Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in Qamishli, verliess nach eigenen Angaben Syrien am 25. März 2004 und reiste via die Türkei, wo er sich etwa ein Jahr und einen Monat aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder am 23. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Mai 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch sowie am 28. Juni 2005 vom für die Dauer des Asylverfahrens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Am 25. Dezember 2003 hätten syrische Sicherheitsleute sein (...)-Geschäft geschlossen, weil er einerseits nicht mehr gewillt gewesen sei, diese mit unentgeltlichen Waren zu versorgen, und man ihn andererseits beschuldigt habe, die Warenpreise nicht korrekt anzuschreiben. In der Folge sei er zehn Tage lang von Angehörigen der arabischen Baath-Bewegung (Arabische Sozialistische Partei der Wiedererweckung) festgehalten worden. Während der Haft sei er in Unterhosen auf dem nassen Boden sitzend drei Mal täglich mit einem Kabel geschlagen und beschimpft worden. Nach seiner Freilassung am 3. Januar 2004 - sein Vater habe ihn freigekauft - habe er aufgrund starker Schmerzen zehn Tage lang im Bett bleiben müssen. Auf Wunsch seines Vaters habe er sich am 6. März 2004 religiös trauen lassen. Am 12. März 2004 habe er mit einem Freund ein Fussballspiel zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft in Qamishli besucht, während dessen Verlauf es zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mehreren Todesopfern gekommen sei. Ihm und seinem Freund sei es gelungen, zu flüchten. Im Nachhinein sei es in diesem Kontext zusätzlich noch zu gewalttätigen und für viele Leute tödlich endenden Ausschreitungen gekommen, an welchen er sich ebenfalls beteiligt habe; er habe zusammen mit anderen Kurden die syrische und die Baath-Partei-Flagge verbrannt, Bilder des syrischen Staatspräsidenten zerrissen sowie ein Denkmal geschändet. Im Verlaufe der Unruhen sei es auch zu Schiessereien gekommen. Eine Woche später hätten Mukhabarat-Leute zu Hause nach dem sich zu diesem Zeitpunkt ausser Haus weilenden Beschwerdeführer gesucht. Als er von seiner Ehefrau über diese Suchaktion in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er bei einem Freund übernachtet; er sei jedoch am nächsten Morgen nach Hause gegangen, um seine Ehefrau zu ihren Eltern zu bringen. Danach habe er sich beim Freund versteckt. Er habe die Befürchtung, von den Sicherheitsleuten bei den Ausschreitungen gefilmt worden zu sein und, wie andere Personen auch, trotz der vom Präsidenten erlassenen Amnestie verhaftet oder gar getötet zu werden. Nachdem ihm sein Vater aus Angst geraten habe, die Flucht zu ergreifen, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Syrien in Richtung Türkei verlassen und sich dort länger als ein Jahr illegal aufgehalten, bis sie einen Schlepper gefunden hätten. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe seine Tante ihm mitgeteilt, dass die syrischen Behörden weiterhin nach ihm fragen würden. B. Mit Verfügung vom 10. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, teils nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG seien. Auf die detaillierten Begründungen der Verfügung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, hielt indessen fest, diese werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen; der Vollzug sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme, welche ab eingetretener Rechtskraft der Verfügung vorerst zwölf Monate dauere, aufgeschoben. C. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. April 2006 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden zahlreiche Fotografien, welche den Beschwerdeführer bei exilpolitischen Demonstrationen vom (...) 2006 sowie vom (...) 2006 in Bern zeigen würden, sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsmitteleingabe form- und fristgerecht eingereicht wurde und die vom 18. April 2006 datierte Rechtskraftmitteilung des BFM daher zu Unrecht ergangen ist. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replikeingabe vom 17. Mai 2006 an die ARK nahm der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die ARK reichte der damalige Rechtsvertreter eine Bestätigung der Yekiti-Partei (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien; Europavertretung) ein, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei sei und durch seine Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten würde. H. Das [kantonale Amt] übermittelte dem BFM am 30. Januar 2007 einen Erledigungsbericht der Kantonspolizei (...) sowie eine Kopie des syrischen Führerausweises des Beschwerdeführers inklusive amtlicher Übersetzung (Akten BFM A 25/5). I. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2007 eine Kopie des gleichen syrischen Führerausweises des Beschwerdeführers, in welchem man ihn ausdrücklich als Ausländer (Ajnabi) bezeichne, zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 setzte das [kantonale Amt] das BFM darüber in Kenntnis, dass die Kantonspolizei (...) den syrischen Führerausweis untersucht habe und das Untersuchungsergebnis gezeigt habe, dass es sich beim betreffenden Dokument um eine Totalfälschung handle. Der Beschwerdeführer sei wegen Urkundenfälschung angezeigt worden (A 26/3). K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut exilpolitisch betätigt habe, und reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten: Fotografien der Kundgebung vor der türkischen Botschaft in Bern vom (...) 2007, Fotografien sowie eine DVD mit Aufnahmen des Senders ROJ-TV vom (...) 2007, welche den Beschwerdeführer im regimekritischen Interview mit dem Sender zeigen würden; die TV-Aufnahmen seien auch in Syrien ausgestrahlt worden. Des Weiteren wurden mit Eingabe vom 21. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht eine Fotografie der Kundgebung vor der französischen Botschaft in Bern vom (...) 2009 (in Kopie), Fotografien während des Interviews mit dem Fernsehsender TV Rushti in Zürich vom (...) 2008 sowie Fotografien der Protestkundgebung in Genf vom (...) 2008 (in Kopie), welche im Internet publiziert worden seien, zu den Akten gereicht. L. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit den Schreiben vom 11. August 2009 sowie vom 12. Oktober 2009 vier Artikel (inklusive Übersetzungen), welche der Beschwerdeführer im Jahre 2009 verfasst und im Internet veröffentlicht habe, eine Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus der Yekiti-Partei sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD-Partei (Partiya Yekitiya Demokratik; Sektion Europa) über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat niederlege. N. Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte mit Schreiben vom 14. Januar 2010 das Bundesverwaltungsgericht über das aktuelle Mandatsverhältnis in Kenntnis. O. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter folgende weitere Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Beschwerdeführers vor der syrischen Vertretung in Genf beziehungsweise vor der UNO vom (...) 2009 (in Kopie) sowie diverse Internetberichte, in welchen der Name des Beschwerdeführers vorkomme. Diese Unterlagen würden illustrieren, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Aktivisten mit einer gewissen Radikalität und "Militanz" handle, und er in Kauf nehme, mit seinem richtigen Namen identifiziert werden zu können. P. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wurde das BFM zur Stellungnahme eingeladen und der Rechtsvertreter gebeten, eine Kostennote für seine sowie die Bemühungen des vormaligen Vertreters im Beschwerdeverfahren einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 wurde das Gericht darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer und seine - lediglich auf religiöse Art getraute - Frau getrennt hätten und keinen Kontakt mehr miteinander hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war mit diesem zusammen in die Schweiz eingereist und hatte hier ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht, das vom BFM mit Verfügung vom 10. März 2006 abgewiesen wurde. (Die ARK hatte die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - die beide vom selben Rechtsvertreter vertreten wurden und gemeinsame Rechtsschriften einreichten - aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt.) Mit Abschreibungsentscheid vom 13. September 2010 trennte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und hielt fest, dass die Beschwerde der Ehefrau als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Für Einzelheiten wird auf das Verfahren der Ehefrau verwiesen. R. Der Rechtsvertreter reichte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 5. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein. Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Akten. S. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 leitete das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus ein in Bezug auf die Fragen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen handle, welcher einen entsprechenden Pass besitze, und ob Informationen zu seiner Ausreise vorlägen beziehungsweise er in Syrien gesucht werde.Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft vom 6. Oktober 2010 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz respektive zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. U. Mit Schreiben vom 17. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierzu und reichte folgende weitere Beweismittel, welche das aktive politische Profil des Beschwerdeführers belegen sollen, ein: Internetberichte mit Fotografien bezüglich Kundgebungen in Genf vom (...) 2010, (...) 2010 (inklusive Flugblatt) sowie (...) 2010, vom Beschwerdeführer verfasster und im Internet publizierter Bericht betreffend das Gefängnissystem in Syrien vom (...) (inklusive Übersetzung), Internetartikel bezüglich Frau B._______, die wegen im Internet veröffentlichten Diskussionsbeiträgen in Syrien im Dezember 2009 verhaftet worden war, und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: von den Behörden gesucht", Bern, 8. September 2010, gemäss welchem grosse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien bestehen würden. Überdies wurden alle Datenbanken der syrischen Geheimdienste als Gegenbeweismittel zu den Botschaftsabklärungen bezeichnet und auf einen Film, welchen der Fernsehsender Al Arabiya ausgestrahlt habe, verwiesen; darauf sei ein syrischer Politiker zu hören, welcher eine Kundgebung in Bern im Jahr 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staatsfeindliche Verräter bezeichnet habe; dies beweise, welche Aufmerksamkeit eine kleine Kundgebung in der Schweiz in der arabischen Welt und insbesondere in Syrien erlangt und welche heftigen Reaktion sie bewirkt habe. V. Der Rechtsvertreter führte im Schreiben vom 9. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht aus, politisch aktive Kurden aus Syrien in der Schweiz - unter ihnen auch der Beschwerdeführer - hätten eine Kundgebung gegen die Inhaftierung von mehreren Kurden aus Syrien für den (...) 2010 in (...) organisiert; der entsprechende Aufruf sei sehr prominent im Internet verkündet worden. Folgende Beweismittel wurden zur Stützung der Vorbringen eingereicht: Flugblätter, Fotografien, Internetartikel (inklusive deutscher Übersetzung), Ankündigungsschreiben, Detailinformationen, Ausdrucke von Webseiten mit dem Kundegebungsaufruf in deutscher Sprache, Ausdruck des Suchergebnisses auf www.google.ch, Nachricht auf www.firatnews.com, ANF News Agency, sowie Internetausdrucke auf www.gemyakurda.net, Auszüge aus dem Fernsehbericht des Senders ROJ-TV, allesamt betreffend die erwähnte Kundgebung vom (...) 2010. Der Beschwerdeführer habe ausserdem am (...) 2010 an einer weiteren Demonstration in Genf teilgenommen, was mit folgenden Dokumenten belegt werde: Fotografien, Internetartikel (inklusive deutscher Übersetzung), Flugblatt sowie zwei Berichte des Fernsehsenders ROJ-TV über die erwähnte Kundegebung. Im Übrigen wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. März 2006 aus, dass aufgrund der ungereimten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden. Er habe insbesondere angegeben, dass die syrischen Behörden im Dezember 2003 sein (...)-Geschäft geschlossen und ihn in der Folge unter Misshandlungen zehn Tage festgehalten hätten. Die angebliche Schliessung seines Geschäftes habe er allerdings in den beiden Befragung nicht gleich begründet: Im Empfangszentrum habe er als wesentlichen Grund für die Geschäftsschliessung angegeben, dass der Eigentümer den Geschäftsraum wieder zurückverlangt habe, die Behörden sich jedoch geweigert hätten, diesen zurückzugeben. Diesen Schliessungsgrund habe er in der kantonalen Befragung nirgends erwähnt, sondern er habe ausschliesslich darauf verwiesen, dass die Behörden ihn gezwungen hätten, auf seine berechtigten Zahlungsforderungen für das von ihnen bezogene (Ware) zu verzichten. Zudem habe er vorgebracht, an den Kurden-Aufständen im März 2004 beteiligt gewesen und deshalb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicherheitskräften gesucht worden zu sein. Es wirke aber befremdlich, dass die Sicherheitskräfte einerseits genau dann aufgetaucht seien, als sich der Beschwerdeführer ausser Haus befunden habe, und andererseits seine Rückkehr nicht hätten abwarten können, wenn sie an einer Festnahme tatsächlich interessiert gewesen seien. Sodann erstaune es, dass der Beschwerdeführer nochmals nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit befunden habe. Im Übrigen vermöchten die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen des Art. 3 AsylG zu genügen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alleine die kurdische Abstammung in Syrien die Betroffenen in eine Lage versetze, die im Sinne der ständigen und gefestigten Praxis als asylbeachtlich anzuerkennen sei. Im vorliegenden Fall seien schliesslich auch keine besonderen Nachteile geltend gemacht worden, welche über die oben beschriebenen Einschränkungen hinausgehen würden.
E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sehr wohl erwähnt habe, dass die Behörden bei ihm Waren bezogen und diese nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6); zudem hätten sie die Waren im Geschäft beschlagnahmt. Dies entspreche seiner Aussage, dass die Behörden ihm Geld schulden würden (A 11/29 S. 8). Dass die Räumlichkeiten gemietet gewesen seien und der Vermieter diese zurückverlangt habe, sei in diesem Kontext zwar ein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen im Sinne eines Realkennzeichens, stelle aber nicht die eigentliche Verfolgung durch die Behörden dar. Es liege diesbezüglich somit kein Widerspruch vor. Des Weiteren sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, das Verhalten der Sicherheitskräfte zu erklären. In Anbetracht der damals herrschenden Unruhen in Qamischli sei es durchaus vorstellbar, dass die Mukhabarat-Leute nicht genügend Zeit gehabt hätten oder ihnen nicht ausreichend Männer für eine permanente Überwachung des Hauses des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden seien, da er nicht der Einzige gewesen sei, der damals gesucht worden sei. Das wiederholte Aufsuchen der Wohnung weise jedoch darauf hin, dass sie dennoch versucht hätten, seiner habhaft zu werden. Ausserdem könne die Praxis ausländischer Geheimdienste bisweilen von den bekannten Mustern abweichen; jedenfalls könnten Grundsätze, wie sie in der Schweiz gelten würden, nicht auf syrische Sicherheitskräfte übertragen werden. Da sich der Beschwerdeführer sodann nur kurze Zeit in seiner Wohnung aufgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Sicherheitskräfte genau zu diesem Zeitpunkt aufgetaucht seien, eher gering gewesen. Im Übrigen würden die Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen enthalten (Farbe des Autos des Sicherheitsdienstes, Beschreibung der Zelle, in der er geschlagen worden sei, Beschreibung der Folterer, Beschreibung der Haftumstände und der Traumatisierung nach der Haft, vgl. A 11/29, S. 10 f.), welche einen glaubhaften Eindruck selbst erlebter Ereignisse entstehen lassen würden. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Befragungen - er habe mehrmals weinen müssen - deute darauf hin, dass die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch die Asylrelevanz des Vorgefallenen zu bejahen, da die Sicherheitsbehörden aus einem rein politischen Grund den Beschwerdeführer gesucht hätten. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz politisch betätigt, indem er - damals noch - die Yekiti-Partei unterstützt und an mehreren politischen Protestaktionen der syrischen Kurden teilgenommen habe. Seine regimekritischen Aktivitäten seien mit den beiliegenden Beweismitteln dokumentiert. Die Aufnahmen der Demonstranten seien zudem im Internet publiziert worden. Der Beschwerdeführer habe somit regimekritische politische Aktivitäten im Ausland ausgeübt, welche in Syrien streng verfolgt würden. Da er in der Öffentlichkeit an politischen Aktionen teilgenommen habe, sei anzunehmen, dass Spitzel und Beobachter der syrischen Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu erkennen; aufgrund dessen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den verbotenen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen eine politische Verfolgung drohe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass zwar nicht abgestritten werde, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei; er unterscheide allerdings zwischen Führungspersönlichkeiten, notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten und reinen "Trittbrettfahrern". Exilpolitische Tätigkeit werde vom Geheimdienst sodann erst wahrgenommen - und unter Umständen bei der Rückkehr geahndet -, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lasse, oder wenn die Beteiligung in einer nach aussen hin exponierten kurdischen Exilszene von einer gewissen Dauer sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Fotografien belegten Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht derart als qualifiziert einzustufen, als dass es die syrischen Geheimdienste veranlassen würde, ihm nachzustellen; somit sei von keinem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen. Zudem fehle es beim Beschwerdeführer an einem politischen Engagement beziehungsweise an einer Vorbelastung vor der Ausreise. Ferner würden die Demonstrationsteilnahmen aufgesetzt wirken, da sie erst im März 2006, die eine gar unmittelbar nach Erhalt des negativen Asylentscheides, stattgefunden hätten.
E. 4.4 In der Replikeingabe vom 17. Mai 2006 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfügt habe und dies auch der Grund sei, weshalb die syrischen Behörden nach ihm suchen würden. Somit verharmlose die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer habe mit den üblichen Befragungen zu rechnen, die reelle Gefahr, bei seiner Rückkehr der Willkür der syrischen Behörden unter Anwendung von Misshandlungen und Folter ausgeliefert zu sein. Ausserdem vermöchte die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers die vom BFM in seiner Vernehmlassung aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen werde auf das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005 verwiesen, nach welchem seit 2004 die Kontrollen beziehungsweise Verhöre ehemaliger Asylsuchender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien. Zudem wurde auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005 hingewiesen, in welchem die Organisation Stellung zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien bezogen habe: Syrische Staatsbürger müssten demnach bei einer Rückkehr aus dem Exil beziehungsweise bei einer Ausschaffung damit rechnen, in Syrien festgenommen und an einen der berüchtigten Sicherheitsdienste überwiesen zu werden. Es seien zahlreiche Fälle bekannt, bei welchen nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrende syrische Staatsangehörige von den dortigen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Anwendung von Misshandlungen und Folter verhört worden seien.
E. 4.5 Das BFM führte in seiner erneuten Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 aus, dass es sich gemäss den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus beim Beschwerdeführer nicht um einen syrischen Staatsbürger handle; er sei Ajnabi und besitze keinen syrischen Pass. Sodann seien beim Migrationsdienst in Syrien keine "Bewegungen" registriert, und er werde auch nicht von den syrischen Behörden gesucht.
E. 4.6 Replikeingabe vom 17. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass das BFM in seiner Vernehmlassung offensichtlich willkürliche Annahmen getroffen habe, welche objektiv falsch und aktenwidrig seien; insbesondere sei keine einzelfallspezifische Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Syrien erfolgt. Die Vorinstanz sei - insbesondere betreffend die exilpolitische Tätigkeit - vollkommen von der Einzelfallprüfung und der inhaltlichen Würdigung von Vorbringen abgerückt und habe sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sodann habe der Beschwerdeführer nie behauptet, er werde in genau derjenigen Datenbank gesucht, in welche die Schweizerische Botschaft in Syrien Einblick oder Zugriff erlangen könne. Zudem sei es offensichtlich willkürlich und absurd anzunehmen, dass alle syrischen Geheimdienste ihre Informationen über Personen, die aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in deren Visier stünden, zusammentragen und in einer einem Vertrauensanwalt oder einer Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Datenbank abspeichern würden. Das BFM stütze sich in erster Linie auf eine von Dutzenden von Datenbanken des Verfolgerstaates. Allerdings sei es gar nicht möglich, Zugriff auf alle Datenbanken zu erlangen beziehungsweise sämtliche vorhandenen Datenbanken zu kennen, geschweige denn den Inhalt in Erfahrung zu bringen; diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass Datenbanken einer hohen Fehlerquote unterliegen würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit im vorliegenden Fall offensichtlich nicht richtig abgeklärt worden. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers werde ohne weitere Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen sein. Die Botschaftsantwort müsse als unzuverlässig, nicht aussagekräftig und fehlerhaft qualifiziert werden, weil in ihr festgehalten worden sei, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer beim Migrationsamt in Syrien keine "Bewegung" registriert worden sei; dabei sei es offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde. Ausserdem müsse aufgrund von bekannten Fällen ehemaliger Asylgesuchsteller davon ausgegangen werden, dass in der Botschaftsantwort geschrieben werde, eine Person sei nicht gesucht, wenn die Personalien der entsprechenden Person in der fraglichen Datenbank gar nicht gefunden worden seien. Bezüglich der konkreten Vorgehensweise bei der Botschaftsabklärung in Syrien seien etliche Fragen derzeit offen; namentlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abklärungen zusätzliche Gefährdungen geschaffen würden. Das Vorgehen bei den Botschaftsabklärungen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Überdies sei die Anlage der Botschaftsanfrage bereits so angelegt, dass die behördliche Suche eher verneint werde; richtigerweise hätte auch in Bezug auf die Suche angefragt werden müssen, ob abgeklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer gesucht werde. Im Übrigen müsse das BFM zwingend offenlegen, wie die entsprechende Abklärung vorgenommen worden sei. Bei dem Ergebnis einer Datenbank handle es sich ausserdem nicht um ein zulässiges Beweismittel nach Art. 12 VwVG. Falls die Botschaftsantwort dennoch als zulässiges Beweismittel gemäss Art. 12 VwVG betrachtet würde, sei zwingend offenzulegen, um welche Drittperson es sich im Sinne von Bst. c der erwähnten Norm handle.
E. 5.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Schliessung des (...)-Geschäfts und der darauffolgenden Festnahme des Beschwerdeführers sowie der vorgebrachten Suche der syrischen Behörden nach seiner Person aufgrund der Kurden-Aufstände im März 2004 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen sowie dem Umstand der kurdischen Abstammung in Syrien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen hat.
E. 5.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1.2 In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schliessung seines (...)-Geschäfts in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind. So führte er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum aus, dass die Sicherheitsleute zwar Waren bei ihm bezogen, diese jedoch nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6). Anschliessend hätten sie gar alle Waren beschlagnahmt (A 1/10 S. 5). Entsprechende Vorbringen machte er auch in der kantonalen Befragung geltend (A 11/29 S. 8, 10). Wie in der Beschwerdeschrift zudem richtig ausgeführt wurde, sind die Aussagen betreffend den Vermieter des (...)-Geschäfts für die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden irrelevant; dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nur in der Empfangszentrumsbefragung erwähnte, ist somit nachvollziehbar. Eine Widersprüchlichkeit in wesentlichen Belangen vermochte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit nicht vorzuhalten.
E. 5.1.3 Die geltend gemachte anschliessende Festnahme ist - unabhängig davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat - asylrechtlich nicht von Belang, da sie nicht den unmittelbaren Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien bildete (A11/29 S. 15f.). Die angeblichen späteren Probleme des Beschwerdeführers werden, wie nachfolgend begründet, demgegenüber nicht glaubhaft dargelegt. Die einmalige angeblich Festnahme im Dezember 2003, die mit dem Ausreiseentschluss zudem nicht direkt zutun gehabt habe, lässt somit nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt der Ausreise in begründeter Weise weitere Verfolgungshandlungen ernsthaft befürchten müssen. Namentlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch aktiv war noch je mit den Behörden zuvor Probleme gehabt hätte (A 1/10 S. 6 f.; A 11/29 S. 13); er gab ausserdem ausdrücklich zu Protokoll, vor den Unruhen in Qamishli von März 2004 habe er keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt (A 11/29 S. 20).
E. 5.1.4 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei an den Kurden-Aufständen im März 2004 beteiligt gewesen und deshalb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicherheitskräften gesucht worden, lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass er während der Ereignisse von Qamishli im März 2004 vor Ort war, als anlässlich eines Fussballspiels gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen, die später zu weiteren Ausschreitungen geführt haben; wie die Vorinstanz jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt, wirkt es wenig glaubhaft, dass der Sicherheitsdienst in der Folge das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und ohne ihn wieder verlassen habe beziehungsweise man nicht habe abwarten können, bis er zu Hause eintraf, wenn man tatsächlich an einer Festnahme interessiert gewesen wäre; durch dieses Vorgehen hätte man ihm insbesondere Gelegenheit zur Flucht gegeben. Zweifel an der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden erweckt auch die Tatsache, dass er, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit befunden habe, nochmals nach Hause zurückgekehrt sei; dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als ihm andere Möglichkeiten zur Verfügung standen, namentlich den Freund zu schicken oder telefonisch mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen. Auch die Ungereimtheit in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers - in der Empfangszentrumsbefragung gab er an, etwa zwei bis drei Stunden später zu Hause eingetroffen zu sein (A 1/10 S. 6), derweil er anlässlich der kantonalen Befragung ausführte, die Behörden seien an einem späten Nachmittag zu ihm nach Hause gekommen, während er um etwa Mitternacht dort angekommen sei (A 11/29 S. 12) - lässt Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen aufkommen. Ferner wurde vor den Ausschreitungen im März 2004 kein aktives politisches Engagement des Beschwerdeführers geltend gemacht; gemäss eigenem Bekunden war er insbesondere auch für keine Partei tätig. Somit ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn - wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird - als politisch verdächtig qualifizieren sollen. Die im Kontext mit der Schliessung seines Geschäfts geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Behörden stehen in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorfalls im März 2004. Eigenen Angaben zufolge hatte er im Übrigen auch vor der Schliessung seines Geschäfts niemals irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Suche nach ihm durch die syrischen Behörden glaubhaft darzustellen; aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung gezogene Schlussfolgerung daher zu bestätigen.
E. 5.1.5 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er staatenloser Kurde (Ajnabi) ist; dies hat auch die Botschaftsabklärung bestätigt. Dieser Umstand allein ist - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - nicht asylrelevant. Die Praxis der BFM und des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Einschätzung, dass die gegen Ajnabis gerichteten Diskriminierungen nicht von derartiger Intensität sind, als dass allein aus diesem Grund eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6572/2006 vom 14. November 2008, E. 6.1.1).
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte folgende Beweismittel ein: diverse Fotografien von Demonstrationen, die zum Teil im Internet publiziert worden seien, Flugblätter, Fotografien sowie eine DVD mit Aufnahmen des Senders ROJ-TV, welche den Beschwerdeführer im regimekritischen Interview mit dem Sender zeigen würden und die auch im syrischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, CDs mit Auszügen aus Fernsehberichten des Senders ROJ-TV betreffend Kundgebungen, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, Fotografien während des Interviews mit dem Fernsehsender TV Rushti, vom Beschwerdeführer verfasste und im Internet publizierte Artikel, eine Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus der Yekiti-Partei, ein Bestätigungsschreiben der PYD-Partei (Sektion Europa) über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Internetausdrucke, in welchen teils der Name des Beschwerdeführers vorkomme.Im Übrigen wurde auch auf die folgenden Dokumente verwiesen: Internetberichte bezüglich einer wegen Internet-Diskussionsbeiträgen verhafteten Syrierin, den Bericht der SFH: "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: von den Behörden gesucht" vom 8. September 2010, einen auf dem Fernsehsender Al Arabiya ausgestrahlten Film, auf dem ein syrischer Politiker zu hören sei, der eine Kundgebung in der Schweiz im Jahre 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staatsfeindliche Verräter bezeichnet habe, das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005, nach welchem seit 2004 die Kontrollen beziehungsweise Verhöre ehemaliger Asylsuchender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien, und auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005, in welchem Stellung zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien genommen wird.
E. 5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
E. 5.2.2 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. Wie die eingereichten Bestätigungsschreiben aufzeigen, hat er zuerst als Sympathisant und Mitglied der Yekiti-Partei und später der PYD-Partei an verschiedenen Veranstaltungen sowie Kundgebungen teilgenommen und seine zahlreichen, sich über Jahre erstreckenden Demonstrationsteilnahmen für die Belange der Kurden mit Fotografien, auf welchen er jeweils gut zu erkennen ist, und Hinweisen auf die Veröffentlichung von diesen auf Internetseiten (vgl. www.gemyakurda.net, http://jindiries.com) untermauert. Zudem hat er sein Engagement für die Kurden in Syrien und gegen die syrische Regierung mit von ihm verfassten, unter seinem Namen und seiner E- Mail-Adresse erschienenen, mit seinem Bild versehenen und im Internet veröffentlichten Artikeln bekundet (vgl. www.rojpost.net, www.soparo.com, www.kurdnas.com). Ausserdem gab der Beschwerdeführer, wie die eingereichten Fotografien beziehungsweise die DVD aufzeigen, dem Fernsehsender ROJ-TV anlässlich einer Zusammenkunft der PYD-Partei, (...), sowie dem Fernsehsender TV Rushti - während eines weiteren Anlasses der PYD-Partei - Interviews.
E. 5.2.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme des Staatsoberhaupts Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern; letztlich wurden jedoch die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, aufgelöst. Die Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsicherheit. Bereits im Juni 2004 wurden die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der der PKK nahestehenden PYD betraf dies auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit weiteren Hinweisen). Des Weiteren verfügen die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass Personen nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 71). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 4625/2006 vom 26. Februar 2009 E. 5.3).
E. 5.2.4 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen hätte der Beschwerdeführer - als langjährig landesabwesender Kurde - im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden. Gegenstand eines solchen Verhörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere auch exilpolitische Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Es muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden als politischer Aktivist im Exil identifiziert worden ist und als ernsthafter und potenziell gefährlicher Oppositioneller erscheint; denn die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der namhaften Beteiligung an der kurdischen Exilszene und der Vielfältigkeit seines (wie letztlich auch immer motivierten) Engagements - anlässlich von Parteianlässen gegebene und gemäss eigenen Angaben im syrischen Fernsehen ausgestrahlte Interviews, unter seinem Namen im Internet publizierte Artikel sowie teilweise im Internet aufgeschaltete Fotografien von Teilnahmen als Mitglied der Yekiti- beziehungsweise PYD-Partei an Kundgebungen - von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, kann nicht mehr als gering eingestuft werden. Dies insbesondere, weil er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurden hervorgetreten ist, als politisch exponierte Person einen gewissen Grad an Öffentlichkeit - und somit auch eine optische Erkennbarkeit - erreicht und dadurch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt hat. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in Syrien nicht nur mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes, sondern mit gezielter Verfolgung zu rechnen hat. Dass die Botschaftsabklärung ergeben hat, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ist es durchaus miteinander vereinbar, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Exil beobachten, ohne ihn zugleich in Syrien zu suchen. Aufgrund der aufgezeigten Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde.
E. 5.2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl (Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr bedürftig ist.Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
E. 8.1 Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 seine aktualisierte Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.08 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 41.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie eines Stundenansatzes von Fr. 230.- eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1022.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
E. 8.2 Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Akten, gemäss welcher er für die Vertretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Vertreters (20. Januar 2005 bis 18. Januar 2010) einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 130.- geltend machte. Die Eingaben des früheren Rechtsvertreters bezogen sich freilich - nebst dem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers - jeweils auch auf das damals mit diesem vereinigte Beschwerdeverfahren der Ehefrau (vgl. oben, Bst. Q). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, ist aber, da er sich auf zwei Verfahren bezog, entsprechend aufzuteilen; nachdem sich der Aufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers als umfangreicher als jener für das Verfahren der Frau darstellte, rechtfertigt sich eine Aufteilung im Verhältnis von zwei Dritteln beziehungsweise einem Drittel. Angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer demnach zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1123.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
E. 8.3 Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2145.- auszurichten.(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2145.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5593/2006 Urteil vom 22. Dezember 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), Syrien beziehungsweise ohne Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. März 2006 / N._______.. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Ajnabi) mit letztem Wohnsitz in Qamishli, verliess nach eigenen Angaben Syrien am 25. März 2004 und reiste via die Türkei, wo er sich etwa ein Jahr und einen Monat aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder am 23. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 30. Mai 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen summarisch sowie am 28. Juni 2005 vom für die Dauer des Asylverfahrens zuständigen Kanton (...) eingehend zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Am 25. Dezember 2003 hätten syrische Sicherheitsleute sein (...)-Geschäft geschlossen, weil er einerseits nicht mehr gewillt gewesen sei, diese mit unentgeltlichen Waren zu versorgen, und man ihn andererseits beschuldigt habe, die Warenpreise nicht korrekt anzuschreiben. In der Folge sei er zehn Tage lang von Angehörigen der arabischen Baath-Bewegung (Arabische Sozialistische Partei der Wiedererweckung) festgehalten worden. Während der Haft sei er in Unterhosen auf dem nassen Boden sitzend drei Mal täglich mit einem Kabel geschlagen und beschimpft worden. Nach seiner Freilassung am 3. Januar 2004 - sein Vater habe ihn freigekauft - habe er aufgrund starker Schmerzen zehn Tage lang im Bett bleiben müssen. Auf Wunsch seines Vaters habe er sich am 6. März 2004 religiös trauen lassen. Am 12. März 2004 habe er mit einem Freund ein Fussballspiel zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft in Qamishli besucht, während dessen Verlauf es zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mehreren Todesopfern gekommen sei. Ihm und seinem Freund sei es gelungen, zu flüchten. Im Nachhinein sei es in diesem Kontext zusätzlich noch zu gewalttätigen und für viele Leute tödlich endenden Ausschreitungen gekommen, an welchen er sich ebenfalls beteiligt habe; er habe zusammen mit anderen Kurden die syrische und die Baath-Partei-Flagge verbrannt, Bilder des syrischen Staatspräsidenten zerrissen sowie ein Denkmal geschändet. Im Verlaufe der Unruhen sei es auch zu Schiessereien gekommen. Eine Woche später hätten Mukhabarat-Leute zu Hause nach dem sich zu diesem Zeitpunkt ausser Haus weilenden Beschwerdeführer gesucht. Als er von seiner Ehefrau über diese Suchaktion in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er bei einem Freund übernachtet; er sei jedoch am nächsten Morgen nach Hause gegangen, um seine Ehefrau zu ihren Eltern zu bringen. Danach habe er sich beim Freund versteckt. Er habe die Befürchtung, von den Sicherheitsleuten bei den Ausschreitungen gefilmt worden zu sein und, wie andere Personen auch, trotz der vom Präsidenten erlassenen Amnestie verhaftet oder gar getötet zu werden. Nachdem ihm sein Vater aus Angst geraten habe, die Flucht zu ergreifen, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Syrien in Richtung Türkei verlassen und sich dort länger als ein Jahr illegal aufgehalten, bis sie einen Schlepper gefunden hätten. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe seine Tante ihm mitgeteilt, dass die syrischen Behörden weiterhin nach ihm fragen würden. B. Mit Verfügung vom 10. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, teils nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG seien. Auf die detaillierten Begründungen der Verfügung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, hielt indessen fest, diese werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen; der Vollzug sei zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme, welche ab eingetretener Rechtskraft der Verfügung vorerst zwölf Monate dauere, aufgeschoben. C. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 12. April 2006 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden zahlreiche Fotografien, welche den Beschwerdeführer bei exilpolitischen Demonstrationen vom (...) 2006 sowie vom (...) 2006 in Bern zeigen würden, sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde ausgeführt, dass die Rechtsmitteleingabe form- und fristgerecht eingereicht wurde und die vom 18. April 2006 datierte Rechtskraftmitteilung des BFM daher zu Unrecht ergangen ist. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replikeingabe vom 17. Mai 2006 an die ARK nahm der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. G. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die ARK reichte der damalige Rechtsvertreter eine Bestätigung der Yekiti-Partei (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien; Europavertretung) ein, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei sei und durch seine Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten würde. H. Das [kantonale Amt] übermittelte dem BFM am 30. Januar 2007 einen Erledigungsbericht der Kantonspolizei (...) sowie eine Kopie des syrischen Führerausweises des Beschwerdeführers inklusive amtlicher Übersetzung (Akten BFM A 25/5). I. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 5. Februar 2007 eine Kopie des gleichen syrischen Führerausweises des Beschwerdeführers, in welchem man ihn ausdrücklich als Ausländer (Ajnabi) bezeichne, zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 setzte das [kantonale Amt] das BFM darüber in Kenntnis, dass die Kantonspolizei (...) den syrischen Führerausweis untersucht habe und das Untersuchungsergebnis gezeigt habe, dass es sich beim betreffenden Dokument um eine Totalfälschung handle. Der Beschwerdeführer sei wegen Urkundenfälschung angezeigt worden (A 26/3). K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2008 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut exilpolitisch betätigt habe, und reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten: Fotografien der Kundgebung vor der türkischen Botschaft in Bern vom (...) 2007, Fotografien sowie eine DVD mit Aufnahmen des Senders ROJ-TV vom (...) 2007, welche den Beschwerdeführer im regimekritischen Interview mit dem Sender zeigen würden; die TV-Aufnahmen seien auch in Syrien ausgestrahlt worden. Des Weiteren wurden mit Eingabe vom 21. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht eine Fotografie der Kundgebung vor der französischen Botschaft in Bern vom (...) 2009 (in Kopie), Fotografien während des Interviews mit dem Fernsehsender TV Rushti in Zürich vom (...) 2008 sowie Fotografien der Protestkundgebung in Genf vom (...) 2008 (in Kopie), welche im Internet publiziert worden seien, zu den Akten gereicht. L. Der damalige Rechtsvertreter reichte mit den Schreiben vom 11. August 2009 sowie vom 12. Oktober 2009 vier Artikel (inklusive Übersetzungen), welche der Beschwerdeführer im Jahre 2009 verfasst und im Internet veröffentlicht habe, eine Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus der Yekiti-Partei sowie ein Bestätigungsschreiben der PYD-Partei (Partiya Yekitiya Demokratik; Sektion Europa) über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat niederlege. N. Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte mit Schreiben vom 14. Januar 2010 das Bundesverwaltungsgericht über das aktuelle Mandatsverhältnis in Kenntnis. O. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter folgende weitere Beweismittel zu den Akten: Fotografien des Beschwerdeführers vor der syrischen Vertretung in Genf beziehungsweise vor der UNO vom (...) 2009 (in Kopie) sowie diverse Internetberichte, in welchen der Name des Beschwerdeführers vorkomme. Diese Unterlagen würden illustrieren, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Aktivisten mit einer gewissen Radikalität und "Militanz" handle, und er in Kauf nehme, mit seinem richtigen Namen identifiziert werden zu können. P. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wurde das BFM zur Stellungnahme eingeladen und der Rechtsvertreter gebeten, eine Kostennote für seine sowie die Bemühungen des vormaligen Vertreters im Beschwerdeverfahren einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 wurde das Gericht darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer und seine - lediglich auf religiöse Art getraute - Frau getrennt hätten und keinen Kontakt mehr miteinander hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war mit diesem zusammen in die Schweiz eingereist und hatte hier ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht, das vom BFM mit Verfügung vom 10. März 2006 abgewiesen wurde. (Die ARK hatte die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - die beide vom selben Rechtsvertreter vertreten wurden und gemeinsame Rechtsschriften einreichten - aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt.) Mit Abschreibungsentscheid vom 13. September 2010 trennte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und hielt fest, dass die Beschwerde der Ehefrau als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Für Einzelheiten wird auf das Verfahren der Ehefrau verwiesen. R. Der Rechtsvertreter reichte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 5. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote ein. Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Akten. S. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 leitete das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus ein in Bezug auf die Fragen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen handle, welcher einen entsprechenden Pass besitze, und ob Informationen zu seiner Ausreise vorlägen beziehungsweise er in Syrien gesucht werde.Aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft vom 6. Oktober 2010 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz respektive zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. U. Mit Schreiben vom 17. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierzu und reichte folgende weitere Beweismittel, welche das aktive politische Profil des Beschwerdeführers belegen sollen, ein: Internetberichte mit Fotografien bezüglich Kundgebungen in Genf vom (...) 2010, (...) 2010 (inklusive Flugblatt) sowie (...) 2010, vom Beschwerdeführer verfasster und im Internet publizierter Bericht betreffend das Gefängnissystem in Syrien vom (...) (inklusive Übersetzung), Internetartikel bezüglich Frau B._______, die wegen im Internet veröffentlichten Diskussionsbeiträgen in Syrien im Dezember 2009 verhaftet worden war, und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: von den Behörden gesucht", Bern, 8. September 2010, gemäss welchem grosse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien bestehen würden. Überdies wurden alle Datenbanken der syrischen Geheimdienste als Gegenbeweismittel zu den Botschaftsabklärungen bezeichnet und auf einen Film, welchen der Fernsehsender Al Arabiya ausgestrahlt habe, verwiesen; darauf sei ein syrischer Politiker zu hören, welcher eine Kundgebung in Bern im Jahr 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staatsfeindliche Verräter bezeichnet habe; dies beweise, welche Aufmerksamkeit eine kleine Kundgebung in der Schweiz in der arabischen Welt und insbesondere in Syrien erlangt und welche heftigen Reaktion sie bewirkt habe. V. Der Rechtsvertreter führte im Schreiben vom 9. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht aus, politisch aktive Kurden aus Syrien in der Schweiz - unter ihnen auch der Beschwerdeführer - hätten eine Kundgebung gegen die Inhaftierung von mehreren Kurden aus Syrien für den (...) 2010 in (...) organisiert; der entsprechende Aufruf sei sehr prominent im Internet verkündet worden. Folgende Beweismittel wurden zur Stützung der Vorbringen eingereicht: Flugblätter, Fotografien, Internetartikel (inklusive deutscher Übersetzung), Ankündigungsschreiben, Detailinformationen, Ausdrucke von Webseiten mit dem Kundegebungsaufruf in deutscher Sprache, Ausdruck des Suchergebnisses auf www.google.ch, Nachricht auf www.firatnews.com, ANF News Agency, sowie Internetausdrucke auf www.gemyakurda.net, Auszüge aus dem Fernsehbericht des Senders ROJ-TV, allesamt betreffend die erwähnte Kundgebung vom (...) 2010. Der Beschwerdeführer habe ausserdem am (...) 2010 an einer weiteren Demonstration in Genf teilgenommen, was mit folgenden Dokumenten belegt werde: Fotografien, Internetartikel (inklusive deutscher Übersetzung), Flugblatt sowie zwei Berichte des Fernsehsenders ROJ-TV über die erwähnte Kundegebung. Im Übrigen wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. März 2006 aus, dass aufgrund der ungereimten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durch die syrischen Behörden auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden. Er habe insbesondere angegeben, dass die syrischen Behörden im Dezember 2003 sein (...)-Geschäft geschlossen und ihn in der Folge unter Misshandlungen zehn Tage festgehalten hätten. Die angebliche Schliessung seines Geschäftes habe er allerdings in den beiden Befragung nicht gleich begründet: Im Empfangszentrum habe er als wesentlichen Grund für die Geschäftsschliessung angegeben, dass der Eigentümer den Geschäftsraum wieder zurückverlangt habe, die Behörden sich jedoch geweigert hätten, diesen zurückzugeben. Diesen Schliessungsgrund habe er in der kantonalen Befragung nirgends erwähnt, sondern er habe ausschliesslich darauf verwiesen, dass die Behörden ihn gezwungen hätten, auf seine berechtigten Zahlungsforderungen für das von ihnen bezogene (Ware) zu verzichten. Zudem habe er vorgebracht, an den Kurden-Aufständen im März 2004 beteiligt gewesen und deshalb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicherheitskräften gesucht worden zu sein. Es wirke aber befremdlich, dass die Sicherheitskräfte einerseits genau dann aufgetaucht seien, als sich der Beschwerdeführer ausser Haus befunden habe, und andererseits seine Rückkehr nicht hätten abwarten können, wenn sie an einer Festnahme tatsächlich interessiert gewesen seien. Sodann erstaune es, dass der Beschwerdeführer nochmals nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit befunden habe. Im Übrigen vermöchten die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen des Art. 3 AsylG zu genügen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alleine die kurdische Abstammung in Syrien die Betroffenen in eine Lage versetze, die im Sinne der ständigen und gefestigten Praxis als asylbeachtlich anzuerkennen sei. Im vorliegenden Fall seien schliesslich auch keine besonderen Nachteile geltend gemacht worden, welche über die oben beschriebenen Einschränkungen hinausgehen würden. 4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sehr wohl erwähnt habe, dass die Behörden bei ihm Waren bezogen und diese nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6); zudem hätten sie die Waren im Geschäft beschlagnahmt. Dies entspreche seiner Aussage, dass die Behörden ihm Geld schulden würden (A 11/29 S. 8). Dass die Räumlichkeiten gemietet gewesen seien und der Vermieter diese zurückverlangt habe, sei in diesem Kontext zwar ein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Vorbringen im Sinne eines Realkennzeichens, stelle aber nicht die eigentliche Verfolgung durch die Behörden dar. Es liege diesbezüglich somit kein Widerspruch vor. Des Weiteren sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, das Verhalten der Sicherheitskräfte zu erklären. In Anbetracht der damals herrschenden Unruhen in Qamischli sei es durchaus vorstellbar, dass die Mukhabarat-Leute nicht genügend Zeit gehabt hätten oder ihnen nicht ausreichend Männer für eine permanente Überwachung des Hauses des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden seien, da er nicht der Einzige gewesen sei, der damals gesucht worden sei. Das wiederholte Aufsuchen der Wohnung weise jedoch darauf hin, dass sie dennoch versucht hätten, seiner habhaft zu werden. Ausserdem könne die Praxis ausländischer Geheimdienste bisweilen von den bekannten Mustern abweichen; jedenfalls könnten Grundsätze, wie sie in der Schweiz gelten würden, nicht auf syrische Sicherheitskräfte übertragen werden. Da sich der Beschwerdeführer sodann nur kurze Zeit in seiner Wohnung aufgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Sicherheitskräfte genau zu diesem Zeitpunkt aufgetaucht seien, eher gering gewesen. Im Übrigen würden die Vorbringen zahlreiche Realkennzeichen enthalten (Farbe des Autos des Sicherheitsdienstes, Beschreibung der Zelle, in der er geschlagen worden sei, Beschreibung der Folterer, Beschreibung der Haftumstände und der Traumatisierung nach der Haft, vgl. A 11/29, S. 10 f.), welche einen glaubhaften Eindruck selbst erlebter Ereignisse entstehen lassen würden. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Befragungen - er habe mehrmals weinen müssen - deute darauf hin, dass die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden. Schliesslich sei auch die Asylrelevanz des Vorgefallenen zu bejahen, da die Sicherheitsbehörden aus einem rein politischen Grund den Beschwerdeführer gesucht hätten. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz politisch betätigt, indem er - damals noch - die Yekiti-Partei unterstützt und an mehreren politischen Protestaktionen der syrischen Kurden teilgenommen habe. Seine regimekritischen Aktivitäten seien mit den beiliegenden Beweismitteln dokumentiert. Die Aufnahmen der Demonstranten seien zudem im Internet publiziert worden. Der Beschwerdeführer habe somit regimekritische politische Aktivitäten im Ausland ausgeübt, welche in Syrien streng verfolgt würden. Da er in der Öffentlichkeit an politischen Aktionen teilgenommen habe, sei anzunehmen, dass Spitzel und Beobachter der syrischen Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu erkennen; aufgrund dessen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die syrischen Behörden Kenntnis von den verbotenen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt hätten und ihm bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen eine politische Verfolgung drohe. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass zwar nicht abgestritten werde, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv sei; er unterscheide allerdings zwischen Führungspersönlichkeiten, notorischen Aktivisten, blossen Sympathisanten und reinen "Trittbrettfahrern". Exilpolitische Tätigkeit werde vom Geheimdienst sodann erst wahrgenommen - und unter Umständen bei der Rückkehr geahndet -, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lasse, oder wenn die Beteiligung in einer nach aussen hin exponierten kurdischen Exilszene von einer gewissen Dauer sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Fotografien belegten Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht derart als qualifiziert einzustufen, als dass es die syrischen Geheimdienste veranlassen würde, ihm nachzustellen; somit sei von keinem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen. Zudem fehle es beim Beschwerdeführer an einem politischen Engagement beziehungsweise an einer Vorbelastung vor der Ausreise. Ferner würden die Demonstrationsteilnahmen aufgesetzt wirken, da sie erst im März 2006, die eine gar unmittelbar nach Erhalt des negativen Asylentscheides, stattgefunden hätten. 4.4. In der Replikeingabe vom 17. Mai 2006 führte der ehemalige Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfügt habe und dies auch der Grund sei, weshalb die syrischen Behörden nach ihm suchen würden. Somit verharmlose die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, der Beschwerdeführer habe mit den üblichen Befragungen zu rechnen, die reelle Gefahr, bei seiner Rückkehr der Willkür der syrischen Behörden unter Anwendung von Misshandlungen und Folter ausgeliefert zu sein. Ausserdem vermöchte die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers die vom BFM in seiner Vernehmlassung aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Im Übrigen werde auf das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005 verwiesen, nach welchem seit 2004 die Kontrollen beziehungsweise Verhöre ehemaliger Asylsuchender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien. Zudem wurde auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005 hingewiesen, in welchem die Organisation Stellung zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien bezogen habe: Syrische Staatsbürger müssten demnach bei einer Rückkehr aus dem Exil beziehungsweise bei einer Ausschaffung damit rechnen, in Syrien festgenommen und an einen der berüchtigten Sicherheitsdienste überwiesen zu werden. Es seien zahlreiche Fälle bekannt, bei welchen nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrende syrische Staatsangehörige von den dortigen Sicherheitsbehörden festgenommen und unter Anwendung von Misshandlungen und Folter verhört worden seien. 4.5. Das BFM führte in seiner erneuten Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 aus, dass es sich gemäss den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus beim Beschwerdeführer nicht um einen syrischen Staatsbürger handle; er sei Ajnabi und besitze keinen syrischen Pass. Sodann seien beim Migrationsdienst in Syrien keine "Bewegungen" registriert, und er werde auch nicht von den syrischen Behörden gesucht. 4.6. Replikeingabe vom 17. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass das BFM in seiner Vernehmlassung offensichtlich willkürliche Annahmen getroffen habe, welche objektiv falsch und aktenwidrig seien; insbesondere sei keine einzelfallspezifische Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Syrien erfolgt. Die Vorinstanz sei - insbesondere betreffend die exilpolitische Tätigkeit - vollkommen von der Einzelfallprüfung und der inhaltlichen Würdigung von Vorbringen abgerückt und habe sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sodann habe der Beschwerdeführer nie behauptet, er werde in genau derjenigen Datenbank gesucht, in welche die Schweizerische Botschaft in Syrien Einblick oder Zugriff erlangen könne. Zudem sei es offensichtlich willkürlich und absurd anzunehmen, dass alle syrischen Geheimdienste ihre Informationen über Personen, die aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in deren Visier stünden, zusammentragen und in einer einem Vertrauensanwalt oder einer Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Datenbank abspeichern würden. Das BFM stütze sich in erster Linie auf eine von Dutzenden von Datenbanken des Verfolgerstaates. Allerdings sei es gar nicht möglich, Zugriff auf alle Datenbanken zu erlangen beziehungsweise sämtliche vorhandenen Datenbanken zu kennen, geschweige denn den Inhalt in Erfahrung zu bringen; diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass Datenbanken einer hohen Fehlerquote unterliegen würden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit im vorliegenden Fall offensichtlich nicht richtig abgeklärt worden. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers werde ohne weitere Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen sein. Die Botschaftsantwort müsse als unzuverlässig, nicht aussagekräftig und fehlerhaft qualifiziert werden, weil in ihr festgehalten worden sei, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer beim Migrationsamt in Syrien keine "Bewegung" registriert worden sei; dabei sei es offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde. Ausserdem müsse aufgrund von bekannten Fällen ehemaliger Asylgesuchsteller davon ausgegangen werden, dass in der Botschaftsantwort geschrieben werde, eine Person sei nicht gesucht, wenn die Personalien der entsprechenden Person in der fraglichen Datenbank gar nicht gefunden worden seien. Bezüglich der konkreten Vorgehensweise bei der Botschaftsabklärung in Syrien seien etliche Fragen derzeit offen; namentlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abklärungen zusätzliche Gefährdungen geschaffen würden. Das Vorgehen bei den Botschaftsabklärungen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Überdies sei die Anlage der Botschaftsanfrage bereits so angelegt, dass die behördliche Suche eher verneint werde; richtigerweise hätte auch in Bezug auf die Suche angefragt werden müssen, ob abgeklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer gesucht werde. Im Übrigen müsse das BFM zwingend offenlegen, wie die entsprechende Abklärung vorgenommen worden sei. Bei dem Ergebnis einer Datenbank handle es sich ausserdem nicht um ein zulässiges Beweismittel nach Art. 12 VwVG. Falls die Botschaftsantwort dennoch als zulässiges Beweismittel gemäss Art. 12 VwVG betrachtet würde, sei zwingend offenzulegen, um welche Drittperson es sich im Sinne von Bst. c der erwähnten Norm handle. 5. 5.1. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend gemachten Schliessung des (...)-Geschäfts und der darauffolgenden Festnahme des Beschwerdeführers sowie der vorgebrachten Suche der syrischen Behörden nach seiner Person aufgrund der Kurden-Aufstände im März 2004 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen sowie dem Umstand der kurdischen Abstammung in Syrien keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen hat. 5.1.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.1.2. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schliessung seines (...)-Geschäfts in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind. So führte er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum aus, dass die Sicherheitsleute zwar Waren bei ihm bezogen, diese jedoch nicht bezahlt hätten (A 1/10 S. 6). Anschliessend hätten sie gar alle Waren beschlagnahmt (A 1/10 S. 5). Entsprechende Vorbringen machte er auch in der kantonalen Befragung geltend (A 11/29 S. 8, 10). Wie in der Beschwerdeschrift zudem richtig ausgeführt wurde, sind die Aussagen betreffend den Vermieter des (...)-Geschäfts für die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden irrelevant; dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nur in der Empfangszentrumsbefragung erwähnte, ist somit nachvollziehbar. Eine Widersprüchlichkeit in wesentlichen Belangen vermochte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit nicht vorzuhalten. 5.1.3. Die geltend gemachte anschliessende Festnahme ist - unabhängig davon, ob sich diese tatsächlich zugetragen hat - asylrechtlich nicht von Belang, da sie nicht den unmittelbaren Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien bildete (A11/29 S. 15f.). Die angeblichen späteren Probleme des Beschwerdeführers werden, wie nachfolgend begründet, demgegenüber nicht glaubhaft dargelegt. Die einmalige angeblich Festnahme im Dezember 2003, die mit dem Ausreiseentschluss zudem nicht direkt zutun gehabt habe, lässt somit nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt der Ausreise in begründeter Weise weitere Verfolgungshandlungen ernsthaft befürchten müssen. Namentlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge weder politisch aktiv war noch je mit den Behörden zuvor Probleme gehabt hätte (A 1/10 S. 6 f.; A 11/29 S. 13); er gab ausserdem ausdrücklich zu Protokoll, vor den Unruhen in Qamishli von März 2004 habe er keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt (A 11/29 S. 20). 5.1.4. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei an den Kurden-Aufständen im März 2004 beteiligt gewesen und deshalb kurz vor seiner Ausreise von den heimischen Sicherheitskräften gesucht worden, lässt sich zwar nicht ausschliessen, dass er während der Ereignisse von Qamishli im März 2004 vor Ort war, als anlässlich eines Fussballspiels gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen, die später zu weiteren Ausschreitungen geführt haben; wie die Vorinstanz jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt, wirkt es wenig glaubhaft, dass der Sicherheitsdienst in der Folge das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und ohne ihn wieder verlassen habe beziehungsweise man nicht habe abwarten können, bis er zu Hause eintraf, wenn man tatsächlich an einer Festnahme interessiert gewesen wäre; durch dieses Vorgehen hätte man ihm insbesondere Gelegenheit zur Flucht gegeben. Zweifel an der vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden erweckt auch die Tatsache, dass er, nachdem er sich bei einem Freund in Sicherheit befunden habe, nochmals nach Hause zurückgekehrt sei; dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als ihm andere Möglichkeiten zur Verfügung standen, namentlich den Freund zu schicken oder telefonisch mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen. Auch die Ungereimtheit in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers - in der Empfangszentrumsbefragung gab er an, etwa zwei bis drei Stunden später zu Hause eingetroffen zu sein (A 1/10 S. 6), derweil er anlässlich der kantonalen Befragung ausführte, die Behörden seien an einem späten Nachmittag zu ihm nach Hause gekommen, während er um etwa Mitternacht dort angekommen sei (A 11/29 S. 12) - lässt Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen aufkommen. Ferner wurde vor den Ausschreitungen im März 2004 kein aktives politisches Engagement des Beschwerdeführers geltend gemacht; gemäss eigenem Bekunden war er insbesondere auch für keine Partei tätig. Somit ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn - wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird - als politisch verdächtig qualifizieren sollen. Die im Kontext mit der Schliessung seines Geschäfts geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Behörden stehen in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorfalls im März 2004. Eigenen Angaben zufolge hatte er im Übrigen auch vor der Schliessung seines Geschäfts niemals irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Suche nach ihm durch die syrischen Behörden glaubhaft darzustellen; aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung gezogene Schlussfolgerung daher zu bestätigen. 5.1.5. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er staatenloser Kurde (Ajnabi) ist; dies hat auch die Botschaftsabklärung bestätigt. Dieser Umstand allein ist - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - nicht asylrelevant. Die Praxis der BFM und des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Einschätzung, dass die gegen Ajnabis gerichteten Diskriminierungen nicht von derartiger Intensität sind, als dass allein aus diesem Grund eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6572/2006 vom 14. November 2008, E. 6.1.1). 5.2. In der Beschwerdeschrift und in den ihr folgenden Eingaben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte folgende Beweismittel ein: diverse Fotografien von Demonstrationen, die zum Teil im Internet publiziert worden seien, Flugblätter, Fotografien sowie eine DVD mit Aufnahmen des Senders ROJ-TV, welche den Beschwerdeführer im regimekritischen Interview mit dem Sender zeigen würden und die auch im syrischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, CDs mit Auszügen aus Fernsehberichten des Senders ROJ-TV betreffend Kundgebungen, an welchen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, Fotografien während des Interviews mit dem Fernsehsender TV Rushti, vom Beschwerdeführer verfasste und im Internet publizierte Artikel, eine Austrittserklärung des Beschwerdeführers aus der Yekiti-Partei, ein Bestätigungsschreiben der PYD-Partei (Sektion Europa) über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Internetausdrucke, in welchen teils der Name des Beschwerdeführers vorkomme.Im Übrigen wurde auch auf die folgenden Dokumente verwiesen: Internetberichte bezüglich einer wegen Internet-Diskussionsbeiträgen verhafteten Syrierin, den Bericht der SFH: "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: von den Behörden gesucht" vom 8. September 2010, einen auf dem Fernsehsender Al Arabiya ausgestrahlten Film, auf dem ein syrischer Politiker zu hören sei, der eine Kundgebung in der Schweiz im Jahre 2004 als "Angriff auf den syrischen Staat und auf die Freiheit aller Syrer" und die Demonstranten als staatsfeindliche Verräter bezeichnet habe, das Gutachten des europäischen Zentrums für Kurdische Studien Berlin vom 16. Januar 2005, nach welchem seit 2004 die Kontrollen beziehungsweise Verhöre ehemaliger Asylsuchender bei ihrer Ankunft in Syrien verschärft worden seien, und auf das Schreiben von Amnesty International vom 10. Juni 2005, in welchem Stellung zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien genommen wird. 5.2.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5.2.2. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat. Wie die eingereichten Bestätigungsschreiben aufzeigen, hat er zuerst als Sympathisant und Mitglied der Yekiti-Partei und später der PYD-Partei an verschiedenen Veranstaltungen sowie Kundgebungen teilgenommen und seine zahlreichen, sich über Jahre erstreckenden Demonstrationsteilnahmen für die Belange der Kurden mit Fotografien, auf welchen er jeweils gut zu erkennen ist, und Hinweisen auf die Veröffentlichung von diesen auf Internetseiten (vgl. www.gemyakurda.net, http://jindiries.com) untermauert. Zudem hat er sein Engagement für die Kurden in Syrien und gegen die syrische Regierung mit von ihm verfassten, unter seinem Namen und seiner E- Mail-Adresse erschienenen, mit seinem Bild versehenen und im Internet veröffentlichten Artikeln bekundet (vgl. www.rojpost.net, www.soparo.com, www.kurdnas.com). Ausserdem gab der Beschwerdeführer, wie die eingereichten Fotografien beziehungsweise die DVD aufzeigen, dem Fernsehsender ROJ-TV anlässlich einer Zusammenkunft der PYD-Partei, (...), sowie dem Fernsehsender TV Rushti - während eines weiteren Anlasses der PYD-Partei - Interviews. 5.2.3. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme des Staatsoberhaupts Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde sich die Repression vermindern; letztlich wurden jedoch die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, aufgelöst. Die Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung jeglicher politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch verstärktem Masse für Unsicherheit. Bereits im Juni 2004 wurden die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-Partei (einem seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier kurdischer Vorgängerparteien) und der der PKK nahestehenden PYD betraf dies auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit weiteren Hinweisen). Des Weiteren verfügen die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste über umfassende Sondervollmachten (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass Personen nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 71). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 4625/2006 vom 26. Februar 2009 E. 5.3). 5.2.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen hätte der Beschwerdeführer - als langjährig landesabwesender Kurde - im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden. Gegenstand eines solchen Verhörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere auch exilpolitische Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen könnten. Es muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden als politischer Aktivist im Exil identifiziert worden ist und als ernsthafter und potenziell gefährlicher Oppositioneller erscheint; denn die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der namhaften Beteiligung an der kurdischen Exilszene und der Vielfältigkeit seines (wie letztlich auch immer motivierten) Engagements - anlässlich von Parteianlässen gegebene und gemäss eigenen Angaben im syrischen Fernsehen ausgestrahlte Interviews, unter seinem Namen im Internet publizierte Artikel sowie teilweise im Internet aufgeschaltete Fotografien von Teilnahmen als Mitglied der Yekiti- beziehungsweise PYD-Partei an Kundgebungen - von den syrischen Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden ist, kann nicht mehr als gering eingestuft werden. Dies insbesondere, weil er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurden hervorgetreten ist, als politisch exponierte Person einen gewissen Grad an Öffentlichkeit - und somit auch eine optische Erkennbarkeit - erreicht und dadurch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt hat. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in Syrien nicht nur mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes, sondern mit gezielter Verfolgung zu rechnen hat. Dass die Botschaftsabklärung ergeben hat, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr ist es durchaus miteinander vereinbar, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Exil beobachten, ohne ihn zugleich in Syrien zu suchen. Aufgrund der aufgezeigten Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde. 5.2.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl (Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 21. April 2006 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr bedürftig ist.Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. 8.1. Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 seine aktualisierte Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 8.08 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 41.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie eines Stundenansatzes von Fr. 230.- eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in Höhe von Fr. 1022.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. 8.2. Zudem reichte der ehemalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote zu den Akten, gemäss welcher er für die Vertretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Vertreters (20. Januar 2005 bis 18. Januar 2010) einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 130.- geltend machte. Die Eingaben des früheren Rechtsvertreters bezogen sich freilich - nebst dem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers - jeweils auch auf das damals mit diesem vereinigte Beschwerdeverfahren der Ehefrau (vgl. oben, Bst. Q). Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, ist aber, da er sich auf zwei Verfahren bezog, entsprechend aufzuteilen; nachdem sich der Aufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers als umfangreicher als jener für das Verfahren der Frau darstellte, rechtfertigt sich eine Aufteilung im Verhältnis von zwei Dritteln beziehungsweise einem Drittel. Angesichts des hälftigen Obsiegens und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer demnach zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1123.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. 8.3. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2145.- auszurichten.(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2145.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: