opencaselaw.ch

D-1651/2013

D-1651/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 9. Januar 2009 und gelangte ohne Papiere durch ihm unbe­kannte Länder am 3. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 5. März 2009 ein Asylgesuch stellte. B. Am 12. März 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Kurde aus G._______ in Syrien. Er sei Ajnabi und staatenlos und somit in Syrien ohne Rechte. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, da sein Reisebegleiter (sein Cousin), abweichende Angaben zum gemeinsa­men Reiseweg gemacht hatte. In diesem Zusammenhang gab der Be­schwerdeführer zu, dass er mit dem Flugzeug von H._______ aus nach I._______ gereist sei (vgl. BFM-Akten A12/3 S. 1). Er beharrte jedoch darauf, dies ohne gültige Papiere getan zu haben und niemals kontrolliert worden zu sein (vgl. A12/3 S. 2). C. C.a Das BFM trat mit Verfügung vom 12. November 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach H._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlas­sen. C.b Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. Am 2. Februar 2011 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021]) seine Verfügung vom 12. November 2009 wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7519/2009 vom 4. Februar 2011 abgeschrieben. D. Nach der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens fand am 7. Februar 2013 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. E. E.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im April 2003 aus nichtigem Grund inhaf­tiert worden. Während der einmonatigen Haft sei er gefoltert worden. Bei seiner Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, sich in Zukunft tugendhafter zu benehmen. Während der Unruhen in G._______ im Jahre 2004 sei er von den Behörden gesucht worden, er habe dies je­doch vorhergesehen und sich deshalb zu jener Zeit nicht zu Hause auf­gehalten. Im August 2006 habe der Beschwerdeführer angefangen, in seinem Umfeld Flugblätter der "Partiya Yekîtiya Demokrat" (Partei der De­mokratischen Union - Yekiti-Partei [PYD]), zu verteilen. Im August 2007, als er ferienhalber bei seiner Tante in seinem Geburtsort K._______ ge­weilt habe, hätten ihn Vertreter verschiedener syrischer Sicherheitsor­gane zu Hause gesucht. An seiner Stelle hätten die Behörden seinen Va­ter mitge­nommen und sechs Tage lang festgehalten. Der Beschwerdefüh­rer sei bei seiner Tante in K._______ geblieben. Daraufhin sei er regelmässig zu Hause gesucht worden. Erst Anfang 2009 habe er eine si­chere Möglich­keit gefunden, das Land zu verlassen. Über die J._______, H._______ und I._______ habe er sich in die Schweiz begeben. E.b Der Beschwerdeführer reichte seine Zivil- und Familienregisteraus­züge als Identitätsnachweise ins Recht sowie eine Mitgliederbestätigung der PYD und Fotos von Parteiveranstaltungen und Demonstrationen (A54 und A66) zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten. E.c Am 25. März 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an. F. F.a Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord­nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Auf­nahme angeordnet. F.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. F.b.a Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen in Syrien registrierten Kurden. Es gelte daher zu prüfen, ob die Benachteiligungen, die er als Ajnabi in seinem Heimatstaat erleide, geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss schweizerischer Asylpra­xis zur Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu ei­nem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigen­schaft zu begründen. Vielmehr würden auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung kommen. Nachteile seien dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeu­gen würden, und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise er­schweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssitua­tion nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7625/2009 vom 3. März 2011 E. 6.2). In Syrien würden rund 1, 8 Millionen Kurden leben. Dies entspreche knapp zehn Prozent der Bevölkerung. Die Kurden würden die grösste Minderheit darstellen. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert und sie hätten keine besonderen Probleme. Es gebe drei "Kategorien" von Kurden in Syrien: Jene, die im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit seien, sowie die als Ausländer registrierten "Ajnabi" und die nicht registrierten "Maktumin". Für sogenannte staatenlose Kurden bestünden weitreichende Diskriminierun­gen. Sie seien weder im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit, noch würden sie über das Wahlrecht verfügen oder dürften Land, Immobilen oder ein Geschäft besitzen oder erwerben. Ausserdem seien sie faktisch von zahlreichen Berufen ausgeschlossen. Gemäss geltender Schweizer Asylrechtspraxis würden die "Ajnabi" in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personen­gruppe generell nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-7625/2009 vom 3. März 2011 E. 6.2 m. H. a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23). Zudem hätten die im Dist­rikt L._______ registrierten "Ajnabi" gemäss präsidialem Dekret [...] die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajnabi einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein "Ajnabi" sei komme daher keine asylrelevante Be­deutung zu. F.b.b Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen sei­ner Reise aus Syrien bis in die Schweiz müssten als ausgesprochen un­substantiiert und nicht glaubhaft eingestuft werden. So habe er zunächst bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er sei von Syrien aus durch ihm unbekannte Länder in verschiedenen Personenwagen und Lastkraftwagen in die Schweiz gereist (vgl. A1/12 S. 6). Da jedoch auch innerhalb des Schengen-Raumes eine Flugreise ohne Papiere nicht möglich sei, müssten diese Aussagen als unglaubhaft taxiert werden. Angesichts dessen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise aus Syrien in die Schweiz gelangt sei. Es sei wahrscheinlich, dass er diesbezüglich nicht den Tatsachen entsprechende Angaben mache, um Angaben zu den wahren Umständen der Reise zu verheimlichen. Weil vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dessen Glaubhaftigkeit angeschlagen sei, kämen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen auf. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sich auf einem zweittägigen Kurzaufenthalt bei seiner Tante in K._______ befunden zu haben, als ihn drei syrische Sicherheitsorgane zu Hause gesucht hätten. Dieser Umstand könne zwar noch als glücklicher Zufall gewertet werden. Schwerer nachvollziehbar sei, wie sich der Beschwerdeführer angesichts der Professionalität der syrischen Sicherheitsorgane über eineinhalb Jahre hinweg unentdeckt bei seiner Tante habe aufhalten können, zumal er in dieser Zeit regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie unterhalten haben wolle. Dies stimme nicht mit den gesicherten Informationen des BFM über das Vorgehen der syrischen Sicherheitsorgane überein. Ebenso wenig entspreche dieses Verhalten demjenigen einer Person auf der Flucht. Die vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Reise von Syrien in die Schweiz sowie sein Unvermögen, eine unmittelbare Verfolgung seitens des Heimatstaates glaubhaft zu machen, seien klare Indizien dafür, dass sein Vorbringen in der dargelegten Form nicht den Tatsachen entspreche. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er in der Schweiz Mitglied der PYD geworden und habe an mehreren Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen (vgl. A67/13 S. 10). Zum Beleg dieser Aktivitäten habe er eine Mitgliederbestätigung der PYD und Fotos zu den Akten gelegt. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen liesse. Weder der Mitgliederbestätigung noch den Bildern der Demonstration sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen Perso­nen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Füh­rungsposition eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als un­wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den syri­schen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2509/2009 vom 16. Mai 2012 E. 4.5; D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E.4.4; E-1272/2009 vom 25. November 2011 E. 6). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet, eine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 25. Februar 2013, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.

E. 2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 begehrt. Demnach ist die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht, in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunkts besitzt der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), und auf die Beschwerde ist in diesen Punkten einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verneint, weil er sich seinen Angaben zufolge über eineinhalb Jahre bei seiner Tante aufgehalten haben will, nachdem er bereits erfahren habe, dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Diesbezüglich habe das BFM lediglich festgehalten, dass dies nicht "mit gesicherten Informationen des BFM bezüglich des Vorgehens syrischer Sicherheitsorgane" übereinstimmend sei. Was hinter dieser Aussage stecke sei unklar. Da der Beschwerdeführer nicht wisse, auf welche Informationen sich die Vorinstanz stütze, sei ihm eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides erschwert und die behördliche Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sei verletzt.

E. 6.2 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Mit Blick auf die nachfolgende Beurteilung der Asylvorbringen ist festzuhalten, dass die fraglichen Sachverhaltselemente im vor­instanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt wurden. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass, auf eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu schliessen. Der Umstand allein, dass sich das BFM bei seiner Prüfung des Asylgesuchs unter anderem auf gesicherte Informationen bezüglich des Vorgehens syrischer Sicherheitsorgane stützte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nach den Regeln der Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen umfassend analysierte und seine Beurteilung in den Text der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar einfliessen liess. Zudem wurden diese Aussagen unter dem Blickwinkel des Fachwissens des BFM überprüft, wobei Erfahrungssätze und Fachwissen Tatsachen sind, die in der Regel ohne Beweisverfahren als erstellt angesehen dürfen (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommetar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art. 12 N. 169, S. 284). Auch unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3747/2010 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 S. 9). Im Übrigen stellt der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfüllt auch die Flücht­lingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Auch die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement eingereichten neuen Beweismittel (verschiedene Fotos, die die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in einer Schweizer Stadt sowie an einer Parteisitzung der PYD belegen, und ein Flugblatt, welches er an der Demonstration verteilt habe) können die ausführlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht umstossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung F.b. vorstehend). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Rechtsmitteleingabe selbst ein, dass er bei der Kurzbefragung aus Angst vor einer Rückweisung nach H._______ unsubstantiierte Angaben bezüglich seines Reiseweges gemacht habe. Auch wenn seine Furcht vor einer Rückweisung nach H._______ die unsubstantiierte Schilderung seiner Ausreise bei der Kurzbefragung zu erklären vermag, ist es nicht nachvollziehbar, dass er bei der Anhörung erneut zu Protokoll gab, er sei ohne Papiere von H._______ nach I._______ geflogen, fand doch die Anhörung nach der Aufnahme des nationalen Asylverfahrens statt, womit seine Angst vor einer Rückweisung nach H._______ unbegründet war. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang, dass sein Reisebegleiter (sein Cousin) bereits bei der Kurzbefragung den Reiseweg korrekt geschildert hat (vgl. A12/3 S. 1), wonach er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer [...] geflogen sei. Bei Asylbewerbern, welche die Schweizer Behörden über ihren Reiseweg und ihre Identitätspapiere zu täuschen versuchen, lassen sich negative Schlussfolgerungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung ziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Führerausweis ins Recht gelegt hat, welcher am 3. März 2008 von den syrischen Behörden in M._______ ausgestellt worden ist. Seinen Angaben zufolge will er sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante in K._______ versteckt haben (vgl. Erwägung E.a. vorstehend). Auch dieses Verhalten, nämlich die freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen staatlichen Behörden, ist nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren, welche jegliche Verbindung mit den staatlichen Behörden meidet.

E. 7.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Be­schwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver­beiständung im Sinne von Abs. 2 VwVG zu gewähren.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

E. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1651/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren (...), Syrien, alias C._______, geboren (...), Syrien, alias D._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias E._______, geboren (...), Syrien, alias F._______, geboren (...), ohne Natio­nalität, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 9. Januar 2009 und gelangte ohne Papiere durch ihm unbe­kannte Länder am 3. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 5. März 2009 ein Asylgesuch stellte. B. Am 12. März 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Kurde aus G._______ in Syrien. Er sei Ajnabi und staatenlos und somit in Syrien ohne Rechte. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt, da sein Reisebegleiter (sein Cousin), abweichende Angaben zum gemeinsa­men Reiseweg gemacht hatte. In diesem Zusammenhang gab der Be­schwerdeführer zu, dass er mit dem Flugzeug von H._______ aus nach I._______ gereist sei (vgl. BFM-Akten A12/3 S. 1). Er beharrte jedoch darauf, dies ohne gültige Papiere getan zu haben und niemals kontrolliert worden zu sein (vgl. A12/3 S. 2). C. C.a Das BFM trat mit Verfügung vom 12. November 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach H._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sofort zu verlas­sen. C.b Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an. Am 2. Februar 2011 hob das BFM im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 VwVG, SR 172.021]) seine Verfügung vom 12. November 2009 wiedererwägungsweise auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7519/2009 vom 4. Februar 2011 abgeschrieben. D. Nach der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens fand am 7. Februar 2013 die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. E. E.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im April 2003 aus nichtigem Grund inhaf­tiert worden. Während der einmonatigen Haft sei er gefoltert worden. Bei seiner Freilassung habe er eine Erklärung unterzeichnen müssen, sich in Zukunft tugendhafter zu benehmen. Während der Unruhen in G._______ im Jahre 2004 sei er von den Behörden gesucht worden, er habe dies je­doch vorhergesehen und sich deshalb zu jener Zeit nicht zu Hause auf­gehalten. Im August 2006 habe der Beschwerdeführer angefangen, in seinem Umfeld Flugblätter der "Partiya Yekîtiya Demokrat" (Partei der De­mokratischen Union - Yekiti-Partei [PYD]), zu verteilen. Im August 2007, als er ferienhalber bei seiner Tante in seinem Geburtsort K._______ ge­weilt habe, hätten ihn Vertreter verschiedener syrischer Sicherheitsor­gane zu Hause gesucht. An seiner Stelle hätten die Behörden seinen Va­ter mitge­nommen und sechs Tage lang festgehalten. Der Beschwerdefüh­rer sei bei seiner Tante in K._______ geblieben. Daraufhin sei er regelmässig zu Hause gesucht worden. Erst Anfang 2009 habe er eine si­chere Möglich­keit gefunden, das Land zu verlassen. Über die J._______, H._______ und I._______ habe er sich in die Schweiz begeben. E.b Der Beschwerdeführer reichte seine Zivil- und Familienregisteraus­züge als Identitätsnachweise ins Recht sowie eine Mitgliederbestätigung der PYD und Fotos von Parteiveranstaltungen und Demonstrationen (A54 und A66) zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten. E.c Am 25. März 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an. F. F.a Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord­nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Auf­nahme angeordnet. F.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. F.b.a Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen in Syrien registrierten Kurden. Es gelte daher zu prüfen, ob die Benachteiligungen, die er als Ajnabi in seinem Heimatstaat erleide, geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss schweizerischer Asylpra­xis zur Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu ei­nem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigen­schaft zu begründen. Vielmehr würden auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung kommen. Nachteile seien dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeu­gen würden, und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise er­schweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssitua­tion nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7625/2009 vom 3. März 2011 E. 6.2). In Syrien würden rund 1, 8 Millionen Kurden leben. Dies entspreche knapp zehn Prozent der Bevölkerung. Die Kurden würden die grösste Minderheit darstellen. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert und sie hätten keine besonderen Probleme. Es gebe drei "Kategorien" von Kurden in Syrien: Jene, die im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit seien, sowie die als Ausländer registrierten "Ajnabi" und die nicht registrierten "Maktumin". Für sogenannte staatenlose Kurden bestünden weitreichende Diskriminierun­gen. Sie seien weder im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit, noch würden sie über das Wahlrecht verfügen oder dürften Land, Immobilen oder ein Geschäft besitzen oder erwerben. Ausserdem seien sie faktisch von zahlreichen Berufen ausgeschlossen. Gemäss geltender Schweizer Asylrechtspraxis würden die "Ajnabi" in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personen­gruppe generell nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-7625/2009 vom 3. März 2011 E. 6.2 m. H. a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23). Zudem hätten die im Dist­rikt L._______ registrierten "Ajnabi" gemäss präsidialem Dekret [...] die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajnabi einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein "Ajnabi" sei komme daher keine asylrelevante Be­deutung zu. F.b.b Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen sei­ner Reise aus Syrien bis in die Schweiz müssten als ausgesprochen un­substantiiert und nicht glaubhaft eingestuft werden. So habe er zunächst bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er sei von Syrien aus durch ihm unbekannte Länder in verschiedenen Personenwagen und Lastkraftwagen in die Schweiz gereist (vgl. A1/12 S. 6). Da jedoch auch innerhalb des Schengen-Raumes eine Flugreise ohne Papiere nicht möglich sei, müssten diese Aussagen als unglaubhaft taxiert werden. Angesichts dessen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Art und Weise aus Syrien in die Schweiz gelangt sei. Es sei wahrscheinlich, dass er diesbezüglich nicht den Tatsachen entsprechende Angaben mache, um Angaben zu den wahren Umständen der Reise zu verheimlichen. Weil vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dessen Glaubhaftigkeit angeschlagen sei, kämen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner übrigen Vorbringen auf. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sich auf einem zweittägigen Kurzaufenthalt bei seiner Tante in K._______ befunden zu haben, als ihn drei syrische Sicherheitsorgane zu Hause gesucht hätten. Dieser Umstand könne zwar noch als glücklicher Zufall gewertet werden. Schwerer nachvollziehbar sei, wie sich der Beschwerdeführer angesichts der Professionalität der syrischen Sicherheitsorgane über eineinhalb Jahre hinweg unentdeckt bei seiner Tante habe aufhalten können, zumal er in dieser Zeit regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie unterhalten haben wolle. Dies stimme nicht mit den gesicherten Informationen des BFM über das Vorgehen der syrischen Sicherheitsorgane überein. Ebenso wenig entspreche dieses Verhalten demjenigen einer Person auf der Flucht. Die vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Reise von Syrien in die Schweiz sowie sein Unvermögen, eine unmittelbare Verfolgung seitens des Heimatstaates glaubhaft zu machen, seien klare Indizien dafür, dass sein Vorbringen in der dargelegten Form nicht den Tatsachen entspreche. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er in der Schweiz Mitglied der PYD geworden und habe an mehreren Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen (vgl. A67/13 S. 10). Zum Beleg dieser Aktivitäten habe er eine Mitgliederbestätigung der PYD und Fotos zu den Akten gelegt. Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken: Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein öffentliches Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein derartiges Profil, welches ihn in den Augen der syrischen Behörden als ernsthaften Regimegegner erscheinen liesse. Weder der Mitgliederbestätigung noch den Bildern der Demonstration sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise besonders und über das Mass der anderen Perso­nen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Füh­rungsposition eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund sei es als un­wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den syri­schen Behörden überhaupt erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei und deswegen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2509/2009 vom 16. Mai 2012 E. 4.5; D-2510/2009 vom 16. Mai 2012 E.4.4; E-1272/2009 vom 25. November 2011 E. 6). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet, eine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 25. Februar 2013, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Dispositivziffern 4-7). In der vorliegend zu behandelnden Beschwerde wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 begehrt. Demnach ist die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013, soweit sie sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht, in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunkts besitzt der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), und auf die Beschwerde ist in diesen Punkten einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verneint, weil er sich seinen Angaben zufolge über eineinhalb Jahre bei seiner Tante aufgehalten haben will, nachdem er bereits erfahren habe, dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Diesbezüglich habe das BFM lediglich festgehalten, dass dies nicht "mit gesicherten Informationen des BFM bezüglich des Vorgehens syrischer Sicherheitsorgane" übereinstimmend sei. Was hinter dieser Aussage stecke sei unklar. Da der Beschwerdeführer nicht wisse, auf welche Informationen sich die Vorinstanz stütze, sei ihm eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides erschwert und die behördliche Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sei verletzt. 6.2 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Mit Blick auf die nachfolgende Beurteilung der Asylvorbringen ist festzuhalten, dass die fraglichen Sachverhaltselemente im vor­instanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt wurden. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass, auf eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu schliessen. Der Umstand allein, dass sich das BFM bei seiner Prüfung des Asylgesuchs unter anderem auf gesicherte Informationen bezüglich des Vorgehens syrischer Sicherheitsorgane stützte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nach den Regeln der Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen umfassend analysierte und seine Beurteilung in den Text der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar einfliessen liess. Zudem wurden diese Aussagen unter dem Blickwinkel des Fachwissens des BFM überprüft, wobei Erfahrungssätze und Fachwissen Tatsachen sind, die in der Regel ohne Beweisverfahren als erstellt angesehen dürfen (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommetar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art. 12 N. 169, S. 284). Auch unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3747/2010 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 S. 9). Im Übrigen stellt der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Er erfüllt auch die Flücht­lingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Auch die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement eingereichten neuen Beweismittel (verschiedene Fotos, die die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in einer Schweizer Stadt sowie an einer Parteisitzung der PYD belegen, und ein Flugblatt, welches er an der Demonstration verteilt habe) können die ausführlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht umstossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Erwägung F.b. vorstehend). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Rechtsmitteleingabe selbst ein, dass er bei der Kurzbefragung aus Angst vor einer Rückweisung nach H._______ unsubstantiierte Angaben bezüglich seines Reiseweges gemacht habe. Auch wenn seine Furcht vor einer Rückweisung nach H._______ die unsubstantiierte Schilderung seiner Ausreise bei der Kurzbefragung zu erklären vermag, ist es nicht nachvollziehbar, dass er bei der Anhörung erneut zu Protokoll gab, er sei ohne Papiere von H._______ nach I._______ geflogen, fand doch die Anhörung nach der Aufnahme des nationalen Asylverfahrens statt, womit seine Angst vor einer Rückweisung nach H._______ unbegründet war. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang, dass sein Reisebegleiter (sein Cousin) bereits bei der Kurzbefragung den Reiseweg korrekt geschildert hat (vgl. A12/3 S. 1), wonach er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer [...] geflogen sei. Bei Asylbewerbern, welche die Schweizer Behörden über ihren Reiseweg und ihre Identitätspapiere zu täuschen versuchen, lassen sich negative Schlussfolgerungen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung ziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Führerausweis ins Recht gelegt hat, welcher am 3. März 2008 von den syrischen Behörden in M._______ ausgestellt worden ist. Seinen Angaben zufolge will er sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante in K._______ versteckt haben (vgl. Erwägung E.a. vorstehend). Auch dieses Verhalten, nämlich die freiwillige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen staatlichen Behörden, ist nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren, welche jegliche Verbindung mit den staatlichen Behörden meidet. 7.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei seiner Rückkehr nach Syrien befürchten muss. Die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zur Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Be­schwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver­beiständung im Sinne von Abs. 2 VwVG zu gewähren. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: