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E-5425/2018

E-5425/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 17. Juli 2017 in die Schweiz ein und reichte gleichentags am Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Am 21. Juli 2017 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP). Am 24. Mai 2018 fand die Bundesanhörung statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin. Sie habe in Syrien - nach der Eheschliessung mit ihrem damaligen Ehemann - ab dem Jahr (...) in E._______ gelebt. Im Zuge des Krieges hätten sie sich aus Sicherheitsgründen im Jahr (...) nach F._______ begeben. Im Jahr (...) sei ihre Tochter erkrankt, weshalb sie sich mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern nach E._______ begeben hätten, damit die Tochter medizinische Hilfe erhalte. Auf dem Weg dorthin sei ihr Ehemann an einem Checkpoint verhaftet worden, da er einem Reservistenaufgebot keine Folge geleistet habe. Sie selbst sei mit den Kindern nach F._______ zurückgebracht worden. Sie wisse nichts über den Verbleib ihres Ehemannes. Nachdem sie noch vier Monate in F._______ gelebt habe, sei sie Ende des Jahres (...) aus Syrien ausgereist und habe sich nach Istanbul zu ihrem Bruder und dessen Frau begeben. In Istanbul habe sie über eine Freundin einen Mann kennen gelernt, der in der Schweiz als Asylgesuchsteller um ihre Hand angehalten habe. Mit diesem sei sie zwischenzeitlich nach der Tradition verheiratet, das zivile Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz laufe. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem eine Identitätskarte, ein Familienbüchlein sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob - handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30, A13/4, A26/1, A28/3, eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 10. Oktober 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 wurden die Anträge auf Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 gutgeheissen und der Inhalt der Aktenstücke A26/1 und A28/3 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 zu gewähren. Im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und die Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Nach gewährter Akteneinsicht reichte der bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 fristgerechte eine Beschwerdeergänzung ein. G. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin das Kind D._______. H. Am 18. Juli 2019 wurden seitens des Zivilstandsamtes Genf ein die Beschwerdeführerin betreffender Auszug aus dem Zivilregister vom (...), eine Scheidungsurkunde vom (...) sowie ein Beschluss des Scharia-Gerichts zu Damaskus über die Ehescheidung vom (...) im Original samt Übersetzung eingereicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die noch minderjährigen Kinder sind in das Verfahren eingeschlossen, ebenso das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe durch die Nichtedition der Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30, A13/4, A26/1, A28/3 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde, Art. 1-10).

E. 4.2.1 Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht zu gewähren sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1).

E. 4.2.2 Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 12. April 2019 dem Gesuch um Akteneinsicht teilweise entsprochen und das SEM aufgefordert, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 zu gewähren. Im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts verneint; hierzu ist auf die Verfügung vom 12. April 2019 zu verweisen. Es liegt mithin eine teilweise Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, aber es erfolgte eine Heilung auf Beschwerdeebene. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in der Beschwerdeergänzung nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte.

E. 4.2.3 Am 17. April 2019 gewährte die Vorinstanz entsprechend Einsicht, woraufhin der bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 fristgerecht eine Beschwerdeergänzung einreichte. Er monierte darin, dass das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung offensichtlich schwerwiegend verletzt habe. Es gehe nicht an, dass das Aktenstück A26/1 vollständig verschwinde. Zudem bestätige die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Dokumentenanalyse (act. A28/3), dass das SEM diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe.

E. 4.2.4 In der Verfügung vom 12. April 2019 wurde bereits ausgeführt, dass das Aktenstück A26/1 von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte bezeichnet und nicht ediert wurde; es handelt sich um eine rein behördeninterne Korrespondenz über die Eintragung der Personendaten der Beschwerdeführerin und ihre Kinder im ZEMIS. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um ein unwesentliches Aktenstück handelt, das in keiner Weise Einfluss auf den materiellen Entscheid in dieser Sache haben kann. Auch die der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2019 geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht in Bezug auf das Verschwinden des Aktenstücks A26/1 rechtfertigt aufgrund des soeben gesagten keine Rückweisung zur Neubeurteilung.

E. 4.3 Hinsichtlich des Vorwurfs einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Begründung ist folgendes zu bemerken.

E. 4.3.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass sich die Behörden mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht im Umstand, dass die Dokumentenanalyse (act. A28/3) in der angefochtenen Verfügung ungewürdigt geblieben sei (vgl. Beschwerde Art. 10). Dieser Vorhalt ist unbegründet. Die Vorinstanz ist der obengenannten Anforderung im Rahmen ihrer ausführlichen Erwägungen zur Sache zweifelsohne gerecht geworden. Die von ihr vorgenommene Dokumentenanalyse von rumänischen Ausweisdokumenten, mit welchen die Beschwerdeführerin gereist sein will, haben in den materiellen Erwägungen keine Rolle gespielt, zumal die Vorinstanz die syrische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt.

E. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuelle Situation in F._______ und Umgebung abzuklären und in ihrem Entscheid entsprechend zu würdigen (vgl. Beschwerde Art. 1, 12-20), sind diese Rügen unbegründet. Mit diesen Vorbringen vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und des herrschenden Bürgerkrieges begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Ebenso könne sie aus dem Verschwinden ihres Ehemannes keine asylrelevante Verfolgung ableiten.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmittelschrift vor, in Syrien drohe ihr eine Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung ihres Mannes. Sie sei weiter auch deswegen gefährdet, weil sie eine aus Afrin stammende Kurdin sei; denn die kurdische Bevölkerung werde von den Türken sowie den judaistischen Extremisten vertrieben und massakriert. Es sei offensichtlich, dass das SEM die Kollektivverfolgung der Kurden in Afrin hätte prüfen müssen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren.

E. 7 Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihren materiellen Rügen nicht durchzudringen. So gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Es kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Dienstverweigerung ihres Mannes weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Sie machte in diesem Zusammenhang geltend, ihr damaliger Ehemann sei an einem Checkpoint wegen der bestehenden Militärdienstpflicht aufgegriffen worden, seither habe sie keine Kenntnisse über seinen Verbleib. In diesem Zusammenhang machte sie nicht geltend, dass ihr Ehemann Opfer staatlicher Verfolgungshandlungen geworden sein könnte. Aus den eingereichten heimatlichen Scheidungsdokumenten ergibt sich sodann, dass der damalige Ehemann seinen Wohnsitz aktuell in Damaskus hat und die Ehescheidung erfolge, weil die Ehe unmöglich geworden sei. Es bestehen daher starke Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in eigener Person erlittene staatliche Verfolgungshandlungen im Heimatstaat nicht geltend gemacht hat. Sie ist zwischenzeitlich von ihrem Mann, in Bezug auf welchen sie sich auf eine Reflexverfolgung beruft, geschieden und mit einem ebenfalls in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen Landsmann nach Brauch verheiratet; das Ehevorbereitungsverfahren läuft aktuell. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist daher zu verneinen, zumal die syrischen Behörden bei Interesse an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin diese bereits zum Zeitpunkt, als sie gemeinsam mit ihrem vorherigen Ehemann am Checkpoint war, hätten behelligen können.

E. 7.2 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht (vgl. Beschwerde, Art. 24 ff.), um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu bspw. die Urteile D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete Furcht in Bezug auf ihre eigene Person zugestanden werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die im Frühjahr 2018 erfolgte Militäroffensive der Türkei auf Afrin nichts zu ändern (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-2011/2018 vom 12. Juni 2018, E. 6.4.2), zumal die Beschwerdeführerin ausweislich der eingereichten heimatlichen Dokumente nicht aus Afrin stammt.

E. 7.3 Bei den geltend gemachten Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Bei ihrem zukünftigen Ehemann soll es sich ihrem Vorbringen gemäss ebenfalls um einen im Asylverfahren befindlichen Landsmann handeln. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurde sie in diesem Zusammenhang aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen und festgehalten, dass der Entscheid über das Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Ein Nachweis der Mittellosigkeit erfolgte nicht, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der berechtigten Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.3 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5425/2018 Urteil vom 4. September 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. August 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 17. Juli 2017 in die Schweiz ein und reichte gleichentags am Flughafen Genf ein Asylgesuch ein. Am 21. Juli 2017 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP). Am 24. Mai 2018 fand die Bundesanhörung statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin. Sie habe in Syrien - nach der Eheschliessung mit ihrem damaligen Ehemann - ab dem Jahr (...) in E._______ gelebt. Im Zuge des Krieges hätten sie sich aus Sicherheitsgründen im Jahr (...) nach F._______ begeben. Im Jahr (...) sei ihre Tochter erkrankt, weshalb sie sich mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern nach E._______ begeben hätten, damit die Tochter medizinische Hilfe erhalte. Auf dem Weg dorthin sei ihr Ehemann an einem Checkpoint verhaftet worden, da er einem Reservistenaufgebot keine Folge geleistet habe. Sie selbst sei mit den Kindern nach F._______ zurückgebracht worden. Sie wisse nichts über den Verbleib ihres Ehemannes. Nachdem sie noch vier Monate in F._______ gelebt habe, sei sie Ende des Jahres (...) aus Syrien ausgereist und habe sich nach Istanbul zu ihrem Bruder und dessen Frau begeben. In Istanbul habe sie über eine Freundin einen Mann kennen gelernt, der in der Schweiz als Asylgesuchsteller um ihre Hand angehalten habe. Mit diesem sei sie zwischenzeitlich nach der Tradition verheiratet, das zivile Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz laufe. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem eine Identitätskarte, ein Familienbüchlein sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob - handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30, A13/4, A26/1, A28/3, eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 10. Oktober 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2019 wurden die Anträge auf Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 gutgeheissen und der Inhalt der Aktenstücke A26/1 und A28/3 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 zu gewähren. Im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und die Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Nach gewährter Akteneinsicht reichte der bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 fristgerechte eine Beschwerdeergänzung ein. G. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin das Kind D._______. H. Am 18. Juli 2019 wurden seitens des Zivilstandsamtes Genf ein die Beschwerdeführerin betreffender Auszug aus dem Zivilregister vom (...), eine Scheidungsurkunde vom (...) sowie ein Beschluss des Scharia-Gerichts zu Damaskus über die Ehescheidung vom (...) im Original samt Übersetzung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die noch minderjährigen Kinder sind in das Verfahren eingeschlossen, ebenso das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe durch die Nichtedition der Aktenstücke A1/28, A9/5, A10/30, A13/4, A26/1, A28/3 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde, Art. 1-10). 4.2.1 Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht zu gewähren sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1). 4.2.2 Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 12. April 2019 dem Gesuch um Akteneinsicht teilweise entsprochen und das SEM aufgefordert, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A1/28, A9/5, A10/30 und A13/4 zu gewähren. Im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts verneint; hierzu ist auf die Verfügung vom 12. April 2019 zu verweisen. Es liegt mithin eine teilweise Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, aber es erfolgte eine Heilung auf Beschwerdeebene. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigt sich nicht, zumal in der Beschwerdeergänzung nichts geltend gemacht wird, was eine Rückweisung rechtfertigen könnte. 4.2.3 Am 17. April 2019 gewährte die Vorinstanz entsprechend Einsicht, woraufhin der bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 fristgerecht eine Beschwerdeergänzung einreichte. Er monierte darin, dass das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung offensichtlich schwerwiegend verletzt habe. Es gehe nicht an, dass das Aktenstück A26/1 vollständig verschwinde. Zudem bestätige die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Dokumentenanalyse (act. A28/3), dass das SEM diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. 4.2.4 In der Verfügung vom 12. April 2019 wurde bereits ausgeführt, dass das Aktenstück A26/1 von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte bezeichnet und nicht ediert wurde; es handelt sich um eine rein behördeninterne Korrespondenz über die Eintragung der Personendaten der Beschwerdeführerin und ihre Kinder im ZEMIS. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um ein unwesentliches Aktenstück handelt, das in keiner Weise Einfluss auf den materiellen Entscheid in dieser Sache haben kann. Auch die der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2019 geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht in Bezug auf das Verschwinden des Aktenstücks A26/1 rechtfertigt aufgrund des soeben gesagten keine Rückweisung zur Neubeurteilung. 4.3 Hinsichtlich des Vorwurfs einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Begründung ist folgendes zu bemerken. 4.3.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass sich die Behörden mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht im Umstand, dass die Dokumentenanalyse (act. A28/3) in der angefochtenen Verfügung ungewürdigt geblieben sei (vgl. Beschwerde Art. 10). Dieser Vorhalt ist unbegründet. Die Vorinstanz ist der obengenannten Anforderung im Rahmen ihrer ausführlichen Erwägungen zur Sache zweifelsohne gerecht geworden. Die von ihr vorgenommene Dokumentenanalyse von rumänischen Ausweisdokumenten, mit welchen die Beschwerdeführerin gereist sein will, haben in den materiellen Erwägungen keine Rolle gespielt, zumal die Vorinstanz die syrische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. 4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuelle Situation in F._______ und Umgebung abzuklären und in ihrem Entscheid entsprechend zu würdigen (vgl. Beschwerde Art. 1, 12-20), sind diese Rügen unbegründet. Mit diesen Vorbringen vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und des herrschenden Bürgerkrieges begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Ebenso könne sie aus dem Verschwinden ihres Ehemannes keine asylrelevante Verfolgung ableiten. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmittelschrift vor, in Syrien drohe ihr eine Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung ihres Mannes. Sie sei weiter auch deswegen gefährdet, weil sie eine aus Afrin stammende Kurdin sei; denn die kurdische Bevölkerung werde von den Türken sowie den judaistischen Extremisten vertrieben und massakriert. Es sei offensichtlich, dass das SEM die Kollektivverfolgung der Kurden in Afrin hätte prüfen müssen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren.

7. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihren materiellen Rügen nicht durchzudringen. So gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Es kann anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.1 Die Beschwerdeführerin vermag mit der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Dienstverweigerung ihres Mannes weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Sie machte in diesem Zusammenhang geltend, ihr damaliger Ehemann sei an einem Checkpoint wegen der bestehenden Militärdienstpflicht aufgegriffen worden, seither habe sie keine Kenntnisse über seinen Verbleib. In diesem Zusammenhang machte sie nicht geltend, dass ihr Ehemann Opfer staatlicher Verfolgungshandlungen geworden sein könnte. Aus den eingereichten heimatlichen Scheidungsdokumenten ergibt sich sodann, dass der damalige Ehemann seinen Wohnsitz aktuell in Damaskus hat und die Ehescheidung erfolge, weil die Ehe unmöglich geworden sei. Es bestehen daher starke Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in eigener Person erlittene staatliche Verfolgungshandlungen im Heimatstaat nicht geltend gemacht hat. Sie ist zwischenzeitlich von ihrem Mann, in Bezug auf welchen sie sich auf eine Reflexverfolgung beruft, geschieden und mit einem ebenfalls in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen Landsmann nach Brauch verheiratet; das Ehevorbereitungsverfahren läuft aktuell. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ist daher zu verneinen, zumal die syrischen Behörden bei Interesse an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin diese bereits zum Zeitpunkt, als sie gemeinsam mit ihrem vorherigen Ehemann am Checkpoint war, hätten behelligen können. 7.2 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht (vgl. Beschwerde, Art. 24 ff.), um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu bspw. die Urteile D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5). Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete Furcht in Bezug auf ihre eigene Person zugestanden werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis auf die im Frühjahr 2018 erfolgte Militäroffensive der Türkei auf Afrin nichts zu ändern (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-2011/2018 vom 12. Juni 2018, E. 6.4.2), zumal die Beschwerdeführerin ausweislich der eingereichten heimatlichen Dokumente nicht aus Afrin stammt. 7.3 Bei den geltend gemachten Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Bei ihrem zukünftigen Ehemann soll es sich ihrem Vorbringen gemäss ebenfalls um einen im Asylverfahren befindlichen Landsmann handeln. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurde sie in diesem Zusammenhang aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen und festgehalten, dass der Entscheid über das Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Ein Nachweis der Mittellosigkeit erfolgte nicht, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der berechtigten Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou