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E-4625/2006

E-4625/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, aus der Provinz Aleppo stammend und kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2004, reiste auf dem Landweg über die Türkei und weiter über ihm unbekannte Länder nach Deutschland, bevor er am 1. Februar 2005 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. Februar 2005 fand die Kurzbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen und am 15. Februar 2005 die direkte Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Rahmen der Protestkundgebungen vom März 2004 habe er an einer Demonstration in seinem Heimatdorf teilgenommen, in deren Verlauf beim Angriff auf den örtlichen Polizeiposten dessen Einrichtung und Bilder des syrischen Präsidenten zerstört sowie Polizeifahrzeuge demoliert worden seien. Der Beschwerdeführer habe Beamte beschimpft und vor Ort die syrische Flagge mit der kurdischen ersetzt, wobei er von einem Polizeibeamten dabei beobachtet worden sei. Als Folge dieser Ereignisse sei vom örtlichen Polizeibeamten zu Hause nach ihm gesucht worden, wobei sein Bruder mit der Auskunft, der Beschwerdeführer halte sich nicht zu Hause auf, vorerst weitere Massnahmen des Polizisten habe abwenden können. Darauf habe sich der Beschwerdeführer bei einem Verwandten in einem anderen Dorf versteckt gehalten, wobei er von seinem Bruder erfahren habe, die Polizei suche alle fünf bis sechs Tage bei ihnen zu Hause nach ihm. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. September 2005 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Mit neuer Verfügung vom 3. November 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Hingegen ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der ARK, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle insbesondere auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Mit der Beschwerde wurde ein Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 6. September 2005 und eine Fotografie zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung der ARK vom 15. Dezember 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2006 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Ebenso mit Eingabe vom 6. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der YEKITI-Partei, wonach er Sympathisant der Partei sei und eine Fotografie, die ihn an einer Kundgebung in der Schweiz zeige, zu den Akten. I. Mit weiterer Vernehmlassung vom 26. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingaben vom 2. Mai 2006, 31. Januar 2007 und 21. April 2008 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten (namentlich Fotos betreffend die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, Internetberichte über die Kundgebungen, Presseberichte). K. Auf schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2008 mit, dass er an der Beschwerde festhalten wolle.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann.

E. 4.2.1 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. So hat das BFM zu Recht erkannt, dass er offensichtlich nicht in der Lage war, die Reaktionen der syrischen Behörden auf die kurdischen Protestkundgebungen im März 2004 zu beschreiben. Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er nur an der Protestkundgebung in seinem Dorf teilgenommen und deshalb nicht gewusst habe, was in den anderen Orten geschehen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er selbst über die Reaktionen der Behörden im eigenen Dorf nicht plausibel zu berichten wusste und zudem aufgrund der Tragweite und Publizität der Ereignisse sowie der Betroffenheit der Bevölkerung zu konkreteren Angaben hätte befähigt sein müssen, falls er persönlich in die Geschehnisse involviert gewesen wäre.

E. 4.2.2 Zu den weiteren von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselementen nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung. Es ist jedoch auch in Wahrnehmung der Prüfung von Amtes wegen der Einschätzung des BFM zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer den geltend gemachten Angriff auf den Polizeiposten nicht plausibel zu schildern vermochte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur polizeilichen Suche nach ihm nicht nur vage, sondern auch unplausibel ausgefallen sind. Zwar empfiehlt es sich aus verschiedenen Gründen, der Beurteilung von individuellen Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit, Verhaltensmuster von Sicherheitsorganen, wie sie sich in bestimmten Situationen aus objektiver und länderspezifischer Sicht richtigerweise zu verhalten hätten, mit gewisser Zurückhaltung zu begegnen. Vorliegend ist jedoch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm zumindest nicht zu schliessen, die Sicherheitsorgane hätten mit ernsthafter Absicht versucht, seiner habhaft zu werden. Zudem hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine detailreichere Schilderung der Suche nach ihm hätte erwartet werden dürfen, wenn er sie in der von ihm geschilderten Art auch tatsächlich erlebt hätte.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre.

E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein.

E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 6 Aus der eingereichten Bestätigung der Yekiti-Partei ergibt sich, dass er Sympathisant dieser Partei ist. Aufgrund der zu den Akten gereichten Fotos ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Kundgebungen in der Schweiz insbesondere syrischer-exilkurdischer Ausrichtung teilgenommen hat. Teilweise sind Fotos im Internet aufgeschaltet worden. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten auszugehen war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und der Beschwerdeführer davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4625/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 26. Februar 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

3. November 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, aus der Provinz Aleppo stammend und kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im August 2004, reiste auf dem Landweg über die Türkei und weiter über ihm unbekannte Länder nach Deutschland, bevor er am 1. Februar 2005 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. Februar 2005 fand die Kurzbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen und am 15. Februar 2005 die direkte Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Rahmen der Protestkundgebungen vom März 2004 habe er an einer Demonstration in seinem Heimatdorf teilgenommen, in deren Verlauf beim Angriff auf den örtlichen Polizeiposten dessen Einrichtung und Bilder des syrischen Präsidenten zerstört sowie Polizeifahrzeuge demoliert worden seien. Der Beschwerdeführer habe Beamte beschimpft und vor Ort die syrische Flagge mit der kurdischen ersetzt, wobei er von einem Polizeibeamten dabei beobachtet worden sei. Als Folge dieser Ereignisse sei vom örtlichen Polizeibeamten zu Hause nach ihm gesucht worden, wobei sein Bruder mit der Auskunft, der Beschwerdeführer halte sich nicht zu Hause auf, vorerst weitere Massnahmen des Polizisten habe abwenden können. Darauf habe sich der Beschwerdeführer bei einem Verwandten in einem anderen Dorf versteckt gehalten, wobei er von seinem Bruder erfahren habe, die Polizei suche alle fünf bis sechs Tage bei ihnen zu Hause nach ihm. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. September 2005 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Mit neuer Verfügung vom 3. November 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Hingegen ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der ARK, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle insbesondere auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Mit der Beschwerde wurde ein Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 6. September 2005 und eine Fotografie zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung der ARK vom 15. Dezember 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2006 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Ebenso mit Eingabe vom 6. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der YEKITI-Partei, wonach er Sympathisant der Partei sei und eine Fotografie, die ihn an einer Kundgebung in der Schweiz zeige, zu den Akten. I. Mit weiterer Vernehmlassung vom 26. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz wiederum die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingaben vom 2. Mai 2006, 31. Januar 2007 und 21. April 2008 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten (namentlich Fotos betreffend die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, Internetberichte über die Kundgebungen, Presseberichte). K. Auf schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2008 mit, dass er an der Beschwerde festhalten wolle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann. 4.2 4.2.1 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. So hat das BFM zu Recht erkannt, dass er offensichtlich nicht in der Lage war, die Reaktionen der syrischen Behörden auf die kurdischen Protestkundgebungen im März 2004 zu beschreiben. Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er nur an der Protestkundgebung in seinem Dorf teilgenommen und deshalb nicht gewusst habe, was in den anderen Orten geschehen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er selbst über die Reaktionen der Behörden im eigenen Dorf nicht plausibel zu berichten wusste und zudem aufgrund der Tragweite und Publizität der Ereignisse sowie der Betroffenheit der Bevölkerung zu konkreteren Angaben hätte befähigt sein müssen, falls er persönlich in die Geschehnisse involviert gewesen wäre. 4.2.2 Zu den weiteren von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselementen nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung. Es ist jedoch auch in Wahrnehmung der Prüfung von Amtes wegen der Einschätzung des BFM zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer den geltend gemachten Angriff auf den Polizeiposten nicht plausibel zu schildern vermochte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur polizeilichen Suche nach ihm nicht nur vage, sondern auch unplausibel ausgefallen sind. Zwar empfiehlt es sich aus verschiedenen Gründen, der Beurteilung von individuellen Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit, Verhaltensmuster von Sicherheitsorganen, wie sie sich in bestimmten Situationen aus objektiver und länderspezifischer Sicht richtigerweise zu verhalten hätten, mit gewisser Zurückhaltung zu begegnen. Vorliegend ist jedoch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise der angeblichen polizeilichen Suche nach ihm zumindest nicht zu schliessen, die Sicherheitsorgane hätten mit ernsthafter Absicht versucht, seiner habhaft zu werden. Zudem hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine detailreichere Schilderung der Suche nach ihm hätte erwartet werden dürfen, wenn er sie in der von ihm geschilderten Art auch tatsächlich erlebt hätte. 4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen).

6. Aus der eingereichten Bestätigung der Yekiti-Partei ergibt sich, dass er Sympathisant dieser Partei ist. Aufgrund der zu den Akten gereichten Fotos ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Kundgebungen in der Schweiz insbesondere syrischer-exilkurdischer Ausrichtung teilgenommen hat. Teilweise sind Fotos im Internet aufgeschaltet worden. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten auszugehen war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und der Beschwerdeführer davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: