opencaselaw.ch

E-1558/2015

E-1558/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2010 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Dieses begründete er anlässlich der Befragung vom 26. September 2010 und der Anhörung vom 5. Oktober 2010 im Wesentlichen damit, aus B._______ zu stammen und dort von der Al-Shabaab-Miliz beziehungsweise von Islamisten verfolgt zu sein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug an. Betreffend seinen ablehnenden Asylentscheid führte das BFM aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides dar und es seien keine zureichenden Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, wobei die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach B._______ angesichts der dortigen Lage zwar zu verneinen, bezüglich Nordsomalia aber zu bejahen sei. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Oktober 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7414/2010 vom 15. November 2010 insoweit gutgeheissen, als es die Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) aufhob und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen - betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) - wies das Gericht die Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse als unbegründet ab. B. Am 18. November 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. C. Mit Eingabe vom 4. September 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Oktober 2010 betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) ein. Dieses begründete er mit neuen Verfolgungsereignissen (öffentlicher Aufruf der Al Shabaab vom Sommer 2011 zur Ermordung des Beschwerdeführers). In der Folge mahnte der Beschwerdeführer das BFM mehrmals zur Behandlung des wiederaufgenommenen Asylverfahrens im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. Septem­ber 2011 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl. D. Das Bundesverwaltungsgericht retournierte die ihm am 15. November 2013 vom BFM mit der schlichten Bemerkung "Revision" und im Übrigen kommentarlos überwiesenen Akten umgehend an den Absender. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 trat das BFM in Anwendung des per 1. Februar 2014 aufgehobenen aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das "Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom "18. November 2010" nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an, gewährte ihm aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung stellte es fest, dass das erste Asylverfahren im Asylpunkt rechtskräftig abgeschlossen und damals die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erkannt worden sei, die neuen Gründe und Beweismittel im Wesentlichen eine Wiederholung der damaligen darstellten und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Die Wegweisung aus der Schweiz stelle die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar, jedoch sei der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände nicht zumutbar. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er im Wesentlichen deren Aufhebung und die Anweisung des BFM zum Eintreten auf das Asylgesuch. In der Begründung wandte er sich nicht grundsätzlich gegen eine Qualifikation von Wiedererwägungsgründen der vorliegenden Art als neues Asylgesuch. Indessen bekräftigte er gegenüber der offensichtlich unzutreffenden Einschätzung des BFM, neue, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Verfolgungsgründe vorgebracht zu haben, die zudem durchaus Hinweise beziehungsweise gar Beweise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft enthielten, was die Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausschliesse. Damit habe er Anspruch darauf, dass das BFM seine neuen Gründe materiell im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Zweitasylverfahrens behandle und prüfe. Im Weiteren übte er scharfe Kritik an der Verfahrensführung des BFM. Mit Urteil E-1040/2014 vom 20. März 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 unter Gutheissung der Beschwerde vom 28. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung schützte es zwar unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 die grundsätzliche übergangsrechtliche Anwendbarkeit von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dennoch erkannte es eine Bundesrechtsverletzung sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Begründet wurde dies damit (Zitat:), "dass der altrechtliche Nichteintretenstatbestand des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach der klaren gesetzlichen Konzeption rechtslogisch nur auf ein multiples Asylgesuch nach erfolglosem Durchlaufen eines oder mehrerer vorgängiger Asylverfahren(s) Anwendung finden kann, dass das mit Gesuch vom 24. September 2010 eingeleitete erste Asylverfahren insoweit als rechtskräftig abgeschlossen bezeichnet werden kann, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2010 die mit Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanzlich bestätigt hat, wogegen das Gericht die vom BFM getroffene Wegweisungs- und Vollzugsanordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren insoweit zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen hat, dass dennoch gemäss zuvor erwähnter Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte Voraussetzung des erfolglosen Durchlaufens eines vorgängigen Asylverfahrens vorliegend grundsätzlich erfüllt ist, dass indessen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2010 betreffend den Beschwerdeführer das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt und seit dem 4. September 2011 zusätzlich ein Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl beim BFM hängig sind beziehungsweise waren, wogegen der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten und ebenso gemäss dem Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) jedoch nie ein zweites Asylgesuch gestellt hat, insbesondere auch nicht - wie vom BFM in der Verfügung vom 21. Februar 2014 (dort S. 1) behauptet - am 18. November 2010, dass das BFM denn auch - entgegen seiner bei Zweitgesuchen üblichen Praxis - keine separierten "B"-Akten mit eigenem Aktenverzeichnis erstellt hat, dass das Datum des 18. November 2010 gemäss den vorliegenden Akten eine prozessgeschichtliche Relevanz einzig durch die Tatsache aufweist, dass damals das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bewilligt hat, dass der Inhalt der vorliegend angefochtenen Verfügung die Vermutung nahelegt, das BFM würdige erneut das am 24. September 2010 gestellte (erste) Asylgesuch und ansatzweise die mit Gesuch vom 4. September 2011 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe, dass sich das BFM jeglichen Kommentars zu seinem prozessualen Vorgehen enthält und damit gänzlich ungeklärt bleibt, welches das Verhältnis der Verfügung vom 21. Februar 2014 zum wiederaufgenommenen ersten Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt einerseits und zum Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen und prozessualen Aus­wirkungen die Verfügung vom 21. Februar 2014 auf diese beiden Verfahren hätte, dass nach dem Gesagten aber jedenfalls die Anwendbarkeit des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mangels Bestehens des vom BFM behaupteten zweiten Asylgesuchs vom 18. November 2010 ausser Betracht fällt". Weiter erwog das Gericht (Zitat:), "dass mit diesem Kassationsausgang die in der Beschwerde geübte Kritik an der Verfahrensführung des BFM für das vorliegende Verfahren zwar keiner Beurteilung mehr bedarf, angesichts ihrer offensichtlichen Berechtigung aber vom BFM im Hinblick auf die Verfahrenswiederaufnahme zur Kenntnis zu nehmen ist, dass das Gericht im selben Zusammenhang im Übrigen insoweit weitere Mängel in der Verfahrensführung feststellt, als verschiedene Aktenstücke unpaginiert und unchronologisch im Dossier liegen und das BFM vermutlich verschiedene weitere Dokumente bzw. Aktennotizen weder in den Akten abgelegt noch im Aktenverzeichnis erfasst hat". F. Mit Eingabe vom 23. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM die im Urteil E-1040/2014 als nicht aktenkundig festgestellten weiteren Dokumente (Gesuche um Rückgabe von Dokumenten, Anfragen nach dem Verfahrensstand und Bitte um beförderlichen Verfahrensabschluss) nochmals ein. Gleichzeitig ersuchte er abermals um eine baldige Entscheidfällung über das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie das Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am 4. März 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen "Asylgesuch" vom "18. November 2010" beziehungsweise vom "18. November 2011" ab (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Februar 2015). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3 des Dispositivs), gewährte ihm aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia die vorläufige Aufnahme (Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs). Schliesslich erhob das SEM vom Beschwerdeführer eine (reduzierte) Gebühr von Fr. 300.- (Ziff. 8 des Dispositivs). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 5. März 2015 erhielt der Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in das Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 26. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8, die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Am 12. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Wie nachstehend zu erörtern sein wird, handelt es sich bei dem in die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2015 mündenden Verfahren um ein multiples Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt.

E. 1.4 Die Kognition und die möglichen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Begründung des angefochtenen Entscheides hält das SEM zunächst fest, dass der Beschwerdeführer zwar am 24. September 2010 ein Asylgesuch gestellt habe, vorliegend aber "systembedingt" der "18. November 2011" (recte 18. November 2010) als Datum des Asylgesuchs gelte. Sodann verweist das SEM auf die im Asylpunkt eingetretene Rechtskraft betreffend das Asylgesuch vom 24. September 2010, dies nachdem das Bundesverwaltungsgericht - mit Urteil vom 15. November 2010 - die "diesbezügliche Beschwerde vom 15. November 2010" (recte: 17. Oktober 2010) infolge "fehlender Glaubwürdigkeit" abgewiesen habe. Die nun neu geltend gemachte, von einer Pressekonferenz der Al-Shabaab stammende Morddrohung sei im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu behandeln. Indessen knüpfe sie an die bereits "im ordentlichen Verfahren" geltend gemachte Verfolgungslage an, welche aber vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden sei, weshalb "begriffslogisch" auch das neue Vorbringen unglaubhaft sei. Die hierzu vorgelegten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, da einerseits Informationen aus dem Internet und Fotokopien von Zeitungsartikeln notorisch wenig zuverlässig seien und anderseits der Standpunkt des SEM vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich rechtskräftig gestützt worden sei. Soweit auf der Glaubhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe beharrt werde, sei dies revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Demnach ergäben sich "keine neuen Hinweise, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen". Die bürgerkriegsähnliche Situation und prekäre Sicherheitslage in Somalia begründe schliesslich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Ihnen werde im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen. Schliesslich auferlegte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von aArt. 17b Abs. 4 AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 eine auf die Hälfte reduzierte Verfahrensgebühr von Fr. 300.-, wogegen es die Ausrichtung einer Entschädigung in Anwendung von aArt. 17b Abs. 1 AsylG verweigerte.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst darauf aufmerksam, dass das SEM ein Gesuch vom 2. Juni 2014 um Berichtigung von Daten (insbesondere des Gesuchsdatums vom "18. November 2010") bis heute unbeantwortet belassen und auf eine Aufforderung vom 6. September 2014 um beförderliche Behandlung erst am 27. Januar 2015 - telefonisch - reagiert habe; beide Eingaben seien wiederum nicht in die im Übrigen nun korrekt geführten neuen B-Akten aufgenommen worden. Sodann rügt er eine Missachtung des Entscheidgegenstandes durch das SEM, indem dieses trotz klarer Beanstandung im Urteil vom 20. März 2014 erneut über ein "Phantom-Asylgesuch" vom 18. November 2010 befinde und dieses Datum als "systembedingt" erkläre, ohne die Gründe und die Notwendigkeit für ein solches System auszuführen. Er habe am 18. November 2010 entgegen der rechtswidrigen Annahme des SEM kein zweites Asylgesuch gestellt. Der Begründung des angefochtenen Entscheides sei ferner zu entnehmen, dass das SEM faktisch über ein Wiedererwägungsgesuch befinde, ohne dies indessen zu deklarieren und in das Dispositiv aufzunehmen. Angesichts der Unfähigkeit des SEM, in der vorliegenden Sache ein korrektes Verfahren zu führen und innert nützlicher Frist einen nachvollziehbaren Entscheid zu fällen, wünsche er einen reformatorischen Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht und nehme den dadurch entstehenden Instanzenverlust in Kauf. In der Sache selber sei nicht einzusehen, weshalb die nun wiedererwägungsweise geltend gemachten Morddrohungen nur vordergründig neue Elemente mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darstellen sollten, sondern vielmehr an die früher geltend gemachte Verfolgung anknüpften. Die Unglaubhaftigkeit der letzteren schliesse die Glaubhaftigkeit einer späteren Verfolgung aufgrund seiner unbestrittenen Eigenschaft als Betreiber eines (...) nicht aus; das SEM zeige denn auch einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den beiden Verfolgungsgründen nicht auf. Sodann sei es unzulässig, den vorgelegten Beweismitteln mit dem Hinweis auf die notorische Unzuverlässigkeit von Informationen aus dem Internet jeglichen Beweiswert abzusprechen, ohne sich inhaltlich mit ihnen zu befassen und ihre konkrete Untauglichkeit zu begründen. Die Morddrohungen seien vielmehr glaubhaft und durch die Beweismittel gar bewiesen, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Im Kostenpunkt rügt der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Anwendung von aArt. 17b AsylG, da diese Bestimmung seit dem 1. Februar 2014 aufgehoben sei. Selbst die altrechtliche Gesetzesanwendung wäre rechtswidrig, weil die Voraussetzung des rechtskräftigen Abschlusses eines vormaligen Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erfüllt sei; das Wegweisungsverfahren des mit Gesuch vom 24. September 2010 iniziierten Asylgesuchs sei nämlich noch hängig. Abgesehen davon habe das SEM offensichtlich das mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten übersehen. Im Übrigen habe die Vorinstanz - zu seinen Gunsten - auch Art. 17c AsylV 1 falsch wiedergegeben. Die Gebühr sei daher aufzuheben. Als Beweismittel gibt der Beschwerdeführer nebst einer Sozialhilfebestätigung Kopien seiner beiden Eingaben vom 2. Juni 2014 und vom 6. September 2014 inklusive entsprechende Zustellbestätigungen zu den Akten.

E. 5.1 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Fällung eines reformatorischen Entscheides durch das Bundesverwaltungsgericht unter Inkaufnahme eines Instanzenverlustes ist angesichts der in der bisherigen Prozessgeschichte festgestellten und nachfolgend noch festzustellenden Mängel und Verzögerungen in der Verfahrensführung der Vorinstanz nachvollziehbar. Indessen steht die Form des durch die Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheides (kassatorisch oder reformatorisch) nicht zur Disposition der Beschwerde führenden Partei, sondern sie bildet das Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung von Amtes wegen. Stellt das Bundesverwaltungsgericht somit in einem hängigen Verfahren unheilbare Kassationsgründe fest, kann der Verfahrensausgang nur ein Kassationsentscheid sein. Zur freien Disposition stünde dem Beschwerdeführer selbstredend jederzeit der Verzicht oder der Rückzug eines Gesuchs oder Rechtsmittels.

E. 5.2 Hinsichtlich der Verfahrensführung ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung einen Entscheid über ein scheinbar zweites Asylgesuch darstellt. Die Vorinstanz hat die im Urteil E-1040/2014 bemängelte Aktenführung insofern verbessert, als nun klar separierte B-Akten betreffend das zweite Asylgesuch vorliegen. Unklar bleibt freilich der Verbleib der im damaligen Verfahren vom Beschwerdeführer offenbar eingereichten, aber vom BFM nicht in die Akten aufgenommenen Eingaben. Die Vorinstanz enthält sich diesbezüglich (und ebenso bezüglich einer nicht aktenkundigen Rückzugsanfrage) jeglichen Kommentars. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer einerseits bislang keine aufsichtsrechtlichen Schritte unternommen oder eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hat und anderseits Kopien der betreffenden Eingaben zwecks Vervollständigung der vorinstanzlichen Akten aus eigener Initiative am 23. März 2014 nochmals eingereicht hat und diese nunmehr aktenkundig sind (vor­instanzliche Akte B16). Eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.1 [mit weiterführenden Hinweisen]) liegt daher diesbezüglich nicht vor. Ungeklärt ist jedoch der Verbleib der vom Beschwerdeführer neu elektronisch übermittelten Briefe vom 2. Juni 2014 (Gesuch um Berichtigung von Daten, insbesondere des Gesuchsdatums vom "18. November 2010") und vom 6. September 2014 (Bitte um beförderliche Behandlung). Kopien derselben inklusive entsprechende Zustellbestätigungen liegen nunmehr als Beschwerdebeilagen vor. Die Frage nach einer allfälligen diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Berücksichtigung der Frage des Beweiswertes und der Beweistauglichkeit der Zustellbelege kann einstweilen offenbleiben, da das Urteil aus anderen Gründen auf Kassation lautet.

E. 5.3 Unter Hinweis auf das Kassationsurteil E-1040/2014 vom 20. März 2014 (vgl. dort S. 7 unten f.) ist festzustellen, dass das mit Gesuch vom 24. September 2010 eingeleitete erste Asylverfahren insoweit als rechtskräftig abgeschlossen zu bezeichnen ist, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2010 die mit Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanzlich bestätigt hat. Entsprechend der Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) liegt damit ein erfolglos durchlaufenes Asylverfahren vor, an welchem Umstand auch die Tatsache nichts ändert, dass das Gericht im besagten Kassationsurteil die vom BFM getroffene Wegweisungs- und Vollzugsanordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren insoweit zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen hat. Mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 oben) ist somit festzuhalten, dass das später geltend gemachte Beharren auf der Glaubhaftigkeit der damaligen Verfolgungsvorbringen prozessual mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnte. Das SEM verkennt dabei jedoch, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Morddrohungen beziehungsweise öffentlichen Aufrufe zu seiner Ermordung tatsächlich neue Verfolgungsvorbringen darstellen, zumal sie sich zeitlich nach dem Urteil E-1040/2014 vom 20. März 2014 ereignet haben sollen. Der Beschwerdeführer ist daher mit diesen neuen Vorbringen richtigerweise an das zur Beurteilung erstinstanzlich zuständige BFM gelangt, welches denn auch mit der angefochtenen Verfügung eine materielle Beurteilung vorgenommen hat. Prozessual steht hierzu einzig die Form eines neuen Asylgesuchs oder jene des Wiedererwägungsgesuchs zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat diese neuen Gründe (Morddrohungen beziehungsweise öffentliche Aufrufe der Al-Shabaab zu seiner Ermordung) in Form eines Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September 2011 bei der Vorinstanz geltend gemacht, wogegen diese in der angefochtenen Verfügung über ein neues Asylgesuch befindet. Die Frage der prozessual richtigen Wahl des Gesuchs ist nachfolgend zu erörtern. Festzustellen sind indessen bereits an dieser Stelle folgende Mängel: Wenn das BFM - zurecht oder nicht - ein klar als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Anliegen in der Form eines Entscheides auf ein neues Asylgesuch (welchen Datums auch immer) beurteilen will, hat es eine solche abweichende Behandlung nicht nur zu begründen, sondern auch in das Dispositiv aufzunehmen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie der vorliegenden Beschwerde entnommen werden kann - sein Wiedererwägungsgesuch scheinbar nach wie vor als solches (statt als neues Asylgesuch) behandelt wissen möchte und ihm gegen die "Umqualifikation" durch das SEM eine wirksame Beschwerdemöglichkeit offenstehen müsste. Im Weiteren hat das SEM sowohl in der Begründung als auch im Dispositiv zu klären, welches das Verhältnis des getroffenen Asylentscheides zu gleichzeitig hängigen Verfahren in denselben Materien (Asyl und Wegweisung) ist. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-1040/2014 (dort S. 8) unmissverständlich auf diesen Mangel aufmerksam gemacht hat, wird er im vorliegenden Entscheid nicht behoben. Das Gericht hat klar festgehalten (Zitat:), "dass sich das BFM jeglichen Kommentars zu seinem prozessualen Vorgehen enthält und damit gänzlich ungeklärt bleibt, welches das Verhältnis der Verfügung (...) zum wiederaufgenommenen ersten Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt einerseits und zum Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen und prozessualen Auswirkungen die Verfügung (...) auf diese beiden Verfahren hätte". Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes und von ihm mehrfach bekundetes prozessuales Interesse daran zu wissen, ob und inwieweit diese beiden Verfahren aus Sicht des SEM mit der nun angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden oder womöglich doch noch hängig sind.

E. 5.4 Auch aus anderen Gründen erscheint die Behandlung des Entscheidgegenstandes durch das SEM nicht adäquat: Es hält im angefochtenen Entscheid (dort Ziff. I/3) zwar fest, dass es über ein Asylgesuch entscheide und als dessen Datum "systembedingt" der "18. November 2011" (recte 18. November 2010; vgl. auch die Datumsangabe im einleitenden Begleitbrief des SEM zum Asylentscheid) gelte. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM, indem es trotz klarer Beanstandung im Urteil vom 20. März 2014 erneut über ein "Phantom-Asylgesuch" vom 18. November 2010 befinde und dieses Datum als "systembedingt" erkläre, ohne die Gründe und die Notwendigkeit für ein solches System auszuführen, ist berechtigt. Das SEM entscheidet über ein Asylgesuch vom 18. November 2010, das zu jenem Datum gar nicht gestellt wurde. Der Verfügungsgegenstand ist daher scheinbar inexistent und lässt sich jedenfalls nicht auf die vorliegenden Akten abstützen. Es liesse sich zwar argumentieren, das SEM prüfe faktisch die im Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 vorgebrachten neuen Verfolgungsgründe (Mord­drohungen) als neues Asylgesuch. Dies läge denn auch durchaus auf der Hand. In diesem Fall müsste aber das SEM nicht nur die Qualifikation des Wiedererwägungsgesuchs als Asylgesuch in die Begründung und in das Dispositiv aufnehmen (vgl. oben), sondern rechtslogisch auch das Datum des Wiedererwägungsgesuchs als Datum des neuen Asylgesuchs heranziehen. Angesichts des Umstandes, dass das SEM wiederholt und trotz bereits erfolgter Kassation aus demselben Grund über ein imaginäres Asylgesuch entscheidet, ist ein solch gravierender Mangel in der Sachverhaltsfeststellung nicht zu heilen.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt von Amtes wegen einen weiteren groben Verfahrensmangel fest: Will das SEM tatsächlich über die neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6). Zwar verweist das SEM im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung (dort S. 2 unten) auf "die Anhörungsprotokolle". Dieses hat aber keine solche Anhörung betreffend das neue Asylgesuch durchgeführt und den B-Akten oder dem betreffenden Aktenverzeichnis ist auch kein Anhörungsprotokoll zu entnehmen. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend die Kassation des angefochtenen Entscheides nach sich zieht.

E. 5.6 Wiederum unter hypothetischer Annahme, das SEM entscheide mit der vorliegend angefochtenen Verfügung über das unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" gestellte, aber als neues Asylgesuch zu qualifizierende Asylbegehren, ist eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, trifft das SEM seinen Kostenentscheid unter Ignorierung des mit dem "Wiedererwägungsgesuch" vom 4. September 2011 gestellten Kostenerlassgesuches (Antrag Ziff. 6). Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zum Kosten- und Entschädigungspunkt sind vorliegend der Vollständigkeit halber unter hypothetischer Annahme eines nicht gestellten Kostenerlassgesuchs zu behandeln und differenziert zu betrachten: So trifft der Einwand, das SEM wende für die Gebührenerhebung zu Unrecht aArt. 17b AsylG an, obwohl die Bestimmung seit dem 1. Februar 2014 ausser Kraft sei und die Übergangsbestimmungen für hängige Verfahren das neue Recht vorsähen, nicht zu. Abs. 2 dieser Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 relativiert nämlich den im Abs. 1 verankerten Grundsatz der neurechtlichen Gesetzesanwendung dahingehend, dass bei hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen dennoch das bisherige Recht gelte. Auch die Rüge, wonach selbst die altrechtliche Gesetzesanwendung deshalb rechtswidrig wäre, weil die Voraussetzung des rechtskräftigen Abschlusses eines vormaligen Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund des wiederaufgenommenen und noch hängigen Wegweisungsverfahrens des mit Gesuch vom 24. September 2010 indiziierten Asylverfahrens nicht erfüllt sei, ist angesichts der obigen Erwägung E. 5.3 (1. Abschnitt) unbegründet. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, das SEM habe "Art. 17c AsylV 1" falsch wiedergegeben. Die Beanstandung trifft in ihrer eigentlichen Stossrichtung ins Leere, denn das SEM spricht nirgends von einem "Art. 17c AsylV1", sondern von Art. "7c AsylV1" und diese Bestimmung gibt es hinsichtlich der nach aktuellem Recht geltenden Gebührenhöhe richtig wieder. Damit wendet es aber fälschlicherweise den neurechtlichen Art. 7c AsylV1 an, statt richtigerweise den auf aArt. 17b AsylG basierten altrechtlichen, in der ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung; diese sah die doppelte Gebührenhöhe vor. Im Übrigen verweigert das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den inzwischen aufgehobenen aArt. 17b Abs. 1 AsylG die Zusprechung einer Parteientschädigung und verkennt dabei, dass sich diese Bestimmung auf Wiedererwägungsgesuche bezog. Wenn das SEM daher über ein multiples Asylgesuch befindet, hätte es die Verweigerung der Parteientschädigung richtigerweise auf "aArt. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG" stützen müssen.

E. 5.7 Im Hinblick auf eine allfällige erneute materiell ablehnende Asylverfügung nach Wiederaufnahme des Verfahrens ist das SEM auf weitere Unzulänglichkeiten in den Erwägungen seines Entscheides vom 26. Februar 2015 aufmerksam zu machen: Die in der angefochtenen Verfügung (dort E. II/1, zweitletzter Abschnitt) erkannte "Verknüpfung" der neuen Verfolgungsgründe mit der bereits im "ordentlichen" (recte: ersten) Asylverfahren geltend gemachten Bedrohungslage durch die Al-Shabaab ist zwar insoweit durchaus zutreffend, als es sich - angeblich - um den oder die gleichen Verfolger sowie denselben Verfolgungshintergrund (Betreiben eines gegen die islamischen Prinzipien verstossenden [...]) handelt. Auch würdigt das SEM die neuen Gründe tatsächlich und zutreffend als solche. Wenn nun aber das SEM die neuen Verfolgungshandlungen "begriffslogisch" deshalb als unglaubhaft erkennt, weil bereits die vormaligen Verfolgungsgründe rechtkräftig als unglaubhaft erkannt worden seien, greift diese Argumentation zu kurz und stellt eine Missachtung der Begründungspflicht dar (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Klarzustellen ist vorab erneut, dass nur ein Dispositiv, nicht aber eine Erwägung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Argumentationslinie des SEM ist nur insoweit statthaft, als aus dem Umstand der Unglaubhaftigkeit der auf demselben Verfolgungshintergrund basierten früheren Verfolgungsgründe eine gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erwächst, die durchaus auch Nachwirkungen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens haben kann. Mehr als ein Indiz für ein Glaubhaftigkeitsmanko auch der neuen Gründe ist darin aber nicht zu erblicken. Jedenfalls ist die vom SEM als einzige tragende Stütze für die Unglaubhaftigkeit der neuen Gründe verwendete Argumentationsbasis zu dünn. Das SEM hat vielmehr die neuen Verfolgungsgründe als solche einer Glaubhaftigkeitsprüfung (und/oder Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit) zu unterziehen und dabei die eingereichten Beweismittel miteinzubeziehen. Die in der Verfügung (vgl. dort S. 3 letzter Abschnitt) geäusserten grundsätzlichen Bedenken an Beweiswert und -tauglichkeit der vorgelegten Beweismittel sind zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, genügen aber ebenso wenig für die implizite Schlussfolgerung, dass die Beweismittel keiner weiteren Würdigung zu unterziehen seien. Den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 5) formulierten Beanstandungen ist in diesem Sinne durchaus Beachtung zu schenken. Die in E. II/1 (letzter Abschnitt) getroffene Schlussfolgerung des SEM, wonach sich somit keine neuen Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist auf altrechtliche Nichteintretensentscheide (auf multiple Asylgesuche) nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zugeschnitten. Im Gegensatz zur kassierten Verfügung vom 21. Februar 2014 handelt es sich aber bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um einen materiellen Entscheid, der eben gerade nur dann ergehen darf beziehungsweise durfte, wenn solchermassen Hinweise auf Verfolgung vorhanden sind und deshalb einer materiellen Prüfung im normalen Asylverfahren bedürfen.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mehrere Sachverhaltsfehler und Rechtsverletzungen aufweist. Diese sind zum Teil schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heilbarkeit vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen), so dass sie zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Die Verfügung vom 26. Februar 2015 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Angesichts des erneut kassatorischen Verfahrensabschlusses, der festgestellten Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und in der Anwendung formellen und materiellen Rechts sowie der Verfahrensdauer erscheint es geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem SEM folgende Leitlinien für das wiederaufzunehmende Verfahren skizziert: Sollte, wie zu vermuten und zu begrüssen ist, das SEM beabsichtigen, die im "Wiedererwägungsgesuch" vom 4. September 2011 geltend gemachten neuen Verfolgungsgründe im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen, hat es eine solche Umqualifikation zu begründen und in das Dispositiv des neuen Entscheides aufzunehmen. Die entsprechende Dispositivziffer würde beispielsweise lauten: "Das Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 wird als zweites Asylgesuch vom 4. September 2011 qualifiziert." Keinesfalls darf dabei das Datum des 18. November 2010 (oder des 18. November 2011) mehr als Gesuchsdatum erscheinen. Das SEM hätte dieses zweite Asylgesuch materiell zu prüfen, da angesichts bestehender Hinweise auf Verfolgung ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht in Betracht fällt. Im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens ist eine ordentliche Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Im Hinblick auf die Entscheidfällung über das zweite Asylgesuch sind sämtliche zwischen dem 4. September 2011 und bis zum neuen Entscheiddatum angefallenen Akten zu berücksichtigen und die vorgelegten Beweismittel in rechtsgenüglicher Weise zu würdigen; zudem ist der Tatsache des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens Beachtung zu schenken. Sollte der Entscheid auf Gewährung des Asyls lauten, wäre festzustellen, dass sämtliche zuvor betreffend den Beschwerdeführer getroffenen Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheidungen hinfällig würden. Sollte bloss die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden oder sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch das Asyl abschlägig beurteilt werden, wäre die Wegweisung anzuordnen. Hingegen wäre der Vollzug der Wegweisung keiner Prüfung mehr zu unterziehen, sondern die mit Verfügung vom 26. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme (Ziffern 4-7 des dortigen Dispositivs) hätte nach wie vor Bestand, zumal die betreffenden Dispositivziffern mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden. Für alle beschriebenen Konstellationen gilt, dass das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7414/2010 vom 15. November 2010 wiederaufgenommene erste Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt mit einem Entscheid des SEM über das zweite Asylgesuch hinfällig wird und sowohl in der Begründung als auch im Dispositiv als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, weil es durch das vorliegende zweite Asylverfahren überholt worden und konsumiert ist. In seinem neuen Entscheid über das zweite Asylgesuch hätte das SEM zudem im Kostenpunkt über das am 4. September 2011 gestellte Kostenerlassgesuch zu befinden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 aufzuheben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als im Hauptantrag (Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8) vollumfänglich obsiegend zu betrachten. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter beantragt nicht formell die Ausrichtung einer Parteientschädigung und weist auch keine Parteikosten aus. Die Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen und ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig abschätzbar. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 wird betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 aufgehoben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1558/2015 Urteil vom 18. November 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2010 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Dieses begründete er anlässlich der Befragung vom 26. September 2010 und der Anhörung vom 5. Oktober 2010 im Wesentlichen damit, aus B._______ zu stammen und dort von der Al-Shabaab-Miliz beziehungsweise von Islamisten verfolgt zu sein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug an. Betreffend seinen ablehnenden Asylentscheid führte das BFM aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides dar und es seien keine zureichenden Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, wobei die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach B._______ angesichts der dortigen Lage zwar zu verneinen, bezüglich Nordsomalia aber zu bejahen sei. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Oktober 2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7414/2010 vom 15. November 2010 insoweit gutgeheissen, als es die Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) aufhob und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen - betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) - wies das Gericht die Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse als unbegründet ab. B. Am 18. November 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. C. Mit Eingabe vom 4. September 2011 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Oktober 2010 betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) ein. Dieses begründete er mit neuen Verfolgungsereignissen (öffentlicher Aufruf der Al Shabaab vom Sommer 2011 zur Ermordung des Beschwerdeführers). In der Folge mahnte der Beschwerdeführer das BFM mehrmals zur Behandlung des wiederaufgenommenen Asylverfahrens im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. Septem­ber 2011 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl. D. Das Bundesverwaltungsgericht retournierte die ihm am 15. November 2013 vom BFM mit der schlichten Bemerkung "Revision" und im Übrigen kommentarlos überwiesenen Akten umgehend an den Absender. E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 trat das BFM in Anwendung des per 1. Februar 2014 aufgehobenen aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das "Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom "18. November 2010" nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an, gewährte ihm aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung stellte es fest, dass das erste Asylverfahren im Asylpunkt rechtskräftig abgeschlossen und damals die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erkannt worden sei, die neuen Gründe und Beweismittel im Wesentlichen eine Wiederholung der damaligen darstellten und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Die Wegweisung aus der Schweiz stelle die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar, jedoch sei der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände nicht zumutbar. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er im Wesentlichen deren Aufhebung und die Anweisung des BFM zum Eintreten auf das Asylgesuch. In der Begründung wandte er sich nicht grundsätzlich gegen eine Qualifikation von Wiedererwägungsgründen der vorliegenden Art als neues Asylgesuch. Indessen bekräftigte er gegenüber der offensichtlich unzutreffenden Einschätzung des BFM, neue, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Verfolgungsgründe vorgebracht zu haben, die zudem durchaus Hinweise beziehungsweise gar Beweise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft enthielten, was die Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausschliesse. Damit habe er Anspruch darauf, dass das BFM seine neuen Gründe materiell im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Zweitasylverfahrens behandle und prüfe. Im Weiteren übte er scharfe Kritik an der Verfahrensführung des BFM. Mit Urteil E-1040/2014 vom 20. März 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 unter Gutheissung der Beschwerde vom 28. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung schützte es zwar unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 die grundsätzliche übergangsrechtliche Anwendbarkeit von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dennoch erkannte es eine Bundesrechtsverletzung sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Begründet wurde dies damit (Zitat:), "dass der altrechtliche Nichteintretenstatbestand des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach der klaren gesetzlichen Konzeption rechtslogisch nur auf ein multiples Asylgesuch nach erfolglosem Durchlaufen eines oder mehrerer vorgängiger Asylverfahren(s) Anwendung finden kann, dass das mit Gesuch vom 24. September 2010 eingeleitete erste Asylverfahren insoweit als rechtskräftig abgeschlossen bezeichnet werden kann, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2010 die mit Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanzlich bestätigt hat, wogegen das Gericht die vom BFM getroffene Wegweisungs- und Vollzugsanordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren insoweit zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen hat, dass dennoch gemäss zuvor erwähnter Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte Voraussetzung des erfolglosen Durchlaufens eines vorgängigen Asylverfahrens vorliegend grundsätzlich erfüllt ist, dass indessen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2010 betreffend den Beschwerdeführer das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt und seit dem 4. September 2011 zusätzlich ein Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl beim BFM hängig sind beziehungsweise waren, wogegen der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten und ebenso gemäss dem Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) jedoch nie ein zweites Asylgesuch gestellt hat, insbesondere auch nicht - wie vom BFM in der Verfügung vom 21. Februar 2014 (dort S. 1) behauptet - am 18. November 2010, dass das BFM denn auch - entgegen seiner bei Zweitgesuchen üblichen Praxis - keine separierten "B"-Akten mit eigenem Aktenverzeichnis erstellt hat, dass das Datum des 18. November 2010 gemäss den vorliegenden Akten eine prozessgeschichtliche Relevanz einzig durch die Tatsache aufweist, dass damals das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bewilligt hat, dass der Inhalt der vorliegend angefochtenen Verfügung die Vermutung nahelegt, das BFM würdige erneut das am 24. September 2010 gestellte (erste) Asylgesuch und ansatzweise die mit Gesuch vom 4. September 2011 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe, dass sich das BFM jeglichen Kommentars zu seinem prozessualen Vorgehen enthält und damit gänzlich ungeklärt bleibt, welches das Verhältnis der Verfügung vom 21. Februar 2014 zum wiederaufgenommenen ersten Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt einerseits und zum Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen und prozessualen Aus­wirkungen die Verfügung vom 21. Februar 2014 auf diese beiden Verfahren hätte, dass nach dem Gesagten aber jedenfalls die Anwendbarkeit des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mangels Bestehens des vom BFM behaupteten zweiten Asylgesuchs vom 18. November 2010 ausser Betracht fällt". Weiter erwog das Gericht (Zitat:), "dass mit diesem Kassationsausgang die in der Beschwerde geübte Kritik an der Verfahrensführung des BFM für das vorliegende Verfahren zwar keiner Beurteilung mehr bedarf, angesichts ihrer offensichtlichen Berechtigung aber vom BFM im Hinblick auf die Verfahrenswiederaufnahme zur Kenntnis zu nehmen ist, dass das Gericht im selben Zusammenhang im Übrigen insoweit weitere Mängel in der Verfahrensführung feststellt, als verschiedene Aktenstücke unpaginiert und unchronologisch im Dossier liegen und das BFM vermutlich verschiedene weitere Dokumente bzw. Aktennotizen weder in den Akten abgelegt noch im Aktenverzeichnis erfasst hat". F. Mit Eingabe vom 23. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM die im Urteil E-1040/2014 als nicht aktenkundig festgestellten weiteren Dokumente (Gesuche um Rückgabe von Dokumenten, Anfragen nach dem Verfahrensstand und Bitte um beförderlichen Verfahrensabschluss) nochmals ein. Gleichzeitig ersuchte er abermals um eine baldige Entscheidfällung über das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie das Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am 4. März 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen "Asylgesuch" vom "18. November 2010" beziehungsweise vom "18. November 2011" ab (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Februar 2015). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3 des Dispositivs), gewährte ihm aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia die vorläufige Aufnahme (Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs). Schliesslich erhob das SEM vom Beschwerdeführer eine (reduzierte) Gebühr von Fr. 300.- (Ziff. 8 des Dispositivs). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 5. März 2015 erhielt der Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in das Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 26. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8, die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sowie den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Am 12. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Wie nachstehend zu erörtern sein wird, handelt es sich bei dem in die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2015 mündenden Verfahren um ein multiples Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachasylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt. 1.4 Die Kognition und die möglichen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Begründung des angefochtenen Entscheides hält das SEM zunächst fest, dass der Beschwerdeführer zwar am 24. September 2010 ein Asylgesuch gestellt habe, vorliegend aber "systembedingt" der "18. November 2011" (recte 18. November 2010) als Datum des Asylgesuchs gelte. Sodann verweist das SEM auf die im Asylpunkt eingetretene Rechtskraft betreffend das Asylgesuch vom 24. September 2010, dies nachdem das Bundesverwaltungsgericht - mit Urteil vom 15. November 2010 - die "diesbezügliche Beschwerde vom 15. November 2010" (recte: 17. Oktober 2010) infolge "fehlender Glaubwürdigkeit" abgewiesen habe. Die nun neu geltend gemachte, von einer Pressekonferenz der Al-Shabaab stammende Morddrohung sei im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu behandeln. Indessen knüpfe sie an die bereits "im ordentlichen Verfahren" geltend gemachte Verfolgungslage an, welche aber vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden sei, weshalb "begriffslogisch" auch das neue Vorbringen unglaubhaft sei. Die hierzu vorgelegten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, da einerseits Informationen aus dem Internet und Fotokopien von Zeitungsartikeln notorisch wenig zuverlässig seien und anderseits der Standpunkt des SEM vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich rechtskräftig gestützt worden sei. Soweit auf der Glaubhaftigkeit der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe beharrt werde, sei dies revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Demnach ergäben sich "keine neuen Hinweise, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen". Die bürgerkriegsähnliche Situation und prekäre Sicherheitslage in Somalia begründe schliesslich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Ihnen werde im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen. Schliesslich auferlegte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von aArt. 17b Abs. 4 AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 eine auf die Hälfte reduzierte Verfahrensgebühr von Fr. 300.-, wogegen es die Ausrichtung einer Entschädigung in Anwendung von aArt. 17b Abs. 1 AsylG verweigerte. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst darauf aufmerksam, dass das SEM ein Gesuch vom 2. Juni 2014 um Berichtigung von Daten (insbesondere des Gesuchsdatums vom "18. November 2010") bis heute unbeantwortet belassen und auf eine Aufforderung vom 6. September 2014 um beförderliche Behandlung erst am 27. Januar 2015 - telefonisch - reagiert habe; beide Eingaben seien wiederum nicht in die im Übrigen nun korrekt geführten neuen B-Akten aufgenommen worden. Sodann rügt er eine Missachtung des Entscheidgegenstandes durch das SEM, indem dieses trotz klarer Beanstandung im Urteil vom 20. März 2014 erneut über ein "Phantom-Asylgesuch" vom 18. November 2010 befinde und dieses Datum als "systembedingt" erkläre, ohne die Gründe und die Notwendigkeit für ein solches System auszuführen. Er habe am 18. November 2010 entgegen der rechtswidrigen Annahme des SEM kein zweites Asylgesuch gestellt. Der Begründung des angefochtenen Entscheides sei ferner zu entnehmen, dass das SEM faktisch über ein Wiedererwägungsgesuch befinde, ohne dies indessen zu deklarieren und in das Dispositiv aufzunehmen. Angesichts der Unfähigkeit des SEM, in der vorliegenden Sache ein korrektes Verfahren zu führen und innert nützlicher Frist einen nachvollziehbaren Entscheid zu fällen, wünsche er einen reformatorischen Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht und nehme den dadurch entstehenden Instanzenverlust in Kauf. In der Sache selber sei nicht einzusehen, weshalb die nun wiedererwägungsweise geltend gemachten Morddrohungen nur vordergründig neue Elemente mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darstellen sollten, sondern vielmehr an die früher geltend gemachte Verfolgung anknüpften. Die Unglaubhaftigkeit der letzteren schliesse die Glaubhaftigkeit einer späteren Verfolgung aufgrund seiner unbestrittenen Eigenschaft als Betreiber eines (...) nicht aus; das SEM zeige denn auch einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den beiden Verfolgungsgründen nicht auf. Sodann sei es unzulässig, den vorgelegten Beweismitteln mit dem Hinweis auf die notorische Unzuverlässigkeit von Informationen aus dem Internet jeglichen Beweiswert abzusprechen, ohne sich inhaltlich mit ihnen zu befassen und ihre konkrete Untauglichkeit zu begründen. Die Morddrohungen seien vielmehr glaubhaft und durch die Beweismittel gar bewiesen, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Im Kostenpunkt rügt der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Anwendung von aArt. 17b AsylG, da diese Bestimmung seit dem 1. Februar 2014 aufgehoben sei. Selbst die altrechtliche Gesetzesanwendung wäre rechtswidrig, weil die Voraussetzung des rechtskräftigen Abschlusses eines vormaligen Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erfüllt sei; das Wegweisungsverfahren des mit Gesuch vom 24. September 2010 iniziierten Asylgesuchs sei nämlich noch hängig. Abgesehen davon habe das SEM offensichtlich das mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten übersehen. Im Übrigen habe die Vorinstanz - zu seinen Gunsten - auch Art. 17c AsylV 1 falsch wiedergegeben. Die Gebühr sei daher aufzuheben. Als Beweismittel gibt der Beschwerdeführer nebst einer Sozialhilfebestätigung Kopien seiner beiden Eingaben vom 2. Juni 2014 und vom 6. September 2014 inklusive entsprechende Zustellbestätigungen zu den Akten. 5. 5.1 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Fällung eines reformatorischen Entscheides durch das Bundesverwaltungsgericht unter Inkaufnahme eines Instanzenverlustes ist angesichts der in der bisherigen Prozessgeschichte festgestellten und nachfolgend noch festzustellenden Mängel und Verzögerungen in der Verfahrensführung der Vorinstanz nachvollziehbar. Indessen steht die Form des durch die Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheides (kassatorisch oder reformatorisch) nicht zur Disposition der Beschwerde führenden Partei, sondern sie bildet das Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung von Amtes wegen. Stellt das Bundesverwaltungsgericht somit in einem hängigen Verfahren unheilbare Kassationsgründe fest, kann der Verfahrensausgang nur ein Kassationsentscheid sein. Zur freien Disposition stünde dem Beschwerdeführer selbstredend jederzeit der Verzicht oder der Rückzug eines Gesuchs oder Rechtsmittels. 5.2 Hinsichtlich der Verfahrensführung ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung einen Entscheid über ein scheinbar zweites Asylgesuch darstellt. Die Vorinstanz hat die im Urteil E-1040/2014 bemängelte Aktenführung insofern verbessert, als nun klar separierte B-Akten betreffend das zweite Asylgesuch vorliegen. Unklar bleibt freilich der Verbleib der im damaligen Verfahren vom Beschwerdeführer offenbar eingereichten, aber vom BFM nicht in die Akten aufgenommenen Eingaben. Die Vorinstanz enthält sich diesbezüglich (und ebenso bezüglich einer nicht aktenkundigen Rückzugsanfrage) jeglichen Kommentars. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer einerseits bislang keine aufsichtsrechtlichen Schritte unternommen oder eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hat und anderseits Kopien der betreffenden Eingaben zwecks Vervollständigung der vorinstanzlichen Akten aus eigener Initiative am 23. März 2014 nochmals eingereicht hat und diese nunmehr aktenkundig sind (vor­instanzliche Akte B16). Eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.1 [mit weiterführenden Hinweisen]) liegt daher diesbezüglich nicht vor. Ungeklärt ist jedoch der Verbleib der vom Beschwerdeführer neu elektronisch übermittelten Briefe vom 2. Juni 2014 (Gesuch um Berichtigung von Daten, insbesondere des Gesuchsdatums vom "18. November 2010") und vom 6. September 2014 (Bitte um beförderliche Behandlung). Kopien derselben inklusive entsprechende Zustellbestätigungen liegen nunmehr als Beschwerdebeilagen vor. Die Frage nach einer allfälligen diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Berücksichtigung der Frage des Beweiswertes und der Beweistauglichkeit der Zustellbelege kann einstweilen offenbleiben, da das Urteil aus anderen Gründen auf Kassation lautet. 5.3 Unter Hinweis auf das Kassationsurteil E-1040/2014 vom 20. März 2014 (vgl. dort S. 7 unten f.) ist festzustellen, dass das mit Gesuch vom 24. September 2010 eingeleitete erste Asylverfahren insoweit als rechtskräftig abgeschlossen zu bezeichnen ist, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2010 die mit Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanzlich bestätigt hat. Entsprechend der Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) liegt damit ein erfolglos durchlaufenes Asylverfahren vor, an welchem Umstand auch die Tatsache nichts ändert, dass das Gericht im besagten Kassationsurteil die vom BFM getroffene Wegweisungs- und Vollzugsanordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren insoweit zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen hat. Mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 oben) ist somit festzuhalten, dass das später geltend gemachte Beharren auf der Glaubhaftigkeit der damaligen Verfolgungsvorbringen prozessual mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnte. Das SEM verkennt dabei jedoch, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Morddrohungen beziehungsweise öffentlichen Aufrufe zu seiner Ermordung tatsächlich neue Verfolgungsvorbringen darstellen, zumal sie sich zeitlich nach dem Urteil E-1040/2014 vom 20. März 2014 ereignet haben sollen. Der Beschwerdeführer ist daher mit diesen neuen Vorbringen richtigerweise an das zur Beurteilung erstinstanzlich zuständige BFM gelangt, welches denn auch mit der angefochtenen Verfügung eine materielle Beurteilung vorgenommen hat. Prozessual steht hierzu einzig die Form eines neuen Asylgesuchs oder jene des Wiedererwägungsgesuchs zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat diese neuen Gründe (Morddrohungen beziehungsweise öffentliche Aufrufe der Al-Shabaab zu seiner Ermordung) in Form eines Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September 2011 bei der Vorinstanz geltend gemacht, wogegen diese in der angefochtenen Verfügung über ein neues Asylgesuch befindet. Die Frage der prozessual richtigen Wahl des Gesuchs ist nachfolgend zu erörtern. Festzustellen sind indessen bereits an dieser Stelle folgende Mängel: Wenn das BFM - zurecht oder nicht - ein klar als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Anliegen in der Form eines Entscheides auf ein neues Asylgesuch (welchen Datums auch immer) beurteilen will, hat es eine solche abweichende Behandlung nicht nur zu begründen, sondern auch in das Dispositiv aufzunehmen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie der vorliegenden Beschwerde entnommen werden kann - sein Wiedererwägungsgesuch scheinbar nach wie vor als solches (statt als neues Asylgesuch) behandelt wissen möchte und ihm gegen die "Umqualifikation" durch das SEM eine wirksame Beschwerdemöglichkeit offenstehen müsste. Im Weiteren hat das SEM sowohl in der Begründung als auch im Dispositiv zu klären, welches das Verhältnis des getroffenen Asylentscheides zu gleichzeitig hängigen Verfahren in denselben Materien (Asyl und Wegweisung) ist. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-1040/2014 (dort S. 8) unmissverständlich auf diesen Mangel aufmerksam gemacht hat, wird er im vorliegenden Entscheid nicht behoben. Das Gericht hat klar festgehalten (Zitat:), "dass sich das BFM jeglichen Kommentars zu seinem prozessualen Vorgehen enthält und damit gänzlich ungeklärt bleibt, welches das Verhältnis der Verfügung (...) zum wiederaufgenommenen ersten Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt einerseits und zum Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen und prozessualen Auswirkungen die Verfügung (...) auf diese beiden Verfahren hätte". Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes und von ihm mehrfach bekundetes prozessuales Interesse daran zu wissen, ob und inwieweit diese beiden Verfahren aus Sicht des SEM mit der nun angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden oder womöglich doch noch hängig sind. 5.4 Auch aus anderen Gründen erscheint die Behandlung des Entscheidgegenstandes durch das SEM nicht adäquat: Es hält im angefochtenen Entscheid (dort Ziff. I/3) zwar fest, dass es über ein Asylgesuch entscheide und als dessen Datum "systembedingt" der "18. November 2011" (recte 18. November 2010; vgl. auch die Datumsangabe im einleitenden Begleitbrief des SEM zum Asylentscheid) gelte. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM, indem es trotz klarer Beanstandung im Urteil vom 20. März 2014 erneut über ein "Phantom-Asylgesuch" vom 18. November 2010 befinde und dieses Datum als "systembedingt" erkläre, ohne die Gründe und die Notwendigkeit für ein solches System auszuführen, ist berechtigt. Das SEM entscheidet über ein Asylgesuch vom 18. November 2010, das zu jenem Datum gar nicht gestellt wurde. Der Verfügungsgegenstand ist daher scheinbar inexistent und lässt sich jedenfalls nicht auf die vorliegenden Akten abstützen. Es liesse sich zwar argumentieren, das SEM prüfe faktisch die im Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 vorgebrachten neuen Verfolgungsgründe (Mord­drohungen) als neues Asylgesuch. Dies läge denn auch durchaus auf der Hand. In diesem Fall müsste aber das SEM nicht nur die Qualifikation des Wiedererwägungsgesuchs als Asylgesuch in die Begründung und in das Dispositiv aufnehmen (vgl. oben), sondern rechtslogisch auch das Datum des Wiedererwägungsgesuchs als Datum des neuen Asylgesuchs heranziehen. Angesichts des Umstandes, dass das SEM wiederholt und trotz bereits erfolgter Kassation aus demselben Grund über ein imaginäres Asylgesuch entscheidet, ist ein solch gravierender Mangel in der Sachverhaltsfeststellung nicht zu heilen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt von Amtes wegen einen weiteren groben Verfahrensmangel fest: Will das SEM tatsächlich über die neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6). Zwar verweist das SEM im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung (dort S. 2 unten) auf "die Anhörungsprotokolle". Dieses hat aber keine solche Anhörung betreffend das neue Asylgesuch durchgeführt und den B-Akten oder dem betreffenden Aktenverzeichnis ist auch kein Anhörungsprotokoll zu entnehmen. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend die Kassation des angefochtenen Entscheides nach sich zieht. 5.6 Wiederum unter hypothetischer Annahme, das SEM entscheide mit der vorliegend angefochtenen Verfügung über das unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" gestellte, aber als neues Asylgesuch zu qualifizierende Asylbegehren, ist eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, trifft das SEM seinen Kostenentscheid unter Ignorierung des mit dem "Wiedererwägungsgesuch" vom 4. September 2011 gestellten Kostenerlassgesuches (Antrag Ziff. 6). Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zum Kosten- und Entschädigungspunkt sind vorliegend der Vollständigkeit halber unter hypothetischer Annahme eines nicht gestellten Kostenerlassgesuchs zu behandeln und differenziert zu betrachten: So trifft der Einwand, das SEM wende für die Gebührenerhebung zu Unrecht aArt. 17b AsylG an, obwohl die Bestimmung seit dem 1. Februar 2014 ausser Kraft sei und die Übergangsbestimmungen für hängige Verfahren das neue Recht vorsähen, nicht zu. Abs. 2 dieser Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 relativiert nämlich den im Abs. 1 verankerten Grundsatz der neurechtlichen Gesetzesanwendung dahingehend, dass bei hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen dennoch das bisherige Recht gelte. Auch die Rüge, wonach selbst die altrechtliche Gesetzesanwendung deshalb rechtswidrig wäre, weil die Voraussetzung des rechtskräftigen Abschlusses eines vormaligen Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund des wiederaufgenommenen und noch hängigen Wegweisungsverfahrens des mit Gesuch vom 24. September 2010 indiziierten Asylverfahrens nicht erfüllt sei, ist angesichts der obigen Erwägung E. 5.3 (1. Abschnitt) unbegründet. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, das SEM habe "Art. 17c AsylV 1" falsch wiedergegeben. Die Beanstandung trifft in ihrer eigentlichen Stossrichtung ins Leere, denn das SEM spricht nirgends von einem "Art. 17c AsylV1", sondern von Art. "7c AsylV1" und diese Bestimmung gibt es hinsichtlich der nach aktuellem Recht geltenden Gebührenhöhe richtig wieder. Damit wendet es aber fälschlicherweise den neurechtlichen Art. 7c AsylV1 an, statt richtigerweise den auf aArt. 17b AsylG basierten altrechtlichen, in der ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung; diese sah die doppelte Gebührenhöhe vor. Im Übrigen verweigert das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den inzwischen aufgehobenen aArt. 17b Abs. 1 AsylG die Zusprechung einer Parteientschädigung und verkennt dabei, dass sich diese Bestimmung auf Wiedererwägungsgesuche bezog. Wenn das SEM daher über ein multiples Asylgesuch befindet, hätte es die Verweigerung der Parteientschädigung richtigerweise auf "aArt. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG" stützen müssen. 5.7 Im Hinblick auf eine allfällige erneute materiell ablehnende Asylverfügung nach Wiederaufnahme des Verfahrens ist das SEM auf weitere Unzulänglichkeiten in den Erwägungen seines Entscheides vom 26. Februar 2015 aufmerksam zu machen: Die in der angefochtenen Verfügung (dort E. II/1, zweitletzter Abschnitt) erkannte "Verknüpfung" der neuen Verfolgungsgründe mit der bereits im "ordentlichen" (recte: ersten) Asylverfahren geltend gemachten Bedrohungslage durch die Al-Shabaab ist zwar insoweit durchaus zutreffend, als es sich - angeblich - um den oder die gleichen Verfolger sowie denselben Verfolgungshintergrund (Betreiben eines gegen die islamischen Prinzipien verstossenden [...]) handelt. Auch würdigt das SEM die neuen Gründe tatsächlich und zutreffend als solche. Wenn nun aber das SEM die neuen Verfolgungshandlungen "begriffslogisch" deshalb als unglaubhaft erkennt, weil bereits die vormaligen Verfolgungsgründe rechtkräftig als unglaubhaft erkannt worden seien, greift diese Argumentation zu kurz und stellt eine Missachtung der Begründungspflicht dar (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Klarzustellen ist vorab erneut, dass nur ein Dispositiv, nicht aber eine Erwägung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Argumentationslinie des SEM ist nur insoweit statthaft, als aus dem Umstand der Unglaubhaftigkeit der auf demselben Verfolgungshintergrund basierten früheren Verfolgungsgründe eine gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erwächst, die durchaus auch Nachwirkungen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens haben kann. Mehr als ein Indiz für ein Glaubhaftigkeitsmanko auch der neuen Gründe ist darin aber nicht zu erblicken. Jedenfalls ist die vom SEM als einzige tragende Stütze für die Unglaubhaftigkeit der neuen Gründe verwendete Argumentationsbasis zu dünn. Das SEM hat vielmehr die neuen Verfolgungsgründe als solche einer Glaubhaftigkeitsprüfung (und/oder Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit) zu unterziehen und dabei die eingereichten Beweismittel miteinzubeziehen. Die in der Verfügung (vgl. dort S. 3 letzter Abschnitt) geäusserten grundsätzlichen Bedenken an Beweiswert und -tauglichkeit der vorgelegten Beweismittel sind zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, genügen aber ebenso wenig für die implizite Schlussfolgerung, dass die Beweismittel keiner weiteren Würdigung zu unterziehen seien. Den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 5) formulierten Beanstandungen ist in diesem Sinne durchaus Beachtung zu schenken. Die in E. II/1 (letzter Abschnitt) getroffene Schlussfolgerung des SEM, wonach sich somit keine neuen Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist auf altrechtliche Nichteintretensentscheide (auf multiple Asylgesuche) nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zugeschnitten. Im Gegensatz zur kassierten Verfügung vom 21. Februar 2014 handelt es sich aber bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um einen materiellen Entscheid, der eben gerade nur dann ergehen darf beziehungsweise durfte, wenn solchermassen Hinweise auf Verfolgung vorhanden sind und deshalb einer materiellen Prüfung im normalen Asylverfahren bedürfen. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mehrere Sachverhaltsfehler und Rechtsverletzungen aufweist. Diese sind zum Teil schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heilbarkeit vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen), so dass sie zwingend zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Die Verfügung vom 26. Februar 2015 ist deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Angesichts des erneut kassatorischen Verfahrensabschlusses, der festgestellten Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und in der Anwendung formellen und materiellen Rechts sowie der Verfahrensdauer erscheint es geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem SEM folgende Leitlinien für das wiederaufzunehmende Verfahren skizziert: Sollte, wie zu vermuten und zu begrüssen ist, das SEM beabsichtigen, die im "Wiedererwägungsgesuch" vom 4. September 2011 geltend gemachten neuen Verfolgungsgründe im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen, hat es eine solche Umqualifikation zu begründen und in das Dispositiv des neuen Entscheides aufzunehmen. Die entsprechende Dispositivziffer würde beispielsweise lauten: "Das Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 wird als zweites Asylgesuch vom 4. September 2011 qualifiziert." Keinesfalls darf dabei das Datum des 18. November 2010 (oder des 18. November 2011) mehr als Gesuchsdatum erscheinen. Das SEM hätte dieses zweite Asylgesuch materiell zu prüfen, da angesichts bestehender Hinweise auf Verfolgung ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht in Betracht fällt. Im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens ist eine ordentliche Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Im Hinblick auf die Entscheidfällung über das zweite Asylgesuch sind sämtliche zwischen dem 4. September 2011 und bis zum neuen Entscheiddatum angefallenen Akten zu berücksichtigen und die vorgelegten Beweismittel in rechtsgenüglicher Weise zu würdigen; zudem ist der Tatsache des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens Beachtung zu schenken. Sollte der Entscheid auf Gewährung des Asyls lauten, wäre festzustellen, dass sämtliche zuvor betreffend den Beschwerdeführer getroffenen Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheidungen hinfällig würden. Sollte bloss die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden oder sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch das Asyl abschlägig beurteilt werden, wäre die Wegweisung anzuordnen. Hingegen wäre der Vollzug der Wegweisung keiner Prüfung mehr zu unterziehen, sondern die mit Verfügung vom 26. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme (Ziffern 4-7 des dortigen Dispositivs) hätte nach wie vor Bestand, zumal die betreffenden Dispositivziffern mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden. Für alle beschriebenen Konstellationen gilt, dass das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7414/2010 vom 15. November 2010 wiederaufgenommene erste Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt mit einem Entscheid des SEM über das zweite Asylgesuch hinfällig wird und sowohl in der Begründung als auch im Dispositiv als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, weil es durch das vorliegende zweite Asylverfahren überholt worden und konsumiert ist. In seinem neuen Entscheid über das zweite Asylgesuch hätte das SEM zudem im Kostenpunkt über das am 4. September 2011 gestellte Kostenerlassgesuch zu befinden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 aufzuheben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als im Hauptantrag (Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8) vollumfänglich obsiegend zu betrachten. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter beantragt nicht formell die Ausrichtung einer Parteientschädigung und weist auch keine Parteikosten aus. Die Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen und ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig abschätzbar. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 wird betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 aufgehoben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: