Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. August 2009 und gelangte illegal am 10. September 2009 in die Schweiz, wo er am 11. September 2009 ein Asylgesuch stellte. B. Am 15. September 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort sei seine Familie im Besitz mehrerer umliegender Ländereien. Am 7. Oktober 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Dorfvorsteher von B._______ habe bereits seit vielen Jahren versucht, die Kurden mit Hilfe von Einschüchterungen, Schikanen und roher Gewalt aus dem Dorf zu vertreiben. Da der Dorfvorsteher der Baath Partei angehöre, werde er dabei von der Regierung unterstützt. Aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Dorfvorsteher habe der Beschwerdeführer sein Dorf im Jahr 1999 verlassen und sei nach C._______ gezogen. In den folgenden Jahren habe er seine Familie jeden Monat in B._______ besucht. Am 3. Dezember 2008, als er sich im Dorf aufgehalten habe, sei es zu einem offenen Streit zwischen den Männern des Dorfes und Vertretern der Sicherheitskräfte gekommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch der Verhaftung entgehen und nach C._______ fliehen können, wo er in einem Hotel gearbeitet habe. Dabei sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schlechter gestellt gewesen, als die anderen Mitarbeiter. Zudem habe ein Mitarbeiter einen verleumderischen Bericht über ihn an die Behörden verschickt. Aus diesem Grund hätten Vertreter des politischen Sicherheitsdienstes und des Geheimdienstes Anfang August 2009 nach ihm gesucht, dies sowohl bei seiner Arbeitsstelle als auch im Dorf bei seiner Familie. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er Syrien verlassen. C.b Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen ins Recht: Seine syrische Identitätskarte; ein Schreiben der "Partiya Yekîtiya Demokrat" (Partei der Demokratischen Union- Yekiti-Partei [PYD]), verschiedene Schriften zur Lage der Kurden in Syrien sowie Informationen über seine exilpolitischen Aktivitäten. Ausserdem reichte er mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 zwölf Fotografien ein. [...]. D. D.a Mit Verfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b.a Der Beschwerdeführer habe weder zum Zwischenfall vom 3. Dezember 2008 (vgl. BFM-Akten A9/17 S. 10), noch zu seiner Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden (vgl. A9/17 S. 11) oder seinen politischen Tätigkeiten im Heimatland (A9/17 S. 12) konkrete Angaben machen können. Da es sich dabei um für den Beschwerdeführer zentrale Sachverhalte handle, sei dies jedoch weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, ein Hotelmitarbeiter habe ihn bei den Behörden denunziert (vgl. A1/10 S. 6), währendem er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, eine Frau, die im Hotel gewohnt habe, habe die Berichte verfasst (vgl. A9/17 S. 11). Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben, am 15. August 2009 ausgereist zu sein (vgl. A1/10 S. 6), während er seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge, bis zu jenem Datum noch angestellt gewesen sein und auch danach noch mehrere Wochen in C._______ verbracht haben wolle (vgl. A9/17 S. 7). Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt, der Dorfvorsteher habe ihn nach dem Vorfall vom 3. Dezember 2008 gesucht. Zugleich habe dieser jedoch gewusst, wo der Beschwerdeführer gewohnt und gearbeitet habe (vgl. A1/10 S. 5 f.). Dies stehe im Widerspruch zu seiner späteren Aussage, wonach der Beschwerdeführer bis Mitte August 2009 unbehelligt in C._______ gewohnt und gearbeitet haben wolle (vgl. A9/17 S. 13). D.b.b Gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Zum Beleg dieser Aktivitäten habe er ein Schreiben der PYD sowie Fotos einer Demonstration (recte zwei Demonstrationen) zu den Akten gelegt (vgl. A15 sowie die Eingabe vom 11. Dezember 2012). Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen liesse. Weder dem Parteischreiben noch den Bildern sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2509/2009 vom 16. Mai 2012 E. 4.5; D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E.44; E-1272/2009 vom 25. November 2011 E. 6). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet eine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. März 2013 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. Mai 2013 aufgefordert. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 23. April 2013.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
E. 2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 6. März 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wurde unter anderem die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 begehrt, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und nicht nur wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 bereits festgestellt wurde, sind die Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdebegehrens hinsichtlich der Prüfung individueller Vollzugshindernisse ist folglich im vorliegenden Fall als dahingefallen zu betrachten. Die Verfügung des BFM vom 6. März 2013 ist, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht, in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerdeschrift wird deshalb nicht eingegangen. Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunkts besitzt der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfüllt auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung C. vorstehend). Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 festgehalten wurde, sind der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhält, und insbesondere bestreitet, sich widersprochen zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Verfassers des angeblichen Berichts an die Behörden widersprochen hat und sich seine Vorwürfe gegen den bei der Anhörung anwesenden Dolmetscher als haltlos erwiesen haben (vgl. die ausführlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement Stellung zu nehmen.
E. 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 23. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1841/2013/wif Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. August 2009 und gelangte illegal am 10. September 2009 in die Schweiz, wo er am 11. September 2009 ein Asylgesuch stellte. B. Am 15. September 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Dort sei seine Familie im Besitz mehrerer umliegender Ländereien. Am 7. Oktober 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Dorfvorsteher von B._______ habe bereits seit vielen Jahren versucht, die Kurden mit Hilfe von Einschüchterungen, Schikanen und roher Gewalt aus dem Dorf zu vertreiben. Da der Dorfvorsteher der Baath Partei angehöre, werde er dabei von der Regierung unterstützt. Aufgrund der Auseinandersetzungen mit dem Dorfvorsteher habe der Beschwerdeführer sein Dorf im Jahr 1999 verlassen und sei nach C._______ gezogen. In den folgenden Jahren habe er seine Familie jeden Monat in B._______ besucht. Am 3. Dezember 2008, als er sich im Dorf aufgehalten habe, sei es zu einem offenen Streit zwischen den Männern des Dorfes und Vertretern der Sicherheitskräfte gekommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch der Verhaftung entgehen und nach C._______ fliehen können, wo er in einem Hotel gearbeitet habe. Dabei sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit schlechter gestellt gewesen, als die anderen Mitarbeiter. Zudem habe ein Mitarbeiter einen verleumderischen Bericht über ihn an die Behörden verschickt. Aus diesem Grund hätten Vertreter des politischen Sicherheitsdienstes und des Geheimdienstes Anfang August 2009 nach ihm gesucht, dies sowohl bei seiner Arbeitsstelle als auch im Dorf bei seiner Familie. Aus Furcht vor einer Verhaftung habe er Syrien verlassen. C.b Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen ins Recht: Seine syrische Identitätskarte; ein Schreiben der "Partiya Yekîtiya Demokrat" (Partei der Demokratischen Union- Yekiti-Partei [PYD]), verschiedene Schriften zur Lage der Kurden in Syrien sowie Informationen über seine exilpolitischen Aktivitäten. Ausserdem reichte er mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 zwölf Fotografien ein. [...]. D. D.a Mit Verfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b.a Der Beschwerdeführer habe weder zum Zwischenfall vom 3. Dezember 2008 (vgl. BFM-Akten A9/17 S. 10), noch zu seiner Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden (vgl. A9/17 S. 11) oder seinen politischen Tätigkeiten im Heimatland (A9/17 S. 12) konkrete Angaben machen können. Da es sich dabei um für den Beschwerdeführer zentrale Sachverhalte handle, sei dies jedoch weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, ein Hotelmitarbeiter habe ihn bei den Behörden denunziert (vgl. A1/10 S. 6), währendem er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, eine Frau, die im Hotel gewohnt habe, habe die Berichte verfasst (vgl. A9/17 S. 11). Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben, am 15. August 2009 ausgereist zu sein (vgl. A1/10 S. 6), während er seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge, bis zu jenem Datum noch angestellt gewesen sein und auch danach noch mehrere Wochen in C._______ verbracht haben wolle (vgl. A9/17 S. 7). Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt, der Dorfvorsteher habe ihn nach dem Vorfall vom 3. Dezember 2008 gesucht. Zugleich habe dieser jedoch gewusst, wo der Beschwerdeführer gewohnt und gearbeitet habe (vgl. A1/10 S. 5 f.). Dies stehe im Widerspruch zu seiner späteren Aussage, wonach der Beschwerdeführer bis Mitte August 2009 unbehelligt in C._______ gewohnt und gearbeitet haben wolle (vgl. A9/17 S. 13). D.b.b Gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Zum Beleg dieser Aktivitäten habe er ein Schreiben der PYD sowie Fotos einer Demonstration (recte zwei Demonstrationen) zu den Akten gelegt (vgl. A15 sowie die Eingabe vom 11. Dezember 2012). Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen liesse. Weder dem Parteischreiben noch den Bildern sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Führungsposition eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2509/2009 vom 16. Mai 2012 E. 4.5; D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E.44; E-1272/2009 vom 25. November 2011 E. 6). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet eine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. März 2013 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. Mai 2013 aufgefordert. F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 23. April 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 6. März 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wurde unter anderem die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 begehrt, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und nicht nur wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 bereits festgestellt wurde, sind die Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdebegehrens hinsichtlich der Prüfung individueller Vollzugshindernisse ist folglich im vorliegenden Fall als dahingefallen zu betrachten. Die Verfügung des BFM vom 6. März 2013 ist, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht, in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechende Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerdeschrift wird deshalb nicht eingegangen. Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunkts besitzt der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfüllt auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung C. vorstehend). Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 festgehalten wurde, sind der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhält, und insbesondere bestreitet, sich widersprochen zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Verfassers des angeblichen Berichts an die Behörden widersprochen hat und sich seine Vorwürfe gegen den bei der Anhörung anwesenden Dolmetscher als haltlos erwiesen haben (vgl. die ausführlichen Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement Stellung zu nehmen. 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 23. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: