Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 lehnte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin (C._______respektive D._______; gleiche N-Nummer) ab, bejahte aber gleichzeitig aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Tätigkeit) die Flüchtlingseigenschaft und verfügte seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. B. Mit Eingabe vom 19. März 2012 liess die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland respektive Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung einreichen. Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2013 die Einreise und wies das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3811/2013 vom 11. Dezember 2013 ab. C. C.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2012 in Richtung Türkei und reiste am 14. August 2015 illegal in die Schweiz ein. Am 19. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurde dort am 27. August 2015 zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie sodann am 14. November 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______, Provinz Aleppo, und sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Zudem sei sie Jesidin und betrachte sich demnach nicht als Muslimin. Die Muslime respektive Araber in Syrien hätten versucht, die Kurden zu vernichten und ihnen den Islam aufzuzwingen. Am 2. April 2006 sei sie von ihrem Religionslehrer im Gymnasium aufgefordert worden, einen Schleier zu tragen. Sie habe sich geweigert und aus Protest sogar einen Fuss auf den Koran gestellt. Daraufhin sei sie geschlagen und zum Schuldirektor gebracht worden. Die Schulleitung habe die Sicherheitsbehörden gerufen, und in der Folge sei sie für vier Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haft sei sie beschimpft, verhört, geschlagen und sexuell belästigt worden. Nachdem ihr Vater eine Geldsumme bezahlt habe, sei sie freigelassen worden. Am 11. November 2010 sei sie bei ihrem Onkel zuhause gewesen und habe Kindern Unterricht in der kurdischen Sprache erteilt. Plötzlich seien die Sicherheitsbehörden vor der Tür gestanden. Als sie nicht geöffnet habe, seien sie gewaltsam ins Haus eingedrungen, hätten die Wohnung durchsucht, sie geschlagen und mitgenommen. Sie sei sechs Tage lang inhaftiert worden, wobei sie geschlagen und sexuell belästigt worden sei. Ihr Vater habe erneut eine Geldsumme bezahlt, worauf sie aus der Haft entlassen worden sei. Ihr Onkel sei später ebenfalls vorübergehend festgenommen worden. Nach dem Ausbruch der Revolution habe sie in G._______ an Demonstrationen teilgenommen und mitgeholfen, diese zu organisieren. Sie habe kurdische Flaggen, welche ihre Mutter genäht habe, verteilt und Transparente hergestellt. Ihr Bruder sei Mitglied der Jugendlichen Kooperation in G._______ gewesen und habe an den Demonstrationen fotografiert. Sie selber sei nicht Mitglied gewesen, sei aber an drei Sitzungen dabei gewesen. Am 3. Februar 2012 sowie am 11. Februar 2012 hätten grosse Demonstrationen stattgefunden. Die Anhänger der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) respektive "Apo", welche mit der syrischen Regierung zusammenarbeiteten, hätten die Demonstrationen aufgelöst und die Demonstranten geschlagen. Sie habe jedoch rechtzeitig flüchten können. Die PYD habe dann nach ihrem Bruder gesucht. Da sie mit ihrem Bruder zusammengearbeitet habe, habe sie sich ebenfalls in Gefahr gewähnt. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Auch ihr Bruder sei damals ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Türkei Ende Februar 2012 seien viele ihrer Kollegen von der Jugendlichen Kooperation verhaftet worden. Die PYD habe bei ihren Eltern nach ihrem Bruder und auch nach ihr gesucht. Ihre Eltern seien daraufhin ins Dorf umgezogen. In der Türkei habe sie zeitweise als Schneiderin und als Erntehelferin gearbeitet. Sie habe zunächst bei Verwandten und später zusammen mit ihrem Bruder in Istanbul gewohnt. Dort sei ihre Wohnung zwei- bis dreimal während ihrer Abwesenheit durchsucht worden, mutmasslich von der PYD. Ungefähr einen Monat vor der Ausreise sei sie erneut umgezogen. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz am 1. August 2015 habe sie schon dreimal vergeblich versucht auszureisen, wobei sie jeweils festgenommen und verhört worden sei. C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarte, das Familienbüchlein, den Eheschein (Kopie), Unterlagen für den Kurdisch-Unterricht (Kopien), eine E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 13. Juni 2014, eine Liste mit Schlagworten zur kurdischen Geschichte, mehrere fremdsprachige Berichte zur allgemeinen Lage von Rojava sowie einen vom Ehemann verfassten Text. D. Am (...) kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Welt (B._______). E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. März 2018 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen wurden indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters einbezogen und folglich wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung - unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: zwei Bestätigungsschreiben (von A. B. sowie von K. B.) und die Flüchtlingsausweise von A. B. und K. B. (alles in Kopie), ausserdem zwei Videos von Demonstrationen aus dem Jahr 2011 auf einem USB-Stick. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 2. Mai 2018 nachgereicht, worauf der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 16. Mai 2018 guthiess und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerdeführerinnen wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 13. Juni 2018 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Replik lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. 3) - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführerinnen wurden vom SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und folglich wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Auf den - erst in der Beschwerdebegründung (vgl. Ziff. B. 4.3 der Beschwerde) - gestellten Antrag, es sei eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft originär (gestützt auf Art. 3 AsylG) erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die beiden von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vorübergehenden Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2010 seien nicht asylrelevant, weil aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen sei, dass zwischen diesen Verhaftungen und ihrer Ausreise aus Syrien im Februar 2012 kein genügender Zusammenhang bestehe. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der PYD gesucht worden, weil sie bei der Jugendlichen Kooperation in G._______ mitgeholfen und an Demonstrationen teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Die Aussagen zu ihrer angeblichen politischen Tätigkeit seien ausweichend und vage ausgefallen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die PYD auf sie persönlich hätte aufmerksam werden sollen respektive weshalb weitere Familienmitglieder nicht verfolgt worden seien. Wenig überzeugend sei auch die Darstellung, dass die PYD die Beschwerdeführerin und ihren Bruder erst nach ihrer Ausreise zuhause gesucht habe. Sodann erscheine das Vorbringen konstruiert, wonach die Wohnung in Istanbul mehrfach durchsucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an der dargelegten Einschätzung etwas zu ändern. Den Akten seien ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden sei, ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das damalige BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend den Ehemann Abklärungen in Syrien getätigt habe, wobei sich unter anderem ergeben habe, dass der Ehemann in Syrien nicht gesucht werde. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das SEM verkenne mit seiner Argumentation, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Verhaftungen und der Ausreise, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit wegen ihrer kurdischen Ethnie, ihrer Religion und ihrer politischen Ansichten immer wieder Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen geworden sei. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie als kurdische Jesidin ständig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus der ersten Haft im Jahr 2006 sei sie nur freigelassen worden, weil ihr Vater sie freigekauft habe. In der Haft habe sie (sexuelle) Gewalt erleiden müssen. Bei der Entlassung sei ihr gedroht worden, man werde sie verschwinden lassen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb bis zu ihrer Ausreise in Angst gelebt. Später habe die Sicherheitsbehörde regelmässig nach ihrem Vater verlangt und nach den Familienangehörigen gefragt. Bei der zweiten Festnahme sei ihr gesagt worden, sie habe aus der ersten Haft nichts gelernt. Sie sei wiederum nur gegen eine Geldzahlung freigekommen. Die Verhaftungen hätten für sie schlimme Konsequenzen gehabt, sie habe in ständiger Angst vor Übergriffen und Festnahmen gelebt. Es treffe des Weiteren nicht zu, dass sie ihre Aktivitäten nicht habe konkretisieren können. Sie habe den Inhalt der Sitzungen und die Ziele der Organisation erläutert sowie die verwendeten Parolen genannt. Sie habe auch Ausführungen zu ihrer persönlichen Tätigkeit gemacht. Sie habe von ihrem Bruder und dem Onkel gesprochen, weil sie mit diesen zusammengearbeitet habe. Im Übrigen sei sie vom Befrager unterbrochen worden, als sie weitere Ausführungen habe machen wollen. In Bezug auf die Frage, wie viele Personen die Kooperation für die Demonstration habe mobilisieren können, sei es offensichtlich zunächst zu einem Missverständnis gekommen. Die Beschwerdeführerin habe aber letztlich korrekt geantwortet, es seien hunderte Personen anwesend gewesen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Jugendlichen Kooperation G._______ werde durch die neuen Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Brüder, zwei Videos) belegt. Den Brüdern sei aufgrund der ihnen drohenden Verfolgung in Dänemark Asyl gewährt worden, dies gehe aus den eingereichten Flüchtlingspässen hervor. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, es sei ausschliesslich nach ihr und ihrem Bruder gesucht worden. Vielmehr habe sie erklärt, dass alle jugendlichen Demonstranten hätten flüchten müssen. Ihre Schwester habe nur an sehr grossen Kundgebungen teilgenommen. Ihre beiden Schwestern hätten zudem nicht der Kooperation angehört und seien nicht oft an Demonstrationen gegangen. Sie selbst und ihr Bruder seien somit exponierter gewesen als der Rest der Familie. Im Übrigen sei die Familie in eine neue Wohnung ausserhalb von H._______ umgezogen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verfolgung durch die PYD seien demnach detailliert und logisch ausgefallen. Daran ändere auch ihre vorübergehende Rückkehr nach Syrien - in einen Grenzort und nur für eine Nacht - nichts. Es sei sodann auch nicht unlogisch, dass sie erst nach ihrer Ausreise gesucht worden sei, da sie sich ja vor der Ausreise versteckt habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie bei der Jugendlichen Kooperation in G._______ tätig gewesen sei, als Jesidin Nachteile erlitten habe, aufgrund ihrer oppositionellen Tätigkeit ins Visier der PYD gelangt und daher einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Zudem könne sie ihre Vorbringen mit den eingereichten Beweismitteln belegen. Die glaubhafte Verfolgung durch die PYD sei asylrelevant. Human Rights Watch bestätige, dass die PYD systematische und flächendeckende Menschenrechtsverletzungen begehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid bestätigt, dass die PYD politischen Gegnern gegenüber brutal vorgehe. Der syrische Staat könne der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewähren. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten weiterhin im Visier der PYD und müsste daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Ausserdem wäre sie aufgrund ihrer Religion (Jesidin) einer Verfolgung durch islamistische Organisationen ausgesetzt. Es sei dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3302/2014 vom 8. September 2015 zu verweisen. Zu beachten sei zudem, dass sich die Situation in Nordsyrien, insbesondere in G._______, der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, mit der türkischen Offensive verschärft habe. Die islamistischen Gruppierungen würden dadurch gestärkt, was für die Jesiden eine Gefahr bedeute. Aber auch seitens der Türkei, welche G._______ nun besetze, sowie der freien syrischen Armee müssten die Jesiden mit der Zufügung von ernsthaften Nachteilen rechnen. Aus mehreren Berichten gehe hervor, dass die Jesiden als religiöse Minderheit einen Genozid befürchten müssten. Die Beschwerdeführerin sei weiter auch deswegen gefährdet, weil sie eine aus G._______ stammende Kurdin sei; denn die kurdische Bevölkerung werde von den Türken sowie den syrisch-arabischen Milizen vertrieben und massakriert. Der türkische Präsident verfolge das Ziel, den de-facto bestehenden kurdischen Staat in Nord-Ost-Syrien zu eliminieren. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung, Religion und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet sei. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr (und ihrem Kind) Asyl zu gewähren.
E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu führen oder eine asylrelevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In Bezug auf die Verhaftungen in den Jahren 2006 und 2010 sei festzustellen, dass diese behördlichen Massnahmen aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin als abgeschlossen bezeichnet werden könnten. Es bestünden keine Hinweise auf eine mit diesen Verhaftungen zusammenhängende, anhaltende Verfolgung, weshalb die dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht unrealistisch und nicht nachvollziehbar erscheine. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der beiden Brüder betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführerin seien vage formuliert und daraus sei keine besondere Rolle der Beschwerdeführerin in einer politischen Gruppierung ersichtlich. Ohnehin seien diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Die beiden Videos würden die behauptete Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der "Youth Coordination Union of Kurds in Syria" ebenfalls nicht belegen; denn im einen Video sei gar keine Frau zu sehen, im anderen sei zwar eine Frau zu erkennen, aber sie könne aufgrund der schlechten Bildqualität nicht identifiziert werden. Die Beweismittel könnten weder die geltend gemachte politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch die geltend gemachte Verfolgung belegen. Die in der Beschwerde monierten Verständigungsprobleme seien anlässlich der Rückübersetzung geklärt worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Teilnehmerzahl an der Kundgebung seien bis zuletzt vage geblieben. Es treffe sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin davon abgehalten worden sei, ihren Beitrag in der Gruppe näher zu konkretisieren. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens keine Verfolgungsmassnahmen durch islamistische Gruppierungen geltend gemacht habe. Im Distrikt G._______ seien erst im Oktober 2012 Angriffe auf Jesiden erfolgt; die Beschwerdeführerin sei damals bereits ausser Landes gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine begründete Furcht gehabt habe, aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit verfolgt zu werden. Auch im heutigen Zeitpunkt sei das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Jesiden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Islamische Staat sei aus Nordsyrien vertrieben worden, und es gebe trotz der türkischen Offensive keine konkreten Hinweise auf systematische und gezielte Übergriffe auf Jesiden im Sinne einer Kollektivverfolgung.
E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass es sich bei den Verhaftungen in den Jahren 2006 und 2010 um abgeschlossene Massnahmen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung erklärt, die Verhaftungen hätten weitere Konsequenzen gehabt, sie habe nämlich danach immer Angst gehabt. Bei der zweiten Verhaftung sei ihr gesagt worden, sie habe nichts gelernt. Der Direktor habe ihr nach der ersten Verhaftung weiter gedroht, und das Sicherheitsamt habe regelmässig nach ihrem Vater verlangt. Schliesslich sei es im Jahr 2010 zu einer erneuten Verhaftung gekommen. Die Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin müssten als ein Ganzes betrachtet werden und nicht losgelöst voneinander. Die Beschwerdeführerin habe sich der Verfolgungsgefahr nur durch Flucht ins Ausland entziehen können. Sodann seien die eingereichten Schreiben der Brüder betreffend die Aktivitäten der Beschwerdeführerin keineswegs zu allgemein gehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihr politisches Engagement nicht aufgebauscht, und es treffe nicht zu, dass sie mit den Schreiben versucht habe, eine Geschichte zu konstruieren. Es sei zudem unseriös, wenn das SEM den Schreiben jeglichen Beweiswert abspreche. Zu den Videos sei zu bemerken, dass diese die Aussage untermauern würden, wonach die Beschwerdeführerin an Demonstrationen teilgenommen habe und ihr Bruder Medienmitglied gewesen sei und die Demonstrationen gefilmt habe. Bei der vom SEM erwähnten Klärung von Verständigungsproblemen anlässlich der Rückübersetzung sei es ferner gar nicht um die Frage der Teilnehmerzahl an den Demonstrationen gegangen. Zudem sei der Hinweis, die Angaben zur Teilnehmerzahl seien vage ausgefallen, realitätsfremd; vielmehr sei die Schätzung der Beschwerdeführerin ("mehrere Hundert Personen") nachvollziehbar. Es werde des Weiteren daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als alleinstehende kurdische Frau und Jesidin aus der Region G._______ gefährdet wäre. Sie hätte im Falle ihrer Rückkehr auch aufgrund ihrer politisch aktiven Brüder sowie ihres Ehemannes ernsthafte Nachteile zu befürchten. Der Ehemann sei insbesondere auch exilpolitisch sehr aktiv und müsse bei seiner Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen, was auch vom SEM nicht bestritten werde. Zudem sei ein Grossteil der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin politisch aktiv. Die Beschwerdeführerin müsse daher mit Reflexverfolgung rechnen (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema Reflexverfolgung in Syrien vom 25. Januar 2017), zumal sie dem syrischen Regime bereits bekannt sei. Eine Reflexverfolgung drohe ihr möglicherweise auch seitens islamistischer Gruppierungen. Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung sei auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in welchen das Vorliegen von Reflexverfolgung bejaht worden sei.
E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch unter anderem damit, dass sie in der Vergangenheit von der syrischen Sicherheitsbehörde zweimal für einige Tage inhaftiert und dabei geschlagen und sexuell belästigt worden sei. Den Akten zufolge ereignete sich die erste Verhaftung im Jahr 2006. Grund dafür war die Weigerung der Beschwerdeführerin, in der Schule ein Kopftuch zu tragen. Die zweite Verhaftung erfolgte im Jahr 2010, als die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Razzia im Haus ihres Onkels festgenommen wurde, weil sie dort Kindern die kurdische Sprache lehrte. In beiden Fällen dauerte die Haft wenige Tage, und die Beschwerdeführerin wurde nach einer Geldzahlung ohne weitere konkrete Folgen oder Auflagen freigelassen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich im Anschluss an die Freilassungen jeweils weiter von den Sicherheitsbehörden behelligt wurde. In der Befragung zur Person (BzP) erklärte sie sogar ausdrücklich, die beiden Inhaftierungen hätten keine weiteren Folgen gehabt (vgl. A8 S. 10). Ihr Vorbringen, wonach sie als Folge der Verhaftungen ständig Angst gehabt habe, ändert nichts daran, dass es sich dabei offensichtlich um zwei isolierte Ereignisse gehandelt hat. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2006 einer anhaltenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Die beiden Inhaftierungen waren zudem offensichtlich nicht ausreisebegründend, da die Beschwerdeführerin erst viel später, nämlich Ende Februar 2012, und aus anderen Gründen - nämlich aufgrund einer befürchteten Verfolgung durch die PYD - aus Syrien ausreiste. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass zwischen den beiden Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2010 und der Ausreise Ende Februar 2012 kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die geltend gemachten Inhaftierungen sind daher nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
E. 6.2 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde von der PYD verfolgt, weil sie zusammen mit ihrem Bruder an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und diese mitorganisiert habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hat, welche jeweils durch die PYD aufgelöst wurden. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sie dabei eine zentrale Rolle innehatte. Sie war selber nicht Mitglied der Jugendorganisation und konnte zu den politischen Zielen der Organisation und dem Inhalt der Sitzungen trotz eingehender Befragung nur vage und pauschale Angaben machen (vgl. F17 F111 f., F117 ff.). Die zwei Videos sowie die beiden Bestätigungsschreiben ihrer Brüder, welche, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sehr vage formuliert sind und den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben erwecken, sind ebenfalls nicht geeignet zu belegen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet wird - um eine von Verfolgung bedrohte, besonders engagierte und profilierte Regimegegnerin handelt. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei von der PYD nie persönlich bedroht oder behelligt worden, ihr Name sei der PYD nicht bekannt gewesen, und sie selber sei vor der Ausreise nie direkt gesucht worden, sondern nur ihr Bruder (vgl. F8 S. 10 und F17 F147 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien Ende Februar 2012 nicht im Visier der PYD stand und keiner entsprechenden, asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in absehbarer Zukunft befürchten musste.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei nach ihrer Ausreise zuhause gesucht worden. Dieses Vorbringen ist an und für sich nicht völlig unglaubhaft; es ist grundsätzlich denkbar, dass die Behörden die Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder befragen wollten, welcher seinerseits offenbar zur selben Zeit wie sie ausgereist ist. Aufgrund der Aktenlage erscheint es hingegen nicht plausibel, dass es sich bei der angeblichen Suche nach der Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Ausreise um eine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme seitens der PYD handelte, zumal die Beschwerdeführerin zuvor von der PYD nie konkret behelligt worden war und sie - wie erwähnt - auch nicht das Profil einer besonders aktiven Regimegegnerin erfüllt. Die seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint auch deshalb als unbegründet, weil mehrere ihrer Familienangehörigen (Eltern, Schwestern, Onkel; vgl. F17 F62 ff.), welche sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ebenfalls zeitweilig an den Kundgebungen beteiligt hatten oder in anderer Art und Weise die kurdische Sache unterstützten, nach wie vor in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin leben, ohne dass sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aus diesen Gründen ist es insgesamt als unglaubhaft zu erachten, dass es sich bei der angeblichen Suche nach der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise um eine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme seitens der PYD handelte.
E. 6.4 Die angebliche Wohnungsdurchsuchung durch die PYD in Istanbul wurde sodann nur äusserst vage und unsubstanziiert geschildert und ist bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unplausibel zu erachten. Im Übrigen entfalten in einem Drittstaat erlittene Nachteile ohnehin keine Asylrelevanz.
E. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihres Ehemannes sowie ihrer Brüder mit einer Reflexverfolgung rechnen. Diese Furcht erscheint indessen unbegründet. Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren aktuell in Dänemark lebenden Brüdern in Syrien mit einer Verfolgung rechnen müsste. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich der Aufenthaltsstatus der beiden Brüder in Dänemark für die weiterhin in der Herkunftsregion wohnhaften Angehörigen bis heute offensichtlich nicht nachteilig ausgewirkt hat. Es besteht kein plausibler Grund zur Annahme, dass einzig die Beschwerdeführerin - im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien - einer entsprechenden Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Auch eine relevante Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Ehemann erscheint aufgrund der Aktenlage als wenig wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Mann im September 2011 per Stellvertreterehe in Syrien geheiratet. Ihr Mann befand sich damals bereits seit mehreren Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die Ehe mit einem anerkannten Flüchtling führte damals indessen offensichtlich zu keiner asylbeachtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin. Es ist daher auch nicht wahrscheinlich, dass sie deswegen im heutigen Zeitpunkt mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste, zumal es dafür keinerlei konkrete Anzeichen gibt. Der rein hypothetischen Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes im Falle einer Rückkehr nach Syrien behelligt werden könnte, wurde sodann bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie und ihr Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.
E. 6.6 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete Furcht zugestanden werden, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien - ausserhalb der wenigen nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5771/2014 vom 17. Februar 2017). An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die im Frühjahr 2018 erfolgte Militäroffensive der Türkei auf G._______ nichts zu ändern (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2011/2018 vom 12. Juni 2018, E. 6.4.2).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Daran vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der in der Kostennote vom 14. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von total 12.25 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 20.90 erscheinen als angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 16. Mai 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 2'001.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic.iur. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'001.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2340/2018wiv Urteil vom 8. März 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 lehnte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin (C._______respektive D._______; gleiche N-Nummer) ab, bejahte aber gleichzeitig aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Tätigkeit) die Flüchtlingseigenschaft und verfügte seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. B. Mit Eingabe vom 19. März 2012 liess die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland respektive Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung einreichen. Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2013 die Einreise und wies das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3811/2013 vom 11. Dezember 2013 ab. C. C.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2012 in Richtung Türkei und reiste am 14. August 2015 illegal in die Schweiz ein. Am 19. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurde dort am 27. August 2015 zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie sodann am 14. November 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______, Provinz Aleppo, und sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Zudem sei sie Jesidin und betrachte sich demnach nicht als Muslimin. Die Muslime respektive Araber in Syrien hätten versucht, die Kurden zu vernichten und ihnen den Islam aufzuzwingen. Am 2. April 2006 sei sie von ihrem Religionslehrer im Gymnasium aufgefordert worden, einen Schleier zu tragen. Sie habe sich geweigert und aus Protest sogar einen Fuss auf den Koran gestellt. Daraufhin sei sie geschlagen und zum Schuldirektor gebracht worden. Die Schulleitung habe die Sicherheitsbehörden gerufen, und in der Folge sei sie für vier Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Während der Haft sei sie beschimpft, verhört, geschlagen und sexuell belästigt worden. Nachdem ihr Vater eine Geldsumme bezahlt habe, sei sie freigelassen worden. Am 11. November 2010 sei sie bei ihrem Onkel zuhause gewesen und habe Kindern Unterricht in der kurdischen Sprache erteilt. Plötzlich seien die Sicherheitsbehörden vor der Tür gestanden. Als sie nicht geöffnet habe, seien sie gewaltsam ins Haus eingedrungen, hätten die Wohnung durchsucht, sie geschlagen und mitgenommen. Sie sei sechs Tage lang inhaftiert worden, wobei sie geschlagen und sexuell belästigt worden sei. Ihr Vater habe erneut eine Geldsumme bezahlt, worauf sie aus der Haft entlassen worden sei. Ihr Onkel sei später ebenfalls vorübergehend festgenommen worden. Nach dem Ausbruch der Revolution habe sie in G._______ an Demonstrationen teilgenommen und mitgeholfen, diese zu organisieren. Sie habe kurdische Flaggen, welche ihre Mutter genäht habe, verteilt und Transparente hergestellt. Ihr Bruder sei Mitglied der Jugendlichen Kooperation in G._______ gewesen und habe an den Demonstrationen fotografiert. Sie selber sei nicht Mitglied gewesen, sei aber an drei Sitzungen dabei gewesen. Am 3. Februar 2012 sowie am 11. Februar 2012 hätten grosse Demonstrationen stattgefunden. Die Anhänger der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) respektive "Apo", welche mit der syrischen Regierung zusammenarbeiteten, hätten die Demonstrationen aufgelöst und die Demonstranten geschlagen. Sie habe jedoch rechtzeitig flüchten können. Die PYD habe dann nach ihrem Bruder gesucht. Da sie mit ihrem Bruder zusammengearbeitet habe, habe sie sich ebenfalls in Gefahr gewähnt. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Auch ihr Bruder sei damals ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Türkei Ende Februar 2012 seien viele ihrer Kollegen von der Jugendlichen Kooperation verhaftet worden. Die PYD habe bei ihren Eltern nach ihrem Bruder und auch nach ihr gesucht. Ihre Eltern seien daraufhin ins Dorf umgezogen. In der Türkei habe sie zeitweise als Schneiderin und als Erntehelferin gearbeitet. Sie habe zunächst bei Verwandten und später zusammen mit ihrem Bruder in Istanbul gewohnt. Dort sei ihre Wohnung zwei- bis dreimal während ihrer Abwesenheit durchsucht worden, mutmasslich von der PYD. Ungefähr einen Monat vor der Ausreise sei sie erneut umgezogen. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz am 1. August 2015 habe sie schon dreimal vergeblich versucht auszureisen, wobei sie jeweils festgenommen und verhört worden sei. C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Identitätskarte, das Familienbüchlein, den Eheschein (Kopie), Unterlagen für den Kurdisch-Unterricht (Kopien), eine E-Mail des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 13. Juni 2014, eine Liste mit Schlagworten zur kurdischen Geschichte, mehrere fremdsprachige Berichte zur allgemeinen Lage von Rojava sowie einen vom Ehemann verfassten Text. D. Am (...) kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Welt (B._______). E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. März 2018 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerinnen wurden indessen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters einbezogen und folglich wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung - unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: zwei Bestätigungsschreiben (von A. B. sowie von K. B.) und die Flüchtlingsausweise von A. B. und K. B. (alles in Kopie), ausserdem zwei Videos von Demonstrationen aus dem Jahr 2011 auf einem USB-Stick. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 2. Mai 2018 nachgereicht, worauf der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 16. Mai 2018 guthiess und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerdeführerinnen wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 13. Juni 2018 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Der Replik lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (E. 3) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführerinnen wurden vom SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und folglich wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Auf den - erst in der Beschwerdebegründung (vgl. Ziff. B. 4.3 der Beschwerde) - gestellten Antrag, es sei eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich demnach auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft originär (gestützt auf Art. 3 AsylG) erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die beiden von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vorübergehenden Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2010 seien nicht asylrelevant, weil aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen sei, dass zwischen diesen Verhaftungen und ihrer Ausreise aus Syrien im Februar 2012 kein genügender Zusammenhang bestehe. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der PYD gesucht worden, weil sie bei der Jugendlichen Kooperation in G._______ mitgeholfen und an Demonstrationen teilgenommen habe, sei nicht glaubhaft. Die Aussagen zu ihrer angeblichen politischen Tätigkeit seien ausweichend und vage ausgefallen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die PYD auf sie persönlich hätte aufmerksam werden sollen respektive weshalb weitere Familienmitglieder nicht verfolgt worden seien. Wenig überzeugend sei auch die Darstellung, dass die PYD die Beschwerdeführerin und ihren Bruder erst nach ihrer Ausreise zuhause gesucht habe. Sodann erscheine das Vorbringen konstruiert, wonach die Wohnung in Istanbul mehrfach durchsucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an der dargelegten Einschätzung etwas zu ändern. Den Akten seien ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden sei, ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das damalige BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend den Ehemann Abklärungen in Syrien getätigt habe, wobei sich unter anderem ergeben habe, dass der Ehemann in Syrien nicht gesucht werde. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das SEM verkenne mit seiner Argumentation, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Verhaftungen und der Ausreise, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit wegen ihrer kurdischen Ethnie, ihrer Religion und ihrer politischen Ansichten immer wieder Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen geworden sei. Sie habe glaubhaft gemacht, dass sie als kurdische Jesidin ständig einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus der ersten Haft im Jahr 2006 sei sie nur freigelassen worden, weil ihr Vater sie freigekauft habe. In der Haft habe sie (sexuelle) Gewalt erleiden müssen. Bei der Entlassung sei ihr gedroht worden, man werde sie verschwinden lassen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb bis zu ihrer Ausreise in Angst gelebt. Später habe die Sicherheitsbehörde regelmässig nach ihrem Vater verlangt und nach den Familienangehörigen gefragt. Bei der zweiten Festnahme sei ihr gesagt worden, sie habe aus der ersten Haft nichts gelernt. Sie sei wiederum nur gegen eine Geldzahlung freigekommen. Die Verhaftungen hätten für sie schlimme Konsequenzen gehabt, sie habe in ständiger Angst vor Übergriffen und Festnahmen gelebt. Es treffe des Weiteren nicht zu, dass sie ihre Aktivitäten nicht habe konkretisieren können. Sie habe den Inhalt der Sitzungen und die Ziele der Organisation erläutert sowie die verwendeten Parolen genannt. Sie habe auch Ausführungen zu ihrer persönlichen Tätigkeit gemacht. Sie habe von ihrem Bruder und dem Onkel gesprochen, weil sie mit diesen zusammengearbeitet habe. Im Übrigen sei sie vom Befrager unterbrochen worden, als sie weitere Ausführungen habe machen wollen. In Bezug auf die Frage, wie viele Personen die Kooperation für die Demonstration habe mobilisieren können, sei es offensichtlich zunächst zu einem Missverständnis gekommen. Die Beschwerdeführerin habe aber letztlich korrekt geantwortet, es seien hunderte Personen anwesend gewesen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Jugendlichen Kooperation G._______ werde durch die neuen Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Brüder, zwei Videos) belegt. Den Brüdern sei aufgrund der ihnen drohenden Verfolgung in Dänemark Asyl gewährt worden, dies gehe aus den eingereichten Flüchtlingspässen hervor. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, es sei ausschliesslich nach ihr und ihrem Bruder gesucht worden. Vielmehr habe sie erklärt, dass alle jugendlichen Demonstranten hätten flüchten müssen. Ihre Schwester habe nur an sehr grossen Kundgebungen teilgenommen. Ihre beiden Schwestern hätten zudem nicht der Kooperation angehört und seien nicht oft an Demonstrationen gegangen. Sie selbst und ihr Bruder seien somit exponierter gewesen als der Rest der Familie. Im Übrigen sei die Familie in eine neue Wohnung ausserhalb von H._______ umgezogen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verfolgung durch die PYD seien demnach detailliert und logisch ausgefallen. Daran ändere auch ihre vorübergehende Rückkehr nach Syrien - in einen Grenzort und nur für eine Nacht - nichts. Es sei sodann auch nicht unlogisch, dass sie erst nach ihrer Ausreise gesucht worden sei, da sie sich ja vor der Ausreise versteckt habe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie bei der Jugendlichen Kooperation in G._______ tätig gewesen sei, als Jesidin Nachteile erlitten habe, aufgrund ihrer oppositionellen Tätigkeit ins Visier der PYD gelangt und daher einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Zudem könne sie ihre Vorbringen mit den eingereichten Beweismitteln belegen. Die glaubhafte Verfolgung durch die PYD sei asylrelevant. Human Rights Watch bestätige, dass die PYD systematische und flächendeckende Menschenrechtsverletzungen begehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid bestätigt, dass die PYD politischen Gegnern gegenüber brutal vorgehe. Der syrische Staat könne der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewähren. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten weiterhin im Visier der PYD und müsste daher bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Ausserdem wäre sie aufgrund ihrer Religion (Jesidin) einer Verfolgung durch islamistische Organisationen ausgesetzt. Es sei dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3302/2014 vom 8. September 2015 zu verweisen. Zu beachten sei zudem, dass sich die Situation in Nordsyrien, insbesondere in G._______, der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, mit der türkischen Offensive verschärft habe. Die islamistischen Gruppierungen würden dadurch gestärkt, was für die Jesiden eine Gefahr bedeute. Aber auch seitens der Türkei, welche G._______ nun besetze, sowie der freien syrischen Armee müssten die Jesiden mit der Zufügung von ernsthaften Nachteilen rechnen. Aus mehreren Berichten gehe hervor, dass die Jesiden als religiöse Minderheit einen Genozid befürchten müssten. Die Beschwerdeführerin sei weiter auch deswegen gefährdet, weil sie eine aus G._______ stammende Kurdin sei; denn die kurdische Bevölkerung werde von den Türken sowie den syrisch-arabischen Milizen vertrieben und massakriert. Der türkische Präsident verfolge das Ziel, den de-facto bestehenden kurdischen Staat in Nord-Ost-Syrien zu eliminieren. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung, Religion und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet sei. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr (und ihrem Kind) Asyl zu gewähren. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu führen oder eine asylrelevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In Bezug auf die Verhaftungen in den Jahren 2006 und 2010 sei festzustellen, dass diese behördlichen Massnahmen aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin als abgeschlossen bezeichnet werden könnten. Es bestünden keine Hinweise auf eine mit diesen Verhaftungen zusammenhängende, anhaltende Verfolgung, weshalb die dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht unrealistisch und nicht nachvollziehbar erscheine. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der beiden Brüder betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführerin seien vage formuliert und daraus sei keine besondere Rolle der Beschwerdeführerin in einer politischen Gruppierung ersichtlich. Ohnehin seien diese Dokumente als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Die beiden Videos würden die behauptete Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der "Youth Coordination Union of Kurds in Syria" ebenfalls nicht belegen; denn im einen Video sei gar keine Frau zu sehen, im anderen sei zwar eine Frau zu erkennen, aber sie könne aufgrund der schlechten Bildqualität nicht identifiziert werden. Die Beweismittel könnten weder die geltend gemachte politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch die geltend gemachte Verfolgung belegen. Die in der Beschwerde monierten Verständigungsprobleme seien anlässlich der Rückübersetzung geklärt worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Teilnehmerzahl an der Kundgebung seien bis zuletzt vage geblieben. Es treffe sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin davon abgehalten worden sei, ihren Beitrag in der Gruppe näher zu konkretisieren. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens keine Verfolgungsmassnahmen durch islamistische Gruppierungen geltend gemacht habe. Im Distrikt G._______ seien erst im Oktober 2012 Angriffe auf Jesiden erfolgt; die Beschwerdeführerin sei damals bereits ausser Landes gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine begründete Furcht gehabt habe, aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit verfolgt zu werden. Auch im heutigen Zeitpunkt sei das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Jesiden in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu verneinen. Der Islamische Staat sei aus Nordsyrien vertrieben worden, und es gebe trotz der türkischen Offensive keine konkreten Hinweise auf systematische und gezielte Übergriffe auf Jesiden im Sinne einer Kollektivverfolgung. 5.4 In der Replik wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass es sich bei den Verhaftungen in den Jahren 2006 und 2010 um abgeschlossene Massnahmen gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung erklärt, die Verhaftungen hätten weitere Konsequenzen gehabt, sie habe nämlich danach immer Angst gehabt. Bei der zweiten Verhaftung sei ihr gesagt worden, sie habe nichts gelernt. Der Direktor habe ihr nach der ersten Verhaftung weiter gedroht, und das Sicherheitsamt habe regelmässig nach ihrem Vater verlangt. Schliesslich sei es im Jahr 2010 zu einer erneuten Verhaftung gekommen. Die Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin müssten als ein Ganzes betrachtet werden und nicht losgelöst voneinander. Die Beschwerdeführerin habe sich der Verfolgungsgefahr nur durch Flucht ins Ausland entziehen können. Sodann seien die eingereichten Schreiben der Brüder betreffend die Aktivitäten der Beschwerdeführerin keineswegs zu allgemein gehalten. Die Beschwerdeführerin habe ihr politisches Engagement nicht aufgebauscht, und es treffe nicht zu, dass sie mit den Schreiben versucht habe, eine Geschichte zu konstruieren. Es sei zudem unseriös, wenn das SEM den Schreiben jeglichen Beweiswert abspreche. Zu den Videos sei zu bemerken, dass diese die Aussage untermauern würden, wonach die Beschwerdeführerin an Demonstrationen teilgenommen habe und ihr Bruder Medienmitglied gewesen sei und die Demonstrationen gefilmt habe. Bei der vom SEM erwähnten Klärung von Verständigungsproblemen anlässlich der Rückübersetzung sei es ferner gar nicht um die Frage der Teilnehmerzahl an den Demonstrationen gegangen. Zudem sei der Hinweis, die Angaben zur Teilnehmerzahl seien vage ausgefallen, realitätsfremd; vielmehr sei die Schätzung der Beschwerdeführerin ("mehrere Hundert Personen") nachvollziehbar. Es werde des Weiteren daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien als alleinstehende kurdische Frau und Jesidin aus der Region G._______ gefährdet wäre. Sie hätte im Falle ihrer Rückkehr auch aufgrund ihrer politisch aktiven Brüder sowie ihres Ehemannes ernsthafte Nachteile zu befürchten. Der Ehemann sei insbesondere auch exilpolitisch sehr aktiv und müsse bei seiner Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen, was auch vom SEM nicht bestritten werde. Zudem sei ein Grossteil der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin politisch aktiv. Die Beschwerdeführerin müsse daher mit Reflexverfolgung rechnen (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema Reflexverfolgung in Syrien vom 25. Januar 2017), zumal sie dem syrischen Regime bereits bekannt sei. Eine Reflexverfolgung drohe ihr möglicherweise auch seitens islamistischer Gruppierungen. Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung sei auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in welchen das Vorliegen von Reflexverfolgung bejaht worden sei.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch unter anderem damit, dass sie in der Vergangenheit von der syrischen Sicherheitsbehörde zweimal für einige Tage inhaftiert und dabei geschlagen und sexuell belästigt worden sei. Den Akten zufolge ereignete sich die erste Verhaftung im Jahr 2006. Grund dafür war die Weigerung der Beschwerdeführerin, in der Schule ein Kopftuch zu tragen. Die zweite Verhaftung erfolgte im Jahr 2010, als die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Razzia im Haus ihres Onkels festgenommen wurde, weil sie dort Kindern die kurdische Sprache lehrte. In beiden Fällen dauerte die Haft wenige Tage, und die Beschwerdeführerin wurde nach einer Geldzahlung ohne weitere konkrete Folgen oder Auflagen freigelassen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich im Anschluss an die Freilassungen jeweils weiter von den Sicherheitsbehörden behelligt wurde. In der Befragung zur Person (BzP) erklärte sie sogar ausdrücklich, die beiden Inhaftierungen hätten keine weiteren Folgen gehabt (vgl. A8 S. 10). Ihr Vorbringen, wonach sie als Folge der Verhaftungen ständig Angst gehabt habe, ändert nichts daran, dass es sich dabei offensichtlich um zwei isolierte Ereignisse gehandelt hat. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2006 einer anhaltenden Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Die beiden Inhaftierungen waren zudem offensichtlich nicht ausreisebegründend, da die Beschwerdeführerin erst viel später, nämlich Ende Februar 2012, und aus anderen Gründen - nämlich aufgrund einer befürchteten Verfolgung durch die PYD - aus Syrien ausreiste. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass zwischen den beiden Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2010 und der Ausreise Ende Februar 2012 kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die geltend gemachten Inhaftierungen sind daher nicht als asylrelevant zu qualifizieren. 6.2 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie werde von der PYD verfolgt, weil sie zusammen mit ihrem Bruder an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und diese mitorganisiert habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hat, welche jeweils durch die PYD aufgelöst wurden. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sie dabei eine zentrale Rolle innehatte. Sie war selber nicht Mitglied der Jugendorganisation und konnte zu den politischen Zielen der Organisation und dem Inhalt der Sitzungen trotz eingehender Befragung nur vage und pauschale Angaben machen (vgl. F17 F111 f., F117 ff.). Die zwei Videos sowie die beiden Bestätigungsschreiben ihrer Brüder, welche, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sehr vage formuliert sind und den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben erwecken, sind ebenfalls nicht geeignet zu belegen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet wird - um eine von Verfolgung bedrohte, besonders engagierte und profilierte Regimegegnerin handelt. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei von der PYD nie persönlich bedroht oder behelligt worden, ihr Name sei der PYD nicht bekannt gewesen, und sie selber sei vor der Ausreise nie direkt gesucht worden, sondern nur ihr Bruder (vgl. F8 S. 10 und F17 F147 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Syrien Ende Februar 2012 nicht im Visier der PYD stand und keiner entsprechenden, asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in absehbarer Zukunft befürchten musste. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie sei nach ihrer Ausreise zuhause gesucht worden. Dieses Vorbringen ist an und für sich nicht völlig unglaubhaft; es ist grundsätzlich denkbar, dass die Behörden die Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder befragen wollten, welcher seinerseits offenbar zur selben Zeit wie sie ausgereist ist. Aufgrund der Aktenlage erscheint es hingegen nicht plausibel, dass es sich bei der angeblichen Suche nach der Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Ausreise um eine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme seitens der PYD handelte, zumal die Beschwerdeführerin zuvor von der PYD nie konkret behelligt worden war und sie - wie erwähnt - auch nicht das Profil einer besonders aktiven Regimegegnerin erfüllt. Die seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint auch deshalb als unbegründet, weil mehrere ihrer Familienangehörigen (Eltern, Schwestern, Onkel; vgl. F17 F62 ff.), welche sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ebenfalls zeitweilig an den Kundgebungen beteiligt hatten oder in anderer Art und Weise die kurdische Sache unterstützten, nach wie vor in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin leben, ohne dass sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aus diesen Gründen ist es insgesamt als unglaubhaft zu erachten, dass es sich bei der angeblichen Suche nach der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise um eine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme seitens der PYD handelte. 6.4 Die angebliche Wohnungsdurchsuchung durch die PYD in Istanbul wurde sodann nur äusserst vage und unsubstanziiert geschildert und ist bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen als unplausibel zu erachten. Im Übrigen entfalten in einem Drittstaat erlittene Nachteile ohnehin keine Asylrelevanz. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihres Ehemannes sowie ihrer Brüder mit einer Reflexverfolgung rechnen. Diese Furcht erscheint indessen unbegründet. Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren aktuell in Dänemark lebenden Brüdern in Syrien mit einer Verfolgung rechnen müsste. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich der Aufenthaltsstatus der beiden Brüder in Dänemark für die weiterhin in der Herkunftsregion wohnhaften Angehörigen bis heute offensichtlich nicht nachteilig ausgewirkt hat. Es besteht kein plausibler Grund zur Annahme, dass einzig die Beschwerdeführerin - im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien - einer entsprechenden Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Auch eine relevante Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Ehemann erscheint aufgrund der Aktenlage als wenig wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin hat ihren Mann im September 2011 per Stellvertreterehe in Syrien geheiratet. Ihr Mann befand sich damals bereits seit mehreren Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Die Ehe mit einem anerkannten Flüchtling führte damals indessen offensichtlich zu keiner asylbeachtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin. Es ist daher auch nicht wahrscheinlich, dass sie deswegen im heutigen Zeitpunkt mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste, zumal es dafür keinerlei konkrete Anzeichen gibt. Der rein hypothetischen Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Ehemannes im Falle einer Rückkehr nach Syrien behelligt werden könnte, wurde sodann bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie und ihr Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden. 6.6 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete Furcht zugestanden werden, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien - ausserhalb der wenigen nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-5771/2014 vom 17. Februar 2017). An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die im Frühjahr 2018 erfolgte Militäroffensive der Türkei auf G._______ nichts zu ändern (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2011/2018 vom 12. Juni 2018, E. 6.4.2). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Daran vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Mai 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der in der Kostennote vom 14. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von total 12.25 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 20.90 erscheinen als angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 16. Mai 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 2'001.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic.iur. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'001.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: