Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 illegal von Syrien zunächst in die Türkei. Am 23. August 2015 sei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 10. September 2015 wurde er im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am (...) brachte B._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihr erstes Kind in der Türkei zur Welt. Auf Gesuch des Beschwerdeführers erhielt sie ein Visum für die Schweiz und reiste am 16. Juni 2016 zusammen mit dem Kind ein. Am 20. Juni 2016 stellte sie ihr Asylgesuch und wurde am 1. Juli 2016 summarisch befragt. Am 1. März 2017 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Qamishli. Beide hätten die syrische Staatsangehörigkeit im Rahmen des präsidialen Dekrets vom 7. April 2011 zur Einbürgerung von Kurden mit Ausländerstatus (Ajnabi) erhalten. Im November 2014 hätten sie in Syrien geheiratet. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, er habe Syrien wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es habe keine Arbeit gegeben. Auch sei die medizinische Betreuung unzureichend gewesen und seine Frau habe während ihrer Schwangerschaft spezielle Vitamine benötigt. Zudem habe er sich trotz Dienstbefreiung vor der Rekrutierung durch die syrische Armee gefürchtet. Aufgrund der Heirat mit seiner Frau gegen den Willen seines Vaters sei er von Letzterem aus der Familie ausgeschlossen worden. Als (früher staatenloser) Kurde sei er in Syrien benachteiligt gewesen. 2004 sei er wegen Bestellung einer Flasche Wasser auf Kurdisch für drei Tage inhaftiert und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, auch sie sei als frühere Ajnabi vor allem in ihrer Ausbildung benachteiligt worden. Sie habe deshalb zeitweilig unter psychischen Problemen gelitten. Wegen der Kriegslage habe sie nicht an der Universität in Latakia weiter studieren können und sich in Al-Hasaka eingeschrieben. Nachdem sie an der Universität aufgefordert worden sei, sich einer Partei anzuschliessen, und aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage habe sie das Studium abgebrochen. Einige Familienangehörige seien politisch aktiv, bei der PYD (Partei der Demokratischen Union), YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) und Asaish. Die Behörden hätten versucht, sie als Spitzel gegen politisch aktive Kurden zu gewinnen. Ihr Mann habe aus Angst vor dem Militärdienst ausreisen wollen und sie sei mit ihm gegangen. Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Beweismittel ein, auf die - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Am (...) kam ihr zweites Kind in der Schweiz zur Welt. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie eine Unterstützungsbestätigung des Kantons Aarau vom 8. Februar 2018 zu den Akten. E. Am 8. März 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8.2, einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden machen namentlich das Vorliegen von Willkür, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts geltend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrachten Rügen als begründet.
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden vermengen zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn sie monieren, die Vorinstanz habe das als Beweismittel vorgelegte Militärbüchlein nicht gewürdigt oder sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einbürgerung im 2011 Ajnabi gewesen und müsste danach mit hoher Wahrscheinlichkeit im Militär dienen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann, wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie ist dagegen nicht gehalten, sämtliche vorgebrachten oder hypothetisch möglichen Umstände in ihrer Würdigung zu untersuchen und einzubeziehen, wenn diese für die Entscheidfindung nicht erheblich sind beziehungsweise im Verfahren nicht angebracht wurden. Dieser Anforderung ist sie im Rahmen ihrer Erwägungen zur Sache, welche eine eingehende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen. Darüber hinaus hat sie die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde angesprochene Echtheit des Militärbüchleins offensichtlich nicht in Frage gestellt, weshalb sie sich nicht veranlasst sehen musste, das Dokument noch analysieren zu lassen. Wenn die Beschwerdeführenden zusätzlich monieren, die BzP sei nur verkürzt durchgeführt worden und sie hätten damit nicht hinreichend zur Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee Stellung nehmen können, kann auch dem nicht gefolgt werden, hatte doch der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Fluchtgründe summarisch zu nennen. Ausserdem wurde er ausdrücklich nach Problemen mit dem Militärdienst gefragt. Schliesslich sind Asylsuchende aufgefordert, von sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in der BzP zumindest ansatzweise zu benennen, auch wenn sie zur Kürze angehalten werden. Des Weiteren kann aus dem Vorwurf, die Vorinstanz habe das spezifische Profil des Beschwerdeführers als Wehrdienstverweigerer aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner regimefeindlichen Haltung nicht geprüft, nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht geschlossen werden. Hierzu hat die Vorinstanz die eigene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, er sei vom Militärdienst befreit worden, in ihrer Würdigung zugrunde gelegt und daraus geschlossen, dass er keinen Wehrdienst verweigert hat, ohne dass dieses Vorgehen zu beanstanden ist. In der Folge war sie auch nicht gehalten, alle möglichen weiteren Asylgründe abzuklären, welche sich aus einer möglichen Wehrdienstverweigerung ergeben könnten. Die Rügen der Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs sind nach allem als unbegründet zurückzuweisen.
E. 4.1.2 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt, als es die Vorbringen zur drohenden Rekrutierung als nachgeschoben bewertete und das Militärbüchlein überhaupt nicht würdigte sowie keiner Dokumentenanalyse unterzog, ist als unbegründet zu erachten. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Allein aus der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Verletzung von Art. 9 BV geschlossen werden, zumal sich die diesbezüglichen Rügen nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erweisen.
E. 4.2 Da sich die prozessualen Rügen der Beschwerdeführenden auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die von den Beschwerdeführenden angesichts der Kriegslage erlittenen Nachteile, namentlich die Bombardierungen, die schlechte medizinische Versorgung und der Abbruch des Studiums, seien auf die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und stellten keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausschluss aus der Familie durch den Vater aufgrund der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin erreiche keine asylrechtlich relevante Intensität. Zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2004 und der Ausreise im Jahr 2015 bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe 2011/2012 immerhin die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, woraus zu schliessen sei, dass er bei den syrischen Behörden nicht verzeichnet sei. Die erst in der Anhörung erwähnte Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee sei als nachgeschoben einzustufen, zumal er in der BzP die Frage, ob er je Probleme mit dem Militär gehabt habe, ausdrücklich verneint habe. Hinzukomme, dass er gemäss eigenen Angaben vom Dienst freigestellt worden sei, nachdem er mit 25 Jahren syrischer Staatsangehöriger geworden und demnach bereits zu alt für den Militärdienst gewesen sei. An den Kontrollposten habe er sein Militärbüchlein jeweils vorweisen müssen, damit die Beamten die Dienstbefreiung sähen. Ein tatsächlich erfolgtes militärisches Aufgebot habe er nicht glaubhaft machen können. Daran könne das eingereichte Militärbüchlein nichts ändern, zumal dieses kein Aufgebot darstelle und gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Dienstbefreiung bestätigen sollte. Aus dem Besuch des Rekrutierungsbüros, wo er gegen Abgabe von persönlichen Dokumenten und einem Passfoto nach kurzer Bearbeitung das Militärbüchlein habe abholen können, lasse sich ebenso keine Aushebung respektive kein militärisches Aufgebot ableiten. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug ins Militär in der Zukunft fürchte, vermöge nach ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich enthielten die weiteren eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf die zuvor geltend gemachten Nachteile.
E. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz im Wesentlichen die zuvor geprüften Rügen entgegen (siehe E. 4) und wiederholten ihre Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer sei an Checkpoints wegen der Rekrutierung in den Militärdienst angesprochen, geschlagen und bedroht worden, er werde eines Tages eingezogen. Männliche Staatsangehörige ab 18 Jahren müssten einen obligatorischen Militärdienst absolvieren und würden bei Weigerung hart bestraft. Wer sich dem Dienst entziehen wolle, würde auch an Checkpoints angehalten oder zu Hause aufgesucht, verhaftet und zwangsrekrutiert. Als ehemaliger Ajnabi sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einbürgerung in den Militärdienst habe einrücken müssen. Auch gebe es Berichte, wonach vor 1993 geborene eingebürgerte Männer eingezogen würden, da das syrische Regime auf die Rekrutierung neuer Soldaten angewiesen sei. Ungewiss sei, ob es sich tatsächlich an die Alterslimite halte. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, dass in Syrien willkürlich sämtliche Wehrpflichtigen eingezogen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er eigens für die Rekrutierung eingebürgert worden sei und angesichts seines jungen Alters mehrfach einberufen wurde. Am 20. Oktober 2014 habe die syrische Regierung zudem allen zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise verboten. Aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee habe er durch seine illegale Ausreise gegen bestimmte Ausreisebestimmungen verstossen. Ihm werde auch eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Von den syrischen Behörden würde er daher als Militärdienstverweigerer und Verräter gesucht und hätte bei einer Rückkehr mit harten, politisch begründeten Sanktionen einschliesslich Verhaftung sowie dem Einzug ins Militär zu rechnen. Als refraktärer Kurde würde er sich ohnehin verdächtig machen. Zudem seien die syrischen Behörden in Nordsyrien wieder vermehrt präsent. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die PYD beziehungsweise die YPG mit ihnen zusammenarbeiteten und sie bei der Suche nach dem Beschwerdeführer unterstützen würden.
E. 7 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die von den Beschwerdeführenden angebrachten Ausreisegründe, namentlich die Bombardierungen und Zerstörungen in Syrien, die schlechte medizinische Versorgung und der Abbruch des Studiums, auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen sind. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Zudem spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführenden dabei gezielt verfolgt wurden.
E. 7.2 Auch sieht das Gericht mit der Vorinstanz keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2004 und der Ausreise im Jahr 2015, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2011/2012 eingebürgert wurde, ohne dass ihm die frühere Inhaftierung entgegengehalten wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein besonderes Verfolgungsinteresse an ihm hatten.
E. 7.3 Der Vorinstanz ist darüber hinaus in ihren Ausführungen Recht zu geben, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausschluss aus der Familie durch den Vater aufgrund der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, da dieser sowie die weiteren von ihm geschilderten Probleme mit der Familie keine asylrechtlich relevante Intensität erreichten.
E. 7.4.1 Im Rahmen der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden denn auch insbesondere geltend, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Militärdienst asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen als nachgeschoben und erhob erste Glaubhaftigkeitszweifel, da der Beschwerdeführer in der BzP - auf Probleme mit dem Militär angesprochen - solche explizit verneinte. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, sind Asylsuchende doch gehalten, in der ersten Befragung - der BzP - alle für ihr Asylgesuch wesentlichen Gründe zumindest zu benennen. Dass er hingegen gar nichts zur Rekrutierung ausführte und Probleme mit dem Militär noch dazu ausdrücklich verneinte, kann nicht mit dem Argument entkräftet werden, die BzP sei verkürzt durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend ausführlich äussern können. Nachdem die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift als wesentlichen Beweggrund für die Ausreise nun die Furcht vor der Rekrutierung anbringen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer als Hauptbetroffener diese in der BzP zumindest im Ansatz anspricht. Immerhin bezog sich die Beschwerdeführerin in ihrer BzP auf die Furcht ihres Mannes vor der Rekrutierung als einen Ausreisegrund. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, würde aber auch eine möglicherweise bevorstehende Rekrutierung nicht zu asylrechtlich relevanter Verfolgung führen, sodass die Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht näher vertieft werden muss.
E. 7.4.2 Der Klarheit halber ist an dieser Stelle vorauszuschicken, dass eine Rekrutierung in den Militärdienst praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist. Beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3)
E. 7.4.3 Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011 aufgrund seines Alters vom Militärdienst befreit. Seinen weiteren Ausführungen ist auch nicht zu entnehmen, dass er nach diesem Zeitpunkt einberufen wurde oder eine Einberufung unmittelbar bevorstand. Die diesbezüglichen wiederholten Behauptungen in der Beschwerdeschrift sind weder substantiiert worden noch wurden entsprechend Belege eingereicht. Die Vorsprache beim Rekrutierungsbüro diente - wiederum nach Aussagen des Beschwerdeführers - nur der Ausstellung des Militärbüchleins zu dem Zweck, dieses an Checkpoints vorweisen und die darin festgehaltene Dienstbefreiung nachweisen zu können. Das Militärbüchlein stellte damit gerade keinen Nachweis einer tatsächlich erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Einberufung dar. Angesichts des klaren Inhalts musste das Dokument auch keiner weitergehenden Analyse unterzogen werden. Zwar erscheint es im Weiteren unbefriedigend, dass die Vorinstanz nicht auf die Schläge am Checkpoint und die Vorwürfe, der Beschwerdeführer verberge seine Identität, einging. Daraus kann aber ebenso wenig auf eine bereits erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Rekrutierung geschlossen werden. Vielmehr dürften die geschilderten Erlebnisse an den Checkpoints nicht über jene Schikanen hinausgegangen sein, die die Bevölkerung üblicherweise zu gewärtigen hat. Die Anmerkung eines Kontrollpostens, dass er auch irgendwann zum Militär eingezogen würde, ist ebenfalls in diesem Kontext zu betrachten und bestätigt vielmehr die Einschätzung, dass eine Einberufung eben gerade noch nicht stattgefunden hat. Schliesslich konnte er nach Vorlage seines Militärbüchleins jedes Mal die Checkpoints passieren, ohne inhaftiert und zwangsrekrutiert zu werden. Mithin ist davon auszugehen, dass seine Dienstbefreiung akzeptiert wurde. Insoweit gehen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei ehemaliger Ajnabi und habe nach dem Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, zum Militär eingezogen zu werden beziehungsweise sei tatsächlich dazu aufgefordert worden, ins Leere. Letzteres muss als unbewiesene Behauptung zurückgewiesen werden. Zudem erfolgte die Dienstbefreiung erst nach der Einbürgerung, sodass sich im Fall des Beschwerdeführers die Annahme, als syrischer Staatsangehöriger nun Militärdienst leisten zu müssen, gerade nicht bewahrheitet hat. Soweit er weiter fürchtete, angesichts der Berichte über die Einberufung sämtlicher vor 1993 geborener eingebürgerter Männer doch irgendwann ausgehoben zu werden, konnte er nach dem Gesagten keine konkret gegen ihn gerichteten Rekrutierungshandlungen glaubhaft machen. Folglich ist davon auszugehen, dass er aus Sicht der syrischen Behörden weder den Militärdienst verweigert noch sich durch seine Ausreise einer Einberufung entzogen hat.
E. 7.4.4 An dieser Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte im Jahr 2014 ergangene Ausreiseverbot nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach aktueller Quellenlage nicht davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung ihre Hoheitsgewalt in Nordsyrien - auch nicht mit Unterstützung der YPG oder PYD - noch auszuüben vermag (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen) und entsprechende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer in Qamishli durchsetzen könnte. Abgesehen davon ist auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis des Ausreisezeitpunkts des Beschwerdeführers haben, haben die Beschwerdeführenden Syrien doch illegal verlassen. Aber selbst wenn mit einer Sanktionierung in diesem Zusammenhang zu rechnen wäre, lässt sich daraus keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Das erwähnte Ausreiseverbot dient zunächst der Durchsetzung einer grundsätzlich legitimen Militärpflicht, weshalb eine allfällige Sanktionierung eines entsprechenden Verstosses nicht per se als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden kann. Dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom syrischen Regime eine regimekritische Haltung vorgeworfenen werden und er deshalb einem Politmalus unterliegen könnte (vgl. BVGE 2015/13), vermag sodann nicht zu überzeugen (vgl. nachfolgend).
E. 7.4.5 In der Beschwerdeschrift wurde nur behauptet, aber nicht substantiiert und auch sonst nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer regimefeindlich und als Regimegegner registriert sei. Aus dem allgemeinen Hinweis, als Kurde und ehemaliger Ajnabi mache er sich ohnehin verdächtig, kann noch nicht geschlossen werden, dass er von den syrischen Behörden verfolgt würde. Im Gegenteil machte der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Ausreise gerade keine Probleme mit den Behörden geltend. Er hat auch nicht vorgebracht, dass er vor seiner Ausreise politisch aktiv war. Vor diesen Hintergrund ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner registriert sein könnte oder seine Ausreise als regimekritische Haltung interpretiert würde. Daran vermag auch die zuvor erwähnte Haft im Jahr 2004 nichts zu ändern, erfolgte diese doch allein aus dem Grund, dass er am Kiosk eine Flasche Wasser auf Kurdisch kaufen wollte, was im aktuellen Kontext als irrelevant erscheint. Sodann hatte dieses Ereignis, das im Zeitpunkt der Ausreise über zehn Jahre zurücklag, keinerlei weitere Konsequenzen und der Beschwerdeführer wurde ohne Probleme eingebürgert. Insgesamt kann deshalb nicht geschlossen werden, dem Beschwerdeführer würde vom syrischen Regime eine regimekritische Haltung unterstellt.
E. 7.4.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer aufgrund der befürchteten Rekrutierung weder vorverfolgt worden noch hat er mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Armee bei einer Rückkehr nach Syrien zu rechnen.
E. 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Eventualantrag die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse - Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit - sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Eventualantrag der Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.
E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeeingabe haben sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Ihre Begehren waren nach summarischer Prüfung nicht im Vorhinein als aussichtslos zu erkennen. Zudem haben sie ihre prozessuale Bedürftigkeit durch Vorlage einer Unterstützungsbestätigung nachgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden haben vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1346/2018lan Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle (...), vertreten durch Fouad Kermo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 illegal von Syrien zunächst in die Türkei. Am 23. August 2015 sei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 10. September 2015 wurde er im Rahmen einer verkürzten Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am (...) brachte B._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihr erstes Kind in der Türkei zur Welt. Auf Gesuch des Beschwerdeführers erhielt sie ein Visum für die Schweiz und reiste am 16. Juni 2016 zusammen mit dem Kind ein. Am 20. Juni 2016 stellte sie ihr Asylgesuch und wurde am 1. Juli 2016 summarisch befragt. Am 1. März 2017 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Qamishli. Beide hätten die syrische Staatsangehörigkeit im Rahmen des präsidialen Dekrets vom 7. April 2011 zur Einbürgerung von Kurden mit Ausländerstatus (Ajnabi) erhalten. Im November 2014 hätten sie in Syrien geheiratet. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Asylgründen aus, er habe Syrien wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es habe keine Arbeit gegeben. Auch sei die medizinische Betreuung unzureichend gewesen und seine Frau habe während ihrer Schwangerschaft spezielle Vitamine benötigt. Zudem habe er sich trotz Dienstbefreiung vor der Rekrutierung durch die syrische Armee gefürchtet. Aufgrund der Heirat mit seiner Frau gegen den Willen seines Vaters sei er von Letzterem aus der Familie ausgeschlossen worden. Als (früher staatenloser) Kurde sei er in Syrien benachteiligt gewesen. 2004 sei er wegen Bestellung einer Flasche Wasser auf Kurdisch für drei Tage inhaftiert und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, auch sie sei als frühere Ajnabi vor allem in ihrer Ausbildung benachteiligt worden. Sie habe deshalb zeitweilig unter psychischen Problemen gelitten. Wegen der Kriegslage habe sie nicht an der Universität in Latakia weiter studieren können und sich in Al-Hasaka eingeschrieben. Nachdem sie an der Universität aufgefordert worden sei, sich einer Partei anzuschliessen, und aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage habe sie das Studium abgebrochen. Einige Familienangehörige seien politisch aktiv, bei der PYD (Partei der Demokratischen Union), YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) und Asaish. Die Behörden hätten versucht, sie als Spitzel gegen politisch aktive Kurden zu gewinnen. Ihr Mann habe aus Angst vor dem Militärdienst ausreisen wollen und sie sei mit ihm gegangen. Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Beweismittel ein, auf die - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Am (...) kam ihr zweites Kind in der Schweiz zur Welt. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 - eröffnet am 2. Februar 2018 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie eine Unterstützungsbestätigung des Kantons Aarau vom 8. Februar 2018 zu den Akten. E. Am 8. März 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8.2, einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden machen namentlich das Vorliegen von Willkür, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts geltend. Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrachten Rügen als begründet. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden vermengen zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn sie monieren, die Vorinstanz habe das als Beweismittel vorgelegte Militärbüchlein nicht gewürdigt oder sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Einbürgerung im 2011 Ajnabi gewesen und müsste danach mit hoher Wahrscheinlichkeit im Militär dienen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte, als von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz genügt ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht dann, wenn sie alle für den Entscheid wesentlichen Aspekte erfasst und im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Sie ist dagegen nicht gehalten, sämtliche vorgebrachten oder hypothetisch möglichen Umstände in ihrer Würdigung zu untersuchen und einzubeziehen, wenn diese für die Entscheidfindung nicht erheblich sind beziehungsweise im Verfahren nicht angebracht wurden. Dieser Anforderung ist sie im Rahmen ihrer Erwägungen zur Sache, welche eine eingehende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu bezeichnen. Darüber hinaus hat sie die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde angesprochene Echtheit des Militärbüchleins offensichtlich nicht in Frage gestellt, weshalb sie sich nicht veranlasst sehen musste, das Dokument noch analysieren zu lassen. Wenn die Beschwerdeführenden zusätzlich monieren, die BzP sei nur verkürzt durchgeführt worden und sie hätten damit nicht hinreichend zur Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee Stellung nehmen können, kann auch dem nicht gefolgt werden, hatte doch der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Fluchtgründe summarisch zu nennen. Ausserdem wurde er ausdrücklich nach Problemen mit dem Militärdienst gefragt. Schliesslich sind Asylsuchende aufgefordert, von sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in der BzP zumindest ansatzweise zu benennen, auch wenn sie zur Kürze angehalten werden. Des Weiteren kann aus dem Vorwurf, die Vorinstanz habe das spezifische Profil des Beschwerdeführers als Wehrdienstverweigerer aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner regimefeindlichen Haltung nicht geprüft, nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht geschlossen werden. Hierzu hat die Vorinstanz die eigene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, er sei vom Militärdienst befreit worden, in ihrer Würdigung zugrunde gelegt und daraus geschlossen, dass er keinen Wehrdienst verweigert hat, ohne dass dieses Vorgehen zu beanstanden ist. In der Folge war sie auch nicht gehalten, alle möglichen weiteren Asylgründe abzuklären, welche sich aus einer möglichen Wehrdienstverweigerung ergeben könnten. Die Rügen der Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs sind nach allem als unbegründet zurückzuweisen. 4.1.2 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt, als es die Vorbringen zur drohenden Rekrutierung als nachgeschoben bewertete und das Militärbüchlein überhaupt nicht würdigte sowie keiner Dokumentenanalyse unterzog, ist als unbegründet zu erachten. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Allein aus der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Verletzung von Art. 9 BV geschlossen werden, zumal sich die diesbezüglichen Rügen nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erweisen. 4.2 Da sich die prozessualen Rügen der Beschwerdeführenden auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die von den Beschwerdeführenden angesichts der Kriegslage erlittenen Nachteile, namentlich die Bombardierungen, die schlechte medizinische Versorgung und der Abbruch des Studiums, seien auf die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und stellten keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausschluss aus der Familie durch den Vater aufgrund der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin erreiche keine asylrechtlich relevante Intensität. Zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2004 und der Ausreise im Jahr 2015 bestehe kein genügend enger Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe 2011/2012 immerhin die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, woraus zu schliessen sei, dass er bei den syrischen Behörden nicht verzeichnet sei. Die erst in der Anhörung erwähnte Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee sei als nachgeschoben einzustufen, zumal er in der BzP die Frage, ob er je Probleme mit dem Militär gehabt habe, ausdrücklich verneint habe. Hinzukomme, dass er gemäss eigenen Angaben vom Dienst freigestellt worden sei, nachdem er mit 25 Jahren syrischer Staatsangehöriger geworden und demnach bereits zu alt für den Militärdienst gewesen sei. An den Kontrollposten habe er sein Militärbüchlein jeweils vorweisen müssen, damit die Beamten die Dienstbefreiung sähen. Ein tatsächlich erfolgtes militärisches Aufgebot habe er nicht glaubhaft machen können. Daran könne das eingereichte Militärbüchlein nichts ändern, zumal dieses kein Aufgebot darstelle und gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Dienstbefreiung bestätigen sollte. Aus dem Besuch des Rekrutierungsbüros, wo er gegen Abgabe von persönlichen Dokumenten und einem Passfoto nach kurzer Bearbeitung das Militärbüchlein habe abholen können, lasse sich ebenso keine Aushebung respektive kein militärisches Aufgebot ableiten. Allein der Umstand, dass er sich vor dem Einzug ins Militär in der Zukunft fürchte, vermöge nach ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich enthielten die weiteren eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf die zuvor geltend gemachten Nachteile. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz im Wesentlichen die zuvor geprüften Rügen entgegen (siehe E. 4) und wiederholten ihre Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer sei an Checkpoints wegen der Rekrutierung in den Militärdienst angesprochen, geschlagen und bedroht worden, er werde eines Tages eingezogen. Männliche Staatsangehörige ab 18 Jahren müssten einen obligatorischen Militärdienst absolvieren und würden bei Weigerung hart bestraft. Wer sich dem Dienst entziehen wolle, würde auch an Checkpoints angehalten oder zu Hause aufgesucht, verhaftet und zwangsrekrutiert. Als ehemaliger Ajnabi sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Einbürgerung in den Militärdienst habe einrücken müssen. Auch gebe es Berichte, wonach vor 1993 geborene eingebürgerte Männer eingezogen würden, da das syrische Regime auf die Rekrutierung neuer Soldaten angewiesen sei. Ungewiss sei, ob es sich tatsächlich an die Alterslimite halte. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, dass in Syrien willkürlich sämtliche Wehrpflichtigen eingezogen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er eigens für die Rekrutierung eingebürgert worden sei und angesichts seines jungen Alters mehrfach einberufen wurde. Am 20. Oktober 2014 habe die syrische Regierung zudem allen zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise verboten. Aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee habe er durch seine illegale Ausreise gegen bestimmte Ausreisebestimmungen verstossen. Ihm werde auch eine regimefeindliche Haltung unterstellt. Von den syrischen Behörden würde er daher als Militärdienstverweigerer und Verräter gesucht und hätte bei einer Rückkehr mit harten, politisch begründeten Sanktionen einschliesslich Verhaftung sowie dem Einzug ins Militär zu rechnen. Als refraktärer Kurde würde er sich ohnehin verdächtig machen. Zudem seien die syrischen Behörden in Nordsyrien wieder vermehrt präsent. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die PYD beziehungsweise die YPG mit ihnen zusammenarbeiteten und sie bei der Suche nach dem Beschwerdeführer unterstützen würden.
7. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat. 7.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die von den Beschwerdeführenden angebrachten Ausreisegründe, namentlich die Bombardierungen und Zerstörungen in Syrien, die schlechte medizinische Versorgung und der Abbruch des Studiums, auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen sind. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Zudem spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführenden dabei gezielt verfolgt wurden. 7.2 Auch sieht das Gericht mit der Vorinstanz keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 2004 und der Ausreise im Jahr 2015, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2011/2012 eingebürgert wurde, ohne dass ihm die frühere Inhaftierung entgegengehalten wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein besonderes Verfolgungsinteresse an ihm hatten. 7.3 Der Vorinstanz ist darüber hinaus in ihren Ausführungen Recht zu geben, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausschluss aus der Familie durch den Vater aufgrund der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag, da dieser sowie die weiteren von ihm geschilderten Probleme mit der Familie keine asylrechtlich relevante Intensität erreichten. 7.4 7.4.1 Im Rahmen der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden denn auch insbesondere geltend, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Militärdienst asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen als nachgeschoben und erhob erste Glaubhaftigkeitszweifel, da der Beschwerdeführer in der BzP - auf Probleme mit dem Militär angesprochen - solche explizit verneinte. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, sind Asylsuchende doch gehalten, in der ersten Befragung - der BzP - alle für ihr Asylgesuch wesentlichen Gründe zumindest zu benennen. Dass er hingegen gar nichts zur Rekrutierung ausführte und Probleme mit dem Militär noch dazu ausdrücklich verneinte, kann nicht mit dem Argument entkräftet werden, die BzP sei verkürzt durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend ausführlich äussern können. Nachdem die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift als wesentlichen Beweggrund für die Ausreise nun die Furcht vor der Rekrutierung anbringen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer als Hauptbetroffener diese in der BzP zumindest im Ansatz anspricht. Immerhin bezog sich die Beschwerdeführerin in ihrer BzP auf die Furcht ihres Mannes vor der Rekrutierung als einen Ausreisegrund. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, würde aber auch eine möglicherweise bevorstehende Rekrutierung nicht zu asylrechtlich relevanter Verfolgung führen, sodass die Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht näher vertieft werden muss. 7.4.2 Der Klarheit halber ist an dieser Stelle vorauszuschicken, dass eine Rekrutierung in den Militärdienst praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist. Beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3) 7.4.3 Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011 aufgrund seines Alters vom Militärdienst befreit. Seinen weiteren Ausführungen ist auch nicht zu entnehmen, dass er nach diesem Zeitpunkt einberufen wurde oder eine Einberufung unmittelbar bevorstand. Die diesbezüglichen wiederholten Behauptungen in der Beschwerdeschrift sind weder substantiiert worden noch wurden entsprechend Belege eingereicht. Die Vorsprache beim Rekrutierungsbüro diente - wiederum nach Aussagen des Beschwerdeführers - nur der Ausstellung des Militärbüchleins zu dem Zweck, dieses an Checkpoints vorweisen und die darin festgehaltene Dienstbefreiung nachweisen zu können. Das Militärbüchlein stellte damit gerade keinen Nachweis einer tatsächlich erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Einberufung dar. Angesichts des klaren Inhalts musste das Dokument auch keiner weitergehenden Analyse unterzogen werden. Zwar erscheint es im Weiteren unbefriedigend, dass die Vorinstanz nicht auf die Schläge am Checkpoint und die Vorwürfe, der Beschwerdeführer verberge seine Identität, einging. Daraus kann aber ebenso wenig auf eine bereits erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Rekrutierung geschlossen werden. Vielmehr dürften die geschilderten Erlebnisse an den Checkpoints nicht über jene Schikanen hinausgegangen sein, die die Bevölkerung üblicherweise zu gewärtigen hat. Die Anmerkung eines Kontrollpostens, dass er auch irgendwann zum Militär eingezogen würde, ist ebenfalls in diesem Kontext zu betrachten und bestätigt vielmehr die Einschätzung, dass eine Einberufung eben gerade noch nicht stattgefunden hat. Schliesslich konnte er nach Vorlage seines Militärbüchleins jedes Mal die Checkpoints passieren, ohne inhaftiert und zwangsrekrutiert zu werden. Mithin ist davon auszugehen, dass seine Dienstbefreiung akzeptiert wurde. Insoweit gehen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei ehemaliger Ajnabi und habe nach dem Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, zum Militär eingezogen zu werden beziehungsweise sei tatsächlich dazu aufgefordert worden, ins Leere. Letzteres muss als unbewiesene Behauptung zurückgewiesen werden. Zudem erfolgte die Dienstbefreiung erst nach der Einbürgerung, sodass sich im Fall des Beschwerdeführers die Annahme, als syrischer Staatsangehöriger nun Militärdienst leisten zu müssen, gerade nicht bewahrheitet hat. Soweit er weiter fürchtete, angesichts der Berichte über die Einberufung sämtlicher vor 1993 geborener eingebürgerter Männer doch irgendwann ausgehoben zu werden, konnte er nach dem Gesagten keine konkret gegen ihn gerichteten Rekrutierungshandlungen glaubhaft machen. Folglich ist davon auszugehen, dass er aus Sicht der syrischen Behörden weder den Militärdienst verweigert noch sich durch seine Ausreise einer Einberufung entzogen hat. 7.4.4 An dieser Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte im Jahr 2014 ergangene Ausreiseverbot nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach aktueller Quellenlage nicht davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung ihre Hoheitsgewalt in Nordsyrien - auch nicht mit Unterstützung der YPG oder PYD - noch auszuüben vermag (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen) und entsprechende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer in Qamishli durchsetzen könnte. Abgesehen davon ist auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis des Ausreisezeitpunkts des Beschwerdeführers haben, haben die Beschwerdeführenden Syrien doch illegal verlassen. Aber selbst wenn mit einer Sanktionierung in diesem Zusammenhang zu rechnen wäre, lässt sich daraus keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Das erwähnte Ausreiseverbot dient zunächst der Durchsetzung einer grundsätzlich legitimen Militärpflicht, weshalb eine allfällige Sanktionierung eines entsprechenden Verstosses nicht per se als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden kann. Dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vom syrischen Regime eine regimekritische Haltung vorgeworfenen werden und er deshalb einem Politmalus unterliegen könnte (vgl. BVGE 2015/13), vermag sodann nicht zu überzeugen (vgl. nachfolgend). 7.4.5 In der Beschwerdeschrift wurde nur behauptet, aber nicht substantiiert und auch sonst nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer regimefeindlich und als Regimegegner registriert sei. Aus dem allgemeinen Hinweis, als Kurde und ehemaliger Ajnabi mache er sich ohnehin verdächtig, kann noch nicht geschlossen werden, dass er von den syrischen Behörden verfolgt würde. Im Gegenteil machte der Beschwerdeführer in den Jahren vor der Ausreise gerade keine Probleme mit den Behörden geltend. Er hat auch nicht vorgebracht, dass er vor seiner Ausreise politisch aktiv war. Vor diesen Hintergrund ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner registriert sein könnte oder seine Ausreise als regimekritische Haltung interpretiert würde. Daran vermag auch die zuvor erwähnte Haft im Jahr 2004 nichts zu ändern, erfolgte diese doch allein aus dem Grund, dass er am Kiosk eine Flasche Wasser auf Kurdisch kaufen wollte, was im aktuellen Kontext als irrelevant erscheint. Sodann hatte dieses Ereignis, das im Zeitpunkt der Ausreise über zehn Jahre zurücklag, keinerlei weitere Konsequenzen und der Beschwerdeführer wurde ohne Probleme eingebürgert. Insgesamt kann deshalb nicht geschlossen werden, dem Beschwerdeführer würde vom syrischen Regime eine regimekritische Haltung unterstellt. 7.4.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer aufgrund der befürchteten Rekrutierung weder vorverfolgt worden noch hat er mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Armee bei einer Rückkehr nach Syrien zu rechnen. 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Nach der Ablehnung der Asylgesuche hat die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Eventualantrag die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse - Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit - sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Eventualantrag der Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeeingabe haben sie jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Ihre Begehren waren nach summarischer Prüfung nicht im Vorhinein als aussichtslos zu erkennen. Zudem haben sie ihre prozessuale Bedürftigkeit durch Vorlage einer Unterstützungsbestätigung nachgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden haben vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: