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E-7311/2015

E-7311/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei machte der aus B._______ stammende Kurde im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit einem Teilhaber im Autohandel tätig gewesen und werde im Zusammenhang mit dem Handel eines Autos, das sich als gestohlen und mit gefälschten Wagenpapieren ausgestattet herausgestellt habe und deshalb beschlagnahmt worden sei, von den Behörden gesucht. Sein Teilhaber sei deswegen bereits festgenommen und zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend; der Beschwerdeführer werde von den Strafverfolgungsbehörden wegen eines gemeinrechtlich zu qualifizierenden Vermögensdelikts (Diebstahl oder Hehlerei) verfolgt und es entspreche dem legitimen Recht eines Staates, solche Delikte zu ahnden. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, wobei sich die Zumutbarkeit insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass sein Herkunftsort zur Provinz Suleymanyia und damit zu einer von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gehöre, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-47/2010 vom 30. Juni 2011 in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse ab. Insbesondere erachtete das Gericht die Behauptungen des Beschwerdeführers, sein Teilhaber sei wegen des besagten Autohandels zu 15 Jahren Gefängnis und - laut Beschwerdeschrift - er selber deswegen in Abwesenheit ebenfalls zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, als unglaubhaft. Beim nachgereichten Urteil (recte: Urteilsbestätigung) aus dem Jahre 2008 handle es sich um ein Dokument, das leicht zu beschaffen und dem jeder Beweiswert abzusprechen sei; bezeichnenderweise habe er sich hierzu replikweise auch gar nicht zu äussern veranlasst gesehen. Der Beschwerdeführer liess in der Folge die ihm angesetzten Ausreisefristen ungenutzt verstreichen und widersetzte sich Vollzugsmassnahmen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel, Entscheidungen und übrigen Akten des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 29. November 2013 stellte der zu jenem Zeitpunkt rechtsvertretene Beschwerdeführer ein "neues Asylgesuch", mit welchem er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Gebührenvorschusses beantragte. C. Am 20. Dezember 2013 ordnete das BFM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 - eröffnet am 17. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob das SEM vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2015 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2015 mündenden Verfahren handelt es um ein multiples Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und dem Erhalt neuer Beweismittel seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011. Diese neuen Elemente und vor allem die deutsche Übersetzung eines bereits als Beilage zu einem Härtefallgesuch beim kantonalen Migrationsamt eingereichten Anwaltsbriefes aus dem Irak vom 25. Juli 2011 seien von wiedererwägungs- beziehungsweise revisionsrelevanter Bedeutung und belegten seine geltend gemachte willkürliche Verurteilung wegen "Gesinnungsdelikten". Die Würdigung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere betreffend das vorgelegte Originalurteil, sei ungenügend und unrichtig und sein Verzicht auf die Inanspruchnahme des Replikrechts dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Das BFM und das Gericht würden in ihren Entscheidungen die tatsächlichen Gegebenheiten im Nordirak verkennen, wie sie in zwei nunmehr vorlegbaren Berichten (von Amnesty International vom April 2009 bzw. der Stiftung Wissenschaft und Politik vom Mai 2011) dargelegt würden. Im Weiteren habe er erfahren, dass der für die Verhaftung seines Geschäftspartners verantwortliche Offizier der extralegalen Sicherheitskräfte Asayish unbekümmert mit dem beschlagnahmten Auto herumfahre, weshalb er seinen Bruder C._______ diesbezüglich mit Recherchen beauftragt habe. C._______ sei, wie dem beiliegenden Todesschein und einer Polizeibestätigung vom (...) 2013 (je mit deutscher Übersetzung) entnommen werden könne, am (...) 2013 von Unbekannten erschossen worden, was ein weiteres Indiz für die willkürlichen Verurteilungen von ihm und seinem Partner sei. Die Anklagen seien von der Asayish zuhanden des PUK-Richters iniziiert worden und basierten auf reinen Unterstellungen, weil sie beide sich stets deren Aufforderungen zur Schutzgeldzahlung widersetzt hätten. Ferner macht der Beschwerdeführer auf sein aktivistisches und exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz gegen die kurdische Regionalregierung aufmerksam. Dieses habe mit seinem nach der Einreise in die Schweiz erfolgten Beitritt zur (...)-Partei eingesetzt und seither zahlreiche ernsthafte Drohungen gegen ihn zur Folge gehabt. Parteiinformationen sowie seine Aktivitäten und insbesondere die gegen ihn gerichteten Drohungen seien auf der beiliegenden CD sowie auf Screenshots des Wikipedia-Internetportals und von Zeitungsartikeln (alle mit deutschen Übersetzungen) dokumentiert. Sein Engagement sei den heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt geworden, weshalb er auch aus diesem Grund eine erhebliche und asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten und Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den bereits erwähnten erneut eine deutsche Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht bereits im Original vorgelegten Bestätigung vom (...) 2008 betreffend das Abwesenheitsurteils vom (...) 2008 zu den Akten.

E. 3.2 In der Begründung des angefochtenen Entscheides verweist das SEM zunächst auf die beiden Entscheidungen im ersten Asylverfahren, wo die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit und die Unglaubhaftigkeit der dort geltend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit dem Autohandel erkannt worden seien. Angesichts dieser Feststellungen bestehe auch kein Anlass zur Annahme, der Tod von C._______ sei aus asylrechtlichen Gründen erfolgt. Ferner sei nicht einsichtig, wieso der nunmehr erstmals erwähnte Hintergrund der damals geltend gemachten Verfolgung wegen des Autohandels (politisches Motiv infolge Widersetzung gegen Schutzgelderpressungen der Asayish) nicht bereits im ersten Asylverfahren hätte geltend gemacht werden können, weshalb er die Erkenntnisse in den dortigen Entscheidungen nicht umzustossen vermöge. Der Beweiswert des Obduktionsberichts und des Polizeirapports betreffend C._______ sei angesichts der problemlosen unrechtmässigen Erwerbbarkeit solcher Dokumente und der ohnehin blossen Farbkopiequalität des Polizeirapports wiederum gering. Auch aus den eingereichten Internetausdrucken und Zeitungsartikeln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen stünden. Aus den geltend gemachten Vorfluchtgründen könne er somit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ableiten. Dies gelte ebenso für die vorgebrachten und mit Beweismitteln untermauerten subjektiven Nachfluchtgründe in Form der Mitgliedschaft bei der - im Übrigen legalen - (...)-Partei und des exilpolitischen Engagements in der Schweiz. Es sei nicht davon auszugehen, dass er mit diesem politischen Profil die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erweckt habe. Die dokumentierten Drohungen besagten zudem nichts über deren Urheber und Ernsthaftigkeit. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, wobei sich die Zumutbarkeit insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass sein Herkunftsort zur Provinz Suleymanyia und damit zu einer der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gehöre, wo trotz grosser Volatilität und Dynamik der Konfliktlage und grenznaher Präsenz des IS aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage praxisgemäss keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch lägen keine individuellen Gründe gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und berufserfahren sei und in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich auferlegte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von aArt. 17b Abs. 4 AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-, wogegen es die Ausrichtung einer Entschädigung in Anwendung von aArt. 17b Abs. 1 AsylG verweigerte.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmittel- und Ergänzungseingabe zunächst die in beiden Asylgesuchen geltend gemachten Verfolgungsgründe. Diese müssten zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen. Das SEM versäume es im angefochtenen Entscheid, "die neu vorgebrachten Erkenntnisse logisch und schlüssig zu interpretieren". Zudem verkenne es, dass die damaligen Entscheidungen unter Annahme eines unvollständigen Sachverhalts und insbesondere in Unkenntnis des damals noch nicht bekannten politischen Hintergrundes (aufgrund der Verweigerung von Schutzgeldzahlungen und mithin der Weigerung zur Unterstützung eines korrupten und rechtsstaatliche Prinzipien verachtenden Regimes) ergangen seien. Dieses politische Verfolgungsmotiv sei erst mit den Recherchen durch C._______ und dessen eigene Verfolgung und Tötung zum Vorschein gekommen. Vor dem Hintergrund dieses neu erkannten politischen Motivs habe es das SEM in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, das bereits im ersten Asylverfahren vorgelegte Gerichtsurteil nunmehr einer internen Echtheitsprüfung zu unterziehen. Seine Asylvorbringen seien somit glaubhaft und asylrelevant, weshalb er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Daneben bestehe eine begründete Verfolgungsfurcht aus dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, zumal die Mitglieder der (...)-Partei in seiner Heimat aktuell von den Sicherheitsdiensten der KDP verfolgt würden. Auch unterschätze das SEM die Tragweite seines exponierten und mediale Wirkung auslösenden exilpolitischen Engagements, welches durchaus Aufmerksamkeit bei den heimatlichen Behörden erwecke. Schliesslich macht er im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf die seit 2013 durch den bewaffneten Konflikt mit der Organisation Islamischer Staat (IS) hervorgerufene massive Verschlechterung der allgemeinen, insbesondere humanitären, sicherheitsmässigen, menschenrechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen und infrastrukturellen Lage im Nordirak aufmerksam. Es sei ihm deshalb zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beweismittel gibt der Beschwerdeführer erneut eine CD mit einer Zusammenstellung sämtlicher zwischen Juli 2013 bis heute gegen ihn erfolgten Drohungen (inklusive Kommentare) mitsamt teilweise deutschen Übersetzungen zu den Akten.

E. 3.4 In seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 (dort S. 3) hielt das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Einladung des SEM zur Vernehmlassung fest (Zitat:), "dass das SEM das zweite Asylgesuch vom 29. November 2013 als solches entgegengenommen und materiell behandelt hat, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Vernehmlassung von Interesse ist, weshalb sich das SEM im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens nicht zur Durchführung einer ordentlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG veranlasst gesehen hat (vgl. dazu das am 18. November 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen)", und im Übrigen "ebenso die Beantwortung der Frage interessiert, weshalb das SEM das im zweiten Asylgesuch (dort letzte Seite) gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ungeprüft belassen hat".

E. 3.5 Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, ohne auf diese substanziell einzugehen, und verweist auf seine bisherigen Erwägungen. Die vorstehend erwähnten Fragen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 der Vorinstanz stellte, blieben unbeantwortet.

E. 4.1 Das vorliegende Verfahren wurde durch die Eingabe vom 29. November 2013 ausgelöst. Diese von einem offensichtlich nicht rechtskundigen Vertreter verfasste Eingabe beinhaltet juristische Begriffe wie "neues Asylgesuch", "neue Tatsachen und Beweismittel", "neue Sachlage", "Wiedererwägung", "revisionsrechtlich erheblich", an welche die geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe sowie Wegweisungsvollzugshindernisse verfahrensrechtlich angeknüpft werden. Die Zuordnung geschieht dabei recht eigenwillig und undifferenziert. Tatsache ist indessen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gründe stets im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs behandelt wissen wollte und er hierfür zutreffend das damalige BFM anrief, ohne gleichzeitig ein Revisionsgesuch anhängig machen zu wollen. Das BFM nahm das zweite Asylgesuch zu Recht als solches anhand. Dabei verwies es einleitend zutreffend auf die Tatsache eines abgeschlossenen ersten Asylverfahrens mit einem materiellen erstinstanzlichen und einem ebenso materiellen letztinstanzlichen Entscheid (vom 30. Juni 2011). Soweit im neuen Asylgesuch die damaligen Gründe bloss bekräftigt und die damalige Würdigung gemäss diesen beiden Entscheiden in Kritik gezogen wird, bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt ebenso für Beweismittel, die damals bereits vorgelegt wurden (z.B. Urteilsbestätigung vom Jahre 2008) oder bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres im ersten Asylverfahren hätten vorgelegt werden können (z.B. Berichte von Amnesty International vom April 2009 bzw. der Stiftung Wissenschaft und Politik vom Mai 2011). Weite Teile des zweiten Asylgesuchs erweisen sich damit als unerheblich, und daran ändert deren Bekräftigung in der vorliegenden Beschwerde nichts. Ein neues Asylgesuch darf nicht dazu dienen, im Rahmen früherer Asylverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Grundsätzlich bedeutsam für die Prüfung des zweiten Asylgesuchs sind demgegenüber neue, seit dem 30. Juni 2011 hinzugetretene Sachverhaltselemente und Beweismittel, inklusive solcher neuer Tatsachen und Beweismittel, die sich auf den vorbestandenen Sachverhalt beziehen, aufgrund ihrer Neuheit aber einer Revision nicht zugänglich sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Für sich betrachtet wären neue Tatsachen und Beweismittel der letztgenannten Art zwar im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen. Bei gleichzeitiger Hängigkeit eines neuen Asylgesuchs (aufgrund neuer, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretener und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls abzielender Verfolgungsgründe) ist die Wiedererwägung jedoch subsidiär und hat keine selbständige Bedeutung. Diese neuen Elemente (neu hinzugetretene Sachverhaltselemente und Beweismittel, inklusive solcher neuer Tatsachen und Beweismittel, die sich auf den vorbestandenen Sachverhalt beziehen) sind im Folgenden zu prüfen.

E. 4.2 In Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist das SEM in seiner Auffassung zu stützen, dass die angebliche Verfolgung und der Tod von C._______ keine neuen Rückschlüsse auf ein nun doch vorhandenes politisches und somit asylrelevantes Motiv der gemeinrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers zulassen. Dabei erstaunt nicht nur der Umstand, dass die Widersetzung gegen Schutzgelderpressungen der Asayish nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurde und dieser Nachschub ohne entschuldbare Erklärung bleibt. Es ist auch nicht einsehbar, dass die Widersetzung gegen Schutzgeldzahlungen, die von Angehörigen einer staatsnahen Miliz erpresst werden, einer Weigerung zur Unterstützung eines korrupten und rechtsstaatliche Prinzipien verachtenden Regimes gleichzusetzen sei und damit ein politisches Verfolgungsmotiv begründen soll. Zudem ist auch die Beweiswürdigung des SEM hinsichtlich des Obduktionsberichts und des Polizeirapports betreffend C._______ in keiner Weise zu beanstanden; dies gilt ebenso für die in diesem Zusammenhang vorgelegten Internetausdrucke und Zeitungsartikel. Die Beschwerde zeichnet betreffend die Vorfluchtgründe kein anderes Bild. So ist nicht erkennbar, inwiefern es das SEM versäume, "die neu vorgebrachten Erkenntnisse logisch und schlüssig zu interpretieren". Vor diesem Hintergrund stellt es ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das SEM sich nicht dazu veranlasst sieht, das bereits im ersten Asylverfahren vorgelegte Gerichtsdokument nunmehr einer internen Echtheitsprüfung zu unterziehen. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem fraglichen Dokument nicht um das angebliche Strafurteil vom (...) 2008 handelt - dieses wurde noch gar nie zu den Akten gegeben -, sondern um eine blosse und in seinem Beweiswert minderwertige Bestätigung betreffend ein solches angebliches Strafurteil. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem zweiten Asylgesuch keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche eine andere Beurteilung der im ersten Asylverfahren erkannten Unglaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit der Vorfluchtgründe zulassen würden. Es besteht somit insoweit kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls.

E. 4.3 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtründe stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen einen Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht (vgl. die analoge Konstellation gemäss dem am 18. November 2015 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015, dort E. 5.5). Das SEM hat trotz unmissverständlichem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu diesem Mangel nicht Stellung genommen. Es ist somit auch nicht erkennbar, ob es - wider Erwarten - allenfalls berechtigte Gründe für den Verzicht auf eine Anhörung hatte. Präzisierend klarzustellen ist jedoch, dass die zwecks Beurteilung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe unabdingbare Wiederaufnahme des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens mit Durchführung einer ordentlichen Anhörung bestenfalls zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen kann, da das Asyl nach Art. 54 AsylG ausgeschlossen ist. Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hat daher weiter Bestand und der Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls ist - unter Mitberücksichtigung der in E. 4.2 zuvor gewonnenen Erkenntnisse - abzuweisen. Je nach Ergebnis der vorzunehmenden Neubeurteilung betreffend die Flüchtlingseigenschaft, wird sich das SEM auch mehr oder weniger mit der Frage des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse auseinanderzusetzen haben. Die im Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung getroffene Wegweisungsanordnung als solche bleibt aber ebenfalls unangetastet, weil sie durch eine allfällige Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht tangiert würde und ein Anspruch auf Gewährung des Asyls, wie soeben gesehen, nicht besteht.

E. 4.4 Weiter ist eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs insofern festzustellen, als das SEM seinen Kostenentscheid unter Ignorierung des mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Kostenerlassgesuches getroffen hat (vgl. auch diesbezüglich die analoge Konstellation gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015, dort E. 5.6). Auch hierüber enthält sich das SEM trotz entsprechender Einladung zur Stellungnahme jeglichen Kommentars. Die Gebührenerhebung ist somit aufzuheben und im Rahmen des wiederaufzunehmenden zweiten Asylverfahrens vom SEM neu zu beurteilen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mehrere Sachverhaltsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Diese sind schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heilbarkeit vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen), so dass sie zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft, den Wegweisungsvollzug und den Gebührenentscheid führen. Die Verfügung vom 8. Oktober 2015 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 4-5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) und 6 (Gebührenerhebung) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere mittels Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde- und Ergänzungseingabe einen neuen Entscheid zu fällen. Die Beschwerde ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) und 3 (Wegweisungsanordnung) sowie die Asylgewährung beantragt werden.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten. Obsiegende Parteien haben zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er ist jedoch auf Beschwerdestufe nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Ein entsprechender Antrag wurde denn auch nicht gestellt. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) und 3 (Wegweisungsanordnung) sowie die Gewährung von Asyl beantragt werden.
  2. Die Verfügung vom 8. Oktober 2015 wird hinsichtlich ihrer Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 4-5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) und 6 (Gebührenerhebung) aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen.
  3. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4.3, 4.4 und 5) an die Vorinstanz zurück.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7311/2015 Urteil vom 30. März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. August 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dabei machte der aus B._______ stammende Kurde im Wesentlichen geltend, er sei zusammen mit einem Teilhaber im Autohandel tätig gewesen und werde im Zusammenhang mit dem Handel eines Autos, das sich als gestohlen und mit gefälschten Wagenpapieren ausgestattet herausgestellt habe und deshalb beschlagnahmt worden sei, von den Behörden gesucht. Sein Teilhaber sei deswegen bereits festgenommen und zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend; der Beschwerdeführer werde von den Strafverfolgungsbehörden wegen eines gemeinrechtlich zu qualifizierenden Vermögensdelikts (Diebstahl oder Hehlerei) verfolgt und es entspreche dem legitimen Recht eines Staates, solche Delikte zu ahnden. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, wobei sich die Zumutbarkeit insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass sein Herkunftsort zur Provinz Suleymanyia und damit zu einer von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gehöre, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-47/2010 vom 30. Juni 2011 in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse ab. Insbesondere erachtete das Gericht die Behauptungen des Beschwerdeführers, sein Teilhaber sei wegen des besagten Autohandels zu 15 Jahren Gefängnis und - laut Beschwerdeschrift - er selber deswegen in Abwesenheit ebenfalls zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, als unglaubhaft. Beim nachgereichten Urteil (recte: Urteilsbestätigung) aus dem Jahre 2008 handle es sich um ein Dokument, das leicht zu beschaffen und dem jeder Beweiswert abzusprechen sei; bezeichnenderweise habe er sich hierzu replikweise auch gar nicht zu äussern veranlasst gesehen. Der Beschwerdeführer liess in der Folge die ihm angesetzten Ausreisefristen ungenutzt verstreichen und widersetzte sich Vollzugsmassnahmen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel, Entscheidungen und übrigen Akten des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das BFM vom 29. November 2013 stellte der zu jenem Zeitpunkt rechtsvertretene Beschwerdeführer ein "neues Asylgesuch", mit welchem er die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Gebührenvorschusses beantragte. C. Am 20. Dezember 2013 ordnete das BFM die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 - eröffnet am 17. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob das SEM vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2015 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2015 mündenden Verfahren handelt es um ein multiples Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und dem Erhalt neuer Beweismittel seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011. Diese neuen Elemente und vor allem die deutsche Übersetzung eines bereits als Beilage zu einem Härtefallgesuch beim kantonalen Migrationsamt eingereichten Anwaltsbriefes aus dem Irak vom 25. Juli 2011 seien von wiedererwägungs- beziehungsweise revisionsrelevanter Bedeutung und belegten seine geltend gemachte willkürliche Verurteilung wegen "Gesinnungsdelikten". Die Würdigung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere betreffend das vorgelegte Originalurteil, sei ungenügend und unrichtig und sein Verzicht auf die Inanspruchnahme des Replikrechts dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Das BFM und das Gericht würden in ihren Entscheidungen die tatsächlichen Gegebenheiten im Nordirak verkennen, wie sie in zwei nunmehr vorlegbaren Berichten (von Amnesty International vom April 2009 bzw. der Stiftung Wissenschaft und Politik vom Mai 2011) dargelegt würden. Im Weiteren habe er erfahren, dass der für die Verhaftung seines Geschäftspartners verantwortliche Offizier der extralegalen Sicherheitskräfte Asayish unbekümmert mit dem beschlagnahmten Auto herumfahre, weshalb er seinen Bruder C._______ diesbezüglich mit Recherchen beauftragt habe. C._______ sei, wie dem beiliegenden Todesschein und einer Polizeibestätigung vom (...) 2013 (je mit deutscher Übersetzung) entnommen werden könne, am (...) 2013 von Unbekannten erschossen worden, was ein weiteres Indiz für die willkürlichen Verurteilungen von ihm und seinem Partner sei. Die Anklagen seien von der Asayish zuhanden des PUK-Richters iniziiert worden und basierten auf reinen Unterstellungen, weil sie beide sich stets deren Aufforderungen zur Schutzgeldzahlung widersetzt hätten. Ferner macht der Beschwerdeführer auf sein aktivistisches und exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz gegen die kurdische Regionalregierung aufmerksam. Dieses habe mit seinem nach der Einreise in die Schweiz erfolgten Beitritt zur (...)-Partei eingesetzt und seither zahlreiche ernsthafte Drohungen gegen ihn zur Folge gehabt. Parteiinformationen sowie seine Aktivitäten und insbesondere die gegen ihn gerichteten Drohungen seien auf der beiliegenden CD sowie auf Screenshots des Wikipedia-Internetportals und von Zeitungsartikeln (alle mit deutschen Übersetzungen) dokumentiert. Sein Engagement sei den heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt geworden, weshalb er auch aus diesem Grund eine erhebliche und asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat zu befürchten und Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den bereits erwähnten erneut eine deutsche Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht bereits im Original vorgelegten Bestätigung vom (...) 2008 betreffend das Abwesenheitsurteils vom (...) 2008 zu den Akten. 3.2 In der Begründung des angefochtenen Entscheides verweist das SEM zunächst auf die beiden Entscheidungen im ersten Asylverfahren, wo die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit und die Unglaubhaftigkeit der dort geltend gemachten Verfolgung im Zusammenhang mit dem Autohandel erkannt worden seien. Angesichts dieser Feststellungen bestehe auch kein Anlass zur Annahme, der Tod von C._______ sei aus asylrechtlichen Gründen erfolgt. Ferner sei nicht einsichtig, wieso der nunmehr erstmals erwähnte Hintergrund der damals geltend gemachten Verfolgung wegen des Autohandels (politisches Motiv infolge Widersetzung gegen Schutzgelderpressungen der Asayish) nicht bereits im ersten Asylverfahren hätte geltend gemacht werden können, weshalb er die Erkenntnisse in den dortigen Entscheidungen nicht umzustossen vermöge. Der Beweiswert des Obduktionsberichts und des Polizeirapports betreffend C._______ sei angesichts der problemlosen unrechtmässigen Erwerbbarkeit solcher Dokumente und der ohnehin blossen Farbkopiequalität des Polizeirapports wiederum gering. Auch aus den eingereichten Internetausdrucken und Zeitungsartikeln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie in keinem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen stünden. Aus den geltend gemachten Vorfluchtgründen könne er somit keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ableiten. Dies gelte ebenso für die vorgebrachten und mit Beweismitteln untermauerten subjektiven Nachfluchtgründe in Form der Mitgliedschaft bei der - im Übrigen legalen - (...)-Partei und des exilpolitischen Engagements in der Schweiz. Es sei nicht davon auszugehen, dass er mit diesem politischen Profil die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erweckt habe. Die dokumentierten Drohungen besagten zudem nichts über deren Urheber und Ernsthaftigkeit. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, wobei sich die Zumutbarkeit insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass sein Herkunftsort zur Provinz Suleymanyia und damit zu einer der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen gehöre, wo trotz grosser Volatilität und Dynamik der Konfliktlage und grenznaher Präsenz des IS aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage praxisgemäss keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch lägen keine individuellen Gründe gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor, zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und berufserfahren sei und in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich auferlegte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von aArt. 17b Abs. 4 AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-, wogegen es die Ausrichtung einer Entschädigung in Anwendung von aArt. 17b Abs. 1 AsylG verweigerte. 3.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmittel- und Ergänzungseingabe zunächst die in beiden Asylgesuchen geltend gemachten Verfolgungsgründe. Diese müssten zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen. Das SEM versäume es im angefochtenen Entscheid, "die neu vorgebrachten Erkenntnisse logisch und schlüssig zu interpretieren". Zudem verkenne es, dass die damaligen Entscheidungen unter Annahme eines unvollständigen Sachverhalts und insbesondere in Unkenntnis des damals noch nicht bekannten politischen Hintergrundes (aufgrund der Verweigerung von Schutzgeldzahlungen und mithin der Weigerung zur Unterstützung eines korrupten und rechtsstaatliche Prinzipien verachtenden Regimes) ergangen seien. Dieses politische Verfolgungsmotiv sei erst mit den Recherchen durch C._______ und dessen eigene Verfolgung und Tötung zum Vorschein gekommen. Vor dem Hintergrund dieses neu erkannten politischen Motivs habe es das SEM in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, das bereits im ersten Asylverfahren vorgelegte Gerichtsurteil nunmehr einer internen Echtheitsprüfung zu unterziehen. Seine Asylvorbringen seien somit glaubhaft und asylrelevant, weshalb er Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Daneben bestehe eine begründete Verfolgungsfurcht aus dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, zumal die Mitglieder der (...)-Partei in seiner Heimat aktuell von den Sicherheitsdiensten der KDP verfolgt würden. Auch unterschätze das SEM die Tragweite seines exponierten und mediale Wirkung auslösenden exilpolitischen Engagements, welches durchaus Aufmerksamkeit bei den heimatlichen Behörden erwecke. Schliesslich macht er im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf die seit 2013 durch den bewaffneten Konflikt mit der Organisation Islamischer Staat (IS) hervorgerufene massive Verschlechterung der allgemeinen, insbesondere humanitären, sicherheitsmässigen, menschenrechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen und infrastrukturellen Lage im Nordirak aufmerksam. Es sei ihm deshalb zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Als Beweismittel gibt der Beschwerdeführer erneut eine CD mit einer Zusammenstellung sämtlicher zwischen Juli 2013 bis heute gegen ihn erfolgten Drohungen (inklusive Kommentare) mitsamt teilweise deutschen Übersetzungen zu den Akten. 3.4 In seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 (dort S. 3) hielt das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Einladung des SEM zur Vernehmlassung fest (Zitat:), "dass das SEM das zweite Asylgesuch vom 29. November 2013 als solches entgegengenommen und materiell behandelt hat, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Vernehmlassung von Interesse ist, weshalb sich das SEM im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens nicht zur Durchführung einer ordentlichen Anhörung nach Art. 29 AsylG veranlasst gesehen hat (vgl. dazu das am 18. November 2015 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015 E. 5.5, mit weiteren Hinweisen)", und im Übrigen "ebenso die Beantwortung der Frage interessiert, weshalb das SEM das im zweiten Asylgesuch (dort letzte Seite) gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ungeprüft belassen hat". 3.5 Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, ohne auf diese substanziell einzugehen, und verweist auf seine bisherigen Erwägungen. Die vorstehend erwähnten Fragen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 der Vorinstanz stellte, blieben unbeantwortet. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren wurde durch die Eingabe vom 29. November 2013 ausgelöst. Diese von einem offensichtlich nicht rechtskundigen Vertreter verfasste Eingabe beinhaltet juristische Begriffe wie "neues Asylgesuch", "neue Tatsachen und Beweismittel", "neue Sachlage", "Wiedererwägung", "revisionsrechtlich erheblich", an welche die geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe sowie Wegweisungsvollzugshindernisse verfahrensrechtlich angeknüpft werden. Die Zuordnung geschieht dabei recht eigenwillig und undifferenziert. Tatsache ist indessen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gründe stets im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs behandelt wissen wollte und er hierfür zutreffend das damalige BFM anrief, ohne gleichzeitig ein Revisionsgesuch anhängig machen zu wollen. Das BFM nahm das zweite Asylgesuch zu Recht als solches anhand. Dabei verwies es einleitend zutreffend auf die Tatsache eines abgeschlossenen ersten Asylverfahrens mit einem materiellen erstinstanzlichen und einem ebenso materiellen letztinstanzlichen Entscheid (vom 30. Juni 2011). Soweit im neuen Asylgesuch die damaligen Gründe bloss bekräftigt und die damalige Würdigung gemäss diesen beiden Entscheiden in Kritik gezogen wird, bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt ebenso für Beweismittel, die damals bereits vorgelegt wurden (z.B. Urteilsbestätigung vom Jahre 2008) oder bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres im ersten Asylverfahren hätten vorgelegt werden können (z.B. Berichte von Amnesty International vom April 2009 bzw. der Stiftung Wissenschaft und Politik vom Mai 2011). Weite Teile des zweiten Asylgesuchs erweisen sich damit als unerheblich, und daran ändert deren Bekräftigung in der vorliegenden Beschwerde nichts. Ein neues Asylgesuch darf nicht dazu dienen, im Rahmen früherer Asylverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Grundsätzlich bedeutsam für die Prüfung des zweiten Asylgesuchs sind demgegenüber neue, seit dem 30. Juni 2011 hinzugetretene Sachverhaltselemente und Beweismittel, inklusive solcher neuer Tatsachen und Beweismittel, die sich auf den vorbestandenen Sachverhalt beziehen, aufgrund ihrer Neuheit aber einer Revision nicht zugänglich sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Für sich betrachtet wären neue Tatsachen und Beweismittel der letztgenannten Art zwar im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen. Bei gleichzeitiger Hängigkeit eines neuen Asylgesuchs (aufgrund neuer, zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretener und auf die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls abzielender Verfolgungsgründe) ist die Wiedererwägung jedoch subsidiär und hat keine selbständige Bedeutung. Diese neuen Elemente (neu hinzugetretene Sachverhaltselemente und Beweismittel, inklusive solcher neuer Tatsachen und Beweismittel, die sich auf den vorbestandenen Sachverhalt beziehen) sind im Folgenden zu prüfen. 4.2 In Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe ist das SEM in seiner Auffassung zu stützen, dass die angebliche Verfolgung und der Tod von C._______ keine neuen Rückschlüsse auf ein nun doch vorhandenes politisches und somit asylrelevantes Motiv der gemeinrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers zulassen. Dabei erstaunt nicht nur der Umstand, dass die Widersetzung gegen Schutzgelderpressungen der Asayish nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurde und dieser Nachschub ohne entschuldbare Erklärung bleibt. Es ist auch nicht einsehbar, dass die Widersetzung gegen Schutzgeldzahlungen, die von Angehörigen einer staatsnahen Miliz erpresst werden, einer Weigerung zur Unterstützung eines korrupten und rechtsstaatliche Prinzipien verachtenden Regimes gleichzusetzen sei und damit ein politisches Verfolgungsmotiv begründen soll. Zudem ist auch die Beweiswürdigung des SEM hinsichtlich des Obduktionsberichts und des Polizeirapports betreffend C._______ in keiner Weise zu beanstanden; dies gilt ebenso für die in diesem Zusammenhang vorgelegten Internetausdrucke und Zeitungsartikel. Die Beschwerde zeichnet betreffend die Vorfluchtgründe kein anderes Bild. So ist nicht erkennbar, inwiefern es das SEM versäume, "die neu vorgebrachten Erkenntnisse logisch und schlüssig zu interpretieren". Vor diesem Hintergrund stellt es ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das SEM sich nicht dazu veranlasst sieht, das bereits im ersten Asylverfahren vorgelegte Gerichtsdokument nunmehr einer internen Echtheitsprüfung zu unterziehen. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem fraglichen Dokument nicht um das angebliche Strafurteil vom (...) 2008 handelt - dieses wurde noch gar nie zu den Akten gegeben -, sondern um eine blosse und in seinem Beweiswert minderwertige Bestätigung betreffend ein solches angebliches Strafurteil. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem zweiten Asylgesuch keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, welche eine andere Beurteilung der im ersten Asylverfahren erkannten Unglaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit der Vorfluchtgründe zulassen würden. Es besteht somit insoweit kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls. 4.3 Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtründe stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen einen Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht (vgl. die analoge Konstellation gemäss dem am 18. November 2015 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015, dort E. 5.5). Das SEM hat trotz unmissverständlichem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu diesem Mangel nicht Stellung genommen. Es ist somit auch nicht erkennbar, ob es - wider Erwarten - allenfalls berechtigte Gründe für den Verzicht auf eine Anhörung hatte. Präzisierend klarzustellen ist jedoch, dass die zwecks Beurteilung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe unabdingbare Wiederaufnahme des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens mit Durchführung einer ordentlichen Anhörung bestenfalls zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen kann, da das Asyl nach Art. 54 AsylG ausgeschlossen ist. Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hat daher weiter Bestand und der Beschwerdeantrag auf Gewährung des Asyls ist - unter Mitberücksichtigung der in E. 4.2 zuvor gewonnenen Erkenntnisse - abzuweisen. Je nach Ergebnis der vorzunehmenden Neubeurteilung betreffend die Flüchtlingseigenschaft, wird sich das SEM auch mehr oder weniger mit der Frage des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse auseinanderzusetzen haben. Die im Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung getroffene Wegweisungsanordnung als solche bleibt aber ebenfalls unangetastet, weil sie durch eine allfällige Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nicht tangiert würde und ein Anspruch auf Gewährung des Asyls, wie soeben gesehen, nicht besteht. 4.4 Weiter ist eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs insofern festzustellen, als das SEM seinen Kostenentscheid unter Ignorierung des mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Kostenerlassgesuches getroffen hat (vgl. auch diesbezüglich die analoge Konstellation gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1558/2015, dort E. 5.6). Auch hierüber enthält sich das SEM trotz entsprechender Einladung zur Stellungnahme jeglichen Kommentars. Die Gebührenerhebung ist somit aufzuheben und im Rahmen des wiederaufzunehmenden zweiten Asylverfahrens vom SEM neu zu beurteilen.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mehrere Sachverhaltsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Diese sind schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heilbarkeit vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen), so dass sie zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft, den Wegweisungsvollzug und den Gebührenentscheid führen. Die Verfügung vom 8. Oktober 2015 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 4-5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) und 6 (Gebührenerhebung) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere mittels Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde- und Ergänzungseingabe einen neuen Entscheid zu fällen. Die Beschwerde ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) und 3 (Wegweisungsanordnung) sowie die Asylgewährung beantragt werden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten. Obsiegende Parteien haben zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er ist jedoch auf Beschwerdestufe nicht rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein könnten. Ein entsprechender Antrag wurde denn auch nicht gestellt. Somit besteht kein Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung des zweiten Asylgesuchs) und 3 (Wegweisungsanordnung) sowie die Gewährung von Asyl beantragt werden.

2. Die Verfügung vom 8. Oktober 2015 wird hinsichtlich ihrer Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft), 4-5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) und 6 (Gebührenerhebung) aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen.

3. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4.3, 4.4 und 5) an die Vorinstanz zurück.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: