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D-2027/2015

D-2027/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz Hasaka. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 5. Februar 2014 und überquerten illegal die türkische Grenze. Am 20. Februar 2014 flogen sie via Istanbul nach F._______, nachdem ihnen das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul am 19. Februar 2014 im Rahmen der humanitären Weisungen für syrische Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz ein Schengen-Visum ausgestellt hatte. Am 21. Februar 2014 stellten sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Am 7. März 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 19. Dezember 2014 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe seit Beginn der Unruhen in Syrien bis zum Zeitpunkt als er das Land verlassen habe regelmässig an den Freitagsdemonstrationen gegen das syrische Regime in E._______ und in Qamishli teilgenommen. Er habe schon seit vielen Jahren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sein älterer Bruder H._______ (N [...]) sei politisch aktiv gegen das Regime gewesen und habe mehrere Jahre in Haft verbracht, erstmals von 1984 bis anfangs 1995, das zweite Mal von 17. Mai 2006 bis 29. September 2006, beim dritten Mal sei er in Abwesenheit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. H._______ habe im Jahr 2008 in der Schweiz Asyl erhalten. Seit 1983 sei auch er, damals noch Schüler, immer wieder vom Geheimdienst verhaftet, für mehrere Stunden festgehalten und geschlagen und beschimpft worden. Wenn in Syrien jemand aus politischen Gründen in Haft gekommen sei, sei die ganze Familie verfolgt und beobachtet worden; alle hätten auf der schwarzen Liste gestanden. Er habe deshalb auch nie eine Bewilligung der Sicherheitsbehörden für eine Anstellung beim Staat erhalten. Obwohl studierter Elektroingenieur, habe er nur als Elektriker und Installateur arbeiten können. Bis Ende 2010 habe ihn der Geheimdienst regelmässig alle paar Monate vorgeladen und ihn unter Druck gesetzt. Man habe ihn zwingen wollen, für das Regime als Spitzel tätig zu sein. Er habe sich jedoch stets geweigert. Mit Beginn der Revolution habe das Regime seine Taktik geändert und versucht, Kurden auf seine Seite zu locken, damit sie nicht die Opposition unterstützten. Viele Kurdinnen und Kurden hätten sich einbürgern können. Das Regime erhalte nun auch Unterstützung durch die Partiya Yekitîya Demokrat (zu Deutsch "Partei der Demokratischen Union", Kürzel PYD). Seit Beginn der Revolution in Syrien und bis Ende 2012 habe er regelmässig an den Freitags-Demonstrationen teilgenommen, solange bis das Assad-Regime die Macht in der Provinz Hasaka an die PYD übergeben habe. Die PYD habe nicht akzeptieren können, dass Kurden gegen das Regime demonstrierten und die Demonstrationen abgeblockt, weil die PYD das Regime unterstütze. Die PYD habe auch einen obligatorischen Militärdienst eingeführt; aus jeder Familie müsse jemand kämpfen. Falls keine Männer im Haus seien, würden Frauen rekrutiert. Drei Monate vor seiner Ausreise sei auch er von einem Kommandanten der Asayesh (kurdisch: Asayî für Sicherheit, Bezeichnung des Inlandsgeheimdienstes der Autonomen Region Kurdistan) aufgefordert worden, für die PYD zu kämpfen. Er habe sich jedoch geweigert. Der Kommandant habe ihm daraufhin gedroht, er bekomme Probleme, wenn er nicht mitmachen würde. Nach diesem Vorfall sei er noch einige Tage zu Hause geblieben, habe sich dann aber aus Furcht vor der PYD zunächst für kurze Zeit bei seinen Schwestern versteckt und sei dann in die Türkei geflüchtet. Inzwischen sei das Land total zerstört. Die Beschwerdeführerin gab an, ebenfalls aus eine regimekritischen Familie zu stammen. Ihr Vater sei seit 1961 Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (kurdisch Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, Kürzel PDK-S) und inzwischen ein höherer Funktionär. Im Jahr 1991 sei er Mitglied des Kurdischen Rats geworden. Schon vor ihrer Geburt sei er mehrmals inhaftiert und gefoltert worden. Sie habe als Schulkind auch erlebt, dass immer wieder Sicherheitsleute zu ihnen nach Hause gekommen seien und den Vater mitgenommen und gefoltert hätten. Im Jahre 1991/ 1992 sei ihr Vater erstmals in den Irak gegangen und von dort aus weiter politisch tätig gewesen. Die Familie habe stets in grosser Angst gelebt und viel gelitten. Die Kinder hätten ihre Bildung nicht abschliessen können, viele Male hätten sie die Sicherheitskräfte am Schultor abgepasst und mitgenommen und sie über die Aktivitäten des Vaters befragt. Als im Jahr 2004 die Unruhen in Qamishli begonnen hätten, sei ihr Bruder festgenommen worden, nach seiner Freilassung sei er über die Türkei in den Irak gegangen. Auch sie selbst habe im Jahr 2004 an Demonstrationen teilgenommen. Vor ihrer Heirat sei auch sie ein paar Mal von den Behörden festgehalten und verhört worden. Das Engagement ihres Vaters habe Einfluss auf sie alle gehabt. Sogar bei ihrem Hochzeitsfest im Jahr (...) seien Geheimdienstleute zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wer die Leute (die Hochzeitsgäste) gewesen seien. Nach ihrer Heirat sei sie auf Wunsch der Schwiegermutter und wegen der Tradition kaum noch aktiv gewesen. Als die Revolution begonnen habe, habe sie jedoch auch mitdemonstriert. Ihre Familie sei immer unter grosser Bedrohung gestanden. Im Jahr 2012 seien ihre Eltern schliesslich in den Irak gegangen, nachdem mehrere enge Vertraute des Vaters verhaften worden waren. Auch ihre vier Brüder seien alle dort. Drei ihrer vier Schwestern seien in Syrien geblieben. Die jüngste Schwester, noch ein Teenager, sei im Oktober 2014 im Irak entführt worden. Die Familie habe daraufhin die Asayesh kontaktiert und nach ein paar Tagen hätten sich die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) gemeldet und mitgeteilt, das Mädchen befinde sich bei ihnen und werde in den Bergen militärisch ausgebildet. Zum Beweis habe man eine Fotografie der Schwester in Militärkleidung geschickt. Es habe sich dabei um eine Racheaktion gegen ihren Vater gehandelt, da die PDK-S in Opposition zur YPG stehe. Die YPG kooperiere mit dem Regime, daher sei die Schwester auch von der YPG entführt worden. Es sei eine Warnung und eine Machtdemonstration, wenn die YPG die Tochter eines gegnerischen Partei-Verantwortlichen entführen würde. Die YPG habe auch versucht, ihren Mann zu rekrutieren, er habe sich aber bis zur Ausreise versteckt. In dieser Zeit sei sie mit den Kindern zu Hause geblieben. Die YPG habe sie in dieser Zeit aufgesucht und nach dem Verbleib des Mannes gefragt. Nachdem ihr Mann das Visum erhalten habe, seien sie ausgereist. Die Lage sei sehr schwierig geworden, seit 2013 sei auch der Islamische Staat (IS) in der Region. Der IS habe mehrere Selbstmordanschläge in verschiedenen Dörfern verübt. Ihr Sohn habe sich am 19. Januar 2014 das Bein gebrochen, als sie vor einer solchen Explosion weggerannt seien. Es habe jedoch kein Spital mehr in E._______ gegeben. Es habe sich auch niemand getraut, das Kind nach Qamishli zu bringen. Schliesslich sei das Bein einfach eingegipst worden und so seien sie in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätsausweise, das Familienbüchlein und das Abschlussdiplom des Beschwerdeführers ein, sowie Kopien von Fotografien des Vaters der Beschwerdeführerin, zum Beleg von dessen politischen Engagements. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 (Datum der Eröffnung: 28.Februar 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-sung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteile seien vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien nicht als derart einschneidend und unverhältnismässig zu bewerten, als dass sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die geltend gemachten Probleme vor Beginn der Revolution hätten nie die Schwelle der Asylrelevanz erreicht, wofür auch die Tatsache spreche, dass die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, sich dieser Schikanen, etwa durch Ausreise, zu entziehen. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, sie sei von den erwähnten Schwierigkeiten ihrer Familie selbst nicht direkt betroffen gewesen. Es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Teilnahme der Beschwerdeführenden an den Demonstrationen gegen das Regime erhalten hätten, da die Teilnahme ohne nachteilige Folgen geblieben sei. In Hinblick auf die Behelligungen durch die YPG sei festzuhalten, dass die YPG zwar nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, als er sich bei seinen Schwestern versteckt hielt, ansonsten nach Auskunft der Beschwerdeführerin jedoch nichts weiter unternommen habe. Von der begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung könne daher nicht ausgegangen werden. Der allgemein schwierigen Situation sei durch die vorläufige Aufnahme Rechnung zu tragen. D. Am 5. März 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (legitimiert durch Vollmacht 5. März 2015) die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht, die am 6. März 2015 gewährt wurde. E. Am 30. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2015. Es sei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen das Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters beantragt. Zur Begründung verwies der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von einer grossflächigen Überwachung auch der kurdischen Gebiete durch die syrischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die regelmässige Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen den Behörden aufgefallen und von diesen registriert worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden. Darüber hinaus sei auch unstreitig, dass beide Beschwerdeführenden aus Familien stammten, deren Mitglieder sich schon lange vor Ausbruch der Revolution für die kurdische Sache engagiert und exponiert hätten. Die Beschwerdeführenden seien in der Vergangenheit jahrelang unter Beobachtung der Sicherheitsbehörden gestanden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft das Engagement seines älteren Bruders geschildert, was von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt worden sei. Es sei höchst wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer den syrischen Behörden zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution bekannt war. Selbst wenn das Regime aufgrund des Rückzugs aus den kurdischen Gebieten auf eine Verhaftung verzichtet habe, sei der Beschwerdeführer als Oppositioneller bekannt und es drohe ihm Verfolgung im Fall der Rückkehr. Schliesslich sei auch glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine Rekrutierung durch die YPG drohe. Seine Verweigerung, der YPG beizutreten, erlange im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich bei seinem Schwiegervater um einen hochrangigen kurdischen Oppositionspolitiker handle, eine zusätzliche Bedeutung. Es sei absehbar, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen eine besonders strenge Bestrafung zu erwarten hätte. Die Beschwerdeführerin habe dagegen glaubhaft dargelegt, ihrerseits von einer Reflexverfolgung bedroht zu sein, da ihr Vater ein hochrangiger Politiker der PDK-S sei. Sie befürchte Verfolgungsmassnahmen sowohl seitens des syrischen Regimes und seiner Sicherheitsbehörden als auch durch die PYD. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgründe widerspruchsfrei, stimmig und realitätsnah vorgetragen, weshalb unverständlich sei, dass die Vorinstanz sie nicht als Flüchtlinge anerkannt habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz wurde innert Frist zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. April 2015 an seinem Entscheid fest und führte aus, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Teilnahme an den Demonstrationen identifiziert worden seien, da die Sicherheitskräfte - denen sie aufgrund ihrer Vorgeschichte bekannt waren - sonst sehr wahrscheinlich sofort Massnahmen gegen sie ergriffen hätten. Auch habe der faktische Rückzug des syrischen Regimes aus den Kurdengebieten dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnehmer von den Sicherheitsbehörden nicht mehr registriert worden seien. Darüber hinaus lägen derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass kurdischen Wehrdienstverweigerern ernsthafte Nachteile von Seiten der YPG drohten. H. In der Replik vom 29. April 2015 wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bereits zu einem Zeitpunkt demonstriert, als der syrische Geheimdienst noch präsent gewesen sei, weshalb sehr wohl davon auszugehen sei, dass seine Teilnahme registriert worden sei. Darüber hinaus arbeite die PYD eng mit dem Regime zusammen und sei gegen jegliche Form der Demonstration vorgegangen. Diese Vorbringen seien im Lichte des Urteils D-5333/2013 vom 18. Februar 2015 zu werten. Schliesslich sei auch das politische Profil des Beschwerdeführers insgesamt zu berücksichtigen. Seine beiden älteren Brüder hätten beide in der Schweiz Asyl erhalten. Falsch sei auch die Annahme, es drohten keine Nachteile aufgrund der Wehrdienstverweigerung von Seiten der YPG. Inzwischen bestehe eine institutionalisierte Wehrpflicht und die YPG stehe durch den Vormarsch des IS in der Region unter grossem militärischen Druck.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs.1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-nung der Asylgesuche und die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1.1 In zwei publizierten Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 mit der Entwicklung der menschenrechtlichen Lage in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs auseinandergesetzt (vgl. Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, publiziert als BVGE 2015/3, sowie das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). BVGE 2015/3 enthält einen Abriss der Entwicklungen der letzten drei Jahre seit Beginn der Syrischen Revolution im Januar 2011 (vgl. E. 6.2.1). Im Anschluss daran wird festgehalten, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen sei und weder verlässliche Aussagen über die Andauer noch den weiteren Verlauf des Konfliktes möglich sind. Ebenfalls sei noch vollkommen offen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/ oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. E. 6.2.2.).

E. 4.1.2 Im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgerichts klar, dass es dem Gericht als zuständiger Instanz trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien aufgetragen sei, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei sei auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorlägen (vgl. E. 5.4.5).

E. 4.2 Das Urteil D-5779/2013 kommt zum Schluss dass Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden sind, eine Behandlung zu erwarten haben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine Vielzahl von Berichten zeigt auf, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, seien in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (E.5.7.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben glaubhaft vorgetragen, aufgrund der Aktivitäten des politisch engagierten Bruders (des Beschwerdeführers), beziehungsweise des Vaters (der Beschwerdeführerin), schon lange vor dem Ausbruch der Revolution in den Fokus der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geraten zu sein und bereits seit jungem Alter unter Beobachtung der Behörden gestanden zu haben. Auch von der Vor-instanz wurde nicht bestritten, dass sich die politischen Aktivisten beider Familien für die Anliegen der Kurden in Syrien engagierten und exponierten. Es ist unter diesen Vorzeichen auch sehr nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden seit Beginn der Revolution regelmässig an den Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen haben wollen (vgl. act. A11/9, F. 31, 32, bzw. A10/10, F. 17, 38 - 41). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, dass sie, nachdem die YPG in der Region war (welche die Demonstrationen unterband, vgl. Aussage des Beschwerdeführers, act. A 10/10, F. 17) und Terroristen da waren, nicht mehr auf die Strasse gegangen sei (vgl. act. A11/9, F. 32). Der Beschwerdeführer dagegen sei bis Ende 2012 regelmässig gegangen, gemäss Protokoll "jeden Freitag, (...) man kann sagen, pro Monat haben wir vier Mal demonstriert" (vgl. act. A10/10, F. 38). Nach seinen Angaben sei er nicht nur ein einfacher Teilnehmer gewesen, sondern er habe bei der Organisation mitgemacht und junge Leute zur Teilnahme motiviert (vgl. act. A10/10, F. 40). Auch dieses Vorbringen erscheint - angesichts des politisch geprägten Hintergrundes der Familie - nachvollziehbar. In der Anhörung gab er zu Protokoll, es sei - ausser bei der Demonstration anlässlich der Beerdigung des ermordeten kurdischen Oppositionsführers Mashaal Tammo im Oktober 2011 - zu wenigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen, das Regime habe in Qamishli versucht, direkte Konflikte zwischen den Behörden und den Kurden zu vermeiden (ebenda, F. 41). Neben der Bedrohung durch das Regime fürchtete der Beschwerdeführer auch die Zwangsrekrutierung durch die YPG. Da er die Ansichten der PYD nicht teile, befürchte er im Fall einer Rekrutierung durch die YPG zusätzliche Repressalien. Die Beschwerdeführerin befürchtet, Opfer von Reflexverfolgung auf Grund der Opposition ihres Vaters gegen das syrische Regime zu werden und des Weiteren auch von der PYD bedroht zu sein, da bekannt sei, dass ihr Vater deren Ansichten nicht teile und sich in Opposition zur PYD befinde, weshalb er das Land habe verlassen müssen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführenden in seinem Entscheid zunächst nicht für asylrelevant. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte sie zudem aus, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an den Demonstrationen identifiziert worden seien. Ansonsten wären gegen sie - aufgrund ihres Profils - höchstwahrscheinlich sofort Massnahmen ergriffen worden, was jedoch gemäss Vortrag der Beschwerdeführenden nicht der Fall gewesen sei. Auch von Seiten der YPG drohe gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz keine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu teilen. Es ist plausibel und glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden, welche beide aus politisch interessierten und engagierten Familien stammen, auch gleich zu Beginn der Revolution mitdemonstrierten. Die Ausführungen beider Beschwerdeführenden sind in diesen Punkten stimmig und nachvollziehbar. Es ist in Anbetracht des syrischen Länderkontextes auch nicht auszuschliessen, dass sie dabei von den Behörden registriert wurden. Dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise durch das Regime unbehelligt geblieben sind, ist daher weniger auf ihre Teilnahme an den Demonstrationen zurückzuführen, sondern eher auf den Umstand, dass sich das Regime in Qamishli zurückhaltend verhalten hat und gegen kurdischen Oppositionelle weniger drastisch vorgegangen ist. Im Protokoll findet sich eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers: "Natürlich war die Regimegewalt in unserer Region nicht so schlimm wie in anderen Regionen" (vgl. A10/10, F. 17). Die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführenden seien unter diesen Umständen im Fall einer Rückkehr nicht gefährdet, ist aber aus folgenden Gründen nicht zutreffend: Die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers sind von den Schweizer Asylbehörden als Flüchtlinge anerkannt worden und es wurde ihnen Asyl gewährt. Die Verfahrensakten der Brüder (N [...] beziehungsweise N [...]) wurden beigezogen. Beide Brüder haben übereinstimmend - ebenso wie auch der Beschwerdeführer - vorgebracht, seit Jahren von den Sicherheitsbehörden des Assad-Regimes regelmässig aufgesucht und befragt worden zu sein. Der Bruder I._______ (N [...]) bestätigte, dass diese Besuche auch nach der Ausreise des Bruders H._______ in die Schweiz nicht aufgehört hätten (vgl. Akten N [...], A13/13, F. 66). Er konnte ferner belegen, dass er sich auch nach seiner Ausreise weiterhin (exil)politisch engagiert und auf Facebook die Lage in Syrien kommentiert und sein Name gewisse Bedeutung hat, da er (...) bekannt sei (vgl. ebenda, F. 53, 54, 58 - 62). Diese Umstände sind auch für die Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden beachtlich. In einem Urteil vom 23. April 2015 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die nicht einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehenden syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch im Ausland aktiv sind, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der erfassten Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird (vgl. E- 519/2014 E. 5.3.3). Allein der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Dafür müssen nach Praxis des Gerichts zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass eine Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Ausschlaggebend ist dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (so auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6772/2013 vom 2.April 2015 E.7.2.3). Die beiden Brüder des Beschwerdeführers verfügen nach Aktenlage über ein solches Profil: Beide sind dem Regime schon im Heimatland aufgefallen und haben sich für die kurdische Sache auch in der Schweiz weiterhin öffentlich engagiert - was aufgrund ihrer Gefährdung auch zur Anerkennung als Flüchtlinge führte. Es spricht unter diesen Umständen viel dafür, dass die Aktivitäten des Bruders I._______ beobachtet werden. Da der Beschwerdeführer als nächster Verwandter den Behörden in Syrien ebenfalls nicht unbekannt war, ist sehr gut möglich, dass er unter diesen Umständen im Falle einer Rückkehr in den Fokus des Regimes geraten würde.

E. 5.5 Des Weiteren ist auch von Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden vorgetragen haben, politisch die Zielsetzungen der PYD nicht zu teilen (vgl. act. A10/10, F. 17, act. A11/9, F. 27, 36). Die PYD wolle sich als alleinige Vertreterin der kurdischen Interessen in Syrien zu etablieren und gehe daher gegen andere kurdische Parteien vor (vgl. ebenda, F. 21). Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass ihr Vater Syrien schliesslich verlassen habe, weil sein Parteikollege Bahzad Dursen im Oktober 2012 verschwunden sei und ein anderer ermordet wurde. Verantwortlich für das Verschwinden sei die PYD (vgl. act. A11/9, F. 18). Human Rights Watch berichtete über diesen Vorfall und hielt fest, es sei zwar nicht erwiesen, dass das Verschwinden des KDP-S Vorsitzenden von Malikiyah (kurdisch: Derik) auf das Konto der PYD gehe, dennoch habe die PYD nichts unternommen, um diesen Vorfall aufzuklären (vgl. Human Rights Watch, Under Kurdish Rule, Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, 19. Juni 2014, Ziff. VI, Unsolved Disappearences and Killings, www.hrw.org/report/2014/06/19/under-kurdish-rule/abuses-pyd-run-encl-aves-syria, besucht am 01.10.2015). Der Bericht dokumentiert das aggressive Vorgehen der PYD gegenüber oppositionellen kurdischen Parteien, insbesondere der KDP-S, welche die PYD der Kollaboration mit dem syrischen Regime bezichtigt (vgl. Zusammenfassung des Berichts, sowie Ziff. I, Background). Bei dieser Ausgangslage kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden auch von Seiten der PYD Nachteile zu gewärtigen hätten und dies nicht nur im Rahmen einer besonders rigorosen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers, sondern auch im Rahmen einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der politischen Gegnerschaft der Familienmitglieder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin. In Würdigung all dieser Umstände, insbesondere auch aufgrund der gegebenen Familienkonstellationen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl aufgrund ihres eigenen Profils, als auch aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer nächsten Verwandten, eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können.

E. 5.6 Den Beschwerdeführenden steht unter diesen Umständen keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sie, wie unter E. 5.5 ausgeführt, auch in den unter PYD-Kontrolle stehenden Gebieten nicht sicher sind. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in E 6.7.5.3 von BVGE 2015/3 hinsichtlich der Bedrohung durch Kräfte des Islamischen Staates (IS) und seiner Verbündeten in der Region zu verweisen.

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8 Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 29. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Gericht erachtet den ausgewiesenen Aufwand als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'514.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag zu entrichten.

E. 9 Nachdem die Beschwerdeführenden im Verfahren obsiegt haben und ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, wird eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertreters zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'514.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2027/2015 Urteil vom 22. Oktober 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz Hasaka. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 5. Februar 2014 und überquerten illegal die türkische Grenze. Am 20. Februar 2014 flogen sie via Istanbul nach F._______, nachdem ihnen das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul am 19. Februar 2014 im Rahmen der humanitären Weisungen für syrische Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz ein Schengen-Visum ausgestellt hatte. Am 21. Februar 2014 stellten sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche. Am 7. März 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 19. Dezember 2014 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe seit Beginn der Unruhen in Syrien bis zum Zeitpunkt als er das Land verlassen habe regelmässig an den Freitagsdemonstrationen gegen das syrische Regime in E._______ und in Qamishli teilgenommen. Er habe schon seit vielen Jahren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sein älterer Bruder H._______ (N [...]) sei politisch aktiv gegen das Regime gewesen und habe mehrere Jahre in Haft verbracht, erstmals von 1984 bis anfangs 1995, das zweite Mal von 17. Mai 2006 bis 29. September 2006, beim dritten Mal sei er in Abwesenheit zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. H._______ habe im Jahr 2008 in der Schweiz Asyl erhalten. Seit 1983 sei auch er, damals noch Schüler, immer wieder vom Geheimdienst verhaftet, für mehrere Stunden festgehalten und geschlagen und beschimpft worden. Wenn in Syrien jemand aus politischen Gründen in Haft gekommen sei, sei die ganze Familie verfolgt und beobachtet worden; alle hätten auf der schwarzen Liste gestanden. Er habe deshalb auch nie eine Bewilligung der Sicherheitsbehörden für eine Anstellung beim Staat erhalten. Obwohl studierter Elektroingenieur, habe er nur als Elektriker und Installateur arbeiten können. Bis Ende 2010 habe ihn der Geheimdienst regelmässig alle paar Monate vorgeladen und ihn unter Druck gesetzt. Man habe ihn zwingen wollen, für das Regime als Spitzel tätig zu sein. Er habe sich jedoch stets geweigert. Mit Beginn der Revolution habe das Regime seine Taktik geändert und versucht, Kurden auf seine Seite zu locken, damit sie nicht die Opposition unterstützten. Viele Kurdinnen und Kurden hätten sich einbürgern können. Das Regime erhalte nun auch Unterstützung durch die Partiya Yekitîya Demokrat (zu Deutsch "Partei der Demokratischen Union", Kürzel PYD). Seit Beginn der Revolution in Syrien und bis Ende 2012 habe er regelmässig an den Freitags-Demonstrationen teilgenommen, solange bis das Assad-Regime die Macht in der Provinz Hasaka an die PYD übergeben habe. Die PYD habe nicht akzeptieren können, dass Kurden gegen das Regime demonstrierten und die Demonstrationen abgeblockt, weil die PYD das Regime unterstütze. Die PYD habe auch einen obligatorischen Militärdienst eingeführt; aus jeder Familie müsse jemand kämpfen. Falls keine Männer im Haus seien, würden Frauen rekrutiert. Drei Monate vor seiner Ausreise sei auch er von einem Kommandanten der Asayesh (kurdisch: Asayî für Sicherheit, Bezeichnung des Inlandsgeheimdienstes der Autonomen Region Kurdistan) aufgefordert worden, für die PYD zu kämpfen. Er habe sich jedoch geweigert. Der Kommandant habe ihm daraufhin gedroht, er bekomme Probleme, wenn er nicht mitmachen würde. Nach diesem Vorfall sei er noch einige Tage zu Hause geblieben, habe sich dann aber aus Furcht vor der PYD zunächst für kurze Zeit bei seinen Schwestern versteckt und sei dann in die Türkei geflüchtet. Inzwischen sei das Land total zerstört. Die Beschwerdeführerin gab an, ebenfalls aus eine regimekritischen Familie zu stammen. Ihr Vater sei seit 1961 Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (kurdisch Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye, Kürzel PDK-S) und inzwischen ein höherer Funktionär. Im Jahr 1991 sei er Mitglied des Kurdischen Rats geworden. Schon vor ihrer Geburt sei er mehrmals inhaftiert und gefoltert worden. Sie habe als Schulkind auch erlebt, dass immer wieder Sicherheitsleute zu ihnen nach Hause gekommen seien und den Vater mitgenommen und gefoltert hätten. Im Jahre 1991/ 1992 sei ihr Vater erstmals in den Irak gegangen und von dort aus weiter politisch tätig gewesen. Die Familie habe stets in grosser Angst gelebt und viel gelitten. Die Kinder hätten ihre Bildung nicht abschliessen können, viele Male hätten sie die Sicherheitskräfte am Schultor abgepasst und mitgenommen und sie über die Aktivitäten des Vaters befragt. Als im Jahr 2004 die Unruhen in Qamishli begonnen hätten, sei ihr Bruder festgenommen worden, nach seiner Freilassung sei er über die Türkei in den Irak gegangen. Auch sie selbst habe im Jahr 2004 an Demonstrationen teilgenommen. Vor ihrer Heirat sei auch sie ein paar Mal von den Behörden festgehalten und verhört worden. Das Engagement ihres Vaters habe Einfluss auf sie alle gehabt. Sogar bei ihrem Hochzeitsfest im Jahr (...) seien Geheimdienstleute zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wer die Leute (die Hochzeitsgäste) gewesen seien. Nach ihrer Heirat sei sie auf Wunsch der Schwiegermutter und wegen der Tradition kaum noch aktiv gewesen. Als die Revolution begonnen habe, habe sie jedoch auch mitdemonstriert. Ihre Familie sei immer unter grosser Bedrohung gestanden. Im Jahr 2012 seien ihre Eltern schliesslich in den Irak gegangen, nachdem mehrere enge Vertraute des Vaters verhaften worden waren. Auch ihre vier Brüder seien alle dort. Drei ihrer vier Schwestern seien in Syrien geblieben. Die jüngste Schwester, noch ein Teenager, sei im Oktober 2014 im Irak entführt worden. Die Familie habe daraufhin die Asayesh kontaktiert und nach ein paar Tagen hätten sich die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) gemeldet und mitgeteilt, das Mädchen befinde sich bei ihnen und werde in den Bergen militärisch ausgebildet. Zum Beweis habe man eine Fotografie der Schwester in Militärkleidung geschickt. Es habe sich dabei um eine Racheaktion gegen ihren Vater gehandelt, da die PDK-S in Opposition zur YPG stehe. Die YPG kooperiere mit dem Regime, daher sei die Schwester auch von der YPG entführt worden. Es sei eine Warnung und eine Machtdemonstration, wenn die YPG die Tochter eines gegnerischen Partei-Verantwortlichen entführen würde. Die YPG habe auch versucht, ihren Mann zu rekrutieren, er habe sich aber bis zur Ausreise versteckt. In dieser Zeit sei sie mit den Kindern zu Hause geblieben. Die YPG habe sie in dieser Zeit aufgesucht und nach dem Verbleib des Mannes gefragt. Nachdem ihr Mann das Visum erhalten habe, seien sie ausgereist. Die Lage sei sehr schwierig geworden, seit 2013 sei auch der Islamische Staat (IS) in der Region. Der IS habe mehrere Selbstmordanschläge in verschiedenen Dörfern verübt. Ihr Sohn habe sich am 19. Januar 2014 das Bein gebrochen, als sie vor einer solchen Explosion weggerannt seien. Es habe jedoch kein Spital mehr in E._______ gegeben. Es habe sich auch niemand getraut, das Kind nach Qamishli zu bringen. Schliesslich sei das Bein einfach eingegipst worden und so seien sie in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätsausweise, das Familienbüchlein und das Abschlussdiplom des Beschwerdeführers ein, sowie Kopien von Fotografien des Vaters der Beschwerdeführerin, zum Beleg von dessen politischen Engagements. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 (Datum der Eröffnung: 28.Februar 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-sung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteile seien vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien nicht als derart einschneidend und unverhältnismässig zu bewerten, als dass sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die geltend gemachten Probleme vor Beginn der Revolution hätten nie die Schwelle der Asylrelevanz erreicht, wofür auch die Tatsache spreche, dass die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, sich dieser Schikanen, etwa durch Ausreise, zu entziehen. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellte das SEM fest, sie sei von den erwähnten Schwierigkeiten ihrer Familie selbst nicht direkt betroffen gewesen. Es sei ferner auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Teilnahme der Beschwerdeführenden an den Demonstrationen gegen das Regime erhalten hätten, da die Teilnahme ohne nachteilige Folgen geblieben sei. In Hinblick auf die Behelligungen durch die YPG sei festzuhalten, dass die YPG zwar nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, als er sich bei seinen Schwestern versteckt hielt, ansonsten nach Auskunft der Beschwerdeführerin jedoch nichts weiter unternommen habe. Von der begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung könne daher nicht ausgegangen werden. Der allgemein schwierigen Situation sei durch die vorläufige Aufnahme Rechnung zu tragen. D. Am 5. März 2015 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (legitimiert durch Vollmacht 5. März 2015) die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht, die am 6. März 2015 gewährt wurde. E. Am 30. März 2015 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2015. Es sei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen das Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung des Rechtsvertreters beantragt. Zur Begründung verwies der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von einer grossflächigen Überwachung auch der kurdischen Gebiete durch die syrischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die regelmässige Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen den Behörden aufgefallen und von diesen registriert worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden. Darüber hinaus sei auch unstreitig, dass beide Beschwerdeführenden aus Familien stammten, deren Mitglieder sich schon lange vor Ausbruch der Revolution für die kurdische Sache engagiert und exponiert hätten. Die Beschwerdeführenden seien in der Vergangenheit jahrelang unter Beobachtung der Sicherheitsbehörden gestanden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft das Engagement seines älteren Bruders geschildert, was von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt worden sei. Es sei höchst wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer den syrischen Behörden zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Revolution bekannt war. Selbst wenn das Regime aufgrund des Rückzugs aus den kurdischen Gebieten auf eine Verhaftung verzichtet habe, sei der Beschwerdeführer als Oppositioneller bekannt und es drohe ihm Verfolgung im Fall der Rückkehr. Schliesslich sei auch glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine Rekrutierung durch die YPG drohe. Seine Verweigerung, der YPG beizutreten, erlange im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich bei seinem Schwiegervater um einen hochrangigen kurdischen Oppositionspolitiker handle, eine zusätzliche Bedeutung. Es sei absehbar, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen eine besonders strenge Bestrafung zu erwarten hätte. Die Beschwerdeführerin habe dagegen glaubhaft dargelegt, ihrerseits von einer Reflexverfolgung bedroht zu sein, da ihr Vater ein hochrangiger Politiker der PDK-S sei. Sie befürchte Verfolgungsmassnahmen sowohl seitens des syrischen Regimes und seiner Sicherheitsbehörden als auch durch die PYD. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgründe widerspruchsfrei, stimmig und realitätsnah vorgetragen, weshalb unverständlich sei, dass die Vorinstanz sie nicht als Flüchtlinge anerkannt habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz wurde innert Frist zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. April 2015 an seinem Entscheid fest und führte aus, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Teilnahme an den Demonstrationen identifiziert worden seien, da die Sicherheitskräfte - denen sie aufgrund ihrer Vorgeschichte bekannt waren - sonst sehr wahrscheinlich sofort Massnahmen gegen sie ergriffen hätten. Auch habe der faktische Rückzug des syrischen Regimes aus den Kurdengebieten dazu geführt, dass die Demonstrationsteilnehmer von den Sicherheitsbehörden nicht mehr registriert worden seien. Darüber hinaus lägen derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass kurdischen Wehrdienstverweigerern ernsthafte Nachteile von Seiten der YPG drohten. H. In der Replik vom 29. April 2015 wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bereits zu einem Zeitpunkt demonstriert, als der syrische Geheimdienst noch präsent gewesen sei, weshalb sehr wohl davon auszugehen sei, dass seine Teilnahme registriert worden sei. Darüber hinaus arbeite die PYD eng mit dem Regime zusammen und sei gegen jegliche Form der Demonstration vorgegangen. Diese Vorbringen seien im Lichte des Urteils D-5333/2013 vom 18. Februar 2015 zu werten. Schliesslich sei auch das politische Profil des Beschwerdeführers insgesamt zu berücksichtigen. Seine beiden älteren Brüder hätten beide in der Schweiz Asyl erhalten. Falsch sei auch die Annahme, es drohten keine Nachteile aufgrund der Wehrdienstverweigerung von Seiten der YPG. Inzwischen bestehe eine institutionalisierte Wehrpflicht und die YPG stehe durch den Vormarsch des IS in der Region unter grossem militärischen Druck. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs.1 AsylG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-nung der Asylgesuche und die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.1.1 In zwei publizierten Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 mit der Entwicklung der menschenrechtlichen Lage in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs auseinandergesetzt (vgl. Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, publiziert als BVGE 2015/3, sowie das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). BVGE 2015/3 enthält einen Abriss der Entwicklungen der letzten drei Jahre seit Beginn der Syrischen Revolution im Januar 2011 (vgl. E. 6.2.1). Im Anschluss daran wird festgehalten, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen sei und weder verlässliche Aussagen über die Andauer noch den weiteren Verlauf des Konfliktes möglich sind. Ebenfalls sei noch vollkommen offen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/ oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. E. 6.2.2.). 4.1.2 Im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgerichts klar, dass es dem Gericht als zuständiger Instanz trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien aufgetragen sei, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei sei auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorlägen (vgl. E. 5.4.5). 4.2 Das Urteil D-5779/2013 kommt zum Schluss dass Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden sind, eine Behandlung zu erwarten haben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine Vielzahl von Berichten zeigt auf, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, seien in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (E.5.7.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben glaubhaft vorgetragen, aufgrund der Aktivitäten des politisch engagierten Bruders (des Beschwerdeführers), beziehungsweise des Vaters (der Beschwerdeführerin), schon lange vor dem Ausbruch der Revolution in den Fokus der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geraten zu sein und bereits seit jungem Alter unter Beobachtung der Behörden gestanden zu haben. Auch von der Vor-instanz wurde nicht bestritten, dass sich die politischen Aktivisten beider Familien für die Anliegen der Kurden in Syrien engagierten und exponierten. Es ist unter diesen Vorzeichen auch sehr nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden seit Beginn der Revolution regelmässig an den Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen haben wollen (vgl. act. A11/9, F. 31, 32, bzw. A10/10, F. 17, 38 - 41). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zu Protokoll, dass sie, nachdem die YPG in der Region war (welche die Demonstrationen unterband, vgl. Aussage des Beschwerdeführers, act. A 10/10, F. 17) und Terroristen da waren, nicht mehr auf die Strasse gegangen sei (vgl. act. A11/9, F. 32). Der Beschwerdeführer dagegen sei bis Ende 2012 regelmässig gegangen, gemäss Protokoll "jeden Freitag, (...) man kann sagen, pro Monat haben wir vier Mal demonstriert" (vgl. act. A10/10, F. 38). Nach seinen Angaben sei er nicht nur ein einfacher Teilnehmer gewesen, sondern er habe bei der Organisation mitgemacht und junge Leute zur Teilnahme motiviert (vgl. act. A10/10, F. 40). Auch dieses Vorbringen erscheint - angesichts des politisch geprägten Hintergrundes der Familie - nachvollziehbar. In der Anhörung gab er zu Protokoll, es sei - ausser bei der Demonstration anlässlich der Beerdigung des ermordeten kurdischen Oppositionsführers Mashaal Tammo im Oktober 2011 - zu wenigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen, das Regime habe in Qamishli versucht, direkte Konflikte zwischen den Behörden und den Kurden zu vermeiden (ebenda, F. 41). Neben der Bedrohung durch das Regime fürchtete der Beschwerdeführer auch die Zwangsrekrutierung durch die YPG. Da er die Ansichten der PYD nicht teile, befürchte er im Fall einer Rekrutierung durch die YPG zusätzliche Repressalien. Die Beschwerdeführerin befürchtet, Opfer von Reflexverfolgung auf Grund der Opposition ihres Vaters gegen das syrische Regime zu werden und des Weiteren auch von der PYD bedroht zu sein, da bekannt sei, dass ihr Vater deren Ansichten nicht teile und sich in Opposition zur PYD befinde, weshalb er das Land habe verlassen müssen. 5.3 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführenden in seinem Entscheid zunächst nicht für asylrelevant. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte sie zudem aus, es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an den Demonstrationen identifiziert worden seien. Ansonsten wären gegen sie - aufgrund ihres Profils - höchstwahrscheinlich sofort Massnahmen ergriffen worden, was jedoch gemäss Vortrag der Beschwerdeführenden nicht der Fall gewesen sei. Auch von Seiten der YPG drohe gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz keine asylrelevante Verfolgung. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu teilen. Es ist plausibel und glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden, welche beide aus politisch interessierten und engagierten Familien stammen, auch gleich zu Beginn der Revolution mitdemonstrierten. Die Ausführungen beider Beschwerdeführenden sind in diesen Punkten stimmig und nachvollziehbar. Es ist in Anbetracht des syrischen Länderkontextes auch nicht auszuschliessen, dass sie dabei von den Behörden registriert wurden. Dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise durch das Regime unbehelligt geblieben sind, ist daher weniger auf ihre Teilnahme an den Demonstrationen zurückzuführen, sondern eher auf den Umstand, dass sich das Regime in Qamishli zurückhaltend verhalten hat und gegen kurdischen Oppositionelle weniger drastisch vorgegangen ist. Im Protokoll findet sich eine entsprechende Aussage des Beschwerdeführers: "Natürlich war die Regimegewalt in unserer Region nicht so schlimm wie in anderen Regionen" (vgl. A10/10, F. 17). Die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführenden seien unter diesen Umständen im Fall einer Rückkehr nicht gefährdet, ist aber aus folgenden Gründen nicht zutreffend: Die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers sind von den Schweizer Asylbehörden als Flüchtlinge anerkannt worden und es wurde ihnen Asyl gewährt. Die Verfahrensakten der Brüder (N [...] beziehungsweise N [...]) wurden beigezogen. Beide Brüder haben übereinstimmend - ebenso wie auch der Beschwerdeführer - vorgebracht, seit Jahren von den Sicherheitsbehörden des Assad-Regimes regelmässig aufgesucht und befragt worden zu sein. Der Bruder I._______ (N [...]) bestätigte, dass diese Besuche auch nach der Ausreise des Bruders H._______ in die Schweiz nicht aufgehört hätten (vgl. Akten N [...], A13/13, F. 66). Er konnte ferner belegen, dass er sich auch nach seiner Ausreise weiterhin (exil)politisch engagiert und auf Facebook die Lage in Syrien kommentiert und sein Name gewisse Bedeutung hat, da er (...) bekannt sei (vgl. ebenda, F. 53, 54, 58 - 62). Diese Umstände sind auch für die Beurteilung der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden beachtlich. In einem Urteil vom 23. April 2015 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die nicht einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterstehenden syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch im Ausland aktiv sind, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der erfassten Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird (vgl. E- 519/2014 E. 5.3.3). Allein der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Dafür müssen nach Praxis des Gerichts zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass eine Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Ausschlaggebend ist dabei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (so auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6772/2013 vom 2.April 2015 E.7.2.3). Die beiden Brüder des Beschwerdeführers verfügen nach Aktenlage über ein solches Profil: Beide sind dem Regime schon im Heimatland aufgefallen und haben sich für die kurdische Sache auch in der Schweiz weiterhin öffentlich engagiert - was aufgrund ihrer Gefährdung auch zur Anerkennung als Flüchtlinge führte. Es spricht unter diesen Umständen viel dafür, dass die Aktivitäten des Bruders I._______ beobachtet werden. Da der Beschwerdeführer als nächster Verwandter den Behörden in Syrien ebenfalls nicht unbekannt war, ist sehr gut möglich, dass er unter diesen Umständen im Falle einer Rückkehr in den Fokus des Regimes geraten würde. 5.5 Des Weiteren ist auch von Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden vorgetragen haben, politisch die Zielsetzungen der PYD nicht zu teilen (vgl. act. A10/10, F. 17, act. A11/9, F. 27, 36). Die PYD wolle sich als alleinige Vertreterin der kurdischen Interessen in Syrien zu etablieren und gehe daher gegen andere kurdische Parteien vor (vgl. ebenda, F. 21). Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass ihr Vater Syrien schliesslich verlassen habe, weil sein Parteikollege Bahzad Dursen im Oktober 2012 verschwunden sei und ein anderer ermordet wurde. Verantwortlich für das Verschwinden sei die PYD (vgl. act. A11/9, F. 18). Human Rights Watch berichtete über diesen Vorfall und hielt fest, es sei zwar nicht erwiesen, dass das Verschwinden des KDP-S Vorsitzenden von Malikiyah (kurdisch: Derik) auf das Konto der PYD gehe, dennoch habe die PYD nichts unternommen, um diesen Vorfall aufzuklären (vgl. Human Rights Watch, Under Kurdish Rule, Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, 19. Juni 2014, Ziff. VI, Unsolved Disappearences and Killings, www.hrw.org/report/2014/06/19/under-kurdish-rule/abuses-pyd-run-encl-aves-syria, besucht am 01.10.2015). Der Bericht dokumentiert das aggressive Vorgehen der PYD gegenüber oppositionellen kurdischen Parteien, insbesondere der KDP-S, welche die PYD der Kollaboration mit dem syrischen Regime bezichtigt (vgl. Zusammenfassung des Berichts, sowie Ziff. I, Background). Bei dieser Ausgangslage kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden auch von Seiten der PYD Nachteile zu gewärtigen hätten und dies nicht nur im Rahmen einer besonders rigorosen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers, sondern auch im Rahmen einer möglichen Reflexverfolgung aufgrund der politischen Gegnerschaft der Familienmitglieder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin. In Würdigung all dieser Umstände, insbesondere auch aufgrund der gegebenen Familienkonstellationen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sowohl aufgrund ihres eigenen Profils, als auch aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer nächsten Verwandten, eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen können. 5.6 Den Beschwerdeführenden steht unter diesen Umständen keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sie, wie unter E. 5.5 ausgeführt, auch in den unter PYD-Kontrolle stehenden Gebieten nicht sicher sind. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in E 6.7.5.3 von BVGE 2015/3 hinsichtlich der Bedrohung durch Kräfte des Islamischen Staates (IS) und seiner Verbündeten in der Region zu verweisen.

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, insofern die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

8. Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 29. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Gericht erachtet den ausgewiesenen Aufwand als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'514.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag zu entrichten.

9. Nachdem die Beschwerdeführenden im Verfahren obsiegt haben und ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, wird eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertreters zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 25. Februar 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'514.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: