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E-866/2008

E-866/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus Damaskus stammender Kurde syri­scher Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Damaskus - verliess seinen Heimatstaat angeblich am 20. Dezember 2005 in Richtung Türkei. Am 7. Februar 2006 flog er von dort aus mit einem gefälschten Pass nach Zürich. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 16. Februar 2006 wurde er im EVZ summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er mit Verfügung vom 22. Februar 2006 dem Kanton (...) zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte ihn am 26. Juni 2006 einlässlich an. A.b Die Beschwerdeführerin - eine aus [Ort] stammende [Staatsangehörige] - lebte gemäss ihren Angaben seit ihrer Heirat im Jahr 19(...) in Damaskus und verliess diesen Ort mit den drei gemeinsa­men Kindern am (...) 2007. Sie gelangte auf dem Luftweg nach Mailand und reiste von dort aus illegal mit dem Auto am 13. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 16. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2007 wurde sie im EVZ summarisch befragt und am 4. Oktober 2007 durch die kantonale Behörde eingehend angehört. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wurden sie und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit zirka 20(...) ein Nähatelier in Damaskus geführt. Er sei zudem seit 20(...) beziehungsweise August/September 20(...) Mitglied der Yekiti-Partei und habe sich jeweils mit seinen Angestellten und dem Verantwortlichen namens (...) oder (...) am Abend versammelt und über die Situation der Kurden und der kurdischen Studenten gespro­chen. Seine Aufgabe sei es zudem gewesen, Mitglieder für die Partei anzuwerben. Er habe jedoch wegen seines Berufes nicht viel Zeit für die Partei gehabt. Seine letzte Parteiaktivität sei das Nähen von Kostümen für das Newroz-Fest im Jahre 2005 gewesen. Am (...) 2005 sei er von zwei Personen in Zivil im Gebäude, in dem er gearbeitet habe, angesprochen und gefragt worden, ob er A._______ sei. Als er dies bejaht habe, hätten diese Leute ihm die Augen verbunden und ihn entführt. Er sei in einen Raum eingesperrt und dort geschlagen und an seinen Handgelenken an der Decke aufgehängt worden. Es sei ihm ge­droht worden, dass - falls er nicht sprechen würde - seine Frau, Schwester oder Mutter vor ihm vergewaltigt würden beziehungsweise sein Vater entführt würde. Er sei nach seinen Tätigkeiten gefragt worden, namentlich für welche politische Partei er arbeite. Es seien ihm Fotos seiner Angestellten vorgelegt und er sei über sie ausgefragt wor­den. Er sei danach ausgezogen, mit kaltem Wasser abgespritzt und aber­mals geschlagen worden, worauf er das Bewusstsein verloren habe. Da­nach sei er von einer Person (sogenannter "Gutmensch" gemäss der Bezeichnung im Beschwerdeverfahren) ganz anständig angesprochen worden. Er sei aufgefordert worden, zirka zwei Liter Was­ser zu trinken. Als er dann den Wunsch geäussert habe, die Toilette zu benutzen, hätten anwesende Männer ihm mit einer Zange den Penis zugeklemmt. Da dies für ihn unerträglich gewesen sei, habe er sich bereit erklärt, zu reden beziehungsweise sei er bereit gewesen, irgendetwas zu erzählen, damit ihm der Zugang zur Toilette gewährt werde. Er habe wahrheitsgemäss erzählt, dass seine Mitarbeiter für die Yekiti-Partei arbeiteten und er mit diesen beiden regelmässig Sitzungen abhalte, dass er Kleider für Folkloregruppen nähe und er die Yekiti-Partei finanziell unter­stütze. Er sei während den ersten zehn Tagen gefoltert, danach weniger intensiv unter Druck gesetzt worden. Er sei in dieser Zelle festgehalten worden, bis er am (...) 2005 unter der Bedingung, dass er mit den Behörden zusammenarbeite, freigelassen worden sei. Er habe sich verpflichtet, wöchentlich bei der Sektion [Ort] zu erscheinen. Anlässlich seines ersten Erscheinens (eine Woche nach seiner Freilas­sung) sei er aufgefordert worden, in zwei Wochen Informationen zu sei­nen beiden Angestellten und einer weiteren Person zu liefern, ansonsten er wieder eingekerkert würde. Daraufhin habe er sich für zirka zehn Tage ins Dorf seines Vaters namens [Namen des Ortes] begeben. Als eines Tages der Nachrichtendienst (Mukhabarat) zum Dorfvorsteher gelangt sei und diesem mitgeteilt habe, ihn festnehmen zu wollen, habe er aus Angst die Flucht ins Nachbardorf [Name des Ortes] ergriffen. Sein Vater sei am gleichen Tag festgenommen und 4 Tage festgehalten beziehungsweise am Folgetag wieder freigelassen worden. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im Nachbardorf namens [Name des Ortes] beziehungsweise [Name des Ortes] geblieben. Er befürchte bei einer Rückkehr, für einen Monat, zwei Monate oder für ein Jahr gefangen genommen zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Kinder - nach der Flucht ihres Mannes (...) 2005 fast täglich, danach bis zu ihrer Ausreise am (...) 2007 alle paar Tage - durch den Ge­heimdienst belästigt, namentlich sowohl tagsüber als auch nachts aufge­sucht worden seien beziehungsweise der Geheimdienst einmal bewaffnet aufgetaucht sei. Dieser habe ihr damit gedroht, die Kinder zu entführen und sie selbst mitzunehmen und zu foltern, falls sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht verraten würde. Ihre Kinder hätten in Angst gelebt und ihre Schwiegermutter sei wegen dieser Belästigungen gestorben. Ihr Schwiegervater sei auch eingeschüchtert und bedroht worden und der Geheimdienst habe in Anwesenheit der Kinder ihr Haus durchsucht. Der Schwiegervater habe ihr geraten, zu ihrem Mann zu gehen. Sie selbst habe deswegen Angstkrämpfe bekommen. Ihr Mann habe ihr Dorf zirka (...) 2005 verlassen, nachdem er aus der Haft - die von Ende (...) 2005 bis zum (...) 2005 gedauert habe - entlassen worden sei. Am (...) November 2005 sei ihr Schwiegervater für drei Tage entführt worden, worauf sie das Dorf verlassen habe und in die Stadt Damaskus zurückgekehrt sei. Ihrem Mann sei vorgeworfen worden, einer kurdischen Partei anzugehören. Sie wisse nicht viel, lediglich, dass ihr Mann sich mit Leuten dieser Partei versammelt habe. Auf Nachfrage hin führte sie aus, dass sie nicht [in ihr Heimatland] ausgereist sei, weil ihr Familienbüchlein in Syrien beschlagnahmt worden sei, es in [ihrem Heimatland] schwierig sei für die Kinder, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen und sie zudem in [ihrem Heimatland] niemanden gehabt habe, der sie finanziell hätte unterstützen können. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, unter (...) beziehungsweise unter (...) und (...) zu leiden. Sie habe bei einer Rückkehr nach Syrien Angst, von ihrem Mann getrennt zu werden. Sie könne auch nicht [in ihr Heimatland] zurück, weil sie die Kinder nicht von ihrem Vater trennen könne und zudem für sie keine Aufenthaltsbewilligung habe. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 - eröffnet am 10. Januar 2008 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 erhob die zuständige Instruktionsrichterin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas­sungsfall - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 6. März 2008. Die Bezahlung erfolgte fristgerecht am 26. Februar 2008. F. In der Vernehmlassung vom 6. März 2008 hielt die Vorinstanz vollumfäng­lich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden gleichentags zur Kenntnis gebracht. G. Im Rahmen eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorins­tanz mit Verfügung vom 27. Juli 2011 ihren Entscheid vom 9. Januar 2008 teilweise in Wiedererwägung, hob namentlich die den Wegweisungsvoll­zug betreffenden Ziffern 4 und 5 auf und verfügte aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 4. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten oder diese zurückziehen wollten, da diese - soweit die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betreffend - gegenstandslos geworden sei. I. Mit Eingabe vom 11. August 2011 (Poststempel) teilten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter - und unter Beilage zahlreicher Beweismittel dem Gericht mit, dass sie an der Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt - namentlich aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für eine Änderung der syrischen Politik in der Schweiz - festhalten würden. Sie liessen diverse Beweisunterlagen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers einreichen. J. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. August 2011 reichten die Beschwerdefüh­rer - handelnd durch den gleichentags neu mandatierten Rechtsvertre­ter - den syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers inklusiv Zu­stellcouvert aus der Türkei und Übersetzung ein. Der Rechtvertreter hielt darin fest, dass alle bisherigen Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. K. Es folgten weitere Eingaben vom 13. August 2011, 19. August 2011 (Kos­tennote des ehemaligen Rechtsvertreters), 26. August 2011, 19. Oktober 2011, 24. Oktober 2011, 9. November 2011, 16. November 2011, 7. Dezember 2011, 15. Dezember 2011, 11. Januar 2012, 16. Februar 2012, 28. Februar 2012, 13. März 2012 und 16. März 2012, denen jeweils weitere zahlreiche Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers beilagen. L. In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2012 verneinte das BFM ein Vorliegen von subjektiven Nach­fluchtgründen und hielt weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. M. Mit Replikeingabe vom 5. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. N. Am 16. April 2012 folgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit beigelegten Ausdrucken seines Facebookprofils. O. Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte der aktuelle Rechtsvertreter seine Kostennote ein. P. Am 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke seines Facebookprofils zu den Akten. Q. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides stellte sich das BFM auf den Standpunkt, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in zentralen Punkten seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft. Es führte zunächst aus, aufgrund der lediglich oberflächlichen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Yekiti-Mitgliedschaft müsse davon ausgegangen werden, dass er selber nicht politisch aktiv gewesen sei. Die ausdrückliche Frage nach seinen Tätigkeiten habe er lediglich mit der Aussage, er habe nur sehr wenig Zeit für die Partei gehabt und sei kein Führer, sondern lediglich Parteimitglied gewesen, beantworten können. Deshalb sei fraglich, wieso ausgerechnet er und nicht der verantwortliche Leiter oder seine beiden aktiven Angestellten festgenommen und verhört worden seien. Sonderbarerweise habe der Beschwerdeführer auch über ein Jahr nach den angeblichen Ereignissen im Jahre 2005 nichts über diese Parteimitglieder aussagen können. Das Ausblenden dieser wichtigen Bezugspersonen stelle ein wichtiges Indiz für eine konstruierte Geschichte dar. Weitere Widersprüchlichkeiten ergäben sich aus der vorgebrachten letzten Tätigkeit; so habe er zuerst dargelegt, seine letzte Parteitätigkeit vor seiner Ausreise sei die Teilnahme am Newroz-Fest 2005 gewesen, welches bekanntlich am 21. März stattfinde, später jedoch erklärt, im April 2005 an einer Parteisitzung teilgenommen zu haben. Sodann habe er angegeben, seinen Peinigern gegenüber nicht im Stande gewesen zu sein, Angaben über die politischen Tätigkeiten seiner Angestellten zu machen, da er selber nichts darüber gewusst habe. Gemäss seinen späteren Angaben sei er aber mit diesen Angestellten zusammen politisch aktiv gewesen, womit er sehr wohl über deren Aktivitäten hätte informiert sein müssen. Sodann habe er an der Erstbefragung von vier Räumen gesprochen und dargelegt, bereits am ersten Tag in einem unterirdischen Raum an den Handgelenken an die Decke gehängt worden zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, dies sei erst später geschehen, namentlich nachdem er die geforderten Auskünfte erteilt habe. Diese Ausführungen seien einerseits widersprüchlich und andererseits sei es unlogisch, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Decke gehängt worden sei, da die Polizei die gewünschten Auskünfte ja bereits nach der Verhaftung erhalten habe. Weiter beschreibe der Beschwerdeführer seine Mitnahme und den ersten Hafttag sehr detailreich, was angesichts der dargelegten Folterhandlungen und mehrmaliger Bewusstlosigkeit sehr fragwürdig erscheine. Demgegenüber vermöge er über die vier Wochen und Monate seiner Haft und die Zeit nach der Entlassung praktisch nichts zu sagen. Zur Dauer des Gefängnisaufenthalts mache er sodann keine übereinstimmenden Angaben, namentlich spreche er einmal davon, insgesamt 5 Monate und einige Tage inhaftiert gewesen zu sein, wonach er (...) 2005 aus der Haft entlassen worden wäre, gab indes ein anderes Mal zu Protokoll, er sei am (...) 2005 entlassen worden. An der Empfangsstelle habe er zwei Papiere erwähnt, die er bei seiner Haftentlassung habe unterschreiben müssen, demgegenüber an der Anhörung ausführlich über die Entlassung gesprochen, ohne die Papiere zu erwähnen. Auf die Frage hin, ob er nicht etwas unterzeichnet habe, habe er zuerst ein Aussageprotokoll erwähnt, dann - darauf hingewiesen, dass er an der Erstanhörung von zwei Papieren berichtet habe - bestätigt, ein zweites Papier unterzeichnet zu haben, mit dem man ihn aufgefordert habe, sich beim Nachrichtendienst der Sektion von [Ort] zu melden. Er sei sodann nicht im Stande gewesen, zu erzählen, wo er inhaftiert gewesen und wo er aus der Haft entlassen worden sei. Schliesslich habe er zur Anzahl der Personen, über die er Auskunft habe erteilen sollen, keine übereinstimmenden sowie zu seinen Familienangehörigen und zur Festnahme seines Vaters widersprüchliche Angaben gemacht. Auch seine Ausführungen zur Ausreise und zum Fehlen von Reisepapieren seien unrealistisch und unglaubhaft. Überdies entspreche die Schilderung des Beschwerdeführers überhaupt nicht der tatsächlichen Verfolgungslage in Syrien: Tätigkeiten der Yekiti-Partei würden vom syrischen Staat zwar überwacht, aber bis zu einem gewissen Grade toleriert. Zwar geschähen vereinzelt Festnahmen an Newroz-Festen im Zusammenhang mit der Yekiti-Partei, der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, während einer solchen Aktion festgenommen worden zu sein. Er habe sich auch in keiner Weise politisch exponiert, womit kein Grund für seine Festnahme bestehe. Falls gegen seine Angestellten etwas vorgelegen habe, hätte man diese festgenommen und nicht ihn. Zudem ergäben schwerste, grundlose Misshandlungen keinen Sinn, denn ein solches Vorgehen würde mit Sicherheit an die Öffentlichkeit gelangen und Imageschäden seien nicht im Interesse der syrischen Behörden. Vor diesem Hintergrund seien auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft. So mache sie an der Erstbefragung geltend, die Behörden hätten sie seit dem Weggang ihres Mannes im (...) 2005 bis zu ihrer Ausreise am (...) 2007 fast täglich beziehungsweise alle zwei Tage aufgesucht. Demgegenüber habe sie jedoch an der Anhörung diese Angaben relativiert und erklärt, nach der ersten Hausdurchsuchung sei der Geheimdienst nur noch alle 15 Tage vorbeigekommen. Diese engmaschige Überwachung durch den Geheimdienst sei auch deshalb unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, Syrien legal, folglich unter Kontrolle der syrischen Behörden, verlassen zu haben.

E. 4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hielt diesen Erwägungen auf Rechtsmittelebene entgegen, der Beschwerdeführer habe - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach seine Ausfüh­rungen stereotyp und oberflächlich ausgefallen seien - sehr ausführlich die Parteistruktur aufgezeigt und die Namen aller Angehörigen seiner "Zelle" genannt; ein umfassenderes Wissen könne von einem Durchschnittsparteimitglied nicht erwartet werden. Er habe sodann ja unter Folter gestanden, dass er sich mit diesen Personen getroffen habe und zusätzlich den Namen des Gruppenchefs genannt. Zudem sei er an der Empfangsstelle missverstanden worden, insofern er ausgesagt haben soll, über die politischen Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer nichts gewusst zu haben. Vielmehr habe er vermutlich an der Erstanhörung zu Protokoll gegeben, er habe den Peinigern keine Informationen gegeben, weil er "gesagt habe, er wisse nichts" und nicht "weil er nichts gewusst habe". Etwas anderes entbehre des Sinnes. Dem Argument des BFM, wonach er den Ablauf der Polizeiverhöre und die Folterungen am (...) 2005 nur mit erheblichen Abweichungen habe schildern können, sei entgegenzuhalten, dass bei solchen Aussagen auf den Kern der Geschichte und überraschende Details zu achten sei. So habe er den Kern der Vorbringen immer gleich geschildert und angegeben, verhört und dabei gefoltert, geschlagen, an ein Seil gebunden und nackt mit Wasser bespritzt worden zu sein. Zentral seien jeweils die Fotos seiner Angestellten und auch der geschilderte "Gutmensch" gewesen. Als überraschendes Detail erweise sich das Vorbringen, dass er gegenüber seinen Peinigern die Bitte geäussert habe, dass sie ihn nicht auf sein (...) Bein schlagen sollten; dieses habe er sich nämlich - wie aus dem Bericht des [Spital in der Schweiz] vom (...) Juli 2006 hervorgehe - vor zirka 16 Jahren gebrochen. Der psychologische Trick mit dem "Gutmenschen" stelle in vielen Ländern ein angewandtes Vorgehen dar. Auch die Details der Folter seien zu überraschend, um erfunden zu sein, namentlich das Zwangstrinken und Zuschnüren des Penis. Die Unterschiede in der Beschreibung (an der Erstanhörung habe der Beschwerdeführer von einer Zange gesprochen, an der Anhörung dann von einem Plastikobjekt) würden daher rühren, dass er verbundene Augen gehabt habe und daher nur mutmassen könne, was es gewesen sei. Aus aussagepsychologischer Sicht würden Detailabweichungen indessen gerade für die Glaubhaftigkeit sprechen und nicht dagegen. Es handle sich bei dieser Folter um eine ausgesuchte perverse Folter. Zum Kern der Geschichte würden auch die Umstände der Freilassung vom (...) 2005 zählen, wo er ein Geständnis habe unterzeichnen müssen, welches verlangt habe, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten und sich wöchentlich beim Polizeiposten [Ort] zu melden. Als er vom Befrager aufgefordert worden sei, sich zu den Bedingungen im Zusammenhang mit der Freilassung zu äussern, habe er die Frage offensichtlich dahingehend verstanden, dass diese sich auf den Inhalt der Freilassungsbedingungen bezogen habe und nicht auf die Form, mit der die Freilassung besiegelt worden sei. Abweichungen in der chronologischen Darstellung des Beschwerdeführers hätten sich daraus ergeben, dass er die Folter mit dem Aufhängen erst später während der Anhörung erwähnt habe, ohne zu präzisieren, auf welchen Zeitpunkt sich seine Aussage bezogen habe. Zudem habe die neunstündige Anhörung sich wohl schlecht auf seine Konzentration ausgewirkt. Dem Befrager sei diese Abweichung auch nicht aufgefallen; er hätte sonst während der Anhörung nachfragen müssen, da der Beschwerdeführer beide widersprüchlichen Angaben gleichzeitig vorgebracht habe ("il me torturaient moins après ces 10 jours" und "mais quand même, ils m'attachaient les mains et ils m'attachaient au plafond quand ils le voulaient, une fois par jour ou une fois tous les deux jours"). Er sei aber in der Tat nach dem Geständnis nicht mehr schwer gefoltert worden, sondern es seien ihm Schläge verpasst worden und er sei verbal demütigend behandelt worden. Insofern die Vorinstanz zweifle, über wen er nach seiner Freilassung Informationen hätte liefern sollen, habe er sich an der Erstbefragung kurz gehalten und an der Anhörung Namen geliefert; es lägen folglich keine Widersprüche vor. Betreffend die Beschwerdeführerin werden in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen gemacht.

E. 5.1 Vorliegend ist als Erstes zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Glaubhaftigkeit und damit die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.

E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa­chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826 f.).

E. 5.2.1 Vorerst ist dem Beschwerdeführer betreffend der Schilderung sei­ner Haft Recht zu geben; die vorgebrachten Folterhandlungen sind mit teilweise überraschenden Details gespickt, was zunächst dafür spricht, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt haben könnte. Eine genauere Betrachtung bringt indessen zahlreiche elementare Unstimmigkeiten zu Tage, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen grundsätzlich erschüttern. Zunächst ist er nicht im Stande, Angaben zum Haftort machen, was aber - aufgrund des zentralen Charakters einer Haft - zu erwarten gewesen wäre (vgl. A8 S. 15). Es wirkt angesichts seiner vorgebrachten Tätigkeit - er habe fürs Newroz-Fest genäht, an Sitzungen teilgenommen und Mitglieder angeworben - in der Tat unlogisch, dass die Behörden ihn und nicht seine Angestellten oder den Leiter der Gruppe festgenommen und verhört hätten und ihn anschliessend mit einer solchen Intensität gesucht haben sollen. Auch seine auf Beschwerdeebene aufgeführten Erklärungen räumen die verschiedenen Widersprüchlichkeiten nicht aus dem Weg: Sein Rechtfertigungsversuch, er habe betreffend die Bedingungen zur Freilassung die Frage nicht richtig verstanden und daher das Papier nicht erwähnt, überzeugt nicht, denn das Unterschreiben der (beiden) Papiere war - seiner einmal vorgetragenen Variante zufolge - für seine Freilassung zentral (vgl. A8 S. 11). Die Ungereimtheit in der chronologischen Abfolge der Schilderungen zur Folter vermag er sodann auch nicht mit der Aussage, er habe den Zeitpunkt an der Anhörung nicht präzisiert, umzustossen. Seiner Geschichte zufolge ist er an die Decke gehängt geworden, um zu einem Geständnis bewegt zu werden, womit es sich wiederum um ein zentrales Element seiner Geschichte handelt, welches - zeitlich falsch eingereiht - die notwendige Logik umstösst (vgl. A8 S. 9 f.). Der Verweis, diese Ungereimtheit sei dem Befrager auch nicht aufgefallen und dieser hätte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, wirkt sodann unbehelflich. Weiter sind seine Schilderungen betreffend seine Parteimitgliedschaft - wie in den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend festgehalten wird - zu unsubstanziiert ausgefallen, um geglaubt werden zu können. So weicht er auf die Frage hin, was seine letzte Parteitätigkeit vor seiner Ausreise gewesen sei, aus und erklärt, er habe wegen seiner Arbeit nicht viel Zeit für die Partei gehabt und, auf Nachhaken des Befragers hin, er könne sagen, das Nähen der Kostüme für das Newroz-Fest 2005 sei seine letzte Tätigkeit gewesen (vgl. A8 S.13). Die Tatsache, dass er seine diesbezüglichen Erzählungen sehr unsubstanziiert wiedergibt und auf Nachhaken des Befragers hin ausweicht, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die überzeugende vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde, da seine Frau mit ihrem eigenen Pass aus Syrien legal ausreiste, unterstreicht die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die syrischen Behörden kontrollieren ihre Grenzen streng und würden eine gesuchte Person oder die Ehefrau eines Gesuchten nicht legal ausreisen lassen.

E. 5.2.2 Somit halten die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, womit auch deren Asylrelevanz ausgeschlossen ist.

E. 5.3 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die vo­rinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach diese un­glaubhaft seien: Einerseits trug sie an der Erstbefragung vor, nach der Ausreise ihres Mannes habe der Geheimdienst von November 2005 bis Ende 2005 fast täglich (B1 S. 6) beziehungsweise alle zwei Tage nach ihm gesucht, später dann alle vier Tage oder wöchentlich einmal (vgl. B1 S. 7), sodann führte sie an der Anhörung aus, die Behörden seien das erste Mal im Dezember des Jahres 2005 gekommen, dann eine gewisse Zeit lang alle 4 bis 5 Tage und sodann nur noch alle 15 Tage (vgl. B8 S. 12 f.). Dass sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen Element ihrer Vorbringen - der behördlichen Suche nach ihrem Mann - grundlegend widerspricht, ist klares Zeichen dafür, dass das Vorgetragene nicht wirklich Erlebtes widerspiegelt. Hätten die Behörden sie so intensiv aufgesucht, und - wie sie angibt, ihr Familienbüchlein und die Identitätskarte ihres Mannes mitgenommen (vgl. B8 S. 13) - hätte sie mit Sicherheit nicht problemlos mit ihrem Pass aus Syrien ausreisen können. Der geltend gemachten angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer fehlt sodann nach dem oben Gesagten eine glaubhafte Grundlage. Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführerin die vorgetragene Vorfluchtgeschichte nicht geglaubt werden. Es ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (...) Staatsangehörige ist, und dass demnach ihre Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf diesen Staat zu prüfen ist. Dass sie in [ihrem Heimatland] je flüchtlingsrelevante Verfolgung erlebt hätte oder in begründeter Weise befürchten müsste, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insgesamt hat daher das BFM auch betreffend die Beschwerdeführerin das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin macht keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend, womit sich die Prü­fung auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er in der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben geltend macht, konzentriert.

E. 6.2 Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens reichte der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: di­verse Fotografien von verschiedenen Demonstrationen, eine Bestätigung der "[irakische Partei]" im Original, einen auf einer internationalen Webseite veröffentlichten, mit dem Namen und Wohnort des Beschwerdeführers bezeichneten Blog vom (...) 2011 in arabischer Sprache mit übersetzter Zusammenfassung, zahlreiche Ausdrucke von inter­nationalen Webseiten, die Fotos der Demonstrationen zeigen, worauf der Beschwerdeführer zu erkennen ist, verschiedene regimekritisch formu­lierte Flugblätter unter anderem auch von der Schweizer Sektion der [Partei F] in Syrien, des Rates der [Exilorganisation] in der Schweiz, der [Exilorganisation] in der Schweiz, der [Exilorganisation] in der Schweiz, des "[Exilorganisation]", der [Exilorganisation] für die Schweiz, und von Amnesty International. Nach der Mandatierung des aktuellen Rechtsvertreters am 11. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein: Die originale syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers samt Überset­zung und Zustellcouvert aus der Türkei (Poststempel datierend vom 5. Juli 2011), zahlreiche Ausdrucke seines Facebookprofils, auf dem er Videos und Fotos der Gräueltaten des syrischen Regimes veröffentlicht, Ausdrucke der Webseite youtube betreffend veröffentlichte Filme von De­monstrationen (wo der Beschwerdeführer teilweise erkennbar ist), Ausdrucke des Facebook-Profils von Amnesty International Schweiz, auf denen ebenfalls Fotos und Informationen zu Kundgebungen veröffentlicht wurden, Ausdrucke der 10vor10-Sendungen "Wer auf sein Volk schiesst, gehört vor Gericht" vom 18. August 2011, "Syriens Rache an den Angehörigen" vom 9. Februar 2012, einen Ausdruck des Tageszeiger online "Die Schweizer Helfer der syrischen Revolution" vom 11. Februar 2012, einen Ausdruck des 20 Minuten online "Sorge um Angehörige von Exil-Syrern" und des Tagesanzeigers online "Syrische Spione in der Schweiz", beide vom 12. Februar 2012.

E. 6.3 In der Vernehmlassung vom 14. März 2012 erwog das BFM hinsicht­lich der eingereichten Beweismittel, auch wenn es zutreffe, dass die syrischen Behörden exilpolitische Aktivitäten beobachten würden, erscheine es angesichts der grossen Zahl von im Ausland lebenden Syrern überwie­gend wahrscheinlich, dass die Überwachung des syrischen Geheimdiens­tes nicht umfassend, sondern selektiv geschehe. Es würden dabei ledig­lich diejenigen Aktivitäten als heikel eingeschätzt, die eine führende Rolle bei Anlässen sowie Kundgebungen erkennen liessen, wohingegen es we­nig wahrscheinlich erscheine, dass in der Masse mitlaufende Teilnehmer solcher Demonstrationen von den syrischen Behörden als Gefahr wahrgenommen und folglich registriert würden. So habe das Bundesverwaltungsgericht auch in den Urteilen E-1272/2009 vom 25. November 2011 und E-5947/2008 vom 6. September 2011 festgehalten, exilpolitische Aktivitäten würden keine Furcht vor Verfolgung begründen, wenn sie nicht von einer Person begangen worden seien, welche eine "Füh­rungsposition" inne habe, nicht exponiert tätig sei und auch sonst keine wichtige Aufgabe übernommen habe. Dass der Beschwerdeführer eine solche exponierte Stellung bekleide, gehe aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replikeingabe vom 5. April 2012, dass er und seine Familie, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, gefährdet seien, denn jegliche Teilnahme an Kundgebungen, die sich gegen den Präsidenten Asad richteten, sowie die Verbrei­tung von regimekritischen Inhalten im Internet sei als exilpolitische Exponierung zu werten, insbesondere, wenn diese öffentlich gemacht würde. Bekanntermassen beobachte der syrische Geheimdienst diese Demonstrationen genau, wie in letzter Zeit sowohl in den hiesigen Medien als auch in Deutschland berichtet worden sei. Bilder und Videos solcher De­monstrationen würden jeweils im Internet veröffentlicht und der syrische Geheimdienst nehme jeden erkennbaren Teilnehmer als Unterstützer der Opposition wahr, unabhängig des tatsächlichen Masses seines Engagements. Die syrische Exilgemeinde sei relativ klein und es würden jeweils nur zirka 40 Personen an Demonstrationen und Protestkundgebungen teilnehmen, womit eine Identifizierung ein Leichtes sei. Das syrische Regime, welches zahlreiche Verbrechen gegen die Menschlichkeit an den Tag lege, habe selbst "ausländische Kräfte" für Proteste verantwortlich gemacht und jeden, der es gewagt habe, zu opponieren, auf die Abschussliste gesetzt. Aktuelle Meldungen würden zeigen, dass das syrische Regime gezielt nach Aktivisten auf Namenslisten suche, und auch willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Tötungen durchführe. Diesbezüglich könne sinngemäss nicht mehr unterschieden werden, ob es sich um Mitläufer oder politische Führungspersönlichkeiten handle, es sei gleichermassen gefährlich. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit 2008 aktives Parteimitglied sei und sich seit 2007/2008 an zahlreichen anti-syrischen Demonstrationen beteiligt habe; diesbezügliches Bildmaterial finde sich im Internet. Darüber hinaus sei er auch als Blogger tätig. Er habe sich fortwährend politisch betätigt, seit Ausbruch des arabischen Frühlings im verstärkten Masse. Die Annahme des BFM, wonach er nicht in exponierter Stellung exilpolitisch tätig gewesen sei, müsse somit als falsch bezeichnet werden. Oppositionelle, die regimekritisches Gedankengut im Internet (Facebook, Youtube, Twitter etc.) verbreiten würden, würden vom syrischen Geheimdienst mittels einer speziellen Software identifiziert. Der Rechtsvertreter verwies in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Verfahren anderer syrischer exilpolitisch exponierter Personen, die als Flüchtling anerkannt worden seien. Der Replikeingabe wurden neu ein Bericht der "Frankfurter Allgemeine" Feuilleton, "Syrische Spione in Berlin. Assad sieht dich", vom 11. Februar 2012, ein Bericht von Amnesty International "Krise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Rücknahmeabkommens" vom 14. März 2012 und ein Bericht des UN News Service "General Assembly demands Syria halt violence without delay", vom 16. Februar 2012, beigelegt (alles Internetausdrucke).

E. 6.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefähr­dungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachflucht­gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein exilpolitisches Engagements bestehe darin, dass er seit 2008 Parteimitglied sei, an zahlreichen anti-syrischen Demonstrationen seit 2007/2008 beteiligt gewesen sei und als Blogger im Internet sehr aktiv sei. Seine Tätigkeiten seien dem syrischen Geheimdienst nicht entgangen, weshalb er gefährdet sei. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich, dass diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine subjektiven Nachfluchtgründe darstellen.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem Jahr 2008 Mitglied einer Partei namens "[irakische Partei]" (sic); er reichte ein entsprechendes Bestätigungsschreiben vom 19. Juni 2011 zu den Akten (vgl. Eingabe vom 11. August 2011, Beschwerdeakten act. 12). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist die Existenz einer Partei namens "Union/Association of Iraqi Democrats" nachweisbar; gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich dabei um eine Oppositionsbewegung, die 1979 beziehungsweise 1989 gegründet wurde (vgl. UK Home Office, Iraq Country Assessment, October 2002, http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200476195_iraq-october-2002.pdf, abgerufen am 2. August 2012; Global Security, Iraqi opposition,http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/opposition.htm, abgerufen am 26. Juli 2012; Broadleft.org, Leftist Parties of the World - Iraq, 02.10.2005, http://www.broadleft.org/iq.htm, abgerufen am 2. August 2012, International Crisis Group, Iraq backgrounder: What lies beneath, 1.10.2002, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East% 20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Iraq/Iraq%20Backgrounder%20What%20Lies%20Beneath, abgerufen am 27. Juli 2012). Eine Quelle beschreibt die Organisation als syrische Gruppierung mit Sitz in London (vgl. Federation of American Scientists, The Administration, Congress, and the Iraqi Opposition, 18.06.1998, abrufbar unter: http://www.fas.org/news/iraq/1998/06/980618-in.htm, abgerufen am 7. August 2012). Während der Ära von Saddam Hussein hatten viele irakische Oppositionsgruppen ihren Sitz in Damaskus, womit es grundsätzlich auch möglich wäre, dass ein syrischer Staatsangehöriger einer irakischen Partei angehört. Indessen ist es nicht denkbar, dass die schweizerische Fraktion der Partei einen Briefkopf verwendet, der den Parteinamen nicht korrekt wiedergibt; in der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung wird "[Schreibweise A]" anstelle von "[Schreibweise B]" verwendet. Gegen die Authentizität des Dokumentes spricht zusätzlich, dass der als "Representative in Europe" der Partei erwähnte "[Name]" nicht in den oben konsultierten öffentlich zugänglichen Quellen figuriert. Angesichts seiner Position müsste dies aber der Fall sein, womit anzunehmen ist, dass es sich nicht um eine existierende Person handelt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung mit den genannten gravierenden Mängeln einreicht, spricht überzeugend dafür, dass er nicht Mitglied der behaupteten Oppositionspartei ist.

E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich auch als Blogger, der sich erkennbar im Internet gegen das syrische Regime stellt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal als Autor eines Blogs, datierend vom (...) 2011, im Internet in Erscheinung getreten ist (vgl. Beilage 14 der Eingabe vom 11. August 2011, Beschwerdeakten act. 12). Aufgrund dieses einmaligen persönlichen Beitrages kann der Beschwerdeführer nicht als Blogger bezeichnet werden. Im Übrigen bestand seine Aktivität im Internet ausschliesslich darin, auf seinem Facebookprofil Links zu platzieren. Aus den Akten geht hervor, dass diese Links zweifellos zu Beiträgen führen, die Gräueltaten des syrischen Regimes dokumentieren. Es handelt sich jedoch nicht um Beiträge, die von ihm stammen. Zudem sind diese Taten des syrischen Regimes mittlerweile weltweit bekannt und daher besteht im Internet eine grosse Masse solcher Berichte. Da sein Profil eine relativ niedrige Anzahl Freunde aufweist, ist auch der Einflussbereich seiner platzierten Links als sehr eingeschränkt zu werten (74 bzw. 77 Freunde, vgl. Beilage zu den Eingaben vom 16. November 2011, act. 20, bzw. vom 7. Dezember 2011, act. 21).

E. 6.6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, an zahlreichen anti-syrischen Demonstrationen teilgenommen zu haben: Die Fotos der Demonstrationen platzierte er jeweils auf seinem Facebookprofil. Auf diesen Fotos ist er jeweils bei der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen erkennbar. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer aus der Gruppe der Teilnehmenden besonders hervorgetan hätte. Vielmehr figuriert er als einfacher Teilnehmer. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer zahlreich eingereichten Flugblätter mit regimekritischen Inhalten nichts (vgl. oben Erw. 6.2). Auf der Startseite seines Facebookprofils wird auch seine Zugehörigkeit zur Gruppe "[Facebook-Gruppe von Exilsyrern]" sichtbar, die ebenfalls Fotos und Filmmaterial von Demonstrationen aufschaltet. Auf dem Facebook-Profil von Amnesty International Schweiz wurden ebenfalls Fotos solcher Veranstaltungen publiziert. Auch auf diesen Fotos hebt sich der Beschwerdeführer nicht erkennbar von den anderen ab. Zudem scheinen die auf "www.youtube.com" platzierten Videos von Demonstrationen, worin der Beschwerdeführer erkennbar ist, nicht auf grosses Interesse zu stossen (beispielsweise: 63 Aufrufe, Internetausdruck vom 31. Januar 2012 [vgl. Beilage zu Eingabe vom 16. Februar 2012, act. 24], 0 Aufrufe, Internetausdruck vom 12. März 2012, 26 Aufrufe, Internetausdruck vom 13. März 2012 [vgl. beides Beilage zur Eingabe vom 13. März 2012, act. 27]).

E. 6.6.4 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti­vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Der syrische Geheimdienst hat es zur Aufgabe, diese Aktivitäten zu überwachen, namentlich syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die ermittelten Informationen werden im Heimatland oft in sogenannte "Schwarze Listen" eingespeist, um eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sicherzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-5593/2006 vom 22. Dezember 2010, E. 5.2.3 und E-4625/2006 vom 26. Februar 2009, E. 5.3). Wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, wurden die Spionageaktivitäten des syrischen Geheimdienstes und die Repressionen gegen Syrer zu Beginn dieses Jahres vermehrt in den deutschen Medien publik. Der deutsche Aussenminister Guido Westerwelle verwies deswegen im Februar 2012 vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft des Landes (vgl. N24 News vom 9. Februar 2012, abrufbar unter: http://www.n24. de/news/newsitem_7658829.html, zuletzt besucht am 25. April 2012). So sollten gewisse in Deutschland lebende Personen - nicht nur Syrer - bei einem Besuch in Syrien mit Festnahmen, Verhören und Misshandlungen rechnen müssen (vgl. Rp-Online: "Spione forschen Assad-Gegner aus, Das Netz der Syrer in Deutschland" vom 8. Februar 2012, abrufbar unter: http://www.rp-online.de/politik/deutschland/das-netz-der-syrer-in-deutschland-1.27039 78, zuletzt besucht am 25. April 2012; Amnesty International: "Krise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Rücknahmeübereinkommens, Berlin, 14. März 2012, abrufbar unter: http://www.amnesty.de/asylpolitik/2012/3/krise-syrien-erfordert-abschie-bungsstopp-und-aussetzung-des-rueckueber nahmeabkomm?print=1vgl., zuletzt besucht am 25. April 2012). Auch verschiedene Schweizer Medien berichteten zu Beginn dieses Jahres, dass Angehörige von Syrern in der Schweiz von der syrischen Polizei misshandelt oder verschleppt worden seien (vgl. "Syriens Rache an den Angehörigen" 10vor10 vom 9. Februar 2012, abrufbar unter: http://www.videoportal.sf.tv/video?id=b1229c0d-c6a0-4c40-972d-04f386a 5f87f, zuletzt besucht am 16. April 2012; "Die Schweizer Helfer der syrischen Revolution", Tages Anzeiger online vom 11. Februar 2012, "Syrische Spione in der Schweiz", Tages Anzeiger online und "Sorge um Angehörige von Exil-Syrern" 20 Minuten online, beide vom 12. Februar 2012). Bei diesen Syrern handelte es sich jedoch um exilpolitisch besonders exponierte Personen, die vom Regime als ernsthaft gefährlich eingestuft wurden. Ihr Profil ist nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste diejenigen Personen erfassen, die sich durch ihre exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen hervorheben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erkennbar sind. Dabei ist nicht die optische Erkennbarkeit und Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer hat sich durch die blosse Teilnahme an Veranstaltungen, ungeachtet der Anzahl Teilnehmer, in keiner Weise hervorgetan. Auch seine Aktivitäten im Internet, die fast ausschliesslich aus dem Platzieren von Links bestehen, können nicht als für das syrische Regime potentiell gefährlich gelten.

E. 6.6.5 Schliesslich ist betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, in zahlreichen Verfahren seien exilpolitische Syrer mit ähnlichem Profil als Flüchtlinge anerkannt worden, festzuhalten, dass in jedem Fall stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Daher eignet sich der Verweis auf die Flüchtlingsanerkennung anderer Syrer nicht als Argument für die Flüchtlingsrelevanz der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Kundgebungsveranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz und das Teilen von Links auf Facebook nicht erkennbar von anderen Exilsyrern unterscheidet, sich somit nicht exilpolitisch hervorgetan hat. Daher muss nicht von einem ernsthaften Interesse seitens des syrischen Geheimdienstes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr.

E. 6.8 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend, womit auch sie die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis nicht erfüllt. Das BFM hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen korrekterweise verneint.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM hat mit seiner Verfügung vom 27. Juli 2011 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Eine weitere Erörterung betreffend des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich an dieser Stelle.

E. 9 Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sind die Beschwerdeführenden unterlegen. Die Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug wurde indessen durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 gegenstandslos. Somit obsiegen die Beschwerdeführenden im Ergebnis in diesem Punkt. Da die Beschwerdeführenden somit teilweise unterlegen sind, sind ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss zwei Drittel der Verfahrenskosten, mithin Fr. 400.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Diese sind mit der Kostenvorschussleistung vom 26. Februar 2008 über Fr. 600.-- gedeckt. Der Rest des Kostenvorschusses (Fr. 200.--) ist ihnen daher zurückzuerstatten.

E. 10 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden zu einem Drittel obsiegt. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, wobei dieser Be­trag bei einem teilweisen Obsiegen zu reduzieren ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Gesagten haben die Beschwer­deführenden einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, welche praxisgemäss um zwei Drittel zu reduzieren sind. Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 19. August 2011 seine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Auf­wand von insgesamt Fr. 3'249.30 geltend macht. Der in Rechnung ge­stellte Aufwand von insgesamt 13 Stunden (für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift und der fünfseitigen Eingabe vom 10. August 2011 zur Einreichung von Beweismitteln scheint überhöht und ist auf 8 Stunden zu reduzieren; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.-- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit - unter der Berücksichtigung der Reduktion um zwei Drittel und der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - betreffend dieses Mandat eine Parteientschädigung von Fr. 665.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM zuzusprechen. Der aktuelle Rechtsvertreter, der am 11. August 2011 mandatiert wurde, reichte seine Kostennote am 18. April 2012 ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 6.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 103.-- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt Fr. 1'767.-- (inklusive Mehrwertsteuer) scheint angemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit - unter der Berücksichtigung der Reduktion um zwei Drittel und der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - betreffend dieses Mandat eine Parteientschädigung von Fr. 589.-- zu Lasten des BFM zuzusprechen. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden daher die Summe von Fr. 1'254.-- als Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.
  2. Es werden Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
  3. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'254.-- zu Lasten des BFM ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-866/2008 Urteil vom 13. September 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), (...) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...) und E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus Damaskus stammender Kurde syri­scher Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Damaskus - verliess seinen Heimatstaat angeblich am 20. Dezember 2005 in Richtung Türkei. Am 7. Februar 2006 flog er von dort aus mit einem gefälschten Pass nach Zürich. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 16. Februar 2006 wurde er im EVZ summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er mit Verfügung vom 22. Februar 2006 dem Kanton (...) zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte ihn am 26. Juni 2006 einlässlich an. A.b Die Beschwerdeführerin - eine aus [Ort] stammende [Staatsangehörige] - lebte gemäss ihren Angaben seit ihrer Heirat im Jahr 19(...) in Damaskus und verliess diesen Ort mit den drei gemeinsa­men Kindern am (...) 2007. Sie gelangte auf dem Luftweg nach Mailand und reiste von dort aus illegal mit dem Auto am 13. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 16. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2007 wurde sie im EVZ summarisch befragt und am 4. Oktober 2007 durch die kantonale Behörde eingehend angehört. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wurden sie und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit zirka 20(...) ein Nähatelier in Damaskus geführt. Er sei zudem seit 20(...) beziehungsweise August/September 20(...) Mitglied der Yekiti-Partei und habe sich jeweils mit seinen Angestellten und dem Verantwortlichen namens (...) oder (...) am Abend versammelt und über die Situation der Kurden und der kurdischen Studenten gespro­chen. Seine Aufgabe sei es zudem gewesen, Mitglieder für die Partei anzuwerben. Er habe jedoch wegen seines Berufes nicht viel Zeit für die Partei gehabt. Seine letzte Parteiaktivität sei das Nähen von Kostümen für das Newroz-Fest im Jahre 2005 gewesen. Am (...) 2005 sei er von zwei Personen in Zivil im Gebäude, in dem er gearbeitet habe, angesprochen und gefragt worden, ob er A._______ sei. Als er dies bejaht habe, hätten diese Leute ihm die Augen verbunden und ihn entführt. Er sei in einen Raum eingesperrt und dort geschlagen und an seinen Handgelenken an der Decke aufgehängt worden. Es sei ihm ge­droht worden, dass - falls er nicht sprechen würde - seine Frau, Schwester oder Mutter vor ihm vergewaltigt würden beziehungsweise sein Vater entführt würde. Er sei nach seinen Tätigkeiten gefragt worden, namentlich für welche politische Partei er arbeite. Es seien ihm Fotos seiner Angestellten vorgelegt und er sei über sie ausgefragt wor­den. Er sei danach ausgezogen, mit kaltem Wasser abgespritzt und aber­mals geschlagen worden, worauf er das Bewusstsein verloren habe. Da­nach sei er von einer Person (sogenannter "Gutmensch" gemäss der Bezeichnung im Beschwerdeverfahren) ganz anständig angesprochen worden. Er sei aufgefordert worden, zirka zwei Liter Was­ser zu trinken. Als er dann den Wunsch geäussert habe, die Toilette zu benutzen, hätten anwesende Männer ihm mit einer Zange den Penis zugeklemmt. Da dies für ihn unerträglich gewesen sei, habe er sich bereit erklärt, zu reden beziehungsweise sei er bereit gewesen, irgendetwas zu erzählen, damit ihm der Zugang zur Toilette gewährt werde. Er habe wahrheitsgemäss erzählt, dass seine Mitarbeiter für die Yekiti-Partei arbeiteten und er mit diesen beiden regelmässig Sitzungen abhalte, dass er Kleider für Folkloregruppen nähe und er die Yekiti-Partei finanziell unter­stütze. Er sei während den ersten zehn Tagen gefoltert, danach weniger intensiv unter Druck gesetzt worden. Er sei in dieser Zelle festgehalten worden, bis er am (...) 2005 unter der Bedingung, dass er mit den Behörden zusammenarbeite, freigelassen worden sei. Er habe sich verpflichtet, wöchentlich bei der Sektion [Ort] zu erscheinen. Anlässlich seines ersten Erscheinens (eine Woche nach seiner Freilas­sung) sei er aufgefordert worden, in zwei Wochen Informationen zu sei­nen beiden Angestellten und einer weiteren Person zu liefern, ansonsten er wieder eingekerkert würde. Daraufhin habe er sich für zirka zehn Tage ins Dorf seines Vaters namens [Namen des Ortes] begeben. Als eines Tages der Nachrichtendienst (Mukhabarat) zum Dorfvorsteher gelangt sei und diesem mitgeteilt habe, ihn festnehmen zu wollen, habe er aus Angst die Flucht ins Nachbardorf [Name des Ortes] ergriffen. Sein Vater sei am gleichen Tag festgenommen und 4 Tage festgehalten beziehungsweise am Folgetag wieder freigelassen worden. Danach sei er bis zu seiner Ausreise im Nachbardorf namens [Name des Ortes] beziehungsweise [Name des Ortes] geblieben. Er befürchte bei einer Rückkehr, für einen Monat, zwei Monate oder für ein Jahr gefangen genommen zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie und ihre Kinder - nach der Flucht ihres Mannes (...) 2005 fast täglich, danach bis zu ihrer Ausreise am (...) 2007 alle paar Tage - durch den Ge­heimdienst belästigt, namentlich sowohl tagsüber als auch nachts aufge­sucht worden seien beziehungsweise der Geheimdienst einmal bewaffnet aufgetaucht sei. Dieser habe ihr damit gedroht, die Kinder zu entführen und sie selbst mitzunehmen und zu foltern, falls sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht verraten würde. Ihre Kinder hätten in Angst gelebt und ihre Schwiegermutter sei wegen dieser Belästigungen gestorben. Ihr Schwiegervater sei auch eingeschüchtert und bedroht worden und der Geheimdienst habe in Anwesenheit der Kinder ihr Haus durchsucht. Der Schwiegervater habe ihr geraten, zu ihrem Mann zu gehen. Sie selbst habe deswegen Angstkrämpfe bekommen. Ihr Mann habe ihr Dorf zirka (...) 2005 verlassen, nachdem er aus der Haft - die von Ende (...) 2005 bis zum (...) 2005 gedauert habe - entlassen worden sei. Am (...) November 2005 sei ihr Schwiegervater für drei Tage entführt worden, worauf sie das Dorf verlassen habe und in die Stadt Damaskus zurückgekehrt sei. Ihrem Mann sei vorgeworfen worden, einer kurdischen Partei anzugehören. Sie wisse nicht viel, lediglich, dass ihr Mann sich mit Leuten dieser Partei versammelt habe. Auf Nachfrage hin führte sie aus, dass sie nicht [in ihr Heimatland] ausgereist sei, weil ihr Familienbüchlein in Syrien beschlagnahmt worden sei, es in [ihrem Heimatland] schwierig sei für die Kinder, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen und sie zudem in [ihrem Heimatland] niemanden gehabt habe, der sie finanziell hätte unterstützen können. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, unter (...) beziehungsweise unter (...) und (...) zu leiden. Sie habe bei einer Rückkehr nach Syrien Angst, von ihrem Mann getrennt zu werden. Sie könne auch nicht [in ihr Heimatland] zurück, weil sie die Kinder nicht von ihrem Vater trennen könne und zudem für sie keine Aufenthaltsbewilligung habe. C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 - eröffnet am 10. Januar 2008 - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter - die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2008 erhob die zuständige Instruktionsrichterin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas­sungsfall - einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- mit Zahlungsfrist bis zum 6. März 2008. Die Bezahlung erfolgte fristgerecht am 26. Februar 2008. F. In der Vernehmlassung vom 6. März 2008 hielt die Vorinstanz vollumfäng­lich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden gleichentags zur Kenntnis gebracht. G. Im Rahmen eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorins­tanz mit Verfügung vom 27. Juli 2011 ihren Entscheid vom 9. Januar 2008 teilweise in Wiedererwägung, hob namentlich die den Wegweisungsvoll­zug betreffenden Ziffern 4 und 5 auf und verfügte aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 4. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden angefragt, ob sie an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten oder diese zurückziehen wollten, da diese - soweit die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betreffend - gegenstandslos geworden sei. I. Mit Eingabe vom 11. August 2011 (Poststempel) teilten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter - und unter Beilage zahlreicher Beweismittel dem Gericht mit, dass sie an der Beschwerde im Asyl- und Flüchtlingspunkt - namentlich aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für eine Änderung der syrischen Politik in der Schweiz - festhalten würden. Sie liessen diverse Beweisunterlagen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers einreichen. J. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. August 2011 reichten die Beschwerdefüh­rer - handelnd durch den gleichentags neu mandatierten Rechtsvertre­ter - den syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers inklusiv Zu­stellcouvert aus der Türkei und Übersetzung ein. Der Rechtvertreter hielt darin fest, dass alle bisherigen Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. K. Es folgten weitere Eingaben vom 13. August 2011, 19. August 2011 (Kos­tennote des ehemaligen Rechtsvertreters), 26. August 2011, 19. Oktober 2011, 24. Oktober 2011, 9. November 2011, 16. November 2011, 7. Dezember 2011, 15. Dezember 2011, 11. Januar 2012, 16. Februar 2012, 28. Februar 2012, 13. März 2012 und 16. März 2012, denen jeweils weitere zahlreiche Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers beilagen. L. In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2012 verneinte das BFM ein Vorliegen von subjektiven Nach­fluchtgründen und hielt weiterhin an der Abweisung der Beschwerde fest. M. Mit Replikeingabe vom 5. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. N. Am 16. April 2012 folgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers mit beigelegten Ausdrucken seines Facebookprofils. O. Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte der aktuelle Rechtsvertreter seine Kostennote ein. P. Am 5. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke seines Facebookprofils zu den Akten. Q. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides stellte sich das BFM auf den Standpunkt, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in zentralen Punkten seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft. Es führte zunächst aus, aufgrund der lediglich oberflächlichen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Yekiti-Mitgliedschaft müsse davon ausgegangen werden, dass er selber nicht politisch aktiv gewesen sei. Die ausdrückliche Frage nach seinen Tätigkeiten habe er lediglich mit der Aussage, er habe nur sehr wenig Zeit für die Partei gehabt und sei kein Führer, sondern lediglich Parteimitglied gewesen, beantworten können. Deshalb sei fraglich, wieso ausgerechnet er und nicht der verantwortliche Leiter oder seine beiden aktiven Angestellten festgenommen und verhört worden seien. Sonderbarerweise habe der Beschwerdeführer auch über ein Jahr nach den angeblichen Ereignissen im Jahre 2005 nichts über diese Parteimitglieder aussagen können. Das Ausblenden dieser wichtigen Bezugspersonen stelle ein wichtiges Indiz für eine konstruierte Geschichte dar. Weitere Widersprüchlichkeiten ergäben sich aus der vorgebrachten letzten Tätigkeit; so habe er zuerst dargelegt, seine letzte Parteitätigkeit vor seiner Ausreise sei die Teilnahme am Newroz-Fest 2005 gewesen, welches bekanntlich am 21. März stattfinde, später jedoch erklärt, im April 2005 an einer Parteisitzung teilgenommen zu haben. Sodann habe er angegeben, seinen Peinigern gegenüber nicht im Stande gewesen zu sein, Angaben über die politischen Tätigkeiten seiner Angestellten zu machen, da er selber nichts darüber gewusst habe. Gemäss seinen späteren Angaben sei er aber mit diesen Angestellten zusammen politisch aktiv gewesen, womit er sehr wohl über deren Aktivitäten hätte informiert sein müssen. Sodann habe er an der Erstbefragung von vier Räumen gesprochen und dargelegt, bereits am ersten Tag in einem unterirdischen Raum an den Handgelenken an die Decke gehängt worden zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, dies sei erst später geschehen, namentlich nachdem er die geforderten Auskünfte erteilt habe. Diese Ausführungen seien einerseits widersprüchlich und andererseits sei es unlogisch, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Decke gehängt worden sei, da die Polizei die gewünschten Auskünfte ja bereits nach der Verhaftung erhalten habe. Weiter beschreibe der Beschwerdeführer seine Mitnahme und den ersten Hafttag sehr detailreich, was angesichts der dargelegten Folterhandlungen und mehrmaliger Bewusstlosigkeit sehr fragwürdig erscheine. Demgegenüber vermöge er über die vier Wochen und Monate seiner Haft und die Zeit nach der Entlassung praktisch nichts zu sagen. Zur Dauer des Gefängnisaufenthalts mache er sodann keine übereinstimmenden Angaben, namentlich spreche er einmal davon, insgesamt 5 Monate und einige Tage inhaftiert gewesen zu sein, wonach er (...) 2005 aus der Haft entlassen worden wäre, gab indes ein anderes Mal zu Protokoll, er sei am (...) 2005 entlassen worden. An der Empfangsstelle habe er zwei Papiere erwähnt, die er bei seiner Haftentlassung habe unterschreiben müssen, demgegenüber an der Anhörung ausführlich über die Entlassung gesprochen, ohne die Papiere zu erwähnen. Auf die Frage hin, ob er nicht etwas unterzeichnet habe, habe er zuerst ein Aussageprotokoll erwähnt, dann - darauf hingewiesen, dass er an der Erstanhörung von zwei Papieren berichtet habe - bestätigt, ein zweites Papier unterzeichnet zu haben, mit dem man ihn aufgefordert habe, sich beim Nachrichtendienst der Sektion von [Ort] zu melden. Er sei sodann nicht im Stande gewesen, zu erzählen, wo er inhaftiert gewesen und wo er aus der Haft entlassen worden sei. Schliesslich habe er zur Anzahl der Personen, über die er Auskunft habe erteilen sollen, keine übereinstimmenden sowie zu seinen Familienangehörigen und zur Festnahme seines Vaters widersprüchliche Angaben gemacht. Auch seine Ausführungen zur Ausreise und zum Fehlen von Reisepapieren seien unrealistisch und unglaubhaft. Überdies entspreche die Schilderung des Beschwerdeführers überhaupt nicht der tatsächlichen Verfolgungslage in Syrien: Tätigkeiten der Yekiti-Partei würden vom syrischen Staat zwar überwacht, aber bis zu einem gewissen Grade toleriert. Zwar geschähen vereinzelt Festnahmen an Newroz-Festen im Zusammenhang mit der Yekiti-Partei, der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, während einer solchen Aktion festgenommen worden zu sein. Er habe sich auch in keiner Weise politisch exponiert, womit kein Grund für seine Festnahme bestehe. Falls gegen seine Angestellten etwas vorgelegen habe, hätte man diese festgenommen und nicht ihn. Zudem ergäben schwerste, grundlose Misshandlungen keinen Sinn, denn ein solches Vorgehen würde mit Sicherheit an die Öffentlichkeit gelangen und Imageschäden seien nicht im Interesse der syrischen Behörden. Vor diesem Hintergrund seien auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft. So mache sie an der Erstbefragung geltend, die Behörden hätten sie seit dem Weggang ihres Mannes im (...) 2005 bis zu ihrer Ausreise am (...) 2007 fast täglich beziehungsweise alle zwei Tage aufgesucht. Demgegenüber habe sie jedoch an der Anhörung diese Angaben relativiert und erklärt, nach der ersten Hausdurchsuchung sei der Geheimdienst nur noch alle 15 Tage vorbeigekommen. Diese engmaschige Überwachung durch den Geheimdienst sei auch deshalb unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, Syrien legal, folglich unter Kontrolle der syrischen Behörden, verlassen zu haben. 4.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hielt diesen Erwägungen auf Rechtsmittelebene entgegen, der Beschwerdeführer habe - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach seine Ausfüh­rungen stereotyp und oberflächlich ausgefallen seien - sehr ausführlich die Parteistruktur aufgezeigt und die Namen aller Angehörigen seiner "Zelle" genannt; ein umfassenderes Wissen könne von einem Durchschnittsparteimitglied nicht erwartet werden. Er habe sodann ja unter Folter gestanden, dass er sich mit diesen Personen getroffen habe und zusätzlich den Namen des Gruppenchefs genannt. Zudem sei er an der Empfangsstelle missverstanden worden, insofern er ausgesagt haben soll, über die politischen Tätigkeiten seiner Arbeitnehmer nichts gewusst zu haben. Vielmehr habe er vermutlich an der Erstanhörung zu Protokoll gegeben, er habe den Peinigern keine Informationen gegeben, weil er "gesagt habe, er wisse nichts" und nicht "weil er nichts gewusst habe". Etwas anderes entbehre des Sinnes. Dem Argument des BFM, wonach er den Ablauf der Polizeiverhöre und die Folterungen am (...) 2005 nur mit erheblichen Abweichungen habe schildern können, sei entgegenzuhalten, dass bei solchen Aussagen auf den Kern der Geschichte und überraschende Details zu achten sei. So habe er den Kern der Vorbringen immer gleich geschildert und angegeben, verhört und dabei gefoltert, geschlagen, an ein Seil gebunden und nackt mit Wasser bespritzt worden zu sein. Zentral seien jeweils die Fotos seiner Angestellten und auch der geschilderte "Gutmensch" gewesen. Als überraschendes Detail erweise sich das Vorbringen, dass er gegenüber seinen Peinigern die Bitte geäussert habe, dass sie ihn nicht auf sein (...) Bein schlagen sollten; dieses habe er sich nämlich - wie aus dem Bericht des [Spital in der Schweiz] vom (...) Juli 2006 hervorgehe - vor zirka 16 Jahren gebrochen. Der psychologische Trick mit dem "Gutmenschen" stelle in vielen Ländern ein angewandtes Vorgehen dar. Auch die Details der Folter seien zu überraschend, um erfunden zu sein, namentlich das Zwangstrinken und Zuschnüren des Penis. Die Unterschiede in der Beschreibung (an der Erstanhörung habe der Beschwerdeführer von einer Zange gesprochen, an der Anhörung dann von einem Plastikobjekt) würden daher rühren, dass er verbundene Augen gehabt habe und daher nur mutmassen könne, was es gewesen sei. Aus aussagepsychologischer Sicht würden Detailabweichungen indessen gerade für die Glaubhaftigkeit sprechen und nicht dagegen. Es handle sich bei dieser Folter um eine ausgesuchte perverse Folter. Zum Kern der Geschichte würden auch die Umstände der Freilassung vom (...) 2005 zählen, wo er ein Geständnis habe unterzeichnen müssen, welches verlangt habe, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten und sich wöchentlich beim Polizeiposten [Ort] zu melden. Als er vom Befrager aufgefordert worden sei, sich zu den Bedingungen im Zusammenhang mit der Freilassung zu äussern, habe er die Frage offensichtlich dahingehend verstanden, dass diese sich auf den Inhalt der Freilassungsbedingungen bezogen habe und nicht auf die Form, mit der die Freilassung besiegelt worden sei. Abweichungen in der chronologischen Darstellung des Beschwerdeführers hätten sich daraus ergeben, dass er die Folter mit dem Aufhängen erst später während der Anhörung erwähnt habe, ohne zu präzisieren, auf welchen Zeitpunkt sich seine Aussage bezogen habe. Zudem habe die neunstündige Anhörung sich wohl schlecht auf seine Konzentration ausgewirkt. Dem Befrager sei diese Abweichung auch nicht aufgefallen; er hätte sonst während der Anhörung nachfragen müssen, da der Beschwerdeführer beide widersprüchlichen Angaben gleichzeitig vorgebracht habe ("il me torturaient moins après ces 10 jours" und "mais quand même, ils m'attachaient les mains et ils m'attachaient au plafond quand ils le voulaient, une fois par jour ou une fois tous les deux jours"). Er sei aber in der Tat nach dem Geständnis nicht mehr schwer gefoltert worden, sondern es seien ihm Schläge verpasst worden und er sei verbal demütigend behandelt worden. Insofern die Vorinstanz zweifle, über wen er nach seiner Freilassung Informationen hätte liefern sollen, habe er sich an der Erstbefragung kurz gehalten und an der Anhörung Namen geliefert; es lägen folglich keine Widersprüche vor. Betreffend die Beschwerdeführerin werden in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen gemacht. 5. 5.1. Vorliegend ist als Erstes zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Glaubhaftigkeit und damit die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa­chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826 f.). 5.2.1. Vorerst ist dem Beschwerdeführer betreffend der Schilderung sei­ner Haft Recht zu geben; die vorgebrachten Folterhandlungen sind mit teilweise überraschenden Details gespickt, was zunächst dafür spricht, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt haben könnte. Eine genauere Betrachtung bringt indessen zahlreiche elementare Unstimmigkeiten zu Tage, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen grundsätzlich erschüttern. Zunächst ist er nicht im Stande, Angaben zum Haftort machen, was aber - aufgrund des zentralen Charakters einer Haft - zu erwarten gewesen wäre (vgl. A8 S. 15). Es wirkt angesichts seiner vorgebrachten Tätigkeit - er habe fürs Newroz-Fest genäht, an Sitzungen teilgenommen und Mitglieder angeworben - in der Tat unlogisch, dass die Behörden ihn und nicht seine Angestellten oder den Leiter der Gruppe festgenommen und verhört hätten und ihn anschliessend mit einer solchen Intensität gesucht haben sollen. Auch seine auf Beschwerdeebene aufgeführten Erklärungen räumen die verschiedenen Widersprüchlichkeiten nicht aus dem Weg: Sein Rechtfertigungsversuch, er habe betreffend die Bedingungen zur Freilassung die Frage nicht richtig verstanden und daher das Papier nicht erwähnt, überzeugt nicht, denn das Unterschreiben der (beiden) Papiere war - seiner einmal vorgetragenen Variante zufolge - für seine Freilassung zentral (vgl. A8 S. 11). Die Ungereimtheit in der chronologischen Abfolge der Schilderungen zur Folter vermag er sodann auch nicht mit der Aussage, er habe den Zeitpunkt an der Anhörung nicht präzisiert, umzustossen. Seiner Geschichte zufolge ist er an die Decke gehängt geworden, um zu einem Geständnis bewegt zu werden, womit es sich wiederum um ein zentrales Element seiner Geschichte handelt, welches - zeitlich falsch eingereiht - die notwendige Logik umstösst (vgl. A8 S. 9 f.). Der Verweis, diese Ungereimtheit sei dem Befrager auch nicht aufgefallen und dieser hätte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, wirkt sodann unbehelflich. Weiter sind seine Schilderungen betreffend seine Parteimitgliedschaft - wie in den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend festgehalten wird - zu unsubstanziiert ausgefallen, um geglaubt werden zu können. So weicht er auf die Frage hin, was seine letzte Parteitätigkeit vor seiner Ausreise gewesen sei, aus und erklärt, er habe wegen seiner Arbeit nicht viel Zeit für die Partei gehabt und, auf Nachhaken des Befragers hin, er könne sagen, das Nähen der Kostüme für das Newroz-Fest 2005 sei seine letzte Tätigkeit gewesen (vgl. A8 S.13). Die Tatsache, dass er seine diesbezüglichen Erzählungen sehr unsubstanziiert wiedergibt und auf Nachhaken des Befragers hin ausweicht, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die überzeugende vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde, da seine Frau mit ihrem eigenen Pass aus Syrien legal ausreiste, unterstreicht die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die syrischen Behörden kontrollieren ihre Grenzen streng und würden eine gesuchte Person oder die Ehefrau eines Gesuchten nicht legal ausreisen lassen. 5.2.2. Somit halten die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, womit auch deren Asylrelevanz ausgeschlossen ist. 5.3. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die vo­rinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach diese un­glaubhaft seien: Einerseits trug sie an der Erstbefragung vor, nach der Ausreise ihres Mannes habe der Geheimdienst von November 2005 bis Ende 2005 fast täglich (B1 S. 6) beziehungsweise alle zwei Tage nach ihm gesucht, später dann alle vier Tage oder wöchentlich einmal (vgl. B1 S. 7), sodann führte sie an der Anhörung aus, die Behörden seien das erste Mal im Dezember des Jahres 2005 gekommen, dann eine gewisse Zeit lang alle 4 bis 5 Tage und sodann nur noch alle 15 Tage (vgl. B8 S. 12 f.). Dass sich die Beschwerdeführerin im wesentlichen Element ihrer Vorbringen - der behördlichen Suche nach ihrem Mann - grundlegend widerspricht, ist klares Zeichen dafür, dass das Vorgetragene nicht wirklich Erlebtes widerspiegelt. Hätten die Behörden sie so intensiv aufgesucht, und - wie sie angibt, ihr Familienbüchlein und die Identitätskarte ihres Mannes mitgenommen (vgl. B8 S. 13) - hätte sie mit Sicherheit nicht problemlos mit ihrem Pass aus Syrien ausreisen können. Der geltend gemachten angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer fehlt sodann nach dem oben Gesagten eine glaubhafte Grundlage. Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführerin die vorgetragene Vorfluchtgeschichte nicht geglaubt werden. Es ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (...) Staatsangehörige ist, und dass demnach ihre Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf diesen Staat zu prüfen ist. Dass sie in [ihrem Heimatland] je flüchtlingsrelevante Verfolgung erlebt hätte oder in begründeter Weise befürchten müsste, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insgesamt hat daher das BFM auch betreffend die Beschwerdeführerin das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin macht keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend, womit sich die Prü­fung auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die er in der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben geltend macht, konzentriert. 6.2. Seit Beginn des Beschwerdeverfahrens reichte der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: di­verse Fotografien von verschiedenen Demonstrationen, eine Bestätigung der "[irakische Partei]" im Original, einen auf einer internationalen Webseite veröffentlichten, mit dem Namen und Wohnort des Beschwerdeführers bezeichneten Blog vom (...) 2011 in arabischer Sprache mit übersetzter Zusammenfassung, zahlreiche Ausdrucke von inter­nationalen Webseiten, die Fotos der Demonstrationen zeigen, worauf der Beschwerdeführer zu erkennen ist, verschiedene regimekritisch formu­lierte Flugblätter unter anderem auch von der Schweizer Sektion der [Partei F] in Syrien, des Rates der [Exilorganisation] in der Schweiz, der [Exilorganisation] in der Schweiz, der [Exilorganisation] in der Schweiz, des "[Exilorganisation]", der [Exilorganisation] für die Schweiz, und von Amnesty International. Nach der Mandatierung des aktuellen Rechtsvertreters am 11. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein: Die originale syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers samt Überset­zung und Zustellcouvert aus der Türkei (Poststempel datierend vom 5. Juli 2011), zahlreiche Ausdrucke seines Facebookprofils, auf dem er Videos und Fotos der Gräueltaten des syrischen Regimes veröffentlicht, Ausdrucke der Webseite youtube betreffend veröffentlichte Filme von De­monstrationen (wo der Beschwerdeführer teilweise erkennbar ist), Ausdrucke des Facebook-Profils von Amnesty International Schweiz, auf denen ebenfalls Fotos und Informationen zu Kundgebungen veröffentlicht wurden, Ausdrucke der 10vor10-Sendungen "Wer auf sein Volk schiesst, gehört vor Gericht" vom 18. August 2011, "Syriens Rache an den Angehörigen" vom 9. Februar 2012, einen Ausdruck des Tageszeiger online "Die Schweizer Helfer der syrischen Revolution" vom 11. Februar 2012, einen Ausdruck des 20 Minuten online "Sorge um Angehörige von Exil-Syrern" und des Tagesanzeigers online "Syrische Spione in der Schweiz", beide vom 12. Februar 2012. 6.3. In der Vernehmlassung vom 14. März 2012 erwog das BFM hinsicht­lich der eingereichten Beweismittel, auch wenn es zutreffe, dass die syrischen Behörden exilpolitische Aktivitäten beobachten würden, erscheine es angesichts der grossen Zahl von im Ausland lebenden Syrern überwie­gend wahrscheinlich, dass die Überwachung des syrischen Geheimdiens­tes nicht umfassend, sondern selektiv geschehe. Es würden dabei ledig­lich diejenigen Aktivitäten als heikel eingeschätzt, die eine führende Rolle bei Anlässen sowie Kundgebungen erkennen liessen, wohingegen es we­nig wahrscheinlich erscheine, dass in der Masse mitlaufende Teilnehmer solcher Demonstrationen von den syrischen Behörden als Gefahr wahrgenommen und folglich registriert würden. So habe das Bundesverwaltungsgericht auch in den Urteilen E-1272/2009 vom 25. November 2011 und E-5947/2008 vom 6. September 2011 festgehalten, exilpolitische Aktivitäten würden keine Furcht vor Verfolgung begründen, wenn sie nicht von einer Person begangen worden seien, welche eine "Füh­rungsposition" inne habe, nicht exponiert tätig sei und auch sonst keine wichtige Aufgabe übernommen habe. Dass der Beschwerdeführer eine solche exponierte Stellung bekleide, gehe aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor. 6.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replikeingabe vom 5. April 2012, dass er und seine Familie, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, gefährdet seien, denn jegliche Teilnahme an Kundgebungen, die sich gegen den Präsidenten Asad richteten, sowie die Verbrei­tung von regimekritischen Inhalten im Internet sei als exilpolitische Exponierung zu werten, insbesondere, wenn diese öffentlich gemacht würde. Bekanntermassen beobachte der syrische Geheimdienst diese Demonstrationen genau, wie in letzter Zeit sowohl in den hiesigen Medien als auch in Deutschland berichtet worden sei. Bilder und Videos solcher De­monstrationen würden jeweils im Internet veröffentlicht und der syrische Geheimdienst nehme jeden erkennbaren Teilnehmer als Unterstützer der Opposition wahr, unabhängig des tatsächlichen Masses seines Engagements. Die syrische Exilgemeinde sei relativ klein und es würden jeweils nur zirka 40 Personen an Demonstrationen und Protestkundgebungen teilnehmen, womit eine Identifizierung ein Leichtes sei. Das syrische Regime, welches zahlreiche Verbrechen gegen die Menschlichkeit an den Tag lege, habe selbst "ausländische Kräfte" für Proteste verantwortlich gemacht und jeden, der es gewagt habe, zu opponieren, auf die Abschussliste gesetzt. Aktuelle Meldungen würden zeigen, dass das syrische Regime gezielt nach Aktivisten auf Namenslisten suche, und auch willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Tötungen durchführe. Diesbezüglich könne sinngemäss nicht mehr unterschieden werden, ob es sich um Mitläufer oder politische Führungspersönlichkeiten handle, es sei gleichermassen gefährlich. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit 2008 aktives Parteimitglied sei und sich seit 2007/2008 an zahlreichen anti-syrischen Demonstrationen beteiligt habe; diesbezügliches Bildmaterial finde sich im Internet. Darüber hinaus sei er auch als Blogger tätig. Er habe sich fortwährend politisch betätigt, seit Ausbruch des arabischen Frühlings im verstärkten Masse. Die Annahme des BFM, wonach er nicht in exponierter Stellung exilpolitisch tätig gewesen sei, müsse somit als falsch bezeichnet werden. Oppositionelle, die regimekritisches Gedankengut im Internet (Facebook, Youtube, Twitter etc.) verbreiten würden, würden vom syrischen Geheimdienst mittels einer speziellen Software identifiziert. Der Rechtsvertreter verwies in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Verfahren anderer syrischer exilpolitisch exponierter Personen, die als Flüchtling anerkannt worden seien. Der Replikeingabe wurden neu ein Bericht der "Frankfurter Allgemeine" Feuilleton, "Syrische Spione in Berlin. Assad sieht dich", vom 11. Februar 2012, ein Bericht von Amnesty International "Krise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Rücknahmeabkommens" vom 14. März 2012 und ein Bericht des UN News Service "General Assembly demands Syria halt violence without delay", vom 16. Februar 2012, beigelegt (alles Internetausdrucke). 6.5. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefähr­dungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachflucht­gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 6.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein exilpolitisches Engagements bestehe darin, dass er seit 2008 Parteimitglied sei, an zahlreichen anti-syrischen Demonstrationen seit 2007/2008 beteiligt gewesen sei und als Blogger im Internet sehr aktiv sei. Seine Tätigkeiten seien dem syrischen Geheimdienst nicht entgangen, weshalb er gefährdet sei. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich, dass diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine subjektiven Nachfluchtgründe darstellen. 6.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem Jahr 2008 Mitglied einer Partei namens "[irakische Partei]" (sic); er reichte ein entsprechendes Bestätigungsschreiben vom 19. Juni 2011 zu den Akten (vgl. Eingabe vom 11. August 2011, Beschwerdeakten act. 12). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist die Existenz einer Partei namens "Union/Association of Iraqi Democrats" nachweisbar; gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich dabei um eine Oppositionsbewegung, die 1979 beziehungsweise 1989 gegründet wurde (vgl. UK Home Office, Iraq Country Assessment, October 2002, http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200476195_iraq-october-2002.pdf, abgerufen am 2. August 2012; Global Security, Iraqi opposition,http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/opposition.htm, abgerufen am 26. Juli 2012; Broadleft.org, Leftist Parties of the World - Iraq, 02.10.2005, http://www.broadleft.org/iq.htm, abgerufen am 2. August 2012, International Crisis Group, Iraq backgrounder: What lies beneath, 1.10.2002, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/Middle%20East% 20North%20Africa/Iraq%20Syria%20Lebanon/Iraq/Iraq%20Backgrounder%20What%20Lies%20Beneath, abgerufen am 27. Juli 2012). Eine Quelle beschreibt die Organisation als syrische Gruppierung mit Sitz in London (vgl. Federation of American Scientists, The Administration, Congress, and the Iraqi Opposition, 18.06.1998, abrufbar unter: http://www.fas.org/news/iraq/1998/06/980618-in.htm, abgerufen am 7. August 2012). Während der Ära von Saddam Hussein hatten viele irakische Oppositionsgruppen ihren Sitz in Damaskus, womit es grundsätzlich auch möglich wäre, dass ein syrischer Staatsangehöriger einer irakischen Partei angehört. Indessen ist es nicht denkbar, dass die schweizerische Fraktion der Partei einen Briefkopf verwendet, der den Parteinamen nicht korrekt wiedergibt; in der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung wird "[Schreibweise A]" anstelle von "[Schreibweise B]" verwendet. Gegen die Authentizität des Dokumentes spricht zusätzlich, dass der als "Representative in Europe" der Partei erwähnte "[Name]" nicht in den oben konsultierten öffentlich zugänglichen Quellen figuriert. Angesichts seiner Position müsste dies aber der Fall sein, womit anzunehmen ist, dass es sich nicht um eine existierende Person handelt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung mit den genannten gravierenden Mängeln einreicht, spricht überzeugend dafür, dass er nicht Mitglied der behaupteten Oppositionspartei ist. 6.6.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich auch als Blogger, der sich erkennbar im Internet gegen das syrische Regime stellt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal als Autor eines Blogs, datierend vom (...) 2011, im Internet in Erscheinung getreten ist (vgl. Beilage 14 der Eingabe vom 11. August 2011, Beschwerdeakten act. 12). Aufgrund dieses einmaligen persönlichen Beitrages kann der Beschwerdeführer nicht als Blogger bezeichnet werden. Im Übrigen bestand seine Aktivität im Internet ausschliesslich darin, auf seinem Facebookprofil Links zu platzieren. Aus den Akten geht hervor, dass diese Links zweifellos zu Beiträgen führen, die Gräueltaten des syrischen Regimes dokumentieren. Es handelt sich jedoch nicht um Beiträge, die von ihm stammen. Zudem sind diese Taten des syrischen Regimes mittlerweile weltweit bekannt und daher besteht im Internet eine grosse Masse solcher Berichte. Da sein Profil eine relativ niedrige Anzahl Freunde aufweist, ist auch der Einflussbereich seiner platzierten Links als sehr eingeschränkt zu werten (74 bzw. 77 Freunde, vgl. Beilage zu den Eingaben vom 16. November 2011, act. 20, bzw. vom 7. Dezember 2011, act. 21). 6.6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, an zahlreichen anti-syrischen Demonstrationen teilgenommen zu haben: Die Fotos der Demonstrationen platzierte er jeweils auf seinem Facebookprofil. Auf diesen Fotos ist er jeweils bei der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen erkennbar. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer aus der Gruppe der Teilnehmenden besonders hervorgetan hätte. Vielmehr figuriert er als einfacher Teilnehmer. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer zahlreich eingereichten Flugblätter mit regimekritischen Inhalten nichts (vgl. oben Erw. 6.2). Auf der Startseite seines Facebookprofils wird auch seine Zugehörigkeit zur Gruppe "[Facebook-Gruppe von Exilsyrern]" sichtbar, die ebenfalls Fotos und Filmmaterial von Demonstrationen aufschaltet. Auf dem Facebook-Profil von Amnesty International Schweiz wurden ebenfalls Fotos solcher Veranstaltungen publiziert. Auch auf diesen Fotos hebt sich der Beschwerdeführer nicht erkennbar von den anderen ab. Zudem scheinen die auf "www.youtube.com" platzierten Videos von Demonstrationen, worin der Beschwerdeführer erkennbar ist, nicht auf grosses Interesse zu stossen (beispielsweise: 63 Aufrufe, Internetausdruck vom 31. Januar 2012 [vgl. Beilage zu Eingabe vom 16. Februar 2012, act. 24], 0 Aufrufe, Internetausdruck vom 12. März 2012, 26 Aufrufe, Internetausdruck vom 13. März 2012 [vgl. beides Beilage zur Eingabe vom 13. März 2012, act. 27]). 6.6.4. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti­vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Der syrische Geheimdienst hat es zur Aufgabe, diese Aktivitäten zu überwachen, namentlich syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die ermittelten Informationen werden im Heimatland oft in sogenannte "Schwarze Listen" eingespeist, um eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sicherzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-5593/2006 vom 22. Dezember 2010, E. 5.2.3 und E-4625/2006 vom 26. Februar 2009, E. 5.3). Wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, wurden die Spionageaktivitäten des syrischen Geheimdienstes und die Repressionen gegen Syrer zu Beginn dieses Jahres vermehrt in den deutschen Medien publik. Der deutsche Aussenminister Guido Westerwelle verwies deswegen im Februar 2012 vier Mitarbeiter der syrischen Botschaft des Landes (vgl. N24 News vom 9. Februar 2012, abrufbar unter: http://www.n24. de/news/newsitem_7658829.html, zuletzt besucht am 25. April 2012). So sollten gewisse in Deutschland lebende Personen - nicht nur Syrer - bei einem Besuch in Syrien mit Festnahmen, Verhören und Misshandlungen rechnen müssen (vgl. Rp-Online: "Spione forschen Assad-Gegner aus, Das Netz der Syrer in Deutschland" vom 8. Februar 2012, abrufbar unter: http://www.rp-online.de/politik/deutschland/das-netz-der-syrer-in-deutschland-1.27039 78, zuletzt besucht am 25. April 2012; Amnesty International: "Krise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Rücknahmeübereinkommens, Berlin, 14. März 2012, abrufbar unter: http://www.amnesty.de/asylpolitik/2012/3/krise-syrien-erfordert-abschie-bungsstopp-und-aussetzung-des-rueckueber nahmeabkomm?print=1vgl., zuletzt besucht am 25. April 2012). Auch verschiedene Schweizer Medien berichteten zu Beginn dieses Jahres, dass Angehörige von Syrern in der Schweiz von der syrischen Polizei misshandelt oder verschleppt worden seien (vgl. "Syriens Rache an den Angehörigen" 10vor10 vom 9. Februar 2012, abrufbar unter: http://www.videoportal.sf.tv/video?id=b1229c0d-c6a0-4c40-972d-04f386a 5f87f, zuletzt besucht am 16. April 2012; "Die Schweizer Helfer der syrischen Revolution", Tages Anzeiger online vom 11. Februar 2012, "Syrische Spione in der Schweiz", Tages Anzeiger online und "Sorge um Angehörige von Exil-Syrern" 20 Minuten online, beide vom 12. Februar 2012). Bei diesen Syrern handelte es sich jedoch um exilpolitisch besonders exponierte Personen, die vom Regime als ernsthaft gefährlich eingestuft wurden. Ihr Profil ist nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste diejenigen Personen erfassen, die sich durch ihre exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen hervorheben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erkennbar sind. Dabei ist nicht die optische Erkennbarkeit und Möglichkeit der Identifizierung massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer hat sich durch die blosse Teilnahme an Veranstaltungen, ungeachtet der Anzahl Teilnehmer, in keiner Weise hervorgetan. Auch seine Aktivitäten im Internet, die fast ausschliesslich aus dem Platzieren von Links bestehen, können nicht als für das syrische Regime potentiell gefährlich gelten. 6.6.5. Schliesslich ist betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, in zahlreichen Verfahren seien exilpolitische Syrer mit ähnlichem Profil als Flüchtlinge anerkannt worden, festzuhalten, dass in jedem Fall stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Daher eignet sich der Verweis auf die Flüchtlingsanerkennung anderer Syrer nicht als Argument für die Flüchtlingsrelevanz der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers. 6.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Kundgebungsveranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz und das Teilen von Links auf Facebook nicht erkennbar von anderen Exilsyrern unterscheidet, sich somit nicht exilpolitisch hervorgetan hat. Daher muss nicht von einem ernsthaften Interesse seitens des syrischen Geheimdienstes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr. 6.8. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend, womit auch sie die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis nicht erfüllt. Das BFM hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen korrekterweise verneint. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM hat mit seiner Verfügung vom 27. Juli 2011 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Eine weitere Erörterung betreffend des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich an dieser Stelle.

9. Hinsichtlich der Frage der Asylgewährung, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sind die Beschwerdeführenden unterlegen. Die Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug wurde indessen durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 gegenstandslos. Somit obsiegen die Beschwerdeführenden im Ergebnis in diesem Punkt. Da die Beschwerdeführenden somit teilweise unterlegen sind, sind ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss zwei Drittel der Verfahrenskosten, mithin Fr. 400.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Diese sind mit der Kostenvorschussleistung vom 26. Februar 2008 über Fr. 600.-- gedeckt. Der Rest des Kostenvorschusses (Fr. 200.--) ist ihnen daher zurückzuerstatten.

10. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden zu einem Drittel obsiegt. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, wobei dieser Be­trag bei einem teilweisen Obsiegen zu reduzieren ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des Gesagten haben die Beschwer­deführenden einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, welche praxisgemäss um zwei Drittel zu reduzieren sind. Der ehemalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 19. August 2011 seine Honorarnote ein, gemäss welcher er einen Auf­wand von insgesamt Fr. 3'249.30 geltend macht. Der in Rechnung ge­stellte Aufwand von insgesamt 13 Stunden (für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift und der fünfseitigen Eingabe vom 10. August 2011 zur Einreichung von Beweismitteln scheint überhöht und ist auf 8 Stunden zu reduzieren; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.-- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit - unter der Berücksichtigung der Reduktion um zwei Drittel und der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - betreffend dieses Mandat eine Parteientschädigung von Fr. 665.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM zuzusprechen. Der aktuelle Rechtsvertreter, der am 11. August 2011 mandatiert wurde, reichte seine Kostennote am 18. April 2012 ein, gemäss welcher er einen Aufwand von 6.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 103.-- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt Fr. 1'767.-- (inklusive Mehrwertsteuer) scheint angemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit - unter der Berücksichtigung der Reduktion um zwei Drittel und der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - betreffend dieses Mandat eine Parteientschädigung von Fr. 589.-- zu Lasten des BFM zuzusprechen. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden daher die Summe von Fr. 1'254.-- als Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - abgewiesen.

2. Es werden Verfahrenskosten von Fr. 400.-- auferlegt. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'254.-- zu Lasten des BFM ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: