Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 stellte das BFM fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein. Am 9. März 2012 übermittelte der Kanton dieses Gesuch an das BFM und führte in seiner Stellungnahme aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nicht, da er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde. Im Hinblick auf eine Ablehnung des Gesuchs gewährte das BFM dem Ehemann mit Schreiben vom 20. März 2012 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte der Ehemann eine entsprechende Stellungnahme ein. C. Mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 19. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte im Wesentlichen, das Asylgesuch sei entgegenzunehmen und sie sei zwecks Durchführung einer Anhörung umgehend auf die Schweizer Vertretung B._______ einzuladen. Es sei festzustellen, dass es ihr nicht zuzumuten sei, in ihren Heimatstaat zurückzukehren oder in einem Drittstaat um Aufnahme zu ersuchen. Deshalb sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Abklärung des Sachverhalts zu gewähren, wobei die Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch den Bund zu übernehmen seien. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eine Kurdin und stamme aus der Region C._______. Wegen ihrer Ethnie sei sie bereits als Kind Opfer von Diskriminierungen geworden, als dass beispielsweise ihr Vater für die Bewilligung des Tragens von kurdischen Vornamen Geld habe bezahlen müssen. In der Schule sei sie oftmals geschlagen worden. Im Jahr 2006 sei sie, nachdem sie sich geweigert habe, den Kopfschleier zu tragen und sie das Buch der Religionskunde zu Boden geworfen habe, von Sicherheitskräften festgenommen und für vier Tage in Untersuchungshaft festgehalten worden. Im Jahr 2010 sei sie, im Zusammenhang mit der Festnahme eines Onkels, der eine geheime Sprachschule für die kurdische Sprache betrieben habe, festgenommen, sechs Tage festgehalten und geschlagen worden. Nachdem ihr Vater viel Geld bezahlt habe, sei sie - wie auch schon im Jahr 2006 - freigelassen worden. Auch die Fernheirat mit ihrem Ehemann am 21. September 2011 sei mit Schwierigkeiten verbunden und nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeld möglich gewesen. Ihre Familie habe Plakate für Demonstrationen vorbereitet und aktiv an den Protesten teilgenommen. Deswegen und wegen den Aktivitäten ihres Bruders - dieser sei Mitglied mehrerer revolutionärer Organisationen gewesen - sei sie unter Druck gesetzt worden. Aus Furcht vor der PKK und der Al-Shabia, und weil sie nach der Heirat mit ihrem Ehemann Angst vor Reflexverfolgung gehabt habe, sei sie am 26. Februar 2012 D._______ ausgereist. Seither lebe sie illegal in E._______ bei ihrer Cousine, die mit einem (...) Staatsangehörigen verheiratet sei. Ihre Eltern und ihre Schwester lebten ebenfalls in E._______. Sie habe sich nicht bei den (...) Behörden registriert, weil sie dies als nicht notwendig erachtet habe. Sie könne ohnehin nicht in der D._______ bleiben, da sie nicht in einem islamischen Staat leben wolle. Zudem sei die Beziehungsnähe zur Schweiz durch den Aufenthalt ihres Ehemanns, welcher in Syrien ihr Nachbar und ein Freund ihres Onkels gewesen sei, gegeben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen zu der am 21. September 2011 geschlossenen Ehe inklusive Übersetzung und Kopien ihrer Identitätsausweise zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 liess die Beschwerdeführerin Bestätigungsschreiben der Arabischen Organisation für Menschenrechte vom 28. Juni 2012 sowie der Schweizer Vertretung der Kurdischen Azadi Partei zu den Akten reichen. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung ihres Gesuches ersuchen, da sich der (...) ihres Ehemanns in Anbetracht der Sorge um ihr Wohlergehen verschlechtert habe und bei ihm zudem eine (...) diagnostiziert worden sei. Der behandelnde Arzt sei der Ansicht, dass sich ihre baldige Einreise stabilisierend auswirken würde. F. Am 21. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Vertretung in B._______ zu ihren Asylgründen angehört. Mit Übermittlungsschreiben vom 27. Februar 2013 wurde das Anhörungsprotokoll dem BFM zugestellt. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab; es könne ihr gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, sich in D._______ aufzuhalten. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und im Wesentlichen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Eventualiter sei ihr ein humanitäres Visum im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) zu gewähren. Die Kosten der Einreise seien durch den Bund zu übernehmen (Art. 92 Abs. 1 AsylG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Brief ihres Ehemanns vom 30. Juni 2013, Internetausdrucke von diversen Berichten zur Lage in D._______ und ein Bestätigungsschreiben der Wifaq Partei in Syrien zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 verzichtete der stellvertretende Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte das BFM innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien vorliegend ebenso wenig erfüllt. Schliesslich vermöge die Beschwerdeführerin auch nichts aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abzuleiten, da es sich bei einer durch eine Fernheirat geschlossenen Ehe nicht um eine gelebte Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK handeln könne. K. Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 22. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeschrift nehme auf die Argumentation der Vorinstanz Bezug; inbegriffen seien jedoch auch Ausführungen zum Gesuch um Familiennachzug, welches vom kantonalen Migrationsamt ans BFM überwiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, ob in dieser Sache bereits entschieden worden sei. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass das kantonale Migrationsamt für die Behandlung zuständig sei, sei das Verfahren bezüglich dieser Rechtsfrage an die zuständige Behörde zurückzuweisen. M. Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein und führte aus, das BFM habe in seiner Weisung vom 4. September 2013 die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige, deren syrische Familienangehörige in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B und C verfügen, erlassen. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ein solches Visa zu erteilen. N. Mit Verfügung vom 26. September 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine weitere Vernehmlassung einzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 führte das BFM innert erstreckter Frist im Wesentlichen aus, die entsprechende Weisung lasse aufgrund ihres klaren Wortlautes bezüglich des erforderlichen Aufenthaltsstatus keinen Interpretationsspielraum offen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis zuzurechnen sei, welcher in den Genuss dieser Erleichterungen komme. P. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 5. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin innert Frist Stellung und führte aus, es seien keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung der Fallgruppen ersichtlich, weshalb das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt seien.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt untenstehender Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin einzig die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde. Die in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde gemachten Ausführungen hinsichtlich des nach wie vor hängigen Gesuchs um Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Auf den Eventualantrag der Ziffer 4 der vorliegenden Beschwerde zur Gewährung eines humanitären Visums ist - mangels Anfechtungsobjekt und mangels Zuständigkeit - nicht einzutreten.
E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung der asylsuchenden Person im Heimatstaat vor, d.h. ist diese dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG, und fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, namentlich in einem anderen Land, so ist die Einreise zu bewilligen, selbst wenn keine Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4). Die Einreise wird hingegen verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Nicht schutzbedürftig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/31 E. 5.2 übernommene Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c).
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der vorliegenden Akten sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in ihrem Heimatstaat von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder mit den Behörden zusammenarbeitenden Milizen betroffen sein könnte, weshalb zu prüfen sei, ob die Gefährdung ihre Einreise in die Schweiz erforderlich mache. Diesbezüglich gelte es festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 26. Februar 2012 D._______ aufhalte, wo sie bei der Familie der Cousine wohne, weshalb sie die Möglichkeit habe, in D._______ um Schutz zu ersuchen. Der Umstand, dass sie es bislang vorgezogen habe, sich nicht bei den (...) Behörden anzumelden, vermöge nichts an dieser Feststellung zu ändern. Bei diesem Schutz handle es sich um effektiven Schutz und es sei ihr objektiv zuzumuten, sich in D._______ aufzuhalten. Der (...) unterstelle die syrischen Flüchtlinge einem zeitlich nicht begrenzten "Temporary Protection Regime" und respektiere das non-refoulement Gebot. Auch seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin - sie könne nicht länger bei der Gastfamilie wohnen, da diese streng gläubig sei - nicht geeignet etwas an der Zumutbarkeit ihres Aufenthaltes in D._______ zu ändern, zudem anzumerken sei, dass ihre Familie und eine Schwester ja auch in E._______ wohnhaft seien. Schliesslich gelte es hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einerseits in D._______ über ein relativ gutes familiäres Beziehungsnetz verfüge, andererseits eine Fernheirat eine Beziehungsform darstelle, welche grundsätzlich nicht geeignet erscheine, eine Beziehungsnähe zu einer in der Schweiz lebenden Person zu begründen, da das Kriterium der gelebten Ehe nicht erfüllt sei. Obwohl das BFM viel Verständnis für den Wunsch der Beschwerdeführerin habe, zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen, sei der rechtliche Rahmen eng gesteckt, weshalb ihr Einreise- beziehungsweise Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 6.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, D._______ gerate zunehmend unter Druck und könne nicht noch mehr Flüchtlinge aufnehmen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich bei den (...) registrieren lassen, nach Syrien deportiert werde. Deshalb stehe nur eine illegale Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung, bei welcher die jederzeitige Ausschaffung drohe. Auch erscheine die Argumentation der Vorinstanz paradox, wenn sie ausführe, es bestehe keine gelebte Ehe, ihr aber die Einreise in die Schweiz - und damit die Möglichkeit die Ehe zu leben - verweigere. Bei einer Einreise in die Schweiz würde sie sofort zu ihrem Ehemann, den sie mitunter auch schon mehrere Jahre kenne und mit dem sie seit mehreren Jahren verheiratet sei, ziehen. Ausserdem führe sie, im Rahmen des Möglichen, bereits eine gelebte Ehe, als dass sie täglich mit ihrem Ehemann telefoniere. Sodann habe sich die Vorinstanz in keiner Weise zu einem gestützt auf Art. 8 EMRK möglicherweise bestehenden Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und dem Gesundheitszustand des Ehemanns geäussert. D._______ biete lediglich temporären Aufenthalt und die syrischen Flüchtlinge würden aufgefordert werden, innert 15 Monaten in einem anderen Staat Asyl zu beantragen. Zudem sei es in jüngerer Vergangenheit zu Übergriffen von Privaten gegenüber syrischen Flüchtlingen gekommen, was durch das beigelegte Schreiben des Ehemanns - inklusive Medienberichte - belegt werde. Der politisch aktive Bruder der Beschwerdeführerin sei nunmehr verschollen, was die Gefahr berge, dass dieser gefoltert werde und die syrischen Behörden ihren Aufenthaltsort erfahren würden. Diesbezüglich werde auf das Bestätigungsschreiben vom 16. Februar 2013 des Generalsekretärs der Kurdisch-Demokratischen Wifaq Partei verwiesen. Die drohende Reflexverfolgung gehe aber auch auf ihren Ehemann zurück, da dieser als Flüchtling in der Schweiz lebe und auch hier politisch aktiv sei. Sie selber sei auch politisch aktiv und habe häufig an Demonstrationen teilgenommen. Mit ihrem scharfen politischen Profil könne sie als Kurdin auch sehr bald ins Visier der (...) geraten, spätestens wenn sie, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, sich bei den Behörden registrieren lassen würde. Schliesslich gelte es auch ihrer besonders verwundbaren Situation als alleinstehende kurdische Frau Rechnung zu tragen, sei es doch mehrmals zu sexuellen Übergriffen gegenüber syrischen Flüchtlingen gekommen. Insgesamt stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in D._______ keinen effektiven Schutz vor Verfolgung finde, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Eventualiter sei ein humanitäres Visum zu erteilen, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen hierfür erfülle.
E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorkommnisse in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise grundsätzlich geeignet erscheinen, um eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
E. 7.2 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. So führte die Vorinstanz in äusserst substantiierter und vollständiger Weise aus, warum - auch das Gericht hat viel Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben möchte - ihr die Einreise in die Schweiz im Rahmen des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland zu verweigern ist. Auch vermögen die in der Beschwerdefrist angeführten Rügen, nichts an der oben gemachten Feststellung zu ändern. So ist der Vorinstanz einerseits beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich bei (...) registrieren zu lassen und D._______ um Schutz zu ersuchen. D._______ unterstellt syrische Flüchtlingen einem "Temporary Protection Regime", welches gemäss dem UNHCR im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht steht und Schutz vor Ausschaffung bietet (UNHCR, D._______ Response Plan, Syria Regional Response Plan - January to December 2013 http://unhcr.org/51b0a6689.html , zuletzt besucht am 15. November 2013). Dies beinhaltet auch den Zugang zu Registrierung und die Befriedigung der Grundbedürfnisse. Deshalb läuft die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht Gefahr, unter Missachtung des non-refoulement Gebots in ihren Heimatstaat abgeschoben zu werden. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, das Interesse der (...) Behörden auf sich zuziehen vermögen. Die Beschwerdeführerin generiert gemäss den vorliegenden Akten jedoch kein solch herausragendes politisches Profil. Hinsichtlich der Sicherheitslage gilt es - trotz der vereinzelten Übergriffe von Privaten auf syrische Staatsangehörige und der von der Vorinstanz ebenfalls aufgeführten Bombenangriffe in der Grenzstadt F._______ - festzustellen, dass gegenwärtig nicht von einer Situation gesprochen werden kann, die einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in D._______ unter Sicherheits- oder humanitären Bedenken als nicht zumutbar erscheinen lassen würde.
E. 7.4 Sodann ist dem BFM auch hinsichtlich der Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin auch in der D._______ über ein relativ gutes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches es - im Rahmen des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland und ohne präjudizielle Wirkung für das nach wie vor hängige Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG - nicht als angezeigt erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin gerade in der Schweiz Schutz erhalten müsste. Momentan wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrer Cousine. Darüber hinausgehend befinden sich sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwester E._______. Auch wenn die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung mit ihrem Ehemann in der Schweiz über eine Beziehungsnähe verfügt, vermag dies die Möglichkeit der bestehenden Schutzgewährung in der D._______ sowie das dort vorhandene Beziehungsnetz nicht aufzuwiegen. Dabei gilt es abschliessend anzumerken, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen hinsichtlich Art. 8 EMRK im Rahmen des hängigen Gesuchs um Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG geltend zu machen sind.
E. 7.5 Der Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in D._______ ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten, und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese hat jedoch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Wie den obenstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, waren die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb nicht als nicht ernsthaft und somit aussichtslos bezeichnet werden. Auch ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3811/2013 Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 stellte das BFM fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein. Am 9. März 2012 übermittelte der Kanton dieses Gesuch an das BFM und führte in seiner Stellungnahme aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen nicht, da er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde. Im Hinblick auf eine Ablehnung des Gesuchs gewährte das BFM dem Ehemann mit Schreiben vom 20. März 2012 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte der Ehemann eine entsprechende Stellungnahme ein. C. Mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 19. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte im Wesentlichen, das Asylgesuch sei entgegenzunehmen und sie sei zwecks Durchführung einer Anhörung umgehend auf die Schweizer Vertretung B._______ einzuladen. Es sei festzustellen, dass es ihr nicht zuzumuten sei, in ihren Heimatstaat zurückzukehren oder in einem Drittstaat um Aufnahme zu ersuchen. Deshalb sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Abklärung des Sachverhalts zu gewähren, wobei die Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch den Bund zu übernehmen seien. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eine Kurdin und stamme aus der Region C._______. Wegen ihrer Ethnie sei sie bereits als Kind Opfer von Diskriminierungen geworden, als dass beispielsweise ihr Vater für die Bewilligung des Tragens von kurdischen Vornamen Geld habe bezahlen müssen. In der Schule sei sie oftmals geschlagen worden. Im Jahr 2006 sei sie, nachdem sie sich geweigert habe, den Kopfschleier zu tragen und sie das Buch der Religionskunde zu Boden geworfen habe, von Sicherheitskräften festgenommen und für vier Tage in Untersuchungshaft festgehalten worden. Im Jahr 2010 sei sie, im Zusammenhang mit der Festnahme eines Onkels, der eine geheime Sprachschule für die kurdische Sprache betrieben habe, festgenommen, sechs Tage festgehalten und geschlagen worden. Nachdem ihr Vater viel Geld bezahlt habe, sei sie - wie auch schon im Jahr 2006 - freigelassen worden. Auch die Fernheirat mit ihrem Ehemann am 21. September 2011 sei mit Schwierigkeiten verbunden und nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeld möglich gewesen. Ihre Familie habe Plakate für Demonstrationen vorbereitet und aktiv an den Protesten teilgenommen. Deswegen und wegen den Aktivitäten ihres Bruders - dieser sei Mitglied mehrerer revolutionärer Organisationen gewesen - sei sie unter Druck gesetzt worden. Aus Furcht vor der PKK und der Al-Shabia, und weil sie nach der Heirat mit ihrem Ehemann Angst vor Reflexverfolgung gehabt habe, sei sie am 26. Februar 2012 D._______ ausgereist. Seither lebe sie illegal in E._______ bei ihrer Cousine, die mit einem (...) Staatsangehörigen verheiratet sei. Ihre Eltern und ihre Schwester lebten ebenfalls in E._______. Sie habe sich nicht bei den (...) Behörden registriert, weil sie dies als nicht notwendig erachtet habe. Sie könne ohnehin nicht in der D._______ bleiben, da sie nicht in einem islamischen Staat leben wolle. Zudem sei die Beziehungsnähe zur Schweiz durch den Aufenthalt ihres Ehemanns, welcher in Syrien ihr Nachbar und ein Freund ihres Onkels gewesen sei, gegeben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen zu der am 21. September 2011 geschlossenen Ehe inklusive Übersetzung und Kopien ihrer Identitätsausweise zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 20. September 2012 liess die Beschwerdeführerin Bestätigungsschreiben der Arabischen Organisation für Menschenrechte vom 28. Juni 2012 sowie der Schweizer Vertretung der Kurdischen Azadi Partei zu den Akten reichen. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung ihres Gesuches ersuchen, da sich der (...) ihres Ehemanns in Anbetracht der Sorge um ihr Wohlergehen verschlechtert habe und bei ihm zudem eine (...) diagnostiziert worden sei. Der behandelnde Arzt sei der Ansicht, dass sich ihre baldige Einreise stabilisierend auswirken würde. F. Am 21. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Vertretung in B._______ zu ihren Asylgründen angehört. Mit Übermittlungsschreiben vom 27. Februar 2013 wurde das Anhörungsprotokoll dem BFM zugestellt. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab; es könne ihr gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, sich in D._______ aufzuhalten. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und im Wesentlichen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Eventualiter sei ihr ein humanitäres Visum im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) zu gewähren. Die Kosten der Einreise seien durch den Bund zu übernehmen (Art. 92 Abs. 1 AsylG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Brief ihres Ehemanns vom 30. Juni 2013, Internetausdrucke von diversen Berichten zur Lage in D._______ und ein Bestätigungsschreiben der Wifaq Partei in Syrien zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 verzichtete der stellvertretende Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte das BFM innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nur als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien vorliegend ebenso wenig erfüllt. Schliesslich vermöge die Beschwerdeführerin auch nichts aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abzuleiten, da es sich bei einer durch eine Fernheirat geschlossenen Ehe nicht um eine gelebte Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK handeln könne. K. Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 22. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeschrift nehme auf die Argumentation der Vorinstanz Bezug; inbegriffen seien jedoch auch Ausführungen zum Gesuch um Familiennachzug, welches vom kantonalen Migrationsamt ans BFM überwiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, ob in dieser Sache bereits entschieden worden sei. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass das kantonale Migrationsamt für die Behandlung zuständig sei, sei das Verfahren bezüglich dieser Rechtsfrage an die zuständige Behörde zurückzuweisen. M. Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein und führte aus, das BFM habe in seiner Weisung vom 4. September 2013 die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige, deren syrische Familienangehörige in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B und C verfügen, erlassen. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ein solches Visa zu erteilen. N. Mit Verfügung vom 26. September 2013 wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine weitere Vernehmlassung einzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 führte das BFM innert erstreckter Frist im Wesentlichen aus, die entsprechende Weisung lasse aufgrund ihres klaren Wortlautes bezüglich des erforderlichen Aufenthaltsstatus keinen Interpretationsspielraum offen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis zuzurechnen sei, welcher in den Genuss dieser Erleichterungen komme. P. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 5. November 2013 nahm die Beschwerdeführerin innert Frist Stellung und führte aus, es seien keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung der Fallgruppen ersichtlich, weshalb das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt untenstehender Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin einzig die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt wurde. Die in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde gemachten Ausführungen hinsichtlich des nach wie vor hängigen Gesuchs um Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Auf den Eventualantrag der Ziffer 4 der vorliegenden Beschwerde zur Gewährung eines humanitären Visums ist - mangels Anfechtungsobjekt und mangels Zuständigkeit - nicht einzutreten.
4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung der asylsuchenden Person im Heimatstaat vor, d.h. ist diese dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG, und fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, namentlich in einem anderen Land, so ist die Einreise zu bewilligen, selbst wenn keine Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4). Die Einreise wird hingegen verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Nicht schutzbedürftig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/31 E. 5.2 übernommene Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der vorliegenden Akten sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in ihrem Heimatstaat von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden oder mit den Behörden zusammenarbeitenden Milizen betroffen sein könnte, weshalb zu prüfen sei, ob die Gefährdung ihre Einreise in die Schweiz erforderlich mache. Diesbezüglich gelte es festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 26. Februar 2012 D._______ aufhalte, wo sie bei der Familie der Cousine wohne, weshalb sie die Möglichkeit habe, in D._______ um Schutz zu ersuchen. Der Umstand, dass sie es bislang vorgezogen habe, sich nicht bei den (...) Behörden anzumelden, vermöge nichts an dieser Feststellung zu ändern. Bei diesem Schutz handle es sich um effektiven Schutz und es sei ihr objektiv zuzumuten, sich in D._______ aufzuhalten. Der (...) unterstelle die syrischen Flüchtlinge einem zeitlich nicht begrenzten "Temporary Protection Regime" und respektiere das non-refoulement Gebot. Auch seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin - sie könne nicht länger bei der Gastfamilie wohnen, da diese streng gläubig sei - nicht geeignet etwas an der Zumutbarkeit ihres Aufenthaltes in D._______ zu ändern, zudem anzumerken sei, dass ihre Familie und eine Schwester ja auch in E._______ wohnhaft seien. Schliesslich gelte es hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einerseits in D._______ über ein relativ gutes familiäres Beziehungsnetz verfüge, andererseits eine Fernheirat eine Beziehungsform darstelle, welche grundsätzlich nicht geeignet erscheine, eine Beziehungsnähe zu einer in der Schweiz lebenden Person zu begründen, da das Kriterium der gelebten Ehe nicht erfüllt sei. Obwohl das BFM viel Verständnis für den Wunsch der Beschwerdeführerin habe, zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen, sei der rechtliche Rahmen eng gesteckt, weshalb ihr Einreise- beziehungsweise Asylgesuch abzuweisen sei. 6.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, D._______ gerate zunehmend unter Druck und könne nicht noch mehr Flüchtlinge aufnehmen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich bei den (...) registrieren lassen, nach Syrien deportiert werde. Deshalb stehe nur eine illegale Aufenthaltsmöglichkeit zur Verfügung, bei welcher die jederzeitige Ausschaffung drohe. Auch erscheine die Argumentation der Vorinstanz paradox, wenn sie ausführe, es bestehe keine gelebte Ehe, ihr aber die Einreise in die Schweiz - und damit die Möglichkeit die Ehe zu leben - verweigere. Bei einer Einreise in die Schweiz würde sie sofort zu ihrem Ehemann, den sie mitunter auch schon mehrere Jahre kenne und mit dem sie seit mehreren Jahren verheiratet sei, ziehen. Ausserdem führe sie, im Rahmen des Möglichen, bereits eine gelebte Ehe, als dass sie täglich mit ihrem Ehemann telefoniere. Sodann habe sich die Vorinstanz in keiner Weise zu einem gestützt auf Art. 8 EMRK möglicherweise bestehenden Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und dem Gesundheitszustand des Ehemanns geäussert. D._______ biete lediglich temporären Aufenthalt und die syrischen Flüchtlinge würden aufgefordert werden, innert 15 Monaten in einem anderen Staat Asyl zu beantragen. Zudem sei es in jüngerer Vergangenheit zu Übergriffen von Privaten gegenüber syrischen Flüchtlingen gekommen, was durch das beigelegte Schreiben des Ehemanns - inklusive Medienberichte - belegt werde. Der politisch aktive Bruder der Beschwerdeführerin sei nunmehr verschollen, was die Gefahr berge, dass dieser gefoltert werde und die syrischen Behörden ihren Aufenthaltsort erfahren würden. Diesbezüglich werde auf das Bestätigungsschreiben vom 16. Februar 2013 des Generalsekretärs der Kurdisch-Demokratischen Wifaq Partei verwiesen. Die drohende Reflexverfolgung gehe aber auch auf ihren Ehemann zurück, da dieser als Flüchtling in der Schweiz lebe und auch hier politisch aktiv sei. Sie selber sei auch politisch aktiv und habe häufig an Demonstrationen teilgenommen. Mit ihrem scharfen politischen Profil könne sie als Kurdin auch sehr bald ins Visier der (...) geraten, spätestens wenn sie, wie von der Vorinstanz vorgeschlagen, sich bei den Behörden registrieren lassen würde. Schliesslich gelte es auch ihrer besonders verwundbaren Situation als alleinstehende kurdische Frau Rechnung zu tragen, sei es doch mehrmals zu sexuellen Übergriffen gegenüber syrischen Flüchtlingen gekommen. Insgesamt stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in D._______ keinen effektiven Schutz vor Verfolgung finde, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Eventualiter sei ein humanitäres Visum zu erteilen, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen hierfür erfülle. 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorkommnisse in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise grundsätzlich geeignet erscheinen, um eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 7.2 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. So führte die Vorinstanz in äusserst substantiierter und vollständiger Weise aus, warum - auch das Gericht hat viel Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben möchte - ihr die Einreise in die Schweiz im Rahmen des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland zu verweigern ist. Auch vermögen die in der Beschwerdefrist angeführten Rügen, nichts an der oben gemachten Feststellung zu ändern. So ist der Vorinstanz einerseits beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich bei (...) registrieren zu lassen und D._______ um Schutz zu ersuchen. D._______ unterstellt syrische Flüchtlingen einem "Temporary Protection Regime", welches gemäss dem UNHCR im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht steht und Schutz vor Ausschaffung bietet (UNHCR, D._______ Response Plan, Syria Regional Response Plan - January to December 2013 http://unhcr.org/51b0a6689.html , zuletzt besucht am 15. November 2013). Dies beinhaltet auch den Zugang zu Registrierung und die Befriedigung der Grundbedürfnisse. Deshalb läuft die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht Gefahr, unter Missachtung des non-refoulement Gebots in ihren Heimatstaat abgeschoben zu werden. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, das Interesse der (...) Behörden auf sich zuziehen vermögen. Die Beschwerdeführerin generiert gemäss den vorliegenden Akten jedoch kein solch herausragendes politisches Profil. Hinsichtlich der Sicherheitslage gilt es - trotz der vereinzelten Übergriffe von Privaten auf syrische Staatsangehörige und der von der Vorinstanz ebenfalls aufgeführten Bombenangriffe in der Grenzstadt F._______ - festzustellen, dass gegenwärtig nicht von einer Situation gesprochen werden kann, die einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in D._______ unter Sicherheits- oder humanitären Bedenken als nicht zumutbar erscheinen lassen würde. 7.4 Sodann ist dem BFM auch hinsichtlich der Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin auch in der D._______ über ein relativ gutes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches es - im Rahmen des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland und ohne präjudizielle Wirkung für das nach wie vor hängige Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG - nicht als angezeigt erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin gerade in der Schweiz Schutz erhalten müsste. Momentan wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrer Cousine. Darüber hinausgehend befinden sich sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwester E._______. Auch wenn die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung mit ihrem Ehemann in der Schweiz über eine Beziehungsnähe verfügt, vermag dies die Möglichkeit der bestehenden Schutzgewährung in der D._______ sowie das dort vorhandene Beziehungsnetz nicht aufzuwiegen. Dabei gilt es abschliessend anzumerken, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen hinsichtlich Art. 8 EMRK im Rahmen des hängigen Gesuchs um Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG geltend zu machen sind. 7.5 Der Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in D._______ ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten, und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese hat jedoch in ihrer Beschwerdeeingabe vom 4. Juli 2013 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Wie den obenstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, waren die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb nicht als nicht ernsthaft und somit aussichtslos bezeichnet werden. Auch ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: