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E-4461/2014

E-4461/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ (Al-Hassaka) mit letztem Wohnsitz in Damaskus - stellte am 3. Februar 2011 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 15. September 2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein zweites schriftliches Asylgesuch. Er begründete dies damit, er habe Syrien verlassen, da er befürchtet habe, von der Familie seiner Freundin, welche arabischer Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem sei er am 15. April 2011 der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) beigetreten und habe als deren Mitglied an Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten und an Anlässen, die von der Yekiti-Partei organisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter verteilt. Am 11. Juli 2011 hätten Aktivisten dem russischen Botschafter in der Schweiz einen offenen Brief übergeben. Darin sei Russland aufgefordert worden, der syrischen Regierung die Unterstützung zu entziehen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 machte er zudem geltend, zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen zu haben. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte (im Original), ein Beitrittsformular der Yekiti-Partei Schweiz (in Kopie) sowie weitere Unterlagen (in Kopie) von in der Schweiz durchgeführten Kundgebungen (Fotos, Flugblätter, Internet-Auszüge, etc.) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit beigelegt. Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels ihre Verfügung vom 30. Januar 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 20. Mai 2014 (E-1107/2014) ab. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2014 - eröffnet am 10. Juli 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und die exilpolitischen Aktivitäten denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei ihm Einsicht in die internen Anträge über die vorläufige Aufnahme (VA-Anträge, Akten B6/2 und B22/2), eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die VA-Anträge zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter erfolgtem rechtlichen Gehör oder der erfolgten schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen; eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (bzw. er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen); eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurde auf verschiedene Berichte im Internet hingewiesen und die folgenden, bereits im Beschwerdeverfahren des ersten Asylverfahrens (E-1107/2014) eingereichten Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Internetartikel und Ausdrucke betreffend Demonstration vom 29. April 2011 in D._______,

- Flugblatt einer Demonstration in C._______ vom 11. Juli 2011,

- Links zu Internetartikeln betreffend Demonstration vom 11. Juli 2011 auf Facebookgruppe "Syrien Revolution 2011 in Switzerland against Bashr al-Assad",

- Aufruf, Artikel und Filmausschnitt im Internet betreffend Demonstration vom 11. Juli 2011,

- mehrere Internetartikel betreffend Demonstrationen vom 16. November 2011, 25. November 2011 und 2. Dezember 2011 in C._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wurden die Anträge auf Akteneinsicht in B6/2 und B22/2 (VA-Anträge), auf Zustellung einer schriftlichen Begründung zu den Aktenstücken B6/2 und B22/2 und auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Am 29. August 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verfahrensakten seien der Vorinstanz zwecks Vornahme einer Vernehmlassung zuzustellen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird.

E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist durch die nachfolgenden Erwägungen insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz in einem neu durchzuführenden Verfahren erneut über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden haben wird. Dasselbe gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage (in Syrien) ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.

E. 1.5 Das vorliegende Gesuch, welches vom SEM als zweites Asylgesuch behandelt wurde, datiert vom 15. September 2011. Damit handelt es sich um ein Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt.

E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch damit, er befürchte weiterhin, von der Familie seiner Freundin, welche arabischer Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig geworden und am 15. April 2011 der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) beigetreten. Als deren Mitglied habe er an Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten und an Anlässen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Am 11. Juli 2011 hätten Aktivisten dem russischen Botschafter in der Schweiz einen offenen Brief übergeben. Darin sei Russland aufgefordert worden, der syrischen Regierung die Unterstützung zu entziehen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 machte er zudem geltend, zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen zu haben. Dies könne den eingereichten Beweismitteln entnommen werden.

E. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, von der Familie seiner Freundin getötet zu werden, handle es sich um dasselbe Vorbringen wie in seinem ersten Asylverfahren. Das BFM habe bereits in seiner Verfügung vom 4. März 2011 festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft bezüglich dieses Vorbringens offensichtlich nicht erfüllt sei, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese Ereignisse glaubhaft auszuführen. Seither sei auch keine neue Sachlage ersichtlich noch würden neue Beweismittel vorliegen, welche weitere Abklärungen als notwendig rechtfertigen würden. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien sei keine veränderte Risikosituation für seine Person zu erkennen, zumal die geltend gemachten Ereignisse ohnehin nicht glaubhaft seien. Im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuches habe er lediglich seine Identitätskarte eingereicht und damit seine Identität belegen können. Das BFM sehe darin keinen Anlass zu weiteren Abklärungen betreffend diese - unglaubhaften - Ereignisse. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und diesbezüglich Beweismittel eingereicht habe, könne gestützt auf die geltende Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Eine öffentliche Exponierung sei dann anzunehmen, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen der Eindruck erweckt werde, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche durch die schriftlichen Eingaben, die Beschwerdeschrift vom 3. März 2014 sowie die Beweismittel ausreichend dokumentiert seien, seien weder Ausdruck noch eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge in Syrien nie politisch aktiv gewesen. Abgesehen davon seien seine exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Durch seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen und Yekiti-Anlässen in der Schweiz sowie die Verteilung von Flugblättern unterscheide er sich nicht wesentlich von der grossen Masse von unzufriedenen Exilsyrern, welche ihrer Empörung über die Ereignisse in ihrer Heimat Ausdruck verliehen. Der Beschwerdeführer sei zwar optisch als Regimekritiker in Erscheinung getreten. Seine Tätigkeit sei jedoch nicht als qualifiziert im obigen Sinne einzustufen, da ihr die notwendige Brisanz fehle und er im Vergleich zu anderen keine individuell hervorstechende Rolle einnehme.

E. 3.3 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben.

E. 3.3.1 Die beantragte Akteneinsicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 aufgrund der zutreffenden Qualifikation dieser Akten als intern verweigert.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In der Beschwerde wird ferner eingewendet, die Vor-instanz habe wesentliche Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe bezüglich der anlässlich des zweiten Asylgesuchs eingereichten Beweismittel keine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen und diese pauschal abgetan. Es sei jedoch offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, diese im Zusammenhang mit nicht bewiesenen Vorbringen zu würdigen und allenfalls weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - vorzunehmen. Indessen habe sie hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten festgestellt, dass deren Umfang und Art aufgrund der gemachten Eingaben und Beweismittel ausreichend dokumentiert seien und keine weiteren Abklärungen als notwendig erachtet würden. Diese Begründung halte auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht Stand.

E. 3.4 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wegen seines ethnischen Profils von Drittpersonen gezielt gesucht und verfolgt worden sei, wobei er seitens der syrischen Behörden keinen Schutz erhalten habe. Damit komme dieser Verfolgung asylrelevante Bedeutung zu. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Asylrelevanz zudem die politische Situation in Syrien nicht beachtet. Dabei sei auf die Feststellungen des UNHCR in seinem Bericht vom 22. Oktober 2013 hinzuweisen, der deutlich mache, dass bei den meisten Asylsuchenden aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden müsse. Schlieslich habe der Beschwerdeführer als Regimekritiker, Mitglied der Yekiti-Partei und engagierter Aktivist für die kurdischen Anliegen sowie aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. In der Beschwerdeschrift wird zudem auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie Medienbeiträge hingewiesen und der Beizug anderer Verfahren (u.a. D-736/2011, E-8873/2010, E-6298/2010, D-4844/2013) beantragt. Weiter werden Ausführungen zur Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste in der Schweiz gemacht, wobei auf mehrere Hinweise im Internet zu Demonstrationen anlässlich der Syrien-Friedenskonferenz in Montreux vom 22. Januar 2014 hingewiesen wird.

E. 3.5 Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, ohne auf diese substanziell einzugehen, und verweist auf seine bisherigen Erwägungen.

E. 4.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt das schriftliche Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2011 zugrunde. Das BFM nahm diese Eingabe zu Recht als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies es das Asylgesuch ab und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. März 2014 Beschwerde dagegen erhoben hatte, nahm die Vorinstanz das Asylverfahren am 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels wieder auf und verfügte am 4. Juli 2014 erneut eine Abweisung des Asylgesuchs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, wobei sie diese Verfügung im Gegensatz zu derjenigen vom 30. Januar 2014 etwas ausführlicher begründete und ausführte, der Umfang und die Art der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers seien durch die Erklärungen im Rahmen der schriftlichen Eingaben, der Beschwerdeschrift vom 3. März 2014 sowie den Beweismitteln ausreichend dokumentiert, weshalb diesbezüglich keine weiteren Abklärungen als notwendig zu erachten seien.

E. 4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Soweit im neuen (zweiten) Asylgesuch die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Vorfluchtgründe wiederholt werden und zur Untermauerung derselben eine Identitätskarte eingereicht wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Verwandte seiner Freundin grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist, weil das betreffende Ereignis bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Mit Verfügung des BFM vom 4. März 2011 wurde dieses als unglaubhaft erachtet, und wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint, wobei der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diese Verfügung rechtskräftig wurde. Auch hat er im zweiten Asylgesuch diesbezüglich keine neue, nachträglich eingetretene Sachlage geltend gemacht. Die eingereichte Identitätskarte belegt zwar die Identität des Beschwerdeführers, trägt indessen zu keiner Klärung der als unglaubhaft erachteten Asylgründe bei. Es bestand für die Vorinstanz aufgrund des nachträglichen Beibringens der zuvor nur als Kopie vorgelegten ID-Karte auch keine Veranlassung, wiedererwägungsweise auf die Nichteintretensverfügung vom 4. März 2011 zurückzukommen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten worden ist, vermag die aktuelle Lage in Syrien zu keiner veränderten Risikosituation im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu führen, zumal die angebliche Verfolgung durch Dritte nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Damit wurden mit dem zweiten Asylgesuch keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, welche eine andere Beurteilung der im ersten Asylverfahren erkannten Unglaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit der Vorfluchtgründe zulassen würden. Es besteht diesbezüglich somit kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung von Asyl. Im Hinblick auf die weiteren Vorbringen ist ferner festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten.

E. 4.3 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht indessen einen Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6 und 7). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht (vgl. die analoge Konstellation gemäss dem am 30. März 2016 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7311/2015 E. 4.3 und E-1558/2015 E. 5.5). Das SEM hat trotz entsprechender Möglichkeit in seiner Vernehmlassung zur formellen Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach eine Anhörung durchzuführen sei, nicht Stellung genommen. Es ist somit auch nicht erkennbar, ob es - wider Erwarten - allenfalls berechtigte Gründe für den Verzicht auf eine Anhörung hatte. Präzisierend klarzustellen ist jedoch, dass die zwecks Beurteilung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe unabdingbare Wiederaufnahme des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens mit der Durchführung einer ordentlichen Anhörung bestenfalls zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen kann, da das Asyl nach Art. 54 AsylG ausgeschlossen ist. Die Dispositiv-Ziffer 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) hat daher weiter Bestand und der Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls ist - unter Mitberücksichtigung der in E. 4.2 zuvor gewonnenen Erkenntnisse - abzuweisen. Bei der vorzunehmenden Neubeurteilung betreffend die Flüchtlingseigenschaft ist der Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4-7) keiner Prüfung mehr zu unterziehen, sondern die mit Verfügung vom 4. Juli 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme hat nach wie vor Bestand. Die in Dispositiv-Ziffer 3 getroffene Wegweisungsanordnung als solche bleibt ebenfalls unangetastet, weil sie durch eine allfällige Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht tangiert würde und ein Anspruch auf Gewährung des Asyls, wie soeben erwähnt, nicht besteht.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung teilweise Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heilbarkeit vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 vom 13. Februar 2015 mit weiteren Hinweisen), so dass er zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug führt. Die Verfügung vom 4. Juli 2014 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 1 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere mittels Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerdeeingabe einen neuen Entscheid zu fällen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm zurückzuerstatten.

E. 6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in finde VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuches) und 3 (Wegweisungsanordnung) sowie die Gewährung von Asyl beantragt werden.
  2. Die Verfügung vom 4. Juli wird hinsichtlich ihrer Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen.
  3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4461/2014 Urteil vom 18. Mai 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ (Al-Hassaka) mit letztem Wohnsitz in Damaskus - stellte am 3. Februar 2011 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 15. September 2011 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein zweites schriftliches Asylgesuch. Er begründete dies damit, er habe Syrien verlassen, da er befürchtet habe, von der Familie seiner Freundin, welche arabischer Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem sei er am 15. April 2011 der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) beigetreten und habe als deren Mitglied an Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten und an Anlässen, die von der Yekiti-Partei organisiert worden seien, teilgenommen und Flugblätter verteilt. Am 11. Juli 2011 hätten Aktivisten dem russischen Botschafter in der Schweiz einen offenen Brief übergeben. Darin sei Russland aufgefordert worden, der syrischen Regierung die Unterstützung zu entziehen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 machte er zudem geltend, zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen zu haben. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte (im Original), ein Beitrittsformular der Yekiti-Partei Schweiz (in Kopie) sowie weitere Unterlagen (in Kopie) von in der Schweiz durchgeführten Kundgebungen (Fotos, Flugblätter, Internet-Auszüge, etc.) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit beigelegt. Die Vorinstanz hob mit Verfügung vom 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels ihre Verfügung vom 30. Januar 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 20. Mai 2014 (E-1107/2014) ab. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2014 - eröffnet am 10. Juli 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und die exilpolitischen Aktivitäten denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei ihm Einsicht in die internen Anträge über die vorläufige Aufnahme (VA-Anträge, Akten B6/2 und B22/2), eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die VA-Anträge zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter erfolgtem rechtlichen Gehör oder der erfolgten schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen; eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (bzw. er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen); eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig wurde auf verschiedene Berichte im Internet hingewiesen und die folgenden, bereits im Beschwerdeverfahren des ersten Asylverfahrens (E-1107/2014) eingereichten Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Internetartikel und Ausdrucke betreffend Demonstration vom 29. April 2011 in D._______,

- Flugblatt einer Demonstration in C._______ vom 11. Juli 2011,

- Links zu Internetartikeln betreffend Demonstration vom 11. Juli 2011 auf Facebookgruppe "Syrien Revolution 2011 in Switzerland against Bashr al-Assad",

- Aufruf, Artikel und Filmausschnitt im Internet betreffend Demonstration vom 11. Juli 2011,

- mehrere Internetartikel betreffend Demonstrationen vom 16. November 2011, 25. November 2011 und 2. Dezember 2011 in C._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 wurden die Anträge auf Akteneinsicht in B6/2 und B22/2 (VA-Anträge), auf Zustellung einer schriftlichen Begründung zu den Aktenstücken B6/2 und B22/2 und auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Am 29. August 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verfahrensakten seien der Vorinstanz zwecks Vornahme einer Vernehmlassung zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 beantragt wird. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist durch die nachfolgenden Erwägungen insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz in einem neu durchzuführenden Verfahren erneut über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden haben wird. Dasselbe gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage (in Syrien) ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten. 1.5 Das vorliegende Gesuch, welches vom SEM als zweites Asylgesuch behandelt wurde, datiert vom 15. September 2011. Damit handelt es sich um ein Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch damit, er befürchte weiterhin, von der Familie seiner Freundin, welche arabischer Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig geworden und am 15. April 2011 der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) beigetreten. Als deren Mitglied habe er an Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten und an Anlässen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Am 11. Juli 2011 hätten Aktivisten dem russischen Botschafter in der Schweiz einen offenen Brief übergeben. Darin sei Russland aufgefordert worden, der syrischen Regierung die Unterstützung zu entziehen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 machte er zudem geltend, zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen zu haben. Dies könne den eingereichten Beweismitteln entnommen werden. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, von der Familie seiner Freundin getötet zu werden, handle es sich um dasselbe Vorbringen wie in seinem ersten Asylverfahren. Das BFM habe bereits in seiner Verfügung vom 4. März 2011 festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft bezüglich dieses Vorbringens offensichtlich nicht erfüllt sei, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diese Ereignisse glaubhaft auszuführen. Seither sei auch keine neue Sachlage ersichtlich noch würden neue Beweismittel vorliegen, welche weitere Abklärungen als notwendig rechtfertigen würden. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien sei keine veränderte Risikosituation für seine Person zu erkennen, zumal die geltend gemachten Ereignisse ohnehin nicht glaubhaft seien. Im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuches habe er lediglich seine Identitätskarte eingereicht und damit seine Identität belegen können. Das BFM sehe darin keinen Anlass zu weiteren Abklärungen betreffend diese - unglaubhaften - Ereignisse. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und diesbezüglich Beweismittel eingereicht habe, könne gestützt auf die geltende Praxis und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Eine öffentliche Exponierung sei dann anzunehmen, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen der Eindruck erweckt werde, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes werde. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche durch die schriftlichen Eingaben, die Beschwerdeschrift vom 3. März 2014 sowie die Beweismittel ausreichend dokumentiert seien, seien weder Ausdruck noch eine Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge in Syrien nie politisch aktiv gewesen. Abgesehen davon seien seine exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Durch seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen und Yekiti-Anlässen in der Schweiz sowie die Verteilung von Flugblättern unterscheide er sich nicht wesentlich von der grossen Masse von unzufriedenen Exilsyrern, welche ihrer Empörung über die Ereignisse in ihrer Heimat Ausdruck verliehen. Der Beschwerdeführer sei zwar optisch als Regimekritiker in Erscheinung getreten. Seine Tätigkeit sei jedoch nicht als qualifiziert im obigen Sinne einzustufen, da ihr die notwendige Brisanz fehle und er im Vergleich zu anderen keine individuell hervorstechende Rolle einnehme. 3.3 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. 3.3.1 Die beantragte Akteneinsicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 aufgrund der zutreffenden Qualifikation dieser Akten als intern verweigert. 3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In der Beschwerde wird ferner eingewendet, die Vor-instanz habe wesentliche Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe bezüglich der anlässlich des zweiten Asylgesuchs eingereichten Beweismittel keine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen und diese pauschal abgetan. Es sei jedoch offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, diese im Zusammenhang mit nicht bewiesenen Vorbringen zu würdigen und allenfalls weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - vorzunehmen. Indessen habe sie hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten festgestellt, dass deren Umfang und Art aufgrund der gemachten Eingaben und Beweismittel ausreichend dokumentiert seien und keine weiteren Abklärungen als notwendig erachtet würden. Diese Begründung halte auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht Stand. 3.4 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wegen seines ethnischen Profils von Drittpersonen gezielt gesucht und verfolgt worden sei, wobei er seitens der syrischen Behörden keinen Schutz erhalten habe. Damit komme dieser Verfolgung asylrelevante Bedeutung zu. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Asylrelevanz zudem die politische Situation in Syrien nicht beachtet. Dabei sei auf die Feststellungen des UNHCR in seinem Bericht vom 22. Oktober 2013 hinzuweisen, der deutlich mache, dass bei den meisten Asylsuchenden aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgegangen werden müsse. Schlieslich habe der Beschwerdeführer als Regimekritiker, Mitglied der Yekiti-Partei und engagierter Aktivist für die kurdischen Anliegen sowie aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. In der Beschwerdeschrift wird zudem auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie Medienbeiträge hingewiesen und der Beizug anderer Verfahren (u.a. D-736/2011, E-8873/2010, E-6298/2010, D-4844/2013) beantragt. Weiter werden Ausführungen zur Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste in der Schweiz gemacht, wobei auf mehrere Hinweise im Internet zu Demonstrationen anlässlich der Syrien-Friedenskonferenz in Montreux vom 22. Januar 2014 hingewiesen wird. 3.5 Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, ohne auf diese substanziell einzugehen, und verweist auf seine bisherigen Erwägungen. 4. 4.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt das schriftliche Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2011 zugrunde. Das BFM nahm diese Eingabe zu Recht als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies es das Asylgesuch ab und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. März 2014 Beschwerde dagegen erhoben hatte, nahm die Vorinstanz das Asylverfahren am 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels wieder auf und verfügte am 4. Juli 2014 erneut eine Abweisung des Asylgesuchs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, wobei sie diese Verfügung im Gegensatz zu derjenigen vom 30. Januar 2014 etwas ausführlicher begründete und ausführte, der Umfang und die Art der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers seien durch die Erklärungen im Rahmen der schriftlichen Eingaben, der Beschwerdeschrift vom 3. März 2014 sowie den Beweismitteln ausreichend dokumentiert, weshalb diesbezüglich keine weiteren Abklärungen als notwendig zu erachten seien. 4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Soweit im neuen (zweiten) Asylgesuch die im ersten Asylgesuch vorgebrachten Vorfluchtgründe wiederholt werden und zur Untermauerung derselben eine Identitätskarte eingereicht wird, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Verwandte seiner Freundin grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist, weil das betreffende Ereignis bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Mit Verfügung des BFM vom 4. März 2011 wurde dieses als unglaubhaft erachtet, und wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint, wobei der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diese Verfügung rechtskräftig wurde. Auch hat er im zweiten Asylgesuch diesbezüglich keine neue, nachträglich eingetretene Sachlage geltend gemacht. Die eingereichte Identitätskarte belegt zwar die Identität des Beschwerdeführers, trägt indessen zu keiner Klärung der als unglaubhaft erachteten Asylgründe bei. Es bestand für die Vorinstanz aufgrund des nachträglichen Beibringens der zuvor nur als Kopie vorgelegten ID-Karte auch keine Veranlassung, wiedererwägungsweise auf die Nichteintretensverfügung vom 4. März 2011 zurückzukommen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten worden ist, vermag die aktuelle Lage in Syrien zu keiner veränderten Risikosituation im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu führen, zumal die angebliche Verfolgung durch Dritte nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Damit wurden mit dem zweiten Asylgesuch keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, welche eine andere Beurteilung der im ersten Asylverfahren erkannten Unglaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit der Vorfluchtgründe zulassen würden. Es besteht diesbezüglich somit kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung von Asyl. Im Hinblick auf die weiteren Vorbringen ist ferner festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. 4.3 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht indessen einen Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6 und 7). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht (vgl. die analoge Konstellation gemäss dem am 30. März 2016 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7311/2015 E. 4.3 und E-1558/2015 E. 5.5). Das SEM hat trotz entsprechender Möglichkeit in seiner Vernehmlassung zur formellen Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach eine Anhörung durchzuführen sei, nicht Stellung genommen. Es ist somit auch nicht erkennbar, ob es - wider Erwarten - allenfalls berechtigte Gründe für den Verzicht auf eine Anhörung hatte. Präzisierend klarzustellen ist jedoch, dass die zwecks Beurteilung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe unabdingbare Wiederaufnahme des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens mit der Durchführung einer ordentlichen Anhörung bestenfalls zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen kann, da das Asyl nach Art. 54 AsylG ausgeschlossen ist. Die Dispositiv-Ziffer 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) hat daher weiter Bestand und der Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls ist - unter Mitberücksichtigung der in E. 4.2 zuvor gewonnenen Erkenntnisse - abzuweisen. Bei der vorzunehmenden Neubeurteilung betreffend die Flüchtlingseigenschaft ist der Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4-7) keiner Prüfung mehr zu unterziehen, sondern die mit Verfügung vom 4. Juli 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme hat nach wie vor Bestand. Die in Dispositiv-Ziffer 3 getroffene Wegweisungsanordnung als solche bleibt ebenfalls unangetastet, weil sie durch eine allfällige Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht tangiert würde und ein Anspruch auf Gewährung des Asyls, wie soeben erwähnt, nicht besteht.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung teilweise Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heilbarkeit vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 vom 13. Februar 2015 mit weiteren Hinweisen), so dass er zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug führt. Die Verfügung vom 4. Juli 2014 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffer 1 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere mittels Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerdeeingabe einen neuen Entscheid zu fällen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm zurückzuerstatten. 6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in finde VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuches) und 3 (Wegweisungsanordnung) sowie die Gewährung von Asyl beantragt werden.

2. Die Verfügung vom 4. Juli wird hinsichtlich ihrer Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen.

3. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: