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E-5593/2006

E-5593/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in Qamishli, verliess nach eigenen Angaben Syrien am 25. März 2004 und reiste via die Türkei, wo er sich etwa ein Jahr und einen Monat aufgehalten habe, und ihm un­bekannte Länder am 23. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Mai 2005 wurde er im Empfangs­zentrum (heute: Emp­fangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch sowie am 28. Juni 2005 vom für die Dauer des Asylver­fahrens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Aus­reise- und Asyl­gründen befragt. An­lässlich der Be­fragungen trug der Beschwerde­führer im Wesent­lichen Folgendes vor: Am 25. Dezember 2003 hätten syrische Sicherheitsleute sein (...)-Geschäft geschlossen, weil er einer­seits nicht mehr gewillt gewesen sei, diese mit unentgelt­lichen Waren zu versorgen, und man ihn ande­rerseits be­schuldigt habe, die Warenpreise nicht korrekt anzuschrei­ben. In der Folge sei er zehn Tage lang von Angehörigen der arabi­schen Baath-Bewegung (Arabische Sozialistische Partei der Wieder­erweckung) fest­gehalten worden. Während der Haft sei er in Unterho­sen auf dem nassen Boden sitzend drei Mal täglich mit einem Kabel ge­schlagen und be­schimpft worden. Nach seiner Frei­lassung am 3. Januar 2004 - sein Vater habe ihn freigekauft - habe er auf­grund starker Schmerzen zehn Tage lang im Bett bleiben müssen. Auf Wunsch seines Vaters habe er sich am 6. März 2004 religiös trauen lassen. Am 12. März 2004 habe er mit einem Freund ein Fussballspiel zwi­schen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft in Qamishli besucht, während dessen Verlauf es zwischen syrischen Sicherheits­kräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe zu gewaltsamen Aus­einandersetzungen mit mehreren Todesopfern ge­kommen sei. Ihm und seinem Freund sei es ge­lungen, zu flüchten. Im Nach­hinein sei es in diesem Kontext zusätzlich noch zu gewalt­tätigen und für viele Leute tödlich endenden Aus­schreitungen gekommen, an welchen er sich ebenfalls beteiligt habe; er habe zusammen mit anderen Kurden die syrische und die Baath-Partei-Flagge ver­brannt, Bilder des syrischen Staatspräsidenten zer­rissen sowie ein Denkmal geschändet. Im Ver­laufe der Un­ruhen sei es auch zu Schiessereien gekommen. Eine Woche später hätten Mukhabarat-Leute zu Hause nach dem sich zu diesem Zeitpunkt ausser Haus weilenden Be­schwerdeführer ge­sucht. Als er von seiner Ehefrau über diese Suchaktion in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er bei einem Freund übernachtet; er sei jedoch am nächsten Morgen nach Hause gegangen, um seine Ehefrau zu ihren Eltern zu bringen. Danach habe er sich beim Freund ver­steckt. Er habe die Befürchtung, von den Sicherheitsleuten bei den Ausschreitungen gefilmt worden zu sein und, wie andere Personen auch, trotz der vom Präsidenten erlassenen Amnestie verhaftet oder gar getötet zu werden. Nachdem ihm sein Vater aus Angst geraten habe, die Flucht zu ergreifen, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Syrien in Richtung Türkei verlassen und sich dort länger als ein Jahr illegal auf­gehalten, bis sie einen Schlepper gefunden hätten. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe seine Tante ihm mitgeteilt, dass die syrischen Behörden weiterhin nach ihm fragen würden. B. Mit Verfügung vom 10. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen teils den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten ver­möchten, teils nicht asylre­levant im Sinne des Art. 3 AsylG seien. Auf die detaillierten Begrün­dungen der Ver­fügung wird - soweit urteils­relevant - in den Erwägun­gen ein­gegangen.Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, hielt indessen fest, diese werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll­zogen; der Voll­zug sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme, welche ab eingetre­tener Rechtskraft der Verfügung vorerst zwölf Monate dauere, aufge­schoben. C. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. April 2006 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Be­schwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die vor­instanzliche Ver­fügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge­währen. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge­währung der unentgelt­lichen Prozess­führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses ersucht. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden zahl­reiche Fotografien, welche den Beschwerdeführer bei exilpolitischen Demonstrationen vom (...) 2006 sowie vom (...) 2006 in Bern zeigen würden, sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde insbeson­dere festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz ab­warten könne. Sodann wurde das Ge­such um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung gut­geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsmitteleingabe form- und fristgerecht ein­gereicht wurde und die vom 18. April 2006 datierte Rechtskraftmittei­lung des BFM daher zu Unrecht ergangen ist. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replikeingabe vom 17. Mai 2006 an die ARK nahm der damalige Rechtsvertreter des Beschwerde­führers Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die ARK reichte der dama­lige Rechts­vertreter eine Bestätigung der Yekiti-Partei (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien; Europavertretung) ein, in welcher fest­gehalten wurde, dass der Be­schwerdeführer Mit­glied der Partei sei und durch seine Rückkehr nach Syrien in Lebens­gefahr ge­raten würde. H. Das [kantonale Amt] übermittelte dem BFM am 30. Januar 2007 einen Erledigungsbericht der Kantons­polizei (...) sowie eine Kopie des syrischen Führerausweises des Beschwerde­führers inklusive amtlicher Übersetzung (Akten BFM A 25/5). I. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2007 eine Kopie des gleichen syrischen Führerausweises des Be­schwerdeführers, in welchem man ihn ausdrücklich als Ausländer (Ajnabi) be­zeichne, zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 setzte das [kantonale Amt] das BFM darüber in Kenntnis, dass die Kantonspolizei (...) den syrischen Führerausweis untersucht habe und das Unter­suchungsergebnis gezeigt habe, dass es sich beim betreffenden Do­kument um eine Total­fälschung handle. Der Be­schwerdeführer sei wegen Urkunden­fälschung angezeigt worden (A 26/3). K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Be­schwerdeführer erneut exilpolitisch betätigt habe, und reichte die folgenden Beweis­mittel zu den Akten: Fotografien der Kund­gebung vor der türkischen Bot­schaft in Bern vom (...) 2007, Fotografien sowie eine DVD mit Auf­nahmen des Senders ROJ-TV vom (...) 2007, welche den Be­schwerdeführer im regime­kritischen Interview mit dem Sender zeigen würden; die TV-Aufnahmen seien auch in Syrien aus­gestrahlt worden. Des Weiteren wurden mit Eingabe vom 21. Januar 2009 an das Bun­desverwaltungsgericht eine Foto­grafie der Kundgebung vor der fran­zösischen Botschaft in Bern vom (...) 2009 (in Kopie), Foto­grafien während des Interviews mit dem Fernsehsender TV Rushti in Zürich vom (...) 2008 sowie Fotografien der Protest­kundgebung in Genf vom (...) 2008 (in Kopie), welche im Internet publiziert worden seien, zu den Akten gereicht. L. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit den Schreiben vom 11. Au­gust 2009 sowie vom 12. Oktober 2009 vier Artikel (inklusive Überset­zungen), welche der Beschwerdeführer im Jahre 2009 verfasst und im Internet veröffentlicht habe, eine Aus­trittserklärung des Beschwerde­führers aus der Yekiti-Partei sowie ein Bestätigungs­schreiben der PYD-Partei (Partiya Yekitiya Demokratik; Sektion Europa) über die Mitglied­schaft des Beschwerde­führers zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte der damalige Rechts­vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat niederlege. N. Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte mit Schreiben vom 14. Januar 2010 das Bundesverwaltungs­gericht über das aktuelle Mandatsverhältnis in Kenntnis. O. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 reichte der Rechtsver­treter folgende weitere Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Beschwerdefüh­rers vor der syrischen Vertretung in Genf be­ziehungsweise vor der UNO vom (...) 2009 (in Kopie) sowie diverse Internetberich­te, in welchen der Name des Be­schwerdeführers vor­komme. Diese Unterlagen würden illustrieren, dass es sich beim Beschwerde­führer um einen politischen Aktivisten mit einer gewissen Radikalität und "Militanz" handle, und er in Kauf nehme, mit seinem richtigen Namen identifiziert werden zu können. P. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wurde das BFM zur Stellungnahme ein­geladen und der Rechtsvertre­ter gebeten, eine Kostennote für seine sowie die Bemühungen des vormaligen Ver­treters im Beschwerde­verfahren einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 wurde das Gericht darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer und seine - ledig­lich auf religiöse Art getraute - Frau getrennt hätten und keinen Kontakt mehr miteinander hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war mit diesem zusam­men in die Schweiz eingereist und hatte hier ebenfalls ein Asyl­gesuch eingereicht, das vom BFM mit Verfügung vom 10. März 2006 abge­wiesen wurde. (Die ARK hatte die Beschwerdeverfahren des Be­schwerdeführers und seiner Ehefrau - die beide vom selben Rechts­vertreter vertreten wurden und gemeinsame Rechtsschriften einreich­ten - aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozess­ökonomischen Gründen vereinigt.) Mit Abschreibungsentscheid vom 13. September 2010 trennte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und hielt fest, dass die Beschwerde der Ehefrau als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Für Einzelheiten wird auf das Verfahren der Ehefrau verwiesen. R. Der Rechtsvertreter reichte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 5. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein. Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Ak­ten. S. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 leitete das BFM im Rahmen des Ver­nehmlassungsverfahrens Abklärungen bei der Schweizerischen Bot­schaft in Damaskus ein in Bezug auf die Fragen, ob es sich beim Be­schwerdeführer um einen syrischen Staats­angehörigen handle, wel­cher einen entsprechenden Pass besitze, und ob Informationen zu seiner Ausreise vorlägen beziehungsweise er in Syrien gesucht werde.Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft vom 6. Oktober 2010 beantragte das BFM in seiner Ver­nehmlassung vom 28. Oktober 2010 die Abweisung der Be­schwerde. T. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Ver­nehmlassung der Vorinstanz re­spektive zu den Abklärungs­ergebnissen der Schweizerischen Bot­schaft das rechtliche Gehör ge­währt. U. Mit Schreiben vom 17. November 2010 an das Bundesverwaltungsge­richt äusserte sich der Rechtsvertreter des Be­schwerdeführers hierzu und reichte folgende weitere Beweis­mittel, welche das aktive politische Profil des Beschwerde­führers belegen sollen, ein: Internet­berichte mit Fotografien bezüg­lich Kund­gebungen in Genf vom (...) 2010, (...) 2010 (inklusive Flugblatt) sowie (...) 2010, vom Be­schwerdeführer verfasster und im Internet publizierter Bericht betref­fend das Gefängnis­system in Syrien vom (...) (inklusive Übersetzung), Inter­netartikel bezüglich Frau B._______, die wegen im Internet veröffentlichten Diskussionsbei­trägen in Syrien im Dezember 2009 verhaftet worden war, und einen Be­richt der Schweizerischen Flüchtlings­hilfe (SFH): "Syrien: Zuver­lässigkeit von Botschaftsab­klärungen: von den Behörden gesucht", Bern, 8. September 2010, gemäss welchem grosse Zweifel an der Zuverläs­sigkeit der Bot­schaftsabklärungen in Syrien bestehen würden. Über­dies wurden alle Datenbanken der syrischen Geheimdienste als Gegenbeweismittel zu den Botschaftsabklärungen bezeichnet und auf einen Film, welchen der Fern­sehsender Al Arabiya ausgestrahlt habe, ver­wiesen; darauf sei ein syrischer Politiker zu hören, welcher eine Kundgebung in Bern im Jahr 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staats­feindliche Verräter bezeichnet habe; dies beweise, welche Aufmerk­samkeit eine kleine Kundgebung in der Schweiz in der arabischen Welt und insbesondere in Syrien erlangt und welche heftigen Reaktion sie bewirkt habe. V. Der Rechtsvertreter führte im Schreiben vom 9. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht aus, politisch aktive Kurden aus Syrien in der Schweiz - unter ihnen auch der Beschwerdeführer - hätten eine Kundgebung gegen die Inhaftierung von mehreren Kurden aus Syrien für den (...) 2010 in (...) organisiert; der entspre­chende Aufruf sei sehr prominent im Internet verkündet worden. Fol­gende Beweismittel wurden zur Stützung der Vorbringen ein­gereicht: Flugblätter, Fotografien, Internetartikel (inklusive deutscher Überset­zung), Ankündigungsschreiben, Detailinformationen, Aus­drucke von Webseiten mit dem Kundegebungsaufruf in deutscher Sprache, Aus­druck des Suchergebnisses auf www.google.ch, Nach­richt auf www.firatnews.com, ANF News Agency, sowie Internetaus­drucke auf www.gemyakurda.net, Auszüge aus dem Fernseh­bericht des Senders ROJ-TV, allesamt betreffend die erwähnte Kundgebung vom (...) 2010. Der Beschwerde­führer habe ausserdem am (...) 2010 an einer weiteren Demonstration in Genf teil­genommen, was mit folgenden Dokumenten belegt werde: Foto­grafien, Internetar­tikel (inklusive deutscher Über­setzung), Flugblatt sowie zwei Berichte des Fernsehsenders ROJ-TV über die erwähnte Kundegebung. Im Übrigen wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so­weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. März 2006 aus, dass aufgrund der ungereimten und realitätsfremden Angaben des Be­schwerdeführers die geltend gemachten Vor­bringen in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden auf einen kons­truierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hin­weisen würden. Er habe insbesondere angegeben, dass die syrischen Be­hörden im Dezember 2003 sein (...)-Geschäft geschlossen und ihn in der Folge unter Misshandlungen zehn Tage festgehalten hätten. Die angebliche Schliessung seines Geschäftes habe er allerdings in den beiden Befragung nicht gleich begründet: Im Empfangszentrum habe er als wesentlichen Grund für die Geschäftsschliessung an­gegeben, dass der Eigentümer den Geschäftsraum wieder zurückver­langt habe, die Behörden sich jedoch geweigert hätten, diesen zurückzugeben. Diesen Schliessungsgrund habe er in der kantonalen Befragung nir­gends erwähnt, sondern er habe ausschliesslich darauf verwiesen, dass die Be­hörden ihn gezwungen hätten, auf seine be­rechtigten Zah­lungsforderungen für das von ihnen bezogene (Ware) zu verzichten. Zudem habe er vorgebracht, an den Kurden-Auf­ständen im März 2004 betei­ligt gewesen und deshalb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicher­heitskräften ge­sucht worden zu sein. Es wirke aber befremdlich, dass die Sicher­heitskräfte einerseits genau dann auf­getaucht seien, als sich der Beschwerdeführer ausser Haus befunden habe, und an­dererseits seine Rückkehr nicht hätten abwarten können, wenn sie an einer Festnahme tatsächlich interessiert gewesen seien. Sodann er­staune es, dass der Beschwerdeführer nochmals nach Hause zurück­gekehrt sei, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit befunden habe. Im Übrigen vermöchten die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh­rers nicht den Anforderungen des Art. 3 AsylG zu genügen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alleine die kurdische Abstammung in Syrien die Be­troffenen in eine Lage versetze, die im Sinne der ständigen und gefestigten Praxis als asylbeachtlich anzu­erkennen sei. Im vorliegenden Fall seien schliesslich auch keine be­sonderen Nachteile geltend gemacht worden, welche über die oben be­schriebenen Einschränkungen hinausgehen würden.

E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe aus­geführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erst­befragung sehr wohl erwähnt habe, dass die Behörden bei ihm Waren bezogen und diese nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6); zudem hätten sie die Waren im Ge­schäft be­schlagnahmt. Dies ent­spreche seiner Aussage, dass die Be­hörden ihm Geld schulden würden (A 11/29 S. 8). Dass die Räumlich­keiten ge­mietet gewesen seien und der Vermieter diese zurückverlangt habe, sei in diesem Kontext zwar ein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen im Sinne eines Realkenn­zeichens, stelle aber nicht die eigentliche Verfolgung durch die Behörden dar. Es liege diesbezüglich somit kein Widerspruch vor. Des Weiteren sei es nicht Aufgabe des Beschwerde­führers, das Verhalten der Sicherheits­kräfte zu er­klären. In Anbetracht der damals herrschenden Unruhen in Qamischli sei es durchaus vorstellbar, dass die Mukhabarat-Leute nicht genügend Zeit gehabt hätten oder ihnen nicht ausreichend Männer für eine perma­nente Überwachung des Hauses des Be­schwerdeführers zur Verfü­gung gestanden seien, da er nicht der Ein­zige gewesen sei, der da­mals gesucht worden sei. Das wiederholte Aufsuchen der Wohnung weise jedoch darauf hin, dass sie dennoch versucht hätten, seiner habhaft zu werden. Ausserdem könne die Praxis ausländischer Ge­heimdienste bisweilen von den bekannten Mustern ab­weichen; jeden­falls könnten Grund­sätze, wie sie in der Schweiz gelten würden, nicht auf syrische Sicherheitskräfte über­tragen werden. Da sich der Be­schwerdeführer sodann nur kurze Zeit in seiner Wohnung aufgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Sicherheitskräfte genau zu diesem Zeitpunkt aufgetaucht seien, eher gering gewesen. Im Übrigen würden die Vorbringen zahl­reiche Realkennzeichen enthalten (Farbe des Autos des Sicherheitsdienstes, Be­schreibung der Zelle, in der er ge­schlagen worden sei, Be­schreibung der Folterer, Beschreibung der Haftumstände und der Traumatisierung nach der Haft, vgl. A 11/29, S. 10 f.), welche einen glaubhaften Eindruck selbst erlebter Ereig­nisse entstehen lassen würden. Auch das Ver­halten des Beschwerde­führers während der Be­fragungen - er habe mehrmals weinen müssen - deute darauf hin, dass die Vorbringen den Tat­sachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch die Asyl­relevanz des Vorgefallenen zu bejahen, da die Sicher­heitsbehörden aus einem rein politischen Grund den Beschwerde­führer gesucht hätten. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz politisch betätigt, indem er - damals noch - die Yekiti-Partei unterstützt und an mehreren politischen Protestaktionen der syrischen Kurden teilgenommen habe. Seine regimekritischen Aktivi­täten seien mit den beiliegenden Beweismitteln dokumentiert. Die Auf­nahmen der Demonstranten seien zudem im Internet publiziert worden. Der Beschwerdeführer habe somit regimekritische politische Aktivitäten im Ausland ausgeübt, welche in Syrien streng verfolgt würden. Da er in der Öffentlichkeit an politischen Aktionen teil­genommen habe, sei anzunehmen, dass Spitzel und Beobachter der syrischen Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu erkennen; aufgrund dessen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den verbotenen Exilaktivitäten des Be­schwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen eine politische Ver­folgung drohe.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass zwar nicht abgestritten werde, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei; er unterscheide allerdings zwischen Führungs­persönlichkeiten, notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten und reinen "Trittbrett­fahrern". Exilpolitische Tätigkeit werde vom Geheim­dienst sodann erst wahrgenommen - und unter Um­ständen bei der Rückkehr geahndet -, wenn sie einen ge­wissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lasse, oder wenn die Beteiligung in einer nach aussen hin ex­ponierten kurdischen Exilszene von einer gewissen Dauer sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Fotografien belegten Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht derart als quali­fiziert einzustufen, als dass es die syrischen Geheim­dienste ver­anlassen würde, ihm nachzustellen; somit sei von keinem Ver­folgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen. Zudem fehle es beim Beschwerdeführer an einem politischen Engagement be­ziehungsweise an einer Vor­belastung vor der Ausreise. Ferner würden die Demonstrationsteilnahmen aufgesetzt wirken, da sie erst im März 2006, die eine gar unmittelbar nach Erhalt des negativen Asylent­scheides, stattgefunden hätten.

E. 4.4 In der Replikeingabe vom 17. Mai 2006 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, dass der Be­schwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politi­sches Profil verfügt habe und dies auch der Grund sei, weshalb die syrischen Behörden nach ihm suchen würden. Somit verharmlose die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer habe mit den üblichen Befragungen zu rechnen, die reelle Gefahr, bei seiner Rück­kehr der Willkür der syrischen Behörden unter Anwendung von Miss­handlungen und Folter ausgeliefert zu sein. Ausserdem ver­möchte die exilpolitische Tätigkeit des Be­schwerdeführers die vom BFM in seiner Vernehmlassung aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übri­gen werde auf das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdi­sche Studien Berlin vom 16. Januar 2005 verwiesen, nach welchem seit 2004 die Kontrollen beziehungsweise Verhöre ehe­maliger Asylsu­chender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien. Zudem wurde auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005 hingewiesen, in welchem die Organisation Stellung zur Frage der Zu­lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien bezogen habe: Syri­sche Staatsbürger müssten demnach bei einer Rückkehr aus dem Exil beziehungsweise bei einer Aus­schaffung damit rechnen, in Syrien fest­genommen und an einen der be­rüchtigten Sicherheitsdienste über­wiesen zu werden. Es seien zahl­reiche Fälle bekannt, bei welchen nach einem längeren Auslandsauf­enthalt zurückkehrende syrische Staats­angehörige von den dortigen Sicherheitsbehörden festgenom­men und unter Anwendung von Miss­handlungen und Folter verhört worden seien.

E. 4.5 Das BFM führte in seiner erneuten Vernehmlassung vom 28. Ok­tober 2010 aus, dass es sich gemäss den Abklärungsergeb­nissen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus beim Be­schwerdeführer nicht um einen syrischen Staatsbürger handle; er sei Ajnabi und besitze keinen syrischen Pass. Sodann seien beim Migrations­dienst in Syrien keine "Bewegungen" registriert, und er werde auch nicht von den syrischen Behörden gesucht.

E. 4.6 Replikeingabe vom 17. November 2010 hielt der Rechtsvertre­ter des Beschwerdeführers fest, dass das BFM in seiner Vernehmlas­sung offensichtlich willkürliche Annahmen ge­troffen habe, welche ob­jektiv falsch und aktenwidrig seien; insbesondere sei keine einzelfall­spezifische Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Syrien er­folgt. Die Vorinstanz sei - insbesondere betreffend die exilpolitische Tätigkeit - voll­kommen von der Einzelfallprüfung und der inhaltlichen Würdigung von Vorbringen abgerückt und habe sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander­gesetzt. Sodann habe der Be­schwerdeführer nie behauptet, er werde in genau derje­nigen Datenbank gesucht, in welche die Schweizerische Botschaft in Syrien Einblick oder Zugriff er­langen könne. Zudem sei es offensicht­lich willkürlich und ab­surd anzunehmen, dass alle syrischen Geheim­dienste ihre Informationen über Personen, die aufgrund von exilpoliti­schen Tätigkeiten in deren Visier stünden, zusammentragen und in einer einem Vertrauensanwalt oder einer Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Datenbank ab­speichern würden. Das BFM stütze sich in erster Linie auf eine von Dutzenden von Datenbanken des Verfolgerstaates. Allerdings sei es gar nicht möglich, Zugriff auf alle Datenbanken zu erlangen beziehungs­weise sämtliche vor­handenen Datenbanken zu kennen, geschweige denn den Inhalt in Erfahrung zu bringen; diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass Daten­banken einer hohen Fehlerquote unter­liegen würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit im vorliegenden Fall offen­sichtlich nicht richtig abgeklärt worden. Die Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers werde ohne weitere Ab­klärungen durch das Bun­desverwaltungsgericht festzustellen sein. Die Botschafts­antwort müsse als unzuverlässig, nicht aussagekräftig und fehlerhaft quali­fiziert wer­den, weil in ihr festgehalten worden sei, dass in Bezug auf den Be­schwerdeführer beim Migrationsamt in Syrien keine "Be­wegung" re­gistriert worden sei; dabei sei es offensichtlich, dass sich der Be­schwerdeführer in der Schweiz befinde. Ausserdem müsse aufgrund von bekannten Fällen ehemaliger Asylgesuchsteller davon ausgegan­gen werden, dass in der Botschaftsantwort geschrieben werde, eine Person sei nicht gesucht, wenn die Personalien der ent­sprechenden Person in der fraglichen Datenbank gar nicht gefunden worden seien. Bezüglich der konkreten Vorgehensweise bei der Bot­schaftsabklärung in Syrien seien etliche Fragen derzeit offen; nament­lich könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abklärungen zusätzliche Gefährdungen geschaffen würden. Das Vorgehen bei den Botschaftsabklärungen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Überdies sei die Anlage der Botschaftsanfrage bereits so an­gelegt, dass die be­hördliche Suche eher verneint werde; richtiger­weise hätte auch in Bezug auf die Suche angefragt werden müssen, ob ab­geklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer gesucht werde. Im Übrigen müsse das BFM zwingend offenlegen, wie die ent­sprechende Abklärung vorgenommen worden sei. Bei dem Ergebnis einer Daten­bank handle es sich ausserdem nicht um ein zulässiges Beweismittel nach Art. 12 VwVG. Falls die Bot­schaftsantwort dennoch als zu­lässiges Beweismittel gemäss Art. 12 VwVG betrachtet würde, sei zwingend offenzulegen, um welche Drittperson es sich im Sinne von Bst. c der erwähnten Norm handle.

E. 5.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Schliessung des (...)-Geschäfts und der darauffolgen­den Festnahme des Beschwerde­führers sowie der vor­gebrachten Su­che der syrischen Be­hörden nach seiner Person auf­grund der Kurden-Aufstände im März 2004 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaub­haftigkeit abgesprochen sowie dem Um­stand der kurdischen Ab­stammung in Syrien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen hat.

E. 5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü­ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat­sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah­rens Vorbringen auswechselt, steigert oder un­begründet nach­schiebt oder die nötige Mitwirkung am Ver­fahren verweigert. Glaubhaftma­chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein re­duziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwän­de und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.1.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Rechtsmittel­eingabe ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schliessung seines (...)-Geschäfts in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind. So führte er anlässlich der Befragung im Empfangs­zentrum aus, dass die Sicherheitsleute zwar Waren bei ihm be­zogen, diese jedoch nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6). An­schliessend hätten sie gar alle Waren beschlagnahmt (A 1/10 S. 5). Entsprechende Vorbringen machte er auch in der kantonalen Befra­gung geltend (A 11/29 S. 8, 10). Wie in der Beschwerde­schrift zudem richtig ausgeführt wurde, sind die Aussagen betreffend den Vermieter des (...)-Geschäfts für die geltend gemachte Ver­folgung durch die Behörden ir­relevant; dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nur in der Empfangszentrumsbefragung erwähnte, ist somit nachvollzieh­bar. Eine Widersprüchlichkeit in wesentlichen Be­langen vermochte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit nicht vorzu­halten.

E. 5.1.3 Die geltend gemachte anschliessende Festnahme ist - unab­hängig davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat - asylrecht­lich nicht von Belang, da sie nicht den unmittelbaren Grund für die Ausrei­se des Be­schwerdeführers aus Syrien bildete (A11/29 S. 15f.). Die angeblichen späteren Probleme des Beschwerdeführers werden, wie nachfolgend begründet, demgegenüber nicht glaubhaft dargelegt. Die einmalige angeblich Festnahme im Dezember 2003, die mit dem Aus­reiseentschluss zudem nicht direkt zutun gehabt habe, lässt somit nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt der Ausreise in begründeter Weise weitere Verfolgungshandlungen ernst­haft be­fürchten müssen. Namentlich ist festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch aktiv war noch je mit den Behörden zuvor Probleme gehabt hätte (A 1/10 S. 6 f.; A 11/29 S. 13); er gab ausserdem ausdrücklich zu Protokoll, vor den Unruhen in Qamishli von März 2004 habe er keine Probleme mehr mit den Be­hörden gehabt (A 11/29 S. 20).

E. 5.1.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei an den Kurden-Auf­ständen im März 2004 beteiligt gewesen und des­halb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicher­heitskräften ge­sucht worden, lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass er während der Er­eignisse von Qamishli im März 2004 vor Ort war, als anläss­lich eines Fussballspiels gewalttätige Aus­einandersetzungen zwischen sy­rischen Sicherheitskräften und An­gehörigen der kurdischen Volks­gruppe ausbrachen, die später zu weiteren Ausschreitungen geführt haben; wie die Vorinstanz jedoch zu Recht und mit zutreffender Be­gründung festhielt, wirkt es wenig glaubhaft, dass der Sicherheits­dienst in der Folge das Haus des Be­schwerdeführers aufgesucht und ohne ihn wieder verlassen habe be­ziehungsweise man nicht habe ab­warten können, bis er zu Hause ein­traf, wenn man tat­sächlich an einer Festnahme interessiert ge­wesen wäre; durch dieses Vorgehen hätte man ihm insbesondere Gelegenheit zur Flucht ge­geben. Zweifel an der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerde­führer durch die syri­schen Behörden erweckt auch die Tat­sache, dass er, nachdem er sich bei einem Freund in Sicher­heit be­funden habe, nochmals nach Hause zurückgekehrt sei; dies ist inso­fern nicht nach­vollziehbar, als ihm an­dere Möglichkeiten zur Verfügung standen, namentlich den Freund zu schicken oder telefonisch mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen. Auch die Ungereimtheit in den protokollierten Aussagen des Beschwerde­führers - in der Empfangs­zentrumsbefragung gab er an, etwa zwei bis drei Stunden später zu Hause eingetroffen zu sein (A 1/10 S. 6), der­weil er an­lässlich der kantonalen Befragung ausführte, die Behörden seien an einem späten Nachmittag zu ihm nach Hause ge­kommen, während er um etwa Mitternacht dort angekommen sei (A 11/29 S. 12) - lässt Zweifel an den geltend ge­machten Vorbringen aufkommen. Ferner wurde vor den Aus­schreitungen im März 2004 kein aktives politisches Engagement des Beschwerdeführers geltend gemacht; gemäss eigenem Bekunden war er ins­besondere auch für keine Partei tätig. Somit ist kein Grund für die Annahme er­sichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn - wie in der Be­schwerdeschrift behauptet wird - als politisch ver­dächtig qualifizieren sollen. Die im Kontext mit der Schliessung seines Geschäfts geltend gemachten Schwierig­keiten mit den Be­hörden stehen in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorfalls im März 2004. Eigenen Angaben zufolge hatte er im Übrigen auch vor der Schliessung seines Geschäfts niemals irgend­welche Probleme mit den syrischen Be­hörden gehabt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Suche nach ihm durch die syrischen Behörden glaubhaft darzu­stellen; aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist die von der Vorinstanz in ihrer Ver­fügung gezogene Schlussfolgerung daher zu bestätigen.

E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er staaten­loser Kurde (Ajnabi) ist; dies hat auch die Botschaftsabklärung bestä­tigt. Dieser Umstand allein ist - wie die Vorinstanz zu Recht aus­führte - nicht asylrelevant. Die Praxis der BFM und des Bundesverwaltungs­gerichts beruht auf der Einschätzung, dass die gegen Ajnabis gerich­teten Diskriminierungen nicht von derartiger Intensität sind, als dass allein aus diesem Grund eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6572/2006 vom 14. November 2008, E. 6.1.1).

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachflucht­gründe geltend. Er reichte folgende Beweismittel ein: diverse Fotografien von Demonstra­tionen, die zum Teil im Internet publiziert worden seien, Flugblätter, Fotografien sowie eine DVD mit Aufnahmen des Senders ROJ-TV, welche den Be­schwerdeführer im regime­kritischen Interview mit dem Sender zeigen würden und die auch im syrischen Fernsehen ausge­strahlt worden seien, CDs mit Auszügen aus Fernseh­berichten des Senders ROJ-TV betreffend Kundgebungen, an welchen der Be­schwerdeführer teilgenommen habe, Fotografien während des Inter­views mit dem Fernseh­sender TV Rushti, vom Beschwerdeführer ver­fasste und im Internet publizierte Artikel, eine Austritts­erklärung des Be­schwerdeführers aus der Yekiti-Partei, ein Be­stätigungsschreiben der PYD-Partei (Sektion Europa) über die Mit­gliedschaft des Be­schwerdeführers sowie zahl­reiche Internetausdrucke, in welchen teils der Name des Be­schwerdeführers vor­komme.Im Übrigen wurde auch auf die folgenden Dokumente verwiesen: Internet­berichte bezüg­lich einer wegen Internet-Diskussionsbeiträgen verhafteten Syrierin, den Be­richt der SFH: "Syrien: Zuverlässig­keit von Botschaftsab­klärungen: von den Behörden gesucht" vom 8. September 2010, einen auf dem Fern­sehsender Al Arabiya ausgestrahlten Film, auf dem ein syrischer Politiker zu hören sei, der eine Kund­gebung in der Schweiz im Jahre 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staats­feindliche Verräter be­zeichnet habe, das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005, nach welchem seit 2004 die Kontrollen be­ziehungsweise Verhöre ehemaliger Asyl­suchender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien, und auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005, in welchem Stellung zur Frage der Zu­lässigkeit des Wegweisungsvoll­zugs nach Syrien genommen wird.

E. 5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings­eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, 2. Aufl., Ba­sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - ins­besondere durch politische Exilaktivitäten - eine Ge­fährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe be­gründen zwar die Flüchtlings­eigenschaft im Sin­ne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus­schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss­bräuchlich oder nicht miss­bräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber be­zweckte Bestim­mung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl­ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Be­jahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus­reichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver­folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings­rechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

E. 5.2.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerde­führer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlings­eigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Ver­haltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien ein­gesetzt hat. Wie die eingereichten Bestäti­gungsschreiben aufzeigen, hat er zuerst als Sympathisant und Mit­glied der Yekiti-Partei und später der PYD-Partei an verschiedenen Veran­staltungen sowie Kundgebungen teilgenommen und seine zahl­reichen, sich über Jahre er­streckenden Demonstrationsteilnahmen für die Be­lange der Kurden mit Fotografien, auf welchen er jeweils gut zu er­kennen ist, und Hin­weisen auf die Ver­öffentlichung von diesen auf Internetseiten (vgl. www.gemyakurda.net, http://jindiries.com) unter­mauert. Zudem hat er sein Engagement für die Kurden in Syrien und gegen die syrische Regierung mit von ihm verfassten, unter seinem Namen und seiner E- Mail-Adresse er­schienenen, mit seinem Bild versehenen und im Internet veröffent­lichten Artikeln bekun­det (vgl. www.rojpost.net, www.soparo.com, www.kurdnas.com). Aus­serdem gab der Beschwerdeführer, wie die eingereichten Foto­grafien beziehungsweise die DVD aufzeigen, dem Fernsehsender ROJ-TV anlässlich einer Zusammenkunft der PYD-Partei, (...), sowie dem Fernseh­sender TV Rushti - während eines weiteren Anlasses der PYD-Partei - Interviews.

E. 5.2.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hinter­grund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien ist seit Jahren durch Willkür, Repres­sion und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist ins­besondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtüber­nahme des Staatsoberhaupts Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern; letztlich wurden jedoch die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze er­laubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, aufgelöst. Die Geheimdienste sorgen seither mit willkür­lichen Verhaftungen, Ver­weigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Men­schenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigun­gen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsi­cherheit. Bereits im Juni 2004 wurden die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämt­liche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahl­reiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zu­sammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der der PKK nahestehenden PYD betraf dies auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit weiteren Hin­weisen). Des Weiteren verfügen die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende Sonder­vollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesent­lichen darin be­steht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt­personen auszu­forschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu in­filtrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so­genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durch­aus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Ein­reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats­angehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins­besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch miss­liebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig­keiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass Personen nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 71). Wenn sich im Verlauf der Be­fragungen bei der Ein­reise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Über­stellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er­warten (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E 4625/2006 vom 26. Februar 2009 E. 5.3).

E. 5.2.4 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen hätte der Beschwer­deführer - als langjährig landesabwesender Kurde - im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rech­nen, bereits bei der Einreise einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden. Gegen­stand eines solchen Ver­hörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesonde­re auch exil­politische Ak­tivitäten sein, wobei sich die syrischen Behör­den dies­bezüglich auf ihre Er­kenntnisse aus der Beobachtung der Op­position in Europa stützen könnten. Es muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden als politischer Aktivist im Exil identifiziert worden ist und als ernsthaf­ter und potenziell ge­fährlicher Oppositioneller erscheint; denn die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der namhaf­ten Beteiligung an der kurdischen Exilszene und der Vielfältigkeit sei­nes (wie letztlich auch immer motivierten) Engagements - anlässlich von Parteianlässen gegebene und gemäss eigenen Angaben im syri­schen Fernsehen ausgestrahlte Interviews, unter seinem Namen im Internet publizierte Artikel sowie teilweise im Internet auf­geschaltete Fotografien von Teilnahmen als Mitglied der Yekiti- be­ziehungsweise PYD-Partei an Kundgebungen - von den syrischen Geheimdiensten wahr­genommen und erkannt worden ist, kann nicht mehr als gering eingestuft werden. Dies ins­besondere, weil er aus der Masse der exil­politisch aktiven Kurden hervor­getreten ist, als politisch exponierte Person einen gewissen Grad an Öffentlichkeit - und somit auch eine optische Erkennbarkeit - erreicht und dadurch mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit eine Registrierung durch die syrischen Be­hörden bewirkt hat. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer bei einer Einreise in Syrien nicht nur mit den üblichen Befragungen des Sicherheits­dienstes, sondern mit ge­zielter Verfolgung zu rechnen hat. Dass die Botschaftsabklärung ergeben hat, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ist es durchaus miteinander vereinbar, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Exil beobachten, ohne ihn zugleich in Syrien zu suchen. Aufgrund der aufgezeigten Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde.

E. 5.2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von sub­jektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Die Asyl­berechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschluss­klausel von Art. 54 AsylG verwehrt.

E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Aner­kennung der Flüchtlingseigen­schaft beantragt wird. Soweit die Gewäh­rung von Asyl (Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) bean­tragt wird, ist die Be­schwerde ab­zuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären reduzierte Verfahrenskos­ten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung gut­geheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr bedürftig ist.Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Ob­siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteient­schädigung für ihm er­wachsene not­wendige Vertretungskosten zuzusprechen.

E. 8.1 Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 seine aktualisierte Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.08 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 41.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint an­gemessen, weshalb dem Beschwerde­führer angesichts des hälftigen Ob­siegens und unter Be­rücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie eines Stundenansatzes von Fr. 230.- eine Parteient­schädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1022.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert­steuer) zuzu­sprechen ist.

E. 8.2 Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Akten, gemäss welcher er für die Ver­tretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Ver­treters (20. Januar 2005 bis 18. Januar 2010) einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Aus­lagen in der Höhe von Fr. 130.- geltend machte. Die Eingaben des früheren Rechtsvertreters bezogen sich freilich - nebst dem Be­schwerdeverfahren des Beschwerdeführers - jeweils auch auf das damals mit diesem vereinigte Beschwerdeverfahren der Ehefrau (vgl. oben, Bst. Q). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint ange­messen, ist aber, da er sich auf zwei Verfahren bezog, entsprechend aufzuteilen; nachdem sich der Aufwand für das Verfahren des Be­schwerdeführers als umfangreicher als jener für das Verfahren der Frau darstellte, rechtfertigt sich eine Aufteilung im Verhältnis von zwei Dritteln beziehungsweise einem Drittel. Angesichts des hälftigen Ob­siegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer demnach zu Lasten des BFM eine Parteientschä­digung in Höhe von Fr. 1123.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu­sprechen ist.

E. 8.3 Das Bundesamt wird an­gewiesen, dem Beschwerde­führer für das Beschwerde­verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2145.- auszurichten.(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutge­heissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor­läufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten er­hoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 2145.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5593/2006 Urteil vom 22. Dezember 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), Syrien beziehungsweise ohne Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

10. März 2006 / N._______.. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in Qamishli, verliess nach eigenen Angaben Syrien am 25. März 2004 und reiste via die Türkei, wo er sich etwa ein Jahr und einen Monat aufgehalten habe, und ihm un­bekannte Länder am 23. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Mai 2005 wurde er im Empfangs­zentrum (heute: Emp­fangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch sowie am 28. Juni 2005 vom für die Dauer des Asylver­fahrens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Aus­reise- und Asyl­gründen befragt. An­lässlich der Be­fragungen trug der Beschwerde­führer im Wesent­lichen Folgendes vor: Am 25. Dezember 2003 hätten syrische Sicherheitsleute sein (...)-Geschäft geschlossen, weil er einer­seits nicht mehr gewillt gewesen sei, diese mit unentgelt­lichen Waren zu versorgen, und man ihn ande­rerseits be­schuldigt habe, die Warenpreise nicht korrekt anzuschrei­ben. In der Folge sei er zehn Tage lang von Angehörigen der arabi­schen Baath-Bewegung (Arabische Sozialistische Partei der Wieder­erweckung) fest­gehalten worden. Während der Haft sei er in Unterho­sen auf dem nassen Boden sitzend drei Mal täglich mit einem Kabel ge­schlagen und be­schimpft worden. Nach seiner Frei­lassung am 3. Januar 2004 - sein Vater habe ihn freigekauft - habe er auf­grund starker Schmerzen zehn Tage lang im Bett bleiben müssen. Auf Wunsch seines Vaters habe er sich am 6. März 2004 religiös trauen lassen. Am 12. März 2004 habe er mit einem Freund ein Fussballspiel zwi­schen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft in Qamishli besucht, während dessen Verlauf es zwischen syrischen Sicherheits­kräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe zu gewaltsamen Aus­einandersetzungen mit mehreren Todesopfern ge­kommen sei. Ihm und seinem Freund sei es ge­lungen, zu flüchten. Im Nach­hinein sei es in diesem Kontext zusätzlich noch zu gewalt­tätigen und für viele Leute tödlich endenden Aus­schreitungen gekommen, an welchen er sich ebenfalls beteiligt habe; er habe zusammen mit anderen Kurden die syrische und die Baath-Partei-Flagge ver­brannt, Bilder des syrischen Staatspräsidenten zer­rissen sowie ein Denkmal geschändet. Im Ver­laufe der Un­ruhen sei es auch zu Schiessereien gekommen. Eine Woche später hätten Mukhabarat-Leute zu Hause nach dem sich zu diesem Zeitpunkt ausser Haus weilenden Be­schwerdeführer ge­sucht. Als er von seiner Ehefrau über diese Suchaktion in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er bei einem Freund übernachtet; er sei jedoch am nächsten Morgen nach Hause gegangen, um seine Ehefrau zu ihren Eltern zu bringen. Danach habe er sich beim Freund ver­steckt. Er habe die Befürchtung, von den Sicherheitsleuten bei den Ausschreitungen gefilmt worden zu sein und, wie andere Personen auch, trotz der vom Präsidenten erlassenen Amnestie verhaftet oder gar getötet zu werden. Nachdem ihm sein Vater aus Angst geraten habe, die Flucht zu ergreifen, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Syrien in Richtung Türkei verlassen und sich dort länger als ein Jahr illegal auf­gehalten, bis sie einen Schlepper gefunden hätten. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe seine Tante ihm mitgeteilt, dass die syrischen Behörden weiterhin nach ihm fragen würden. B. Mit Verfügung vom 10. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen teils den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten ver­möchten, teils nicht asylre­levant im Sinne des Art. 3 AsylG seien. Auf die detaillierten Begrün­dungen der Ver­fügung wird - soweit urteils­relevant - in den Erwägun­gen ein­gegangen.Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, hielt indessen fest, diese werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll­zogen; der Voll­zug sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme, welche ab eingetre­tener Rechtskraft der Verfügung vorerst zwölf Monate dauere, aufge­schoben. C. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. April 2006 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Be­schwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die vor­instanzliche Ver­fügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge­währen. In ver­fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge­währung der unentgelt­lichen Prozess­führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses ersucht. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden zahl­reiche Fotografien, welche den Beschwerdeführer bei exilpolitischen Demonstrationen vom (...) 2006 sowie vom (...) 2006 in Bern zeigen würden, sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde insbeson­dere festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz ab­warten könne. Sodann wurde das Ge­such um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung gut­geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsmitteleingabe form- und fristgerecht ein­gereicht wurde und die vom 18. April 2006 datierte Rechtskraftmittei­lung des BFM daher zu Unrecht ergangen ist. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replikeingabe vom 17. Mai 2006 an die ARK nahm der damalige Rechtsvertreter des Beschwerde­führers Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die ARK reichte der dama­lige Rechts­vertreter eine Bestätigung der Yekiti-Partei (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien; Europavertretung) ein, in welcher fest­gehalten wurde, dass der Be­schwerdeführer Mit­glied der Partei sei und durch seine Rückkehr nach Syrien in Lebens­gefahr ge­raten würde. H. Das [kantonale Amt] übermittelte dem BFM am 30. Januar 2007 einen Erledigungsbericht der Kantons­polizei (...) sowie eine Kopie des syrischen Führerausweises des Beschwerde­führers inklusive amtlicher Übersetzung (Akten BFM A 25/5). I. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2007 eine Kopie des gleichen syrischen Führerausweises des Be­schwerdeführers, in welchem man ihn ausdrücklich als Ausländer (Ajnabi) be­zeichne, zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 setzte das [kantonale Amt] das BFM darüber in Kenntnis, dass die Kantonspolizei (...) den syrischen Führerausweis untersucht habe und das Unter­suchungsergebnis gezeigt habe, dass es sich beim betreffenden Do­kument um eine Total­fälschung handle. Der Be­schwerdeführer sei wegen Urkunden­fälschung angezeigt worden (A 26/3). K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Be­schwerdeführer erneut exilpolitisch betätigt habe, und reichte die folgenden Beweis­mittel zu den Akten: Fotografien der Kund­gebung vor der türkischen Bot­schaft in Bern vom (...) 2007, Fotografien sowie eine DVD mit Auf­nahmen des Senders ROJ-TV vom (...) 2007, welche den Be­schwerdeführer im regime­kritischen Interview mit dem Sender zeigen würden; die TV-Aufnahmen seien auch in Syrien aus­gestrahlt worden. Des Weiteren wurden mit Eingabe vom 21. Januar 2009 an das Bun­desverwaltungsgericht eine Foto­grafie der Kundgebung vor der fran­zösischen Botschaft in Bern vom (...) 2009 (in Kopie), Foto­grafien während des Interviews mit dem Fernsehsender TV Rushti in Zürich vom (...) 2008 sowie Fotografien der Protest­kundgebung in Genf vom (...) 2008 (in Kopie), welche im Internet publiziert worden seien, zu den Akten gereicht. L. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit den Schreiben vom 11. Au­gust 2009 sowie vom 12. Oktober 2009 vier Artikel (inklusive Überset­zungen), welche der Beschwerdeführer im Jahre 2009 verfasst und im Internet veröffentlicht habe, eine Aus­trittserklärung des Beschwerde­führers aus der Yekiti-Partei sowie ein Bestätigungs­schreiben der PYD-Partei (Partiya Yekitiya Demokratik; Sektion Europa) über die Mitglied­schaft des Beschwerde­führers zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte der damalige Rechts­vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat niederlege. N. Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte mit Schreiben vom 14. Januar 2010 das Bundesverwaltungs­gericht über das aktuelle Mandatsverhältnis in Kenntnis. O. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 reichte der Rechtsver­treter folgende weitere Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Beschwerdefüh­rers vor der syrischen Vertretung in Genf be­ziehungsweise vor der UNO vom (...) 2009 (in Kopie) sowie diverse Internetberich­te, in welchen der Name des Be­schwerdeführers vor­komme. Diese Unterlagen würden illustrieren, dass es sich beim Beschwerde­führer um einen politischen Aktivisten mit einer gewissen Radikalität und "Militanz" handle, und er in Kauf nehme, mit seinem richtigen Namen identifiziert werden zu können. P. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wurde das BFM zur Stellungnahme ein­geladen und der Rechtsvertre­ter gebeten, eine Kostennote für seine sowie die Bemühungen des vormaligen Ver­treters im Beschwerde­verfahren einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 wurde das Gericht darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer und seine - ledig­lich auf religiöse Art getraute - Frau getrennt hätten und keinen Kontakt mehr miteinander hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war mit diesem zusam­men in die Schweiz eingereist und hatte hier ebenfalls ein Asyl­gesuch eingereicht, das vom BFM mit Verfügung vom 10. März 2006 abge­wiesen wurde. (Die ARK hatte die Beschwerdeverfahren des Be­schwerdeführers und seiner Ehefrau - die beide vom selben Rechts­vertreter vertreten wurden und gemeinsame Rechtsschriften einreich­ten - aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozess­ökonomischen Gründen vereinigt.) Mit Abschreibungsentscheid vom 13. September 2010 trennte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und hielt fest, dass die Beschwerde der Ehefrau als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Für Einzelheiten wird auf das Verfahren der Ehefrau verwiesen. R. Der Rechtsvertreter reichte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 5. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein. Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Ak­ten. S. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 leitete das BFM im Rahmen des Ver­nehmlassungsverfahrens Abklärungen bei der Schweizerischen Bot­schaft in Damaskus ein in Bezug auf die Fragen, ob es sich beim Be­schwerdeführer um einen syrischen Staats­angehörigen handle, wel­cher einen entsprechenden Pass besitze, und ob Informationen zu seiner Ausreise vorlägen beziehungsweise er in Syrien gesucht werde.Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft vom 6. Oktober 2010 beantragte das BFM in seiner Ver­nehmlassung vom 28. Oktober 2010 die Abweisung der Be­schwerde. T. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Ver­nehmlassung der Vorinstanz re­spektive zu den Abklärungs­ergebnissen der Schweizerischen Bot­schaft das rechtliche Gehör ge­währt. U. Mit Schreiben vom 17. November 2010 an das Bundesverwaltungsge­richt äusserte sich der Rechtsvertreter des Be­schwerdeführers hierzu und reichte folgende weitere Beweis­mittel, welche das aktive politische Profil des Beschwerde­führers belegen sollen, ein: Internet­berichte mit Fotografien bezüg­lich Kund­gebungen in Genf vom (...) 2010, (...) 2010 (inklusive Flugblatt) sowie (...) 2010, vom Be­schwerdeführer verfasster und im Internet publizierter Bericht betref­fend das Gefängnis­system in Syrien vom (...) (inklusive Übersetzung), Inter­netartikel bezüglich Frau B._______, die wegen im Internet veröffentlichten Diskussionsbei­trägen in Syrien im Dezember 2009 verhaftet worden war, und einen Be­richt der Schweizerischen Flüchtlings­hilfe (SFH): "Syrien: Zuver­lässigkeit von Botschaftsab­klärungen: von den Behörden gesucht", Bern, 8. September 2010, gemäss welchem grosse Zweifel an der Zuverläs­sigkeit der Bot­schaftsabklärungen in Syrien bestehen würden. Über­dies wurden alle Datenbanken der syrischen Geheimdienste als Gegenbeweismittel zu den Botschaftsabklärungen bezeichnet und auf einen Film, welchen der Fern­sehsender Al Arabiya ausgestrahlt habe, ver­wiesen; darauf sei ein syrischer Politiker zu hören, welcher eine Kundgebung in Bern im Jahr 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staats­feindliche Verräter bezeichnet habe; dies beweise, welche Aufmerk­samkeit eine kleine Kundgebung in der Schweiz in der arabischen Welt und insbesondere in Syrien erlangt und welche heftigen Reaktion sie bewirkt habe. V. Der Rechtsvertreter führte im Schreiben vom 9. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht aus, politisch aktive Kurden aus Syrien in der Schweiz - unter ihnen auch der Beschwerdeführer - hätten eine Kundgebung gegen die Inhaftierung von mehreren Kurden aus Syrien für den (...) 2010 in (...) organisiert; der entspre­chende Aufruf sei sehr prominent im Internet verkündet worden. Fol­gende Beweismittel wurden zur Stützung der Vorbringen ein­gereicht: Flugblätter, Fotografien, Internetartikel (inklusive deutscher Überset­zung), Ankündigungsschreiben, Detailinformationen, Aus­drucke von Webseiten mit dem Kundegebungsaufruf in deutscher Sprache, Aus­druck des Suchergebnisses auf www.google.ch, Nach­richt auf www.firatnews.com, ANF News Agency, sowie Internetaus­drucke auf www.gemyakurda.net, Auszüge aus dem Fernseh­bericht des Senders ROJ-TV, allesamt betreffend die erwähnte Kundgebung vom (...) 2010. Der Beschwerde­führer habe ausserdem am (...) 2010 an einer weiteren Demonstration in Genf teil­genommen, was mit folgenden Dokumenten belegt werde: Foto­grafien, Internetar­tikel (inklusive deutscher Über­setzung), Flugblatt sowie zwei Berichte des Fernsehsenders ROJ-TV über die erwähnte Kundegebung. Im Übrigen wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be­urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so­weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwer­deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. März 2006 aus, dass aufgrund der ungereimten und realitätsfremden Angaben des Be­schwerdeführers die geltend gemachten Vor­bringen in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden auf einen kons­truierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hin­weisen würden. Er habe insbesondere angegeben, dass die syrischen Be­hörden im Dezember 2003 sein (...)-Geschäft geschlossen und ihn in der Folge unter Misshandlungen zehn Tage festgehalten hätten. Die angebliche Schliessung seines Geschäftes habe er allerdings in den beiden Befragung nicht gleich begründet: Im Empfangszentrum habe er als wesentlichen Grund für die Geschäftsschliessung an­gegeben, dass der Eigentümer den Geschäftsraum wieder zurückver­langt habe, die Behörden sich jedoch geweigert hätten, diesen zurückzugeben. Diesen Schliessungsgrund habe er in der kantonalen Befragung nir­gends erwähnt, sondern er habe ausschliesslich darauf verwiesen, dass die Be­hörden ihn gezwungen hätten, auf seine be­rechtigten Zah­lungsforderungen für das von ihnen bezogene (Ware) zu verzichten. Zudem habe er vorgebracht, an den Kurden-Auf­ständen im März 2004 betei­ligt gewesen und deshalb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicher­heitskräften ge­sucht worden zu sein. Es wirke aber befremdlich, dass die Sicher­heitskräfte einerseits genau dann auf­getaucht seien, als sich der Beschwerdeführer ausser Haus befunden habe, und an­dererseits seine Rückkehr nicht hätten abwarten können, wenn sie an einer Festnahme tatsächlich interessiert gewesen seien. Sodann er­staune es, dass der Beschwerdeführer nochmals nach Hause zurück­gekehrt sei, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit befunden habe. Im Übrigen vermöchten die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh­rers nicht den Anforderungen des Art. 3 AsylG zu genügen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alleine die kurdische Abstammung in Syrien die Be­troffenen in eine Lage versetze, die im Sinne der ständigen und gefestigten Praxis als asylbeachtlich anzu­erkennen sei. Im vorliegenden Fall seien schliesslich auch keine be­sonderen Nachteile geltend gemacht worden, welche über die oben be­schriebenen Einschränkungen hinausgehen würden. 4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe aus­geführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erst­befragung sehr wohl erwähnt habe, dass die Behörden bei ihm Waren bezogen und diese nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6); zudem hätten sie die Waren im Ge­schäft be­schlagnahmt. Dies ent­spreche seiner Aussage, dass die Be­hörden ihm Geld schulden würden (A 11/29 S. 8). Dass die Räumlich­keiten ge­mietet gewesen seien und der Vermieter diese zurückverlangt habe, sei in diesem Kontext zwar ein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen im Sinne eines Realkenn­zeichens, stelle aber nicht die eigentliche Verfolgung durch die Behörden dar. Es liege diesbezüglich somit kein Widerspruch vor. Des Weiteren sei es nicht Aufgabe des Beschwerde­führers, das Verhalten der Sicherheits­kräfte zu er­klären. In Anbetracht der damals herrschenden Unruhen in Qamischli sei es durchaus vorstellbar, dass die Mukhabarat-Leute nicht genügend Zeit gehabt hätten oder ihnen nicht ausreichend Männer für eine perma­nente Überwachung des Hauses des Be­schwerdeführers zur Verfü­gung gestanden seien, da er nicht der Ein­zige gewesen sei, der da­mals gesucht worden sei. Das wiederholte Aufsuchen der Wohnung weise jedoch darauf hin, dass sie dennoch versucht hätten, seiner habhaft zu werden. Ausserdem könne die Praxis ausländischer Ge­heimdienste bisweilen von den bekannten Mustern ab­weichen; jeden­falls könnten Grund­sätze, wie sie in der Schweiz gelten würden, nicht auf syrische Sicherheitskräfte über­tragen werden. Da sich der Be­schwerdeführer sodann nur kurze Zeit in seiner Wohnung aufgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Sicherheitskräfte genau zu diesem Zeitpunkt aufgetaucht seien, eher gering gewesen. Im Übrigen würden die Vorbringen zahl­reiche Realkennzeichen enthalten (Farbe des Autos des Sicherheitsdienstes, Be­schreibung der Zelle, in der er ge­schlagen worden sei, Be­schreibung der Folterer, Beschreibung der Haftumstände und der Traumatisierung nach der Haft, vgl. A 11/29, S. 10 f.), welche einen glaubhaften Eindruck selbst erlebter Ereig­nisse entstehen lassen würden. Auch das Ver­halten des Beschwerde­führers während der Be­fragungen - er habe mehrmals weinen müssen - deute darauf hin, dass die Vorbringen den Tat­sachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch die Asyl­relevanz des Vorgefallenen zu bejahen, da die Sicher­heitsbehörden aus einem rein politischen Grund den Beschwerde­führer gesucht hätten. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz politisch betätigt, indem er - damals noch - die Yekiti-Partei unterstützt und an mehreren politischen Protestaktionen der syrischen Kurden teilgenommen habe. Seine regimekritischen Aktivi­täten seien mit den beiliegenden Beweismitteln dokumentiert. Die Auf­nahmen der Demonstranten seien zudem im Internet publiziert worden. Der Beschwerdeführer habe somit regimekritische politische Aktivitäten im Ausland ausgeübt, welche in Syrien streng verfolgt würden. Da er in der Öffentlichkeit an politischen Aktionen teil­genommen habe, sei anzunehmen, dass Spitzel und Beobachter der syrischen Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu erkennen; aufgrund dessen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den verbotenen Exilaktivitäten des Be­schwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen eine politische Ver­folgung drohe. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass zwar nicht abgestritten werde, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei; er unterscheide allerdings zwischen Führungs­persönlichkeiten, notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten und reinen "Trittbrett­fahrern". Exilpolitische Tätigkeit werde vom Geheim­dienst sodann erst wahrgenommen - und unter Um­ständen bei der Rückkehr geahndet -, wenn sie einen ge­wissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lasse, oder wenn die Beteiligung in einer nach aussen hin ex­ponierten kurdischen Exilszene von einer gewissen Dauer sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Fotografien belegten Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht derart als quali­fiziert einzustufen, als dass es die syrischen Geheim­dienste ver­anlassen würde, ihm nachzustellen; somit sei von keinem Ver­folgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen. Zudem fehle es beim Beschwerdeführer an einem politischen Engagement be­ziehungsweise an einer Vor­belastung vor der Ausreise. Ferner würden die Demonstrationsteilnahmen aufgesetzt wirken, da sie erst im März 2006, die eine gar unmittelbar nach Erhalt des negativen Asylent­scheides, stattgefunden hätten. 4.4. In der Replikeingabe vom 17. Mai 2006 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, dass der Be­schwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politi­sches Profil verfügt habe und dies auch der Grund sei, weshalb die syrischen Behörden nach ihm suchen würden. Somit verharmlose die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer habe mit den üblichen Befragungen zu rechnen, die reelle Gefahr, bei seiner Rück­kehr der Willkür der syrischen Behörden unter Anwendung von Miss­handlungen und Folter ausgeliefert zu sein. Ausserdem ver­möchte die exilpolitische Tätigkeit des Be­schwerdeführers die vom BFM in seiner Vernehmlassung aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übri­gen werde auf das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdi­sche Studien Berlin vom 16. Januar 2005 verwiesen, nach welchem seit 2004 die Kontrollen beziehungsweise Verhöre ehe­maliger Asylsu­chender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien. Zudem wurde auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005 hingewiesen, in welchem die Organisation Stellung zur Frage der Zu­lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien bezogen habe: Syri­sche Staatsbürger müssten demnach bei einer Rückkehr aus dem Exil beziehungsweise bei einer Aus­schaffung damit rechnen, in Syrien fest­genommen und an einen der be­rüchtigten Sicherheitsdienste über­wiesen zu werden. Es seien zahl­reiche Fälle bekannt, bei welchen nach einem längeren Auslandsauf­enthalt zurückkehrende syrische Staats­angehörige von den dortigen Sicherheitsbehörden festgenom­men und unter Anwendung von Miss­handlungen und Folter verhört worden seien. 4.5. Das BFM führte in seiner erneuten Vernehmlassung vom 28. Ok­tober 2010 aus, dass es sich gemäss den Abklärungsergeb­nissen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus beim Be­schwerdeführer nicht um einen syrischen Staatsbürger handle; er sei Ajnabi und besitze keinen syrischen Pass. Sodann seien beim Migrations­dienst in Syrien keine "Bewegungen" registriert, und er werde auch nicht von den syrischen Behörden gesucht. 4.6. Replikeingabe vom 17. November 2010 hielt der Rechtsvertre­ter des Beschwerdeführers fest, dass das BFM in seiner Vernehmlas­sung offensichtlich willkürliche Annahmen ge­troffen habe, welche ob­jektiv falsch und aktenwidrig seien; insbesondere sei keine einzelfall­spezifische Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Syrien er­folgt. Die Vorinstanz sei - insbesondere betreffend die exilpolitische Tätigkeit - voll­kommen von der Einzelfallprüfung und der inhaltlichen Würdigung von Vorbringen abgerückt und habe sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander­gesetzt. Sodann habe der Be­schwerdeführer nie behauptet, er werde in genau derje­nigen Datenbank gesucht, in welche die Schweizerische Botschaft in Syrien Einblick oder Zugriff er­langen könne. Zudem sei es offensicht­lich willkürlich und ab­surd anzunehmen, dass alle syrischen Geheim­dienste ihre Informationen über Personen, die aufgrund von exilpoliti­schen Tätigkeiten in deren Visier stünden, zusammentragen und in einer einem Vertrauensanwalt oder einer Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Datenbank ab­speichern würden. Das BFM stütze sich in erster Linie auf eine von Dutzenden von Datenbanken des Verfolgerstaates. Allerdings sei es gar nicht möglich, Zugriff auf alle Datenbanken zu erlangen beziehungs­weise sämtliche vor­handenen Datenbanken zu kennen, geschweige denn den Inhalt in Erfahrung zu bringen; diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass Daten­banken einer hohen Fehlerquote unter­liegen würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit im vorliegenden Fall offen­sichtlich nicht richtig abgeklärt worden. Die Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers werde ohne weitere Ab­klärungen durch das Bun­desverwaltungsgericht festzustellen sein. Die Botschafts­antwort müsse als unzuverlässig, nicht aussagekräftig und fehlerhaft quali­fiziert wer­den, weil in ihr festgehalten worden sei, dass in Bezug auf den Be­schwerdeführer beim Migrationsamt in Syrien keine "Be­wegung" re­gistriert worden sei; dabei sei es offensichtlich, dass sich der Be­schwerdeführer in der Schweiz befinde. Ausserdem müsse aufgrund von bekannten Fällen ehemaliger Asylgesuchsteller davon ausgegan­gen werden, dass in der Botschaftsantwort geschrieben werde, eine Person sei nicht gesucht, wenn die Personalien der ent­sprechenden Person in der fraglichen Datenbank gar nicht gefunden worden seien. Bezüglich der konkreten Vorgehensweise bei der Bot­schaftsabklärung in Syrien seien etliche Fragen derzeit offen; nament­lich könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abklärungen zusätzliche Gefährdungen geschaffen würden. Das Vorgehen bei den Botschaftsabklärungen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Überdies sei die Anlage der Botschaftsanfrage bereits so an­gelegt, dass die be­hördliche Suche eher verneint werde; richtiger­weise hätte auch in Bezug auf die Suche angefragt werden müssen, ob ab­geklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer gesucht werde. Im Übrigen müsse das BFM zwingend offenlegen, wie die ent­sprechende Abklärung vorgenommen worden sei. Bei dem Ergebnis einer Daten­bank handle es sich ausserdem nicht um ein zulässiges Beweismittel nach Art. 12 VwVG. Falls die Bot­schaftsantwort dennoch als zu­lässiges Beweismittel gemäss Art. 12 VwVG betrachtet würde, sei zwingend offenzulegen, um welche Drittperson es sich im Sinne von Bst. c der erwähnten Norm handle. 5. 5.1. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Schliessung des (...)-Geschäfts und der darauffolgen­den Festnahme des Beschwerde­führers sowie der vor­gebrachten Su­che der syrischen Be­hörden nach seiner Person auf­grund der Kurden-Aufstände im März 2004 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaub­haftigkeit abgesprochen sowie dem Um­stand der kurdischen Ab­stammung in Syrien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen hat. 5.1.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü­ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat­sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah­rens Vorbringen auswechselt, steigert oder un­begründet nach­schiebt oder die nötige Mitwirkung am Ver­fahren verweigert. Glaubhaftma­chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein re­duziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwän­de und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach­verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.1.2. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Rechtsmittel­eingabe ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schliessung seines (...)-Geschäfts in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind. So führte er anlässlich der Befragung im Empfangs­zentrum aus, dass die Sicherheitsleute zwar Waren bei ihm be­zogen, diese jedoch nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6). An­schliessend hätten sie gar alle Waren beschlagnahmt (A 1/10 S. 5). Entsprechende Vorbringen machte er auch in der kantonalen Befra­gung geltend (A 11/29 S. 8, 10). Wie in der Beschwerde­schrift zudem richtig ausgeführt wurde, sind die Aussagen betreffend den Vermieter des (...)-Geschäfts für die geltend gemachte Ver­folgung durch die Behörden ir­relevant; dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nur in der Empfangszentrumsbefragung erwähnte, ist somit nachvollzieh­bar. Eine Widersprüchlichkeit in wesentlichen Be­langen vermochte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit nicht vorzu­halten. 5.1.3. Die geltend gemachte anschliessende Festnahme ist - unab­hängig davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat - asylrecht­lich nicht von Belang, da sie nicht den unmittelbaren Grund für die Ausrei­se des Be­schwerdeführers aus Syrien bildete (A11/29 S. 15f.). Die angeblichen späteren Probleme des Beschwerdeführers werden, wie nachfolgend begründet, demgegenüber nicht glaubhaft dargelegt. Die einmalige angeblich Festnahme im Dezember 2003, die mit dem Aus­reiseentschluss zudem nicht direkt zutun gehabt habe, lässt somit nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt der Ausreise in begründeter Weise weitere Verfolgungshandlungen ernst­haft be­fürchten müssen. Namentlich ist festzuhalten, dass der Be­schwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch aktiv war noch je mit den Behörden zuvor Probleme gehabt hätte (A 1/10 S. 6 f.; A 11/29 S. 13); er gab ausserdem ausdrücklich zu Protokoll, vor den Unruhen in Qamishli von März 2004 habe er keine Probleme mehr mit den Be­hörden gehabt (A 11/29 S. 20). 5.1.4. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei an den Kurden-Auf­ständen im März 2004 beteiligt gewesen und des­halb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicher­heitskräften ge­sucht worden, lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass er während der Er­eignisse von Qamishli im März 2004 vor Ort war, als anläss­lich eines Fussballspiels gewalttätige Aus­einandersetzungen zwischen sy­rischen Sicherheitskräften und An­gehörigen der kurdischen Volks­gruppe ausbrachen, die später zu weiteren Ausschreitungen geführt haben; wie die Vorinstanz jedoch zu Recht und mit zutreffender Be­gründung festhielt, wirkt es wenig glaubhaft, dass der Sicherheits­dienst in der Folge das Haus des Be­schwerdeführers aufgesucht und ohne ihn wieder verlassen habe be­ziehungsweise man nicht habe ab­warten können, bis er zu Hause ein­traf, wenn man tat­sächlich an einer Festnahme interessiert ge­wesen wäre; durch dieses Vorgehen hätte man ihm insbesondere Gelegenheit zur Flucht ge­geben. Zweifel an der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerde­führer durch die syri­schen Behörden erweckt auch die Tat­sache, dass er, nachdem er sich bei einem Freund in Sicher­heit be­funden habe, nochmals nach Hause zurückgekehrt sei; dies ist inso­fern nicht nach­vollziehbar, als ihm an­dere Möglichkeiten zur Verfügung standen, namentlich den Freund zu schicken oder telefonisch mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen. Auch die Ungereimtheit in den protokollierten Aussagen des Beschwerde­führers - in der Empfangs­zentrumsbefragung gab er an, etwa zwei bis drei Stunden später zu Hause eingetroffen zu sein (A 1/10 S. 6), der­weil er an­lässlich der kantonalen Befragung ausführte, die Behörden seien an einem späten Nachmittag zu ihm nach Hause ge­kommen, während er um etwa Mitternacht dort angekommen sei (A 11/29 S. 12) - lässt Zweifel an den geltend ge­machten Vorbringen aufkommen. Ferner wurde vor den Aus­schreitungen im März 2004 kein aktives politisches Engagement des Beschwerdeführers geltend gemacht; gemäss eigenem Bekunden war er ins­besondere auch für keine Partei tätig. Somit ist kein Grund für die Annahme er­sichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn - wie in der Be­schwerdeschrift behauptet wird - als politisch ver­dächtig qualifizieren sollen. Die im Kontext mit der Schliessung seines Geschäfts geltend gemachten Schwierig­keiten mit den Be­hörden stehen in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorfalls im März 2004. Eigenen Angaben zufolge hatte er im Übrigen auch vor der Schliessung seines Geschäfts niemals irgend­welche Probleme mit den syrischen Be­hörden gehabt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Suche nach ihm durch die syrischen Behörden glaubhaft darzu­stellen; aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist die von der Vorinstanz in ihrer Ver­fügung gezogene Schlussfolgerung daher zu bestätigen. 5.1.5. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er staaten­loser Kurde (Ajnabi) ist; dies hat auch die Botschaftsabklärung bestä­tigt. Dieser Umstand allein ist - wie die Vorinstanz zu Recht aus­führte - nicht asylrelevant. Die Praxis der BFM und des Bundesverwaltungs­gerichts beruht auf der Einschätzung, dass die gegen Ajnabis gerich­teten Diskriminierungen nicht von derartiger Intensität sind, als dass allein aus diesem Grund eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6572/2006 vom 14. November 2008, E. 6.1.1). 5.2. In der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachflucht­gründe geltend. Er reichte folgende Beweismittel ein: diverse Fotografien von Demonstra­tionen, die zum Teil im Internet publiziert worden seien, Flugblätter, Fotografien sowie eine DVD mit Aufnahmen des Senders ROJ-TV, welche den Be­schwerdeführer im regime­kritischen Interview mit dem Sender zeigen würden und die auch im syrischen Fernsehen ausge­strahlt worden seien, CDs mit Auszügen aus Fernseh­berichten des Senders ROJ-TV betreffend Kundgebungen, an welchen der Be­schwerdeführer teilgenommen habe, Fotografien während des Inter­views mit dem Fernseh­sender TV Rushti, vom Beschwerdeführer ver­fasste und im Internet publizierte Artikel, eine Austritts­erklärung des Be­schwerdeführers aus der Yekiti-Partei, ein Be­stätigungsschreiben der PYD-Partei (Sektion Europa) über die Mit­gliedschaft des Be­schwerdeführers sowie zahl­reiche Internetausdrucke, in welchen teils der Name des Be­schwerdeführers vor­komme.Im Übrigen wurde auch auf die folgenden Dokumente verwiesen: Internet­berichte bezüg­lich einer wegen Internet-Diskussionsbeiträgen verhafteten Syrierin, den Be­richt der SFH: "Syrien: Zuverlässig­keit von Botschaftsab­klärungen: von den Behörden gesucht" vom 8. September 2010, einen auf dem Fern­sehsender Al Arabiya ausgestrahlten Film, auf dem ein syrischer Politiker zu hören sei, der eine Kund­gebung in der Schweiz im Jahre 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staats­feindliche Verräter be­zeichnet habe, das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005, nach welchem seit 2004 die Kontrollen be­ziehungsweise Verhöre ehemaliger Asyl­suchender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien, und auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005, in welchem Stellung zur Frage der Zu­lässigkeit des Wegweisungsvoll­zugs nach Syrien genommen wird. 5.2.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings­eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, 2. Aufl., Ba­sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - ins­besondere durch politische Exilaktivitäten - eine Ge­fährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe be­gründen zwar die Flüchtlings­eigenschaft im Sin­ne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus­schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss­bräuchlich oder nicht miss­bräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber be­zweckte Bestim­mung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl­ausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Be­jahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus­reichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver­folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings­rechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.2.2. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerde­führer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlings­eigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Ver­haltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien ein­gesetzt hat. Wie die eingereichten Bestäti­gungsschreiben aufzeigen, hat er zuerst als Sympathisant und Mit­glied der Yekiti-Partei und später der PYD-Partei an verschiedenen Veran­staltungen sowie Kundgebungen teilgenommen und seine zahl­reichen, sich über Jahre er­streckenden Demonstrationsteilnahmen für die Be­lange der Kurden mit Fotografien, auf welchen er jeweils gut zu er­kennen ist, und Hin­weisen auf die Ver­öffentlichung von diesen auf Internetseiten (vgl. www.gemyakurda.net, http://jindiries.com) unter­mauert. Zudem hat er sein Engagement für die Kurden in Syrien und gegen die syrische Regierung mit von ihm verfassten, unter seinem Namen und seiner E- Mail-Adresse er­schienenen, mit seinem Bild versehenen und im Internet veröffent­lichten Artikeln bekun­det (vgl. www.rojpost.net, www.soparo.com, www.kurdnas.com). Aus­serdem gab der Beschwerdeführer, wie die eingereichten Foto­grafien beziehungsweise die DVD aufzeigen, dem Fernsehsender ROJ-TV anlässlich einer Zusammenkunft der PYD-Partei, (...), sowie dem Fernseh­sender TV Rushti - während eines weiteren Anlasses der PYD-Partei - Interviews. 5.2.3. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hinter­grund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien ist seit Jahren durch Willkür, Repres­sion und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist ins­besondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtüber­nahme des Staatsoberhaupts Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern; letztlich wurden jedoch die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze er­laubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, aufgelöst. Die Geheimdienste sorgen seither mit willkür­lichen Verhaftungen, Ver­weigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Men­schenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigun­gen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsi­cherheit. Bereits im Juni 2004 wurden die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämt­liche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahl­reiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zu­sammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der der PKK nahestehenden PYD betraf dies auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit weiteren Hin­weisen). Des Weiteren verfügen die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende Sonder­vollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesent­lichen darin be­steht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt­personen auszu­forschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu in­filtrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so­genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durch­aus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Ein­reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats­angehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins­besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch miss­liebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig­keiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass Personen nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 71). Wenn sich im Verlauf der Be­fragungen bei der Ein­reise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Über­stellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er­warten (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts E 4625/2006 vom 26. Februar 2009 E. 5.3). 5.2.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen hätte der Beschwer­deführer - als langjährig landesabwesender Kurde - im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rech­nen, bereits bei der Einreise einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden. Gegen­stand eines solchen Ver­hörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesonde­re auch exil­politische Ak­tivitäten sein, wobei sich die syrischen Behör­den dies­bezüglich auf ihre Er­kenntnisse aus der Beobachtung der Op­position in Europa stützen könnten. Es muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden als politischer Aktivist im Exil identifiziert worden ist und als ernsthaf­ter und potenziell ge­fährlicher Oppositioneller erscheint; denn die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der namhaf­ten Beteiligung an der kurdischen Exilszene und der Vielfältigkeit sei­nes (wie letztlich auch immer motivierten) Engagements - anlässlich von Parteianlässen gegebene und gemäss eigenen Angaben im syri­schen Fernsehen ausgestrahlte Interviews, unter seinem Namen im Internet publizierte Artikel sowie teilweise im Internet auf­geschaltete Fotografien von Teilnahmen als Mitglied der Yekiti- be­ziehungsweise PYD-Partei an Kundgebungen - von den syrischen Geheimdiensten wahr­genommen und erkannt worden ist, kann nicht mehr als gering eingestuft werden. Dies ins­besondere, weil er aus der Masse der exil­politisch aktiven Kurden hervor­getreten ist, als politisch exponierte Person einen gewissen Grad an Öffentlichkeit - und somit auch eine optische Erkennbarkeit - erreicht und dadurch mit erheblicher Wahr­scheinlichkeit eine Registrierung durch die syrischen Be­hörden bewirkt hat. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer bei einer Einreise in Syrien nicht nur mit den üblichen Befragungen des Sicherheits­dienstes, sondern mit ge­zielter Verfolgung zu rechnen hat. Dass die Botschaftsabklärung ergeben hat, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ist es durchaus miteinander vereinbar, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Exil beobachten, ohne ihn zugleich in Syrien zu suchen. Aufgrund der aufgezeigten Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde. 5.2.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von sub­jektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Die Asyl­berechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschluss­klausel von Art. 54 AsylG verwehrt.

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Aner­kennung der Flüchtlingseigen­schaft beantragt wird. Soweit die Gewäh­rung von Asyl (Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) bean­tragt wird, ist die Be­schwerde ab­zuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären reduzierte Verfahrenskos­ten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung gut­geheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr bedürftig ist.Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Ob­siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteient­schädigung für ihm er­wachsene not­wendige Vertretungskosten zuzusprechen. 8.1. Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 seine aktualisierte Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.08 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 41.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint an­gemessen, weshalb dem Beschwerde­führer angesichts des hälftigen Ob­siegens und unter Be­rücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie eines Stundenansatzes von Fr. 230.- eine Parteient­schädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1022.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert­steuer) zuzu­sprechen ist. 8.2. Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Akten, gemäss welcher er für die Ver­tretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Ver­treters (20. Januar 2005 bis 18. Januar 2010) einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Aus­lagen in der Höhe von Fr. 130.- geltend machte. Die Eingaben des früheren Rechtsvertreters bezogen sich freilich - nebst dem Be­schwerdeverfahren des Beschwerdeführers - jeweils auch auf das damals mit diesem vereinigte Beschwerdeverfahren der Ehefrau (vgl. oben, Bst. Q). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint ange­messen, ist aber, da er sich auf zwei Verfahren bezog, entsprechend aufzuteilen; nachdem sich der Aufwand für das Verfahren des Be­schwerdeführers als umfangreicher als jener für das Verfahren der Frau darstellte, rechtfertigt sich eine Aufteilung im Verhältnis von zwei Dritteln beziehungsweise einem Drittel. Angesichts des hälftigen Ob­siegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer demnach zu Lasten des BFM eine Parteientschä­digung in Höhe von Fr. 1123.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu­sprechen ist. 8.3. Das Bundesamt wird an­gewiesen, dem Beschwerde­führer für das Beschwerde­verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2145.- auszurichten.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutge­heissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor­läufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten er­hoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient­schädigung von Fr. 2145.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: