das Gericht kann sich der Einschätzung der Vorinstanz, diese Vorbringen seien unglaubhaft, nicht vollumfänglich anschliessen. Namentlich wird aus den Akten ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer an der Kundgebung beteiligte (vgl. etwa A24 F50, A27 F 7 ff.). Ebenso wenig sind die angestellten Vermutungen über seine Identifizierung durch die Behörden von Vornherein von der Hand zu weisen, zumal das Erleben und Verhalten von Drittpersonen nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt und deren (Un-)Plausibilität ihm nicht zugerechnet werden kann. Im Weiteren erweisen sich die Umstände der Verhaftung nicht als widersprüchlich, wie von der Vorinstanz angebracht, sondern bauen aufeinander auf und bleiben in der Erstbefragung und der erweiterten Anhörung auf die konkret dazu gestellte Frage weitgehend gleich (vgl. A24 F128, A27 F26). Die Gründe für die Freilassung (Kautionszahlung, Verpflichtungserklärung, Minderjährigkeit, gutes Wort des Geistlichen) erweisen sich nicht per se als widersprüchlich (dazu sogleich unten), sondern können - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt - kumulativ gelesen werden, ohne dass sie sich gegenseitig ausschliessen. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Einschätzung zur Glaubhaftmachung der Vorbringen zur Kundgebung, Verhaftung und Freilassung gleichwohl zu bestätigen. So fällt auf, dass die Angaben zur Inhaftierung und Freilassung relativ substantiiert ausfallen, etwa zu seiner Flucht bei Auflösung der Kundgebung (vgl. A27 F31) oder zum Besuch des Geistlichen in Haft (vgl. A27 F20), und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen sind, wie etwa der direkten Rede (vgl. A24 F53 und F73), während die Erläuterungen des Beschwerdeführers auf die wiederholte Nachfrage der Vorinstanz, warum er sich im Jahr 2010 nicht grössere Sorgen um die Reaktion der syrischen Behörden auf eine Kundgebung zugunsten der kurdischen Rechte machte, kaum erlebnisbezogene Elemente, wie persönliche Anmerkungen oder die Nennung von Nebensächlichkeiten, aufweisen, welche für das eigene Erleben des Erzählten sprechen könnten. Den Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers kann auch nicht ohne Weiteres jugendlicher Leichtsinn entgegengehalten werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, sehr genau zu wissen, dass derartige Kundgebungen verboten waren, und die Situation der Kurden in Nordsyrien aus seiner Perspektive auch sehr drastisch schilderte. Ebenso dürfte ihm aufgrund seiner eigenen Erfahrung in der Schule und sicherlich ebenso über Berichte oder eigenes Erleben in Qamishli bekannt gewesen sein, dass das syrische Regime auf jegliche Unterstützung der kurdischen Sache, zumal in der öffentlichen Form einer Demonstration, hart reagierte. Insoweit ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnete, wenn die Kundgebung friedlich verlaufe. Vor diesem Hintergrund erscheint weiter das Einverständnis der Eltern fraglich, welche erst recht Kenntnis von der Brutalität und Kompromisslosigkeit des Regimes mit oppositionellen Kurden haben dürften, nicht zuletzt auch, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war. Das Antwortverhalten in der Anhörung lässt vielmehr den Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer passe sich den Nachfragen der Vorinstanz an, um unplausible Aussagen nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Dies trifft im Übrigen auch für die weiteren Erklärungsversuche zu den Gründen für seine Freilassung nach zwei Tagen zu. Jedenfalls sprechen die Angaben des Beschwerdeführers, die nicht inhaftierten Jugendlichen hätten weiter demonstriert, wenn sie nicht freigelassen worden wären (vgl. A27 F19), in Anbetracht der bereits vorgebrachten drei Entlassungsgründe für ein übersteigertes Vorbringen, dies auch in Anbetracht seiner vorangehenden Äusserungen. So vermag das Gericht ein derart offensives Verhalten gegen das Regime nicht mit den Vorbringen zu vereinbaren, es habe sich um die erste von den Jugendlichen organisierte Kundgebung gehandelt und sie hätten friedlich demonstrieren wollen. Gesamthaft legen die vorstehenden Überlegungen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit in Haft war, aber nicht aus den erwähnten Gründen. Diese Annahme wird durch die weiteren Vorbringen zur Gerichtsvorladung gestützt (vgl. E. 5.5). Letztlich kommt es damit auch nicht auf die Frage an, wie der Vater von seinem Haftort erfahren haben soll, obschon zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer aus Scham die Eltern nicht darauf angesprochen haben soll, wenn es sich um ein für die ganze Familie so einschneidendes Erlebnis gehandelt haben soll, wie von ihm erwähnt. 5.5 Die Vorbringen zur Gerichtsvorladung sind nicht von Vornherein als unplausibel zu erachten, wie von der Vorinstanz angebracht. So erscheint es nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar, dass eine Gerichtsvorladung zur gleichen Straftat ergehen kann, wenn die betroffene Person zuvor inhaftiert und mit Auflagen entlassen wurde. Bei einem Verstoss gegen die Auflagen - und selbst bei deren Einhaltung - dürfte es zudem nicht ausgeschlossen sein, dass ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Dies allein spricht jedoch nicht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Gerichtsvorladung. Angesichts der Bedeutung der Gerichtsvorladung für seinen weiteren Aufenthalt im Haus des Grossvaters und der Aufgabe einer geregelten Arbeit verwundert vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu der Gerichtsvorladung in Erfahrung brachte. Abgesehen davon sind den Akten auch keine Angaben zum weiteren Verfahren zu entnehmen. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer aus der ins Recht gelegten Gerichtsvorladung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu ist festzuhalten, dass es sich um eine Kopie handelt, weshalb sie von der Vorinstanz nicht auf Fälschungsmerkmale geprüft werden konnte. Die Einschätzung, dass ein solches Dokument im syrischen Kontext leicht fälschbar und käuflich ist, ist nicht zu beanstanden. Insoweit durfte die Vorinstanz von einem herabgesetzten Beweiswert ausgehen. Überdies hielt sie zutreffend fest, dass der Grund der Gerichtsvorladung nicht ersichtlich wird, weshalb sie sich nicht eignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, sie sei im Zusammenhang mit der Verhaftung aus politischen Gründen ergangen. Auch äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu dem Hinweis der Vorinstanz, als Nationalität sei «arabischer Syrer» vermerkt, hingegen er angegeben hat, kurdischer Ethnie zu sein. Damit vermag er aufkommende Zweifel an seiner Identität, aber vielmehr noch an der Authentizität der Vorladung nicht auszuräumen. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Teilnahme an einer Kundgebung und anschliessenden Verhaftung eine Gerichtsvorladung erhalten hat. 5.6 Auch im Übrigen kann im Sinne nachstehender Erwägungen nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden stand und gesucht wurde (vgl. E. 5.6 bis 5.8). 5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei der Jugendbewegung «Itihad-Al-Shabab-Al-Kurd» beigetreten und habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, machte er - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - selbst gar nicht geltend, wegen dieser Aktivitäten gezielt gesucht worden zu sein. Den einzigen Vorfall, bei dem er in Kontakt mit den Behörden gekommen sei - die Teilnahme an der Beerdigung von Mashaal Tamo, anlässlich der ihm von syrischen Sicherheitskräften die Nase gebrochen worden sei, - konnte er zeitlich nicht genau einordnen. Abgesehen davon sprechen die Schilderungen des Vorfalls dafür, dass die syrischen Behörden ihn trotz des unmittelbaren Kontakts nicht aus der Masse an Teilnehmenden zu identifizieren vermochten und nicht festnahmen, zumal zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits gesucht worden sei. Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass auf dieses Ereignis irgendwelche Konsequenzen, geschweige denn asylrelevante, für den Beschwerdeführer folgten. Das fehlende Interesse an seiner Person spiegelt sich auch in den zeitlich nachfolgenden Vorbringen wider, namentlich den späteren Demonstrationen, an denen er ebenfalls nicht festgehalten wurde, und der Kenntnis der Behörden von seinem angeblichen Versteck in der Wohnung seines Grossvaters. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, dass seine Behauptung, gleichwohl die ganze Zeit über gesucht worden zu sein, unbewiesen blieb. Vielmehr erscheint es auch für das Gericht - ungeachtet seines jungen Alters - kaum nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Quartier der Stadt über einige Jahre in Sicherheit gewähnt hat, dort nicht eher von den Behörden entdeckt wurde und nicht ausgereist ist, wenn er tatsächlich in der beschriebenen Weise ins Visier der Behörden geraten sein soll. 5.8 Vor diesem Hintergrund begegnen auch die Vorbringen zum Vorfall am Checkpoint erheblichen Zweifeln an ihre Glaubhaftmachung. Dabei ist im syrischen Kontext nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Checkpoint angehalten und von einem kurdischen Kontrollposten über die Existenz eines Fahndungsfotos vom ihm gewarnt wurde. Im Hinblick auf seine überzeugenden Angaben zur Haft und Freilassung erscheint aber auch möglich, dass er aus einem anderen, allenfalls strafrechtlichen Grund gesucht wurde. Ebenso ist wahrscheinlich angesichts der weiteren Vorbringen zur Aufforderung, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, welche zeitlich in das gleiche Jahr fallen wie der Vorfall am Checkpoint, dass aufgrund seiner Weigerung zum Einzug ins Militär nach ihm gefahndet wurde. Dies wird auch mit der eingereichten Liste über Personen, welche zum Dienst im syrischen Militär aufgeboten wurden, untermauert (vgl. dazu sogleich E. 5.8). Insoweit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, warum und wie ein Foto des Beschwerdeführers in den Besitz der Behörden gelangen konnte. 5.9 Schliesslich sei ergänzend angebracht, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt aus Qamishli ausreiste, als die Stadt mehrheitlich von kurdischen Einheiten kontrolliert wurde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H), und nach eigenen Angaben einschliesslich dem Quartier B._______ (vgl. A27 F88), in dem er sich lange Zeit in Sicherheit gewogen habe. Seine Behauptung, die Situation sei bis dahin unerträglich geworden, weshalb er in die Türkei gegangen sei, steht damit auch in Widerspruch zu den realen Begebenheiten vor Ort. Dies bestärkt die Zweifel an seinen gesamten Vorbringen zur politischen Betätigung und Verfolgung. Seine Erklärungsversuche auf die Nachfrage der Vorinstanz, warum er dennoch ausgereist sei, vermögen sie ebenso wenig auszuräumen (vgl. A27 F92 ff.), wirken sie doch ihrerseits verfahrensangepasst. 5.10 Zum drohenden Einzug in den syrischen Militärdienst machte der Beschwerdeführer geltend, er sei über seine Eltern aufgefordert worden, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, sei dem aber nicht nachgekommen. Auch stehe sein Name auf einer Liste von Personen, welche zum Dienst im syrischen Militär aufgeboten worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Einen entsprechenden Politmalus hat der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.2 bis 5.7) nicht glaubhaft machen können. Daran vermag auch seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nichts zu ändern. Schliesslich sind den Akten auch sonst keine weiteren Hinweise darauf zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hat.

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 3. August 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 6. Juni 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 8. Juni 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 300.- geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 13.60 und Mehrwertsteuer. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1'650.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'650.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: