Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ersuchten am 14. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Dezember 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 8. September 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Dorf E._______, Bezirk Malikiya (Derik), Provinz Hasaka, geboren und habe dort bis zu ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer im April 2015 gelebt. Danach habe sie bis zur Ausreise bei ihren Schwiegereltern gelebt. Ihre Eltern und Geschwister hielten sich im Nordirak auf, nur noch ein Onkel und Tanten lebten in Syrien. Sie sei ursprünglich Ajnabi gewesen, aber 2011 eingebürgert worden. Sie habe 2011/2012 die Matura abgelegt, wegen der allgemeinen Lage aber nicht studieren können und sei daher zu Hause geblieben. Mit den syrischen Behörden habe sie nie persönlich Probleme gehabt. Sie sei ausschliesslich wegen ihres Mannes und seinen Schwierigkeiten ausgereist. Zu seinem persönlichen Hintergrund machte Herr der Beschwerdeführer geltend, er sei in F._______, Bezirk Malikiya (Derik), Provinz Hasaka, geboren. Er habe mit 19 Jahren den obligatorischen Militärdienst angetreten und danach im Fernstudium den Maturaabschluss erworben. Mehrere seiner Geschwister hätten in Damaskus gewohnt. Er sei daher nach dem Abschluss ebenfalls dorthin gezogen und habe ein Universitätsstudium begonnen, es dann aber nach einem Jahr abgebrochen, weil er bereits arbeitstätig gewesen sei. Er habe als (...) gearbeitet und im (...) seines Bruders mitgeholfen. Schliesslich habe er in Damaskus eine eigene Unterkunft erworben. Zwei Geschwister lebten weiterhin in Damaskus, eine Schwester in der Provinz Hasaka, zwei weitere Geschwister würden sich im Nordirak und eine Schwester in Deutschland aufhalten. Zur Stützung seines Asylgesuchs brachte er vor, nach Ausbruch der Krise im Jahr 2011 habe er an der ersten Demonstration in der Hauptstadt teilgenommen, ohne dass ihm daraus aber Probleme erwachsen seien. Die Lage in Damaskus sei zunehmend schwieriger geworden, es habe viele Kontrollen, Hausdurchsuchungen und Erstürmungen gegeben. Auch er sei mehrmals zuhause aufgesucht worden, die Sicherheitskräfte seien nach der Kontrolle seines Militärbüchleins aber stets wieder gegangen. Aus Angst um sein Leben wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst bei einer Festnahme an einem Kontrollposten habe er zunächst bei der Familie seines Bruders gewohnt und sei dann im Jahr 2014 in sein Heimatdorf zurückkehrt. Dort habe er bei seinen Eltern gewohnt und nicht gearbeitet. Im April 2015 habe er auf Vorschlag seiner Eltern die Beschwerdeführerin geheiratet. Am 13. Juli 2015 sei in seinem Heimatdorf ein Aufgebot zum Reservedienst eingetroffen, dem er aber keine Folge geleistet habe. Er habe sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bei verschiedenen Verwandten. Drei, vier Tage nach Erhalt des Aufgebots habe er beschlossen, mit seiner Frau aus Syrien auszureisen. Ein Schlepper sei schnell gefunden worden, doch sei die Grenze zu der Zeit sehr stark überwacht worden, weshalb die Ausreise erst im Oktober 2015 möglich gewesen sei. Bis dahin sei nicht nach ihm gesucht worden. Auch sonst hätte er keine Probleme im Heimatstaat gehabt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin im Original ihre syrische Identitätskarte und zwei Ajnabi-Ausweise sowie in Kopie einen Auszug aus dem Familienregister ein. Der Beschwerdeführer legte seinerseits als Identitätsnachweise im Original seinen Reisepass, seine Identitätskarte, den Führerschein sowie sein Schuldiplom ins Recht, zur Stützung seiner Vorbringen sein Dienstbüchlein, seine Reservistenkarte, das Aufgebot für den Reservedienst und sechs Fotos, die ihn im Militärdienst zeigen. C. Am (...) wurde ihr erstes Kind geboren. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 - eröffnet am 15. Juni 2018 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie einen Zeitungsartikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 21. Februar 2017 (Beilage 2 der Beschwerde) sowie in arabischer Sprache einen Einberufungsbefehl (Beilage 3), einen Benachrichtigungsbefehl (Beilage 4), eine Bestätigung über die Verlegung des Rekrutierungsamtes Malikiya am 13. November 2012 in die Stadt Qamishli (Beilage 5), ein Anwaltsschreiben (Beilage 7) sowie die Visitenkarte des Anwalts (Beilage 6) zu den Akten. Zudem kündigten sie die Nachreichung der Übersetzungen der arabischsprachigen Dokumente an. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. In ihrer Replik vom 21. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten im Original die Beilagen 4, 5 und 7 der Beschwerde zusammen mit den in Aussicht gestellten Übersetzungen (vgl. Bst. E), in Kopie einen Befehl des Rekrutierungsamtes an die Militärpolizei vom 13. März 2017 samt Übersetzung (Beilage 3 der Replik), eine Zustellbestätigung der Dokumente aus dem Ausland (Beilage 1 der Replik) und einen Länderbericht zum Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung (Beilage 2 der Replik) ein. I. Am (...) kam ihr zweites Kind zur Welt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des rechtlichen Gehörs sowie des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und keine konkreten Tatsachen. Zudem hätten sie mit den Mutmassungen, den angeblichen Widersprüchen sowie den oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben konfrontiert werden müssen. Die Beschwerdeführenden vermengen hier allerdings die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihnen geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt zudem dem Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, die es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur rechtlichen Würdigung ist nicht notwendig. Diesen Anforderungen ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen, die eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Argumente der Vorin-stanz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien «hypothetisch nicht real» und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen. Die aussagepsychologischen Erkenntnisse zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung sollten von kompetenten Fachpsychologen begutachtet werden. Auch hier handelt es sich nicht um eine Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, von welchen Sachverhaltselementen sie ausging, und die Grundlagen für ihre Glaubhaftigkeitsbeurteilung explizit benannt. Diese entsprechen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und weisen auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Auf der Grundlage dieser praxisgemässen Vorgaben hat sich die Vorinstanz sodann mit den Vorbringen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Eine Prüfung durch Fachpsychologen drängt sich nicht auf. Ob sich die vorinstanzliche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit als zutreffend erweist, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 6).
E. 3.4 Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, in verschiedenen Fällen anderer Asylsuchender habe die Vorinstanz die Betroffenen in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in ihrem Fall die gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen - und aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes ist es auch unzulässig -, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf seine Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu beurteilen. Dem ist sie vorliegend nachgekommen (vgl. bereits E. 3.2 und E. 3.3).
E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem drohenden Einzug in den Reservedienst sowie an der Authentizität der dazu eingereichten Beweismittel seien erhebliche Zweifel anzubringen. Das Aufgebot weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Auch sei bekannt, dass solche Dokumente in Syrien käuflich zu erwerben seien. Ihre Beweiskraft sei entsprechend gering. Die syrische Regierung habe sich überdies im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Hasaka und Qamishli - zurückgezogen, welche seither von den kurdischen Truppen kontrolliert würden, weshalb von der Existenz eines Rekrutierungsbüros in Malikiya und der Einberufung kurdischstämmiger Personen in den syrischen Militärdienst dort prinzipiell nicht mehr auszugehen sei. Diese Einschätzung habe der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, das staatliche Aushebungsamt in Malikiya (Derik) sei weiterhin besetzt, allenfalls sei das Aufgebot von Qamishli, Sektion Malikiya, ausgestellt worden, nicht zu entkräften vermocht. Zudem habe er in klarem Widerspruch dazu angemerkt, er sei in seinem Heimatdorf am sichersten, weil dort die syrischen Behörden nicht präsent seien. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er gleichwohl bis zu seiner Ausreise nicht gesucht worden sei. Er widerspreche sich weiter in den Daten zum Erhalt des Aufgebots (Erstbefragung: 2013 Zusendung an seinen Heimatort, als er sich noch in Damaskus aufgehalten habe; Anhörung: Juli 2015). Sein Einwand in der Anhörung, es habe sich 2013 um die Reservistenkarte gehandelt und er habe sich in der Erstbefragung nicht näher zum Militärdienstaufgebot äussern können, überzeuge angesichts der unmissverständlichen Protokollaussage nicht (mit Hinweis auf A10 S. 6: Mitte 2013 Einberufung in den Reservedienst). Die Reservistenkarte sei überdies ungeachtet ihrer Beweiskraft nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst zu belegen, handle es sich doch lediglich um eine Bestätigung über die Ableistung des militärischen Grundwehrdienstes und die Zuteilung in die Reserve, die erst auf entsprechende Vorladung oder ein Aufgebot in den Medien einrücken müsse. Es sei demnach nicht als glaubhaft zu erachten, dass er von den syrischen Behörden in den Reservedienst einberufen worden sei. Abgesehen davon wären seine Vorbringen nicht asylrelevant (mit Hinweis auf BVGE 2015/3 E. 5). Angesichts dessen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei lediglich explizit auf die jeweils abweichenden Angaben über den Zeitpunkt seiner Rückkehr von Damaskus in sein Heimatdorf hinzuweisen. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse zur allgemein schwierigen und unsicheren Lage in Syrien (Beschwerdeführerin: nicht studieren können; beide Beschwerdeführenden: viele Kontrollpunkte, willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen) beträfen überdies alle Bürgerinnen und Bürger gleichermassen. Weitere Probleme mit den Behörden oder privaten Drittpersonen seien nicht geltend gemacht worden, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hätten im Zuge des syrischen Bürgerkriegs asylrelevante Nachteile erlitten.
E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiesen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, es sei aufgrund sprachlicher Unterschiede zu Missverständnissen gekommen und einiges falsch beziehungsweise unpräzise übersetzt worden. In dem beigefügten Artikel werde auf die Rolle und den Einfluss der Dolmetschenden im Asylverfahren aufmerksam gemacht. Die Erstbefragung sei zudem kurz gewesen und er (der Beschwerdeführer) sei oft unterbrochen sowie angehalten worden, sich kurz zu fassen, was zu einer grossen Unsicherheit, Hemmungen frei zu reden und einem Nachlassen der Konzentration geführt habe. Viele Menschen seien nicht in der Lage, ihre Geschichte in wenige Worte zu fassen. Ohne Unterbruch hätte er dagegen frei reden und alles erzählen können. Dass er einige wichtige Punkte in der Erstbefragung nicht erzählt habe, sei ihm daher nicht anzulasten. Er sei nach dem Erhalt der Reservistenkarte über die Medien namentlich aufgerufen worden und habe dann 2015 den Einberufungsbefehl (Beilage 3 der Beschwerde; Beweismittel 3 der vorinstanzlichen Akten A27) erhalten. Zudem habe ihn die Militärbehörde schriftlich mittels Benachrichtigungsbefehl über den Muchtar seines Dorfes über die Pflicht zur Meldung für den Reservedienst benachrichtigt (Beilage 4 der Beschwerde). Die Käuflichkeit und leichte Fälschbarkeit syrischer Dokumente sei eine pauschale Behauptung, zumal die Vorinstanz diese Haltung nicht bei persönlichen, zivilen Dokumenten einnehme. Die syrische Militärbehörde verwalte zudem weiterhin die Militärgeschäfte und führe die Rekrutierungsämter sowie Militärregister in den kurdisch kontrollierten Gebieten. Einige Rekrutierungsämter seien aus Sicherheitsgründen verlegt worden, wie etwa jenes von Malikyia in die Stadt Qamishli (vgl. Bestätigung des Amtes, Beilage 5 der Beschwerde), arbeiteten aber vom neuen Standort aus weiter. Dies zeige sich daran, dass bis heute Männer aus den kurdischen Gebieten für die syrische Armee aufgeboten und rekrutiert, allenfalls auch gesucht und festgenommen würden. Die Informationen der Vorinstanz seien daher ungenau. Eine Nachfrage beim zuständigen Rekrutierungsamt durch einen Vertrauensanwalt der Familie habe zudem ergeben, dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin gesucht werde (vgl. Beilage 6 und 7 der Beschwerde). Er stehe auf einer Fahndungsliste. Weiter schilderte er allgemein die Situation von Militärdienstverweigerern und Regimegegnern sowie ihren Familienangehörigen in Syrien, insbesondere die verschärften Reaktionen des Regimes auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen seit dem Jahr 2014. Aufgrund seiner Weigerungshaltung und illegalen Ausreise gelte er als regimefeindlich und müsse im Falle der Rückkehr mit dem Einzug in den Dienst, Haft und schwerwiegenden Konsequenzen bis hin zur Folter rechnen. Das Regime übe bekanntlich Rache an Regimegegnern, Wehrdienstverweigerern und gesuchten Personen; diese würden des Hochverrats bezichtigt und hart bestraft. Sie (die Beschwerdeführerin) sei als Ehefrau zudem einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Schliesslich verwiesen die Beschwerdeführenden auf verschiedene Fälle anderer Asylsuchender, die in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in ihrem Fall die gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz den Hinweis auf falsche und unpräzise Übersetzungen aufgrund sprachlicher Unterschiede als pauschale und unbewiesene Behauptung zurück. Die Ausführungen zur Erstbefragung seien vollends unklar und liessen keinen konkreten Zusammenhang zum Asylentscheid erkennen. Zu den im Entscheid angeführten Widersprüchen sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden. Unsubstantiierte Angaben seien ihnen nicht vorgeworfen worden. Zum neu eingereichten Beweismittel (Beilage 4 der Beschwerde) werde weder erklärt, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sei, noch liege eine Übersetzung vor. Bei den Beilagen handle es sich überdies um Kopien. Unklar bleibe auch die Rolle des erst auf Beschwerdeebene erwähnten Vertrauensanwalts. Selbst bei Wahrunterstellung würden die Angaben der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen (kein Polit-Malus, Ausschreibung auf Fahndungsliste wegen Nichtbeachtung des Reservedienstaufgebots nicht asylrelevant).
E. 5.4 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Beschwerdevorbringen. Aus den Übersetzungen der eingereichten Dokumente gehe eindeutig hervor, dass er (der Beschwerdeführer) zum Reservedienst einberufen worden sei. Logische Folge der Nichtbeachtung und illegalen Ausreise sei die Haftausschreibung. Er könne als Feind betrachtet und zu einem bestimmten Zeitpunkt der Verfolgung aufgrund einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe ausgesetzt sein.
E. 6 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend.
E. 6.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3).
E. 6.1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits kein Aufgebot in den Reservedienst der syrischen Armee glaubhaft machen können. Die widersprüchlichen zeitlichen Angaben zum Erhalt des Aufgebots (2013 und 2015) lassen bereits erste Zweifel an dessen Erhalt aufkommen. Dabei ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Anhörung, es habe sich 2013 um die Reservistenkarte gehandelt und er habe sich in der Erstbefragung nicht näher zum Militärdienstaufgebot äussern können, angesichts der unmissverständlichen Protokollaussage nicht überzeugt. Auch die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Den Protokollen sind jedenfalls keine Hinweise auf falsche und unpräzise Übersetzungen zu entnehmen; noch dazu bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben nach der Rückübersetzung. Zum (erneuten) Hinweis auf die kurze Befragungsdauer und die Aufforderung, sich kurz zu fassen, ist festzuhalten, dass die Erstbefragung darauf angelegt ist, einen Überblick über die Person, ihren persönlichen Hintergrund, ihren Reiseweg und ihre Gesuchsgründe zu gewinnen, während in der vertieften Anhörung weiter auf die Gesuchsgründe eingegangen wird. Der Beschwerdeführer durfte demnach angehalten werden, sich kurz zu fassen. Dass ihn dies möglicherweise verwirrte, kann dabei nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieser - im Protokoll übrigens ebenso wenig zu erkennende - Umstand vermag gleichwohl nichts an der klaren Protokollaussage zu ändern. Die zeitliche Einordnung des Aufgebots - ob nun 2013 oder 2015 - verwundert aus weiteren Gründen. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass das Aufgebot zu einer Zeit ergangen sein soll, nachdem das syrische Regime Ende 2012/Anfang 2013 die Kontrolle über die nordsyrischen Gebiete bis auf Teile der Städte Qamishli und Hasaka bereits aufgegeben und sich weitestgehend zurückgezogen hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.). Dass ein Dokument von einem anderen Standort des Rekrutierungsamts aus ausgestellt wurde, erscheint danach möglich, weshalb sich weitere Ausführungen zur Standortverlegung des Rekrutierungsamtes Malikiya und der eingereichten Bestätigung dazu erübrigen (Beilage 5 der Beschwerde). Gleichwohl ist (mehrheitlich) nicht davon auszugehen, dass die syrischen Militärbehörden Einberufungsbefehle in Nordsyrien seit 2012/2013 noch durchsetzen beziehungsweise durchzusetzen vermochten. Immerhin dürfte dies ungeachtet der Beschwerdevorbringen, solche Einberufungen würden in den kurdischen Gebieten Nordsyriens gleichwohl weiter vorgenommen, auf jeden Fall für den Wohnort des Beschwerdeführers zutreffen. Schliesslich gab er selbst in der Anhörung zu Protokoll, dass er sich im Dorf sicher fühlte, weil die syrischen Behörden dort nicht präsent seien, weshalb er von Damaskus in die Heimatregion zurückgekehrt sei. Die Vorinstanz stellte aber weiter zutreffend fest, dass auch die Angaben zur Rückkehr in das Heimatdorf widersprüchlich ausfielen (vgl. A10 Ziff. 1.17.04 und 2.01 [Frühjahr 2014], A25 F13 [Ende 2014], A25 F56 [vielleicht zwischen Juli und August 2014]). Es erstaunt angesichts der umfangreichen Schilderungen und Mühen bei der Rückkehr in die Heimatregion, dass er sich nicht einmal an die Jahreszeit erinnern können will. Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auf diese Widersprüche ein. Dafür machte er - zumal erst auf Beschwerdeebene - geltend, nach Erhalt der Reservistenkarte über die Medien unter Nennung seines Namens zum Einzug in den Reservedienst aufgefordert worden zu sein. Dieses neue Sachverhaltselement verstärkt die bisher erwähnten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers noch zusätzlich. Es erscheint nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht mit den vorgängigen Schilderungen vereinbaren, dass er im Jahr 2014 in sein Heimatdorf gereist sein und die Passage mehrerer Checkpoints in Kauf genommen haben soll, wenn er mit der Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte und der Durchsetzung des Militäraufgebots durch diese rechnete oder rechnen musste. Schliesslich sind die weiteren bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Dokumente nicht geeignet, die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Die Fotos können lediglich die Ableistung des militärischen Grundwehrdienstes bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, bei dem Dokument aus dem Jahr 2013 handle es sich um seine Reservistenkarte, geht deren Inhalt - im Widerspruch dazu und anders auch als von der Vorinstanz angenommen - weiter und lässt ein erstes Aufgebot vermuten. Damit stellt sich weiter die Frage, warum der Beschwerdeführer des Weiteren über die Medien ausgerufen und dann noch einmal im Juli 2015 einberufen worden sein soll. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Einberufungsbefehl vom Juli 2015 keinerlei fälschungssicheren Merkmale aufweist. Auch trifft es im syrischen Kontext zu, dass solche Dokumente in Syrien leicht fälschbar käuflich zu erwerben sind und ihnen daher nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dies gilt für die vorgelegten Rekrutierungsdokumente ebenso wie etwa für Zivilstandsurkunden. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall in der Gesamtschau aller Aussagen und Beweismittel zu beurteilen, ob die Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind. Vorliegend lassen die Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen aufkommen, die durch das beweisschwache Aufgebot nicht beseitigt werden können, dies auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene den Benachrichtigungsbefehl (Beilage 4), das Anwaltsschreiben (Beilage 7) und die Visitenkarte des Anwalts (Beilage 6) ins Recht legte, zumal er nicht darlegte, warum es ihm nicht möglich war, diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht früher beizubringen. Die leichte Fälschbarkeit des behördlichen Dokuments ist auch hier einzubeziehen. Das Anwaltsschreiben erweist sich seinerseits als Gefälligkeitsschreiben. Insgesamt ist daher der Beweiswert dieser Dokumente ebenfalls als gering zu erachten. Es spricht damit einiges dafür, dass sie nachgeschoben wurden, um die Vorbringen des Beschwerdeführers nachträglich zu untermauern. Dieser Eindruck wird letztlich durch die in der Replik eingereichte Kopie und Übersetzung des Befehls des Rekrutierungs-amtes an die Militärpolizei vom 13. März 2017 (Beilage 3) bestärkt. Dieses Dokument wurde als Übersetzung der Beilage 3 der Beschwerde - dem Aufgebot zum Einzug in den Reservedienst - ausgewiesen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein völlig anderes Dokument, welches den Namen des Beschwerdeführers trägt, aber vom Rekrutierungsamt an die Militärpolizei gerichtet ist. Als Kopie kann es keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden. Es stellt sich überdies die Frage, wie ein solches nicht an den Beschwerdeführer gerichtetes, sondern behördeninternes Dokument überhaupt in die Hände der Beschwerdeführenden gelangen konnte. Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu wie zu dem Dokument an sich nicht in ihrer Replik. Insgesamt drängt sich daher der Verdacht auf, dass ein weiteres Beweismittel zur Untermauerung der Vorbringen erworben und nachgeschoben wurde. Nach dem Gesagten ergeben die Schilderungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Dokumente kein schlüssiges Bild, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen könnte, dass er, wie von ihm behauptet, über die Medien aufgeboten wurde oder im Juli 2015 ein schriftliches Aufgebot an seinen Heimatwohnort in Nordsyrien erhalten hat. Die Vorbringen zum Erhalt eines Aufgebots zum syrischen Reservedienst sind danach als unglaubhaft zu qualifizieren. Insoweit erübrigen sich auch Ausführungen zu den ins Recht gelegten Artikeln und Länderberichten.
E. 6.1.3 Massgeblich ist abgesehen davon, dass im Fall des Beschwerdeführers selbst bei zwischenzeitlich bestehender Dienstpflicht kein Politmalus zu erkennen ist. So hat er bis zu seiner Ausreise weder gegen ihn gerichtete asylrelevante Massnahmen zur Durchsetzung des Reservedienstes geltend gemacht, noch sind den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er befürchten musste, unmittelbar rekrutiert und für seine Weigerungshaltung in asylrelevanter Weise sanktioniert zu werden. Zudem gab er selbst an, die Sicherheitskräfte in Damaskus seien nach den Hausdurchsuchungen stets wieder gegangen und sonst habe er keine Probleme mit Behörden gehabt. Sodann blieb seine Teilnahme an einer Demonstration in Damaskus im Jahr 2011 nach eigenen Angaben ohne Folgen. Schliesslich genügt die illegale Ausreise unter Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen nicht für die Annahme eines Politmalus.
E. 6.1.4 Mithin ist weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ein Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee drohte, noch dass er bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rechnen hätte und in asylrelevanter Weise bestraft würde.
E. 6.2 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers als Reservedienstverweigerer und Regimegegner. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit den Behörden gar nicht angebracht an.
E. 6.3 Sie monierte indes die fehlende Möglichkeit zum Studium aufgrund der schwierigen Sicherheitslage. Die Vorinstanz hat dazu - und ebenso hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden erwähnten vielen Kontrollpunkten, willkürlichen Festnahmen und Hausdurchsuchungen in Syrien - aber zutreffend festgestellt, dass diese Vorkommnisse auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen sind und einen Grossteil der Bevölkerung gleichermassen treffen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Auch spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich gezielt verfolgt wurden.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [vgl. 1.3]).
E. 9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
E. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 wurde aber das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Soweit die Gutheissung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit und verbunden mit der Aufforderung erfolgte, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Unterstützungsbestätigung nachzureichen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden dem bisher nicht nachkamen. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor nachgeht. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten ist jedoch aktuell von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen haben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4136/2018tsr Urteil vom 2. Oktober 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - ersuchten am 14. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Dezember 2015 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 8. September 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Dorf E._______, Bezirk Malikiya (Derik), Provinz Hasaka, geboren und habe dort bis zu ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer im April 2015 gelebt. Danach habe sie bis zur Ausreise bei ihren Schwiegereltern gelebt. Ihre Eltern und Geschwister hielten sich im Nordirak auf, nur noch ein Onkel und Tanten lebten in Syrien. Sie sei ursprünglich Ajnabi gewesen, aber 2011 eingebürgert worden. Sie habe 2011/2012 die Matura abgelegt, wegen der allgemeinen Lage aber nicht studieren können und sei daher zu Hause geblieben. Mit den syrischen Behörden habe sie nie persönlich Probleme gehabt. Sie sei ausschliesslich wegen ihres Mannes und seinen Schwierigkeiten ausgereist. Zu seinem persönlichen Hintergrund machte Herr der Beschwerdeführer geltend, er sei in F._______, Bezirk Malikiya (Derik), Provinz Hasaka, geboren. Er habe mit 19 Jahren den obligatorischen Militärdienst angetreten und danach im Fernstudium den Maturaabschluss erworben. Mehrere seiner Geschwister hätten in Damaskus gewohnt. Er sei daher nach dem Abschluss ebenfalls dorthin gezogen und habe ein Universitätsstudium begonnen, es dann aber nach einem Jahr abgebrochen, weil er bereits arbeitstätig gewesen sei. Er habe als (...) gearbeitet und im (...) seines Bruders mitgeholfen. Schliesslich habe er in Damaskus eine eigene Unterkunft erworben. Zwei Geschwister lebten weiterhin in Damaskus, eine Schwester in der Provinz Hasaka, zwei weitere Geschwister würden sich im Nordirak und eine Schwester in Deutschland aufhalten. Zur Stützung seines Asylgesuchs brachte er vor, nach Ausbruch der Krise im Jahr 2011 habe er an der ersten Demonstration in der Hauptstadt teilgenommen, ohne dass ihm daraus aber Probleme erwachsen seien. Die Lage in Damaskus sei zunehmend schwieriger geworden, es habe viele Kontrollen, Hausdurchsuchungen und Erstürmungen gegeben. Auch er sei mehrmals zuhause aufgesucht worden, die Sicherheitskräfte seien nach der Kontrolle seines Militärbüchleins aber stets wieder gegangen. Aus Angst um sein Leben wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst bei einer Festnahme an einem Kontrollposten habe er zunächst bei der Familie seines Bruders gewohnt und sei dann im Jahr 2014 in sein Heimatdorf zurückkehrt. Dort habe er bei seinen Eltern gewohnt und nicht gearbeitet. Im April 2015 habe er auf Vorschlag seiner Eltern die Beschwerdeführerin geheiratet. Am 13. Juli 2015 sei in seinem Heimatdorf ein Aufgebot zum Reservedienst eingetroffen, dem er aber keine Folge geleistet habe. Er habe sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern bei verschiedenen Verwandten. Drei, vier Tage nach Erhalt des Aufgebots habe er beschlossen, mit seiner Frau aus Syrien auszureisen. Ein Schlepper sei schnell gefunden worden, doch sei die Grenze zu der Zeit sehr stark überwacht worden, weshalb die Ausreise erst im Oktober 2015 möglich gewesen sei. Bis dahin sei nicht nach ihm gesucht worden. Auch sonst hätte er keine Probleme im Heimatstaat gehabt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin im Original ihre syrische Identitätskarte und zwei Ajnabi-Ausweise sowie in Kopie einen Auszug aus dem Familienregister ein. Der Beschwerdeführer legte seinerseits als Identitätsnachweise im Original seinen Reisepass, seine Identitätskarte, den Führerschein sowie sein Schuldiplom ins Recht, zur Stützung seiner Vorbringen sein Dienstbüchlein, seine Reservistenkarte, das Aufgebot für den Reservedienst und sechs Fotos, die ihn im Militärdienst zeigen. C. Am (...) wurde ihr erstes Kind geboren. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 - eröffnet am 15. Juni 2018 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie einen Zeitungsartikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 21. Februar 2017 (Beilage 2 der Beschwerde) sowie in arabischer Sprache einen Einberufungsbefehl (Beilage 3), einen Benachrichtigungsbefehl (Beilage 4), eine Bestätigung über die Verlegung des Rekrutierungsamtes Malikiya am 13. November 2012 in die Stadt Qamishli (Beilage 5), ein Anwaltsschreiben (Beilage 7) sowie die Visitenkarte des Anwalts (Beilage 6) zu den Akten. Zudem kündigten sie die Nachreichung der Übersetzungen der arabischsprachigen Dokumente an. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. In ihrer Replik vom 21. August 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten im Original die Beilagen 4, 5 und 7 der Beschwerde zusammen mit den in Aussicht gestellten Übersetzungen (vgl. Bst. E), in Kopie einen Befehl des Rekrutierungsamtes an die Militärpolizei vom 13. März 2017 samt Übersetzung (Beilage 3 der Replik), eine Zustellbestätigung der Dokumente aus dem Ausland (Beilage 1 der Replik) und einen Länderbericht zum Vorgehen der syrischen Armee bei Rekrutierung (Beilage 2 der Replik) ein. I. Am (...) kam ihr zweites Kind zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde werden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des rechtlichen Gehörs sowie des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und keine konkreten Tatsachen. Zudem hätten sie mit den Mutmassungen, den angeblichen Widersprüchen sowie den oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben konfrontiert werden müssen. Die Beschwerdeführenden vermengen hier allerdings die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihnen geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt zudem dem Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, die es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur rechtlichen Würdigung ist nicht notwendig. Diesen Anforderungen ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen, die eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. 3.3 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Argumente der Vorin-stanz gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien «hypothetisch nicht real» und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen. Die aussagepsychologischen Erkenntnisse zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung sollten von kompetenten Fachpsychologen begutachtet werden. Auch hier handelt es sich nicht um eine Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, von welchen Sachverhaltselementen sie ausging, und die Grundlagen für ihre Glaubhaftigkeitsbeurteilung explizit benannt. Diese entsprechen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und weisen auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Auf der Grundlage dieser praxisgemässen Vorgaben hat sich die Vorinstanz sodann mit den Vorbringen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Eine Prüfung durch Fachpsychologen drängt sich nicht auf. Ob sich die vorinstanzliche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit als zutreffend erweist, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 6). 3.4 Schliesslich machten die Beschwerdeführenden geltend, in verschiedenen Fällen anderer Asylsuchender habe die Vorinstanz die Betroffenen in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in ihrem Fall die gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. Dem Rechtsgleichheitsgebot ist nicht zu entnehmen - und aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes ist es auch unzulässig -, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf seine Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu beurteilen. Dem ist sie vorliegend nachgekommen (vgl. bereits E. 3.2 und E. 3.3). 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem drohenden Einzug in den Reservedienst sowie an der Authentizität der dazu eingereichten Beweismittel seien erhebliche Zweifel anzubringen. Das Aufgebot weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Auch sei bekannt, dass solche Dokumente in Syrien käuflich zu erwerben seien. Ihre Beweiskraft sei entsprechend gering. Die syrische Regierung habe sich überdies im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte Hasaka und Qamishli - zurückgezogen, welche seither von den kurdischen Truppen kontrolliert würden, weshalb von der Existenz eines Rekrutierungsbüros in Malikiya und der Einberufung kurdischstämmiger Personen in den syrischen Militärdienst dort prinzipiell nicht mehr auszugehen sei. Diese Einschätzung habe der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, das staatliche Aushebungsamt in Malikiya (Derik) sei weiterhin besetzt, allenfalls sei das Aufgebot von Qamishli, Sektion Malikiya, ausgestellt worden, nicht zu entkräften vermocht. Zudem habe er in klarem Widerspruch dazu angemerkt, er sei in seinem Heimatdorf am sichersten, weil dort die syrischen Behörden nicht präsent seien. Er habe auch nicht erklären können, weshalb er gleichwohl bis zu seiner Ausreise nicht gesucht worden sei. Er widerspreche sich weiter in den Daten zum Erhalt des Aufgebots (Erstbefragung: 2013 Zusendung an seinen Heimatort, als er sich noch in Damaskus aufgehalten habe; Anhörung: Juli 2015). Sein Einwand in der Anhörung, es habe sich 2013 um die Reservistenkarte gehandelt und er habe sich in der Erstbefragung nicht näher zum Militärdienstaufgebot äussern können, überzeuge angesichts der unmissverständlichen Protokollaussage nicht (mit Hinweis auf A10 S. 6: Mitte 2013 Einberufung in den Reservedienst). Die Reservistenkarte sei überdies ungeachtet ihrer Beweiskraft nicht geeignet, eine Einberufung in den Reservedienst zu belegen, handle es sich doch lediglich um eine Bestätigung über die Ableistung des militärischen Grundwehrdienstes und die Zuteilung in die Reserve, die erst auf entsprechende Vorladung oder ein Aufgebot in den Medien einrücken müsse. Es sei demnach nicht als glaubhaft zu erachten, dass er von den syrischen Behörden in den Reservedienst einberufen worden sei. Abgesehen davon wären seine Vorbringen nicht asylrelevant (mit Hinweis auf BVGE 2015/3 E. 5). Angesichts dessen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei lediglich explizit auf die jeweils abweichenden Angaben über den Zeitpunkt seiner Rückkehr von Damaskus in sein Heimatdorf hinzuweisen. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse zur allgemein schwierigen und unsicheren Lage in Syrien (Beschwerdeführerin: nicht studieren können; beide Beschwerdeführenden: viele Kontrollpunkte, willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen) beträfen überdies alle Bürgerinnen und Bürger gleichermassen. Weitere Probleme mit den Behörden oder privaten Drittpersonen seien nicht geltend gemacht worden, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hätten im Zuge des syrischen Bürgerkriegs asylrelevante Nachteile erlitten. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiesen die Beschwerdeführenden zunächst darauf hin, es sei aufgrund sprachlicher Unterschiede zu Missverständnissen gekommen und einiges falsch beziehungsweise unpräzise übersetzt worden. In dem beigefügten Artikel werde auf die Rolle und den Einfluss der Dolmetschenden im Asylverfahren aufmerksam gemacht. Die Erstbefragung sei zudem kurz gewesen und er (der Beschwerdeführer) sei oft unterbrochen sowie angehalten worden, sich kurz zu fassen, was zu einer grossen Unsicherheit, Hemmungen frei zu reden und einem Nachlassen der Konzentration geführt habe. Viele Menschen seien nicht in der Lage, ihre Geschichte in wenige Worte zu fassen. Ohne Unterbruch hätte er dagegen frei reden und alles erzählen können. Dass er einige wichtige Punkte in der Erstbefragung nicht erzählt habe, sei ihm daher nicht anzulasten. Er sei nach dem Erhalt der Reservistenkarte über die Medien namentlich aufgerufen worden und habe dann 2015 den Einberufungsbefehl (Beilage 3 der Beschwerde; Beweismittel 3 der vorinstanzlichen Akten A27) erhalten. Zudem habe ihn die Militärbehörde schriftlich mittels Benachrichtigungsbefehl über den Muchtar seines Dorfes über die Pflicht zur Meldung für den Reservedienst benachrichtigt (Beilage 4 der Beschwerde). Die Käuflichkeit und leichte Fälschbarkeit syrischer Dokumente sei eine pauschale Behauptung, zumal die Vorinstanz diese Haltung nicht bei persönlichen, zivilen Dokumenten einnehme. Die syrische Militärbehörde verwalte zudem weiterhin die Militärgeschäfte und führe die Rekrutierungsämter sowie Militärregister in den kurdisch kontrollierten Gebieten. Einige Rekrutierungsämter seien aus Sicherheitsgründen verlegt worden, wie etwa jenes von Malikyia in die Stadt Qamishli (vgl. Bestätigung des Amtes, Beilage 5 der Beschwerde), arbeiteten aber vom neuen Standort aus weiter. Dies zeige sich daran, dass bis heute Männer aus den kurdischen Gebieten für die syrische Armee aufgeboten und rekrutiert, allenfalls auch gesucht und festgenommen würden. Die Informationen der Vorinstanz seien daher ungenau. Eine Nachfrage beim zuständigen Rekrutierungsamt durch einen Vertrauensanwalt der Familie habe zudem ergeben, dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin gesucht werde (vgl. Beilage 6 und 7 der Beschwerde). Er stehe auf einer Fahndungsliste. Weiter schilderte er allgemein die Situation von Militärdienstverweigerern und Regimegegnern sowie ihren Familienangehörigen in Syrien, insbesondere die verschärften Reaktionen des Regimes auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen seit dem Jahr 2014. Aufgrund seiner Weigerungshaltung und illegalen Ausreise gelte er als regimefeindlich und müsse im Falle der Rückkehr mit dem Einzug in den Dienst, Haft und schwerwiegenden Konsequenzen bis hin zur Folter rechnen. Das Regime übe bekanntlich Rache an Regimegegnern, Wehrdienstverweigerern und gesuchten Personen; diese würden des Hochverrats bezichtigt und hart bestraft. Sie (die Beschwerdeführerin) sei als Ehefrau zudem einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Schliesslich verwiesen die Beschwerdeführenden auf verschiedene Fälle anderer Asylsuchender, die in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in ihrem Fall die gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. 5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz den Hinweis auf falsche und unpräzise Übersetzungen aufgrund sprachlicher Unterschiede als pauschale und unbewiesene Behauptung zurück. Die Ausführungen zur Erstbefragung seien vollends unklar und liessen keinen konkreten Zusammenhang zum Asylentscheid erkennen. Zu den im Entscheid angeführten Widersprüchen sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden. Unsubstantiierte Angaben seien ihnen nicht vorgeworfen worden. Zum neu eingereichten Beweismittel (Beilage 4 der Beschwerde) werde weder erklärt, wie die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sei, noch liege eine Übersetzung vor. Bei den Beilagen handle es sich überdies um Kopien. Unklar bleibe auch die Rolle des erst auf Beschwerdeebene erwähnten Vertrauensanwalts. Selbst bei Wahrunterstellung würden die Angaben der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen (kein Polit-Malus, Ausschreibung auf Fahndungsliste wegen Nichtbeachtung des Reservedienstaufgebots nicht asylrelevant). 5.4 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Beschwerdevorbringen. Aus den Übersetzungen der eingereichten Dokumente gehe eindeutig hervor, dass er (der Beschwerdeführer) zum Reservedienst einberufen worden sei. Logische Folge der Nichtbeachtung und illegalen Ausreise sei die Haftausschreibung. Er könne als Feind betrachtet und zu einem bestimmten Zeitpunkt der Verfolgung aufgrund einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe ausgesetzt sein. 6. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug in den Reservedienst geltend. 6.1.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). 6.1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits kein Aufgebot in den Reservedienst der syrischen Armee glaubhaft machen können. Die widersprüchlichen zeitlichen Angaben zum Erhalt des Aufgebots (2013 und 2015) lassen bereits erste Zweifel an dessen Erhalt aufkommen. Dabei ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Anhörung, es habe sich 2013 um die Reservistenkarte gehandelt und er habe sich in der Erstbefragung nicht näher zum Militärdienstaufgebot äussern können, angesichts der unmissverständlichen Protokollaussage nicht überzeugt. Auch die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Den Protokollen sind jedenfalls keine Hinweise auf falsche und unpräzise Übersetzungen zu entnehmen; noch dazu bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben nach der Rückübersetzung. Zum (erneuten) Hinweis auf die kurze Befragungsdauer und die Aufforderung, sich kurz zu fassen, ist festzuhalten, dass die Erstbefragung darauf angelegt ist, einen Überblick über die Person, ihren persönlichen Hintergrund, ihren Reiseweg und ihre Gesuchsgründe zu gewinnen, während in der vertieften Anhörung weiter auf die Gesuchsgründe eingegangen wird. Der Beschwerdeführer durfte demnach angehalten werden, sich kurz zu fassen. Dass ihn dies möglicherweise verwirrte, kann dabei nicht völlig ausgeschlossen werden. Dieser - im Protokoll übrigens ebenso wenig zu erkennende - Umstand vermag gleichwohl nichts an der klaren Protokollaussage zu ändern. Die zeitliche Einordnung des Aufgebots - ob nun 2013 oder 2015 - verwundert aus weiteren Gründen. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass das Aufgebot zu einer Zeit ergangen sein soll, nachdem das syrische Regime Ende 2012/Anfang 2013 die Kontrolle über die nordsyrischen Gebiete bis auf Teile der Städte Qamishli und Hasaka bereits aufgegeben und sich weitestgehend zurückgezogen hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.). Dass ein Dokument von einem anderen Standort des Rekrutierungsamts aus ausgestellt wurde, erscheint danach möglich, weshalb sich weitere Ausführungen zur Standortverlegung des Rekrutierungsamtes Malikiya und der eingereichten Bestätigung dazu erübrigen (Beilage 5 der Beschwerde). Gleichwohl ist (mehrheitlich) nicht davon auszugehen, dass die syrischen Militärbehörden Einberufungsbefehle in Nordsyrien seit 2012/2013 noch durchsetzen beziehungsweise durchzusetzen vermochten. Immerhin dürfte dies ungeachtet der Beschwerdevorbringen, solche Einberufungen würden in den kurdischen Gebieten Nordsyriens gleichwohl weiter vorgenommen, auf jeden Fall für den Wohnort des Beschwerdeführers zutreffen. Schliesslich gab er selbst in der Anhörung zu Protokoll, dass er sich im Dorf sicher fühlte, weil die syrischen Behörden dort nicht präsent seien, weshalb er von Damaskus in die Heimatregion zurückgekehrt sei. Die Vorinstanz stellte aber weiter zutreffend fest, dass auch die Angaben zur Rückkehr in das Heimatdorf widersprüchlich ausfielen (vgl. A10 Ziff. 1.17.04 und 2.01 [Frühjahr 2014], A25 F13 [Ende 2014], A25 F56 [vielleicht zwischen Juli und August 2014]). Es erstaunt angesichts der umfangreichen Schilderungen und Mühen bei der Rückkehr in die Heimatregion, dass er sich nicht einmal an die Jahreszeit erinnern können will. Bezeichnenderweise ging der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht auf diese Widersprüche ein. Dafür machte er - zumal erst auf Beschwerdeebene - geltend, nach Erhalt der Reservistenkarte über die Medien unter Nennung seines Namens zum Einzug in den Reservedienst aufgefordert worden zu sein. Dieses neue Sachverhaltselement verstärkt die bisher erwähnten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers noch zusätzlich. Es erscheint nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht mit den vorgängigen Schilderungen vereinbaren, dass er im Jahr 2014 in sein Heimatdorf gereist sein und die Passage mehrerer Checkpoints in Kauf genommen haben soll, wenn er mit der Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte und der Durchsetzung des Militäraufgebots durch diese rechnete oder rechnen musste. Schliesslich sind die weiteren bei der Vorinstanz und beim Gericht eingereichten Dokumente nicht geeignet, die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Die Fotos können lediglich die Ableistung des militärischen Grundwehrdienstes bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, bei dem Dokument aus dem Jahr 2013 handle es sich um seine Reservistenkarte, geht deren Inhalt - im Widerspruch dazu und anders auch als von der Vorinstanz angenommen - weiter und lässt ein erstes Aufgebot vermuten. Damit stellt sich weiter die Frage, warum der Beschwerdeführer des Weiteren über die Medien ausgerufen und dann noch einmal im Juli 2015 einberufen worden sein soll. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Einberufungsbefehl vom Juli 2015 keinerlei fälschungssicheren Merkmale aufweist. Auch trifft es im syrischen Kontext zu, dass solche Dokumente in Syrien leicht fälschbar käuflich zu erwerben sind und ihnen daher nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dies gilt für die vorgelegten Rekrutierungsdokumente ebenso wie etwa für Zivilstandsurkunden. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall in der Gesamtschau aller Aussagen und Beweismittel zu beurteilen, ob die Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind. Vorliegend lassen die Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen aufkommen, die durch das beweisschwache Aufgebot nicht beseitigt werden können, dies auch vor dem Hintergrund der weiteren Beweismittel. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene den Benachrichtigungsbefehl (Beilage 4), das Anwaltsschreiben (Beilage 7) und die Visitenkarte des Anwalts (Beilage 6) ins Recht legte, zumal er nicht darlegte, warum es ihm nicht möglich war, diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht früher beizubringen. Die leichte Fälschbarkeit des behördlichen Dokuments ist auch hier einzubeziehen. Das Anwaltsschreiben erweist sich seinerseits als Gefälligkeitsschreiben. Insgesamt ist daher der Beweiswert dieser Dokumente ebenfalls als gering zu erachten. Es spricht damit einiges dafür, dass sie nachgeschoben wurden, um die Vorbringen des Beschwerdeführers nachträglich zu untermauern. Dieser Eindruck wird letztlich durch die in der Replik eingereichte Kopie und Übersetzung des Befehls des Rekrutierungs-amtes an die Militärpolizei vom 13. März 2017 (Beilage 3) bestärkt. Dieses Dokument wurde als Übersetzung der Beilage 3 der Beschwerde - dem Aufgebot zum Einzug in den Reservedienst - ausgewiesen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein völlig anderes Dokument, welches den Namen des Beschwerdeführers trägt, aber vom Rekrutierungsamt an die Militärpolizei gerichtet ist. Als Kopie kann es keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden. Es stellt sich überdies die Frage, wie ein solches nicht an den Beschwerdeführer gerichtetes, sondern behördeninternes Dokument überhaupt in die Hände der Beschwerdeführenden gelangen konnte. Die Beschwerdeführenden äussern sich dazu wie zu dem Dokument an sich nicht in ihrer Replik. Insgesamt drängt sich daher der Verdacht auf, dass ein weiteres Beweismittel zur Untermauerung der Vorbringen erworben und nachgeschoben wurde. Nach dem Gesagten ergeben die Schilderungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Dokumente kein schlüssiges Bild, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen könnte, dass er, wie von ihm behauptet, über die Medien aufgeboten wurde oder im Juli 2015 ein schriftliches Aufgebot an seinen Heimatwohnort in Nordsyrien erhalten hat. Die Vorbringen zum Erhalt eines Aufgebots zum syrischen Reservedienst sind danach als unglaubhaft zu qualifizieren. Insoweit erübrigen sich auch Ausführungen zu den ins Recht gelegten Artikeln und Länderberichten. 6.1.3 Massgeblich ist abgesehen davon, dass im Fall des Beschwerdeführers selbst bei zwischenzeitlich bestehender Dienstpflicht kein Politmalus zu erkennen ist. So hat er bis zu seiner Ausreise weder gegen ihn gerichtete asylrelevante Massnahmen zur Durchsetzung des Reservedienstes geltend gemacht, noch sind den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er befürchten musste, unmittelbar rekrutiert und für seine Weigerungshaltung in asylrelevanter Weise sanktioniert zu werden. Zudem gab er selbst an, die Sicherheitskräfte in Damaskus seien nach den Hausdurchsuchungen stets wieder gegangen und sonst habe er keine Probleme mit Behörden gehabt. Sodann blieb seine Teilnahme an einer Demonstration in Damaskus im Jahr 2011 nach eigenen Angaben ohne Folgen. Schliesslich genügt die illegale Ausreise unter Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen nicht für die Annahme eines Politmalus. 6.1.4 Mithin ist weder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ein Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee drohte, noch dass er bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rechnen hätte und in asylrelevanter Weise bestraft würde. 6.2 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers als Reservedienstverweigerer und Regimegegner. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit den Behörden gar nicht angebracht an. 6.3 Sie monierte indes die fehlende Möglichkeit zum Studium aufgrund der schwierigen Sicherheitslage. Die Vorinstanz hat dazu - und ebenso hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden erwähnten vielen Kontrollpunkten, willkürlichen Festnahmen und Hausdurchsuchungen in Syrien - aber zutreffend festgestellt, dass diese Vorkommnisse auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen sind und einen Grossteil der Bevölkerung gleichermassen treffen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Auch spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich gezielt verfolgt wurden.
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [vgl. 1.3]). 9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 wurde aber das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Soweit die Gutheissung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit und verbunden mit der Aufforderung erfolgte, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Unterstützungsbestätigung nachzureichen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden dem bisher nicht nachkamen. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor nachgeht. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten ist jedoch aktuell von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: