Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die kurdischen Beschwerdeführenden - mit letztem Wohnsitz in C._______ (beziehungsweise D._______ ) in der Nähe von Damaskus (A7 S. 4; A10 S. 4) - seien ungefähr im (...) 2013 (oder früher) mit einem Auto an die türkische Grenze gereist, welche sie zu Fuss mit ihrem Reisepass überquert hätten (A7 S. 6 f.; A10 S. 6 f.). Über ein Jahr lang hätten sie dann beim Bruder des Beschwerdeführers A._______ in Nusaybin gelebt (A20 S. 4 und 8). Am (...) 2014 seien sie mit einem schweizerischen Visum (A7 S. 5; A10 S. 5) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Sohn E._______ sie erwartet habe. Am 17. März 2014 reichten sie ihre Asylgesuche ein. Eine getrennt durchgeführte summarische Befragung zur Person und zum Reiseweg fand für beide am 26. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen den syrischen Bürgerkrieg als Fluchtursache geltend (A7 S. 7; A10 S. 7). Eingehende Anhörungen zu den Asylgründen fanden je am 25. September 2014 statt. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 - eröffnet am 3. Oktober 2015 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg; der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit aufzuschieben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG [SR 142.31]) seien. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse in casu nicht eingegangen werden, diesbezüglich sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. C. Mit Eingabe vom 2. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. September 2015 aufzuheben seien, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dabei rügten sie, dass nicht alle Nachteile, die sie erlebt hätten, im Kontext mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu betrachten seien. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, die politischen Aktivitäten ihrer Kinder zu berücksichtigen. Da die gesamte Familie als regimekritisch einzustufen sei, sei die Sache auch aus dem Blickwinkel der Reflexverfolgung zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die Akten des Sohnes F._______ für die Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen. Als Beilagen fanden sich eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 23. Oktober 2015 sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. November 2015. D. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Bedingungen für seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Am 18. November 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter "zwangsweise" bereit, die Bezahlung seines Honorars im Sinne der Verfügung vom 6. November 2015 zu akzeptieren. Gleichzeitig reichte er eine neue Kostennote mit Datum vom 18. November 2015 ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der mandatierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand dem vorliegenden Verfahren zugeordnet. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 11. Januar 2016 replizierten die Beschwerdeführenden, dass sie an den vorgebrachten Beschwerdegründen festhalten würden. Der Rechtsvertreter reichte in der Beilage eine neue Kostennote gleichen Datums ein. G. In den vorinstanzlichen Akten fanden sich folgende Dokumente: je ein syrischer Reisepass von B._______, geboren am (...) in G._______ (No. [...], ausgestellt am (...) 2011 in al-Hasaka; National-No. [...]), und A._______, geboren am (...) in G._______ (No. [...], ausgestellt am (...) 2011 in al-Hasaka; National-No. [...]), mit je einem Visum der schweizerischen Vertretung Istanbul gültig vom (...) bis (...) 2014 (No. [...] und [...]).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden - beide Analphabeten (A7 S. 2; A10 S. 2), wobei der Beschwerdeführer zusätzlich angab, er höre sehr schlecht (A7 S. 2; A21 S. 1) - würden ursprünglich aus H._______ beziehungsweise I._______ (mutmasslich in der Nähe von J._______ beziehungsweise K._______ [kurdisch], Provinz al-Hasaka) stammen, wo sie in der Landwirtschaft tätig gewesen seien (A7 S. 4; A10 S. 3; A20 S. 2 f.). Ungefähr im Jahr 2006/2007 seien sie aufgrund einer Enteignung ihres Landes genötigt worden, ihre Heimat zu verlassen (A20 S. 2 f.; A21 S. 2 f.). So seien sie in die Nähe von Damaskus zu ihren Kindern gezogen (A7 S. 4; A10 S. 4). In C._______ hätten sie zusammen mit einem Teil ihrer Kinder in einem Haus gelebt (A20 S. 5). Bomben hätten dann im Krieg viele Häuser zerstört - darunter auch dasjenige ihrer Tochter L._______ (A10 S. 5; A20 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführenden machten zunächst keine konkreten Probleme mit Organisationen oder Behörden geltend (A7 S. 7; A10 S. 7 f.). Allerdings führten sie aus, ihre Kinder seien insbesondere geflüchtet, weil sie in C._______ an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten (A10 S. 7; A20 S. 4) und sie aufgefordert worden seien, in den Militärdienst einzutreten (A10 S. 7; A20 S. 3). Sicherheitsbeamte und Oppositionelle (A20 S. 5) seien viele Male bei den Beschwerdeführenden erschienen, hätten ihr Haus durchsucht und sie bedroht: "Wenn ihr nicht eure Jungen schickt, nehmen wir eure Mädchen" (A20 S. 4 und 6 f.). Aufgrund der Drohungen und mangels Bleibe - ihr Haus sei dem Erdboden gleichgemacht worden - seien sie wieder in ihre Heimat in al-Hasaka zurückgekehrt; doch auch dieses Haus sei zerstört gewesen (A20 S. 3 f.), weshalb sie in die Türkei ausgereist seien (A20 S. 4 und 7). In dieser Zeit seien (...) Söhne und (...) Töchter in den Nordirak geflüchtet (A20 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte ferner zu Protokoll, dass er ungefähr im Jahr 2004 für (...) Monate im Gefängnis von M._______ gewesen sei; ein anderes Mal habe man ihn für (...) Tage festgenommen (A21 S. 3 f.).
E. 3.2 Die negative Verfügung vom 30. September 2015 wurde dahingehend begründet, dass die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und daher nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). In diesem Sinne sei auch die Zerstörung der Häuser nicht als eine zielgerichtete Massnahme gegen sie zu erkennen (Art. 3 AsylG). Zwischen den Inhaftierungen des Beschwerdeführers und der effektiven Ausreise liege ferner ein lange Zeitspanne, weshalb ein hinreichender Kausalzusammenhang diesbezüglich verneint werden müsse (Art. 3 AsylG). Darüber hinaus sei die Angst um die Kinder zwar nachvollziehbar, indes seien den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit deren Situation keine asylrelevanten Nachteile erwachsen (Art. 3 AsylG). Das SEM verzichtete auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG), brachte diesbezüglich indes einen ausdrücklichen Vorbehalt an.
E. 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde zunächst die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlasen, die politischen Aktivitäten der Söhne der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, obwohl diese Aktionen während den Befragungen und Anhörungen angesprochen worden seien. Zudem sei auch auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen worden. In der Schweiz seien insgesamt (...) Söhne anwesend und von den Behörden befragt worden. Ihre Aussagen würden nicht nur die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden unterstreichen (Art. 7 AsylG), sondern auch verdeutlichen, dass die gesamte Familie als regimekritisch einzustufen sei, weshalb vorliegend auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers von Bedeutung sei (Art. 3 AsylG). Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass - unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 und E-5108/2006 vom 12. November 2010 - vorliegend auch die Reflexverfolgung zu prüfen sei (Art. 3 AsylG).
E. 3.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM fest, dass es die Verweisdossiers der Beschwerdeführenden - zwecks Einsicht vor Entscheidfindung - konsultiert und berücksichtigt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung machte das SEM ferner darauf aufmerksam, dass nur die Kinder der Beschwerdeführenden aufgrund des drohenden Militäreinzugs aus Syrien geflüchtet seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich bezüglich der behördlichen Suche nach den Kindern - insbesondere nach F._______ - nur vage und oberflächlich ausgedrückt. Körperliche Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführenden gemäss Aussagen ihres Sohnes erlebt hätten, hätten diese indes verneint. Ausserdem hätten sie ihre Flucht aus Syrien explizit mit dem derzeit herrschenden Bürgerkrieg begründet.
E. 3.5 Am 11. Januar 2016 replizierten die Beschwerdeführenden zusammenfassend, dass der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (er leide an der [...]-Krankheit) sein Aussageverhalten und Erinnerungsvermögen beeinträchtigt habe. Es wurde darauf beharrt, dass die Beschwerdeführenden in Syrien künftige Nachteile aus politischen Gründen - wegen den Aktivitäten der Kinder - zu befürchten hätten.
E. 3.6 Von insgesamt (...) Kindern haben gemäss dem ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) (...) Kinder in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Aus den relevanten Dossiers der hier anwesenden Kindern lässt sich Folgendes zusammenfassen:
E. 3.6.1 E._______ (N [...]) suchte im (...) 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung wurden verneint, indes ist er heute aufgrund einer Härtefallbewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B.
E. 3.6.2 N._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch mit seiner Mitgliedschaft in der Partei der Demokratischen Union (PYD, Partiya Yekitîya Demokrat); dieses wurde am 14. Mai 2013 unter anderem wegen unglaubhaften Vorfluchtgründen abgelehnt (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. Im letzten Herbst erlosch aufgrund einer unkontrollierten Ausreise seine vorläufige Aufnahme.
E. 3.6.3 F._______ (N [...]), der in früheren Jahren Militärdienst geleistet habe (Akten N [...]; A7 S. 8), reichte am 6. April 2010 bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein, welches am 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde. Als Asylgrund machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekîtî-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) und habe sich an der Parteiarbeit beteiligt. Ab (...) habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Im (...) sei seine Wohnung durchsucht worden; gleichzeitig sei Parteimaterial beschlagnahmt und ein Freund festgenommen worden. Das Regime habe F._______ gesucht und deshalb seine Eltern, welche damals (im Jahr 2010) im Dorf H._______ gelebt hätten (Akten N [...]; A1 S. 1 und 4) - auch mit Stockschlägen - mehrmals eingeschüchtert (Akten N [...]; A7 S. 3 und 8 f.). Seine Familie sei bekannt, die Behörden hätten ein "schwarzes Dossier" über sie angelegt, da sie sich schon immer für die Kurden-Sache eingesetzt hätten (Akten N [...]; A7 S. 8). Als Beweismittel reichte F._______ einen Haftbefehl vom (...) 2010 gegen seine Person wegen seiner Aktivitäten bei einer verbotenen kurdischen Partei ein (Akten N [...]; A13).
E. 3.6.4 O._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2013 einerseits damit, er sei als Reservist einem Marschbefehl nicht gefolgt (Akten N [...]; A4 S. 7; A11 S. 2 ff., 6 f. und 16 f.). Anderseits stehe er durch den bewaffneten Arm der PYD (YPG, Yekîneyên Parastina Gel) unter Druck, weil er von 2011 bis 2013 in H._______ (wo auch seine Eltern noch während seiner Befragung vom 18. Oktober 2013 gelebt hätten [Akten N [...]; A4 S. 4; A11 S. 9 ff. und 11 ff.]) für diese als Chauffeur tätig gewesen sei (Akten N [...]; A4 S. 7). Die Mitglieder der YPG seien immer zu ihm (beziehungsweise seinen Eltern) nach Hause gekommen und hätten ihn zur Arbeit abgeholt (Akten N [...]; A11 S. 11 f.). Als Beweismittel reichte er ein Militärbüchlein sowie eine Mobilmachungsbenachrichtigung zu den Akten (Akten N [...]; A12). Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess das SEM das Asylgesuch gut.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde bemerkt, dass der Rückweisungsantrag aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden nicht priorisiert werde. Die Sache sei wohl - insbesondere nach Beizug des Dossiers von I._______ - entscheidreif. Folglich werde an diesem Antrag nur festgehalten, wenn die Sache ohne neue Abklärungen - insbesondere auch aus medizinischer Sicht - nicht zugunsten der Beschwerdeführenden entschieden werden könne. Da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht zugunsten der Beschwerdeführenden entschieden werden kann, soll vorweg die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geprüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, dass die politischen Aktivitäten der Söhne in der Verfügung vom 30. September 2015 nicht berücksichtigt worden seien. Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden brachten an verschiedenen Stellen zu Protokoll, dass sie Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen hätten (A7 S. 7; A10 S. 7; A20 S. 3; A21 S. 5). Die Beschwerdeführerin B._______ deutete zwar auch an, dass sie - da sie in C._______ mit (...) von ihren Kindern zusammen gewohnt hätten (A20 S. 5) - aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihre Kinder in den Militärdienst hätten eintreten sollen (A20 S. 4 und 6 f.). Doch scheint diese Aussage primär Ausdruck ihrer Angst um die Zukunft und das Leben ihrer Kinder zu sein. Damit steht fest, dass für die Vorinstanz kein Anlass bestand, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären. In der Verfügung vom 30. September 2015 sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 4.4 Weiter wurde in der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 moniert, die Akten des Sohnes F._______ seien nicht für die Entscheidfindung beigezogen worden. Das SEM hielt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 fest, dass diese konsultiert und im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden seien. Somit kann dieser Einwand nicht gehört werden.
E. 4.5 Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass die Rügen der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seien durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt sind. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges beziehen, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG). Demzufolge sind die Zerstörungen der Häuser in C._______ nicht als eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden zu werten, sondern als Folge eines Kampfs um einen strategisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner betroffen sind, zu betrachten. Dies wird vom Rechtsvertreter denn auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei ungefähr im Jahr 2004 zum einen für (...) Monate im Gefängnis in M._______ inhaftiert gewesen, weil man "sie" - vermutlich ist damit die kurdische Ethnie gemeint - nicht anerkannt und unterdrückt habe (A21 S. 3). Zum anderen sei er während (...) Tagen auf einem Polizeiposten festgehalten worden (A21 S. 3 f.). Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht - mutmasslich im (...) 2013 - ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist vorliegend nicht gegeben, was vom Rechtsvertreter grundsätzlich nicht bestritten wird. Auch ist zwischen der Enteignung des Landes der Beschwerdeführenden in der Provinz al-Hasaka und ihrer darauf beruhenden Umsiedelung in den Umkreis von Damaskus in den Jahren 2006/2007 sowie der Ausreise aus Syrien kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu erkennen (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamte Familie als regimekritisch zu betrachten sei. Die Eltern seien wegen der politischen Ausrichtungen ihrer Kinder und des Mobilisierungsaufgebots von O._______ mehrmals von den Behörden aufgesucht, bedroht und geschlagen worden. Demzufolge sei das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu prüfen.
E. 6.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
E. 6.2.2 Vorliegend ist vorauszuschicken, dass selbst von betagten Personen beziehungsweise auch von Analphabeten erwartet werden kann, dass sie sich im Asylverfahren zu ihren Asylgründen klar äussern und relevante Eingriffe in ihre Rechtsgüter - wie beispielsweise eine körperliche Beeinträchtigung - ansprechen beziehungsweise ihre Nennung nicht unterlassen. Aus den Akten der Familienangehörigen geht klar hervor, dass insbesondere F._______ und O._______ aus politischen Gründen Asyl gewährt wurde. Trotz dieses familiären Hintergrunds - die Familie sei den syrischen Behörden bekannt, sie habe bei diesen ein "schwarzes Dossier" aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache (Akten N [...]; A7 S. 8) - vermögen die Beschwerdeführenden den Nachweis eines genügend ernsthaften Nachteils seitens der syrischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung im konkreten Fall nicht zu erbringen. Die Behörden hätten F._______ seit (...) gesucht; im (...) habe er seine Heimat verlassen. Zwar gab er an, seine Eltern seien seit (...) in H._______ mehrere Male aufgesucht und geschlagen worden. Doch habe er ihnen - um sie zu schützen - nie seinen Aufenthaltsort preisgegeben (Akten N [...]; A7 F. 17). Als wesentliche Tatsache gilt im vorliegenden Fall die Aussage der Beschwerdeführenden, dass diese keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten (A7 S. 7; A10 S. 7; A20 S. 6). Auch aus den Schilderungen von O._______ - der nach seinem Bruder und seinen Eltern (im [...] 2013) Syrien verlassen habe - ist keine Reflexverfolgung bezüglich die Eltern zu entnehmen (vgl. z.B. Akten N 610 443; A11 F. 17 ff., F. 101 ff. und F. 166 ff.). Es scheint zwar nicht unplausibel, dass Sicherheitsbeamte die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Teilnahme ihrer Kinder an regimekritischen Demonstrationen oder mit dem Haftbefehl vom (...) 2010 gegen F._______ (Akten N [...]; A13) aufgesucht haben, um diese einzuschüchtern (A20 F. 15, F. 18 und F. 38 ff.). Doch muss diesbezüglich eine asylrechtlich genügende Intensität verneint werden (Art. 3 AsylG). An diesen Erwägungen vermag auch die von der Rechtsvertretung genannte Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 und E-5108/2006 vom 12. November 2010) nichts zu ändern.
E. 6.3 Zusammenfassend wird die Asylrelevanz im vorliegenden Fall verneint (Art. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da die Vorinstanz am 30. September 2015 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesem Grund ist auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten vorliegend nicht weiter einzugehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
E. 9.2 Am 10. Dezember 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die neueste Kostennote vom 11. Januar 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3'249.60 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 8 Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1'960.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'960.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7047/2015 Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden - mit letztem Wohnsitz in C._______ (beziehungsweise D._______ ) in der Nähe von Damaskus (A7 S. 4; A10 S. 4) - seien ungefähr im (...) 2013 (oder früher) mit einem Auto an die türkische Grenze gereist, welche sie zu Fuss mit ihrem Reisepass überquert hätten (A7 S. 6 f.; A10 S. 6 f.). Über ein Jahr lang hätten sie dann beim Bruder des Beschwerdeführers A._______ in Nusaybin gelebt (A20 S. 4 und 8). Am (...) 2014 seien sie mit einem schweizerischen Visum (A7 S. 5; A10 S. 5) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Sohn E._______ sie erwartet habe. Am 17. März 2014 reichten sie ihre Asylgesuche ein. Eine getrennt durchgeführte summarische Befragung zur Person und zum Reiseweg fand für beide am 26. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen den syrischen Bürgerkrieg als Fluchtursache geltend (A7 S. 7; A10 S. 7). Eingehende Anhörungen zu den Asylgründen fanden je am 25. September 2014 statt. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 - eröffnet am 3. Oktober 2015 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg; der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit aufzuschieben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG [SR 142.31]) seien. Auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse in casu nicht eingegangen werden, diesbezüglich sei jedoch ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. C. Mit Eingabe vom 2. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 30. September 2015 aufzuheben seien, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung nach ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dabei rügten sie, dass nicht alle Nachteile, die sie erlebt hätten, im Kontext mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu betrachten seien. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, die politischen Aktivitäten ihrer Kinder zu berücksichtigen. Da die gesamte Familie als regimekritisch einzustufen sei, sei die Sache auch aus dem Blickwinkel der Reflexverfolgung zu untersuchen. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die Akten des Sohnes F._______ für die Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen. Als Beilagen fanden sich eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 23. Oktober 2015 sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. November 2015. D. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu den genannten Bedingungen für seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern. Am 18. November 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter "zwangsweise" bereit, die Bezahlung seines Honorars im Sinne der Verfügung vom 6. November 2015 zu akzeptieren. Gleichzeitig reichte er eine neue Kostennote mit Datum vom 18. November 2015 ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der mandatierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand dem vorliegenden Verfahren zugeordnet. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Am 11. Januar 2016 replizierten die Beschwerdeführenden, dass sie an den vorgebrachten Beschwerdegründen festhalten würden. Der Rechtsvertreter reichte in der Beilage eine neue Kostennote gleichen Datums ein. G. In den vorinstanzlichen Akten fanden sich folgende Dokumente: je ein syrischer Reisepass von B._______, geboren am (...) in G._______ (No. [...], ausgestellt am (...) 2011 in al-Hasaka; National-No. [...]), und A._______, geboren am (...) in G._______ (No. [...], ausgestellt am (...) 2011 in al-Hasaka; National-No. [...]), mit je einem Visum der schweizerischen Vertretung Istanbul gültig vom (...) bis (...) 2014 (No. [...] und [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden - beide Analphabeten (A7 S. 2; A10 S. 2), wobei der Beschwerdeführer zusätzlich angab, er höre sehr schlecht (A7 S. 2; A21 S. 1) - würden ursprünglich aus H._______ beziehungsweise I._______ (mutmasslich in der Nähe von J._______ beziehungsweise K._______ [kurdisch], Provinz al-Hasaka) stammen, wo sie in der Landwirtschaft tätig gewesen seien (A7 S. 4; A10 S. 3; A20 S. 2 f.). Ungefähr im Jahr 2006/2007 seien sie aufgrund einer Enteignung ihres Landes genötigt worden, ihre Heimat zu verlassen (A20 S. 2 f.; A21 S. 2 f.). So seien sie in die Nähe von Damaskus zu ihren Kindern gezogen (A7 S. 4; A10 S. 4). In C._______ hätten sie zusammen mit einem Teil ihrer Kinder in einem Haus gelebt (A20 S. 5). Bomben hätten dann im Krieg viele Häuser zerstört - darunter auch dasjenige ihrer Tochter L._______ (A10 S. 5; A20 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführenden machten zunächst keine konkreten Probleme mit Organisationen oder Behörden geltend (A7 S. 7; A10 S. 7 f.). Allerdings führten sie aus, ihre Kinder seien insbesondere geflüchtet, weil sie in C._______ an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten (A10 S. 7; A20 S. 4) und sie aufgefordert worden seien, in den Militärdienst einzutreten (A10 S. 7; A20 S. 3). Sicherheitsbeamte und Oppositionelle (A20 S. 5) seien viele Male bei den Beschwerdeführenden erschienen, hätten ihr Haus durchsucht und sie bedroht: "Wenn ihr nicht eure Jungen schickt, nehmen wir eure Mädchen" (A20 S. 4 und 6 f.). Aufgrund der Drohungen und mangels Bleibe - ihr Haus sei dem Erdboden gleichgemacht worden - seien sie wieder in ihre Heimat in al-Hasaka zurückgekehrt; doch auch dieses Haus sei zerstört gewesen (A20 S. 3 f.), weshalb sie in die Türkei ausgereist seien (A20 S. 4 und 7). In dieser Zeit seien (...) Söhne und (...) Töchter in den Nordirak geflüchtet (A20 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte ferner zu Protokoll, dass er ungefähr im Jahr 2004 für (...) Monate im Gefängnis von M._______ gewesen sei; ein anderes Mal habe man ihn für (...) Tage festgenommen (A21 S. 3 f.). 3.2 Die negative Verfügung vom 30. September 2015 wurde dahingehend begründet, dass die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden vorgebracht hätten, auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und daher nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). In diesem Sinne sei auch die Zerstörung der Häuser nicht als eine zielgerichtete Massnahme gegen sie zu erkennen (Art. 3 AsylG). Zwischen den Inhaftierungen des Beschwerdeführers und der effektiven Ausreise liege ferner ein lange Zeitspanne, weshalb ein hinreichender Kausalzusammenhang diesbezüglich verneint werden müsse (Art. 3 AsylG). Darüber hinaus sei die Angst um die Kinder zwar nachvollziehbar, indes seien den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit deren Situation keine asylrelevanten Nachteile erwachsen (Art. 3 AsylG). Das SEM verzichtete auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG), brachte diesbezüglich indes einen ausdrücklichen Vorbehalt an. 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde zunächst die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlasen, die politischen Aktivitäten der Söhne der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, obwohl diese Aktionen während den Befragungen und Anhörungen angesprochen worden seien. Zudem sei auch auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen worden. In der Schweiz seien insgesamt (...) Söhne anwesend und von den Behörden befragt worden. Ihre Aussagen würden nicht nur die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführenden unterstreichen (Art. 7 AsylG), sondern auch verdeutlichen, dass die gesamte Familie als regimekritisch einzustufen sei, weshalb vorliegend auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers von Bedeutung sei (Art. 3 AsylG). Nach dem Gesagten sei offensichtlich, dass - unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 und E-5108/2006 vom 12. November 2010 - vorliegend auch die Reflexverfolgung zu prüfen sei (Art. 3 AsylG). 3.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 hielt das SEM fest, dass es die Verweisdossiers der Beschwerdeführenden - zwecks Einsicht vor Entscheidfindung - konsultiert und berücksichtigt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung machte das SEM ferner darauf aufmerksam, dass nur die Kinder der Beschwerdeführenden aufgrund des drohenden Militäreinzugs aus Syrien geflüchtet seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich bezüglich der behördlichen Suche nach den Kindern - insbesondere nach F._______ - nur vage und oberflächlich ausgedrückt. Körperliche Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführenden gemäss Aussagen ihres Sohnes erlebt hätten, hätten diese indes verneint. Ausserdem hätten sie ihre Flucht aus Syrien explizit mit dem derzeit herrschenden Bürgerkrieg begründet. 3.5 Am 11. Januar 2016 replizierten die Beschwerdeführenden zusammenfassend, dass der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (er leide an der [...]-Krankheit) sein Aussageverhalten und Erinnerungsvermögen beeinträchtigt habe. Es wurde darauf beharrt, dass die Beschwerdeführenden in Syrien künftige Nachteile aus politischen Gründen - wegen den Aktivitäten der Kinder - zu befürchten hätten. 3.6 Von insgesamt (...) Kindern haben gemäss dem ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) (...) Kinder in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Aus den relevanten Dossiers der hier anwesenden Kindern lässt sich Folgendes zusammenfassen: 3.6.1 E._______ (N [...]) suchte im (...) 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung wurden verneint, indes ist er heute aufgrund einer Härtefallbewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. 3.6.2 N._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch mit seiner Mitgliedschaft in der Partei der Demokratischen Union (PYD, Partiya Yekitîya Demokrat); dieses wurde am 14. Mai 2013 unter anderem wegen unglaubhaften Vorfluchtgründen abgelehnt (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. Im letzten Herbst erlosch aufgrund einer unkontrollierten Ausreise seine vorläufige Aufnahme. 3.6.3 F._______ (N [...]), der in früheren Jahren Militärdienst geleistet habe (Akten N [...]; A7 S. 8), reichte am 6. April 2010 bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein, welches am 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde. Als Asylgrund machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekîtî-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) und habe sich an der Parteiarbeit beteiligt. Ab (...) habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Im (...) sei seine Wohnung durchsucht worden; gleichzeitig sei Parteimaterial beschlagnahmt und ein Freund festgenommen worden. Das Regime habe F._______ gesucht und deshalb seine Eltern, welche damals (im Jahr 2010) im Dorf H._______ gelebt hätten (Akten N [...]; A1 S. 1 und 4) - auch mit Stockschlägen - mehrmals eingeschüchtert (Akten N [...]; A7 S. 3 und 8 f.). Seine Familie sei bekannt, die Behörden hätten ein "schwarzes Dossier" über sie angelegt, da sie sich schon immer für die Kurden-Sache eingesetzt hätten (Akten N [...]; A7 S. 8). Als Beweismittel reichte F._______ einen Haftbefehl vom (...) 2010 gegen seine Person wegen seiner Aktivitäten bei einer verbotenen kurdischen Partei ein (Akten N [...]; A13). 3.6.4 O._______ (N [...]) begründete sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2013 einerseits damit, er sei als Reservist einem Marschbefehl nicht gefolgt (Akten N [...]; A4 S. 7; A11 S. 2 ff., 6 f. und 16 f.). Anderseits stehe er durch den bewaffneten Arm der PYD (YPG, Yekîneyên Parastina Gel) unter Druck, weil er von 2011 bis 2013 in H._______ (wo auch seine Eltern noch während seiner Befragung vom 18. Oktober 2013 gelebt hätten [Akten N [...]; A4 S. 4; A11 S. 9 ff. und 11 ff.]) für diese als Chauffeur tätig gewesen sei (Akten N [...]; A4 S. 7). Die Mitglieder der YPG seien immer zu ihm (beziehungsweise seinen Eltern) nach Hause gekommen und hätten ihn zur Arbeit abgeholt (Akten N [...]; A11 S. 11 f.). Als Beweismittel reichte er ein Militärbüchlein sowie eine Mobilmachungsbenachrichtigung zu den Akten (Akten N [...]; A12). Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess das SEM das Asylgesuch gut. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde bemerkt, dass der Rückweisungsantrag aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden nicht priorisiert werde. Die Sache sei wohl - insbesondere nach Beizug des Dossiers von I._______ - entscheidreif. Folglich werde an diesem Antrag nur festgehalten, wenn die Sache ohne neue Abklärungen - insbesondere auch aus medizinischer Sicht - nicht zugunsten der Beschwerdeführenden entschieden werden könne. Da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht zugunsten der Beschwerdeführenden entschieden werden kann, soll vorweg die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geprüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügten, dass die politischen Aktivitäten der Söhne in der Verfügung vom 30. September 2015 nicht berücksichtigt worden seien. Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden brachten an verschiedenen Stellen zu Protokoll, dass sie Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlassen hätten (A7 S. 7; A10 S. 7; A20 S. 3; A21 S. 5). Die Beschwerdeführerin B._______ deutete zwar auch an, dass sie - da sie in C._______ mit (...) von ihren Kindern zusammen gewohnt hätten (A20 S. 5) - aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihre Kinder in den Militärdienst hätten eintreten sollen (A20 S. 4 und 6 f.). Doch scheint diese Aussage primär Ausdruck ihrer Angst um die Zukunft und das Leben ihrer Kinder zu sein. Damit steht fest, dass für die Vorinstanz kein Anlass bestand, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären. In der Verfügung vom 30. September 2015 sind die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.4 Weiter wurde in der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 moniert, die Akten des Sohnes F._______ seien nicht für die Entscheidfindung beigezogen worden. Das SEM hielt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2015 fest, dass diese konsultiert und im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden seien. Somit kann dieser Einwand nicht gehört werden. 4.5 Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass die Rügen der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seien durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt sind. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges beziehen, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes auszugehen (Art. 3 AsylG). Demzufolge sind die Zerstörungen der Häuser in C._______ nicht als eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden zu werten, sondern als Folge eines Kampfs um einen strategisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner betroffen sind, zu betrachten. Dies wird vom Rechtsvertreter denn auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei ungefähr im Jahr 2004 zum einen für (...) Monate im Gefängnis in M._______ inhaftiert gewesen, weil man "sie" - vermutlich ist damit die kurdische Ethnie gemeint - nicht anerkannt und unterdrückt habe (A21 S. 3). Zum anderen sei er während (...) Tagen auf einem Polizeiposten festgehalten worden (A21 S. 3 f.). Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht - mutmasslich im (...) 2013 - ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang bestehen muss. Dieser ist vorliegend nicht gegeben, was vom Rechtsvertreter grundsätzlich nicht bestritten wird. Auch ist zwischen der Enteignung des Landes der Beschwerdeführenden in der Provinz al-Hasaka und ihrer darauf beruhenden Umsiedelung in den Umkreis von Damaskus in den Jahren 2006/2007 sowie der Ausreise aus Syrien kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zu erkennen (Art. 3 AsylG). 6.2 In der Beschwerdeschrift vom 2. November 2015 wurde insbesondere ausgeführt, dass die gesamte Familie als regimekritisch zu betrachten sei. Die Eltern seien wegen der politischen Ausrichtungen ihrer Kinder und des Mobilisierungsaufgebots von O._______ mehrmals von den Behörden aufgesucht, bedroht und geschlagen worden. Demzufolge sei das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu prüfen. 6.2.1 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 6.2.2 Vorliegend ist vorauszuschicken, dass selbst von betagten Personen beziehungsweise auch von Analphabeten erwartet werden kann, dass sie sich im Asylverfahren zu ihren Asylgründen klar äussern und relevante Eingriffe in ihre Rechtsgüter - wie beispielsweise eine körperliche Beeinträchtigung - ansprechen beziehungsweise ihre Nennung nicht unterlassen. Aus den Akten der Familienangehörigen geht klar hervor, dass insbesondere F._______ und O._______ aus politischen Gründen Asyl gewährt wurde. Trotz dieses familiären Hintergrunds - die Familie sei den syrischen Behörden bekannt, sie habe bei diesen ein "schwarzes Dossier" aufgrund ihres Engagements für die kurdische Sache (Akten N [...]; A7 S. 8) - vermögen die Beschwerdeführenden den Nachweis eines genügend ernsthaften Nachteils seitens der syrischen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung im konkreten Fall nicht zu erbringen. Die Behörden hätten F._______ seit (...) gesucht; im (...) habe er seine Heimat verlassen. Zwar gab er an, seine Eltern seien seit (...) in H._______ mehrere Male aufgesucht und geschlagen worden. Doch habe er ihnen - um sie zu schützen - nie seinen Aufenthaltsort preisgegeben (Akten N [...]; A7 F. 17). Als wesentliche Tatsache gilt im vorliegenden Fall die Aussage der Beschwerdeführenden, dass diese keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten (A7 S. 7; A10 S. 7; A20 S. 6). Auch aus den Schilderungen von O._______ - der nach seinem Bruder und seinen Eltern (im [...] 2013) Syrien verlassen habe - ist keine Reflexverfolgung bezüglich die Eltern zu entnehmen (vgl. z.B. Akten N 610 443; A11 F. 17 ff., F. 101 ff. und F. 166 ff.). Es scheint zwar nicht unplausibel, dass Sicherheitsbeamte die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Teilnahme ihrer Kinder an regimekritischen Demonstrationen oder mit dem Haftbefehl vom (...) 2010 gegen F._______ (Akten N [...]; A13) aufgesucht haben, um diese einzuschüchtern (A20 F. 15, F. 18 und F. 38 ff.). Doch muss diesbezüglich eine asylrechtlich genügende Intensität verneint werden (Art. 3 AsylG). An diesen Erwägungen vermag auch die von der Rechtsvertretung genannte Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 und E-5108/2006 vom 12. November 2010) nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend wird die Asylrelevanz im vorliegenden Fall verneint (Art. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Vorinstanz am 30. September 2015 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesem Grund ist auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten vorliegend nicht weiter einzugehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 9.2 Am 10. Dezember 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die neueste Kostennote vom 11. Januar 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3'249.60 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand sowie der Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 8 Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1'960.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'960.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: