Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 6. Juli 2015 stellten die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ein Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung ihres Gesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe im März 2004 anlässlich des Aufstands der Kurden an Kundgebungen teilgenommen. Nach Verhaftungen von Freunden habe er befürchtet, ihm könne auch etwas zustossen. Daher sei er im April 2004 mit seiner Familie in die Türkei und im Oktober 2004 nach B._______ gereist. Sie hätten dort um Asyl nachgesucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Nachdem der Gesuchsteller 2010 in B._______ an Protestaktionen gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Personen aus Syrien teilgenommen habe, sei er am (...) nach Syrien zurückgeführt und bei Ankunft am Flughafen mit seiner Familie festgenommen worden. Während seine Kinder und seine Ehefrau am gleichen Abend beziehungsweise nach drei Tagen freigelassen worden seien, sei er letztlich knapp fünf Monate inhaftiert und misshandelt worden. Gegen Bestechung habe er eine langjährige Haftstrafe eines Militärgerichts abwenden können und sei freigelassen, jedoch einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden. Nach Ausbruch der Revolution in Syrien habe er an Demonstrationen teilgenommen, aber befürchtet, als Regimegegner identifiziert worden zu sein und erneut festgenommen zu werden, und sei deshalb im März 2012 in die Türkei ausgereist. Alle drei bis vier Monate sei er nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie in Al-Hasaka zu besuchen. Nachdem es dort zu Problemen gekommen sei, hätten seine Eltern die Familie nach Al-Qamishli gebracht. Seine Ehefrau habe dort mit ihrem Bruder ein (...) betrieben. Die Regierung und die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) hätten alsbald die Bespitzelung ihrer Kunden verlangt. Als sie dem nicht nachgegeben hätten, sei im (...) 2015 das (...) gestürmt und die Einrichtung zerstört worden. Ohne Lebensgrundlage und auch in der Angst, der älteste Sohn könnte durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutiert werden, sei der Gesuchsteller nach Syrien zurückgekehrt und zusammen mit seiner Familie am (...) 2015 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. März 2017 mit Urteil D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet ab. Auf die Begründung wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, in den Erwägungen näher eingegangen. D. Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs am 11. Mai 2017 in Rechtskraft. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2017 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 und beantragten, dieses sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, die Gesuchstellenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Zur Begründung des Gesuches machten die Gesuchstellenden im Wesentlichen das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und reichten eine (undatierte) gerichtliche Vorladung den Gesuchsteller betreffend für den (...) 2017 sowie eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Generalvollmacht vom 14. April 2015 ein. Dazu brachten sie vor, die Unterlagen belegten, dass der Gesuchsteller in Syrien aus politischen Gründen gesucht würde, nachdem ihm im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Frühjahr 2011 als Regimegegner identifiziert worden zu sein. So sei er für eine Gerichtsverhandlung in einem Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Vereinigung (§ 288 des syrischen Strafgesetzbuches [syr. StGB]) und wegen Schürens von ethnischem und religiösem Hass (§ 307 syr. StGB) vorgeladen worden. Der Vater des Gesuchstellers habe diese Vorladung mittels Vollmacht beschafft. Die Unterlagen seien den Gesuchstellenden über einen am 29. September 2017 im Libanon versandten Brief erst im Oktober 2017 zugestellt worden. Zum Beweis reichten sie die Vorladung im Original und mit deutscher Übersetzung, die auf C._______ ausgestellte Generalvollmacht in Kopie und mit deutscher Übersetzung sowie den Briefumschlag der Sendung aus dem Libanon im Original zu den Akten. Im Übrigen wiederholten sie ihre Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren D-1701/2017. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. November 2017 auf. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. November 2017 nahmen die Gesuchstellenden zur Zwischenverfügung vom 8. November 2017 Stellung und ersuchten um wiedererwägungsweise Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben. Die Gesuchstellenden machen mit Einreichung der (undatierten) gerichtlichen Vorladung des Gesuchstellers für den (...) 2017 sowie der Generalvollmacht des Gesuchstellers vom 14. April 2015 das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend.
E. 2.2 Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung der neuen Beweismittel beziehungsweise der neuen Tatsachen einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids. Nach ihren eigenen Angaben und unter Vorlage der Kopie eines Briefumschlags, in dem die Dokumente am 29. September 2017 aus dem Libanon in die Schweiz versandt worden sein sollen, wurden den Gesuchstellenden die Beweismittel anfangs Oktober 2017 per Post zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2017 wurde demnach - vorbehaltlich der weiteren materiellen Beurteilung des Revisionsgesuchs - innert 90 Tagen nach Erhalt dieser Dokumente eingereicht.
E. 2.3 Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 3.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen haben. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die geltend gemachten Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben, ihre Beibringung im früheren Verfahren jedoch nicht möglich war, und es sich um erhebliche Tatsachen handelt. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.2 Die Gesuchstellenden haben zunächst zu erläutern, weshalb der revisionsweise geltend gemachte Grund nicht bereits im Beschwerdeverfahren dargetan werden konnte und inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden soll. Die eingereichten Beweismittel stammen vom 14. April 2015 sowie vermutlich von Anfang 2017 und sind demnach vor dem Erlass des Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 entstanden (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Es erstaunt allerdings, warum die Gesuchstellenden nicht bereits im ordentlichen Verfahren die Dokumente erwähnten. So geht aus der Vorladung hervor, dass sie am 31. Januar 2017 durch den Onkel des Gesuchstellers respektive dem Vater der Gesuchstellerin (nachfolgend: Onkel) als Generalbevollmächtigter des Gesuchstellers entgegen genommen worden sein soll, dies im Beisein des Vaters des Gesuchstellers (nachfolgend: Vater) als Zeuge für den Empfang des Dokuments. Im vorinstanzlichen Verfahren führten die Gesuchstellenden aus, mit dem Vater des Gesuchstellers in Kontakt zu stehen, der sie mithin über die Vorladung hätte in Kenntnis setzen können. Soweit in der Stellungnahme vom 27. November 2017 festgehalten wurde, die Gesuchstellenden hätten vorher keinen direkten telefonischen Kontakt zum Onkel gehabt, da in diesem Jahr keine telefonische Verbindung zu ihm in seinem Wohnort D._______ möglich gewesen sei, wirken ihre Vorbringen nachgeschoben. Dies gilt auch für die weiteren Vorbringen in der Stellungnahme (etwa systematische Überwachung von Internet und Post, kein direkter Postversand aus Syrien möglich). Abgesehen davon verwiesen die Gesuchstellenden in der Stellungnahme selber darauf, über andere Verwandte und Bekannte mit dem Onkel zu kommunizieren. Insoweit hätte er diese auch informieren können. Nicht zuletzt muss es sich der Gesuchsteller als Vollmachtgeber entgegenhalten lassen, wenn ihn sein Onkel als Generalbevollmächtigter nicht zeitnah über Rechtshandlungen für und gegen ihn in Kenntnis setzte, einschliesslich bei Empfang einer strafgerichtlichen Vorladung. Letztlich erübrigen sich aber weitere Ausführungen zur rechtzeitigen Beibringung der Dokumente, da ihre Erheblichkeit zu verneinen ist (siehe sogleich E. 3.3).
E. 3.3 Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). Die Erheblichkeit der vorgelegten Beweismittel ist aus den nachfolgenden Erwägungen zu verneinen.
E. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die eingereichten Beweismittel nur auf den vom Gesuchsteller geltend gemachten Sachverhalt beziehen und auch nur insoweit überhaupt zu einer anderen Beurteilung führen können. Im Urteil D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 wurde dargelegt, weshalb die Vorbringen des Gesuchstellers nicht glaubhaft erscheinen. Das Gericht nahm dabei auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages Bezug, wie fehlende Realkennzeichen betreffend die Misshandlungen in Haft, mangelnde Substanziiertheit und Details des angeblich Erlebten sowie Widersprüchlichkeit in den Vorbringen zum Gefängnisaufenthalt und den Umständen seiner Freilassung unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht. Der Gesuchsteller habe zudem nichts Relevantes zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden nach seiner Haftentlassung sagen können. Die Gefährdungssituation aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 sowie der unterbliebenen monatlichen Meldung bei den Behörden sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, dies auch, nachdem er für sich und seine Familie im 2011 Reisepässe habe ausstellen lassen können, und ab 2012 - nach seiner Ausreise in die Türkei - seine Familie in Syrien ohne Behelligung durch die Behörden immer wieder besucht habe.
E. 3.3.2 Die nun eingereichte gerichtliche Vorladung für den (...) 2017, welche die vorgebrachte politische Verfolgung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit den Ereignissen vor seiner Ausreise untermauern soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So überzeugt nicht, dass der Gesuchsteller erst im Januar 2017 - anderthalb Jahre nach seiner definitiven Ausreise aus Syrien - eine gerichtliche Vorladung für eine vermutlich Anfang 2017 erhobene Anklage erhalten haben soll, während seine geltend gemachten politischen Aktivitäten auf die Jahre 2011/2012 sowie davor - mithin auf mindestens fünf Jahre - zurückgehen sollen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er bei späteren Aufenthalten in Syrien bis zu seiner definitiven Ausreise im 2015 nach eigenen Angaben nicht von den Behörden behelligt worden sein soll, selbst nicht bei der Ausstellung von Pässen für sich und seine Familie und obwohl er der auferlegten Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sein soll. Es erscheint danach unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden nun ein Interesse an seiner strafrechtlichen Verfolgung haben würden.
E. 3.3.3 Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit die Vorladung die Vorbringen im Asyl- und Beschwerdeverfahren stützen sollte. Zwar wird in der Stellungnahme nun vorgebracht, die in der Vorladung erwähnten Straftatbestände würden regelmässig bei politisch motivierten Strafverfahren gegen Regimekritiker Anwendung finden. Dies ergibt sich auch aus der für das Gericht vorhandenen Quellenlage (vgl. etwa International Bar Association's Human Rights Institute [IBAHRI], Human Rights Lawyers and Defenders in Syria: A Watershed from the Rule of Law, 07.2011, S. 46, www.ibanet.org/Document/Default.aspx?DocumentUid=84C115FA-2FB4-4A70-88EC-45637A1F67E2; Human Rights Watch [HRW], Syria: Rein in Security Services, 21.4.2011, https://www.hrw.org/news/2011/04/21/syria-rein-security-services, beide zuletzt besucht am 14. Dezember 2017). Die Vorladung bleibt dennoch inhaltlich vage darin, inwieweit der Gesuchsteller in Syrien einem politischen oder gesellschaftlichen Verein mit internationalem Charakter oder einer Organisation dieser Art beigetreten sein soll (§ 288 Abs. 1 syr. StGB) oder eine Aufgabe in einem solchen Verein wahrgenommen haben soll (§ 288 Abs. 2 syr. StGB), beziehungsweise, inwieweit er konfessionelle oder rassistische Ressentiments geschürt oder Konflikte zwischen den Religionen und den unterschiedlichen Angehörigen der Nation hervorgerufen haben soll (§ 307 Abs. 1 syr. StGB). Es kann den Gesuchstellenden nicht darin gefolgt werden, dass der Verdacht nahe läge, dem Gesuchsteller würde nun - über fünf Jahre nach den Ereignissen - seine Beteiligung an den Demonstrationen seit 2011 zur Last gelegt. Zwar ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass in Syrien auch nach mehreren Jahren auf Vorkommnisse in der Vergangenheit zurückgegriffen wird, um die Betroffenen zu bestrafen oder sie unter Druck zu setzen (vgl. Austrian Red Cross ACCORD/Danish Immigration Service, Human Rights issues concerning Kurds in Syria, May 2010, S. 37, https://www.nyidanmark.dk/ NR/rdonlyres/FF03AB63-10A5-4467-A038-20FE46B74CE8/0/Syrienrapp ort2010pdf.pdf, zuletzt besucht am 14. Dezember 2017). Dafür bedürfte es aber eines begründeten Anlasses. Vorliegend hatte der Gesuchsteller seit mehr als anderthalb Jahren bereits das Land verlassen und zu keiner Zeit exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht. Der Verweis auf die politischen Aktivitäten der Geschwister des Gesuchstellers beziehungsweise deren Ehegatten sowie die Asylgewährung für Mitglieder seiner Familie in der Schweiz reichen ebenso wenig für die Begründung eines Zusammenhangs zwischen den vorgeworfenen Straftaten und den Ereignissen im 2011, zumal die meisten von ihnen ebenfalls bereits vor Jahren aus Syrien ausgereist waren.
E. 3.3.4 Des Weiteren ist unwahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter der syrischen Behörden eine Vorladung vor einem Gericht des syrischen Staates in D._______ ausgehändigt haben soll. Die syrische Regierung hat ihre Kontrolle in den von der Demokratischen Föderation Nordsyrien (DFN) kontrollierten ländlichen Gebieten aufgegeben (vgl. etwa Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, 08.2017, S. 25, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_ zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017). Eine Ausnahme bilden nur die zwei urbanen Zentren Al-Hasaka und Al-Qamishli und dies auch nur im Hinblick auf bestimmte, durch Checkpoints abgegrenzte Gebiete (vgl. etwa Fabrice Balanche/SEM, Note Syrie: La situation dans la province d'al-Hassake, Entretien avec Dr. Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13.9.2017). D._______ liegt hingegen in den ländlichen Gebieten, welche von der DFN kontrolliert werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertreter des syrischen Regimes in diese Gebiete vordringen, um ihre Strafgewalt durchzusetzen, etwa um Personen mit besonderem politischem Profil habhaft zu werden. Auch kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass PYD und syrische Sicherheitskräfte in Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten (vgl. etwa Müzehher Selcuk, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert, Günter [Hg.], Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Der Aufschwung kurdischer Politik. Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien und der Türkei, 05.2015, S. 45, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S10_srt.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017). Generell ist jedoch doch davon auszugehen, dass syrische Hoheitsakte im Gebiet der DFN regelmässig nicht mehr zugestellt, geschweige denn durchgesetzt werden können, nicht zuletzt auch, da im Jahre 2013 in der DFN ein eigenes Justizsystem etabliert wurde, mit welchem die DFN ihrerseits bestrebt sein dürfte, die Strafgewalt in den von ihr kontrollierten Gebieten durchzusetzen (vgl. etwa Human Rights Watch [HRW], Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run esclaves of Syria, 06.2014, S. 14 f., https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/syria0614_ kurds_ForUpload.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017). Der Gesuchsteller konnte weder ein ausgewiesenes politisches Profil glaubhaft machen noch die Umstände der Zustellung der Vorladung näher darlegen. Selbst bei einer Rückkehr nach Al-Hasaka oder Al-Qamishli könnte er sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten abseits der syrisch besetzten Checkpoints aufhalten und damit der syrischen Staatsgewalt ausweichen (vgl. Fabrice Balanche/SEM, Note Syrie, a.a.O.). Danach ist nicht nur die rechtliche Wirkkraft der Vorladung in Frage zu stellen, sondern auch ihre Echtheit. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Vorladung zu befürchten gehabt hätte. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorladung ohne Datum erlassen wurde. Bezeichnenderweise finden sich im Revisionsgesuch auch keine weiteren Ausführungen dazu, ob und inwieweit das Nichterscheinen des Gesuchstellers auf die Vorladung am (...) 2017 irgendwelche Reaktionen seitens der syrischen Behörden ausgelöst habe und unter Umständen ein Urteil gegen ihn ergangen sei.
E. 3.3.5 Die Beibringung der Vorladung hätte danach bereits im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes geführt. Sie ist als nicht beweistauglich zum Nachweis asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen und folglich als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Dies muss auch für die Generalvollmacht gelten, zumal ihr kein anderer Beweiswert zukommt, als lediglich die Bevollmächtigung des Empfängers der Vorladung zu stützen. Insoweit kann eine weitergehende Prüfung der Echtheit der vorgelegten Beweismittel unterbleiben.
E. 3.4 Im Weiteren erschöpft sich die Revisionseingabe in Urteilskritik, was praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag.
E. 3.5 Eine Revision drängt sich schliesslich auch insofern nicht auf, als es den Gesuchstellenden nicht gelingt mit den neu eingereichten Dokumenten aufzuzeigen, ihnen drohe im Falle der Rückkehr nach Syrien offen-sichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-1701/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Auf die wiedererwägungsweise erhobenen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung ist nach dem Gesagten nicht einzugehen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5991/2017 Urteil vom 22. Dezember 2017 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle, Advokatur Kanonengasse, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl ohne Wegweisungsvollzug); Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Am 6. Juli 2015 stellten die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ein Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung ihres Gesuchs brachten sie im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller habe im März 2004 anlässlich des Aufstands der Kurden an Kundgebungen teilgenommen. Nach Verhaftungen von Freunden habe er befürchtet, ihm könne auch etwas zustossen. Daher sei er im April 2004 mit seiner Familie in die Türkei und im Oktober 2004 nach B._______ gereist. Sie hätten dort um Asyl nachgesucht, was jedoch abgelehnt worden sei. Nachdem der Gesuchsteller 2010 in B._______ an Protestaktionen gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Personen aus Syrien teilgenommen habe, sei er am (...) nach Syrien zurückgeführt und bei Ankunft am Flughafen mit seiner Familie festgenommen worden. Während seine Kinder und seine Ehefrau am gleichen Abend beziehungsweise nach drei Tagen freigelassen worden seien, sei er letztlich knapp fünf Monate inhaftiert und misshandelt worden. Gegen Bestechung habe er eine langjährige Haftstrafe eines Militärgerichts abwenden können und sei freigelassen, jedoch einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden. Nach Ausbruch der Revolution in Syrien habe er an Demonstrationen teilgenommen, aber befürchtet, als Regimegegner identifiziert worden zu sein und erneut festgenommen zu werden, und sei deshalb im März 2012 in die Türkei ausgereist. Alle drei bis vier Monate sei er nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie in Al-Hasaka zu besuchen. Nachdem es dort zu Problemen gekommen sei, hätten seine Eltern die Familie nach Al-Qamishli gebracht. Seine Ehefrau habe dort mit ihrem Bruder ein (...) betrieben. Die Regierung und die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) hätten alsbald die Bespitzelung ihrer Kunden verlangt. Als sie dem nicht nachgegeben hätten, sei im (...) 2015 das (...) gestürmt und die Einrichtung zerstört worden. Ohne Lebensgrundlage und auch in der Angst, der älteste Sohn könnte durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutiert werden, sei der Gesuchsteller nach Syrien zurückgekehrt und zusammen mit seiner Familie am (...) 2015 ausgereist. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. März 2017 mit Urteil D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet ab. Auf die Begründung wird, soweit für die Urteilsfindung relevant, in den Erwägungen näher eingegangen. D. Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs am 11. Mai 2017 in Rechtskraft. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2017 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des Urteils D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 und beantragten, dieses sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, die Gesuchstellenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Zur Begründung des Gesuches machten die Gesuchstellenden im Wesentlichen das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und reichten eine (undatierte) gerichtliche Vorladung den Gesuchsteller betreffend für den (...) 2017 sowie eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Generalvollmacht vom 14. April 2015 ein. Dazu brachten sie vor, die Unterlagen belegten, dass der Gesuchsteller in Syrien aus politischen Gründen gesucht würde, nachdem ihm im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Frühjahr 2011 als Regimegegner identifiziert worden zu sein. So sei er für eine Gerichtsverhandlung in einem Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen Vereinigung (§ 288 des syrischen Strafgesetzbuches [syr. StGB]) und wegen Schürens von ethnischem und religiösem Hass (§ 307 syr. StGB) vorgeladen worden. Der Vater des Gesuchstellers habe diese Vorladung mittels Vollmacht beschafft. Die Unterlagen seien den Gesuchstellenden über einen am 29. September 2017 im Libanon versandten Brief erst im Oktober 2017 zugestellt worden. Zum Beweis reichten sie die Vorladung im Original und mit deutscher Übersetzung, die auf C._______ ausgestellte Generalvollmacht in Kopie und mit deutscher Übersetzung sowie den Briefumschlag der Sendung aus dem Libanon im Original zu den Akten. Im Übrigen wiederholten sie ihre Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren D-1701/2017. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. November 2017 auf. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. November 2017 nahmen die Gesuchstellenden zur Zwischenverfügung vom 8. November 2017 Stellung und ersuchten um wiedererwägungsweise Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.4. Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben. Die Gesuchstellenden machen mit Einreichung der (undatierten) gerichtlichen Vorladung des Gesuchstellers für den (...) 2017 sowie der Generalvollmacht des Gesuchstellers vom 14. April 2015 das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. 2.2. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch aus Gründen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung der neuen Beweismittel beziehungsweise der neuen Tatsachen einzureichen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids. Nach ihren eigenen Angaben und unter Vorlage der Kopie eines Briefumschlags, in dem die Dokumente am 29. September 2017 aus dem Libanon in die Schweiz versandt worden sein sollen, wurden den Gesuchstellenden die Beweismittel anfangs Oktober 2017 per Post zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2017 wurde demnach - vorbehaltlich der weiteren materiellen Beurteilung des Revisionsgesuchs - innert 90 Tagen nach Erhalt dieser Dokumente eingereicht. 2.3. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist daher einzutreten. 3. 3.1. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen haben. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die geltend gemachten Beweismittel bereits vor der in Revision zu ziehenden Entscheidung bestanden haben, ihre Beibringung im früheren Verfahren jedoch nicht möglich war, und es sich um erhebliche Tatsachen handelt. Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3.2. Die Gesuchstellenden haben zunächst zu erläutern, weshalb der revisionsweise geltend gemachte Grund nicht bereits im Beschwerdeverfahren dargetan werden konnte und inwiefern der angefochtene Entscheid geändert werden soll. Die eingereichten Beweismittel stammen vom 14. April 2015 sowie vermutlich von Anfang 2017 und sind demnach vor dem Erlass des Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 entstanden (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG). Es erstaunt allerdings, warum die Gesuchstellenden nicht bereits im ordentlichen Verfahren die Dokumente erwähnten. So geht aus der Vorladung hervor, dass sie am 31. Januar 2017 durch den Onkel des Gesuchstellers respektive dem Vater der Gesuchstellerin (nachfolgend: Onkel) als Generalbevollmächtigter des Gesuchstellers entgegen genommen worden sein soll, dies im Beisein des Vaters des Gesuchstellers (nachfolgend: Vater) als Zeuge für den Empfang des Dokuments. Im vorinstanzlichen Verfahren führten die Gesuchstellenden aus, mit dem Vater des Gesuchstellers in Kontakt zu stehen, der sie mithin über die Vorladung hätte in Kenntnis setzen können. Soweit in der Stellungnahme vom 27. November 2017 festgehalten wurde, die Gesuchstellenden hätten vorher keinen direkten telefonischen Kontakt zum Onkel gehabt, da in diesem Jahr keine telefonische Verbindung zu ihm in seinem Wohnort D._______ möglich gewesen sei, wirken ihre Vorbringen nachgeschoben. Dies gilt auch für die weiteren Vorbringen in der Stellungnahme (etwa systematische Überwachung von Internet und Post, kein direkter Postversand aus Syrien möglich). Abgesehen davon verwiesen die Gesuchstellenden in der Stellungnahme selber darauf, über andere Verwandte und Bekannte mit dem Onkel zu kommunizieren. Insoweit hätte er diese auch informieren können. Nicht zuletzt muss es sich der Gesuchsteller als Vollmachtgeber entgegenhalten lassen, wenn ihn sein Onkel als Generalbevollmächtigter nicht zeitnah über Rechtshandlungen für und gegen ihn in Kenntnis setzte, einschliesslich bei Empfang einer strafgerichtlichen Vorladung. Letztlich erübrigen sich aber weitere Ausführungen zur rechtzeitigen Beibringung der Dokumente, da ihre Erheblichkeit zu verneinen ist (siehe sogleich E. 3.3). 3.3. Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). Die Erheblichkeit der vorgelegten Beweismittel ist aus den nachfolgenden Erwägungen zu verneinen. 3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die eingereichten Beweismittel nur auf den vom Gesuchsteller geltend gemachten Sachverhalt beziehen und auch nur insoweit überhaupt zu einer anderen Beurteilung führen können. Im Urteil D-1701/2017 vom 9. Mai 2017 wurde dargelegt, weshalb die Vorbringen des Gesuchstellers nicht glaubhaft erscheinen. Das Gericht nahm dabei auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages Bezug, wie fehlende Realkennzeichen betreffend die Misshandlungen in Haft, mangelnde Substanziiertheit und Details des angeblich Erlebten sowie Widersprüchlichkeit in den Vorbringen zum Gefängnisaufenthalt und den Umständen seiner Freilassung unter Auflage einer monatlichen Meldepflicht. Der Gesuchsteller habe zudem nichts Relevantes zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden nach seiner Haftentlassung sagen können. Die Gefährdungssituation aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 sowie der unterbliebenen monatlichen Meldung bei den Behörden sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, dies auch, nachdem er für sich und seine Familie im 2011 Reisepässe habe ausstellen lassen können, und ab 2012 - nach seiner Ausreise in die Türkei - seine Familie in Syrien ohne Behelligung durch die Behörden immer wieder besucht habe. 3.3.2. Die nun eingereichte gerichtliche Vorladung für den (...) 2017, welche die vorgebrachte politische Verfolgung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit den Ereignissen vor seiner Ausreise untermauern soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So überzeugt nicht, dass der Gesuchsteller erst im Januar 2017 - anderthalb Jahre nach seiner definitiven Ausreise aus Syrien - eine gerichtliche Vorladung für eine vermutlich Anfang 2017 erhobene Anklage erhalten haben soll, während seine geltend gemachten politischen Aktivitäten auf die Jahre 2011/2012 sowie davor - mithin auf mindestens fünf Jahre - zurückgehen sollen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er bei späteren Aufenthalten in Syrien bis zu seiner definitiven Ausreise im 2015 nach eigenen Angaben nicht von den Behörden behelligt worden sein soll, selbst nicht bei der Ausstellung von Pässen für sich und seine Familie und obwohl er der auferlegten Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sein soll. Es erscheint danach unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden nun ein Interesse an seiner strafrechtlichen Verfolgung haben würden. 3.3.3. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit die Vorladung die Vorbringen im Asyl- und Beschwerdeverfahren stützen sollte. Zwar wird in der Stellungnahme nun vorgebracht, die in der Vorladung erwähnten Straftatbestände würden regelmässig bei politisch motivierten Strafverfahren gegen Regimekritiker Anwendung finden. Dies ergibt sich auch aus der für das Gericht vorhandenen Quellenlage (vgl. etwa International Bar Association's Human Rights Institute [IBAHRI], Human Rights Lawyers and Defenders in Syria: A Watershed from the Rule of Law, 07.2011, S. 46, www.ibanet.org/Document/Default.aspx?DocumentUid=84C115FA-2FB4-4A70-88EC-45637A1F67E2; Human Rights Watch [HRW], Syria: Rein in Security Services, 21.4.2011, https://www.hrw.org/news/2011/04/21/syria-rein-security-services, beide zuletzt besucht am 14. Dezember 2017). Die Vorladung bleibt dennoch inhaltlich vage darin, inwieweit der Gesuchsteller in Syrien einem politischen oder gesellschaftlichen Verein mit internationalem Charakter oder einer Organisation dieser Art beigetreten sein soll (§ 288 Abs. 1 syr. StGB) oder eine Aufgabe in einem solchen Verein wahrgenommen haben soll (§ 288 Abs. 2 syr. StGB), beziehungsweise, inwieweit er konfessionelle oder rassistische Ressentiments geschürt oder Konflikte zwischen den Religionen und den unterschiedlichen Angehörigen der Nation hervorgerufen haben soll (§ 307 Abs. 1 syr. StGB). Es kann den Gesuchstellenden nicht darin gefolgt werden, dass der Verdacht nahe läge, dem Gesuchsteller würde nun - über fünf Jahre nach den Ereignissen - seine Beteiligung an den Demonstrationen seit 2011 zur Last gelegt. Zwar ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass in Syrien auch nach mehreren Jahren auf Vorkommnisse in der Vergangenheit zurückgegriffen wird, um die Betroffenen zu bestrafen oder sie unter Druck zu setzen (vgl. Austrian Red Cross ACCORD/Danish Immigration Service, Human Rights issues concerning Kurds in Syria, May 2010, S. 37, https://www.nyidanmark.dk/ NR/rdonlyres/FF03AB63-10A5-4467-A038-20FE46B74CE8/0/Syrienrapp ort2010pdf.pdf, zuletzt besucht am 14. Dezember 2017). Dafür bedürfte es aber eines begründeten Anlasses. Vorliegend hatte der Gesuchsteller seit mehr als anderthalb Jahren bereits das Land verlassen und zu keiner Zeit exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht. Der Verweis auf die politischen Aktivitäten der Geschwister des Gesuchstellers beziehungsweise deren Ehegatten sowie die Asylgewährung für Mitglieder seiner Familie in der Schweiz reichen ebenso wenig für die Begründung eines Zusammenhangs zwischen den vorgeworfenen Straftaten und den Ereignissen im 2011, zumal die meisten von ihnen ebenfalls bereits vor Jahren aus Syrien ausgereist waren. 3.3.4. Des Weiteren ist unwahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter der syrischen Behörden eine Vorladung vor einem Gericht des syrischen Staates in D._______ ausgehändigt haben soll. Die syrische Regierung hat ihre Kontrolle in den von der Demokratischen Föderation Nordsyrien (DFN) kontrollierten ländlichen Gebieten aufgegeben (vgl. etwa Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, 08.2017, S. 25, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_ zu__Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017). Eine Ausnahme bilden nur die zwei urbanen Zentren Al-Hasaka und Al-Qamishli und dies auch nur im Hinblick auf bestimmte, durch Checkpoints abgegrenzte Gebiete (vgl. etwa Fabrice Balanche/SEM, Note Syrie: La situation dans la province d'al-Hassake, Entretien avec Dr. Fabrice Balanche [Hoover Institution, Washington D.C.], 13.9.2017). D._______ liegt hingegen in den ländlichen Gebieten, welche von der DFN kontrolliert werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertreter des syrischen Regimes in diese Gebiete vordringen, um ihre Strafgewalt durchzusetzen, etwa um Personen mit besonderem politischem Profil habhaft zu werden. Auch kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass PYD und syrische Sicherheitskräfte in Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten (vgl. etwa Müzehher Selcuk, Die Hegemonie der PYD unter den Kurden Syriens und ihr Verhältnis zur PKK und zu Damaskus, in: Seufert, Günter [Hg.], Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Der Aufschwung kurdischer Politik. Zur Lage der Kurden in Irak, Syrien und der Türkei, 05.2015, S. 45, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S10_srt.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017). Generell ist jedoch doch davon auszugehen, dass syrische Hoheitsakte im Gebiet der DFN regelmässig nicht mehr zugestellt, geschweige denn durchgesetzt werden können, nicht zuletzt auch, da im Jahre 2013 in der DFN ein eigenes Justizsystem etabliert wurde, mit welchem die DFN ihrerseits bestrebt sein dürfte, die Strafgewalt in den von ihr kontrollierten Gebieten durchzusetzen (vgl. etwa Human Rights Watch [HRW], Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run esclaves of Syria, 06.2014, S. 14 f., https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/syria0614_ kurds_ForUpload.pdf, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2017). Der Gesuchsteller konnte weder ein ausgewiesenes politisches Profil glaubhaft machen noch die Umstände der Zustellung der Vorladung näher darlegen. Selbst bei einer Rückkehr nach Al-Hasaka oder Al-Qamishli könnte er sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten abseits der syrisch besetzten Checkpoints aufhalten und damit der syrischen Staatsgewalt ausweichen (vgl. Fabrice Balanche/SEM, Note Syrie, a.a.O.). Danach ist nicht nur die rechtliche Wirkkraft der Vorladung in Frage zu stellen, sondern auch ihre Echtheit. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Vorladung zu befürchten gehabt hätte. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorladung ohne Datum erlassen wurde. Bezeichnenderweise finden sich im Revisionsgesuch auch keine weiteren Ausführungen dazu, ob und inwieweit das Nichterscheinen des Gesuchstellers auf die Vorladung am (...) 2017 irgendwelche Reaktionen seitens der syrischen Behörden ausgelöst habe und unter Umständen ein Urteil gegen ihn ergangen sei. 3.3.5. Die Beibringung der Vorladung hätte danach bereits im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes geführt. Sie ist als nicht beweistauglich zum Nachweis asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen und folglich als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Dies muss auch für die Generalvollmacht gelten, zumal ihr kein anderer Beweiswert zukommt, als lediglich die Bevollmächtigung des Empfängers der Vorladung zu stützen. Insoweit kann eine weitergehende Prüfung der Echtheit der vorgelegten Beweismittel unterbleiben. 3.4. Im Weiteren erschöpft sich die Revisionseingabe in Urteilskritik, was praxisgemäss nicht zur Revision eines Urteils zu führen vermag. 3.5. Eine Revision drängt sich schliesslich auch insofern nicht auf, als es den Gesuchstellenden nicht gelingt mit den neu eingereichten Dokumenten aufzuzeigen, ihnen drohe im Falle der Rückkehr nach Syrien offen-sichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung (vgl. EMARK 1995 Nr. 9). 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-1701/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1. Auf die wiedererwägungsweise erhobenen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung ist nach dem Gesagten nicht einzugehen. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: