Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Syrien am 2. Januar 2007 und gelangte nach einem Aufenthalt von zwei Wochen in der Türkei am 22. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Februar 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. _______ die summarische Befragung zur Person statt und am 14. August 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C. _______. Als ethnischer Kurde werde er in Syrien unterdrückt und dürfe seine Sprache nicht sprechen. So sei er auch einmal während des Militärdienstes zwei bis drei Tage festgehalten, verhört und geschlagen worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Seit September 2003 habe er in D. _______ in einer Zweizimmerwohnung gewohnt, wo er seinen Freund J.A. in einem Zimmer untergebracht habe. J.A. habe ihm bisweilen in kurdischer Sprache verfasste Flugblätter, Bücher, CDs und Kalender übergeben, die er (der Beschwerdeführer) bis zu seiner Ausreise zwei bis drei Mal pro Monat an kurdische Haushalte in D. _______ und Umgebung verteilt habe. Mit diesen geheimen Aktivitäten habe er zusammen mit J.A. im Namen aller Kurden für die kurdischen Anliegen gearbeitet und nicht zur Unterstützung einer Partei. Vereinzelt habe er J.A. finanziell unterstützt und selten an Veranstaltungen über den kurdischen Prozess teilgenommen. Ungefähr am 1. Dezember 2006 habe ihm ein Nachbar an seinem Arbeitsplatz telefonisch mitgeteilt, dass sein Freund J.A. zu Hause vom Geheimdienst verhaftet worden sei und er nicht nach Hause zurückkehren solle. Beim Verhör habe ihn J.A. namentlich erwähnt. Aus Angst, vom Geheimdienst ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zu einem Freund nach E. _______ geflüchtet. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass der Geheimdienst ihr Haus durchsucht und nach ihm gefragt habe. Vor diesem Hintergrund und aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland am 2. Januar 2007 verlassen. B.a. Mit Eingaben vom 8. November 2007, 30. April 2008, 27. Juni 2008 und 30. September 2008 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos sowie einen Ausdruck zweier Internetfotos von Kundgebungen, ein Kundgebungsmanifest des "Committees for the defense of democracy freedoms und human rights in Syria" (CDF) vom 12. März 2003, zwei Kundgebungsschreiben der Zweigstelle Schweiz des CDF vom 16. Juni 2008 und vom 15. September 2008 sowie ein Schreiben an Staatspräsident Sarkozy, in deutscher Sprache, vom 11. Juli 2008 ins Recht. B.b. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 31. Januar 2008 zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Ausreiseumständen aus Syrien und einer allfälligen Gefährdung seiner Person. In ihrer Antwort vom 10. Dezember 2008 stellte die Vertretung fest, der Beschwerdeführer besitze einen Reisepass, sei am 15. Januar 2007 legal aus Syrien nach Russland ausgereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. D.b. Nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 - durch seinen Rechtsvertreter - dazu Stellung nehmen. Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Seiner Beschwerde liess er einen provisorischen Austrittsbericht vom 22. Mai 2007 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Februar 2009 beilegen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Bst. 2 VwVG ab und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist, um einen aktuellen ärztlichen Bericht, seinen Gesundheitszustand betreffend, einzureichen. Innert Frist liess er den bereits aktenkundigen Arztbericht des Spitals F. _______ vom 31. Januar 2008 in Kopie, einen ärztlichen Bericht seines Hausarztes vom 16. März 2009, ein Schreiben des Spitals F. _______ vom 3. April 2009 sowie einen Untersuchungsbericht vom 6. April 2009 des Spitals F. _______ ins Recht reichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer einen provisorischen Austrittsbericht des Spitals F. _______ vom 9. Juni 2009 zu den Akten legen. J. Am 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Tätigkeiten bei der Democratic Union Party (PYD) hinweisen und einen Internetauszug vom 20. November 2009 zum Beleg seiner Teilnahme an einer Hungerstreikaktion, ein Foto einer Kundgebung vor der syrischen Vertretung in H. _______ am 12. März 2010 sowie ein an dieser Veranstaltung verteiltes Flugblatt in deutscher Sprache einreichen. K. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 liess er dem Bundesverwaltungsgericht weitere Fotos in Kopie von Protestaktionen in F. _______ und G. _______ vom 11. und 15. Juli 2011 sowie zwei entsprechende Flugblätter zukommen. L. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 22. August 2011 die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien vorläufig auf. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. N. Mit Schreiben vom 25. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an seiner Beschwerde festhalte. O. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2011 und vom 27. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (vier Fotos anlässlich einer Demonstration in F. _______ vom 3. September 2011, seinen Lebenslauf, drei Fotos [davon eine im Doppel] anlässlich einer Protestaktion in F. _______ vom 14. Oktober 2011 sowie ein Flugblatt "Freiheit für Syrien, Solidarität mit dem syrischen Volk im Kampf für Freiheit und Menschenwürde") zu den Akten legen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 2.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 2.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE ebenda, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich über den Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter, Bücher und CDs zu äussern, obwohl er dieses Propagandamaterial während eineinhalb bis zwei Jahren vertrieben habe. Seine diesbezügliche Erklärung, diese Schriftstücke seien in kurdischer Sprache verfasst gewesen, welche er nicht lesen könne, sei realitätsfremd, da sich eine Person in einem Land wie Syrien nicht dem Risiko aussetzen würde, wegen derartigen Aktivitäten festgenommen zu werden, ohne überhaupt Kenntnis von deren Inhalt zu haben. Eigenen Kenntnissen gemäss würde es sich bei solchen Personen in aller Regel um engagierte und bestens informierte Aktivisten handeln, welche genau wüssten, wofür sie ihr Leben aufs Spiel setzen würden. Ebenso erscheine wirklichkeitsfremd, dass er sich durch diese illegale Tätigkeit der Gefahr ausgesetzt habe, welche eine solche mit sich bringe; und dies, obschon der Beschwerdeführer nicht gewagt habe, sich einer Partei anzuschliessen. In diesem Zusammenhang sei nicht einsehbar, weshalb er in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2009 ausgeführt habe, insbesondere für die "Partiya Yekîtîya Demokrat" (PDY: Democratic Union Party, Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans in Syrien; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) aktiv gewesen zu sein, da er anlässlich der kantonalen Anhörung sein Engagement für diese mit keinem Wort erwähnt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb er seine angeblichen politischen Aktivitäten anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ nicht erwähnt habe, sondern lediglich zu Protokoll gegeben habe, sein Freund J.A. habe ihm gelegentlich kurdische Schriften und Zeitungen überreicht, welche er mangels Sprachkenntnissen nicht habe lesen können. Damit sei offensichtlich, dass es sich bei seiner Schilderung im Rahmen der kantonalen Anhörung um eine nachgeschobene Behauptung handle, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Aufgrund der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zeige sich, dass die dargelegten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen begründet seien. So sei nicht erwiesen, dass in Syrien etwas gegen den Beschwerdefürer vorliege und er behördlich gesucht werde, womit sein Beharren auf der Richtigkeit seiner Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Ebenso verhalte es sich mit seiner Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben und am 2. Januar 2007 illegal in die Türkei ausgereist zu sein, zumal die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass er Syrien am 15. Januar 2007 mit einem im Jahre 2005 ausgestellten Reisepass behördlich kontrolliert verlassen habe und nach Russland geflogen sei. Sein Erklärungsversuch im Rahmen der Stellungnahme vom 21. Januar 2009, er sei zwar im Besitz eines Reisepasses, habe aber Syrien nur dank der Hilfe eines Schleppers verlassen können, vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser tatsachenwidrigen Angaben sei zu schliessen, dass er auch heute noch im Besitz seines Reisepasses sei, diesen aber den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und allfällige Vollzugsmassnahmen zu erschweren.
E. 3.2 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM sodann unter anderem aus, das Vorbringen des Beschwerdeführer, dass die Kurden in Syrien unterdrückt würden und ihre Sprache nicht sprechen dürften sei nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Obwohl nicht abgestritten werden soll, dass Kurden in Syrien gegenüber Arabern bisweilen Benachteiligungen allgemeiner Art ausgesetzt seien, könne von einer asylerheblichen Verfolgung der Kurden in Syrien nicht ausgegangen werden. Auch treffe es nicht zu, dass es den Kurden verboten sei, ihre Sprache zu sprechen.
E. 4 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen unglaubhaft und nicht asylrelevant ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Übereinstimmend mit dem Bundesamt geht jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend, und es kann vorweg darauf verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen: Wie das BFM in seiner Verfügung vom 26. Januar 2009 zutreffend erwogen hat, ist der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Das BFM hat hieraus berechtigterweise gefolgert, die Behauptung des Beschwerdeführers, in Syrien Aktivitäten für die verbotene kurdische Oppositionspartei PYD ausgeübt zu haben und deswegen im Fall einer Rückkehr in Syrien gefährdet zu sein, sei als nachgeschoben zu erachten, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich über den Inhalt der kurdischen Flugblätter, Bücher und CDs, die er während eineinhalb bis zwei Jahren verteilt haben wolle, zu äussern. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe keinerlei zusätzliche Bildung in seiner Muttersprache Kurdisch erworben, vermag nicht zu überzeugen. So war er offenbar in der Lage, anlässlich der kantonalen Anhörung den Inhalt des Propagandamaterials summarisch zu beschreiben und seinem Rechtsvertreter im Rahmen des Instruktionsgesprächs ausführlich über diese Unterlagen zu berichten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Aufgrund dieser Angaben und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist damit insgesamt zu schliessen, er versuche seine realitätsfremden Angaben durch das Vorschieben der Behauptung, er habe die in Kurdisch verfassten schriftlichen Unterlagen mangels entsprechender Kenntnis nicht lesen können, zu erklären. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, es könne ihm nicht angelastet werden, dass die befragende Person in diesem Zusammenhang nicht "nachgehakt" und zusätzliche Fragen gestellt habe, haltlos. Hierzu ist zu erwähnen, dass er sich - entgegen seinen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift - aktiv mit seinem Wohnungspartner J.A. betätigt habe (vgl. Akten BFM A9/18 S. 13), womit erwartet werden dürfte, dass sich der Beschwerdeführer - auch wenn er die kurdische Schrift nicht lesen können sollte - anlässlich der Befragung wenigstens andeutungsweise über den Inhalt des von ihm verteilten Propagandamaterials hätte äussern können. Daran vermag auch der Einwand, er habe anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ unter den erheblichen Folgen seiner Krankheit gelitten, weshalb er seine Propagandatätigkeit erst anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern. Zudem stösst auch die Ausführung in seiner Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer das Profil eines Sympathisanten aufweise, insoweit ins Leere, als er auf entsprechende Frage anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, dass er sich aus Angst weder einer Partei angeschlossen noch mit einer solchen sympathisiert habe (vgl. A9/18 S. 11). Überdies hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht, welche einen Hinweis auf sein Engagement für die kurdische Sache geben könnte, was nicht dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person entspricht. Eine solche unternimmt alles in ihrer Macht stehende, um ihre Verfolgungsgeschichte zu untermauern respektive entsprechende Bemühungen von sich aus offenzulegen, was der Beschwerdeführer indes nicht getan hat. Auch vermag er nicht zu erklären, weshalb er wissen will, dass sein Freund J.A. seinen Namen dem Geheimdienst preisgegeben habe. Ebenso wenig ist ein angebliches Wissen darüber, dass das Haus seiner Familie zwei bis drei Mal durchsucht und diese wegen seiner Propagandaaktivitäten sowie seiner Beteiligung an der Kundgebung vom 10. Dezember 2009 in der Schweiz (mithin knapp drei Jahre nach seiner Ausreise) behelligt worden sei, nachvollziehbar, gab er doch anlässlich der Befragung zu Protokoll, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, weil die Telefongespräche abgehört würden (vgl. A1/9 S. 5). Schliesslich ist den Protokollen zu entnehmen, dass in seinem Heimatland weder ein Straf- noch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet und er auch vom Geheimdienst nicht gesucht worden sei (vgl. A9/18 S. 8 f.), was insgesamt den Schluss nahelegt, er habe in seinem Heimatland keine illegalen politischen Aktivitäten ausgeübt und werde - wie in der Botschaftsantwort festgehalten - in seinem Heimatland seitens des Geheimdienstes nicht verfolgt. Dem Vorhalt, es sei zweifelhaft, wie die Schweizer Botschaft durch die Beauftragung eines sogenannten Vertrauensanwalts zum fraglichen Abklärungsergebnis gelangt sei, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, an der Seriosität der mit den Abklärungen beauftragten Vertrauensperson der Schweizer Vertretung und an dem Ergebnis der Abklärungen zu zweifeln. Die am Botschaftsbericht vom 10. Dezember 2008 geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag damit die Existenz eines Reisedokuments und die angeblich legale Ausreise aus dem Heimatland über Moskau nicht zu entkräften und muss sich diese entgegenhalten lassen. Auch geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass seine kurze Haftstrafe von zwei bis drei Tagen weil er während des Militärdienstes kurdisch geredet habe, eine Vorverfolgung nahe legt, zumal die Schweizer Asylbehörden in konstanter Rechtsprechung davon ausgehen, dass die kurdische Minderheit in Syrien nicht derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt ist, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass hat, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d; zum Begriff der Kollektivverfolgung vgl. etwa Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 207 ff.; vgl. zur Kollektivverfolgung auch EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Vorverfolgung ist somit nicht gegeben. Auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene muss nicht mehr eingegangen werden.
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.2.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
E. 5.2.2 In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht als derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden auszugehen sei. So gehe aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass ihm bei seinen Aktivitäten eine führende Rolle zugekommen sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass er anlässlich einer Kundgebung im (...)-TV zu sehen gewesen sei, zu keiner anderen Einschätzung führen. Auch habe der Beschwerdeführer seine Behauptung in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2009, wonach er in Syrien zweimal nach seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz seitens der Behörden gesucht worden sei, nicht belegen können. In Gesamtwürdigung seiner Vorbringen und angesichts der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, weshalb die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, angesichts seiner Beteiligungen an zahlreichen Kundgebungen, Demonstrationen und Sitzungen von syrischen Kurdengruppen in der Schweiz sei er in den Fokus der hier aktiven Mitarbeiter der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Obschon zutreffen möge, dass die Überwachung der exilpolitisch aktiven KurdInnen durch die syrischen Auslanddienste selektiven Kriterien folgten, sei damit das Ausmass und die Intensität dieser Kontrollen nicht festgestellt. Aufgrund zahlreicher Quellen könne davon ausgegangen werden, die syrischen Sicherheitskräfte würden keine Mühe scheuen, um im Ausland lebende missliebige Staatsbürger zu identifizieren und zu erfassen. Wie die eingereichten Beweismittel zeigen würden, habe sich der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Gruppierungen von syrischen KurdInnen wie der PYD und der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekîtî) exilpolitisch betätigt und sich damit an öffentlichen Anlässen exponiert, weshalb er durchaus begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe.
E. 5.3.1 In casu ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische Aktivitäten können - wie oben dargelegt - jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, verfügen die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung der ihnen zugetragenen Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.
E. 5.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vom Geheimdienst nicht gesucht wird, wird zusätzlich durch die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus untermauert.
E. 5.3.3 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in G._______, H._______ und F.________ teilgenommen. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos ein, die ihn als einer von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er teilweise Transparente mit regimekritischen Parolen getragen hat, hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Dokumentationen identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit, welche sich auf die Teilnahme an Protestkundgebungen beschränken, kann er nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang vermochte er ein herausragendes Engagement für die Parteien PYD und Yeîtî, nicht zu belegen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, lassen sich seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht.
E. 5.3.4 Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch der Umstand, dass er illegal aus seinem Heimatland ausgereist ist, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
E. 5.3.5 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Januar 2009) unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss hälftig reduzierte Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]) aufzuerlegen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl. Zwischenverfügung vom 30. März 2009). Aufgrund des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, ist in Gutheissung des Gesuches auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1000.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1272/2009 Urteil vom 25. November 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz); Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A. _______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Syrien am 2. Januar 2007 und gelangte nach einem Aufenthalt von zwei Wochen in der Türkei am 22. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Februar 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. _______ die summarische Befragung zur Person statt und am 14. August 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C. _______. Als ethnischer Kurde werde er in Syrien unterdrückt und dürfe seine Sprache nicht sprechen. So sei er auch einmal während des Militärdienstes zwei bis drei Tage festgehalten, verhört und geschlagen worden, weil er kurdisch gesprochen habe. Seit September 2003 habe er in D. _______ in einer Zweizimmerwohnung gewohnt, wo er seinen Freund J.A. in einem Zimmer untergebracht habe. J.A. habe ihm bisweilen in kurdischer Sprache verfasste Flugblätter, Bücher, CDs und Kalender übergeben, die er (der Beschwerdeführer) bis zu seiner Ausreise zwei bis drei Mal pro Monat an kurdische Haushalte in D. _______ und Umgebung verteilt habe. Mit diesen geheimen Aktivitäten habe er zusammen mit J.A. im Namen aller Kurden für die kurdischen Anliegen gearbeitet und nicht zur Unterstützung einer Partei. Vereinzelt habe er J.A. finanziell unterstützt und selten an Veranstaltungen über den kurdischen Prozess teilgenommen. Ungefähr am 1. Dezember 2006 habe ihm ein Nachbar an seinem Arbeitsplatz telefonisch mitgeteilt, dass sein Freund J.A. zu Hause vom Geheimdienst verhaftet worden sei und er nicht nach Hause zurückkehren solle. Beim Verhör habe ihn J.A. namentlich erwähnt. Aus Angst, vom Geheimdienst ebenfalls verhaftet zu werden, sei er zu einem Freund nach E. _______ geflüchtet. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass der Geheimdienst ihr Haus durchsucht und nach ihm gefragt habe. Vor diesem Hintergrund und aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland am 2. Januar 2007 verlassen. B.a. Mit Eingaben vom 8. November 2007, 30. April 2008, 27. Juni 2008 und 30. September 2008 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos sowie einen Ausdruck zweier Internetfotos von Kundgebungen, ein Kundgebungsmanifest des "Committees for the defense of democracy freedoms und human rights in Syria" (CDF) vom 12. März 2003, zwei Kundgebungsschreiben der Zweigstelle Schweiz des CDF vom 16. Juni 2008 und vom 15. September 2008 sowie ein Schreiben an Staatspräsident Sarkozy, in deutscher Sprache, vom 11. Juli 2008 ins Recht. B.b. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 31. Januar 2008 zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Ausreiseumständen aus Syrien und einer allfälligen Gefährdung seiner Person. In ihrer Antwort vom 10. Dezember 2008 stellte die Vertretung fest, der Beschwerdeführer besitze einen Reisepass, sei am 15. Januar 2007 legal aus Syrien nach Russland ausgereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. D.b. Nach gewährter Akteneinsicht und Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 - durch seinen Rechtsvertreter - dazu Stellung nehmen. Für weitere Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 - eröffnet am 29. Januar 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Seiner Beschwerde liess er einen provisorischen Austrittsbericht vom 22. Mai 2007 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Februar 2009 beilegen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Bst. 2 VwVG ab und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist, um einen aktuellen ärztlichen Bericht, seinen Gesundheitszustand betreffend, einzureichen. Innert Frist liess er den bereits aktenkundigen Arztbericht des Spitals F. _______ vom 31. Januar 2008 in Kopie, einen ärztlichen Bericht seines Hausarztes vom 16. März 2009, ein Schreiben des Spitals F. _______ vom 3. April 2009 sowie einen Untersuchungsbericht vom 6. April 2009 des Spitals F. _______ ins Recht reichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer einen provisorischen Austrittsbericht des Spitals F. _______ vom 9. Juni 2009 zu den Akten legen. J. Am 8. April 2010 liess der Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Tätigkeiten bei der Democratic Union Party (PYD) hinweisen und einen Internetauszug vom 20. November 2009 zum Beleg seiner Teilnahme an einer Hungerstreikaktion, ein Foto einer Kundgebung vor der syrischen Vertretung in H. _______ am 12. März 2010 sowie ein an dieser Veranstaltung verteiltes Flugblatt in deutscher Sprache einreichen. K. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 liess er dem Bundesverwaltungsgericht weitere Fotos in Kopie von Protestaktionen in F. _______ und G. _______ vom 11. und 15. Juli 2011 sowie zwei entsprechende Flugblätter zukommen. L. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 22. August 2011 die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat Syrien vorläufig auf. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. N. Mit Schreiben vom 25. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an seiner Beschwerde festhalte. O. Mit Eingaben vom 24. Oktober 2011 und vom 27. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (vier Fotos anlässlich einer Demonstration in F. _______ vom 3. September 2011, seinen Lebenslauf, drei Fotos [davon eine im Doppel] anlässlich einer Protestaktion in F. _______ vom 14. Oktober 2011 sowie ein Flugblatt "Freiheit für Syrien, Solidarität mit dem syrischen Volk im Kampf für Freiheit und Menschenwürde") zu den Akten legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE ebenda, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich über den Inhalt der von ihm verteilten Flugblätter, Bücher und CDs zu äussern, obwohl er dieses Propagandamaterial während eineinhalb bis zwei Jahren vertrieben habe. Seine diesbezügliche Erklärung, diese Schriftstücke seien in kurdischer Sprache verfasst gewesen, welche er nicht lesen könne, sei realitätsfremd, da sich eine Person in einem Land wie Syrien nicht dem Risiko aussetzen würde, wegen derartigen Aktivitäten festgenommen zu werden, ohne überhaupt Kenntnis von deren Inhalt zu haben. Eigenen Kenntnissen gemäss würde es sich bei solchen Personen in aller Regel um engagierte und bestens informierte Aktivisten handeln, welche genau wüssten, wofür sie ihr Leben aufs Spiel setzen würden. Ebenso erscheine wirklichkeitsfremd, dass er sich durch diese illegale Tätigkeit der Gefahr ausgesetzt habe, welche eine solche mit sich bringe; und dies, obschon der Beschwerdeführer nicht gewagt habe, sich einer Partei anzuschliessen. In diesem Zusammenhang sei nicht einsehbar, weshalb er in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2009 ausgeführt habe, insbesondere für die "Partiya Yekîtîya Demokrat" (PDY: Democratic Union Party, Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans in Syrien; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) aktiv gewesen zu sein, da er anlässlich der kantonalen Anhörung sein Engagement für diese mit keinem Wort erwähnt habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb er seine angeblichen politischen Aktivitäten anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ nicht erwähnt habe, sondern lediglich zu Protokoll gegeben habe, sein Freund J.A. habe ihm gelegentlich kurdische Schriften und Zeitungen überreicht, welche er mangels Sprachkenntnissen nicht habe lesen können. Damit sei offensichtlich, dass es sich bei seiner Schilderung im Rahmen der kantonalen Anhörung um eine nachgeschobene Behauptung handle, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Aufgrund der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zeige sich, dass die dargelegten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen begründet seien. So sei nicht erwiesen, dass in Syrien etwas gegen den Beschwerdefürer vorliege und er behördlich gesucht werde, womit sein Beharren auf der Richtigkeit seiner Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Ebenso verhalte es sich mit seiner Behauptung, nie einen Reisepass besessen zu haben und am 2. Januar 2007 illegal in die Türkei ausgereist zu sein, zumal die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass er Syrien am 15. Januar 2007 mit einem im Jahre 2005 ausgestellten Reisepass behördlich kontrolliert verlassen habe und nach Russland geflogen sei. Sein Erklärungsversuch im Rahmen der Stellungnahme vom 21. Januar 2009, er sei zwar im Besitz eines Reisepasses, habe aber Syrien nur dank der Hilfe eines Schleppers verlassen können, vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser tatsachenwidrigen Angaben sei zu schliessen, dass er auch heute noch im Besitz seines Reisepasses sei, diesen aber den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und allfällige Vollzugsmassnahmen zu erschweren. 3.2. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM sodann unter anderem aus, das Vorbringen des Beschwerdeführer, dass die Kurden in Syrien unterdrückt würden und ihre Sprache nicht sprechen dürften sei nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Obwohl nicht abgestritten werden soll, dass Kurden in Syrien gegenüber Arabern bisweilen Benachteiligungen allgemeiner Art ausgesetzt seien, könne von einer asylerheblichen Verfolgung der Kurden in Syrien nicht ausgegangen werden. Auch treffe es nicht zu, dass es den Kurden verboten sei, ihre Sprache zu sprechen. 4. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen unglaubhaft und nicht asylrelevant ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Übereinstimmend mit dem Bundesamt geht jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend, und es kann vorweg darauf verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen: Wie das BFM in seiner Verfügung vom 26. Januar 2009 zutreffend erwogen hat, ist der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen dann zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. Das BFM hat hieraus berechtigterweise gefolgert, die Behauptung des Beschwerdeführers, in Syrien Aktivitäten für die verbotene kurdische Oppositionspartei PYD ausgeübt zu haben und deswegen im Fall einer Rückkehr in Syrien gefährdet zu sein, sei als nachgeschoben zu erachten, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich über den Inhalt der kurdischen Flugblätter, Bücher und CDs, die er während eineinhalb bis zwei Jahren verteilt haben wolle, zu äussern. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe keinerlei zusätzliche Bildung in seiner Muttersprache Kurdisch erworben, vermag nicht zu überzeugen. So war er offenbar in der Lage, anlässlich der kantonalen Anhörung den Inhalt des Propagandamaterials summarisch zu beschreiben und seinem Rechtsvertreter im Rahmen des Instruktionsgesprächs ausführlich über diese Unterlagen zu berichten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Aufgrund dieser Angaben und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist damit insgesamt zu schliessen, er versuche seine realitätsfremden Angaben durch das Vorschieben der Behauptung, er habe die in Kurdisch verfassten schriftlichen Unterlagen mangels entsprechender Kenntnis nicht lesen können, zu erklären. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, es könne ihm nicht angelastet werden, dass die befragende Person in diesem Zusammenhang nicht "nachgehakt" und zusätzliche Fragen gestellt habe, haltlos. Hierzu ist zu erwähnen, dass er sich - entgegen seinen Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift - aktiv mit seinem Wohnungspartner J.A. betätigt habe (vgl. Akten BFM A9/18 S. 13), womit erwartet werden dürfte, dass sich der Beschwerdeführer - auch wenn er die kurdische Schrift nicht lesen können sollte - anlässlich der Befragung wenigstens andeutungsweise über den Inhalt des von ihm verteilten Propagandamaterials hätte äussern können. Daran vermag auch der Einwand, er habe anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ unter den erheblichen Folgen seiner Krankheit gelitten, weshalb er seine Propagandatätigkeit erst anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern. Zudem stösst auch die Ausführung in seiner Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer das Profil eines Sympathisanten aufweise, insoweit ins Leere, als er auf entsprechende Frage anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, dass er sich aus Angst weder einer Partei angeschlossen noch mit einer solchen sympathisiert habe (vgl. A9/18 S. 11). Überdies hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht, welche einen Hinweis auf sein Engagement für die kurdische Sache geben könnte, was nicht dem Verhalten einer wirklich verfolgten Person entspricht. Eine solche unternimmt alles in ihrer Macht stehende, um ihre Verfolgungsgeschichte zu untermauern respektive entsprechende Bemühungen von sich aus offenzulegen, was der Beschwerdeführer indes nicht getan hat. Auch vermag er nicht zu erklären, weshalb er wissen will, dass sein Freund J.A. seinen Namen dem Geheimdienst preisgegeben habe. Ebenso wenig ist ein angebliches Wissen darüber, dass das Haus seiner Familie zwei bis drei Mal durchsucht und diese wegen seiner Propagandaaktivitäten sowie seiner Beteiligung an der Kundgebung vom 10. Dezember 2009 in der Schweiz (mithin knapp drei Jahre nach seiner Ausreise) behelligt worden sei, nachvollziehbar, gab er doch anlässlich der Befragung zu Protokoll, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, weil die Telefongespräche abgehört würden (vgl. A1/9 S. 5). Schliesslich ist den Protokollen zu entnehmen, dass in seinem Heimatland weder ein Straf- noch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet und er auch vom Geheimdienst nicht gesucht worden sei (vgl. A9/18 S. 8 f.), was insgesamt den Schluss nahelegt, er habe in seinem Heimatland keine illegalen politischen Aktivitäten ausgeübt und werde - wie in der Botschaftsantwort festgehalten - in seinem Heimatland seitens des Geheimdienstes nicht verfolgt. Dem Vorhalt, es sei zweifelhaft, wie die Schweizer Botschaft durch die Beauftragung eines sogenannten Vertrauensanwalts zum fraglichen Abklärungsergebnis gelangt sei, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, an der Seriosität der mit den Abklärungen beauftragten Vertrauensperson der Schweizer Vertretung und an dem Ergebnis der Abklärungen zu zweifeln. Die am Botschaftsbericht vom 10. Dezember 2008 geäusserte allgemeine Kritik des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag damit die Existenz eines Reisedokuments und die angeblich legale Ausreise aus dem Heimatland über Moskau nicht zu entkräften und muss sich diese entgegenhalten lassen. Auch geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass seine kurze Haftstrafe von zwei bis drei Tagen weil er während des Militärdienstes kurdisch geredet habe, eine Vorverfolgung nahe legt, zumal die Schweizer Asylbehörden in konstanter Rechtsprechung davon ausgehen, dass die kurdische Minderheit in Syrien nicht derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt ist, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass hat, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (Entscheidungen und Mitteilungen der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d; zum Begriff der Kollektivverfolgung vgl. etwa Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 207 ff.; vgl. zur Kollektivverfolgung auch EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Vorverfolgung ist somit nicht gegeben. Auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene muss nicht mehr eingegangen werden. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2. 5.2.1. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5.2.2. In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht als derart qualifiziert einzustufen, dass deswegen von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden auszugehen sei. So gehe aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor, dass ihm bei seinen Aktivitäten eine führende Rolle zugekommen sei. Daran vermöge auch der Umstand, dass er anlässlich einer Kundgebung im (...)-TV zu sehen gewesen sei, zu keiner anderen Einschätzung führen. Auch habe der Beschwerdeführer seine Behauptung in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2009, wonach er in Syrien zweimal nach seiner Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz seitens der Behörden gesucht worden sei, nicht belegen können. In Gesamtwürdigung seiner Vorbringen und angesichts der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sei dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, weshalb die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. 5.2.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, angesichts seiner Beteiligungen an zahlreichen Kundgebungen, Demonstrationen und Sitzungen von syrischen Kurdengruppen in der Schweiz sei er in den Fokus der hier aktiven Mitarbeiter der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Obschon zutreffen möge, dass die Überwachung der exilpolitisch aktiven KurdInnen durch die syrischen Auslanddienste selektiven Kriterien folgten, sei damit das Ausmass und die Intensität dieser Kontrollen nicht festgestellt. Aufgrund zahlreicher Quellen könne davon ausgegangen werden, die syrischen Sicherheitskräfte würden keine Mühe scheuen, um im Ausland lebende missliebige Staatsbürger zu identifizieren und zu erfassen. Wie die eingereichten Beweismittel zeigen würden, habe sich der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Gruppierungen von syrischen KurdInnen wie der PYD und der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit (Yekîtî) exilpolitisch betätigt und sich damit an öffentlichen Anlässen exponiert, weshalb er durchaus begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. 5.3. 5.3.1. In casu ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische Aktivitäten können - wie oben dargelegt - jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, verfügen die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung der ihnen zugetragenen Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden. 5.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vom Geheimdienst nicht gesucht wird, wird zusätzlich durch die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus untermauert. 5.3.3. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen in G._______, H._______ und F.________ teilgenommen. Als Beweis dafür reichte er verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos ein, die ihn als einer von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, so dass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er teilweise Transparente mit regimekritischen Parolen getragen hat, hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Dokumentationen identifiziert wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit, welche sich auf die Teilnahme an Protestkundgebungen beschränken, kann er nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang vermochte er ein herausragendes Engagement für die Parteien PYD und Yeîtî, nicht zu belegen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, lassen sich seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. 5.3.4. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klarerweise nicht bescheinigt werden. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch der Umstand, dass er illegal aus seinem Heimatland ausgereist ist, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 5.3.5. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. Infolge der wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Januar 2009) unter diesen Umständen als dahingefallen zu betrachten. Die Beschwerde ist somit, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss hälftig reduzierte Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]) aufzuerlegen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl. Zwischenverfügung vom 30. März 2009). Aufgrund des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, ist in Gutheissung des Gesuches auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2. Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1000.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: