Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (eine Gemeinde von C._______; in Arabisch D._______) - verliess Syrien gemäss eigenen Angaben unter anderem zusammen mit ihrem Bruder E._______ (N [...]; seit 7. Februar 2018 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt) im (...) und reiste über die Türkei und Griechenland am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl. Dort fand am 10. August 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12) statt. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 das Dublin-Verfahren beendete und feststelle, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz geprüft werde, hörte es sie am 24. November 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A15/19). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in F._______ geboren zu sein und dort die Schule besucht zu haben. Sie habe dort drei bis vier Mal an Demonstrationen teilgenommen. Diese seien von der syrischen Regierung gestört worden, wobei die Teilnehmer zum Teil geschlagen sowie auch Tränengas eingesetzt worden sei. Sie habe jeweils flüchten können, bevor ihr persönlich etwas passiert sei. Sie sei auch von den Behörden nie registriert worden. Zu jener Zeit habe sie angefangen, für die kurdische Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) zu sympathisieren. Als sich die Sicherheitslage in F._______ zunehmend verschärft habe - insbesondere sei ihre Wohnung unter Beschuss geraten -, sei sie zusammen mit ihrer Familie (...) nach C._______ gelangt. Auch dort seien die Verhältnisse zunehmend prekärer geworden. So sei die Sicherheitslage schlecht gewesen und es habe weder Wasser noch Elektrizität oder Arbeit gegeben. Da es ihr oft langweilig gewesen sei, habe sie sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) beziehungsweise der YPG anschliessen wollen beziehungsweise habe sie an mehreren ihrer Versammlungen teilgenommen. Eine spezifische Funktion habe sie nicht ausgeübt, indessen habe man sie zur Kämpferin ausbilden wollen. Ihre Mutter habe sie schliesslich von ihrem Entschluss, sich der YPG anzuschliessen, abgebracht. Daraufhin habe ein YPG-Mitglied, mit dem sie zuvor über die Ausbildung gesprochen gehabt habe, sie in der Schule aufgesucht und bei ihrer Schwägerin sowie ihrer Mutter nach ihr gefragt. Die Person habe gesagt, dass sie eine Verräterin sei. Nach einer Weile habe sie erfahren, dass zwei ihrer Freundinnen an der Front gefallen seien, als C._______ vom sogenannten Islamischen Staat (IS) angegriffen worden sei. Ihre Eltern hätten sich seither grosse Sorgen um sie gemacht und sie schliesslich aus Syrien fortgeschickt. B. Mit Verfügung vom 7. März 2018 - eröffnet am 8. März 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 7. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. D. Am 9. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihr sei deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht ein; dies mit der Begründung, die Vollzugshindernisse seien alternativer Natur und die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der angefochtenen Verfügung aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs bereits vorläufig aufgenommen worden. Sodann forderte es die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig darauf hin, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung würden nach dem Eingang der Vernehmlassung entschieden. E.b Am 23. April 2018 liess sich das SEM vernehmen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik ein. E.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Replik ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen vom Rechtsbegehren 3 in der Beschwerde (vgl. nachfolgend E. 3) - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2018 ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht nicht ankerkannte und ihr zu Recht kein Asyl gewährte. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzulässig und unmöglich ist, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist nicht einzutreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.a).
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Was die vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen betreffe, so seien ihren Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden ein besonderes Interesse an ihrer Person gehabt hätten, zumal sie nach den Demonstrationsteilnahmen noch längere Zeit in B._______ wohnhaft gewesen sei. Betreffend das Vorbringen, dass der IS insbesondere Kurden getötet habe, sei festzuhalten, dass im geltend gemachten Kontext nicht von einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung auszugehen sei. Zwar seien zahlreiche Kurdinnen und Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder andere Milizen getötet oder verfolgt worden, weil sie sich aktiv innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Dass sich jedoch vor dem Hintergrund des Bürgerkriegers in Syrien ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden und Kurdinnen ergeben hätte, lasse sich nicht feststellen. Die vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung seitens der YPG entfalte - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit; die Ausführungen seien indessen wohl als nachgeschoben zu qualifizieren - ebenfalls keine Asylrelevanz. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen bestehe für Kurden zwar ein gewisser sozialer Druck, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Ausreise mit der schwierigen und unsicheren Lage in ihrem Heimatland begründet. Auch wenn das SEM anerkenne, dass sich das Leben der Beschwerdeführerin aufgrund der Rahmenbedingungen in Syrien schwierig gestaltet habe, handle es sich bei den diesbezüglichen Gründen um Vorbringen, welche nicht asylrelevant, sondern vielmehr Ausdruck der schwierigen Lage in Syrien seien.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde insbesondere entgegen, es stimme zwar, dass sie von den Behörden im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Gegensatz zu anderen Teilnehmern nicht registriert worden sei. Die Behörden würden aber sehr wohl das Engagement ihres zum Christentum konvertierten Bruders E._______ kennen. E._______ habe sich in Syrien in einer christlichen Kirche betätigt, sei in F._______ aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht worden und habe kürzlich deswegen in der Schweiz Asyl erhalten. Sie befürchte als seine Schwester, im Fall einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Betreffend die Ausführungen zur Kollektivverfolgung seien die neuesten Entwicklungen in der Nähe der türkischen Grenze und in C._______ vom SEM nicht berücksichtigt worden. So würden zahlreiche Berichte und Filmmaterial aus dieser Region bestätigen, dass der seit dem 20. Januar 2018 andauernde türkische Angriff Menschenrechtsverletzungen verursacht habe und nach dem humanitären Völkerrecht Kriegsverbrechen geschähen. Die türkische Regierung beabsichtige die Region ethnisch zu säubern, wobei bereits 150'000 Personen - vorwiegend Kurden - die Flucht aus C._______ ergriffen hätten. Auch ihre Eltern hätten flüchten müssen, wobei sie aktuell in G._______ feststecken würden, wo erschreckende Zustände herrschten. Ihre Aussagen betreffend die Zwangsrekrutierung durch die YPG seien im Übrigen sehr wohl glaubhaft.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, sei als Teilnehmer von Demonstrationen gegen das Regime und nach der Festnahme von zwei seiner Kollegen einmal zu Hause im Elternhaus aufgesucht worden. Aus diesem einmaligen Vorfall versuche die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelgabe eine Reflexverfolgung abzuleiten. Hingegen habe sie dieses Ereignis - selbst nach zweimaliger Nachfrage nach weiteren Asylgründen - weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnt. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden im Zeitpunkt der Suche (nach ihrem Bruder) im Elternhaus der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Interesse gegenüber anderen Familienmitgliedern gezeigt hätten. Weder in den Aussagen der Beschwerdeführerin noch in denjenigen ihrer beiden in der Schweiz lebenden Brüder sei eine erlebte Reflexverfolgung eines oder mehrerer Familienangehöriger beziehungsweise ihrer selbst ersichtlich. Unabhängig von den Demonstrationsteilnahmen des Bruders E._______ seien in den Aussagen der drei Geschwister auch keine politischen Tätigkeiten ihrer selbst oder anderer Familienmitglieder erkennbar, die auf ein exponiertes politisches Profil der Familie an sich hindeuten würden. Diese Umstände würden darauf hinweisen, dass für die Familien respektive für die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile in Bezug auf die monierte Reflexverfolgung vorhanden seien.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin führte in der Replik aus, sie habe den Zweck ihrer beiden Befragungen dahingehend verstanden, ihre eigenen Fluchtgründe darzulegen und nicht über anderes zu sprechen. Dass die Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstelle, von der namentlich Familienangehörige von Demonstrierenden und Mitgliedern von religiösen Gruppen (z.B. Christen) stark betroffen seien, habe sie erst im Laufe des letzten Jahres realisiert, als sie über Onlineplattformen und Whats App vermehrt vom Schicksal von Bekannten erfahren habe. Im Zeitpunkt der Befragungen sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das Engagement ihres Bruders E._______ und seine Registrierung bei den syrischen Behörden ein Grund sein könnte, der gegen eine Rückkehr in ihre Heimat spreche. Laut dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) seien Fälle bekannt, in denen es durch Reflexverfolgung zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt, sowie Hinrichtungen gekommen sei. Dies mache ihr Angst. Sie habe sodann bereits in der Beschwerde auf die völlig veränderte Lage im Norden Syriens hingewiesen. Das SEM blende offenbar aus, dass die mit dem türkischen Einmarsch und von Teilen der Freien Syrischen Armee begangenen Kriegsverbrechen gegen Angehörige der Kurden nicht mehr nur Begleiterscheinungen des Krieges, sondern als gezielte Verbrechen gegen die Kurden, die zu deren endgültigen Vernichtung und Vertreibung beitragen sollen, zu sehen seien. Es sei unverständlich, dass weder das SEM noch die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung diese veränderte Lage nicht als erhebliche Tatsache betrachte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertige.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM vom 7. März 2018 zu bestätigen ist. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen.
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assad zahlreiche Gebiete zurückgewinnen konnte, angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist nach wie vor als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch.
E. 6.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist indessen nicht zu entnehmen, dass sie von den syrischen Behörden als eine solche Regimegegnerin erkannt worden wäre. Betreffend den drei- bis viermaligen Demonstrationsteilnahmen bestätigte sie in der Rechtsmitteleingabe selbst, deswegen nie registriert worden zu sein. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Behörden an der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ein besonderes Interesse gehabt hätten beziehungsweise macht sie Entsprechendes auch gar nicht geltend. Aus ihren Ausführungen wird vielmehr deutlich, dass sie ihre Heimatregion in erster Linie aufgrund der prekären Sicherheitssituation sowie der immer schwieriger werdenden Lebensumstände verlassen hat. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gab sie nämlich als unmittelbaren Ausreisegrund an, dies sei der Krieg beziehungsweise die schlechte Lage vor Ort gewesen. Sie habe ihrer Familie aus der schlechten Lage rausholen wollen. In Syrien habe sie keine Perspektiven gehabt und sie habe in ein Land gewollt, das die Menschenrechte respektiere (vgl. A5 Ziff. 7.01f.; A15 F61f.). Erst später wies sie darauf hin, sich beinahe der PKK (Anmerkung: die Beschwerdeführerin verwendete die Begriffe PKK und YPG im Verlaufe der Anhörungen synonym) angeschlossen, dies aus Rücksicht auf ihre Mutter indessen nicht getan zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.02; A15 insb. F64, F98). Dass sie deswegen mit der YPG Schwierigkeiten erhalten habe, erwähnte sie in der BzP noch nicht. Erst in der Anhörung wies sie auf die aktiven Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG hin beziehungsweise führte sie aus, ein Mitglied der YPG habe sie nach dem angeblichen Kontaktabbruch aufgesucht und sowohl bei ihrer Schwägerin als auch bei ihrer Mutter nach ihr gefragt und sie eine Verräterin genannt (vgl. A15 F98). Eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung seitens der YPG ist den Aussagen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu entnehmen. Vielmehr führte sie selbst aus, dass sie zwar denke, dass die YPG dem Grund, weshalb der Kontakt abgebrochen worden sei, nachgehen werde, jedoch gehe sie nicht davon aus, dass der Kontaktabbruch Konsequenzen haben werde (vgl. A15 F129). Damit gelingt es ihr nicht, eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung seitens der YPG nachzuweisen. Im Übrigen kann betreffend die fehlende Asylrelevanz des diesbezüglichen Vorbringens auf die zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6).
E. 6.4.1 Das erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Argument, wonach sie wegen ihres Bruders - der in der Schweiz aufgrund seines Engagements für die Kirche Asyl erhalten habe - bei einer Rückkehr asylrelevante Probleme haben werde, reicht offensichtlich ebenfalls nicht aus, um eine Gefahr vor (Reflex-)verfolgung objektiv zu begründen. Weder die Akten der Beschwerdeführerin selbst noch jene ihrer beiden Brüder enthalten entsprechende Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen. Aus den Akten des Bruders E._______ ergibt sich, dass dieser, anders als die Beschwerdeführer vorbringt, in erster Linie - darauf verweist das SEM auch in der Vernehmlassung - aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen, wobei er von den syrischen Behörden geschlagen, erfasst und einmal zu Hause aufgesucht worden sei, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Protokoll in den beigezogenen N-Akten: N [...] A13/19 F59ff.). Diese Ereignisse spielten sich indessen noch vor dem Umzug der Familie nach B._______ 2013 ab, und das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die einmalige Suche in ihrer Asylbegründung nicht einmal erwähnt hatte und auch sonst nicht geltend machte, deswegen in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Entsprechendes lässt sich auch aus den Tätigkeiten des Bruders für die christliche Kirche nicht ableiten, zumal die diesbezüglichen Probleme sowohl gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch ihres Bruders von Seiten privater Dritter ausgingen (vgl. insb. A15 F51f.; N 646 689 A13 F113f.) und nichts darauf hinweist, dass die syrische Regierung von der Konversion zum Christentum und seinem Engagement für die Kirche überhaupt Kenntnis erhalten hat. Demzufolge liegen auch aus heutiger Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deswegen in den Fokus der syrischen Regierung geraten würde, auch wenn die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe geäusserte subjektive Angst verständlich ist. Alleine weil die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders durch die schweizerischen Behörden anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, kann jedoch noch nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung geschlossen werden, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin anerkennt, dass Familienangehörige von unliebsamen Personen ins Visier der syrischen Behörden geraten können.
E. 6.4.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe angesichts der stark veränderten Lage, insbesondere dem Einmarsch der Türkei in Afrin, bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Verfolgung zu befürchten, ist festzustellen, dass sich den aktuellen allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in der Region Afrin verbliebene Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Was die Annahme einer Kollektivverfolgung betrifft, ist auf die diesbezüglich sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Territorien, die von der Organisation IS und anderen islamistischen Terrororganisationen kontrolliert werden, auch in der Region Afrin stark zurückgegangen und aktuell auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt sind (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, 1. September 2017, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-278380 34, abgerufen am 28. Mai 2018; so auch das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018, E. 7.3.2), wobei auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S. 3ff.). Betreffend die türkische Belagerung von Afrin ist anzumerken, dass die unter diesem Aspekt geltend gemachte Verfolgung von einem Drittstaat ausgeht und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das syrische Regime in Afrin als Kriegspartner an der Seite der Türkei auftreten würde (vgl. vielmehr etwa Zeit-Online, Syriens Regierung fordert Rückzug türkischer Truppen, 19. März 2018, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03 /afrin-syrien-tuerkei-offensive-rueckzug-vereinte-nationen, abgerufen am 29. Mai 2018). Auch richtet sich die türkische Militäroffensive in erster Linie gegen die YPG, und nicht gegen die kurdische Zivilbevölkerung, auch wenn sich die Situation für diese durch den Einmarsch weiter zuspitzte (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Die Türkei sichert den aus Afrin fliehenden Zivilisten Schutz zu, der Beschuss dauert jedoch an, 16. März 2018, https://www.nzz.ch/international/mindestens-18-zivilisten-in-afrin-getoetet-ld.1366671, abgerufen am 28. Mai 2018). Wie sich die Situation in der Folge weiter auswirken wird, ist momentan noch völlig offen. Von einer Kollektivverfolgung der Kurden in der Region Afrin ist im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht auszugehen, woran die Ausführungen auf Beschwerdeebene offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Hingegen ist die Beschwerdeführerin heute zweifellos an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht. Diese Gefährdung ergibt sich aber aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatstaat, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen worden ist.
E. 6.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien oder aktuell eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Prozesskosten als aussichtslos. In ihrer Replik nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich Stellung, dieser Entscheid sei unverständlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdestufe eine Reflexverfolgung geltend machte, während sich aus den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf ergaben, dass das SEM gehalten gewesen wäre, eine solche ohne weiteren Anlass im Rahmen seiner Untersuchungspflicht näher abzuklären und zu prüfen. Deshalb räumte die Instruktionsrichterin dem SEM vor ihrem Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung Gelegenheit zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz nahm diese Gelegenheit wahr und das Gericht gelangte in Mit-Würdigung dieser Erwägungen in seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2018 zum Schluss, die Beschwerdebegehren erwiesen sich als aussichtslos. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Einmarsch der Türkei in Afrin, da sich damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht begründen lässt (vgl. E. 6.4.2 in fine). Die Kosten des Verfahrens sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es wurde ihr zu Recht kein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2011/2018 Urteil vom 12. Juni 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (eine Gemeinde von C._______; in Arabisch D._______) - verliess Syrien gemäss eigenen Angaben unter anderem zusammen mit ihrem Bruder E._______ (N [...]; seit 7. Februar 2018 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt) im (...) und reiste über die Türkei und Griechenland am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl. Dort fand am 10. August 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12) statt. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 das Dublin-Verfahren beendete und feststelle, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz geprüft werde, hörte es sie am 24. November 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten: A15/19). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in F._______ geboren zu sein und dort die Schule besucht zu haben. Sie habe dort drei bis vier Mal an Demonstrationen teilgenommen. Diese seien von der syrischen Regierung gestört worden, wobei die Teilnehmer zum Teil geschlagen sowie auch Tränengas eingesetzt worden sei. Sie habe jeweils flüchten können, bevor ihr persönlich etwas passiert sei. Sie sei auch von den Behörden nie registriert worden. Zu jener Zeit habe sie angefangen, für die kurdische Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) zu sympathisieren. Als sich die Sicherheitslage in F._______ zunehmend verschärft habe - insbesondere sei ihre Wohnung unter Beschuss geraten -, sei sie zusammen mit ihrer Familie (...) nach C._______ gelangt. Auch dort seien die Verhältnisse zunehmend prekärer geworden. So sei die Sicherheitslage schlecht gewesen und es habe weder Wasser noch Elektrizität oder Arbeit gegeben. Da es ihr oft langweilig gewesen sei, habe sie sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) beziehungsweise der YPG anschliessen wollen beziehungsweise habe sie an mehreren ihrer Versammlungen teilgenommen. Eine spezifische Funktion habe sie nicht ausgeübt, indessen habe man sie zur Kämpferin ausbilden wollen. Ihre Mutter habe sie schliesslich von ihrem Entschluss, sich der YPG anzuschliessen, abgebracht. Daraufhin habe ein YPG-Mitglied, mit dem sie zuvor über die Ausbildung gesprochen gehabt habe, sie in der Schule aufgesucht und bei ihrer Schwägerin sowie ihrer Mutter nach ihr gefragt. Die Person habe gesagt, dass sie eine Verräterin sei. Nach einer Weile habe sie erfahren, dass zwei ihrer Freundinnen an der Front gefallen seien, als C._______ vom sogenannten Islamischen Staat (IS) angegriffen worden sei. Ihre Eltern hätten sich seither grosse Sorgen um sie gemacht und sie schliesslich aus Syrien fortgeschickt. B. Mit Verfügung vom 7. März 2018 - eröffnet am 8. März 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 7. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. D. Am 9. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihr sei deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht ein; dies mit der Begründung, die Vollzugshindernisse seien alternativer Natur und die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der angefochtenen Verfügung aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs bereits vorläufig aufgenommen worden. Sodann forderte es die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies gleichzeitig darauf hin, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung würden nach dem Eingang der Vernehmlassung entschieden. E.b Am 23. April 2018 liess sich das SEM vernehmen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik ein. E.d Mit Eingabe vom 6. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen vom Rechtsbegehren 3 in der Beschwerde (vgl. nachfolgend E. 3) - einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2018 ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht nicht ankerkannte und ihr zu Recht kein Asyl gewährte. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, unzulässig und unmöglich ist, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist nicht einzutreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.a). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Was die vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen betreffe, so seien ihren Aussagen keine Hinweise zu entnehmen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis genommen hätten. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden ein besonderes Interesse an ihrer Person gehabt hätten, zumal sie nach den Demonstrationsteilnahmen noch längere Zeit in B._______ wohnhaft gewesen sei. Betreffend das Vorbringen, dass der IS insbesondere Kurden getötet habe, sei festzuhalten, dass im geltend gemachten Kontext nicht von einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung auszugehen sei. Zwar seien zahlreiche Kurdinnen und Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den IS oder andere Milizen getötet oder verfolgt worden, weil sie sich aktiv innerhalb der Opposition gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Dass sich jedoch vor dem Hintergrund des Bürgerkriegers in Syrien ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden und Kurdinnen ergeben hätte, lasse sich nicht feststellen. Die vorgebrachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung seitens der YPG entfalte - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit; die Ausführungen seien indessen wohl als nachgeschoben zu qualifizieren - ebenfalls keine Asylrelevanz. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen bestehe für Kurden zwar ein gewisser sozialer Druck, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Ausreise mit der schwierigen und unsicheren Lage in ihrem Heimatland begründet. Auch wenn das SEM anerkenne, dass sich das Leben der Beschwerdeführerin aufgrund der Rahmenbedingungen in Syrien schwierig gestaltet habe, handle es sich bei den diesbezüglichen Gründen um Vorbringen, welche nicht asylrelevant, sondern vielmehr Ausdruck der schwierigen Lage in Syrien seien. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde insbesondere entgegen, es stimme zwar, dass sie von den Behörden im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Gegensatz zu anderen Teilnehmern nicht registriert worden sei. Die Behörden würden aber sehr wohl das Engagement ihres zum Christentum konvertierten Bruders E._______ kennen. E._______ habe sich in Syrien in einer christlichen Kirche betätigt, sei in F._______ aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den Behörden gesucht worden und habe kürzlich deswegen in der Schweiz Asyl erhalten. Sie befürchte als seine Schwester, im Fall einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Betreffend die Ausführungen zur Kollektivverfolgung seien die neuesten Entwicklungen in der Nähe der türkischen Grenze und in C._______ vom SEM nicht berücksichtigt worden. So würden zahlreiche Berichte und Filmmaterial aus dieser Region bestätigen, dass der seit dem 20. Januar 2018 andauernde türkische Angriff Menschenrechtsverletzungen verursacht habe und nach dem humanitären Völkerrecht Kriegsverbrechen geschähen. Die türkische Regierung beabsichtige die Region ethnisch zu säubern, wobei bereits 150'000 Personen - vorwiegend Kurden - die Flucht aus C._______ ergriffen hätten. Auch ihre Eltern hätten flüchten müssen, wobei sie aktuell in G._______ feststecken würden, wo erschreckende Zustände herrschten. Ihre Aussagen betreffend die Zwangsrekrutierung durch die YPG seien im Übrigen sehr wohl glaubhaft. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, sei als Teilnehmer von Demonstrationen gegen das Regime und nach der Festnahme von zwei seiner Kollegen einmal zu Hause im Elternhaus aufgesucht worden. Aus diesem einmaligen Vorfall versuche die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelgabe eine Reflexverfolgung abzuleiten. Hingegen habe sie dieses Ereignis - selbst nach zweimaliger Nachfrage nach weiteren Asylgründen - weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnt. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden im Zeitpunkt der Suche (nach ihrem Bruder) im Elternhaus der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Interesse gegenüber anderen Familienmitgliedern gezeigt hätten. Weder in den Aussagen der Beschwerdeführerin noch in denjenigen ihrer beiden in der Schweiz lebenden Brüder sei eine erlebte Reflexverfolgung eines oder mehrerer Familienangehöriger beziehungsweise ihrer selbst ersichtlich. Unabhängig von den Demonstrationsteilnahmen des Bruders E._______ seien in den Aussagen der drei Geschwister auch keine politischen Tätigkeiten ihrer selbst oder anderer Familienmitglieder erkennbar, die auf ein exponiertes politisches Profil der Familie an sich hindeuten würden. Diese Umstände würden darauf hinweisen, dass für die Familien respektive für die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile in Bezug auf die monierte Reflexverfolgung vorhanden seien. 5.4 Die Beschwerdeführerin führte in der Replik aus, sie habe den Zweck ihrer beiden Befragungen dahingehend verstanden, ihre eigenen Fluchtgründe darzulegen und nicht über anderes zu sprechen. Dass die Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstelle, von der namentlich Familienangehörige von Demonstrierenden und Mitgliedern von religiösen Gruppen (z.B. Christen) stark betroffen seien, habe sie erst im Laufe des letzten Jahres realisiert, als sie über Onlineplattformen und Whats App vermehrt vom Schicksal von Bekannten erfahren habe. Im Zeitpunkt der Befragungen sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das Engagement ihres Bruders E._______ und seine Registrierung bei den syrischen Behörden ein Grund sein könnte, der gegen eine Rückkehr in ihre Heimat spreche. Laut dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) seien Fälle bekannt, in denen es durch Reflexverfolgung zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt, sowie Hinrichtungen gekommen sei. Dies mache ihr Angst. Sie habe sodann bereits in der Beschwerde auf die völlig veränderte Lage im Norden Syriens hingewiesen. Das SEM blende offenbar aus, dass die mit dem türkischen Einmarsch und von Teilen der Freien Syrischen Armee begangenen Kriegsverbrechen gegen Angehörige der Kurden nicht mehr nur Begleiterscheinungen des Krieges, sondern als gezielte Verbrechen gegen die Kurden, die zu deren endgültigen Vernichtung und Vertreibung beitragen sollen, zu sehen seien. Es sei unverständlich, dass weder das SEM noch die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung diese veränderte Lage nicht als erhebliche Tatsache betrachte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertige. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM vom 7. März 2018 zu bestätigen ist. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assad zahlreiche Gebiete zurückgewinnen konnte, angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist nach wie vor als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch. 6.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist indessen nicht zu entnehmen, dass sie von den syrischen Behörden als eine solche Regimegegnerin erkannt worden wäre. Betreffend den drei- bis viermaligen Demonstrationsteilnahmen bestätigte sie in der Rechtsmitteleingabe selbst, deswegen nie registriert worden zu sein. Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Behörden an der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ein besonderes Interesse gehabt hätten beziehungsweise macht sie Entsprechendes auch gar nicht geltend. Aus ihren Ausführungen wird vielmehr deutlich, dass sie ihre Heimatregion in erster Linie aufgrund der prekären Sicherheitssituation sowie der immer schwieriger werdenden Lebensumstände verlassen hat. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung gab sie nämlich als unmittelbaren Ausreisegrund an, dies sei der Krieg beziehungsweise die schlechte Lage vor Ort gewesen. Sie habe ihrer Familie aus der schlechten Lage rausholen wollen. In Syrien habe sie keine Perspektiven gehabt und sie habe in ein Land gewollt, das die Menschenrechte respektiere (vgl. A5 Ziff. 7.01f.; A15 F61f.). Erst später wies sie darauf hin, sich beinahe der PKK (Anmerkung: die Beschwerdeführerin verwendete die Begriffe PKK und YPG im Verlaufe der Anhörungen synonym) angeschlossen, dies aus Rücksicht auf ihre Mutter indessen nicht getan zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.02; A15 insb. F64, F98). Dass sie deswegen mit der YPG Schwierigkeiten erhalten habe, erwähnte sie in der BzP noch nicht. Erst in der Anhörung wies sie auf die aktiven Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG hin beziehungsweise führte sie aus, ein Mitglied der YPG habe sie nach dem angeblichen Kontaktabbruch aufgesucht und sowohl bei ihrer Schwägerin als auch bei ihrer Mutter nach ihr gefragt und sie eine Verräterin genannt (vgl. A15 F98). Eine darüber hinausgehende konkrete Gefährdung seitens der YPG ist den Aussagen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu entnehmen. Vielmehr führte sie selbst aus, dass sie zwar denke, dass die YPG dem Grund, weshalb der Kontakt abgebrochen worden sei, nachgehen werde, jedoch gehe sie nicht davon aus, dass der Kontaktabbruch Konsequenzen haben werde (vgl. A15 F129). Damit gelingt es ihr nicht, eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung seitens der YPG nachzuweisen. Im Übrigen kann betreffend die fehlende Asylrelevanz des diesbezüglichen Vorbringens auf die zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6). 6.4 6.4.1 Das erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Argument, wonach sie wegen ihres Bruders - der in der Schweiz aufgrund seines Engagements für die Kirche Asyl erhalten habe - bei einer Rückkehr asylrelevante Probleme haben werde, reicht offensichtlich ebenfalls nicht aus, um eine Gefahr vor (Reflex-)verfolgung objektiv zu begründen. Weder die Akten der Beschwerdeführerin selbst noch jene ihrer beiden Brüder enthalten entsprechende Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen. Aus den Akten des Bruders E._______ ergibt sich, dass dieser, anders als die Beschwerdeführer vorbringt, in erster Linie - darauf verweist das SEM auch in der Vernehmlassung - aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen, wobei er von den syrischen Behörden geschlagen, erfasst und einmal zu Hause aufgesucht worden sei, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Protokoll in den beigezogenen N-Akten: N [...] A13/19 F59ff.). Diese Ereignisse spielten sich indessen noch vor dem Umzug der Familie nach B._______ 2013 ab, und das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die einmalige Suche in ihrer Asylbegründung nicht einmal erwähnt hatte und auch sonst nicht geltend machte, deswegen in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Entsprechendes lässt sich auch aus den Tätigkeiten des Bruders für die christliche Kirche nicht ableiten, zumal die diesbezüglichen Probleme sowohl gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch ihres Bruders von Seiten privater Dritter ausgingen (vgl. insb. A15 F51f.; N 646 689 A13 F113f.) und nichts darauf hinweist, dass die syrische Regierung von der Konversion zum Christentum und seinem Engagement für die Kirche überhaupt Kenntnis erhalten hat. Demzufolge liegen auch aus heutiger Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien deswegen in den Fokus der syrischen Regierung geraten würde, auch wenn die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe geäusserte subjektive Angst verständlich ist. Alleine weil die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders durch die schweizerischen Behörden anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, kann jedoch noch nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung geschlossen werden, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerdeführerin anerkennt, dass Familienangehörige von unliebsamen Personen ins Visier der syrischen Behörden geraten können. 6.4.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe angesichts der stark veränderten Lage, insbesondere dem Einmarsch der Türkei in Afrin, bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Verfolgung zu befürchten, ist festzustellen, dass sich den aktuellen allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in der Region Afrin verbliebene Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Was die Annahme einer Kollektivverfolgung betrifft, ist auf die diesbezüglich sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Territorien, die von der Organisation IS und anderen islamistischen Terrororganisationen kontrolliert werden, auch in der Region Afrin stark zurückgegangen und aktuell auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt sind (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, 1. September 2017, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-278380 34, abgerufen am 28. Mai 2018; so auch das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018, E. 7.3.2), wobei auf die ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S. 3ff.). Betreffend die türkische Belagerung von Afrin ist anzumerken, dass die unter diesem Aspekt geltend gemachte Verfolgung von einem Drittstaat ausgeht und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das syrische Regime in Afrin als Kriegspartner an der Seite der Türkei auftreten würde (vgl. vielmehr etwa Zeit-Online, Syriens Regierung fordert Rückzug türkischer Truppen, 19. März 2018, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03 /afrin-syrien-tuerkei-offensive-rueckzug-vereinte-nationen, abgerufen am 29. Mai 2018). Auch richtet sich die türkische Militäroffensive in erster Linie gegen die YPG, und nicht gegen die kurdische Zivilbevölkerung, auch wenn sich die Situation für diese durch den Einmarsch weiter zuspitzte (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Die Türkei sichert den aus Afrin fliehenden Zivilisten Schutz zu, der Beschuss dauert jedoch an, 16. März 2018, https://www.nzz.ch/international/mindestens-18-zivilisten-in-afrin-getoetet-ld.1366671, abgerufen am 28. Mai 2018). Wie sich die Situation in der Folge weiter auswirken wird, ist momentan noch völlig offen. Von einer Kollektivverfolgung der Kurden in der Region Afrin ist im heutigen Zeitpunkt jedoch nicht auszugehen, woran die Ausführungen auf Beschwerdeebene offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Hingegen ist die Beschwerdeführerin heute zweifellos an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht. Diese Gefährdung ergibt sich aber aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatstaat, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen worden ist. 6.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien oder aktuell eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Prozesskosten als aussichtslos. In ihrer Replik nahm die Beschwerdeführerin diesbezüglich Stellung, dieser Entscheid sei unverständlich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdestufe eine Reflexverfolgung geltend machte, während sich aus den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf ergaben, dass das SEM gehalten gewesen wäre, eine solche ohne weiteren Anlass im Rahmen seiner Untersuchungspflicht näher abzuklären und zu prüfen. Deshalb räumte die Instruktionsrichterin dem SEM vor ihrem Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung Gelegenheit zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz nahm diese Gelegenheit wahr und das Gericht gelangte in Mit-Würdigung dieser Erwägungen in seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2018 zum Schluss, die Beschwerdebegehren erwiesen sich als aussichtslos. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Einmarsch der Türkei in Afrin, da sich damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht begründen lässt (vgl. E. 6.4.2 in fine). Die Kosten des Verfahrens sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es wurde ihr zu Recht kein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler