Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin habe Syrien ungefähr (...) 2012 ohne ein Reisedokument verlassen und etwas mehr als ein Jahr bei einem Onkel in Nusaybin (Türkei) verbracht (A5 S. 6). Am (...) 2014 sei sie - mit ihren Eltern und einer Schwester - mit einem schweizerischen Visum (A5 S. 6 f.) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Bruder B._______ alle erwartet habe. Am 17. März 2014 reichte sie ein Asylgesuch ein und wurde am 26. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. Dabei machte sie - neben dem Bürgerkrieg - im Wesentlichen geltend, dass sehr oft Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) oder des Regimes zu ihnen nach Hause in C._______ gekommen seien und die Familie sich unsicher gefühlt habe (A5 S. 7). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. Oktober 2014 statt. B. Am 11. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Vorbringen auf den Bürgerkrieg beziehen würden und daher nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG [SR 142.31]). Zudem seien Zweifel an den vorgebrachten Drohungen angebracht, so dass diese nicht als glaubhaft zu betrachten seien (Art. 7 AsylG). C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2015 aufzuheben seien, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegendes Verfahren sei zudem mit demjenigen ihrer Eltern ([...]) zu koordinieren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass nicht alle Nachteile, die sie erlebt habe, im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien zu betrachten seien. Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit wurde entgegen gehalten, dass die Beschwerdeführerin selber nur wegen ihren Brüdern zum Ziel der Verfolgung durch das syrische Regime geworden sei. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, seien in den Aussagen keine Widersprüche auszumachen. Auch wurde gerügt, dass die Vorinstanz die Akten der verschiedenen Familienmitglieder nicht mitberücksichtigt habe, weshalb der festgestellte Sachverhalt unvollständig sei. Das vorliegende Verfahren sei insbesondere unter Berücksichtigung der Reflexverfolgung zu untersuchen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters desselben Datums bei. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Bedingungen für seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Am 4. Januar 2016 erklärte sich der Rechtsvertreter "zwangsweise" bereit, die Bezahlung seines Honorars im Sinne der Verfügung vom 16. Dezember 2015 zu akzeptieren. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wurde das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der mandatierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand dem vorliegenden Verfahren zugeordnet, welches mit demjenigen der Eltern ([...]) koordiniert behandelt werde. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 beharrte das SEM darauf, dass die Schilderung der Drohungen weiterhin nicht überzeuge; auch wenn andere Familienmitglieder sich diesbezüglich ähnlich geäussert hätten (Art. 7 AsylG). Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass allein aufgrund von politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen nicht ohne weiteres auf eine asylrelevante Reflexverfolgung derselben geschlossen werden könne (Art. 3 AsylG). F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. Februar 2016 dahingehend, dass der Vorwurf, die Beschreibung ihrer Bedrohung durch die Soldaten sei nicht plausibel, anmassend sei. Zudem sei es angesichts des Umstandes, dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin durch Teilnahmen an Demonstrationen und ihre Wehrdienstverweigerung als regimekritisch exponiert hätten, nicht von der Hand zu weisen, dass dadurch auch die Beschwerdeführerin in Gefahr sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Der Rechtsvertreter reichte in der Beilage eine neue Kostennote gleichen Datums sowie den Asylentscheid von D._______, eine Schwester, vom 2. Februar 2016 ein. G. Im vorinstanzlichen Dossier lag ein Laissez-Passer der Schweiz vom (...) 2014 mit einem Visum - gleichentags vom Generalkonsulat Istanbul ausgestellt (No. [...]) - bei.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen.
E. 4.1 Die kurdische Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus E._______ beziehungsweise F._______ (mutmasslich in der Nähe von G._______ beziehungsweise H._______ [kurdisch], Provinz al-Hasaka, A5 S. 3). Dort sei es, als sie in der 4. oder 5. Klasse gewesen sei, aufgrund von Landenteignungen zu Tumulten und zahlreichen Inhaftierungen gekommen (A14 S. 3). Die letzten sieben oder acht Jahre vor ihrer Ausreise im Herbst 2012 habe sie mit ihrer Familie in C._______ - ein Vorort von Damaskus - gelebt (A5 S. 4; A14 S. 4 f.). Nachdem die Unruhen begonnen hätten, hätten ihre Brüder Vorladungen der syrischen Armee erhalten. Das syrische Regime sei immer wieder zu ihnen gekommen, habe das Haus durchsucht und die Familie bedroht: "Warum schickt ihr Eure Kinder nicht zum Militärdienst?" beziehungsweise wenn "ihr eure Jungen nicht schickt, nehmen wir die älteste Tochter" (A14 S. 3 und 7). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin diese Leute dreimal gesehen und jedes Mal seien sie alle sehr schlecht behandelt worden (A14 S. 3 und 7 f.). Aber auch von Seiten der Oppositionellen (FSA, A5 S. 7), die sich zudem in ihrem Haus versteckt hätten, seien sie unter Druck gestanden und hätten Lebensmittel für sie besorgen müssen (A14 S. 3 und 8). Nachdem das ganze Gebiet immer unter massiven Bombardements gestandenn habe, seien sie von Damaskus aus über Qamishli in ihr Heimatdorf gefahren; doch auch dieses Haus sei zerstört gewesen. Am Ende hätten sie ohne eine eigene Bleibe entschieden, ins Ausland zu gehen (A14 S. 4).
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 11. November 2015 dahingehend, dass sich die Schilderung der Situation und der Ereignisse in C._______ auf die allgemeine Lage und den Bürgerkrieg in Syrien beziehe; folglich seien diese Nachteile nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Was die geltend gemachten Drohungen anbelange, gehe das SEM von einer nachgeschobenen und daher unglaubhaften Argumentation aus (Art. 7 AsylG), weshalb diesbezüglich eine Prüfung der Asylrelevanz nicht vorzunehmen sei.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2015 wurde zunächst die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Brüder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Indes habe die Vorinstanz es unterlassen, die Akten von drei Brüdern und ihren Eltern beizuziehen. Es wurde beantragt, diese Dossiers für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Die gesamte Familie sei, was sich übereinstimmend aus allen Akten ergebe, als regimekritisch und aufmüpfig zu bezeichnen: Insbesondere - aber nicht nur - habe I._______ die Kurdensache unterstützt, an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und sich dem Einzug in den Militärdienst verweigert. Aufgrund dieser politischen Aktivitäten seien auch die Eltern und ihre Töchter in eine Bedrohungslage geraten, weshalb sie von einer asylrelevanten Bedrohung betroffen seien (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit sei auf die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Gleichzeitig habe sie viele Realkennzeichen sowie Details genannt. Schliesslich würden sich ihre Aussagen mit denjenigen ihrer Geschwister und ihrer Eltern decken (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Am 19. Januar 2016 nahm das SEM im Rahmen einer Vernehmlassung Stellung zur Beschwerdeschrift. Hinsichtlich des Nachschiebens von Vorbringen äusserte sich das SEM dahingehend, dass die Befragung zur Person darauf abziele - wenn auch in summarischer Form -, sämtliche persönlichen Asylgründe zu eruieren. Indes seien die diesbezüglichen Vorbringen als vage, detailarm und unpräzise zu bezeichnen. Zudem überzeuge der Umstand, dass verschiedene Familienmitglieder dieselben Drohungen geltend gemacht hätten, nicht; vielmehr überrasche es, dass diese von den einzelnen Familienmitgliedern erst im Rahmen der jeweiligen Anhörung aufgebracht worden seien (Art. 7 AsylG). Selbst wenn den Brüdern in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, bestehe vorliegend keine Furcht vor Reflexverfolgung, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die einen solchen Schluss zulassen würden.
E. 4.5 Es sei nicht ersichtlich, so der Rechtsvertreter in der Replikschrift vom 9. Februar 2016, inwiefern die übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sollten. Zudem sei vorliegend eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht von der Hand zu weisen.
E. 4.6 Gemäss der Beschwerdeschrift seien die Dossiers von verschiedenen Familienmitgliedern beizuziehen; diesen ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
E. 4.6.1 J._______ (N [...]) suchte im (...) 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung wurden verneint, indes ist er heute aufgrund einer Härtefallbewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B.
E. 4.6.2 K._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch mit seiner Mitgliedschaft in der Partei der Demokratischen Union (PYD, Partiya Yekitîya Demokrat); dieses wurde am 14. Mai 2013 unter anderem wegen unglaubhaften Vorfluchtgründen abgelehnt (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. Im letzten Herbst erlosch aufgrund einer unkontrollierten Ausreise seine vorläufige Aufnahme.
E. 4.6.3 I._______ (N [...]), der in früheren Jahren Militärdienst geleistet habe (Akten N [...]; A7 S. 8), reichte am 6. April 2010 bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein, welches am 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde. Als Asylgrund machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekîtî-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) und habe sich an der Parteiarbeit beteiligt. Ab (...) habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Im (...) sei seine Wohnung durchsucht worden; gleichzeitig sei Parteimaterial beschlagnahmt und ein Freund festgenommen worden. Das Regime habe I._______ gesucht und deshalb seine Eltern - auch mit Stockschlägen - mehrmals eingeschüchtert (Akten N [...]; A7 S. 3 und 8 f.). Seine Familie sei bekannt, die Behörden hätten ein "schwarzes Dossier" über sie angelegt, da sie sich schon immer für die Kurden-Sache eingesetzt hätten (Akten N [...]; A7 S. 8). Als Beweismittel reichte I._______ einen Haftbefehl vom (...) 2010 gegen seine Person wegen seiner Aktivitäten bei einer verbotenen kurdischen Partei ein (Akten N [...]; A13).
E. 4.6.4 L._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2013 einerseits damit, er sei als Reservist einem Marschbefehl nicht gefolgt (Akten N [...]; A4 S. 7; A11 S. 2 ff., 6 f. und 16 f.). Anderseits stehe er durch den bewaffneten Arm der PYD (YPG, Yekîneyên Parastina Gel) unter Druck, weil er von 2011 bis 2013 in E._______ für diese als Chauffeur tätig gewesen sei (Akten N [...]; A4 S. 7). Als Beweismittel reichte er ein Militärbüchlein sowie eine Mobilmachungsbenachrichtigung zu den Akten (Akten N [...]; A12). Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess das SEM das Asylgesuch gut.
E. 5.1 Vorab soll die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geprüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2016, dass die Vorinstanz die Akten ihrer Eltern und ihrer Brüder nicht berücksichtigt habe. Auch habe sie es unterlassen, ihre Gefährdung aufgrund ihrer verfolgten Brüder zu prüfen. Die Beschwerdeführerin verkenne indes, so das SEM am 19. Januar 2016, dass allein aufgrund von politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern nicht ohne weiteres auf eine asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Sie vermöge den konkreten Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden nicht zu erbringen (Art. 3 AsylG).
E. 5.4 Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin brachte zunächst an der Befragung zu Protokoll, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) sowie der syrischen Armee des Regimes seien zu ihnen gekommen und hätten das Haus durchsucht; diese schlimme Lage habe ihr Vater nicht mehr ertragen können. Darüber hinaus hätten ihre Brüder an politischen Kundgebungen teilgenommen; sie selber habe indes keine Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt (A5 S. 7). Sie wiederholte auch während der Anhörung, dass sie von verschiedenen Kampfeinheiten aufgesucht und belästigt worden seien und unter den Bombardements gelitten hätten (A14 S. 2 ff. und 7 ff.). Damit umschreibt die Beschwerdeführerin Auswirkungen eines Krieges, bei welchem die gesamte Zivilbevölkerung gleichermassen zu leiden hat. Im Übrigen bezieht sie sich auf Ereignisse, welche in erster Linie ihre Brüder betreffen. Das SEM hat sich schliesslich im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 zu den Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung und Begründungspflicht geäussert, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Sachverhaltsfeststellung festgestellt werden kann. Folglich besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes gegen sie auszugehen, sondern als Folge eines Kampfs um einen strategisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner betroffen sind, zu betrachten. (Art. 3 AsylG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Zerstörungen der Häuser in C._______. Dies wird vom Rechtsvertreter denn auch nicht bestritten.
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wurde ferner festgehalten, dass die Drohungen von Angehörigen der syrischen Armee, man werde die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn keiner ihrer Brüder Militärdienst leiste, einerseits glaubhaft seien und anderseits einen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Ob die Geschehnisse sich derart ereignet haben, wie von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, kann offen gelassen werden (Art. 7 AsylG), da - wie nachfolgend aufgezeigt - diese Drohungen keinen ernsthaften Nachteil bedeuten (Art. 3 AsylG).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass Angehörige des Regimes das Haus der Familie - wo sich auch immer wieder Oppositionelle versteckt hätten - immer wieder kontrolliert und sie gefragt hätten, warum die Brüder keinen Militärdienst leisten würden. Wenn diese ihre Pflicht nicht erfüllen würden, nehme man die älteste Tochter mit. Die Beschwerdeführerin habe diese Leute insgesamt dreimal im Haus angetroffen. Man habe die gesamte Familie sehr schlecht behandelt und mit Waffen auf sie gezielt (A14 S. 3 und 7 f.). Diese Ereignisse seien auch im Kontext der Tatsache zu betrachten, dass die gesamte Familie seit längerem als regimekritisch wahrgenommen worden sei - der Vater habe sich schon vor ungefähr (...) Jahren für die Sache der Kurden eingesetzt und sei dafür inhaftiert worden.
E. 7.2.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die geschilderten Drohungen erscheinen durchaus geeignet, Gefühle von Angst und Panik zu wecken. Dennoch - und trotz des familiären Hintergrundes - ist in den Aussagen der Beschwerdeführerin kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Sie führte lediglich aus, sie sei mit einem zwangsweisen Militäreinzug bedroht worden, falls ihre Brüder ihren Einberufungsbefehlen nicht folgen würden. Obwohl ihr Bruder I._______, der mit einem Haftbefehl vom (...) 2010 gesucht wurde, im (...) 2009 - also gut drei Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin - und ihr Bruder L._______ im (...) 2013 aus Syrien ausreiste, machte sie keine weiteren Eingriffe seitens der Sicherheitsbehörden geltend. Die geschilderten Bedrohungen sind denn auch nicht mit den physischen Beeinträchtigungen zu vergleichen, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren E-703/2014 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E. 4.2.4) erlebt hatte. Auch vermag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss diesem Urteil nahmen die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar, welche beide aus politisch interessierten und engagierten Familien stammen - gleich zu Beginn der Revolution an Kundgebungen teil. Ihre weiteren Familienmitglieder wurden in Syrien über Jahre hinweg bewacht, befragt und inhaftiert. Nach der Auseise hätten diese sich ausserdem exilpolitisch engagiert (vgl. ebenda E. 5.4).
E. 7.3 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die Asylrelevanz mangels genügend gezielter beziehungsweise intensiver Nachteile zu verneinen (Art. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da die Vorinstanz am 11. November 2015 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
E. 10.2 Am 5. Januar 2016 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die neueste Kostennote vom 9. Februar 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3'706.45 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 9.5 Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 2'310.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Als amtlichen Rechtsbeistand wird lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'310.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8046/2015 Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin habe Syrien ungefähr (...) 2012 ohne ein Reisedokument verlassen und etwas mehr als ein Jahr bei einem Onkel in Nusaybin (Türkei) verbracht (A5 S. 6). Am (...) 2014 sei sie - mit ihren Eltern und einer Schwester - mit einem schweizerischen Visum (A5 S. 6 f.) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Bruder B._______ alle erwartet habe. Am 17. März 2014 reichte sie ein Asylgesuch ein und wurde am 26. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. Dabei machte sie - neben dem Bürgerkrieg - im Wesentlichen geltend, dass sehr oft Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) oder des Regimes zu ihnen nach Hause in C._______ gekommen seien und die Familie sich unsicher gefühlt habe (A5 S. 7). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. Oktober 2014 statt. B. Am 11. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung sei indes wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Vorbringen auf den Bürgerkrieg beziehen würden und daher nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG [SR 142.31]). Zudem seien Zweifel an den vorgebrachten Drohungen angebracht, so dass diese nicht als glaubhaft zu betrachten seien (Art. 7 AsylG). C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 11. November 2015 aufzuheben seien, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegendes Verfahren sei zudem mit demjenigen ihrer Eltern ([...]) zu koordinieren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass nicht alle Nachteile, die sie erlebt habe, im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien zu betrachten seien. Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit wurde entgegen gehalten, dass die Beschwerdeführerin selber nur wegen ihren Brüdern zum Ziel der Verfolgung durch das syrische Regime geworden sei. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, seien in den Aussagen keine Widersprüche auszumachen. Auch wurde gerügt, dass die Vorinstanz die Akten der verschiedenen Familienmitglieder nicht mitberücksichtigt habe, weshalb der festgestellte Sachverhalt unvollständig sei. Das vorliegende Verfahren sei insbesondere unter Berücksichtigung der Reflexverfolgung zu untersuchen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters desselben Datums bei. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Bedingungen für seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Am 4. Januar 2016 erklärte sich der Rechtsvertreter "zwangsweise" bereit, die Bezahlung seines Honorars im Sinne der Verfügung vom 16. Dezember 2015 zu akzeptieren. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wurde das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der mandatierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand dem vorliegenden Verfahren zugeordnet, welches mit demjenigen der Eltern ([...]) koordiniert behandelt werde. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 beharrte das SEM darauf, dass die Schilderung der Drohungen weiterhin nicht überzeuge; auch wenn andere Familienmitglieder sich diesbezüglich ähnlich geäussert hätten (Art. 7 AsylG). Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass allein aufgrund von politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen nicht ohne weiteres auf eine asylrelevante Reflexverfolgung derselben geschlossen werden könne (Art. 3 AsylG). F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. Februar 2016 dahingehend, dass der Vorwurf, die Beschreibung ihrer Bedrohung durch die Soldaten sei nicht plausibel, anmassend sei. Zudem sei es angesichts des Umstandes, dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin durch Teilnahmen an Demonstrationen und ihre Wehrdienstverweigerung als regimekritisch exponiert hätten, nicht von der Hand zu weisen, dass dadurch auch die Beschwerdeführerin in Gefahr sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Der Rechtsvertreter reichte in der Beilage eine neue Kostennote gleichen Datums sowie den Asylentscheid von D._______, eine Schwester, vom 2. Februar 2016 ein. G. Im vorinstanzlichen Dossier lag ein Laissez-Passer der Schweiz vom (...) 2014 mit einem Visum - gleichentags vom Generalkonsulat Istanbul ausgestellt (No. [...]) - bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 4. 4.1 Die kurdische Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus E._______ beziehungsweise F._______ (mutmasslich in der Nähe von G._______ beziehungsweise H._______ [kurdisch], Provinz al-Hasaka, A5 S. 3). Dort sei es, als sie in der 4. oder 5. Klasse gewesen sei, aufgrund von Landenteignungen zu Tumulten und zahlreichen Inhaftierungen gekommen (A14 S. 3). Die letzten sieben oder acht Jahre vor ihrer Ausreise im Herbst 2012 habe sie mit ihrer Familie in C._______ - ein Vorort von Damaskus - gelebt (A5 S. 4; A14 S. 4 f.). Nachdem die Unruhen begonnen hätten, hätten ihre Brüder Vorladungen der syrischen Armee erhalten. Das syrische Regime sei immer wieder zu ihnen gekommen, habe das Haus durchsucht und die Familie bedroht: "Warum schickt ihr Eure Kinder nicht zum Militärdienst?" beziehungsweise wenn "ihr eure Jungen nicht schickt, nehmen wir die älteste Tochter" (A14 S. 3 und 7). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin diese Leute dreimal gesehen und jedes Mal seien sie alle sehr schlecht behandelt worden (A14 S. 3 und 7 f.). Aber auch von Seiten der Oppositionellen (FSA, A5 S. 7), die sich zudem in ihrem Haus versteckt hätten, seien sie unter Druck gestanden und hätten Lebensmittel für sie besorgen müssen (A14 S. 3 und 8). Nachdem das ganze Gebiet immer unter massiven Bombardements gestandenn habe, seien sie von Damaskus aus über Qamishli in ihr Heimatdorf gefahren; doch auch dieses Haus sei zerstört gewesen. Am Ende hätten sie ohne eine eigene Bleibe entschieden, ins Ausland zu gehen (A14 S. 4). 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 11. November 2015 dahingehend, dass sich die Schilderung der Situation und der Ereignisse in C._______ auf die allgemeine Lage und den Bürgerkrieg in Syrien beziehe; folglich seien diese Nachteile nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Was die geltend gemachten Drohungen anbelange, gehe das SEM von einer nachgeschobenen und daher unglaubhaften Argumentation aus (Art. 7 AsylG), weshalb diesbezüglich eine Prüfung der Asylrelevanz nicht vorzunehmen sei. 4.3 In der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2015 wurde zunächst die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Brüder, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Indes habe die Vorinstanz es unterlassen, die Akten von drei Brüdern und ihren Eltern beizuziehen. Es wurde beantragt, diese Dossiers für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Die gesamte Familie sei, was sich übereinstimmend aus allen Akten ergebe, als regimekritisch und aufmüpfig zu bezeichnen: Insbesondere - aber nicht nur - habe I._______ die Kurdensache unterstützt, an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und sich dem Einzug in den Militärdienst verweigert. Aufgrund dieser politischen Aktivitäten seien auch die Eltern und ihre Töchter in eine Bedrohungslage geraten, weshalb sie von einer asylrelevanten Bedrohung betroffen seien (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit sei auf die ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Gleichzeitig habe sie viele Realkennzeichen sowie Details genannt. Schliesslich würden sich ihre Aussagen mit denjenigen ihrer Geschwister und ihrer Eltern decken (Art. 7 AsylG). 4.4 Am 19. Januar 2016 nahm das SEM im Rahmen einer Vernehmlassung Stellung zur Beschwerdeschrift. Hinsichtlich des Nachschiebens von Vorbringen äusserte sich das SEM dahingehend, dass die Befragung zur Person darauf abziele - wenn auch in summarischer Form -, sämtliche persönlichen Asylgründe zu eruieren. Indes seien die diesbezüglichen Vorbringen als vage, detailarm und unpräzise zu bezeichnen. Zudem überzeuge der Umstand, dass verschiedene Familienmitglieder dieselben Drohungen geltend gemacht hätten, nicht; vielmehr überrasche es, dass diese von den einzelnen Familienmitgliedern erst im Rahmen der jeweiligen Anhörung aufgebracht worden seien (Art. 7 AsylG). Selbst wenn den Brüdern in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, bestehe vorliegend keine Furcht vor Reflexverfolgung, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die einen solchen Schluss zulassen würden. 4.5 Es sei nicht ersichtlich, so der Rechtsvertreter in der Replikschrift vom 9. Februar 2016, inwiefern die übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sollten. Zudem sei vorliegend eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht von der Hand zu weisen. 4.6 Gemäss der Beschwerdeschrift seien die Dossiers von verschiedenen Familienmitgliedern beizuziehen; diesen ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: 4.6.1 J._______ (N [...]) suchte im (...) 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung wurden verneint, indes ist er heute aufgrund einer Härtefallbewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. 4.6.2 K._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch mit seiner Mitgliedschaft in der Partei der Demokratischen Union (PYD, Partiya Yekitîya Demokrat); dieses wurde am 14. Mai 2013 unter anderem wegen unglaubhaften Vorfluchtgründen abgelehnt (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. Im letzten Herbst erlosch aufgrund einer unkontrollierten Ausreise seine vorläufige Aufnahme. 4.6.3 I._______ (N [...]), der in früheren Jahren Militärdienst geleistet habe (Akten N [...]; A7 S. 8), reichte am 6. April 2010 bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein, welches am 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde. Als Asylgrund machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekîtî-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) und habe sich an der Parteiarbeit beteiligt. Ab (...) habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Im (...) sei seine Wohnung durchsucht worden; gleichzeitig sei Parteimaterial beschlagnahmt und ein Freund festgenommen worden. Das Regime habe I._______ gesucht und deshalb seine Eltern - auch mit Stockschlägen - mehrmals eingeschüchtert (Akten N [...]; A7 S. 3 und 8 f.). Seine Familie sei bekannt, die Behörden hätten ein "schwarzes Dossier" über sie angelegt, da sie sich schon immer für die Kurden-Sache eingesetzt hätten (Akten N [...]; A7 S. 8). Als Beweismittel reichte I._______ einen Haftbefehl vom (...) 2010 gegen seine Person wegen seiner Aktivitäten bei einer verbotenen kurdischen Partei ein (Akten N [...]; A13). 4.6.4 L._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2013 einerseits damit, er sei als Reservist einem Marschbefehl nicht gefolgt (Akten N [...]; A4 S. 7; A11 S. 2 ff., 6 f. und 16 f.). Anderseits stehe er durch den bewaffneten Arm der PYD (YPG, Yekîneyên Parastina Gel) unter Druck, weil er von 2011 bis 2013 in E._______ für diese als Chauffeur tätig gewesen sei (Akten N [...]; A4 S. 7). Als Beweismittel reichte er ein Militärbüchlein sowie eine Mobilmachungsbenachrichtigung zu den Akten (Akten N [...]; A12). Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess das SEM das Asylgesuch gut. 5. 5.1 Vorab soll die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geprüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. 5.3 Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2016, dass die Vorinstanz die Akten ihrer Eltern und ihrer Brüder nicht berücksichtigt habe. Auch habe sie es unterlassen, ihre Gefährdung aufgrund ihrer verfolgten Brüder zu prüfen. Die Beschwerdeführerin verkenne indes, so das SEM am 19. Januar 2016, dass allein aufgrund von politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern nicht ohne weiteres auf eine asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Sie vermöge den konkreten Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden nicht zu erbringen (Art. 3 AsylG). 5.4 Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin brachte zunächst an der Befragung zu Protokoll, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) sowie der syrischen Armee des Regimes seien zu ihnen gekommen und hätten das Haus durchsucht; diese schlimme Lage habe ihr Vater nicht mehr ertragen können. Darüber hinaus hätten ihre Brüder an politischen Kundgebungen teilgenommen; sie selber habe indes keine Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt (A5 S. 7). Sie wiederholte auch während der Anhörung, dass sie von verschiedenen Kampfeinheiten aufgesucht und belästigt worden seien und unter den Bombardements gelitten hätten (A14 S. 2 ff. und 7 ff.). Damit umschreibt die Beschwerdeführerin Auswirkungen eines Krieges, bei welchem die gesamte Zivilbevölkerung gleichermassen zu leiden hat. Im Übrigen bezieht sie sich auf Ereignisse, welche in erster Linie ihre Brüder betreffen. Das SEM hat sich schliesslich im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 zu den Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung und Begründungspflicht geäussert, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Sachverhaltsfeststellung festgestellt werden kann. Folglich besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes gegen sie auszugehen, sondern als Folge eines Kampfs um einen strategisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner betroffen sind, zu betrachten. (Art. 3 AsylG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Zerstörungen der Häuser in C._______. Dies wird vom Rechtsvertreter denn auch nicht bestritten. 7.2 In der Beschwerdeschrift wurde ferner festgehalten, dass die Drohungen von Angehörigen der syrischen Armee, man werde die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn keiner ihrer Brüder Militärdienst leiste, einerseits glaubhaft seien und anderseits einen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Ob die Geschehnisse sich derart ereignet haben, wie von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, kann offen gelassen werden (Art. 7 AsylG), da - wie nachfolgend aufgezeigt - diese Drohungen keinen ernsthaften Nachteil bedeuten (Art. 3 AsylG). 7.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass Angehörige des Regimes das Haus der Familie - wo sich auch immer wieder Oppositionelle versteckt hätten - immer wieder kontrolliert und sie gefragt hätten, warum die Brüder keinen Militärdienst leisten würden. Wenn diese ihre Pflicht nicht erfüllen würden, nehme man die älteste Tochter mit. Die Beschwerdeführerin habe diese Leute insgesamt dreimal im Haus angetroffen. Man habe die gesamte Familie sehr schlecht behandelt und mit Waffen auf sie gezielt (A14 S. 3 und 7 f.). Diese Ereignisse seien auch im Kontext der Tatsache zu betrachten, dass die gesamte Familie seit längerem als regimekritisch wahrgenommen worden sei - der Vater habe sich schon vor ungefähr (...) Jahren für die Sache der Kurden eingesetzt und sei dafür inhaftiert worden. 7.2.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die geschilderten Drohungen erscheinen durchaus geeignet, Gefühle von Angst und Panik zu wecken. Dennoch - und trotz des familiären Hintergrundes - ist in den Aussagen der Beschwerdeführerin kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Sie führte lediglich aus, sie sei mit einem zwangsweisen Militäreinzug bedroht worden, falls ihre Brüder ihren Einberufungsbefehlen nicht folgen würden. Obwohl ihr Bruder I._______, der mit einem Haftbefehl vom (...) 2010 gesucht wurde, im (...) 2009 - also gut drei Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin - und ihr Bruder L._______ im (...) 2013 aus Syrien ausreiste, machte sie keine weiteren Eingriffe seitens der Sicherheitsbehörden geltend. Die geschilderten Bedrohungen sind denn auch nicht mit den physischen Beeinträchtigungen zu vergleichen, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren E-703/2014 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E. 4.2.4) erlebt hatte. Auch vermag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss diesem Urteil nahmen die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar, welche beide aus politisch interessierten und engagierten Familien stammen - gleich zu Beginn der Revolution an Kundgebungen teil. Ihre weiteren Familienmitglieder wurden in Syrien über Jahre hinweg bewacht, befragt und inhaftiert. Nach der Auseise hätten diese sich ausserdem exilpolitisch engagiert (vgl. ebenda E. 5.4). 7.3 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die Asylrelevanz mangels genügend gezielter beziehungsweise intensiver Nachteile zu verneinen (Art. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da die Vorinstanz am 11. November 2015 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 10.2 Am 5. Januar 2016 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die neueste Kostennote vom 9. Februar 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3'706.45 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 9.5 Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 2'310.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Als amtlichen Rechtsbeistand wird lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'310.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: