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D-5689/2019

D-5689/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 11. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, der Dorfvorsteher von B._______ habe bereits seit vielen Jahren versucht, die Kurden mit Hilfe von Einschüchterungen, Schikanen und roher Gewalt aus dem Dorf zu vertreiben. Da der Dorfvorsteher der Baath Partei angehöre, werde dieser dabei von der Regierung unterstützt. Aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Dorfvorsteher habe er (der Beschwerdeführer) sein Dorf im Jahr 1999 verlassen und sei nach C._______ gezogen. In den folgenden Jahren habe er seine Familie jeden Monat in B._______ besucht. Am 3. Dezember 2008, als er sich im Dorf aufgehalten habe, sei es zu einem offenen Streit zwischen den Männern des Dorfes und Vertretern der Sicherheitskräfte gekommen. Er habe jedoch der Verhaftung entgehen und nach C._______ fliehen können, wo er in einem Hotel gearbeitet habe. Dabei sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schlechter gestellt gewesen, als die anderen Mitarbeiter. Zudem habe ein Mitarbeiter einen verleumderischen Bericht über ihn an die Behörden verschickt. Aus diesem Grund hätten Vertreter des politischen Sicherheitsdienstes und des Geheimdienstes Anfang August 2009 nach ihm gesucht, dies sowohl bei seiner Arbeitsstelle als auch im Dorf bei seiner Familie. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er Syrien verlassen. A.b Mit Verfügung vom 6. März 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1841/2013 vom 30. Mai 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. B.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, sein Vater habe zwei Aufgebote in den Militärdienst für ihn erhalten. Da er sich in der Schweiz aufhalte und den Aufgeboten keine Folge geleistet habe, gelte er in Syrien als Deserteur und habe mit einer schweren Strafe, vermutlich sogar mit der Exekution, zu rechnen. B.c Am 28. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Ausreise aus Syrien zum Leisten von aktivem Reservedienst aufgefordert worden. Seinem Vater seien im Jahr 2013 und am (...) 2015 zwei militärische Aufgebote für ihn (den Beschwerdeführer) ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei er bereits in Syrien politisch aktiv gewesen und in der Schweiz sowohl in D._______ als auch in E._______ für seine politischen Aktivitäten bekannt. Des Weiteren habe er seinen Bruder F._______ etwa im Jahre 2012 zur Desertion ermutigt. Dieser sei wegen seiner Desertion zum Tode verurteilt worden. Aus diesen Gründen gelte er (der Beschwerdeführer) in Syrien als Oppositioneller und sei am (...) 2015 in Abwesenheit von einem syrischen Gericht verurteilt worden. B.d Zur Stützung seines Gesuchs reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens das zweite syrische Reservistenaufgebot vom (...) 2015, seine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Bescheinigung des Zivilstands, ein Führungszeugnis, einen Ausdruck eines präsidialen Dekrets betreffend die Mobilisierung von Reservisten vom 15. November 2015, diverse Fotos aus der Zeit seines Militärdienstes, das Militärdienstbüchlein (in Kopie), einen Festnahmebefehl vom (...) 2016 (in Kopie) sowie eine Mobilisierungsmitteilung (in Kopie) zu den Akten. B.e Mit Verfügung vom 27. September 2019 - eröffnet am 30. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Sodann wurde festgestellt, dass die am 6. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehen bleibe (Dispositivziffer 4). C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, ihm sei eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten und es sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Im Fliesstext stellte er klar, dass er erwerbstätig sei und daher keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stelle. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - der Asylentscheid der deutschen Behörden vom (...) 2019 den Bruder F._______ betreffend, ein Foto des Dorfes B._______ sowie ein Screenshot des Handys des Beschwerdeführers hinsichtlich die Sperrung seines Facebook-Accounts als Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist eine Übersetzung des Facebook-Screenshots einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 11. November 2019. Sodann reichte er mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 innert erstreckter Frist eine Übersetzung des Screenshots ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss geleistet wurde, einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Gewährung des Replikrechts ist daher mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten der Brüder des Beschwerdeführers, F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, da dem SEM nicht bekannt gewesen sei, dass F._______ anerkannter Flüchtling in Deutschland sei, und deshalb die Reflexverfolgung zu Unrecht verneint habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Rahmen eines Asylverfahrens nicht Aufgabe des SEM ist, Nachforschungen zum Asylstatus von Familienangehörigen von Asylsuchenden im Ausland zu tätigen. Im Übrigen ändert mit Verweis auf die Erwägung 7.3 auch die Anerkennung von F._______ als Flüchtling in Deutschland nichts am vorliegenden Verfahrensausgang. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch erst drei Jahre nach Erhalt des ersten Aufgebots und ein Jahr nach Erhalt des zweiten Aufgebots eingereicht habe. Die Erklärung, seine Rechtsvertretung habe ihm gesagt, dass er zuerst die originalen Aufgebote besorgen müsse, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal es ihm mit wenig Aufwand hätte möglich sein sollen, sich zumindest Kopien der Aufgebote zuschicken zu lassen. Letztlich habe er auch genau dies gemacht und seinem Asylgesuch eine über WhatsApp erhaltene Kopie beigelegt. Zudem stütze sich das Vorbringen, sein Vater sei nach seiner Ausreise bezüglich seiner Dienstpflicht kontaktiert worden, auf Aussagen einer Drittperson, welche nicht überprüft werden könnten und welche für sich alleine genommen keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung belegen würden. Dies umso mehr, zumal seine Aussagen die Aufgebote betreffend unsubstantiiert ausgefallen seien. Ohnehin erstaune, dass die syrischen Behörden ein zweites Aufgebot zugestellt hätten, obwohl der Vater den Behörden bereits im Jahr 2013 mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland aufhalte. Sodann habe sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamishli - zurückgezogen, weshalb die geltend gemachten Rekrutierungsmassnahmen auch deshalb als eher unwahrscheinlich erscheinen würden. Das eingereichte Reservistenaufgebot weise keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement hielt das SEM fest, es sei angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. So habe er angegeben, seit Erlass des Urteils vom 30. Mai 2013 an nur drei Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen zu haben. Er habe diesen lediglich als einfacher Teilnehmer beigewohnt und habe somit offensichtlich keine spezielle Rolle übernommen. Im Übrigen sei aus seinen Angaben darauf zu schliessen, dass er in erster Linie an pro-kurdischen Demonstrationen zu Themen wie Kobane oder dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Irak teilgenommen habe. Diese Demonstrationen seien somit nicht direkt gegen die syrische Regierung gerichtet gewesen. Auch seine Profile in den sozialen Medien (Facebook und Twitter) würden keine Inhalte aufweisen, aufgrund derer er als exponierter Regimegegner wahrgenommen werden könnte. Im Übrigen sei anzumerken, dass er in den sozialen Medien nicht seinen vollständigen Namen benutze und die Profile ihm daher auch nicht ohne Weiteres zugeordnet werden könnten. Hinsichtlich des Vorbringens, die syrischen Behörden würden ihn für die Desertion seines Bruders F._______ verantwortlich machen, sei festzuhalten, dass er sich zum Zeitpunkt der mutmasslichen Desertion bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Sodann habe sein Bruder G._______, welcher zum damaligen Zeitpunkt noch in Syrien gelebt habe, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und dessen Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine drohende Reflexverfolgung anderer Familienmitglieder von F._______ hindeuten würden. Da zudem seine Vorverfolgung als unglaubhaft respektive seine exilpolitischen Tätigkeiten sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Desertion seines Bruders den Beschwerdeführer in den Augen der syrischen Behörden als Regimegegner erscheinen lassen könnte. Daran ändere auch das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten von der Mutter erfahren, dass F._______ zu ihm in die Schweiz gereist sei, nichts. Schliesslich habe er seine angebliche Verurteilung durch ein syrisches Gericht nicht weiter substantiiert und auch das Gerichtsurteil nicht eingereicht.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nicht sofort das neue Asylgesuch stellen können, weil er auf das Original des Reservistenaufgebots habe warten wollen. In Syrien gebe es Krieg und keine Post. Als es sich herausgestellt habe, dass das Original auf absehbare Zeit nicht erhältlich zu machen sei, habe er das Gesuch zunächst mit Kopien eingereicht. Wenn man ein Gesuch mit Kopien einreiche, setze das SEM eine Frist zur Einreichung der Originale oder lehne das Gesuch ab, weil die Originale nicht fälschungssicher seien. Es sei deshalb nachvollziehbar, weshalb er zunächst auf die Originale habe warten wollen. Hinsichtlich der Reaktion seines Vaters könne nicht von ihm erwartet werden, dass er wie ein Schriftsteller erzählen könne. Ausserdem sei er gar nicht vor Ort gewesen, als sein Vater die beiden Aufgebote erhalten habe. Im Krieg erhalte man mehrmals ein Aufgebot, da das syrische Militär jeden wehrfähigen Mann brauche. Entgegen der Behauptung des SEM würden Rekrutierungsmassnahmen durch das syrische Militär auch an seinem Herkunftsort durchgeführt. Sein Bruder F._______, der eingezogen worden und aus dem Militärdienst desertiert sei, sei inzwischen in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Sodann habe vor rund einer Woche das türkische Militär das Dorf B._______ bombardiert. Aktuell hätten das russische und das syrische Militär die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Er habe noch nie davon gehört, dass man ein Militäraufgebot selber von der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums ausdrucken könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verteidigungsministerium eine solche Möglichkeit anbieten sollte. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements sei festzuhalten, dass in den Demonstrationen auch gegen Assad demonstriert werde mit Plakaten und Slogans. Das kurdische Fernsehen werde vom syrischen Geheimdienst rund um die Uhr überwacht. Sein Facebook-Account sei von Facebook gesperrt worden, weil er zu viele politische Posts getätigt habe. Er sei sehr aktiv und jeder, der ihn kenne, wisse, dass es sich um seinen Account handle. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies bis zum syrischen Geheimdienst durchgedrungen sei, sei gross. Wegen eines geringen politischen Engagements werde man vermutlich nicht gleich auf Facebook gesperrt. Sodann überwache auch der syrische Geheimdienst die Aktivitäten seiner Landsleute auf Facebook. Dass der Bruder G._______ in seinem Asylverfahren keine Reflexverfolgung wegen der Desertion des Bruders F._______ geltend gemacht habe, könne nicht zu seinen (des Beschwerdeführers) Lasten ausgelegt werden. G._______ sei damals noch minderjährig gewesen und es gebe keinen Grund, weshalb ein Kind wegen der Desertion hätte verfolgt werden sollen. Zudem sei der Beweiswert der Befragung des damals (...)-jährigen Bruders gering, zumal ein geschocktes und verängstigtes Kind nur auf diejenigen Punkte eingehe, dies es direkt betreffen würden.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Beweismittel wenn möglich im Original einzureichen sind. Dennoch vermag er nach wie vor nicht plausibel zu erklären, weshalb er das zweite Asylgesuch erst drei Jahre nach dem Erhalt des ersten Aufgebots in den syrischen Reservedienst respektive ein Jahr nach dem Erhalt des zweiten Aufgebots einreichte. Seine Behauptung in der Anhörung, seine Rechtsvertretung habe ihm gesagt, dass er zuerst die originalen Aufgebote besorgen müsse, findet in der Beschwerde keine Stütze. Dort wird lediglich ausgeführt, es sei "nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst auf die Originale" habe warten wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2). Sodann wirft Fragen auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung detailliert ausführte, dass er das Originalaufgebot nach Erhalt habe übersetzen lassen - die Übersetzung datiert vom 19. November 2015 - und dann dem SEM geschickt habe (vgl. Akten SEM B11/19 F64), dieses dem SEM jedoch erst am 18. Januar 2016 nachreichte (vgl. Akten SEM B2/1). Hinsichtlich der Reaktion des Vaters nach der Aushändigung der Aufgebote erscheint zwar der Einwand berechtigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dazu sagen könne, da er nicht dabei gewesen sei. Gleichzeitig vermag er mit dem pauschalen Hinweis auf den Kriegszustand nach wie vor nicht zu erklären, weshalb ein zweites Aufgebot zugestellt worden sein soll, zumal die Behörden über seinen Vater gewusst hätten, dass er sich im Ausland aufhalte (vgl. Akten SEM B11/19 F24). Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aufgebote zu einer Zeit ergangen sein sollen, nachdem das syrische Regime die Kontrolle über die nordsyrischen Gebiete bis auf Teile der Städte al-Qamishli und al-Hasaka bereits aufgegeben und sich weitestgehend zurückgezogen hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.). Die geltend gemachten Rekrutierungsmassnahmen erscheinen vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde zur gegenwärtigen Kontrolle über das Gebiet und zur Polizeistation in B._______ (inklusive das eingereichte Foto) das Gegenteil belegen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Aufgebote in den aktiven Reservedienst. Das eingereichte Aufgebot vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal derartige Dokumente gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7286/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.4.3).

E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der angeblichen Desertion des Bruders F._______ ist festzuhalten, dass dessen Asylgründe im Rahmen des Schweizer Dublin-Verfahrens nicht zu prüfen waren. Aus der mit der Beschwerde eingereichten ersten Seite des offenbar siebenseitigen Asylentscheides der deutschen Behörden lässt sich der Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ersehen, weshalb dieser offenbleiben muss. Sodann hat der Bruder G._______ in seinem Asylverfahren eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion von F._______ geltend gemacht, welche vom SEM jedoch als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. SEM-Dossier N [...]). In diesem Zusammenhang erscheint auch die in der Beschwerde hinsichtlich des Bruders G._______ gestellte rhetorische Frage bemerkenswert: "Wieso sollte ein Kind damals verfolgt werden wegen der Desertion seines Bruders F._______?" (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2). Dass der Beschwerdeführer als Anstifter und Gehilfe zur Desertion seines Bruders betrachtet werde, stellt eine unbelegte und unsubstantiierte Parteibehauptung dar. Das angebliche Urteil vom (...) 2015, wonach er wegen seiner politischer Aktivitäten und wegen der Hilfe zur Desertion verurteilt worden sei, reichte er bis heute nicht einmal in Kopie ein, obwohl sich dieses im Hause seines Vaters befinde (vgl. Akten SEM B11/19 F31 f.). Bezeichnenderweise wird dieses Urteil in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt.

E. 7.4 Selbst wenn der eingereichte Marschbefehl authentisch und der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung gesucht respektive zur Festnahme zwecks Zuführung zu den Reservisten ausgeschrieben wäre, wäre in diesem Umstand allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erkennen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs dann erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer gab im ersten Asylverfahren ausdrücklich zu Protokoll, er sei nie inhaftiert gewesen (vgl. Akten SEM A1/10 Ziff. 15). Weder die angebliche Desertion des Bruders F._______ (vgl. dazu E. 7.3) noch das mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7.5 niederschwellige exilpolitische Engagement vermögen am fehlenden politischen Profil des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1841/2013 vom 30. Mai 2013 als unglaubhaft respektive die exilpolitischen Aktivitäten als nicht asylrelevant erachtet. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Selbst wenn also tatsächlich zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Nichtbefolgung des Aufgebots zum Reservedienstes gesucht wird, ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.

E. 7.5 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers anbelangt, vermag das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, es werde in den Demonstrationen auch gegen Assad demonstriert mit Plakaten und Slogans und das kurdische Fernsehen werde vom syrischen Geheimdienst rund um die Uhr überwacht, nichts daran zu ändern, dass die einfache Teilnahme an drei Demonstrationen zwischen Mitte 2013 und Ende 2017 als niederschwellige politische Tätigkeit zu qualifizieren ist. In der Beschwerde werden keine weiteren Demonstrationsteilnahmen seit diesem Zeitpunkt geltend gemacht. Der eingereichten Übersetzung den Facebook-Account betreffend ist festzuhalten, dass diesem lediglich zu entnehmen ist, dass der Account "bis heute um 10.41 Uhr vorübergehend gesperrt" sei, "Beiträge weiterzuteilen". Der Grund für diese Sperrung respektive dass die Sperrung wegen zu vieler politischen Posts erfolgt sei, geht aus der Übersetzung nicht hervor und stellt eine unbelegte Behauptung dar. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM handelt es sich beim Vorbringen, die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der syrische Geheimdienst wisse, dass es sich um seinen Account handle, um reine Spekulation.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5689/2019 law/gnb Urteil vom 9. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. September 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 11. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, der Dorfvorsteher von B._______ habe bereits seit vielen Jahren versucht, die Kurden mit Hilfe von Einschüchterungen, Schikanen und roher Gewalt aus dem Dorf zu vertreiben. Da der Dorfvorsteher der Baath Partei angehöre, werde dieser dabei von der Regierung unterstützt. Aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Dorfvorsteher habe er (der Beschwerdeführer) sein Dorf im Jahr 1999 verlassen und sei nach C._______ gezogen. In den folgenden Jahren habe er seine Familie jeden Monat in B._______ besucht. Am 3. Dezember 2008, als er sich im Dorf aufgehalten habe, sei es zu einem offenen Streit zwischen den Männern des Dorfes und Vertretern der Sicherheitskräfte gekommen. Er habe jedoch der Verhaftung entgehen und nach C._______ fliehen können, wo er in einem Hotel gearbeitet habe. Dabei sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schlechter gestellt gewesen, als die anderen Mitarbeiter. Zudem habe ein Mitarbeiter einen verleumderischen Bericht über ihn an die Behörden verschickt. Aus diesem Grund hätten Vertreter des politischen Sicherheitsdienstes und des Geheimdienstes Anfang August 2009 nach ihm gesucht, dies sowohl bei seiner Arbeitsstelle als auch im Dorf bei seiner Familie. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er Syrien verlassen. A.b Mit Verfügung vom 6. März 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1841/2013 vom 30. Mai 2013 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. B.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, sein Vater habe zwei Aufgebote in den Militärdienst für ihn erhalten. Da er sich in der Schweiz aufhalte und den Aufgeboten keine Folge geleistet habe, gelte er in Syrien als Deserteur und habe mit einer schweren Strafe, vermutlich sogar mit der Exekution, zu rechnen. B.c Am 28. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Ausreise aus Syrien zum Leisten von aktivem Reservedienst aufgefordert worden. Seinem Vater seien im Jahr 2013 und am (...) 2015 zwei militärische Aufgebote für ihn (den Beschwerdeführer) ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei er bereits in Syrien politisch aktiv gewesen und in der Schweiz sowohl in D._______ als auch in E._______ für seine politischen Aktivitäten bekannt. Des Weiteren habe er seinen Bruder F._______ etwa im Jahre 2012 zur Desertion ermutigt. Dieser sei wegen seiner Desertion zum Tode verurteilt worden. Aus diesen Gründen gelte er (der Beschwerdeführer) in Syrien als Oppositioneller und sei am (...) 2015 in Abwesenheit von einem syrischen Gericht verurteilt worden. B.d Zur Stützung seines Gesuchs reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens das zweite syrische Reservistenaufgebot vom (...) 2015, seine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Bescheinigung des Zivilstands, ein Führungszeugnis, einen Ausdruck eines präsidialen Dekrets betreffend die Mobilisierung von Reservisten vom 15. November 2015, diverse Fotos aus der Zeit seines Militärdienstes, das Militärdienstbüchlein (in Kopie), einen Festnahmebefehl vom (...) 2016 (in Kopie) sowie eine Mobilisierungsmitteilung (in Kopie) zu den Akten. B.e Mit Verfügung vom 27. September 2019 - eröffnet am 30. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Sodann wurde festgestellt, dass die am 6. März 2013 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehen bleibe (Dispositivziffer 4). C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, ihm sei eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten und es sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Im Fliesstext stellte er klar, dass er erwerbstätig sei und daher keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stelle. Der Beschwerde lagen - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - der Asylentscheid der deutschen Behörden vom (...) 2019 den Bruder F._______ betreffend, ein Foto des Dorfes B._______ sowie ein Screenshot des Handys des Beschwerdeführers hinsichtlich die Sperrung seines Facebook-Accounts als Beweismittel bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist eine Übersetzung des Facebook-Screenshots einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. E. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 11. November 2019. Sodann reichte er mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 innert erstreckter Frist eine Übersetzung des Screenshots ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem der Kostenvorschuss geleistet wurde, einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Gewährung des Replikrechts ist daher mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.

3. Die vorinstanzlichen Akten der Brüder des Beschwerdeführers, F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]), wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts, da dem SEM nicht bekannt gewesen sei, dass F._______ anerkannter Flüchtling in Deutschland sei, und deshalb die Reflexverfolgung zu Unrecht verneint habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Rahmen eines Asylverfahrens nicht Aufgabe des SEM ist, Nachforschungen zum Asylstatus von Familienangehörigen von Asylsuchenden im Ausland zu tätigen. Im Übrigen ändert mit Verweis auf die Erwägung 7.3 auch die Anerkennung von F._______ als Flüchtling in Deutschland nichts am vorliegenden Verfahrensausgang. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es erstaune, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch erst drei Jahre nach Erhalt des ersten Aufgebots und ein Jahr nach Erhalt des zweiten Aufgebots eingereicht habe. Die Erklärung, seine Rechtsvertretung habe ihm gesagt, dass er zuerst die originalen Aufgebote besorgen müsse, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal es ihm mit wenig Aufwand hätte möglich sein sollen, sich zumindest Kopien der Aufgebote zuschicken zu lassen. Letztlich habe er auch genau dies gemacht und seinem Asylgesuch eine über WhatsApp erhaltene Kopie beigelegt. Zudem stütze sich das Vorbringen, sein Vater sei nach seiner Ausreise bezüglich seiner Dienstpflicht kontaktiert worden, auf Aussagen einer Drittperson, welche nicht überprüft werden könnten und welche für sich alleine genommen keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung belegen würden. Dies umso mehr, zumal seine Aussagen die Aufgebote betreffend unsubstantiiert ausgefallen seien. Ohnehin erstaune, dass die syrischen Behörden ein zweites Aufgebot zugestellt hätten, obwohl der Vater den Behörden bereits im Jahr 2013 mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland aufhalte. Sodann habe sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamishli - zurückgezogen, weshalb die geltend gemachten Rekrutierungsmassnahmen auch deshalb als eher unwahrscheinlich erscheinen würden. Das eingereichte Reservistenaufgebot weise keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement hielt das SEM fest, es sei angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. So habe er angegeben, seit Erlass des Urteils vom 30. Mai 2013 an nur drei Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen zu haben. Er habe diesen lediglich als einfacher Teilnehmer beigewohnt und habe somit offensichtlich keine spezielle Rolle übernommen. Im Übrigen sei aus seinen Angaben darauf zu schliessen, dass er in erster Linie an pro-kurdischen Demonstrationen zu Themen wie Kobane oder dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Irak teilgenommen habe. Diese Demonstrationen seien somit nicht direkt gegen die syrische Regierung gerichtet gewesen. Auch seine Profile in den sozialen Medien (Facebook und Twitter) würden keine Inhalte aufweisen, aufgrund derer er als exponierter Regimegegner wahrgenommen werden könnte. Im Übrigen sei anzumerken, dass er in den sozialen Medien nicht seinen vollständigen Namen benutze und die Profile ihm daher auch nicht ohne Weiteres zugeordnet werden könnten. Hinsichtlich des Vorbringens, die syrischen Behörden würden ihn für die Desertion seines Bruders F._______ verantwortlich machen, sei festzuhalten, dass er sich zum Zeitpunkt der mutmasslichen Desertion bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Sodann habe sein Bruder G._______, welcher zum damaligen Zeitpunkt noch in Syrien gelebt habe, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und dessen Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine drohende Reflexverfolgung anderer Familienmitglieder von F._______ hindeuten würden. Da zudem seine Vorverfolgung als unglaubhaft respektive seine exilpolitischen Tätigkeiten sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Desertion seines Bruders den Beschwerdeführer in den Augen der syrischen Behörden als Regimegegner erscheinen lassen könnte. Daran ändere auch das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten von der Mutter erfahren, dass F._______ zu ihm in die Schweiz gereist sei, nichts. Schliesslich habe er seine angebliche Verurteilung durch ein syrisches Gericht nicht weiter substantiiert und auch das Gerichtsurteil nicht eingereicht. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nicht sofort das neue Asylgesuch stellen können, weil er auf das Original des Reservistenaufgebots habe warten wollen. In Syrien gebe es Krieg und keine Post. Als es sich herausgestellt habe, dass das Original auf absehbare Zeit nicht erhältlich zu machen sei, habe er das Gesuch zunächst mit Kopien eingereicht. Wenn man ein Gesuch mit Kopien einreiche, setze das SEM eine Frist zur Einreichung der Originale oder lehne das Gesuch ab, weil die Originale nicht fälschungssicher seien. Es sei deshalb nachvollziehbar, weshalb er zunächst auf die Originale habe warten wollen. Hinsichtlich der Reaktion seines Vaters könne nicht von ihm erwartet werden, dass er wie ein Schriftsteller erzählen könne. Ausserdem sei er gar nicht vor Ort gewesen, als sein Vater die beiden Aufgebote erhalten habe. Im Krieg erhalte man mehrmals ein Aufgebot, da das syrische Militär jeden wehrfähigen Mann brauche. Entgegen der Behauptung des SEM würden Rekrutierungsmassnahmen durch das syrische Militär auch an seinem Herkunftsort durchgeführt. Sein Bruder F._______, der eingezogen worden und aus dem Militärdienst desertiert sei, sei inzwischen in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Sodann habe vor rund einer Woche das türkische Militär das Dorf B._______ bombardiert. Aktuell hätten das russische und das syrische Militär die Kontrolle über das Gebiet übernommen. Er habe noch nie davon gehört, dass man ein Militäraufgebot selber von der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums ausdrucken könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verteidigungsministerium eine solche Möglichkeit anbieten sollte. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements sei festzuhalten, dass in den Demonstrationen auch gegen Assad demonstriert werde mit Plakaten und Slogans. Das kurdische Fernsehen werde vom syrischen Geheimdienst rund um die Uhr überwacht. Sein Facebook-Account sei von Facebook gesperrt worden, weil er zu viele politische Posts getätigt habe. Er sei sehr aktiv und jeder, der ihn kenne, wisse, dass es sich um seinen Account handle. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies bis zum syrischen Geheimdienst durchgedrungen sei, sei gross. Wegen eines geringen politischen Engagements werde man vermutlich nicht gleich auf Facebook gesperrt. Sodann überwache auch der syrische Geheimdienst die Aktivitäten seiner Landsleute auf Facebook. Dass der Bruder G._______ in seinem Asylverfahren keine Reflexverfolgung wegen der Desertion des Bruders F._______ geltend gemacht habe, könne nicht zu seinen (des Beschwerdeführers) Lasten ausgelegt werden. G._______ sei damals noch minderjährig gewesen und es gebe keinen Grund, weshalb ein Kind wegen der Desertion hätte verfolgt werden sollen. Zudem sei der Beweiswert der Befragung des damals (...)-jährigen Bruders gering, zumal ein geschocktes und verängstigtes Kind nur auf diejenigen Punkte eingehe, dies es direkt betreffen würden. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Beweismittel wenn möglich im Original einzureichen sind. Dennoch vermag er nach wie vor nicht plausibel zu erklären, weshalb er das zweite Asylgesuch erst drei Jahre nach dem Erhalt des ersten Aufgebots in den syrischen Reservedienst respektive ein Jahr nach dem Erhalt des zweiten Aufgebots einreichte. Seine Behauptung in der Anhörung, seine Rechtsvertretung habe ihm gesagt, dass er zuerst die originalen Aufgebote besorgen müsse, findet in der Beschwerde keine Stütze. Dort wird lediglich ausgeführt, es sei "nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst auf die Originale" habe warten wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2). Sodann wirft Fragen auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung detailliert ausführte, dass er das Originalaufgebot nach Erhalt habe übersetzen lassen - die Übersetzung datiert vom 19. November 2015 - und dann dem SEM geschickt habe (vgl. Akten SEM B11/19 F64), dieses dem SEM jedoch erst am 18. Januar 2016 nachreichte (vgl. Akten SEM B2/1). Hinsichtlich der Reaktion des Vaters nach der Aushändigung der Aufgebote erscheint zwar der Einwand berechtigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dazu sagen könne, da er nicht dabei gewesen sei. Gleichzeitig vermag er mit dem pauschalen Hinweis auf den Kriegszustand nach wie vor nicht zu erklären, weshalb ein zweites Aufgebot zugestellt worden sein soll, zumal die Behörden über seinen Vater gewusst hätten, dass er sich im Ausland aufhalte (vgl. Akten SEM B11/19 F24). Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aufgebote zu einer Zeit ergangen sein sollen, nachdem das syrische Regime die Kontrolle über die nordsyrischen Gebiete bis auf Teile der Städte al-Qamishli und al-Hasaka bereits aufgegeben und sich weitestgehend zurückgezogen hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.). Die geltend gemachten Rekrutierungsmassnahmen erscheinen vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde zur gegenwärtigen Kontrolle über das Gebiet und zur Polizeistation in B._______ (inklusive das eingereichte Foto) das Gegenteil belegen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Aufgebote in den aktiven Reservedienst. Das eingereichte Aufgebot vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal derartige Dokumente gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7286/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.4.3). 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der angeblichen Desertion des Bruders F._______ ist festzuhalten, dass dessen Asylgründe im Rahmen des Schweizer Dublin-Verfahrens nicht zu prüfen waren. Aus der mit der Beschwerde eingereichten ersten Seite des offenbar siebenseitigen Asylentscheides der deutschen Behörden lässt sich der Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ersehen, weshalb dieser offenbleiben muss. Sodann hat der Bruder G._______ in seinem Asylverfahren eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion von F._______ geltend gemacht, welche vom SEM jedoch als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. SEM-Dossier N [...]). In diesem Zusammenhang erscheint auch die in der Beschwerde hinsichtlich des Bruders G._______ gestellte rhetorische Frage bemerkenswert: "Wieso sollte ein Kind damals verfolgt werden wegen der Desertion seines Bruders F._______?" (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2). Dass der Beschwerdeführer als Anstifter und Gehilfe zur Desertion seines Bruders betrachtet werde, stellt eine unbelegte und unsubstantiierte Parteibehauptung dar. Das angebliche Urteil vom (...) 2015, wonach er wegen seiner politischer Aktivitäten und wegen der Hilfe zur Desertion verurteilt worden sei, reichte er bis heute nicht einmal in Kopie ein, obwohl sich dieses im Hause seines Vaters befinde (vgl. Akten SEM B11/19 F31 f.). Bezeichnenderweise wird dieses Urteil in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt. 7.4 Selbst wenn der eingereichte Marschbefehl authentisch und der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung gesucht respektive zur Festnahme zwecks Zuführung zu den Reservisten ausgeschrieben wäre, wäre in diesem Umstand allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erkennen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs dann erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer gab im ersten Asylverfahren ausdrücklich zu Protokoll, er sei nie inhaftiert gewesen (vgl. Akten SEM A1/10 Ziff. 15). Weder die angebliche Desertion des Bruders F._______ (vgl. dazu E. 7.3) noch das mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 7.5 niederschwellige exilpolitische Engagement vermögen am fehlenden politischen Profil des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1841/2013 vom 30. Mai 2013 als unglaubhaft respektive die exilpolitischen Aktivitäten als nicht asylrelevant erachtet. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Selbst wenn also tatsächlich zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Nichtbefolgung des Aufgebots zum Reservedienstes gesucht wird, ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 7.5 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers anbelangt, vermag das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, es werde in den Demonstrationen auch gegen Assad demonstriert mit Plakaten und Slogans und das kurdische Fernsehen werde vom syrischen Geheimdienst rund um die Uhr überwacht, nichts daran zu ändern, dass die einfache Teilnahme an drei Demonstrationen zwischen Mitte 2013 und Ende 2017 als niederschwellige politische Tätigkeit zu qualifizieren ist. In der Beschwerde werden keine weiteren Demonstrationsteilnahmen seit diesem Zeitpunkt geltend gemacht. Der eingereichten Übersetzung den Facebook-Account betreffend ist festzuhalten, dass diesem lediglich zu entnehmen ist, dass der Account "bis heute um 10.41 Uhr vorübergehend gesperrt" sei, "Beiträge weiterzuteilen". Der Grund für diese Sperrung respektive dass die Sperrung wegen zu vieler politischen Posts erfolgt sei, geht aus der Übersetzung nicht hervor und stellt eine unbelegte Behauptung dar. Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM handelt es sich beim Vorbringen, die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der syrische Geheimdienst wisse, dass es sich um seinen Account handle, um reine Spekulation. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: