Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat ungefähr im Herbst 2012 und reiste mit ihren Eltern und ihrer Schwester in die Türkei, wo sie sich ein Jahr in M._______ aufgehalten habe. Am 7. März 2014 sei sie mit einem von der Schweizer Vertretung in Istanbul ausgestelltem Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Bruder B._______ sie erwartet habe. Am 17. März 2014 stellte sie ein Asylgesuch, zu dem sie am 26. März 2014 summarisch befragt wurde. Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. August 2014 statt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus N._______ (phon.) in der Provinz Hasaka und habe sieben bis acht Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien zusammen mit ihren Eltern in O._______ (in der Nähe von Damaskus) gewohnt. Die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus Syrien habe sie wieder in N._______ gewohnt. Sie sei ledig, kinderlos und habe im Jahr 2010 ein Geologiestudium an der Universität von Damaskus abgeschlossen. Einer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht nachgegangen. Am 12. März 2009 sei sie vorübergehend festgenommen worden, weil sie an einer Kundgebung an der Universität teilgenommen habe. Im Verlauf des Verhörs sei sie beschimpft und ihr eine Ohrfeige verpasst worden, weil sie sich geweigert habe, ihren Namen anzugeben. Dieser Vorfall habe sie psychisch dermassen belastet, dass sie das Examen im Studienjahr 2009 nicht geschafft und ihr Studium erst im Jahr 2010 habe abschliessen können. Ende 2011 und Anfang 2012 habe sie in O._______ an Demonstrationen teilgenommen, einmal gemeinsam mit ihrem Onkel. In der Woche, in der sie aus Syrien ausgereist sei, habe sie von dessen Verhaftung erfahren. Nun befürchte sie, er habe allenfalls unter Folter ihre Teilnahme gestanden. Ihr Vermieter habe mit der Freien Syrischen Armee (FSA) sympathisiert und die Kämpfer hätten sich von ihrer Familie verköstigen lassen. Die syrischen Behörden hätten das Haus in O._______ durchsucht. Dabei hätten die Soldaten auch Wertsachen mitgenommen. Es habe Gefechte und Raketeneinschläge gegeben. Ihre Brüder hätten ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Aus diesem Grund sei sie gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in ihr Dorf N._______ zurückgekehrt, wo sie für zwei bis drei Monate bei Verwandten untergekommen sei. Ihre Eltern hätten keinen Zugang mehr zu Medikamenten gehabt, weshalb sie schliesslich in die Türkei ausgereist seien. B.b Die Beschwerdeführerin reichte einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 28. April 2011 in P._______, zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 2. Februar 2016, welche der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 eröffnet wurde, wies das SEM deren Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete den Wegweisungsvollzug aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar und gewährte ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile (Hausdurchsuchungen, welche die gesamte Bevölkerung des Quartiers betroffen hätten, der Umstand, dass ihr Vermieter Kämpfern der FSA Unterschlupf gewährt habe sowie der Umstand, dass ihre Brüder zum Militärdienst aufgeboten worden seien) seien auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und würden die gesamte Zivilbevölkerung Syriens betreffen. Mit Hinweisen auf die Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts hielt das SEM fest, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genüge, damit das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung angenommen werden könne (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Ferner liege ein "unerträglicher psychischer Druck" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, wenn einzelne Personen oder Teil einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt seien und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen würden, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheinen würde (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ein solcher Nachteil müsse in jedem Fall gezielt sein und eine bestimmte Intensität aufweisen, die dann zu bejahen sei, wenn der Eingriff das Leben gefährde, die körperliche Integrität verletze oder - im Falle von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sei oder zumindest in seiner Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkomme (vgl. BVGE 2013/12 E.6 m. w.H.). C.c Die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2009 und die damit verbundenen Behelligungen und Nachteile für die Beschwerdeführerin seien vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung asylrechtlich nicht von Bedeutung. Zum einen habe dieser Vorfall keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. Zum anderen handle es sich um ein einmaliges Ereignis, bei welchem sie weder verletzt noch einem derart psychischen Druck ausgesetzt worden sei, dass von der erforderlichen Intensität nach Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 in O._______ sowie der Verhaftung ihres Onkels und ihrer Befürchtung, er könnte sie unter Folter an die syrischen Behörden verraten haben, hielt das SEM fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie aufgrund von Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden gesucht werde. Einzig die hypothetische Annahme, ihr Onkel könne sie an die syrischen Behörden verraten haben, genüge nicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden auszugehen. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Das Verfahren sei mit denjenigen ihrer Eltern und ihrer Schwester zu vereinigen; eventualiter sei es mit deren Verfahren zu koordinieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Asylirrelevanz ihrer Vorbringen ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass ihre Familie als regimekritisch bekannt sei und die Beschwerdeführerin deshalb sowie wegen des politischen Engagements ihrer Brüder verfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert und ein im Internet veröffentlichter Bericht des UNHCR eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. März 2016 aufgefordert. F. Mit Eingaben (per Post und per Telefax) vom 16. März 2016 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Entscheidpraxis in den Asylabteilungen zur Frage der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege geltend. Er verwies in diesem Zusammenhang auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie auf die Instruktionen in den Beschwerdeverfahren der Eltern und einer Schwester der Beschwerdeführerin, in welchen einem entsprechenden Gesuch entsprochen worden sei. Gleichzeitig regte er an, ein Gespräch zwischen den involvierten Richtern und Richterinnen zu suchen, um eine einheitliche Beurteilung der Prozessaussichten herbeizuführen und ersuchte wiedererwägungsweise um Einschätzung der Prozessaussichten. G. Mit Schreiben vom 17. März 2016 verwies der Präsident der Abteilung IV darauf, dass die Leitung eines Verfahrens und insbesondere auch dessen Instruktion dem jeweiligen Instruktionsrichter beziehungsweise der jeweiligen Instruktionsrichterin obliege. Sie gehöre zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Beim Entscheid über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um eine entsprechende prozessleitende Massnahme, die je nach Sachverhaltsumständen und abhängig von der tatsächlichen und beweismässigen Lage getroffen werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. März 2016 abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hatte zwischenzeitlich den Kostenvorschuss am 23. März 2016 geleistet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerdeschrift wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit denjenigen der Eltern und der Schwester zu vereinigen; eventualiter sei es mit diesen zu koordinieren. Diese Begehren sind abzuweisen, zumal die Verfahren der Eltern wie auch der Schwester vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteilen vom 6. Juli 2016 letztinstanzlich entschieden wurden (vgl. E-7047/2015 und E-8046/2015). Indessen ist den Dossiers der Eltern und der Schwester zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
E. 4.1 C._______ und D._______ (N ...), die Eltern der Beschwerdeführerin, begründeten ihre Asylgesuche vom 17. März 2014 im Wesentlichen mit dem in ihrer Heimat herrschenden Bürgerkrieg. Der Vater der Beschwerdeführerin sei zudem im Jahr 2004 für vier Monate im Gefängnis in R._______ gewesen und ein weiteres Mal sieben Tage festgenommen worden (A20 S. 3). Im Jahr 2007 seien sie aufgrund einer Enteignung ihres Landes genötigt worden, ihre Heimatregion zu verlassen, woraufhin sie in die Nähe von Damaskus zu ihren Kindern gezogen seien (A7 S. 4; A10 S. 4). Ihre Kinder seien geflüchtet, weil diese in O._______ an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten und sie aufgefordert worden seien, in den Militärdienst einzutreten (Akten N [...]; A10 S. 7; A20 S. 4). Sicherheitsbeamte und Oppositionelle (A20 S.5) seien viele Male bei ihnen erschienen, hätten ihr Haus durchsucht und sie bedroht: "Wenn ihr nicht eure Jungen schickt, nehmen wir eure Mädchen" (A20 S. 4 und S. 6.f.). Demgegenüber betonten die Beschwerdeführenden, dass sie mit den Behörden keine Probleme gehabt hätten (vgl. A7 S. 7; A10 S. 7; A20 S. 6). Sie seien wegen der geltend gemachten Drohungen in die Türkei und von dort in die Schweiz gereist, des Weiteren aber auch, weil ihre Bleibe und ihr Haus in der Provinz Hasaka zerstört worden sei.
E. 4.2 E._______ (N ...), die Schwester der Beschwerdeführerin, machte zur Begründung ihres Asylgesuches vom 17. März 2014 im Wesentlichen die Auswirkungen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges geltend (Hausdurchsuchungen durch Kämpfer der FSA sowie der syrischen Armee des Regimes, Belästigungen von verschiedenen Kampfeinheiten und Bombardements). Sie selber habe keine Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt (A5 S.7), aber ihre Brüder hätten an politischen Kundgebungen teilgenommen.
E. 5.1 Vorab soll die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geprüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift vom 3. März 2016, dass das SEM die Akten ihrer Eltern und ihrer Geschwister nicht berücksichtigt habe. In Syrien sei ihre ganze Familie als regimekritisch wahrgenommen worden. Das SEM habe jedoch die politischen Aktivitäten ihrer Brüder nicht berücksichtigt beziehungsweise habe es unterlassen, ihre Gefährdung aufgrund ihrer verfolgten Brüder zu prüfen oder zu gewichten, dass keines ihrer Geschwister mehr in Syrien lebe.
E. 5.4 Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Allein die Tatsache, dass das SEM gewisse Sachverhaltselemente in der Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen des SEM beinhaltet und es der Beschwerdeführerin möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich das SEM mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes gegen sie auszugehen, sondern als Folge eines Kampfs um einen strategisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner betroffen sind, zu betrachten. (Art. 3 AsylG). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, zählen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausdurchsuchungen, der Umstand, dass ihr Vermieter Kämpfern der FSA Unterschlupf gewährt habe sowie die Aufbietung ihrer Brüder zum Militärdienst zu diesen Nachteilen (vgl. vorstehend Bst. C.b). Auch der auf Beschwerdeebene erhobene und nicht näher begründete Bestreitungsvermerk, wonach die Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung ihrer Brüder stehen würden und deshalb keine allgemeine Folge des Krieges seien, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 7.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass ihre Familie als regimekritisch bekannt sei und sie deswegen sowie wegen des politischen Engagements ihrer Brüder verfolgt sei. In diesem Zusammenhang zitierte sie verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen im Internet veröffentlichten Bericht des UNHCR (vgl. vorstehend Bst. D).
E. 7.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 7.2.2 Wie vorstehend unter E. 4.5 f. ausgeführt wurde, wurden die Asylgesuche der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin, mit Verfügung des SEM vom 30. September 2015 sowie mit Verfügung vom 11. November 2015 abgelehnt und die dagegen erhobenen Beschwerden mit separaten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (E-7047/2015 sowie E-8046/2015) abgewiesen. In beiden Urteilen wurde das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneint.
E. 7.3 Auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin ist kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Sie führte lediglich aus, ihre Familie sei seit längerem als regimekritisch wahrgenommen worden. Einige ihrer Brüder hätten bei Ausbruch der Unruhen in R._______ demonstriert. Zudem hätten ihre Brüder den Wehrdienst verweigert und die Kurdenbewegung unterstützt. Ihr Bruder F._______ habe denn auch bei der Bundesanhörung klargestellt, dass seine Familie und seine Angehörigen alle Sympathisanten der "Kurden"-Sache seien (vgl. Akten N [...] A7 F. 23). Auch habe er erklärt, dass seine Eltern von den Behörden mehrmals aufgesucht und aufgefordert worden seien, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben (vgl. a.a.O. F. 17). Die von ihrem Bruder erwähnten Hausdurchsuchungen wurden auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. vorstehend Bst. B.a). Weitere Eingriffe seitens der Sicherheitsbehörden machten die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Eltern und ihre Schwester) nicht geltend, obwohl ihr Bruder F._______, der mit einem Haftbefehl vom 18. August 2010 gesucht wurde, im September 2009 (also gut drei Jahre vor ihrer Ausreise ) und ihr Bruder G._______ im Frühling 2013 aus Syrien ausreisten. Aus den Schilderungen von G._______, der Syrien nach seinem Bruder und seinen Eltern verlassen hat, ist im Übrigen auch keine Reflexverfolgung bezüglich seiner Eltern zu entnehmen (vgl. E-7074/2015 E. 6.2 S. 12 m. w. H.).
E. 7.4 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr in ihrer Rechtsmitteleingabe zitierten Urteilen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, da diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. So nahmen gemäss dem unter anderem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 die dortigen Beschwerdeführenden (ein Ehepaar, welche beide aus politisch interessierten und engagierten Familien stammen) gleich zu Beginn der Revolution an Kundgebungen teil und deren weitere Familienmitglieder wurden in Syrien über Jahre hinweg bewacht, befragt sowie inhaftiert. Auch haben sich diese nach ihrer Ausreise exilpolitisch engagiert (vgl. ebenda E. 5.4). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da die Vorinstanz am 2. Februar 2016 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. März 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1371/2016 Urteil vom 5. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat ungefähr im Herbst 2012 und reiste mit ihren Eltern und ihrer Schwester in die Türkei, wo sie sich ein Jahr in M._______ aufgehalten habe. Am 7. März 2014 sei sie mit einem von der Schweizer Vertretung in Istanbul ausgestelltem Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Bruder B._______ sie erwartet habe. Am 17. März 2014 stellte sie ein Asylgesuch, zu dem sie am 26. März 2014 summarisch befragt wurde. Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. August 2014 statt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus N._______ (phon.) in der Provinz Hasaka und habe sieben bis acht Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien zusammen mit ihren Eltern in O._______ (in der Nähe von Damaskus) gewohnt. Die letzten zwei bis drei Monate vor der Ausreise aus Syrien habe sie wieder in N._______ gewohnt. Sie sei ledig, kinderlos und habe im Jahr 2010 ein Geologiestudium an der Universität von Damaskus abgeschlossen. Einer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht nachgegangen. Am 12. März 2009 sei sie vorübergehend festgenommen worden, weil sie an einer Kundgebung an der Universität teilgenommen habe. Im Verlauf des Verhörs sei sie beschimpft und ihr eine Ohrfeige verpasst worden, weil sie sich geweigert habe, ihren Namen anzugeben. Dieser Vorfall habe sie psychisch dermassen belastet, dass sie das Examen im Studienjahr 2009 nicht geschafft und ihr Studium erst im Jahr 2010 habe abschliessen können. Ende 2011 und Anfang 2012 habe sie in O._______ an Demonstrationen teilgenommen, einmal gemeinsam mit ihrem Onkel. In der Woche, in der sie aus Syrien ausgereist sei, habe sie von dessen Verhaftung erfahren. Nun befürchte sie, er habe allenfalls unter Folter ihre Teilnahme gestanden. Ihr Vermieter habe mit der Freien Syrischen Armee (FSA) sympathisiert und die Kämpfer hätten sich von ihrer Familie verköstigen lassen. Die syrischen Behörden hätten das Haus in O._______ durchsucht. Dabei hätten die Soldaten auch Wertsachen mitgenommen. Es habe Gefechte und Raketeneinschläge gegeben. Ihre Brüder hätten ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Aus diesem Grund sei sie gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in ihr Dorf N._______ zurückgekehrt, wo sie für zwei bis drei Monate bei Verwandten untergekommen sei. Ihre Eltern hätten keinen Zugang mehr zu Medikamenten gehabt, weshalb sie schliesslich in die Türkei ausgereist seien. B.b Die Beschwerdeführerin reichte einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 28. April 2011 in P._______, zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 2. Februar 2016, welche der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2016 eröffnet wurde, wies das SEM deren Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete den Wegweisungsvollzug aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar und gewährte ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile (Hausdurchsuchungen, welche die gesamte Bevölkerung des Quartiers betroffen hätten, der Umstand, dass ihr Vermieter Kämpfern der FSA Unterschlupf gewährt habe sowie der Umstand, dass ihre Brüder zum Militärdienst aufgeboten worden seien) seien auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und würden die gesamte Zivilbevölkerung Syriens betreffen. Mit Hinweisen auf die Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts hielt das SEM fest, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genüge, damit das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung angenommen werden könne (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Ferner liege ein "unerträglicher psychischer Druck" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, wenn einzelne Personen oder Teil einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt seien und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen würden, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheinen würde (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ein solcher Nachteil müsse in jedem Fall gezielt sein und eine bestimmte Intensität aufweisen, die dann zu bejahen sei, wenn der Eingriff das Leben gefährde, die körperliche Integrität verletze oder - im Falle von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer sei oder zumindest in seiner Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vorkomme (vgl. BVGE 2013/12 E.6 m. w.H.). C.c Die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2009 und die damit verbundenen Behelligungen und Nachteile für die Beschwerdeführerin seien vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung asylrechtlich nicht von Bedeutung. Zum einen habe dieser Vorfall keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. Zum anderen handle es sich um ein einmaliges Ereignis, bei welchem sie weder verletzt noch einem derart psychischen Druck ausgesetzt worden sei, dass von der erforderlichen Intensität nach Art. 3 AsylG ausgegangen werden könne. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 in O._______ sowie der Verhaftung ihres Onkels und ihrer Befürchtung, er könnte sie unter Folter an die syrischen Behörden verraten haben, hielt das SEM fest, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie aufgrund von Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden gesucht werde. Einzig die hypothetische Annahme, ihr Onkel könne sie an die syrischen Behörden verraten haben, genüge nicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden auszugehen. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 3. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Das Verfahren sei mit denjenigen ihrer Eltern und ihrer Schwester zu vereinigen; eventualiter sei es mit deren Verfahren zu koordinieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Asylirrelevanz ihrer Vorbringen ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass ihre Familie als regimekritisch bekannt sei und die Beschwerdeführerin deshalb sowie wegen des politischen Engagements ihrer Brüder verfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert und ein im Internet veröffentlichter Bericht des UNHCR eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. März 2016 aufgefordert. F. Mit Eingaben (per Post und per Telefax) vom 16. März 2016 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Entscheidpraxis in den Asylabteilungen zur Frage der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege geltend. Er verwies in diesem Zusammenhang auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie auf die Instruktionen in den Beschwerdeverfahren der Eltern und einer Schwester der Beschwerdeführerin, in welchen einem entsprechenden Gesuch entsprochen worden sei. Gleichzeitig regte er an, ein Gespräch zwischen den involvierten Richtern und Richterinnen zu suchen, um eine einheitliche Beurteilung der Prozessaussichten herbeizuführen und ersuchte wiedererwägungsweise um Einschätzung der Prozessaussichten. G. Mit Schreiben vom 17. März 2016 verwies der Präsident der Abteilung IV darauf, dass die Leitung eines Verfahrens und insbesondere auch dessen Instruktion dem jeweiligen Instruktionsrichter beziehungsweise der jeweiligen Instruktionsrichterin obliege. Sie gehöre zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Beim Entscheid über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um eine entsprechende prozessleitende Massnahme, die je nach Sachverhaltsumständen und abhängig von der tatsächlichen und beweismässigen Lage getroffen werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. März 2016 abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung des ausstehenden Kostenvorschusses aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hatte zwischenzeitlich den Kostenvorschuss am 23. März 2016 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerdeschrift wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit denjenigen der Eltern und der Schwester zu vereinigen; eventualiter sei es mit diesen zu koordinieren. Diese Begehren sind abzuweisen, zumal die Verfahren der Eltern wie auch der Schwester vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteilen vom 6. Juli 2016 letztinstanzlich entschieden wurden (vgl. E-7047/2015 und E-8046/2015). Indessen ist den Dossiers der Eltern und der Schwester zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: 4.1 C._______ und D._______ (N ...), die Eltern der Beschwerdeführerin, begründeten ihre Asylgesuche vom 17. März 2014 im Wesentlichen mit dem in ihrer Heimat herrschenden Bürgerkrieg. Der Vater der Beschwerdeführerin sei zudem im Jahr 2004 für vier Monate im Gefängnis in R._______ gewesen und ein weiteres Mal sieben Tage festgenommen worden (A20 S. 3). Im Jahr 2007 seien sie aufgrund einer Enteignung ihres Landes genötigt worden, ihre Heimatregion zu verlassen, woraufhin sie in die Nähe von Damaskus zu ihren Kindern gezogen seien (A7 S. 4; A10 S. 4). Ihre Kinder seien geflüchtet, weil diese in O._______ an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten und sie aufgefordert worden seien, in den Militärdienst einzutreten (Akten N [...]; A10 S. 7; A20 S. 4). Sicherheitsbeamte und Oppositionelle (A20 S.5) seien viele Male bei ihnen erschienen, hätten ihr Haus durchsucht und sie bedroht: "Wenn ihr nicht eure Jungen schickt, nehmen wir eure Mädchen" (A20 S. 4 und S. 6.f.). Demgegenüber betonten die Beschwerdeführenden, dass sie mit den Behörden keine Probleme gehabt hätten (vgl. A7 S. 7; A10 S. 7; A20 S. 6). Sie seien wegen der geltend gemachten Drohungen in die Türkei und von dort in die Schweiz gereist, des Weiteren aber auch, weil ihre Bleibe und ihr Haus in der Provinz Hasaka zerstört worden sei. 4.2 E._______ (N ...), die Schwester der Beschwerdeführerin, machte zur Begründung ihres Asylgesuches vom 17. März 2014 im Wesentlichen die Auswirkungen des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges geltend (Hausdurchsuchungen durch Kämpfer der FSA sowie der syrischen Armee des Regimes, Belästigungen von verschiedenen Kampfeinheiten und Bombardements). Sie selber habe keine Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt (A5 S.7), aber ihre Brüder hätten an politischen Kundgebungen teilgenommen. 5. 5.1 Vorab soll die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geprüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. 5.3 Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift vom 3. März 2016, dass das SEM die Akten ihrer Eltern und ihrer Geschwister nicht berücksichtigt habe. In Syrien sei ihre ganze Familie als regimekritisch wahrgenommen worden. Das SEM habe jedoch die politischen Aktivitäten ihrer Brüder nicht berücksichtigt beziehungsweise habe es unterlassen, ihre Gefährdung aufgrund ihrer verfolgten Brüder zu prüfen oder zu gewichten, dass keines ihrer Geschwister mehr in Syrien lebe. 5.4 Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Allein die Tatsache, dass das SEM gewisse Sachverhaltselemente in der Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, ist nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen des SEM beinhaltet und es der Beschwerdeführerin möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich das SEM mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes gegen sie auszugehen, sondern als Folge eines Kampfs um einen strategisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner betroffen sind, zu betrachten. (Art. 3 AsylG). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, zählen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausdurchsuchungen, der Umstand, dass ihr Vermieter Kämpfern der FSA Unterschlupf gewährt habe sowie die Aufbietung ihrer Brüder zum Militärdienst zu diesen Nachteilen (vgl. vorstehend Bst. C.b). Auch der auf Beschwerdeebene erhobene und nicht näher begründete Bestreitungsvermerk, wonach die Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung ihrer Brüder stehen würden und deshalb keine allgemeine Folge des Krieges seien, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass ihre Familie als regimekritisch bekannt sei und sie deswegen sowie wegen des politischen Engagements ihrer Brüder verfolgt sei. In diesem Zusammenhang zitierte sie verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen im Internet veröffentlichten Bericht des UNHCR (vgl. vorstehend Bst. D). 7.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 7.2.2 Wie vorstehend unter E. 4.5 f. ausgeführt wurde, wurden die Asylgesuche der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin, mit Verfügung des SEM vom 30. September 2015 sowie mit Verfügung vom 11. November 2015 abgelehnt und die dagegen erhobenen Beschwerden mit separaten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (E-7047/2015 sowie E-8046/2015) abgewiesen. In beiden Urteilen wurde das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneint. 7.3 Auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin ist kein asylrechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Sie führte lediglich aus, ihre Familie sei seit längerem als regimekritisch wahrgenommen worden. Einige ihrer Brüder hätten bei Ausbruch der Unruhen in R._______ demonstriert. Zudem hätten ihre Brüder den Wehrdienst verweigert und die Kurdenbewegung unterstützt. Ihr Bruder F._______ habe denn auch bei der Bundesanhörung klargestellt, dass seine Familie und seine Angehörigen alle Sympathisanten der "Kurden"-Sache seien (vgl. Akten N [...] A7 F. 23). Auch habe er erklärt, dass seine Eltern von den Behörden mehrmals aufgesucht und aufgefordert worden seien, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben (vgl. a.a.O. F. 17). Die von ihrem Bruder erwähnten Hausdurchsuchungen wurden auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. vorstehend Bst. B.a). Weitere Eingriffe seitens der Sicherheitsbehörden machten die Beschwerdeführerin (wie auch ihre Eltern und ihre Schwester) nicht geltend, obwohl ihr Bruder F._______, der mit einem Haftbefehl vom 18. August 2010 gesucht wurde, im September 2009 (also gut drei Jahre vor ihrer Ausreise ) und ihr Bruder G._______ im Frühling 2013 aus Syrien ausreisten. Aus den Schilderungen von G._______, der Syrien nach seinem Bruder und seinen Eltern verlassen hat, ist im Übrigen auch keine Reflexverfolgung bezüglich seiner Eltern zu entnehmen (vgl. E-7074/2015 E. 6.2 S. 12 m. w. H.). 7.4 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr in ihrer Rechtsmitteleingabe zitierten Urteilen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, da diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. So nahmen gemäss dem unter anderem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 die dortigen Beschwerdeführenden (ein Ehepaar, welche beide aus politisch interessierten und engagierten Familien stammen) gleich zu Beginn der Revolution an Kundgebungen teil und deren weitere Familienmitglieder wurden in Syrien über Jahre hinweg bewacht, befragt sowie inhaftiert. Auch haben sich diese nach ihrer Ausreise exilpolitisch engagiert (vgl. ebenda E. 5.4). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da die Vorinstanz am 2. Februar 2016 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. März 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: