Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2007, fuhr auf dem Landweg von B._______ über Beirut nach Tripoli, von dort auf dem Seeweg in ein angeblich unbekanntes Land und gelangte schliesslich mit einem Taxi am 15. Oktober 2007 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2007 im EVZ und der Bundesanhörung vom 20. November 2007 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Abstammung und habe bis 1991 in seinem Geburtsort bei B._______ und anschliessend von 1996 bis 1999 illegal im Libanon gelebt und gearbeitet. Seit 2000 sei er Mitglied einer Tanzgruppe gewesen, mit der er oft an C._______-Festen teilgenommen habe. Am (...) 2006 sei er mit seiner Tanzgruppe festgenommen worden. Nach Kundgebungen von Kurden vom (...) 2006 seien die Festgenommenen freigelassen worden. Es seien Behördenvertreter zu seinem Haus gekommen und hätten wiederholt den Vater sowie den Bruder an seiner Stelle abgeführt. Die Behörden hätten anlässlich des C._______-Festes von 2007 erneut die Festnahme der Tanzgruppe während einer Vorführung veranlasst. Indessen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, zu entkommen. Aus Furcht vor einer Festnahme habe er darauf am (...) 2007 Syrien verlassen und sei in den Libanon, nach Beirut, gefahren. Von dort habe er telefonisch in Erfahrung gebracht, dass einmal wöchentlich zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Am 27. November 2007 wurde durch einen externen Experten mit dem Beschwerdeführer ein Sprach- und Herkunftstest durchgeführt. Gemäss dem darauf abgestützten Gutachten vom 14. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer zweifelsfrei in der syrischen Region D._______ sozialisiert worden. Am 28. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen über die Identität, die Umstände der Ausreise und eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien. Dem Bericht der Botschaft vom 22. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen mit Anrecht auf einen syrischen Reisepass handle. Er werde in Syrien nicht gesucht und sei am (...) 2004 mit seiner Identitätskarte in den Libanon ausgereist. Am 10. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer an, nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr (...) einen Reiseausweis erhalten zu haben, der nach kurzer Zeit wieder eingezogen worden sei, zumal er seinen Militärdienst im E._______ geleistet habe, was für die Regierung eine "gefährliche Ausbildung" gewesen sei. Der Beschwerdeführer räumte ein, nach einem am (...) an Kurden begangenen Massaker am (...) 2004 mit seiner Identitätskarte zu einem zweimonatigen Aufenthalt in den Libanon gegangen zu sein. Wie die übrigen Kurden werde er in Syrien nicht mehr gesucht, weil der syrische Staat die Kurden nicht mehr als Staatsangehörige betrachte. Mit seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer das Schreiben eines Menschenrechtskomitees für Syrien ("Committees for the Defense of Democracy Freedoms and Human Rights in Syria" [CDF]) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2008 - eröffnet am 18. August 2008 - stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass keine Prüfung der Asylrelevanz erforderlich sei. Deshalb lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; in prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zu den Akten: Faxkopien des Militärausweises, Faxkopien eines Auszugs aus dem Familienregister, eine CD mit Aufnahmen einer Kundgebung von 2007, dasselbe von 2008, Fotografien einer Kundgebung vor dem französischen Konsulat in Zürich mit der Kopie einer Petition der CDF an den Präsidenten der Republik sowie eine Unterstützungsbestätigung der Asyl-Organisation Zürich vom 2. September 2008. D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2008 wurde unter anderem der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgeschoben, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen und der Beschwerdeführer zur Nachreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Originale des Militärausweises sowie des Auszugs aus dem Familienregister und Bestätigung der Demokratischen Kurdischen Partei Syrien [Alparty]) innert 30 Tagen aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Alparty vom 4. Oktober 2008 einschliesslich der Übersetzung nach. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung für die Einreichung des Militärausweises sowie des Auszugs aus dem Familienregister. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte (mit Zustellungsumschlag) zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, der Militärausweis sowie der Auszug aus dem Familienregister seien wider Erwarten auch bei seiner Familie nicht mehr vorhanden gewesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde die Vorinstanz im Sinn von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 10. Februar 2009 reichte das BFM, an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhaltend, eine ausführliche Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. J. Mit Eingabe vom 2. März 2009 bezog der Beschwerdeführer ebenso ausführlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Er korrigierte insbesondere ein in der Beschwerde enthaltenes Missverständnis, wonach die Tanzgruppe F._______ von der Alparty gegründet worden sei. Richtig sei, dass die Gruppe von der Kurdischen Arbeiterpartei PKK ins Leben gerufen worden sei, was aber aus Sicht des Verfolgerstaats mindestens so problematisch sei, wie die Mitgliedschaft zu einem Alparty-Tanzensembles. K. Am 18. Dezember 2009 richtete sich der Beschwerdeführer mit einem fremdsprachigen Schreiben an das BFM, das den Brief zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Einer Erläuterung seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 zufolge ersuchte sein Klient mit der Eingabe um Beschleunigung seines Beschwerdeverfahrens. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurde die Vorinstanz vom Instruktionsrichter angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 15. August 2008 teilweise in Wiedererwägung und hob deren Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 auf. Gleichzeitig ordnete es an, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten sein Rechtsmittel, soweit nicht gegenstandslos geworden, ohne Kostenfolge zurückzuziehen; andernfalls werde das Verfahren weitergeführt. O. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 erklärte der Beschwerdeführer, an seinen Anträgen um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung festhalten zu wollen. Als Beweismittel legte er zwei Fotografien sowie das Flugblatt einer Kundgebung vom (...) in G._______, an der er teilgenommen habe, bei. P. Mit Eingabe vom 31. August 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Schweiz an vier weiteren Kundgebungen teilgenommen; mit dem Schreiben reichte er erneut mehrere Fotografien sowie ein Flugblatt als Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes geltend:
E. 4.1.1 Die Angaben des Beschwerdeführers seien mit Bezug auf eine Festnahme mit anschliessender Freilassung und die Behelligungen durch die syrischen Behörden nach Auftritten seiner Tanzgruppe anlässlich von C._______-Feierlichkeiten unlogisch und wirkten im Übrigen unsubstanziiert, nacherzählt und insgesamt stereotyp. Die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen.
E. 4.1.2 Durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus vom 29. Juni 2008 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Aus dem Bericht gehe zudem hervor, dass er auch nicht gesucht werde. Dies habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 selber eingestanden. Seine Erklärung, er werde nicht gesucht, weil die Kurden nicht mehr als syrische Staatsangehörige anerkannt würden, sei nicht überzeugend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren - insbesondere die Aussage, nie einen Pass und eine Identitätskarte besessen zu haben - seien durch die Botschaftsabklärungen als unzutreffend widerlegt worden. In der Stellungnahme vom 18. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer die Tatsachenwidrigkeit dieses Vorbringen denn auch einräumen müssen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über syrische Identitätspapiere verfüge.
E. 4.1.3 Somit hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.1.4 Im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG führt das BFM im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden.
E. 4.1.5 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, könne nicht auf eine regierungsfeindliche Haltung geschlossen werden; es sei auch nicht damit zu rechnen, dass er bei der Einreise (nach Syrien) im Rahmen allfälliger Befragungen durch die syrischen Behörden oppositioneller exilpolitischer Tätigkeiten verdächtigt würde. Er sei weder vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in diesem noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen; zudem hätten sich die Ausreisegründe als unglaubhaft erwiesen.
E. 4.2 Den Erwägungen des BFM hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes entgegen:
E. 4.2.1 Seine Entlassung (...) 2006 widerspreche nicht der nachfolgenden Überwachung durch die syrischen Geheimdienste, sondern entspreche gerade einem typischen Vorgehen gegenüber Personen, bei denen die Beweislage noch nicht für eine Verurteilung ausreiche (vgl. Beschwerde S. 5). Mit Bezug auf die von der Vorinstanz als realitätsfremd eingeschätzte Freilassung auf Druck protestierender Kurden verweist der Beschwerdeführer auf Berichte von amnesty international von 2006 sowie der Presseagentur AFP vom (...) 2006 (die eine spätere Freilassungswelle beschreiben würden, er sei ja schon vorher, im (...) 2006, freigelassen worden; vgl. Beschwerde S. 5 f.).
E. 4.2.2 Das Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer auch nach Haft und Folter weiterhin als Tänzer an C._______-Feiern teilgenommen habe, sei fragwürdig. Wer sich als Kurde überzeugt gegen die Unterdrückung durch den Staat erhebe, lasse sich nicht durch Haft und Folter abschrecken. Das Argument des BFM zeuge von wenig Verständnis für die Lage der Kurden in Syrien (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 4.2.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Tanzgruppe F._______ nicht rein kultureller Natur und deshalb geheimdienstlich geduldet; das Ziel dieser Gruppe, welche von der PKK (und nicht von der Alparty; vgl. Korrektur in der Eingabe vom 2. März 2009) gegründet worden sei, sei vielmehr die Stärkung der Wahrnehmung der kurdischen Kultur in Syrien und im Ausland. Zur Einschätzung der C._______-Feierlichkeiten wird nebst einem einschlägigen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auch auf ein Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Juli 2006 verwiesen. Das C._______-Fest werde von den syrischen Geheimdiensten als politische Manifestation mit dem Ziel einer kurdischen Selbstbestimmung qualifiziert.
E. 4.2.4 Mit Bezug auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft bringt der Beschwerdeführer vor, das Abklärungsergebnis zeige lediglich, dass gegen ihn vor keinem der ordentlichen Gerichte ein Verfahren hängig sei und keine offiziellen Ermittlungen gegen ihn laufen würden. Da die vier Geheimdienste in Syrien die massgebende Gewalt in Syrien seien, die nur dem Präsidenten Rechenschaft schulden würden, seien die Abklärungen der Botschaft nichts wert. Zum Beleg seiner Aussagen könne er den Militärausweis sowie einen Auszug aus dem Familienregister vorlegen (vgl. Beschwerde S. 8).
E. 4.2.5 Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Nachfluchtgründen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an mehreren regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und zwar bevor und nachdem das BFM sein Asylgesuch abgelehnt gehabt habe. Dazu verweist er auf eingereichte CDs, Fotografien sowie auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Eingaben vom 22. Juli 2011 und 31. August 2011). Es sei erwiesen und entspreche der gefestigten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die syrischen Geheimdienste die politischen Auslandaktivitäten ihrer Staatsangehörigen beobachten würden und diesfalls bei der Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zudem arbeite er im Ausland mit exilpolitischen Organisationen wie der CDF und der Alparty zusammen. Insgesamt verfüge er über ein politisches Profil, das ihn als Gefahr für das politische System in Syrien und dessen Geheimdienste erscheinen lasse.
E. 4.2.6 Schliesslich sei die Asylrelevanz der Vorbringen zweifelfrei gegeben (die Vorinstanz habe sich mit diesem Punkt gar nicht auseinandergesetzt). Die drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer an Leib und Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die syrischen Geheimdienste, sei dies nicht zu bezweifeln (vgl. Beschwerde S. 10).
E. 5.1 Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 17. September 2008 und den späteren Eingaben sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers einen auffällig unsubstanziierten, ausweichenden und vagen Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem deutlichen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind. Das BFM hat zu Recht auch auf Punkte seiner Sachverhaltsdarstellung hingewiesen, die lebensfremd und unlogisch erscheinen.
E. 5.3 Vorliegend sind den Akten keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Damaskus wären unzuverlässig ausgefallen. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrere durch die Botschaft herausgefundene Punkte nachträglich bestätigte. So gab er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2008 einerseits zu, nach (...) einen syrischen Pass respektive Reiseausweis besessen zu haben - der nach kurzer Zeit aufgrund seines sinngemäss der Geheimhaltung unterliegenden Militärdiensts wieder eingezogen worden sei. Anlässlich der summarischen Befragung vom 24. Oktober 2007 sowie der Bundesanhörung vom 20. November 2007 hatte er noch ausgesagt, keinen Pass zu besitzen und nie einen solchen besessen oder beantragt zu haben. Andererseits gab er an, im (...) 2004 mit einer Identitätskarte für zwei Monate in den Libanon ausgereist zu sein, was er bei den beiden Befragungen nicht angegeben hatte. Schliesslich erklärte er in seiner schriftlichen Stellungnahme, er werde in Syrien wie die anderen Kurden nicht mehr gesucht, da der syrische Staat die Kurden nicht als Staatsangehörige anerkennen wolle; letzterer Erklärungsversuch ist offensichtlich nicht überzeugend.
E. 5.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ohne weitere Erläuterung seine Identitätskarte zu den Akten, von der er zuvor anlässlich der Befragungen angegeben hatte, sie sei von den Behörden des Verfolgerstaats beschlagnahmt worden. In der Vernehmlassung wird zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft erscheint. Mit dem blossen Hinweis auf das unberechenbare und willkürliche Vorgehen des syrischen Regimes in der Replik vermag der Beschwerdeführer dieses klare Unglaubhaftigkeitsindiz nicht zu entkräften.
E. 5.5 Die Aktenlage lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorfluchtereignisse nicht selber erlebt hat. An dieser Feststellung vermögen, wie vom BFM zutreffend festgestellt, auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
E. 6.1 Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt (vgl. insbesondere Beschwerde S. 9), bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Schweiz an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und arbeite mit exilpolitischen Organisationen zusammen. Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten legte er mit der Beschwerde sowie mit den Eingaben vom 22. Juli 2011 und 31. August 2011 CDs und mehrere Fotografien ins Recht. Besonders weist er darauf hin, dass er auf der Fotografie einer Protestaktion vom (...) in G._______ einwandfrei zu erkennen sei. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland intensiv beobachten. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien auch aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
E. 6.2 Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen und nicht nur die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben - respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein - könnte. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hatte auch sonst keine wichtigen politischen Aufgaben übernommen.
E. 6.3 Aufgrund der eingereichten Aufnahmen (CDs und Fotografien) und der Intensität der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste.
E. 6.4 Bei dieser Aktenlage können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Das BFM hat im Rahmen des ergänzenden Vernehmlassungsverfahrens am 11. Juli 2011 auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Es bleibt dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass insoweit das Anfechtungsobjekt der Beschwerde wegefallen und diese in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.2 Vorliegend ist über die Frage der Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden, weil das BFM mit seiner Verfügung vom 11. Juli 2011 den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Syrien in Würdigung der dort veränderten Lage und der aktuellen Verhältnisse im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Dadurch ist auch das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im zu überprüfenden Umfang abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit dieser unterliegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Nachdem die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erschienen und die prozessuale Bedürftigkeit durch eine entsprechende Bestätigung ausgewiesen ist, sind in Gutheissung dieses Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12 Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1000.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5947/2008 Urteil vom 6. September 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2007, fuhr auf dem Landweg von B._______ über Beirut nach Tripoli, von dort auf dem Seeweg in ein angeblich unbekanntes Land und gelangte schliesslich mit einem Taxi am 15. Oktober 2007 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2007 im EVZ und der Bundesanhörung vom 20. November 2007 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Abstammung und habe bis 1991 in seinem Geburtsort bei B._______ und anschliessend von 1996 bis 1999 illegal im Libanon gelebt und gearbeitet. Seit 2000 sei er Mitglied einer Tanzgruppe gewesen, mit der er oft an C._______-Festen teilgenommen habe. Am (...) 2006 sei er mit seiner Tanzgruppe festgenommen worden. Nach Kundgebungen von Kurden vom (...) 2006 seien die Festgenommenen freigelassen worden. Es seien Behördenvertreter zu seinem Haus gekommen und hätten wiederholt den Vater sowie den Bruder an seiner Stelle abgeführt. Die Behörden hätten anlässlich des C._______-Festes von 2007 erneut die Festnahme der Tanzgruppe während einer Vorführung veranlasst. Indessen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, zu entkommen. Aus Furcht vor einer Festnahme habe er darauf am (...) 2007 Syrien verlassen und sei in den Libanon, nach Beirut, gefahren. Von dort habe er telefonisch in Erfahrung gebracht, dass einmal wöchentlich zu Hause nach ihm gesucht worden sei. Am 27. November 2007 wurde durch einen externen Experten mit dem Beschwerdeführer ein Sprach- und Herkunftstest durchgeführt. Gemäss dem darauf abgestützten Gutachten vom 14. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer zweifelsfrei in der syrischen Region D._______ sozialisiert worden. Am 28. April 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um nähere Abklärungen über die Identität, die Umstände der Ausreise und eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien. Dem Bericht der Botschaft vom 22. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen mit Anrecht auf einen syrischen Reisepass handle. Er werde in Syrien nicht gesucht und sei am (...) 2004 mit seiner Identitätskarte in den Libanon ausgereist. Am 10. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer an, nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahr (...) einen Reiseausweis erhalten zu haben, der nach kurzer Zeit wieder eingezogen worden sei, zumal er seinen Militärdienst im E._______ geleistet habe, was für die Regierung eine "gefährliche Ausbildung" gewesen sei. Der Beschwerdeführer räumte ein, nach einem am (...) an Kurden begangenen Massaker am (...) 2004 mit seiner Identitätskarte zu einem zweimonatigen Aufenthalt in den Libanon gegangen zu sein. Wie die übrigen Kurden werde er in Syrien nicht mehr gesucht, weil der syrische Staat die Kurden nicht mehr als Staatsangehörige betrachte. Mit seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer das Schreiben eines Menschenrechtskomitees für Syrien ("Committees for the Defense of Democracy Freedoms and Human Rights in Syria" [CDF]) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. August 2008 - eröffnet am 18. August 2008 - stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass keine Prüfung der Asylrelevanz erforderlich sei. Deshalb lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; in prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zu den Akten: Faxkopien des Militärausweises, Faxkopien eines Auszugs aus dem Familienregister, eine CD mit Aufnahmen einer Kundgebung von 2007, dasselbe von 2008, Fotografien einer Kundgebung vor dem französischen Konsulat in Zürich mit der Kopie einer Petition der CDF an den Präsidenten der Republik sowie eine Unterstützungsbestätigung der Asyl-Organisation Zürich vom 2. September 2008. D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2008 wurde unter anderem der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgeschoben, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen und der Beschwerdeführer zur Nachreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Originale des Militärausweises sowie des Auszugs aus dem Familienregister und Bestätigung der Demokratischen Kurdischen Partei Syrien [Alparty]) innert 30 Tagen aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Alparty vom 4. Oktober 2008 einschliesslich der Übersetzung nach. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung für die Einreichung des Militärausweises sowie des Auszugs aus dem Familienregister. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte (mit Zustellungsumschlag) zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, der Militärausweis sowie der Auszug aus dem Familienregister seien wider Erwarten auch bei seiner Familie nicht mehr vorhanden gewesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde die Vorinstanz im Sinn von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen. H. Am 10. Februar 2009 reichte das BFM, an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhaltend, eine ausführliche Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. J. Mit Eingabe vom 2. März 2009 bezog der Beschwerdeführer ebenso ausführlich Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Er korrigierte insbesondere ein in der Beschwerde enthaltenes Missverständnis, wonach die Tanzgruppe F._______ von der Alparty gegründet worden sei. Richtig sei, dass die Gruppe von der Kurdischen Arbeiterpartei PKK ins Leben gerufen worden sei, was aber aus Sicht des Verfolgerstaats mindestens so problematisch sei, wie die Mitgliedschaft zu einem Alparty-Tanzensembles. K. Am 18. Dezember 2009 richtete sich der Beschwerdeführer mit einem fremdsprachigen Schreiben an das BFM, das den Brief zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Einer Erläuterung seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 zufolge ersuchte sein Klient mit der Eingabe um Beschleunigung seines Beschwerdeverfahrens. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurde die Vorinstanz vom Instruktionsrichter angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. M. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 15. August 2008 teilweise in Wiedererwägung und hob deren Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 auf. Gleichzeitig ordnete es an, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten sein Rechtsmittel, soweit nicht gegenstandslos geworden, ohne Kostenfolge zurückzuziehen; andernfalls werde das Verfahren weitergeführt. O. Mit Eingabe vom 22. Juli 2011 erklärte der Beschwerdeführer, an seinen Anträgen um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung festhalten zu wollen. Als Beweismittel legte er zwei Fotografien sowie das Flugblatt einer Kundgebung vom (...) in G._______, an der er teilgenommen habe, bei. P. Mit Eingabe vom 31. August 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Schweiz an vier weiteren Kundgebungen teilgenommen; mit dem Schreiben reichte er erneut mehrere Fotografien sowie ein Flugblatt als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes geltend: 4.1.1. Die Angaben des Beschwerdeführers seien mit Bezug auf eine Festnahme mit anschliessender Freilassung und die Behelligungen durch die syrischen Behörden nach Auftritten seiner Tanzgruppe anlässlich von C._______-Feierlichkeiten unlogisch und wirkten im Übrigen unsubstanziiert, nacherzählt und insgesamt stereotyp. Die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. 4.1.2. Durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus vom 29. Juni 2008 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Aus dem Bericht gehe zudem hervor, dass er auch nicht gesucht werde. Dies habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 selber eingestanden. Seine Erklärung, er werde nicht gesucht, weil die Kurden nicht mehr als syrische Staatsangehörige anerkannt würden, sei nicht überzeugend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren - insbesondere die Aussage, nie einen Pass und eine Identitätskarte besessen zu haben - seien durch die Botschaftsabklärungen als unzutreffend widerlegt worden. In der Stellungnahme vom 18. Juni 2008 habe der Beschwerdeführer die Tatsachenwidrigkeit dieses Vorbringen denn auch einräumen müssen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über syrische Identitätspapiere verfüge. 4.1.3. Somit hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.1.4. Im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG führt das BFM im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Das Bundesamt gehe zwar davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten. Sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung treten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellen würden. 4.1.5. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, könne nicht auf eine regierungsfeindliche Haltung geschlossen werden; es sei auch nicht damit zu rechnen, dass er bei der Einreise (nach Syrien) im Rahmen allfälliger Befragungen durch die syrischen Behörden oppositioneller exilpolitischer Tätigkeiten verdächtigt würde. Er sei weder vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in diesem noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen; zudem hätten sich die Ausreisegründe als unglaubhaft erwiesen. 4.2. Den Erwägungen des BFM hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes entgegen: 4.2.1. Seine Entlassung (...) 2006 widerspreche nicht der nachfolgenden Überwachung durch die syrischen Geheimdienste, sondern entspreche gerade einem typischen Vorgehen gegenüber Personen, bei denen die Beweislage noch nicht für eine Verurteilung ausreiche (vgl. Beschwerde S. 5). Mit Bezug auf die von der Vorinstanz als realitätsfremd eingeschätzte Freilassung auf Druck protestierender Kurden verweist der Beschwerdeführer auf Berichte von amnesty international von 2006 sowie der Presseagentur AFP vom (...) 2006 (die eine spätere Freilassungswelle beschreiben würden, er sei ja schon vorher, im (...) 2006, freigelassen worden; vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.2.2. Das Argument des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer auch nach Haft und Folter weiterhin als Tänzer an C._______-Feiern teilgenommen habe, sei fragwürdig. Wer sich als Kurde überzeugt gegen die Unterdrückung durch den Staat erhebe, lasse sich nicht durch Haft und Folter abschrecken. Das Argument des BFM zeuge von wenig Verständnis für die Lage der Kurden in Syrien (vgl. Beschwerde S. 6). 4.2.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Tanzgruppe F._______ nicht rein kultureller Natur und deshalb geheimdienstlich geduldet; das Ziel dieser Gruppe, welche von der PKK (und nicht von der Alparty; vgl. Korrektur in der Eingabe vom 2. März 2009) gegründet worden sei, sei vielmehr die Stärkung der Wahrnehmung der kurdischen Kultur in Syrien und im Ausland. Zur Einschätzung der C._______-Feierlichkeiten wird nebst einem einschlägigen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auch auf ein Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. Juli 2006 verwiesen. Das C._______-Fest werde von den syrischen Geheimdiensten als politische Manifestation mit dem Ziel einer kurdischen Selbstbestimmung qualifiziert. 4.2.4. Mit Bezug auf die Abklärungen durch die Schweizer Botschaft bringt der Beschwerdeführer vor, das Abklärungsergebnis zeige lediglich, dass gegen ihn vor keinem der ordentlichen Gerichte ein Verfahren hängig sei und keine offiziellen Ermittlungen gegen ihn laufen würden. Da die vier Geheimdienste in Syrien die massgebende Gewalt in Syrien seien, die nur dem Präsidenten Rechenschaft schulden würden, seien die Abklärungen der Botschaft nichts wert. Zum Beleg seiner Aussagen könne er den Militärausweis sowie einen Auszug aus dem Familienregister vorlegen (vgl. Beschwerde S. 8). 4.2.5. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Nachfluchtgründen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz an mehreren regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und zwar bevor und nachdem das BFM sein Asylgesuch abgelehnt gehabt habe. Dazu verweist er auf eingereichte CDs, Fotografien sowie auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2006 (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Eingaben vom 22. Juli 2011 und 31. August 2011). Es sei erwiesen und entspreche der gefestigten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die syrischen Geheimdienste die politischen Auslandaktivitäten ihrer Staatsangehörigen beobachten würden und diesfalls bei der Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zudem arbeite er im Ausland mit exilpolitischen Organisationen wie der CDF und der Alparty zusammen. Insgesamt verfüge er über ein politisches Profil, das ihn als Gefahr für das politische System in Syrien und dessen Geheimdienste erscheinen lasse. 4.2.6. Schliesslich sei die Asylrelevanz der Vorbringen zweifelfrei gegeben (die Vorinstanz habe sich mit diesem Punkt gar nicht auseinandergesetzt). Die drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde den Beschwerdeführer an Leib und Leben. Angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die syrischen Geheimdienste, sei dies nicht zu bezweifeln (vgl. Beschwerde S. 10). 5. 5.1. Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 17. September 2008 und den späteren Eingaben sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2. Vorab ist festzuhalten, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers einen auffällig unsubstanziierten, ausweichenden und vagen Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem deutlichen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind. Das BFM hat zu Recht auch auf Punkte seiner Sachverhaltsdarstellung hingewiesen, die lebensfremd und unlogisch erscheinen. 5.3. Vorliegend sind den Akten keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Damaskus wären unzuverlässig ausgefallen. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrere durch die Botschaft herausgefundene Punkte nachträglich bestätigte. So gab er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2008 einerseits zu, nach (...) einen syrischen Pass respektive Reiseausweis besessen zu haben - der nach kurzer Zeit aufgrund seines sinngemäss der Geheimhaltung unterliegenden Militärdiensts wieder eingezogen worden sei. Anlässlich der summarischen Befragung vom 24. Oktober 2007 sowie der Bundesanhörung vom 20. November 2007 hatte er noch ausgesagt, keinen Pass zu besitzen und nie einen solchen besessen oder beantragt zu haben. Andererseits gab er an, im (...) 2004 mit einer Identitätskarte für zwei Monate in den Libanon ausgereist zu sein, was er bei den beiden Befragungen nicht angegeben hatte. Schliesslich erklärte er in seiner schriftlichen Stellungnahme, er werde in Syrien wie die anderen Kurden nicht mehr gesucht, da der syrische Staat die Kurden nicht als Staatsangehörige anerkennen wolle; letzterer Erklärungsversuch ist offensichtlich nicht überzeugend. 5.4. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ohne weitere Erläuterung seine Identitätskarte zu den Akten, von der er zuvor anlässlich der Befragungen angegeben hatte, sie sei von den Behörden des Verfolgerstaats beschlagnahmt worden. In der Vernehmlassung wird zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft erscheint. Mit dem blossen Hinweis auf das unberechenbare und willkürliche Vorgehen des syrischen Regimes in der Replik vermag der Beschwerdeführer dieses klare Unglaubhaftigkeitsindiz nicht zu entkräften. 5.5. Die Aktenlage lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorfluchtereignisse nicht selber erlebt hat. An dieser Feststellung vermögen, wie vom BFM zutreffend festgestellt, auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 6. 6.1. Was die subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt (vgl. insbesondere Beschwerde S. 9), bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Schweiz an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und arbeite mit exilpolitischen Organisationen zusammen. Zum Beleg seiner politischen Aktivitäten legte er mit der Beschwerde sowie mit den Eingaben vom 22. Juli 2011 und 31. August 2011 CDs und mehrere Fotografien ins Recht. Besonders weist er darauf hin, dass er auf der Fotografie einer Protestaktion vom (...) in G._______ einwandfrei zu erkennen sei. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die syrischen Geheimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland intensiv beobachten. Ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien auch aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 6.2. Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen und nicht nur die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben - respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein - könnte. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hatte auch sonst keine wichtigen politischen Aufgaben übernommen. 6.3. Aufgrund der eingereichten Aufnahmen (CDs und Fotografien) und der Intensität der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste. 6.4. Bei dieser Aktenlage können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zuerkannt werden. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Das BFM hat im Rahmen des ergänzenden Vernehmlassungsverfahrens am 11. Juli 2011 auch die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Vorgehen ist nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt. Es bleibt dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass insoweit das Anfechtungsobjekt der Beschwerde wegefallen und diese in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. Vorliegend ist über die Frage der Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden, weil das BFM mit seiner Verfügung vom 11. Juli 2011 den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Syrien in Würdigung der dort veränderten Lage und der aktuellen Verhältnisse im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Dadurch ist auch das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren um Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im zu überprüfenden Umfang abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit dieser unterliegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Nachdem die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erschienen und die prozessuale Bedürftigkeit durch eine entsprechende Bestätigung ausgewiesen ist, sind in Gutheissung dieses Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben.
12. Ganz oder teilweise obsiegende Partien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren faktisch teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1000.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: