Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 31. Juli 2007 und gelangte über die Türkei in wechselnden Fahrzeugen am 18. August 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am 19. August 2007 im (...) ein Asylgesuch. Am 31. August 2007 wurde er zur Person befragt, und am 25. September 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B. _______. Er sei zusammen mit einem Teilhaber im Autohandel tätig gewesen. Nachdem sie eines Tages von einem Araber ein Auto gekauft hätten, seien am nächsten Tag Leute des (...) zu ihnen gekommen und hätten dieses Auto mit dem Hinweis beschlagnahmt, es sei in (...) gestohlen worden. Sein Teilhaber sei festgenommen und verhört worden, wobei er auch seinen Namen (des Beschwerdeführers) bekanntgegeben habe. Seine Angehörigen hätten ihn über die Festnahme telefonisch informiert, da er zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel in C. _______ gewesen sei. Er habe diesen gebeten, nach B. _______ zu gehen, um die genaue Lage in Erfahrung zu bringen. Der Onkel habe ihm dann mitgeteilt, gemäss den Informationen seitens der Angehörigen sei das beschlagnahmte Auto tatsächlich gestohlen worden, die Autopapiere seien gefälscht gewesen. Sein Teilhaber sei zu (...) Gefängnis verurteilt worden und immer noch inhaftiert. Er selber habe sich bei einem Freund seines Onkels in B. _______ versteckt. Eine Fachperson habe ihm gesagt, er müsse bei einer Festnahme ebenfalls mit einer langjährigen Strafe rechnen. Leute des Geheimdienstes seien dann auch bei ihm zu Hause gewesen. Er sei niemals politisch tätig gewesen und einzig wegen dieses Vorfalles mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, was ihn 8000 US Dollars gekostet habe. Er habe Angst, bei einer Rückkehr festgenommen und verurteilt zu werden. C. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung vom 31. August 2007 einen Staatsangehörigkeitsausweis zu den Akten. D. Das vom BFM in Auftrag gegebene LINGUA-Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsanalyse) vom 24. November 2008 stellte fest, die irakische Herkunft des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei gesichert und dessen Angaben, ausschliesslich in B. _______ gelebt zu haben, könnten be-stätigt werden. E. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer zu diesen Erkentnnissen mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 das rechtliche Gehör, worauf dieser in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 insbesondere festhielt, B. _______ habe zu (...) gehört, dass der Distrikt momentan wieder zu C. _______ gehöre, sei möglich. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 - eröffnet am 15. Dezember 2009 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Dieser gebe an, von den Strafverfolgungsbehörden gesucht zu werden und eine langjährige Gefängnisstrafe befürchten zu müssen. Angesichts der Aktenlage werde der Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlich zu qualifizierenden Vermögensdelikts (Diebstahl oder Hehlerei) verfolgt. Es entspreche indessen dem legitimen Recht eines Staates, solche Delikte zu ahnden. Demzufolge sei die dargelegte Verfolgung nicht asylrelevant. G.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht - unter Entschädigungsfolge - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer Frist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel. H.Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte die Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, welchen dieser am 26. Januar 2010 leistete. I.Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2010 ein (...) samt deutscher Übersetzung sowie amtlicher Beglaubigung nach. Diesem sei zu entnehmen, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei. K.In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 führte das BFM zum nachgereichten Beweismittel aus, solchen komme kein genügender Beweiswert zu, sie könnten durch Beziehungen oder Bestechung erworben werden. Zudem dürfte es sich beim Stempelaufdruck um eine Farbkopie handeln, was den Beweiswert des Dokuments erheblich mindere. Schliesslich falle auf, dass das vor mehr als einem Jahr ausgestellte Dokument, welches ein (...) bestätige, erst jetzt, nachdem das Asylgesuch abgelehnt worden sei, nachgereicht werde. Das Bundesamt halte an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde. L.Vom Gericht am 16. Februar 2010 zur Replik eingeladen, erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Mit dem BFM stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es vorliegend gemäss der Aktenlage nicht um eine asylrelevante staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geht, sondern um ein gemeinrechtliches Delikt, zu dessen Ahndung der Staat legitimiert ist. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer einlässlich dargelegt, wie es zum Kauf des Autos gekommen ist, das einem staatlichen Elektrizitätsbüro gehört haben und in (...) gestohlen worden sein soll (Protokoll S. 2 f.). Sein Onkel habe ihm später auch mitgeteilt, die Wagenpapiere seien gefälscht gewesen (a.a.O. S. 3). Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, staatliche Behörden hätten ihn behelligt oder es sei gar zu Übergriffen gekommen. Zwar führte er aus, Leute des Sicherheitsdienstes seien in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen (a.a.O. S. 6), aber dass eine eigentliche, gezielte Suche nach ihm stattgefunden hätte oder es zu anderen Weiterungen gekommen wäre, bringt er nirgends vor. Völlig unglaubhaft ist vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Teilhaber sei wegen dieses Handels zu (...) Gefängnis verurteilt worden, und ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er in Abwesenheit wegen des Autoverkaufes verurteilt worden sei. Bezeichnenderweise hat er sich denn auch zur Feststellung des BFM, beim nachgereichten Urteil handle es sich um ein Dokument, das leicht zu beschaffen sei und dem jeder Beweiswert abgesprochen werden müsse, im Rahmen der Replik nicht geäussert beziehungsweise von der Möglichkeit einer Stellungnahme überhaupt keinen Gebrauch gemacht.
E. 4.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer an-deren rechtlichen Würdigung der Akten zu führen. Unter diesen Umständen ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlichen Sachverhalt weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte. Die behauptete Ahndung durch Strafverfolgungsbehörden wäre im Übrigen, sollte eine solche tatsächlich erfolgt sein, legitim und nicht zu beanstanden. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist folglich zu bestätigen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer gibt an, aus B. _______ zu stammen. Diesbezüglich hat das BFM im angefochtenen Entscheid festgestellt, der Distrikt gehöre nicht zur Provinz (...), sondern zu C. _______. Auch mit der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Behauptung, die Hauptverwaltung von (...) sei in B. _______ gewesen, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine tatsachenwidrigen Angaben zu rechtfertigen, vielmehr deute dessen Verhalten darauf hin, er versuche durch ein Konstrukt ein Vollzugshindernis zu schaffen. Der Beschwerdeführer stamme mithin aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (...), wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die Ausführungen des BFM werden in der Beschwerde bestritten. Sie können indessen vorliegend offenbleiben, denn der Heimat- beziehungsweise der letzte Wohnort des Beschwerdeführers ist vorliegend für das Gericht nicht von entscheidender Bedeutung. Einmal ist nämlich aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder flüchtlingsrechtlich relevant noch in weiten Teilen glaubhaft sind. Und sodann hat dieser bei befürchteten Nachteilen aus anderen als den vorgebrachten Gründen die Möglichkeit, sich zumindest - wie er das bereits getan hat - für eine Übergangszeit zu seinem Onkel nach C. _______ zu geben; diese Provinz ist nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht in einer Situation, die jeglichen Aufenthalt für Zuziehende von der Art des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2008/5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-47/2010 Urteil vom 30. Juni 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A. _______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 31. Juli 2007 und gelangte über die Türkei in wechselnden Fahrzeugen am 18. August 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am 19. August 2007 im (...) ein Asylgesuch. Am 31. August 2007 wurde er zur Person befragt, und am 25. September 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B. _______. Er sei zusammen mit einem Teilhaber im Autohandel tätig gewesen. Nachdem sie eines Tages von einem Araber ein Auto gekauft hätten, seien am nächsten Tag Leute des (...) zu ihnen gekommen und hätten dieses Auto mit dem Hinweis beschlagnahmt, es sei in (...) gestohlen worden. Sein Teilhaber sei festgenommen und verhört worden, wobei er auch seinen Namen (des Beschwerdeführers) bekanntgegeben habe. Seine Angehörigen hätten ihn über die Festnahme telefonisch informiert, da er zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel in C. _______ gewesen sei. Er habe diesen gebeten, nach B. _______ zu gehen, um die genaue Lage in Erfahrung zu bringen. Der Onkel habe ihm dann mitgeteilt, gemäss den Informationen seitens der Angehörigen sei das beschlagnahmte Auto tatsächlich gestohlen worden, die Autopapiere seien gefälscht gewesen. Sein Teilhaber sei zu (...) Gefängnis verurteilt worden und immer noch inhaftiert. Er selber habe sich bei einem Freund seines Onkels in B. _______ versteckt. Eine Fachperson habe ihm gesagt, er müsse bei einer Festnahme ebenfalls mit einer langjährigen Strafe rechnen. Leute des Geheimdienstes seien dann auch bei ihm zu Hause gewesen. Er sei niemals politisch tätig gewesen und einzig wegen dieses Vorfalles mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, was ihn 8000 US Dollars gekostet habe. Er habe Angst, bei einer Rückkehr festgenommen und verurteilt zu werden. C. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung vom 31. August 2007 einen Staatsangehörigkeitsausweis zu den Akten. D. Das vom BFM in Auftrag gegebene LINGUA-Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsanalyse) vom 24. November 2008 stellte fest, die irakische Herkunft des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei gesichert und dessen Angaben, ausschliesslich in B. _______ gelebt zu haben, könnten be-stätigt werden. E. Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer zu diesen Erkentnnissen mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 das rechtliche Gehör, worauf dieser in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 insbesondere festhielt, B. _______ habe zu (...) gehört, dass der Distrikt momentan wieder zu C. _______ gehöre, sei möglich. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 - eröffnet am 15. Dezember 2009 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Dieser gebe an, von den Strafverfolgungsbehörden gesucht zu werden und eine langjährige Gefängnisstrafe befürchten zu müssen. Angesichts der Aktenlage werde der Beschwerdeführer wegen eines gemeinrechtlich zu qualifizierenden Vermögensdelikts (Diebstahl oder Hehlerei) verfolgt. Es entspreche indessen dem legitimen Recht eines Staates, solche Delikte zu ahnden. Demzufolge sei die dargelegte Verfolgung nicht asylrelevant. G.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht - unter Entschädigungsfolge - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer Frist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel. H.Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte die Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-, welchen dieser am 26. Januar 2010 leistete. I.Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2010 ein (...) samt deutscher Übersetzung sowie amtlicher Beglaubigung nach. Diesem sei zu entnehmen, dass er in Abwesenheit verurteilt worden sei. K.In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 führte das BFM zum nachgereichten Beweismittel aus, solchen komme kein genügender Beweiswert zu, sie könnten durch Beziehungen oder Bestechung erworben werden. Zudem dürfte es sich beim Stempelaufdruck um eine Farbkopie handeln, was den Beweiswert des Dokuments erheblich mindere. Schliesslich falle auf, dass das vor mehr als einem Jahr ausgestellte Dokument, welches ein (...) bestätige, erst jetzt, nachdem das Asylgesuch abgelehnt worden sei, nachgereicht werde. Das Bundesamt halte an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde. L.Vom Gericht am 16. Februar 2010 zur Replik eingeladen, erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Mit dem BFM stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es vorliegend gemäss der Aktenlage nicht um eine asylrelevante staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geht, sondern um ein gemeinrechtliches Delikt, zu dessen Ahndung der Staat legitimiert ist. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer einlässlich dargelegt, wie es zum Kauf des Autos gekommen ist, das einem staatlichen Elektrizitätsbüro gehört haben und in (...) gestohlen worden sein soll (Protokoll S. 2 f.). Sein Onkel habe ihm später auch mitgeteilt, die Wagenpapiere seien gefälscht gewesen (a.a.O. S. 3). Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, staatliche Behörden hätten ihn behelligt oder es sei gar zu Übergriffen gekommen. Zwar führte er aus, Leute des Sicherheitsdienstes seien in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen (a.a.O. S. 6), aber dass eine eigentliche, gezielte Suche nach ihm stattgefunden hätte oder es zu anderen Weiterungen gekommen wäre, bringt er nirgends vor. Völlig unglaubhaft ist vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Teilhaber sei wegen dieses Handels zu (...) Gefängnis verurteilt worden, und ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er in Abwesenheit wegen des Autoverkaufes verurteilt worden sei. Bezeichnenderweise hat er sich denn auch zur Feststellung des BFM, beim nachgereichten Urteil handle es sich um ein Dokument, das leicht zu beschaffen sei und dem jeder Beweiswert abgesprochen werden müsse, im Rahmen der Replik nicht geäussert beziehungsweise von der Möglichkeit einer Stellungnahme überhaupt keinen Gebrauch gemacht. 4.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer an-deren rechtlichen Würdigung der Akten zu führen. Unter diesen Umständen ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlichen Sachverhalt weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte. Die behauptete Ahndung durch Strafverfolgungsbehörden wäre im Übrigen, sollte eine solche tatsächlich erfolgt sein, legitim und nicht zu beanstanden. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist folglich zu bestätigen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer gibt an, aus B. _______ zu stammen. Diesbezüglich hat das BFM im angefochtenen Entscheid festgestellt, der Distrikt gehöre nicht zur Provinz (...), sondern zu C. _______. Auch mit der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Behauptung, die Hauptverwaltung von (...) sei in B. _______ gewesen, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine tatsachenwidrigen Angaben zu rechtfertigen, vielmehr deute dessen Verhalten darauf hin, er versuche durch ein Konstrukt ein Vollzugshindernis zu schaffen. Der Beschwerdeführer stamme mithin aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (...), wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die Ausführungen des BFM werden in der Beschwerde bestritten. Sie können indessen vorliegend offenbleiben, denn der Heimat- beziehungsweise der letzte Wohnort des Beschwerdeführers ist vorliegend für das Gericht nicht von entscheidender Bedeutung. Einmal ist nämlich aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder flüchtlingsrechtlich relevant noch in weiten Teilen glaubhaft sind. Und sodann hat dieser bei befürchteten Nachteilen aus anderen als den vorgebrachten Gründen die Möglichkeit, sich zumindest - wie er das bereits getan hat - für eine Übergangszeit zu seinem Onkel nach C. _______ zu geben; diese Provinz ist nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht in einer Situation, die jeglichen Aufenthalt für Zuziehende von der Art des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2008/5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: