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D-7037/2015

D-7037/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, suchten zusammen mit ihren Kindern am 28. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. August 2014 wurden sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 23. März 2015 fand eine vertiefte Anhörung der Beschwerdeführenden durch das SEM statt. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 - eröffnet am 2. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asylgesuche vom 28. Juli 2014 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob das SEM infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). C. Mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. November 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf-zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 des AsylG (SR 142.31) wurde zudem um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss ordnete es den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig erteilte es dem SEM die Gelegenheit, bis zum 23. November 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. November 2015 einzureichen. E. Auf Antrag des SEM vom 10. November 2015 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2015 die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. November 2015. F. Das SEM reichte am 24. November 2015 seine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Den Beschwerdeführenden wurde dazu mit Schreiben vom 26. November 2015 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. Dezember 2015 erteilt. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 8 - einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte in den vorinstanzlichen Befragungen im Wesentlichen, 2004 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration zwecks Solidaritätsbekundung mit den Leuten von F._______ zehn Tage inhaftiert worden, da er Kurde sei. Danach habe er keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Ab zirka (...) habe er in G._______ gelebt. Etwa 2004/2005 sei er zusammen mit der Familie in H._______ wohnhaft gewesen. 2011 sei er mit der Familie nach I._______ umgezogen. Ende März 2012 seien sie aufgrund der unsicheren Lage aus I._______ geflohen. Sie hätten sich nach J._______ bei G._______ begeben, wo sie bis ungefähr Juli/August 2012 gewohnt hätten. Er habe in J._______ in einer (...) gearbeitet. Im Juli/August 2012 seien seine Ehefrau und sein Sohn in sein Heimatdorf K._______ bei L._______, wo die syrischen Behörden nicht vertreten seien, zurückgekehrt. Er sei ihnen etwa zwei Monate später, im September 2012, gefolgt. Kurz vorher hätten Unbekannte, vermutlich Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) oder Milizen, in J._______, G._______, das Auto, mit dem er jeweils Waren für seinen Arbeitgeber ausgeliefert habe, gestohlen. Die syrischen Behörden hätten das Fahrzeug im Kampf in M._______ beschlagnahmt. Sein Arbeitgeber sei darüber informiert worden, da man seinen Führerschein im gestohlenen Auto gefunden habe. Daraufhin habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er sich bei den Behörden melden müsse. Weil er befürchtet habe, festgenommen zu werden, sei er nach K._______ zurückgekehrt. Die Lage in K._______ sei jedoch unsicher gewesen und es habe dort keine Arbeit gegeben. Die YPG (Anmerkung des Gerichts: Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe ihn zudem zur Zusammenarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. Dies habe allerdings keine Konsequenzen nach sich gezogen. Auf Anraten (...) habe er schliesslich Syrien zusammen mit seiner Frau und dem Kind am 20. November 2013 verlassen. Sie seien in die Türkei geflohen, wo sie sich bis am 24. Juli 2014 aufgehalten hätten. Dann seien sie von N._______ aus mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangt. Die Einreise sei mittels eines Visums erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits in den beiden Befragungen hauptsächlich zu Protokoll, ihr Ehemann und sie hätten eine Zeit lang in G._______, im (...) J._______ gelebt. Da die Lage dort nicht mehr sicher gewesen sei, sei sie zusammen mit den Schwiegereltern ungefähr im Juli 2012 in das Heimatdorf ihres Mannes K._______ (Provinz O._______) zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei noch etwa zwei Monate in G._______ verblieben, wo er in einer Fabrik gearbeitet habe. Die FSA habe dessen Auto entwendet. Es sei durch die syrischen Behörden sichergestellt worden. Die Behörden hätten den Arbeitgeber ihres Ehemannes darüber informiert. Anschliessend habe der Arbeitgeber ihren Ehemann über den Vorfall informiert. Ihr Ehemann habe befürchtet, verhaftet zu werden. Zudem habe die YPG ihren Ehemann und andere Männer aus ihrem Verwandtenkreis zur Zusammenarbeit aufgefordert. Ihre Verwandten hätten sich jedoch geweigert, da die YPG mit der syrischen Regierung kooperiere. Ihr Ehemann und dessen Familie seien eher Mitglieder der Al-Parti (Anmerkung des Gerichts: Partiy Demukrata Kurdistan-Sûriya; Demokratische Partei Kurdistan-Syrien [PDK-S]). Aus diesen Gründen habe sie K._______ ungefähr am 20. November 2013 verlassen. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn illegal in die Türkei und von dort mit einem Visum auf dem Luftweg von N._______ aus am 24. Juli 2014 legal in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM (im Original) zwei Identitätsausweise, einen Reisepass den Beschwerdeführer betreffend, drei Zivilregisterauszüge, einen Impfausweis und eine Informationskarte den Sohn D._______ betreffend, vier Laissez-Passer (Visa) für die Schweiz (ausgestellt durch das Schweizerische Generalkonsulat in N._______ am 9. Juli 2014 und gültig bis zum 6. Oktober 2014) sowie ein Militärbüchlein den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. Ausserdem reichten sie Kopien von Internetfotos hinsichtlich eines Angriffs auf die Ortschaft H._______ ein.

E. 5.2 Das SEM hielt zu den erwähnten Asylvorbringen (vgl. E. 5.1) in seiner Begründung vom 1. Oktober 2015 fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP nicht erwähnt, dass er von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, sich bei ihnen zu melden, sondern dieses Vorbringen erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung dargelegt. Auch habe er nicht substantiieren können, weshalb er der Unterstützung der FSA verdächtigt worden sei. Es handle sich dabei um blosse Mutmassungen seinerseits. Seinen Aussagen lasse sich zudem nicht entnehmen, wann, wo und bei welcher syrischen Behörde er sich hätte melden sollen. Den Vorfall mit dem gestohlenen Auto habe er auch zeitlich nicht einordnen können. Seine Angaben zur Rekrutierung durch die YPG bezeichnete das SEM als vage und allgemein. Diese Vorbringen seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Das SEM vertrat im Weiteren die Auffassung, dass sich aus dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lasse. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Inhaftierung im Jahre 2004 erachtete das SEM schliesslich mangels zeitlichem und kausalem Zusammenhang für die im Jahre 2013 erfolgte Ausreise als nicht asylrelevant.

E. 5.3 In der Beschwerde vom 2. November 2015 wurde den Ausführungen des SEM entgegengehalten, die BzP sei sehr kurz ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich, sondern lediglich durch den Arbeitgeber aufgefordert worden, bei den syrischen Behörden vorzusprechen. Er habe bereits an der BzP erklärt, er vermute, von den Behörden gesucht zu werden. Ebenso habe er schon in der BzP dargelegt, dass er nur deshalb keine Probleme bekommen habe, weil die syrischen Behörden im kurdischen Teil Syriens nicht mehr vertreten gewesen seien. Aufgrund des durch die FSA gestohlenen Autos und seines darin aufgefundenen Führerausweises sei offensichtlich, dass er der Unterstützung der FSA verdächtigt worden sei. Dies umso mehr, als er bereits 2004 als Regimekritiker in Erscheinung getreten und deswegen inhaftiert worden sei. Wie er auch dargelegt habe, sei er bei Beginn der Revolution aufgrund seines (...)-Ausweises zwei Stunden auf einem Kontrollposten angehalten worden. Sein Cousin sei ausserdem wegen eines Waffenfundes in dessen Fabrik, von dem dieser nichts gewusst habe, festgenommen worden und befinde sich noch heute im Gefängnis. Die Angst des Beschwerdeführers als regimekritischer Kurde durch die Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden, gründe daher nicht auf blossen Vermutungen. Hinzukomme, dass sein Bruder in der Al-Parti aktiv sei. Er, der Beschwerdeführer, sei zwei Monate vor seiner Ausreise ebenfalls für diese Partei tätig gewesen, wobei er eine Mitgliedschaft beantragt habe. Er habe ausserdem beschrieben, dass die syrischen Behörden nicht mehr verlangen würden, sich direkt zu stellen, sondern sie vielmehr Personen an Kontrollposten oder auf der Strasse verhaften würden. Er sei auch nicht durch das SEM gefragt worden, wo genau er sich hätte melden müssen. Zu diesem Zweck hätte er aber an jeden der Kontrollposten gelangen können. Er habe zudem angegeben, dass die YPG über ein Aushebungsamt verfüge. Mangels weitergehenden Fragen könne ihm daher nicht vorgehalten werden, dass er zur Zwangsrekrutierung der YPG keine genaueren Angaben gemacht habe. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde schliesslich eingewandt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er wegen seiner politischen Anschauungen im Heimatland gefährdet sei. Es bestehe aufgrund der volatilen Lage in Syrien keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal ihm auch eine Zwangsrekrutierung seitens der PYD (Anmerkung des Gerichts: Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) drohe. Schliesslich wurde in der Rechtsmittelschrift auf den Asylstatus der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Ehemann (SEM-Verfahrensnummer N [...]) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 verwiesen und eine damit einhergehende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

E. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2015 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Auch hätten sie keine individuelle Verfolgung glaubhaft darlegen können. Im Übrigen hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.

E. 5.5 In der Replik vom 9. Dezember 2015 wurde eingewandt, die Beschwerdeführerin habe nicht explizit auf den Asylstatus der Schwester und die Gefahr einer Reflexverfolgung verweisen müssen, da das SEM bereits Kenntnis vom Asylstatus der Schwester gehabt habe. Der vorliegende Fall sei ähnlich gelagert wie jener im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 sowie auch vergleichbar mit jenem im Urteil D-6772/2013 vom 2. April 2015.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach eingehender Prüfung der Akten der Folgerung des SEM (vgl. E. 5.2), wonach die von den Beschwerdeführenden genannten Ausreisegründe (vgl. E. 5.1) teils als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sowie teils als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind, im Ergebnis an: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl des Fahrzeugs mit Bezug auf den Tatort sowie dessen Umstände unterschiedlich schildert. So legt er an der BZP einerseits dar, er habe etwa einen Monat bevor er G._______ im September 2012 verlassen habe, im Rahmen seiner Arbeit das Auto, welches auf seinen Arbeitgeber eingelöst gewesen sei, in M._______ abstellen und die Flucht ergreifen müssen. Sein Führerschein sei jedoch im Fahrzeug liegen geblieben. In der Folge habe er seinen Arbeitgeber informiert, dass er weggehe (vgl. act. A7/14 S. 4 u. S. 8). Diese Äusserungen sind indes nicht kongruent mit seinen nachfolgenden Erklärungen im Verlauf derselben Befragung, wonach er im Zeitpunkt des Diebstahls in der Fabrik seines Arbeitgebers in J._______, G._______, gewesen sei und ihn sein Arbeitgeber später darüber informiert habe, dass die syrischen Behörden ihn (den Arbeitgeber) über den Fund des im Auto vorhandenen Führerscheins informiert hätten (vgl. act. A7/14 S. 9). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bestätigt der Beschwerdeführer zwar, dass das Auto in J._______, G._______, gestohlen worden sei. So bringt er vor, er habe sich in jenem Sommer 2012 am Abend respektive in der Nacht auf dem Dach der Firma seines Arbeitgebers in J._______, G._______, befunden und mit eigenen Augen gesehen, wie sein Auto von drei, vier bewaffneten Männern weggebracht worden sei. Das Fahrzeug sei einige Tage später in R._______ beschlagnahmt worden. Auf die Frage hin, wie er bei Nacht die Personen habe erkennen können, antwortet er, er habe vermutet, dass die "anderen" das Auto genommen hätten, da die Regierung in der Region nicht präsent gewesen sei (vgl. act. A15/14 S. 5 ff.). Damit bleibt aber weiterhin unklar, ob, wie an der BzP von ihm bloss vermutet und nunmehr auf Beschwerdeebene explizit behauptet wird, Angehörige der FSA das Auto entwendet haben. Im Weiteren ist anzumerken, dass es einer BzP im Allgemeinen inhärent ist, dass diese - insbesondere mit Bezug auf die vorgetragenen Ausreisegründe - zeitlich um einiges kürzer bemessen ist als die darauffolgende einlässliche Anhörung. In Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits während der BzP einen solch gewichtigen Umstand, wie jenen, dass er sich bei den syrischen Behörden hätte melden müssen, genannt hat. Er erwähnte bloss, er nehme an, dass er gesucht werde. Er wisse es nicht. Er sei in keiner Weise informiert worden. Der Vorfall in G._______ habe für ihn keine Konsequenzen gehabt (vgl. act. A7/14 S. 8 f.). Aus diesen Äusserungen lässt sich eher interpretieren, der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden, sich bei den syrischen Behörden in Zusammenhang mit dem Autodiebstahl, welcher gemäss seinen Angaben vermutlich durch die FSA oder aber durch Milizen erfolgt sei, zu melden. Bezeichnenderweise erwähnte auch seine Ehefrau im Rahmen ihrer BzP keine entsprechende Aufforderung der syrischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie brachte lediglich vor, ihr Ehemann habe befürchtet, wegen des Vorfalls gesucht zu werden (vgl. act. A5/13 S. 9). Diese Befürchtung wiederholte sie an der einlässlichen Anhörung, ohne dabei aber etwa anzugeben, dass sich ihr Mann gemäss Auskunft ihres Arbeitgebers bei den syrischen Behörden hätte melden müssen (vgl. act. A17/7 S. 3 ff.). Insbesondere leuchtet aber nicht ein, weshalb die syrischen Behörden nach der Beschlagnahmung eines vermutlich von der FSA (oder anderen bewaffneten Oppositionsgruppen) in G._______ entwendeten Fahrzeuges und des darin aufgefundenen Führerausweises des Beschwerdeführers lediglich dessen Arbeitgeber informierten und nicht direkt beim Beschwerdeführer vorstellig geworden sind, zumal er sich in jenem Zeitpunkt angeblich in der Fabrik seines Arbeitgebers in G._______ befand. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich - wie in der Beschwerde betont wird - einen Verdacht der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der FSA oder aber anderen bewaffneten Oppositionsgruppen gehegt, so ist jedenfalls nicht plausibel, dass sie ihn lediglich via seinen Arbeitgeber zu einer Vorsprache aufgefordert haben sollen. Der sowohl im Rahmen der einlässlichen Befragung (vgl. act. A15/14 S. 8) wie auch in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, der Beschwerdeführer hätte sich an irgendeinen Kontrollposten der Behörde wenden können, ist nicht stichhaltig. Unrealistisch ist zugleich, dass einzig der Beschwerdeführer, nicht aber auch sein Arbeitgeber, auf dessen Name das Auto eingelöst gewesen sei, unter den nämlichen Verdacht geraten sein soll. Die Entgegnung des Beschwerdeführers auf entsprechende Frage hin, er vermute, der Arbeitgeber sei für die Regierung gewesen und hätte sich wohl auch freikaufen können (vgl. act. A15/14 S. 10), vermag nicht zu überzeugen. Wie schon seine Schilderung, dass es sich bei der Täterschaft um Angehörige der FSA oder aber Milizen gehandelt haben müsse, beruht auch dieses Vorbringen auf einer blossen Annahme. Auch sein weiterer Einwand, sein Arbeitgeber habe gewusst, dass er unschuldig sei (vgl. act. A15/14 S. 10), stellt keine nachvollziehbare Erklärung dafür dar, weshalb einzig er und nicht (auch) sein Arbeitgeber in den Verdacht der angeblichen Zugehörigkeit zur FSA geraten sein soll. Es erscheint demnach insgesamt nicht überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2012 in J._______, G._______ im Fokus der syrischen Behörden gewesen ist. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt, dass dem Beschwerdeführer als ehemals (...) noch im Jahre 2012 ein (...) ausgestellt wurde und er gemäss dem eingereichten Militärbüchlein, welches vom (...) datiert, sowohl vom Militärdienst als auch vom Reservedienst befreit wurde. Demzufolge wurde er im (...) als (...) erachtet und im (...) durch die syrischen Behörden vom Militärdienst befreit. Daraus lässt sich schliessen, dass er im Jahre 2012 respektive im Sommer 2012 problemlos mit den syrischen Behörden in Kontakt treten konnte. An diesen Schlussziehungen ändert das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nichts. Es kann schon deshalb nicht von einer vergleichbaren Sachlage gesprochen werden, da jene beschwerdeführende Person glaubhaft gemacht hatte, dass sie nach Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011 infolge ihrer Teilnahme an Demonstrationen zunächst verhaftet worden, geflohen und infolge dessen gesucht worden war. Jene Person hatte - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - glaubhaft machen können, dass sie gezielt und konkret das Interesse der Behörden auf sich gezogen hatte. Der im Urteil D-6722/2013 vom 2. April 2015 aufgezeigte Fall ist ebenfalls nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Denn in jenem wurde eine Identifizierung der beschwerdeführenden Person durch das syrische Regime und damit eine gezielte Suche nach derselben ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit deren Vorbringen verneint.

E. 6.2 Die zehntägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2004, welche aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Zusammenhang mit den Ereignissen von F._______ erfolgt sei, hat das SEM zu Recht mangels zeitlichem und kausalem Zusammenhang zu der im Jahre 2013 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge hatte er nach seiner Freilassung im Jahre 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt (vgl. act. A7/14 S. 9 f., act. A15/14 S. 11 f.). Zudem ist - wie unter E. 6.1 gesehen - nicht davon auszugehen, dass er im Sommer 2012 im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat respektive von diesen gesucht worden ist. Seine Befürchtung, wegen der im Jahre 2004 zurückliegenden Inhaftierung verfolgt zu werden, erscheint daher unbegründet.

E. 6.3 Ebenso verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seines Mitgliedschaftsantrages bei der Al-Parti durch die syrischen Behörden allenfalls zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zum einen leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP betont, politisch nie aktiv gewesen zu sein (act. A14/7 S. 10), demgegenüber an der einlässlichen Anhörung von einem Antrag für diese kurdische Partei spricht (vgl. act. A15/14 S.12). Die beantragte Mitgliedschaft erscheint daher zweifelhaft. Ungeachtet dessen lässt sich aber aus dem blossen Antrag und der von ihm empfundenen Sympathie für diese Partei, welche - infolge seiner Flucht nach K._______ im Sommer 2012 - lediglich zwei Monate gedauert habe, noch nicht auf ein bedeutsames regimekritisches Profil schliessen. Denn aus der blossen Sympathie und dem Mitgliedschaftsantrag für genannte Partei lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, er hätte damit das Interesse der syrischen Behörden an seiner Person auf sich gezogen oder er würde deswegen konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Die angebliche Zugehörigkeit seines Bruders zu dieser Partei ist ebenfalls nicht von Belang. Diese Mitgliedschaft ist weder belegt noch machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allfällige Behelligungen seitens der syrischen Behörden geltend.

E. 6.4 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hatte seine Weigerung, sich der YPG anzuschliessen, keine Konsequenzen. Er gab zudem an, damals habe (noch) niemand zwangsweise Militärdienst leisten müssen (vgl. act. A7/14 S. 10, act. A15/14 S. 13). Gemäss seiner Ehefrau seien sie zwar durch seine Weigerung der YPG beizutreten, benachteiligt worden, indem sie keine Arbeit gefunden hätten und oftmals bei den Lebensmittel- oder Diesellieferungen nicht berücksichtigt worden seien, ansonsten hätten sie keine Probleme gehabt (vgl. act. A5/13 S. 9, act. A17/7 S. 4). Diese Benachteiligungen stellen indessen - mangels Intensität - keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Rekrutierungsversuch durch die YPG kommt bereits aus diesem Grund - und ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - keine asylrechtliche Relevanz zu. Es sei zudem darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) unter E. 5.3 festgehalten hat, dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG respektive PYD nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an (vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6911/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.1).

E. 6.5 Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe kann ebenfalls nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage gesprochen werden. So stützt sie sich einerseits vollumfänglich auf die von ihrem Ehemann dargelegten Ausreisegründe. Diese sind jedoch teils als nicht glaubhaft sowie teils als nicht relevant im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren (vgl. E. 6.1 bis E. 6.4.). Entgegen dem dahingehenden Einwand in der Beschwerde war sich das SEM zudem bewusst, dass die Beschwerdeführenden Verwandte in der Schweiz haben, die teils über den Asylstatus verfügen, wurden diese doch im Rahmen der BzP durch das SEM erfasst (vgl. act. A5/13 S. 6, act. A7/14 S. 6). Es trifft im Weiteren nicht zu, dass, wie in der Rechtsmittelschrift weiter argumentiert wird, der Schwester der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde. Gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) zufolge gewährte das SEM am 28. April 2015 nämlich der am 28. Juli 2014 in die Schweiz eingereisten Schwester des Beschwerdeführers T._______ und deren Ehemann U._______ (sowie deren Kind V._______) Asyl (vgl. auch Verfahrensnummer SEM N [...] act. A21/4 S. 1 f.). Die blosse und im Übrigen auch nicht weiter begründete Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Schwester reflexverfolgt, trifft schon aus diesem Grund nicht zu. Unabhängig davon brachten aber ohnehin weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vor, wegen ihren Geschwistern respektive ihren Verwandten durch die heimatlichen Behörden in Schwierigkeiten geraten oder deswegen von diesen belangt worden zu sein oder künftig belangt zu werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes und aufgrund der allgemeinen (unsicheren) Sicherheitslage aus Syrien ausgereist. Sie verneinte, aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden zu sein. Auch gab sie an, auf Einladung ihrer Schwägerin ausgereist zu sein (vgl. act. A5/13 S. 9 f., S. A17/7 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer führte seinerseits weder an der BzP noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung Probleme mit den syrischen Behörden an, die auf seine Schwester zurückzuführen gewesen wären. Ebenso wie seine Ehefrau legte er als konkreten Anlass seiner Ausreise dar, seine Schwester habe ihn motiviert, in die Schweiz zu reisen, da dies aus ihrer Sicht besser sei, als eines Tages verhaftet zu werden (vgl. act. A 15/14 S. 11). Er machte auch nie geltend, bei einer Rückkehr wegen seiner Schwester Behelligungen durch die staatlichen Behörden befürchten zu müssen. Das SEM durfte demnach - wie in dessen Vernehmlassung zu Recht geschlossen - davon ausgehen, dass keine Reflexverfolgung (im Sinne von BVGE 2010/57 E. 4.1.3) vorliegt. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden eine entsprechende Gefährdungslage im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von sich aus dem SEM gegenüber angesprochen hätten, was - wie dargelegt - nicht der Fall war. Von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das SEM kann daher nicht die Rede sein. Letztlich ist zu bemerken, dass sich die in der Replik vom 9. Dezember 2015 zitierten Urteile (vgl. S. 2 f. der Beschwerde), wonach eine Reflexverfolgung von Geschwistern bejaht worden seien, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichen lassen, lagen diesen Entscheidungen doch andere Sachverhalte zugrunde.

E. 7 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt sowie - da sie keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen - gestützt auf Art. 44 AsylG deren Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 8.1 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Diese erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführenden gemäss der Beschwerdebegründung (vgl. Ziffer 4.3 der Beschwerde) auch die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das SEM den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse - Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit - sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Antrag der Beschwerdeführenden auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.

E. 8.2 Im Sinne einer Klarstellung sei schliesslich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 gutgeheissen. Somit haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 9. Dezember 2015 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 14.60 sowie ein Aufwand von insgesamt 10.55 Stunden geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. ist im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie in der Zwischenverfügung vom 6. November 2015 bereits erwähnt beim amtlichen Mandat durch Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1'725.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'725.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7037/2015 Urteil vom 15. August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, suchten zusammen mit ihren Kindern am 28. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. August 2014 wurden sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 23. März 2015 fand eine vertiefte Anhörung der Beschwerdeführenden durch das SEM statt. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 - eröffnet am 2. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asylgesuche vom 28. Juli 2014 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob das SEM infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). C. Mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. November 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf-zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 des AsylG (SR 142.31) wurde zudem um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss ordnete es den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig erteilte es dem SEM die Gelegenheit, bis zum 23. November 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 2. November 2015 einzureichen. E. Auf Antrag des SEM vom 10. November 2015 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2015 die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. November 2015. F. Das SEM reichte am 24. November 2015 seine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Den Beschwerdeführenden wurde dazu mit Schreiben vom 26. November 2015 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. Dezember 2015 erteilt. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 8 - einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte in den vorinstanzlichen Befragungen im Wesentlichen, 2004 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration zwecks Solidaritätsbekundung mit den Leuten von F._______ zehn Tage inhaftiert worden, da er Kurde sei. Danach habe er keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Ab zirka (...) habe er in G._______ gelebt. Etwa 2004/2005 sei er zusammen mit der Familie in H._______ wohnhaft gewesen. 2011 sei er mit der Familie nach I._______ umgezogen. Ende März 2012 seien sie aufgrund der unsicheren Lage aus I._______ geflohen. Sie hätten sich nach J._______ bei G._______ begeben, wo sie bis ungefähr Juli/August 2012 gewohnt hätten. Er habe in J._______ in einer (...) gearbeitet. Im Juli/August 2012 seien seine Ehefrau und sein Sohn in sein Heimatdorf K._______ bei L._______, wo die syrischen Behörden nicht vertreten seien, zurückgekehrt. Er sei ihnen etwa zwei Monate später, im September 2012, gefolgt. Kurz vorher hätten Unbekannte, vermutlich Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) oder Milizen, in J._______, G._______, das Auto, mit dem er jeweils Waren für seinen Arbeitgeber ausgeliefert habe, gestohlen. Die syrischen Behörden hätten das Fahrzeug im Kampf in M._______ beschlagnahmt. Sein Arbeitgeber sei darüber informiert worden, da man seinen Führerschein im gestohlenen Auto gefunden habe. Daraufhin habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er sich bei den Behörden melden müsse. Weil er befürchtet habe, festgenommen zu werden, sei er nach K._______ zurückgekehrt. Die Lage in K._______ sei jedoch unsicher gewesen und es habe dort keine Arbeit gegeben. Die YPG (Anmerkung des Gerichts: Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe ihn zudem zur Zusammenarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. Dies habe allerdings keine Konsequenzen nach sich gezogen. Auf Anraten (...) habe er schliesslich Syrien zusammen mit seiner Frau und dem Kind am 20. November 2013 verlassen. Sie seien in die Türkei geflohen, wo sie sich bis am 24. Juli 2014 aufgehalten hätten. Dann seien sie von N._______ aus mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangt. Die Einreise sei mittels eines Visums erfolgt. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits in den beiden Befragungen hauptsächlich zu Protokoll, ihr Ehemann und sie hätten eine Zeit lang in G._______, im (...) J._______ gelebt. Da die Lage dort nicht mehr sicher gewesen sei, sei sie zusammen mit den Schwiegereltern ungefähr im Juli 2012 in das Heimatdorf ihres Mannes K._______ (Provinz O._______) zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei noch etwa zwei Monate in G._______ verblieben, wo er in einer Fabrik gearbeitet habe. Die FSA habe dessen Auto entwendet. Es sei durch die syrischen Behörden sichergestellt worden. Die Behörden hätten den Arbeitgeber ihres Ehemannes darüber informiert. Anschliessend habe der Arbeitgeber ihren Ehemann über den Vorfall informiert. Ihr Ehemann habe befürchtet, verhaftet zu werden. Zudem habe die YPG ihren Ehemann und andere Männer aus ihrem Verwandtenkreis zur Zusammenarbeit aufgefordert. Ihre Verwandten hätten sich jedoch geweigert, da die YPG mit der syrischen Regierung kooperiere. Ihr Ehemann und dessen Familie seien eher Mitglieder der Al-Parti (Anmerkung des Gerichts: Partiy Demukrata Kurdistan-Sûriya; Demokratische Partei Kurdistan-Syrien [PDK-S]). Aus diesen Gründen habe sie K._______ ungefähr am 20. November 2013 verlassen. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn illegal in die Türkei und von dort mit einem Visum auf dem Luftweg von N._______ aus am 24. Juli 2014 legal in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM (im Original) zwei Identitätsausweise, einen Reisepass den Beschwerdeführer betreffend, drei Zivilregisterauszüge, einen Impfausweis und eine Informationskarte den Sohn D._______ betreffend, vier Laissez-Passer (Visa) für die Schweiz (ausgestellt durch das Schweizerische Generalkonsulat in N._______ am 9. Juli 2014 und gültig bis zum 6. Oktober 2014) sowie ein Militärbüchlein den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. Ausserdem reichten sie Kopien von Internetfotos hinsichtlich eines Angriffs auf die Ortschaft H._______ ein. 5.2 Das SEM hielt zu den erwähnten Asylvorbringen (vgl. E. 5.1) in seiner Begründung vom 1. Oktober 2015 fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP nicht erwähnt, dass er von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, sich bei ihnen zu melden, sondern dieses Vorbringen erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung dargelegt. Auch habe er nicht substantiieren können, weshalb er der Unterstützung der FSA verdächtigt worden sei. Es handle sich dabei um blosse Mutmassungen seinerseits. Seinen Aussagen lasse sich zudem nicht entnehmen, wann, wo und bei welcher syrischen Behörde er sich hätte melden sollen. Den Vorfall mit dem gestohlenen Auto habe er auch zeitlich nicht einordnen können. Seine Angaben zur Rekrutierung durch die YPG bezeichnete das SEM als vage und allgemein. Diese Vorbringen seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Das SEM vertrat im Weiteren die Auffassung, dass sich aus dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lasse. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Inhaftierung im Jahre 2004 erachtete das SEM schliesslich mangels zeitlichem und kausalem Zusammenhang für die im Jahre 2013 erfolgte Ausreise als nicht asylrelevant. 5.3 In der Beschwerde vom 2. November 2015 wurde den Ausführungen des SEM entgegengehalten, die BzP sei sehr kurz ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich, sondern lediglich durch den Arbeitgeber aufgefordert worden, bei den syrischen Behörden vorzusprechen. Er habe bereits an der BzP erklärt, er vermute, von den Behörden gesucht zu werden. Ebenso habe er schon in der BzP dargelegt, dass er nur deshalb keine Probleme bekommen habe, weil die syrischen Behörden im kurdischen Teil Syriens nicht mehr vertreten gewesen seien. Aufgrund des durch die FSA gestohlenen Autos und seines darin aufgefundenen Führerausweises sei offensichtlich, dass er der Unterstützung der FSA verdächtigt worden sei. Dies umso mehr, als er bereits 2004 als Regimekritiker in Erscheinung getreten und deswegen inhaftiert worden sei. Wie er auch dargelegt habe, sei er bei Beginn der Revolution aufgrund seines (...)-Ausweises zwei Stunden auf einem Kontrollposten angehalten worden. Sein Cousin sei ausserdem wegen eines Waffenfundes in dessen Fabrik, von dem dieser nichts gewusst habe, festgenommen worden und befinde sich noch heute im Gefängnis. Die Angst des Beschwerdeführers als regimekritischer Kurde durch die Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden, gründe daher nicht auf blossen Vermutungen. Hinzukomme, dass sein Bruder in der Al-Parti aktiv sei. Er, der Beschwerdeführer, sei zwei Monate vor seiner Ausreise ebenfalls für diese Partei tätig gewesen, wobei er eine Mitgliedschaft beantragt habe. Er habe ausserdem beschrieben, dass die syrischen Behörden nicht mehr verlangen würden, sich direkt zu stellen, sondern sie vielmehr Personen an Kontrollposten oder auf der Strasse verhaften würden. Er sei auch nicht durch das SEM gefragt worden, wo genau er sich hätte melden müssen. Zu diesem Zweck hätte er aber an jeden der Kontrollposten gelangen können. Er habe zudem angegeben, dass die YPG über ein Aushebungsamt verfüge. Mangels weitergehenden Fragen könne ihm daher nicht vorgehalten werden, dass er zur Zwangsrekrutierung der YPG keine genaueren Angaben gemacht habe. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 wurde schliesslich eingewandt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er wegen seiner politischen Anschauungen im Heimatland gefährdet sei. Es bestehe aufgrund der volatilen Lage in Syrien keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal ihm auch eine Zwangsrekrutierung seitens der PYD (Anmerkung des Gerichts: Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) drohe. Schliesslich wurde in der Rechtsmittelschrift auf den Asylstatus der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Ehemann (SEM-Verfahrensnummer N [...]) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 verwiesen und eine damit einhergehende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2015 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Auch hätten sie keine individuelle Verfolgung glaubhaft darlegen können. Im Übrigen hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. 5.5 In der Replik vom 9. Dezember 2015 wurde eingewandt, die Beschwerdeführerin habe nicht explizit auf den Asylstatus der Schwester und die Gefahr einer Reflexverfolgung verweisen müssen, da das SEM bereits Kenntnis vom Asylstatus der Schwester gehabt habe. Der vorliegende Fall sei ähnlich gelagert wie jener im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 sowie auch vergleichbar mit jenem im Urteil D-6772/2013 vom 2. April 2015. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach eingehender Prüfung der Akten der Folgerung des SEM (vgl. E. 5.2), wonach die von den Beschwerdeführenden genannten Ausreisegründe (vgl. E. 5.1) teils als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sowie teils als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind, im Ergebnis an: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl des Fahrzeugs mit Bezug auf den Tatort sowie dessen Umstände unterschiedlich schildert. So legt er an der BZP einerseits dar, er habe etwa einen Monat bevor er G._______ im September 2012 verlassen habe, im Rahmen seiner Arbeit das Auto, welches auf seinen Arbeitgeber eingelöst gewesen sei, in M._______ abstellen und die Flucht ergreifen müssen. Sein Führerschein sei jedoch im Fahrzeug liegen geblieben. In der Folge habe er seinen Arbeitgeber informiert, dass er weggehe (vgl. act. A7/14 S. 4 u. S. 8). Diese Äusserungen sind indes nicht kongruent mit seinen nachfolgenden Erklärungen im Verlauf derselben Befragung, wonach er im Zeitpunkt des Diebstahls in der Fabrik seines Arbeitgebers in J._______, G._______, gewesen sei und ihn sein Arbeitgeber später darüber informiert habe, dass die syrischen Behörden ihn (den Arbeitgeber) über den Fund des im Auto vorhandenen Führerscheins informiert hätten (vgl. act. A7/14 S. 9). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bestätigt der Beschwerdeführer zwar, dass das Auto in J._______, G._______, gestohlen worden sei. So bringt er vor, er habe sich in jenem Sommer 2012 am Abend respektive in der Nacht auf dem Dach der Firma seines Arbeitgebers in J._______, G._______, befunden und mit eigenen Augen gesehen, wie sein Auto von drei, vier bewaffneten Männern weggebracht worden sei. Das Fahrzeug sei einige Tage später in R._______ beschlagnahmt worden. Auf die Frage hin, wie er bei Nacht die Personen habe erkennen können, antwortet er, er habe vermutet, dass die "anderen" das Auto genommen hätten, da die Regierung in der Region nicht präsent gewesen sei (vgl. act. A15/14 S. 5 ff.). Damit bleibt aber weiterhin unklar, ob, wie an der BzP von ihm bloss vermutet und nunmehr auf Beschwerdeebene explizit behauptet wird, Angehörige der FSA das Auto entwendet haben. Im Weiteren ist anzumerken, dass es einer BzP im Allgemeinen inhärent ist, dass diese - insbesondere mit Bezug auf die vorgetragenen Ausreisegründe - zeitlich um einiges kürzer bemessen ist als die darauffolgende einlässliche Anhörung. In Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits während der BzP einen solch gewichtigen Umstand, wie jenen, dass er sich bei den syrischen Behörden hätte melden müssen, genannt hat. Er erwähnte bloss, er nehme an, dass er gesucht werde. Er wisse es nicht. Er sei in keiner Weise informiert worden. Der Vorfall in G._______ habe für ihn keine Konsequenzen gehabt (vgl. act. A7/14 S. 8 f.). Aus diesen Äusserungen lässt sich eher interpretieren, der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden, sich bei den syrischen Behörden in Zusammenhang mit dem Autodiebstahl, welcher gemäss seinen Angaben vermutlich durch die FSA oder aber durch Milizen erfolgt sei, zu melden. Bezeichnenderweise erwähnte auch seine Ehefrau im Rahmen ihrer BzP keine entsprechende Aufforderung der syrischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie brachte lediglich vor, ihr Ehemann habe befürchtet, wegen des Vorfalls gesucht zu werden (vgl. act. A5/13 S. 9). Diese Befürchtung wiederholte sie an der einlässlichen Anhörung, ohne dabei aber etwa anzugeben, dass sich ihr Mann gemäss Auskunft ihres Arbeitgebers bei den syrischen Behörden hätte melden müssen (vgl. act. A17/7 S. 3 ff.). Insbesondere leuchtet aber nicht ein, weshalb die syrischen Behörden nach der Beschlagnahmung eines vermutlich von der FSA (oder anderen bewaffneten Oppositionsgruppen) in G._______ entwendeten Fahrzeuges und des darin aufgefundenen Führerausweises des Beschwerdeführers lediglich dessen Arbeitgeber informierten und nicht direkt beim Beschwerdeführer vorstellig geworden sind, zumal er sich in jenem Zeitpunkt angeblich in der Fabrik seines Arbeitgebers in G._______ befand. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich - wie in der Beschwerde betont wird - einen Verdacht der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der FSA oder aber anderen bewaffneten Oppositionsgruppen gehegt, so ist jedenfalls nicht plausibel, dass sie ihn lediglich via seinen Arbeitgeber zu einer Vorsprache aufgefordert haben sollen. Der sowohl im Rahmen der einlässlichen Befragung (vgl. act. A15/14 S. 8) wie auch in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, der Beschwerdeführer hätte sich an irgendeinen Kontrollposten der Behörde wenden können, ist nicht stichhaltig. Unrealistisch ist zugleich, dass einzig der Beschwerdeführer, nicht aber auch sein Arbeitgeber, auf dessen Name das Auto eingelöst gewesen sei, unter den nämlichen Verdacht geraten sein soll. Die Entgegnung des Beschwerdeführers auf entsprechende Frage hin, er vermute, der Arbeitgeber sei für die Regierung gewesen und hätte sich wohl auch freikaufen können (vgl. act. A15/14 S. 10), vermag nicht zu überzeugen. Wie schon seine Schilderung, dass es sich bei der Täterschaft um Angehörige der FSA oder aber Milizen gehandelt haben müsse, beruht auch dieses Vorbringen auf einer blossen Annahme. Auch sein weiterer Einwand, sein Arbeitgeber habe gewusst, dass er unschuldig sei (vgl. act. A15/14 S. 10), stellt keine nachvollziehbare Erklärung dafür dar, weshalb einzig er und nicht (auch) sein Arbeitgeber in den Verdacht der angeblichen Zugehörigkeit zur FSA geraten sein soll. Es erscheint demnach insgesamt nicht überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2012 in J._______, G._______ im Fokus der syrischen Behörden gewesen ist. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt, dass dem Beschwerdeführer als ehemals (...) noch im Jahre 2012 ein (...) ausgestellt wurde und er gemäss dem eingereichten Militärbüchlein, welches vom (...) datiert, sowohl vom Militärdienst als auch vom Reservedienst befreit wurde. Demzufolge wurde er im (...) als (...) erachtet und im (...) durch die syrischen Behörden vom Militärdienst befreit. Daraus lässt sich schliessen, dass er im Jahre 2012 respektive im Sommer 2012 problemlos mit den syrischen Behörden in Kontakt treten konnte. An diesen Schlussziehungen ändert das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nichts. Es kann schon deshalb nicht von einer vergleichbaren Sachlage gesprochen werden, da jene beschwerdeführende Person glaubhaft gemacht hatte, dass sie nach Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011 infolge ihrer Teilnahme an Demonstrationen zunächst verhaftet worden, geflohen und infolge dessen gesucht worden war. Jene Person hatte - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - glaubhaft machen können, dass sie gezielt und konkret das Interesse der Behörden auf sich gezogen hatte. Der im Urteil D-6722/2013 vom 2. April 2015 aufgezeigte Fall ist ebenfalls nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Denn in jenem wurde eine Identifizierung der beschwerdeführenden Person durch das syrische Regime und damit eine gezielte Suche nach derselben ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit deren Vorbringen verneint. 6.2 Die zehntägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2004, welche aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Zusammenhang mit den Ereignissen von F._______ erfolgt sei, hat das SEM zu Recht mangels zeitlichem und kausalem Zusammenhang zu der im Jahre 2013 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge hatte er nach seiner Freilassung im Jahre 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt (vgl. act. A7/14 S. 9 f., act. A15/14 S. 11 f.). Zudem ist - wie unter E. 6.1 gesehen - nicht davon auszugehen, dass er im Sommer 2012 im Fokus der syrischen Behörden gestanden hat respektive von diesen gesucht worden ist. Seine Befürchtung, wegen der im Jahre 2004 zurückliegenden Inhaftierung verfolgt zu werden, erscheint daher unbegründet. 6.3 Ebenso verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seines Mitgliedschaftsantrages bei der Al-Parti durch die syrischen Behörden allenfalls zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zum einen leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP betont, politisch nie aktiv gewesen zu sein (act. A14/7 S. 10), demgegenüber an der einlässlichen Anhörung von einem Antrag für diese kurdische Partei spricht (vgl. act. A15/14 S.12). Die beantragte Mitgliedschaft erscheint daher zweifelhaft. Ungeachtet dessen lässt sich aber aus dem blossen Antrag und der von ihm empfundenen Sympathie für diese Partei, welche - infolge seiner Flucht nach K._______ im Sommer 2012 - lediglich zwei Monate gedauert habe, noch nicht auf ein bedeutsames regimekritisches Profil schliessen. Denn aus der blossen Sympathie und dem Mitgliedschaftsantrag für genannte Partei lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, er hätte damit das Interesse der syrischen Behörden an seiner Person auf sich gezogen oder er würde deswegen konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Die angebliche Zugehörigkeit seines Bruders zu dieser Partei ist ebenfalls nicht von Belang. Diese Mitgliedschaft ist weder belegt noch machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allfällige Behelligungen seitens der syrischen Behörden geltend. 6.4 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hatte seine Weigerung, sich der YPG anzuschliessen, keine Konsequenzen. Er gab zudem an, damals habe (noch) niemand zwangsweise Militärdienst leisten müssen (vgl. act. A7/14 S. 10, act. A15/14 S. 13). Gemäss seiner Ehefrau seien sie zwar durch seine Weigerung der YPG beizutreten, benachteiligt worden, indem sie keine Arbeit gefunden hätten und oftmals bei den Lebensmittel- oder Diesellieferungen nicht berücksichtigt worden seien, ansonsten hätten sie keine Probleme gehabt (vgl. act. A5/13 S. 9, act. A17/7 S. 4). Diese Benachteiligungen stellen indessen - mangels Intensität - keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Rekrutierungsversuch durch die YPG kommt bereits aus diesem Grund - und ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - keine asylrechtliche Relevanz zu. Es sei zudem darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) unter E. 5.3 festgehalten hat, dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG respektive PYD nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an (vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6911/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.1). 6.5 Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe kann ebenfalls nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage gesprochen werden. So stützt sie sich einerseits vollumfänglich auf die von ihrem Ehemann dargelegten Ausreisegründe. Diese sind jedoch teils als nicht glaubhaft sowie teils als nicht relevant im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren (vgl. E. 6.1 bis E. 6.4.). Entgegen dem dahingehenden Einwand in der Beschwerde war sich das SEM zudem bewusst, dass die Beschwerdeführenden Verwandte in der Schweiz haben, die teils über den Asylstatus verfügen, wurden diese doch im Rahmen der BzP durch das SEM erfasst (vgl. act. A5/13 S. 6, act. A7/14 S. 6). Es trifft im Weiteren nicht zu, dass, wie in der Rechtsmittelschrift weiter argumentiert wird, der Schwester der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde. Gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) zufolge gewährte das SEM am 28. April 2015 nämlich der am 28. Juli 2014 in die Schweiz eingereisten Schwester des Beschwerdeführers T._______ und deren Ehemann U._______ (sowie deren Kind V._______) Asyl (vgl. auch Verfahrensnummer SEM N [...] act. A21/4 S. 1 f.). Die blosse und im Übrigen auch nicht weiter begründete Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Schwester reflexverfolgt, trifft schon aus diesem Grund nicht zu. Unabhängig davon brachten aber ohnehin weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vor, wegen ihren Geschwistern respektive ihren Verwandten durch die heimatlichen Behörden in Schwierigkeiten geraten oder deswegen von diesen belangt worden zu sein oder künftig belangt zu werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes und aufgrund der allgemeinen (unsicheren) Sicherheitslage aus Syrien ausgereist. Sie verneinte, aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden zu sein. Auch gab sie an, auf Einladung ihrer Schwägerin ausgereist zu sein (vgl. act. A5/13 S. 9 f., S. A17/7 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer führte seinerseits weder an der BzP noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung Probleme mit den syrischen Behörden an, die auf seine Schwester zurückzuführen gewesen wären. Ebenso wie seine Ehefrau legte er als konkreten Anlass seiner Ausreise dar, seine Schwester habe ihn motiviert, in die Schweiz zu reisen, da dies aus ihrer Sicht besser sei, als eines Tages verhaftet zu werden (vgl. act. A 15/14 S. 11). Er machte auch nie geltend, bei einer Rückkehr wegen seiner Schwester Behelligungen durch die staatlichen Behörden befürchten zu müssen. Das SEM durfte demnach - wie in dessen Vernehmlassung zu Recht geschlossen - davon ausgehen, dass keine Reflexverfolgung (im Sinne von BVGE 2010/57 E. 4.1.3) vorliegt. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden eine entsprechende Gefährdungslage im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von sich aus dem SEM gegenüber angesprochen hätten, was - wie dargelegt - nicht der Fall war. Von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das SEM kann daher nicht die Rede sein. Letztlich ist zu bemerken, dass sich die in der Replik vom 9. Dezember 2015 zitierten Urteile (vgl. S. 2 f. der Beschwerde), wonach eine Reflexverfolgung von Geschwistern bejaht worden seien, nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichen lassen, lagen diesen Entscheidungen doch andere Sachverhalte zugrunde.

7. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt sowie - da sie keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen - gestützt auf Art. 44 AsylG deren Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 8. 8.1 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Diese erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführenden gemäss der Beschwerdebegründung (vgl. Ziffer 4.3 der Beschwerde) auch die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das SEM den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse - Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit - sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Antrag der Beschwerdeführenden auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 8.2 Im Sinne einer Klarstellung sei schliesslich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 gutgeheissen. Somit haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 9. Dezember 2015 werden Auslagen in der Höhe von Fr. 14.60 sowie ein Aufwand von insgesamt 10.55 Stunden geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. ist im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie in der Zwischenverfügung vom 6. November 2015 bereits erwähnt beim amtlichen Mandat durch Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150. ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1'725.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'725.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand: