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D-2509/2009

D-2509/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer und sein ... Bruder B._______ (N ...), welcher ... [gesundheitliche Probleme hat], erreichten am 13. April 2008 ... den Flughafen Zürich-Kloten, wo die beiden am 15. April 2008 um Asyl nachsuchten. Nachdem ihnen vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert worden war, wurden sie vom Bundesamt am 17. April 2008 summarisch befragt und am 23. April 2008 zu den Gründen für ihre Asylgesuche angehört (vgl. vorliegend ... ). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sein Name sei A._______, er stamme aus der Ortschaft U._______, welche in der Nähe von V._______ in der Provinz W._______ liege ( ... ), und er sei ein von den syrischen Behörden nicht registrierter staatenloser Kurde, also ein Maktumin. Diesbezüglich führte er an, als Maktumin hätten sie keine Nationalität und könnten keine Reisepässe besitzen, sondern ihnen würden bloss Mukhtar-Bestätigungen ausgestellt. Seine Bestätigung habe er jedoch aus Angst vor Kontrollen in der Heimat zurückgelassen, das Papier werde aber in einiger Zeit nachgeschickt. Seine Reise habe er mit einem gefälschten Reisepass absolviert, dessen Nationalität er nicht kenne. Zu seinem Reiseweg gab er an, er und sein Bruder seien am 4. April 2008 von ihrem Schlepper auf dem Landweg aus Syrien in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden, von wo sie acht Tage später ihre Flugreise angetreten hätten. Sie hätten von dort auf dem Luftweg ein anderes ihm unbekanntes Land erreicht, von wo sie wiederum auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangt seien. Von der Flughafenpolizei war derweil festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder den Flughafen Zürich-Kloten unter Verwendung syrischer Reisepässe erreicht hatten, lautend auf C._______ respektive D._______. Auf diesbezüglichen Vorhalt machte der Beschwerdeführer geltend, diese Namen kenne er nicht. Es könne aber sein, dass er und sein Bruder unter diesen Namen gereist seien, da ihr Schlepper für sie gefälschte Pässe besorgt habe. Am Tag nach der Anhörung legten die beiden bei der Flughafenpolizei als Telefaxkopie (mit Sendedatum vom 22. April 2008) die geltend gemachten Mukhtar-Bestäti­gun­gen vor (je mit einem Foto versehen). Im Rahmen der Kurzbefragung - welche wie die Anhörung in arabischer Sprache geführt wurde - gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei kurdisch, seine arabisch Kenntnisse seien aber genügend für die Anhörung. Diesbezüglich brachte er vor, als Maktumin habe er die Schule zwar nur bis zur 6. Klasse besuchen dürfen, er habe sich danach aber ... [in zwei Aushilfsberufen] ein grosses Wissen aneignen können. Da er viele Freunde aus anderen arabischen Ländern habe, verstehe er schliesslich alle arabischen Dialekte (vgl. dazu ... ). Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung einleitend vor, er habe als Mensch und Kurde in Syrien keine Rechte, und es gebe dort auch keine Arbeit. Zudem sei sein ... [gesundheitlich angeschlagener] Bruder in den Spitälern nicht aufgenommen worden, weil er kein anerkannter Staatsbürger sei. Sie seien daher eigentlich hierhergekommen, damit sein Bruder medizinisch behandelt werde. Nach diesen Ausführungen wurde der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich um Nennung seiner persönlichen Gründe für seine Ausreise aus Syrien ersucht, worauf er vorbrachte, er sei wegen seinem Bruder hierhergekommen, da sein Bruder die Reise alleine nicht hätte machen können. Andere Gründe gebe es nicht (vgl. ... ). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte er, dass er als Kurde in Syrien keine Rechte habe und er dort als Maktumin nur die Primarschule habe besuchen dürfen. Darüber hinaus brachte er neu vor, im März 2004, als nach den Ereignissen von Qamischli landesweit tausende Kurden festgenommen worden seien, seien er und alle seine Brüder ausser ... [der gesundheitlich angeschlagene] B._______ im Rahmen einer Massenverhaftung in Y._______ festgenommen worden, obwohl er gar nie an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sei in der Folge während rund zwei Monaten in Y._______ festgehalten worden, wobei er während dieser Zeit auch auf verschiedene Art gefoltert worden sei. Nach seiner Entlassung sei er nach Hause zurückgekehrt, worauf er jedoch bereits fünf Tage später erneut festgenommen und auf den Polizeiposten von V._______ gebracht worden sei, wo er wiederum viele verschiedene Foltermethoden erlebt habe. Einer seiner Gründe für seine Ausreise sei auch, dass er seinen Bruder begleitet habe, welcher als Kurde in den Spitälern nicht angenommen worden sei. Auf diesbezügliche Nachfrage hin gab er an, bisher sei sein Bruder ... [von den anderen Familienmitgliedern unterstützt worden], und nun ... [helfe er seinem Bruder]. Vor seiner Ausreise habe er während des Sommers in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, und während des Winters in Y._______ auf dem Bau. Auf Nachfrage hin gab er an, politische Aktivitäten übe er nicht aus. Er gehöre auch keiner Partei an, aber er sympathisiere mit der ... [XY-Partei]. Abschliessend machte er geltend, er würde von der Regierung umgebracht, sollte er von der Schweiz nach Syrien ausgeschafft werden. B. Nachdem sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem ... Bruder vom BFM die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, ging dem Bundesamt ein Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft ... vom 18. Mai 2008 zu. In diesem Bericht wurde festgehalten, bei A._______ und B._______ handle es sich nicht um Maktumin (Maktoumeen), sondern um Ajnabi (Ajaneeb) von W._______, welche in Syrien nicht gesucht würden und betreffend welche bei der syrischen Immigrationsbehörde keine Ausreise verzeichnet sei. Auf erneutes Ersuchen des Bundesamtes - nunmehr um Abklärungen auch unter den vom Beschwerdeführer und seinem ... Bruder anlässlich der Reise verwendeten Identitäten - teilte die Botschaft mit Bericht vom 17. November 2008 mit, bei C._______ und D._______ handle es sich um syrische Staatsangehörige aus W._______, gegen welche in Syrien nichts vorliegen und welche über syrische Pässe verfügten (ausgestellt ... und ... ), mit welchen sie das Land ... [im Frühjahr] 2008 ... [auf dem Luftweg] in Richtung ... [eines Drittstaates] verlassen hätten. C. Am 5. Februar 2009 setzte das BFM sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen ... Bruder über die vorgenannten Abklärungsergebnisse in Kenntnis, worauf sich die beiden am 20. Februar 2009 und am 6. März 2009 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter zu den vorinstanzlichen Feststellungen vernehmen liessen. In ihrer Eingabe hielten sie an den geltend gemachten Identitäten A._______ und B._______ fest, und insbesondere daran, dass sie nicht Ajnabi sondern Maktumin seien. Diesbezüglich reichten sie nochmals je eine Telefaxkopie der bereits bekannten Mukhtar-Bestätigungen ein (mit neuem Sendedatum 22. Februar 2009). Gleichzeitig machten sie unter Vorlage von zwei separaten Bestätigung der XY-Partei, ausgestellt ... [im Ausland im Frühjahr] 2009, sowie von drei Originalfotos (undatiert) und zwei Internet-Fotoprints (datierend vom ... [Herbst] 2008) geltend, sie würden sich beide exilpolitisch betätigen und sie hätten an Kundgebungen teilgenommen, deren genaue Daten sie noch bekanntgeben würden. D. Mittels zwei separaten Verfügung vom 18. März 2009 - eröffnet am 19. März 2009 - lehnte das BFM sowohl das Asylgesuch des Beschwerdeführers als auch dasjenige seines ... Bruders ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Dabei hielt das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seinen Vorbringen liessen sich keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungssituation entnehmen. Zwar sei er seinen Angaben zufolge im Frühjahr 2004 während rund zweier Monate inhaftiert und in dieser Zeit misshandelt worden, die Haft habe jedoch keine Weiterungen nach sich gezogen. Dieses Ereignis - welches im Zeitpunkt der Ausreise bereits vier Jahre in der Vergangenheit gelegen habe - sei für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen, zumal er selbst angegeben habe, seine Ausreise sei einzig zum Zwecke der Begleitung seines Bruders erfolgt. Aufgrund der Akten könne im Weiteren letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet ein Maktumin sei, oder doch nicht vielmehr ein Ajnabi (will heissen ein in Syrien registrierter Kurde) oder gar ein syrischer Staatsangehöriger, zumal die syrischen Kurden ohne Staatsangehörigkeit - die sogenannten Ajnabi (mit behördlicher Registrierung) und Maktumin (ohne solche Registrierung) - in ihrer Heimat zwar in ihren Rechten beschränkt, jedoch nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien. In dieser Hinsicht seien weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch seines Bruders Nachteile von asylrelevanter Intensität zu entnehmen, und es bestehe gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ins Gefängnis kommen. Betreffend das erstmals in der Eingabe vom 6. März 2009 geltend gemachte exilpolitische Engagement hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Aktivitäten seien zu gering, respektive der Beschwerdeführer viel zu wenig exponiert, um auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zu schliessen. Den Wegweisungsvollzug erkannte das Bundesamt schliesslich als zulässig, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als ohne weiteres zumutbar und im Übrigen auch als möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 20. April 2009 Beschwerde. Durch den gleichen Rechtsvertreter liess gleichzeitig auch sein ... Bruder gegen die ihn betreffende BFM-Verfügung Beschwerde einreichen. In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde führte er zur Hauptsache an, er sei ein staatenloser Kurde aus dem Raum V._______ in W._______ und er sei aufgrund der Ereignisse in Qamischli im März 2004 in Y._______ verhaftet und bis Mitte Mai in Haft behalten worden, wobei er in dieser Zeit schwer misshandelt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er aufgrund einer Anzeige an seinem Heimatort nochmals verhaftet und wiederum misshandelt worden. Seinem Bruder, welcher ... [seit 1994 gesundheitliche Probleme habe], habe als Kurde das öffentliche Gesundheitssystem nicht zur Verfügung gestanden, so dass sich seine Familie um ihn habe kümmern müssen. Da in Syrien keine adäquate Behandlung zur Verfügung gestanden habe, sei sein Bruder in die Schweiz gereist, wobei er seinen Bruder auf dieser Reise begleitet habe. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er selbst im Jahre 2004 - aufgrund seiner Verhaftung und der erlittenen Misshandlungen - Nachteile erlitten, welche weit über den üblichen Benachteiligungen gelegen hätten, denen die kurdische Bevölkerung in Syrien ausgesetzt sei. Auf der anderen Seite sei seinem Bruder als Maktumin die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden. Vor diesem Hintergrund, und da er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige, habe er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erneuten Nachstellungen zu rechnen, weshalb die in der Vergangenheit erlittenen Nachstellungen - in Verbindung mit der ihm drohenden zukünftigen Verfolgung - asylrelevant seien. Zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement führte er an, dass er und sein ... Bruder Mitglieder der XY-Partei seien und seit ihrer Gesucheinreichung in der Schweiz an verschiedenen exilpolitischen Aktionen teilgenommen hätten, namentlich an Demonstrationen ... 2008 [einmal] ... und ... 2009 [zweimal] ..., welche sich direkt gegen das syrische Regime gerichtet hätten. Vor diesem Hintergrund habe er im Falle seiner Rückführung nach Syrien eine Befragung durch die Behörden und im Anschluss daran Folter und Verfolgung zu gewärtigen, zumal bei seiner Rückkehr seine Verhaftung im Jahre 2004 wieder zum Thema würde. Ihm drohe gerade von daher zukünftige Verfolgung, was vom BFM zu Unrecht nicht anerkannt worden sei, zumal auch gemäss der BFM-eigenen Länderanalyse exilpolitische Aktivitäten von den syrischen Behörden gezielt überwacht würden, wobei er als tiefrangiger Kurdenaktivist auch nicht durch den persönlichen Bekanntheitsgrad geschützt sei, wie ihn hochrangige Kurdenvertreter geniessen würden. Erschwerend komme hinzu, dass er mit einem gefälschten Pass ausgereist sei und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, was im Rahmen des zu erwartenden strengen Verhörs durch die syrischen Behörden anlässlich seiner Rückkehr kaum zu verbergen sei. Da seine Familie zur XY-Partei gehöre, womit ein exilpolitisches Engagement von den Behörden von vornherein vermutet werde, werde sich dies auch mit seiner Überwachung in der Schweiz decken. Unter Beachtung dieser Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Schliesslich sei zu beachten, dass er in seiner Eigenschaft als Maktumin ein Staatenloser im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) sei, womit von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei. Zudem sei sein Grenzübertritt illegal gewesen, was strafrechtliche Konsequenzen für ihn hätte, womit auch von daher subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien. Den von der Schweizerischen Botschaft ... erhältlich gemachten Abklärungsberichten hielt er schliesslich entgegen, dass mit deren Verwertung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt werde, zumal er keinen vollen Quellen-Zugang habe. Zudem könne den Berichten aufgrund der beschränkten Überprüfbarkeit hinsichtlich ihrer materiellen und formellen Korrektheit nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden. Auf der anderen Seite hätten die Berichte aber in Tat und Wahrheit gar keine ihm entgegenzuhaltenden Widersprüche erbracht, auch wenn die Nachforschungen sowohl nach B._______ (recte: A._______) als auch nach D._______ (recte: C._______) je einen positiven Bericht erbracht hätten. Tatsächlich habe er anlässlich seiner Ausreise die Identität einer real existierenden Person - von D.______ (recte: C._______), eines Ajnabi - verwendet, was ihm eine "legale" Ausreise ermöglicht habe. Auf der anderen Seite sei der von ihm vorgelegten Mukhtar-Bestätigung nicht jegliche Beweiskraft abzusprechen, nur weil solche zugegebenermassen gegen Geld beschaffbar seien. Bei dieser Bestätigung handle es sich vielmehr um das einzige, was er als Maktumin vorlegen könne. Auch wenn er nur eine Telefaxkopie vorgelegt habe, so sei die Bestätigung doch echt. Als Beweismittel reichte Beschwerdeführer einige Fotos, Auszüge aus Internetpublikationen und Flugblätter sowie eine Mitgliederbestätigung der XY-Partei (ausgestellt ... [im Frühjahr] 2009 ... [im Ausland]) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegenüber abgewiesen. G. Am 18. Juli 2011 wurde das BFM von der damals zuständigen Instruktionsrichterin zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wo­rauf das Bundesamt seine Verfügung vom 18. März 2009 teilweise in Wiedererwägung zog (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochtenen Entscheid - mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 - im Vollzugspunkt aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. Dabei verwies das Bundesamt auf den gesundheitlichen Zustand des Bruders des Beschwerdeführers und auf die gegenwärtigen Lage in Syrien. Abschliessend hielt das Bundesamt fest, im Übrigen werde an der Verfügung vom 18. März 2009 festgehalten. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch der ... Bruder des Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufgenommen. H. Auf entsprechende Nachfrage der damals zuständigen Instruktionsrichterin liessen der Beschwerdeführer und sein ... Bruder am 5. September 2011 gemeinsam mitteilen, dass an ihren Beschwerden bezüglich Asyl- und Flüchtlingseigenschaft festgehalten werde. Eine Woche später - mittels gemeinsamer Eingabe vom 12. September 2011 - liessen die beiden zum einen je eine Kostennote ihres Rechtsvertreters nachreichen, zum anderen legten sie neue Beweismittel betreffend das von ihnen behauptete exilpolitische Engagement vor. Diesbezüglich führten sie an, sie hätten zusammen mit verschiedenen kurdischen Parteien an zahlreichen Protestaktionen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei sie aber nicht von allen Veranstaltungen die Fotos behalten oder im Internet gefunden hätten. Belegen könnten sie aber, dass sie ... 2009 [ein weiteres Mal], ... 2010 [zweimal] und ... 2011 [einmal] an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführers habe zusätzlich ... 2009 an einer Parteiversammlung ... teilgenommen. Danach hätten sie beide noch an zwei [weiteren] Veranstaltungen ... [im Jahre] 2011 teilgenommen. Bei all diesen gemeinsamen Kundgebungsteilnehmen sei insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers ... [aufgrund seiner Konstitution] aufgefallen, weshalb das gemeinsame Engagement den syrischen Behörden nicht entgangen sein dürfte und sie von daher im Falle einer Rückkehr mit umso grösserer Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu fürchten hätten. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 wurde das Gericht über die Beendigung des bisherigen Vertretungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).

E. 1.5 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seines ... Bruders (Verfahren D-2510/2009) koordiniert behandelt.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Aufgrund der Akten besteht - wie vom BFM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu fürchten gehabt.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kurzbefragung mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt, dass er seine Heimat einzig zwecks Begleitung seines Bruders verlassen hat, da dieser die Reise nach Europa allein nicht hätte antreten können. Bei dieser Sachlage kann kein Anlass zur Annahme bestehen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend gemachte, angeblich zweimonatige Haftzeit im Jahre 2004 sei für ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2008 noch relevant gewesen. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass er zu keinen vertieften Schilderungen der behaupteten Haftzeit in der Lage war. Zu hinreichend nachvollziehbaren Detailschilderungen war er einzig in der Lage, soweit er über eine weitere, indes nur rund einstündige Verhaftung berichtet hat, zu welcher es aufgrund eines Missverständnisses gekommen sei, nachdem er - zu Unrecht - in den Verdacht eines unmoralischen Verhaltens gegenüber Schülerinnen geraten sei (vgl. dazu ... ).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren namentlich auf Beschwerdeebene geltend gemacht, seinem ... Bruder sei eine ordentliche medizinische Betreuung verweigert worden, weil sie Maktumin seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Angaben und Ausführungen des ... Bruders weder Anlass zur Annahme besteht, diesem seien in der Heimat notwendige medizinische Behandlungen verweigert worden, noch überhaupt davon ausgegangen werden kann, er sei ein Maktumin (vgl. dazu das Urteil heutigen Datums im Verfahren D-2010/2009, insbes. E. 3.3. und 3.4.). Auch im Falle des Beschwerdeführers können die Vorbringen über seine angebliche Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht überzeugen. In dieser Hinsicht hat er einzig die Telefaxkopie einer angeblichen Mukhtar-Bestätigung vorgelegt, welcher jedoch - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist. Alleine das Festhalten an diesem in Syrien gegen Geld relativ leicht erhältlichen Papier, welches zudem bloss als Kopie vorliegt, vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenkundig die arabische Sprache weit besser als das Kurdische beherrscht, was er - neben einer arabisch-sprachigen Schullaufbahn von lediglich sechs Jahren (einen weitergehenden Schulanspruch haben Maktumin tatsächlich nicht) - seinen Kontakten mit arabisch-sprachigen Freunden zuschreiben will. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch sein offenkundig sehr flüssiges arabisches Schriftbild nicht erklären (vgl. dazu ...). Es ist gerade auch von daher mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weit länger als bloss sechs Jahre zur Schule gegangen ist, und es sich bei ihm bereits von daher nicht um einen Maktumin handelt. Wird schliesslich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie in der Lage waren, erhebliche finanzielle Mittel in die Ausreise von zwei Söhnen zu investieren, kann kein Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwerdeführer gehöre zu der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit asylrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Herkunft bereits aufgrund dieser Erwägungen nicht glaubhaft zu machen.

E. 3.4 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den Abklärungsergebnissen des BFM über die schweizerische Botschaft ... beziehungsweise über die angebliche Nichtverwertbarkeit derselben.

E. 4.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Verfolgung drohte. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).

E. 4.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an einigen Kundgebungen und die mittels Bestätigungsschreiben geltend gemachte Mitgliedschaft bei der XY-Partei hat das BFM in der angefochtenen Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt, da nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei alleine von daher ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsdienste gelangt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge auf Beschwerdeebene - unter Verweis auf seine Teilnahme an weiteren Kundgebungen und einer zusätzlichen Bestätigung der XY-Partei - ein angeblich relevantes politisches Engagement geltend gemacht. Aufgrund dieses Engagements, und da seine Familie zur XY-Partei gehöre, womit in seinem Fall ein exilpolitisches Engagement von den Behörden bereits von vornherein vermutet werde, habe er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen zu rechnen.

E. 4.4 Zu den Beschwerdevorbringen ist vorab festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erkennbar angestrebte Aufaddieren der geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe von vornherein ausser Betracht fallen muss (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und E. 8). Auf der anderen Seite muss ihm entgegengehalten werden, dass seine Ausführungen über die angebliche Verbundenheit seiner Familie mit der XY-Partei in den Akten keine Stütze finden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder er noch sein ... Bruder eine solche Verbundenheit ihrer Familie geltend gemacht, sondern der Beschwerdeführer - welcher eigenen Angaben zufolge in der Heimat keine politischen Aktivitäten ausgeübt hat - hat die XY-Partei lediglich am Rande erwähnt, indem er angeblich mit dieser sympathisiere (vgl. dazu ... ). Auf die nachträglich behauptete Verbindung seiner Familie zu einer oppositionellen Gruppierung lassen diese Angaben nicht schliessen.

E. 4.5 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement - seine Teilnahme an zwei bis vier Kundgebungen pro Jahr - lässt in der Folge bei objektiver Betrachtung nicht auf einen massgeblichen respektive rechtserheblichen Exponierungsgrad schliessen. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers einzig auf die sporadische Teilnahme an einigen wenigen Kundgebungen beschränkt hat, wobei weder seine diesbezüglichen Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel auf eine herausragenden Position des Beschwerdeführers im behaupteten regimekritischen Umfeld schliessen lassen. So erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fotos als einfacher Kundgebungsteilnehmer, welcher sich in keiner Form von anderen Personen abhebt. Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als be­kannt vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeit schwierige politische Situation in Syrien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lässt jedoch in keiner Weise ein klares und exponiertes Engagement wider die Interessen des syrischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Dabei ergibt sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen der XY-Partei nichts anderes, da diese Schreiben keinen individuellen Zuschnitt aufweisen und namentlich keine verwertbaren Angaben über konkrete Aktivitäten des Beschwerdeführers beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im Resultat von einem tatsächlich bloss sehr niederschwelligen Engagement auszugehen, respektive einem blossen Mitläufertum, nachdem der Beschwerdeführer in keiner Organisation eine erkennbare Position innehält und soweit ersichtlich auch in keiner anderen Form relevante Aufgaben wahrgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien eine gezielt gegen ihn gerichtete und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. Von einem Interesse der syrischen Sicherheitsdienste an seiner Person ist schliesslich umso weniger auszugehen, als der Beschwerdeführer weder den angeblichen politischen Hintergrund seiner Familie glaubhaft machen konnte, noch Anlass zur Annahme besteht, er wäre bereits vor seiner Ausreise wegen eines politischen Engagements aufgefallen. Es dürfte dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien vielmehr relativ einfach fallen, auf seine Aufgaben als ... [Begleiter] seines Bruders zu verweisen, welche ihn zu seiner Ausreise aus Syrien veranlasst hat.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, in seinem Fall seien subjektive Nachfluchtgründe zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien gegeben. Seine diesbezüglichen Vorbringen können jedoch nicht überzeugen, nachdem es sich bei ihm offenkundig nicht um einen Maktumin handelt und er in seinen Schilderungen zu seinem Reiseweg die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise offensichtlich zu verschleiern versucht, zumal als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass er keine einzige seiner Reisestationen benennen konnte.

E. 4.7 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer alleine aus der aktuellen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien keine subjektiven Nachfluchtgründe für sich ableiten kann. Der Lageveränderung - mithin der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt - wurde vom BFM zu Recht im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).

E. 4.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde­führer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjek­tiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs ist daher zu bestätigen.

E. 6 Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen kann, hat das Bundesamt zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7 Vorliegend ist das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels - mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 - im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen, indem es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom 12. August 2011 den Vollzug als unzumutbar - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll­zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 8 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung bezüglich Asylgewährung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist sie gegen­standslos geworden.

E. 9.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens - zufolge teilweisen Unterliegens - wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Da das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde, weil das BFM die angefochtene Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE). Dabei ist grundsätzlich auf die vorgelegte Kostennote seines Rechtsvertreters abzustellen, welche als im Wesentlichen angemessen erscheint. Aufgrund dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die reduzierte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 410.- festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 410.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2509/2009/sed Urteil vom 16. Mai 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N ... . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und sein ... Bruder B._______ (N ...), welcher ... [gesundheitliche Probleme hat], erreichten am 13. April 2008 ... den Flughafen Zürich-Kloten, wo die beiden am 15. April 2008 um Asyl nachsuchten. Nachdem ihnen vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert worden war, wurden sie vom Bundesamt am 17. April 2008 summarisch befragt und am 23. April 2008 zu den Gründen für ihre Asylgesuche angehört (vgl. vorliegend ... ). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, sein Name sei A._______, er stamme aus der Ortschaft U._______, welche in der Nähe von V._______ in der Provinz W._______ liege ( ... ), und er sei ein von den syrischen Behörden nicht registrierter staatenloser Kurde, also ein Maktumin. Diesbezüglich führte er an, als Maktumin hätten sie keine Nationalität und könnten keine Reisepässe besitzen, sondern ihnen würden bloss Mukhtar-Bestätigungen ausgestellt. Seine Bestätigung habe er jedoch aus Angst vor Kontrollen in der Heimat zurückgelassen, das Papier werde aber in einiger Zeit nachgeschickt. Seine Reise habe er mit einem gefälschten Reisepass absolviert, dessen Nationalität er nicht kenne. Zu seinem Reiseweg gab er an, er und sein Bruder seien am 4. April 2008 von ihrem Schlepper auf dem Landweg aus Syrien in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden, von wo sie acht Tage später ihre Flugreise angetreten hätten. Sie hätten von dort auf dem Luftweg ein anderes ihm unbekanntes Land erreicht, von wo sie wiederum auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangt seien. Von der Flughafenpolizei war derweil festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder den Flughafen Zürich-Kloten unter Verwendung syrischer Reisepässe erreicht hatten, lautend auf C._______ respektive D._______. Auf diesbezüglichen Vorhalt machte der Beschwerdeführer geltend, diese Namen kenne er nicht. Es könne aber sein, dass er und sein Bruder unter diesen Namen gereist seien, da ihr Schlepper für sie gefälschte Pässe besorgt habe. Am Tag nach der Anhörung legten die beiden bei der Flughafenpolizei als Telefaxkopie (mit Sendedatum vom 22. April 2008) die geltend gemachten Mukhtar-Bestäti­gun­gen vor (je mit einem Foto versehen). Im Rahmen der Kurzbefragung - welche wie die Anhörung in arabischer Sprache geführt wurde - gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei kurdisch, seine arabisch Kenntnisse seien aber genügend für die Anhörung. Diesbezüglich brachte er vor, als Maktumin habe er die Schule zwar nur bis zur 6. Klasse besuchen dürfen, er habe sich danach aber ... [in zwei Aushilfsberufen] ein grosses Wissen aneignen können. Da er viele Freunde aus anderen arabischen Ländern habe, verstehe er schliesslich alle arabischen Dialekte (vgl. dazu ... ). Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung einleitend vor, er habe als Mensch und Kurde in Syrien keine Rechte, und es gebe dort auch keine Arbeit. Zudem sei sein ... [gesundheitlich angeschlagener] Bruder in den Spitälern nicht aufgenommen worden, weil er kein anerkannter Staatsbürger sei. Sie seien daher eigentlich hierhergekommen, damit sein Bruder medizinisch behandelt werde. Nach diesen Ausführungen wurde der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich um Nennung seiner persönlichen Gründe für seine Ausreise aus Syrien ersucht, worauf er vorbrachte, er sei wegen seinem Bruder hierhergekommen, da sein Bruder die Reise alleine nicht hätte machen können. Andere Gründe gebe es nicht (vgl. ... ). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte er, dass er als Kurde in Syrien keine Rechte habe und er dort als Maktumin nur die Primarschule habe besuchen dürfen. Darüber hinaus brachte er neu vor, im März 2004, als nach den Ereignissen von Qamischli landesweit tausende Kurden festgenommen worden seien, seien er und alle seine Brüder ausser ... [der gesundheitlich angeschlagene] B._______ im Rahmen einer Massenverhaftung in Y._______ festgenommen worden, obwohl er gar nie an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sei in der Folge während rund zwei Monaten in Y._______ festgehalten worden, wobei er während dieser Zeit auch auf verschiedene Art gefoltert worden sei. Nach seiner Entlassung sei er nach Hause zurückgekehrt, worauf er jedoch bereits fünf Tage später erneut festgenommen und auf den Polizeiposten von V._______ gebracht worden sei, wo er wiederum viele verschiedene Foltermethoden erlebt habe. Einer seiner Gründe für seine Ausreise sei auch, dass er seinen Bruder begleitet habe, welcher als Kurde in den Spitälern nicht angenommen worden sei. Auf diesbezügliche Nachfrage hin gab er an, bisher sei sein Bruder ... [von den anderen Familienmitgliedern unterstützt worden], und nun ... [helfe er seinem Bruder]. Vor seiner Ausreise habe er während des Sommers in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, und während des Winters in Y._______ auf dem Bau. Auf Nachfrage hin gab er an, politische Aktivitäten übe er nicht aus. Er gehöre auch keiner Partei an, aber er sympathisiere mit der ... [XY-Partei]. Abschliessend machte er geltend, er würde von der Regierung umgebracht, sollte er von der Schweiz nach Syrien ausgeschafft werden. B. Nachdem sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem ... Bruder vom BFM die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, ging dem Bundesamt ein Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft ... vom 18. Mai 2008 zu. In diesem Bericht wurde festgehalten, bei A._______ und B._______ handle es sich nicht um Maktumin (Maktoumeen), sondern um Ajnabi (Ajaneeb) von W._______, welche in Syrien nicht gesucht würden und betreffend welche bei der syrischen Immigrationsbehörde keine Ausreise verzeichnet sei. Auf erneutes Ersuchen des Bundesamtes - nunmehr um Abklärungen auch unter den vom Beschwerdeführer und seinem ... Bruder anlässlich der Reise verwendeten Identitäten - teilte die Botschaft mit Bericht vom 17. November 2008 mit, bei C._______ und D._______ handle es sich um syrische Staatsangehörige aus W._______, gegen welche in Syrien nichts vorliegen und welche über syrische Pässe verfügten (ausgestellt ... und ... ), mit welchen sie das Land ... [im Frühjahr] 2008 ... [auf dem Luftweg] in Richtung ... [eines Drittstaates] verlassen hätten. C. Am 5. Februar 2009 setzte das BFM sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen ... Bruder über die vorgenannten Abklärungsergebnisse in Kenntnis, worauf sich die beiden am 20. Februar 2009 und am 6. März 2009 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter zu den vorinstanzlichen Feststellungen vernehmen liessen. In ihrer Eingabe hielten sie an den geltend gemachten Identitäten A._______ und B._______ fest, und insbesondere daran, dass sie nicht Ajnabi sondern Maktumin seien. Diesbezüglich reichten sie nochmals je eine Telefaxkopie der bereits bekannten Mukhtar-Bestätigungen ein (mit neuem Sendedatum 22. Februar 2009). Gleichzeitig machten sie unter Vorlage von zwei separaten Bestätigung der XY-Partei, ausgestellt ... [im Ausland im Frühjahr] 2009, sowie von drei Originalfotos (undatiert) und zwei Internet-Fotoprints (datierend vom ... [Herbst] 2008) geltend, sie würden sich beide exilpolitisch betätigen und sie hätten an Kundgebungen teilgenommen, deren genaue Daten sie noch bekanntgeben würden. D. Mittels zwei separaten Verfügung vom 18. März 2009 - eröffnet am 19. März 2009 - lehnte das BFM sowohl das Asylgesuch des Beschwerdeführers als auch dasjenige seines ... Bruders ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Dabei hielt das Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seinen Vorbringen liessen sich keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungssituation entnehmen. Zwar sei er seinen Angaben zufolge im Frühjahr 2004 während rund zweier Monate inhaftiert und in dieser Zeit misshandelt worden, die Haft habe jedoch keine Weiterungen nach sich gezogen. Dieses Ereignis - welches im Zeitpunkt der Ausreise bereits vier Jahre in der Vergangenheit gelegen habe - sei für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen, zumal er selbst angegeben habe, seine Ausreise sei einzig zum Zwecke der Begleitung seines Bruders erfolgt. Aufgrund der Akten könne im Weiteren letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet ein Maktumin sei, oder doch nicht vielmehr ein Ajnabi (will heissen ein in Syrien registrierter Kurde) oder gar ein syrischer Staatsangehöriger, zumal die syrischen Kurden ohne Staatsangehörigkeit - die sogenannten Ajnabi (mit behördlicher Registrierung) und Maktumin (ohne solche Registrierung) - in ihrer Heimat zwar in ihren Rechten beschränkt, jedoch nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien. In dieser Hinsicht seien weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch seines Bruders Nachteile von asylrelevanter Intensität zu entnehmen, und es bestehe gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ins Gefängnis kommen. Betreffend das erstmals in der Eingabe vom 6. März 2009 geltend gemachte exilpolitische Engagement hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Aktivitäten seien zu gering, respektive der Beschwerdeführer viel zu wenig exponiert, um auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zu schliessen. Den Wegweisungsvollzug erkannte das Bundesamt schliesslich als zulässig, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als ohne weiteres zumutbar und im Übrigen auch als möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 20. April 2009 Beschwerde. Durch den gleichen Rechtsvertreter liess gleichzeitig auch sein ... Bruder gegen die ihn betreffende BFM-Verfügung Beschwerde einreichen. In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde führte er zur Hauptsache an, er sei ein staatenloser Kurde aus dem Raum V._______ in W._______ und er sei aufgrund der Ereignisse in Qamischli im März 2004 in Y._______ verhaftet und bis Mitte Mai in Haft behalten worden, wobei er in dieser Zeit schwer misshandelt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er aufgrund einer Anzeige an seinem Heimatort nochmals verhaftet und wiederum misshandelt worden. Seinem Bruder, welcher ... [seit 1994 gesundheitliche Probleme habe], habe als Kurde das öffentliche Gesundheitssystem nicht zur Verfügung gestanden, so dass sich seine Familie um ihn habe kümmern müssen. Da in Syrien keine adäquate Behandlung zur Verfügung gestanden habe, sei sein Bruder in die Schweiz gereist, wobei er seinen Bruder auf dieser Reise begleitet habe. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er selbst im Jahre 2004 - aufgrund seiner Verhaftung und der erlittenen Misshandlungen - Nachteile erlitten, welche weit über den üblichen Benachteiligungen gelegen hätten, denen die kurdische Bevölkerung in Syrien ausgesetzt sei. Auf der anderen Seite sei seinem Bruder als Maktumin die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden. Vor diesem Hintergrund, und da er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige, habe er im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit erneuten Nachstellungen zu rechnen, weshalb die in der Vergangenheit erlittenen Nachstellungen - in Verbindung mit der ihm drohenden zukünftigen Verfolgung - asylrelevant seien. Zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement führte er an, dass er und sein ... Bruder Mitglieder der XY-Partei seien und seit ihrer Gesucheinreichung in der Schweiz an verschiedenen exilpolitischen Aktionen teilgenommen hätten, namentlich an Demonstrationen ... 2008 [einmal] ... und ... 2009 [zweimal] ..., welche sich direkt gegen das syrische Regime gerichtet hätten. Vor diesem Hintergrund habe er im Falle seiner Rückführung nach Syrien eine Befragung durch die Behörden und im Anschluss daran Folter und Verfolgung zu gewärtigen, zumal bei seiner Rückkehr seine Verhaftung im Jahre 2004 wieder zum Thema würde. Ihm drohe gerade von daher zukünftige Verfolgung, was vom BFM zu Unrecht nicht anerkannt worden sei, zumal auch gemäss der BFM-eigenen Länderanalyse exilpolitische Aktivitäten von den syrischen Behörden gezielt überwacht würden, wobei er als tiefrangiger Kurdenaktivist auch nicht durch den persönlichen Bekanntheitsgrad geschützt sei, wie ihn hochrangige Kurdenvertreter geniessen würden. Erschwerend komme hinzu, dass er mit einem gefälschten Pass ausgereist sei und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, was im Rahmen des zu erwartenden strengen Verhörs durch die syrischen Behörden anlässlich seiner Rückkehr kaum zu verbergen sei. Da seine Familie zur XY-Partei gehöre, womit ein exilpolitisches Engagement von den Behörden von vornherein vermutet werde, werde sich dies auch mit seiner Überwachung in der Schweiz decken. Unter Beachtung dieser Umstände erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Schliesslich sei zu beachten, dass er in seiner Eigenschaft als Maktumin ein Staatenloser im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) sei, womit von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei. Zudem sei sein Grenzübertritt illegal gewesen, was strafrechtliche Konsequenzen für ihn hätte, womit auch von daher subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien. Den von der Schweizerischen Botschaft ... erhältlich gemachten Abklärungsberichten hielt er schliesslich entgegen, dass mit deren Verwertung sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt werde, zumal er keinen vollen Quellen-Zugang habe. Zudem könne den Berichten aufgrund der beschränkten Überprüfbarkeit hinsichtlich ihrer materiellen und formellen Korrektheit nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden. Auf der anderen Seite hätten die Berichte aber in Tat und Wahrheit gar keine ihm entgegenzuhaltenden Widersprüche erbracht, auch wenn die Nachforschungen sowohl nach B._______ (recte: A._______) als auch nach D._______ (recte: C._______) je einen positiven Bericht erbracht hätten. Tatsächlich habe er anlässlich seiner Ausreise die Identität einer real existierenden Person - von D.______ (recte: C._______), eines Ajnabi - verwendet, was ihm eine "legale" Ausreise ermöglicht habe. Auf der anderen Seite sei der von ihm vorgelegten Mukhtar-Bestätigung nicht jegliche Beweiskraft abzusprechen, nur weil solche zugegebenermassen gegen Geld beschaffbar seien. Bei dieser Bestätigung handle es sich vielmehr um das einzige, was er als Maktumin vorlegen könne. Auch wenn er nur eine Telefaxkopie vorgelegt habe, so sei die Bestätigung doch echt. Als Beweismittel reichte Beschwerdeführer einige Fotos, Auszüge aus Internetpublikationen und Flugblätter sowie eine Mitgliederbestätigung der XY-Partei (ausgestellt ... [im Frühjahr] 2009 ... [im Ausland]) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 entsprach die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegenüber abgewiesen. G. Am 18. Juli 2011 wurde das BFM von der damals zuständigen Instruktionsrichterin zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wo­rauf das Bundesamt seine Verfügung vom 18. März 2009 teilweise in Wiedererwägung zog (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochtenen Entscheid - mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 - im Vollzugspunkt aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. Dabei verwies das Bundesamt auf den gesundheitlichen Zustand des Bruders des Beschwerdeführers und auf die gegenwärtigen Lage in Syrien. Abschliessend hielt das Bundesamt fest, im Übrigen werde an der Verfügung vom 18. März 2009 festgehalten. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch der ... Bruder des Beschwerdeführers vorläufig in der Schweiz aufgenommen. H. Auf entsprechende Nachfrage der damals zuständigen Instruktionsrichterin liessen der Beschwerdeführer und sein ... Bruder am 5. September 2011 gemeinsam mitteilen, dass an ihren Beschwerden bezüglich Asyl- und Flüchtlingseigenschaft festgehalten werde. Eine Woche später - mittels gemeinsamer Eingabe vom 12. September 2011 - liessen die beiden zum einen je eine Kostennote ihres Rechtsvertreters nachreichen, zum anderen legten sie neue Beweismittel betreffend das von ihnen behauptete exilpolitische Engagement vor. Diesbezüglich führten sie an, sie hätten zusammen mit verschiedenen kurdischen Parteien an zahlreichen Protestaktionen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei sie aber nicht von allen Veranstaltungen die Fotos behalten oder im Internet gefunden hätten. Belegen könnten sie aber, dass sie ... 2009 [ein weiteres Mal], ... 2010 [zweimal] und ... 2011 [einmal] an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführers habe zusätzlich ... 2009 an einer Parteiversammlung ... teilgenommen. Danach hätten sie beide noch an zwei [weiteren] Veranstaltungen ... [im Jahre] 2011 teilgenommen. Bei all diesen gemeinsamen Kundgebungsteilnehmen sei insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers ... [aufgrund seiner Konstitution] aufgefallen, weshalb das gemeinsame Engagement den syrischen Behörden nicht entgangen sein dürfte und sie von daher im Falle einer Rückkehr mit umso grösserer Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu fürchten hätten. I. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 wurde das Gericht über die Beendigung des bisherigen Vertretungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). 1.5. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seines ... Bruders (Verfahren D-2510/2009) koordiniert behandelt. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Aufgrund der Akten besteht - wie vom BFM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu fürchten gehabt. 3.2. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kurzbefragung mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt, dass er seine Heimat einzig zwecks Begleitung seines Bruders verlassen hat, da dieser die Reise nach Europa allein nicht hätte antreten können. Bei dieser Sachlage kann kein Anlass zur Annahme bestehen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung geltend gemachte, angeblich zweimonatige Haftzeit im Jahre 2004 sei für ihn im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Frühjahr 2008 noch relevant gewesen. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass er zu keinen vertieften Schilderungen der behaupteten Haftzeit in der Lage war. Zu hinreichend nachvollziehbaren Detailschilderungen war er einzig in der Lage, soweit er über eine weitere, indes nur rund einstündige Verhaftung berichtet hat, zu welcher es aufgrund eines Missverständnisses gekommen sei, nachdem er - zu Unrecht - in den Verdacht eines unmoralischen Verhaltens gegenüber Schülerinnen geraten sei (vgl. dazu ... ). 3.3. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren namentlich auf Beschwerdeebene geltend gemacht, seinem ... Bruder sei eine ordentliche medizinische Betreuung verweigert worden, weil sie Maktumin seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Angaben und Ausführungen des ... Bruders weder Anlass zur Annahme besteht, diesem seien in der Heimat notwendige medizinische Behandlungen verweigert worden, noch überhaupt davon ausgegangen werden kann, er sei ein Maktumin (vgl. dazu das Urteil heutigen Datums im Verfahren D-2010/2009, insbes. E. 3.3. und 3.4.). Auch im Falle des Beschwerdeführers können die Vorbringen über seine angebliche Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht überzeugen. In dieser Hinsicht hat er einzig die Telefaxkopie einer angeblichen Mukhtar-Bestätigung vorgelegt, welcher jedoch - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist. Alleine das Festhalten an diesem in Syrien gegen Geld relativ leicht erhältlichen Papier, welches zudem bloss als Kopie vorliegt, vermag keinen anderen Schluss zu rechtfertigen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer offenkundig die arabische Sprache weit besser als das Kurdische beherrscht, was er - neben einer arabisch-sprachigen Schullaufbahn von lediglich sechs Jahren (einen weitergehenden Schulanspruch haben Maktumin tatsächlich nicht) - seinen Kontakten mit arabisch-sprachigen Freunden zuschreiben will. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch sein offenkundig sehr flüssiges arabisches Schriftbild nicht erklären (vgl. dazu ...). Es ist gerade auch von daher mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weit länger als bloss sechs Jahre zur Schule gegangen ist, und es sich bei ihm bereits von daher nicht um einen Maktumin handelt. Wird schliesslich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familie in der Lage waren, erhebliche finanzielle Mittel in die Ausreise von zwei Söhnen zu investieren, kann kein Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwerdeführer gehöre zu der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer damit asylrechtlich relevante Nachteile aufgrund seiner Herkunft bereits aufgrund dieser Erwägungen nicht glaubhaft zu machen. 3.4. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den Abklärungsergebnissen des BFM über die schweizerische Botschaft ... beziehungsweise über die angebliche Nichtverwertbarkeit derselben. 4. 4.1. Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Verfolgung drohte. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. 4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 4.3. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an einigen Kundgebungen und die mittels Bestätigungsschreiben geltend gemachte Mitgliedschaft bei der XY-Partei hat das BFM in der angefochtenen Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt, da nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei alleine von daher ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsdienste gelangt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge auf Beschwerdeebene - unter Verweis auf seine Teilnahme an weiteren Kundgebungen und einer zusätzlichen Bestätigung der XY-Partei - ein angeblich relevantes politisches Engagement geltend gemacht. Aufgrund dieses Engagements, und da seine Familie zur XY-Partei gehöre, womit in seinem Fall ein exilpolitisches Engagement von den Behörden bereits von vornherein vermutet werde, habe er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen zu rechnen. 4.4. Zu den Beschwerdevorbringen ist vorab festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer erkennbar angestrebte Aufaddieren der geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe von vornherein ausser Betracht fallen muss (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und E. 8). Auf der anderen Seite muss ihm entgegengehalten werden, dass seine Ausführungen über die angebliche Verbundenheit seiner Familie mit der XY-Partei in den Akten keine Stütze finden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder er noch sein ... Bruder eine solche Verbundenheit ihrer Familie geltend gemacht, sondern der Beschwerdeführer - welcher eigenen Angaben zufolge in der Heimat keine politischen Aktivitäten ausgeübt hat - hat die XY-Partei lediglich am Rande erwähnt, indem er angeblich mit dieser sympathisiere (vgl. dazu ... ). Auf die nachträglich behauptete Verbindung seiner Familie zu einer oppositionellen Gruppierung lassen diese Angaben nicht schliessen. 4.5. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement - seine Teilnahme an zwei bis vier Kundgebungen pro Jahr - lässt in der Folge bei objektiver Betrachtung nicht auf einen massgeblichen respektive rechtserheblichen Exponierungsgrad schliessen. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers einzig auf die sporadische Teilnahme an einigen wenigen Kundgebungen beschränkt hat, wobei weder seine diesbezüglichen Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel auf eine herausragenden Position des Beschwerdeführers im behaupteten regimekritischen Umfeld schliessen lassen. So erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Fotos als einfacher Kundgebungsteilnehmer, welcher sich in keiner Form von anderen Personen abhebt. Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als be­kannt vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeit schwierige politische Situation in Syrien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lässt jedoch in keiner Weise ein klares und exponiertes Engagement wider die Interessen des syrischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Dabei ergibt sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen der XY-Partei nichts anderes, da diese Schreiben keinen individuellen Zuschnitt aufweisen und namentlich keine verwertbaren Angaben über konkrete Aktivitäten des Beschwerdeführers beinhalten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist im Resultat von einem tatsächlich bloss sehr niederschwelligen Engagement auszugehen, respektive einem blossen Mitläufertum, nachdem der Beschwerdeführer in keiner Organisation eine erkennbare Position innehält und soweit ersichtlich auch in keiner anderen Form relevante Aufgaben wahrgenommen hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien eine gezielt gegen ihn gerichtete und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. Von einem Interesse der syrischen Sicherheitsdienste an seiner Person ist schliesslich umso weniger auszugehen, als der Beschwerdeführer weder den angeblichen politischen Hintergrund seiner Familie glaubhaft machen konnte, noch Anlass zur Annahme besteht, er wäre bereits vor seiner Ausreise wegen eines politischen Engagements aufgefallen. Es dürfte dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien vielmehr relativ einfach fallen, auf seine Aufgaben als ... [Begleiter] seines Bruders zu verweisen, welche ihn zu seiner Ausreise aus Syrien veranlasst hat. 4.6. Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, in seinem Fall seien subjektive Nachfluchtgründe zumindest aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien gegeben. Seine diesbezüglichen Vorbringen können jedoch nicht überzeugen, nachdem es sich bei ihm offenkundig nicht um einen Maktumin handelt und er in seinen Schilderungen zu seinem Reiseweg die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise offensichtlich zu verschleiern versucht, zumal als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass er keine einzige seiner Reisestationen benennen konnte. 4.7. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer alleine aus der aktuellen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien keine subjektiven Nachfluchtgründe für sich ableiten kann. Der Lageveränderung - mithin der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt - wurde vom BFM zu Recht im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). 4.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde­führer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjek­tiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

5. Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs ist daher zu bestätigen.

6. Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen kann, hat das Bundesamt zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7. Vorliegend ist das Bundesamt im Rahmen des Schriftenwechsels - mit neuer Verfügung vom 12. August 2011 - im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen, indem es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom 12. August 2011 den Vollzug als unzumutbar - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll­zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).

8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung bezüglich Asylgewährung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen ist sie gegen­standslos geworden. 9. 9.1. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens - zufolge teilweisen Unterliegens - wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2. Da das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde, weil das BFM die angefochtene Verfügung im Sinne der Beschwerdeanträge in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE). Dabei ist grundsätzlich auf die vorgelegte Kostennote seines Rechtsvertreters abzustellen, welche als im Wesentlichen angemessen erscheint. Aufgrund dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist die reduzierte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 410.- festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 410.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: