Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. September 2010 und gelangte am 23. September 2010 in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am 24. September 2010 ein Asylgesuch stellte. B. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zu. C. Am 26. September 2010 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt. Am 5. Oktober 2010 fand eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt. D. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Clanfamilie der C._______, Clan D._______, Subclan E._______ an und stamme aus F._______, wo er mehrere Fotogeschäfte betrieben habe. Er sei verschiedentlich von Mitgliedern der Al Shabaab-Milizen bedroht worden, so wegen seines Geschäfts und seines als christlich empfundenen Spitznamens "G._______". Im April oder Mai 2010 sei er mit einem Gewehr bedroht und geschlagen worden, weil er einmal in einem Restaurant ein Wasserglas mit der linken Hand ergriffen habe, und im Juli 2010 sei er bedroht worden, weil er in der Öffentlichkeit auf einem Laptop Musik gehört habe. Im März 2010 (Protokoll Kurzbefragung, S. 13) beziehungsweise August oder September 2009 (Protokoll BFM-Anhörung, S. 10) habe die Al Shabaab-Miliz von ihm die Bezahlung einer Geldspende von 1300 $ gefordert, wozu er aber nicht bereit gewesen sei. Deshalb sei er mit dem Tod bedroht worden. Ebenfalls im März 2010 habe er seine beiden Ehefrauen und seine Kinder in eine andere Stadt gebracht, weil andere Jugendliche seine Söhne H._______ und I._______ zu überzeugen versucht hätten, sich der Al Shabaab anzuschliessen. Am 2. Juli 2010 habe er sich mit einer Gruppe anderer Männer bei einem Freund ein Spiel der Fussball-Weltmeisterschaft angeschaut. Die Islamisten, welche dies verboten hätten, hätten eine Bombe auf sie geworfen, durch welche eine Person getötet und mehrere verletzt worden seien. Anfang August 2010 seien er und seine Mitarbeiter mit dem Tod bedroht worden, wenn sie weiterhin Fotos entwickeln würden, worauf er sein Geschäft geschlossen habe. Er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass er von dieser Bewegung gesucht werde und sein Bruder getötet worden sei. Er sei in Begleitung eines Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf eine falsche Identität lautendenden amerikanischen Reisepass per Flugzeug über Djibouti, Dubai, Shanghai, Moskau und eventuell Stuttgart in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine somalische Identitätskarte, einen Führerschein sowie ein Schulzeugnis inklusive Übersetzung ein. Zudem wurden ein Identitätsausweis seines Geschäfts "J._______", mehrere Fotos sowie diverse Geschäftskarten zu den Akten genommen. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 - eröffnet am 13. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubwürdig einzustufen und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu früheren Auslandaufenthalten sowie den Umständen seiner Reise in die Schweiz würden durch die sichergestellten Fotos und durch im Internet-Browser des Beschwerdeführers gesicherte Daten widerlegt. Zudem seien seine Aussagen zu dem für seine vielen Auslandreisen jeweils verwendeten Reisepapiere unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass er in einem Drittstaat lebe und dort über einen Aufenthaltstitel verfüge. Im Weiteren seien seine Ausführungen zu den angeblich in F._______ erlittenen Übergriffen vage, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere seien seine zeitlichen Angaben durchwegs ungenau oder widersprüchlich, so namentlich hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufforderung zu einer Geldspende an die Al Shabaab-Miliz. Seine Aussage, er habe sich verstecken müssen beziehungsweise sich an verschiedenen Orten aufgehalten, stehe im Widerspruch zu seinen anderen Schilderungen, wonach er sich öfters an öffentlichen Orten aufgehalten habe. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung vorliegen. Eine Rückkehr nach F._______, woher der Beschwerdeführer nach seinen Angaben stamme, sei nicht zumutbar, jedoch sei der Wegweisungsvollzug in den Norden Somalias (Republik Somaliland, Puntland) als zumutbar zu erachten. Gemäss verschiedenen Quellen herrsche dort ein Klima relativer Ruhe und die Entwicklung dieser Region werde durch zahlreiche Hilfsprogramme gefördert. Viele Flüchtlinge seien freiwillig nach Puntland zurückgekehrt. Es werde dem Beschwerdeführer, welcher finanziell erfolgreich sei und über langjährige Arbeitserfahrung verfüge, möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem stehe es ihm frei, sich in den Drittstaat, wahrscheinlich Kenia, zu begeben, wo er sich mutmasslich seit Jahren aufgehalten habe. F. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 17. Oktober 2010 - vorab per Telefax - erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Der zuständige Instruktionsrichter veranlasste eine Übersetzung der Beschwerdeeingabe ins Deutsche, welche am 22. Oktober 2010 beim Gericht einging. Daraus lassen sich sinngemäss die Begehren entnehmen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren und auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel, der indessen von Amtes wegen behoben wurde - formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat, zumal seine Ausführungen zu den angeblich erlittenen Behelligungen durch die Al-Shabaab-Miliz überaus oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. Zudem hat der Beschwerdeführer namentlich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht. Insgesamt vermögen seine Schilderungen nicht den Eindruck realer Erlebnisse zu vermitteln. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Wahrheit seiner anlässlich der Befragungen gemachten Angaben bekräftigt, ohne diese indessen zu präzisieren, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag er aus dem Einwand, er sei anlässlich der Kurzbefragung vom 26. September 2010 vom befragenden Beamten bedroht und beschimpft worden und habe deshalb seine früheren Auslandaufenthalte verschwiegen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er doch auch anlässlich der folgenden Anhörung durch das BFM an seinen nachweislich falschen Angaben zur Reiseroute festgehalten.
E. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen)). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Somalia kann auf die im Wesentlichen nach wie vor Gültigkeit beanspruchende aktualisierte Lagebeurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 2 verwiesen werden. Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Dies gilt somit auch für den aus F._______ stammenden Beschwerdeführer. Demgegenüber kann gemäss E. 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar erscheinen. Das Urteil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist. Auch in neusten Berichten zur Lage in Somalia wird festgestellt, dass Menschen aus minoritären oder nicht ansässigen Clans in Somaliland und Puntland kaum - weder durch formelle noch informelle Rechtsmittel - Schutz geniessen und oft Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen sind. Das UNHCR gelangt deshalb zum Schluss, dass für Personen aus Süd- und Zentralsomalia generell keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Puntland und Somaliland bestehe. Ausnahmen sollten nur nach eingehenden Abklärungen jedes Einzelfalls in Betracht gezogen werden (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010, S. 34f.; PETER K. MEYER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Somalia, Update, Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010], 4. August 2010, S. 25). Die Einschätzung der allgemeinen Lage in Somaliland und Puntland in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz kann somit nicht geteilt werden.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Clan-Familie C._______, Clan D._______, Subclan E._______ an, welche im südlichen und zentralen Teil Somalias beheimatet ist. Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er im Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) über ein soziales Netz oder über sonstige besondere Anknüpfungspunkte zu den dort herrschenden Clans verfügen würde. Das BFM hat hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers auf seine gute finanzielle Lage und lange Arbeitserfahrung verwiesen, welche es ihm erlauben würden, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Damit hat sich die Vorinstanz nicht in der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht erforderlichen Einlässlichkeit mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere wurde unterlassen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer über ein soziales Netz oder sonstige Bezugspunkte im Norden verfügt, sowie ob er in Anbetracht seiner Clan-Zugehörigkeit mit der Schutzgewährung durch einen der einheimischen Clans in Somaliland oder Puntland zählen könnte. Es muss bezweifelt werden, ob es ihm - ohne entsprechende Protektion - möglich wäre, eine existenzsichernde Geschäftstätigkeit in diesen Landesteilen Somalias aufzunehmen. Im Übrigen kann auch der Argumentation des BFM, es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich in einem Drittstaat, namentlich Kenia, aufzuhalten, ohne weitere Abklärungen nicht gefolgt werden. Zwar kann den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen entnommen werden, dass er sich in der Vergangenheit mehrmals kurzzeitig in Kenia sowie in anderen Drittstaaten, vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken, aufgehalten hat und dass seine Familienangehörigen nach Kenia geflüchtet seien (Protokoll BFM-Anhörung, S. 5f. und S. 9). Es liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er in einem Drittstaat über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügen würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus den wiederholten Auslandreisen des Beschwerdeführers nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass er über einen ausländischen Reisepass verfügt. Vor einigen Jahren hat die somalische Übergangsregierung begonnen, neue biometrische Reisepässe auszustellen, welche internationalen Standards entsprechen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für seine Auslandreisen ein solches Papier benutzte.
E. 6.7 Zusammenfassend hat das BFM im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen nicht genügt. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Durchführbarkeit, insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für den Beschwerdeführer nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung - soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend - aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unvollständig feststellt und Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 - 5 aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositiv-Ziffern 3 - 5 der Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7414/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 15. November 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010/ N.(...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. September 2010 und gelangte am 23. September 2010 in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am 24. September 2010 ein Asylgesuch stellte. B. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zu. C. Am 26. September 2010 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt. Am 5. Oktober 2010 fand eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt. D. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er gehöre der Clanfamilie der C._______, Clan D._______, Subclan E._______ an und stamme aus F._______, wo er mehrere Fotogeschäfte betrieben habe. Er sei verschiedentlich von Mitgliedern der Al Shabaab-Milizen bedroht worden, so wegen seines Geschäfts und seines als christlich empfundenen Spitznamens "G._______". Im April oder Mai 2010 sei er mit einem Gewehr bedroht und geschlagen worden, weil er einmal in einem Restaurant ein Wasserglas mit der linken Hand ergriffen habe, und im Juli 2010 sei er bedroht worden, weil er in der Öffentlichkeit auf einem Laptop Musik gehört habe. Im März 2010 (Protokoll Kurzbefragung, S. 13) beziehungsweise August oder September 2009 (Protokoll BFM-Anhörung, S. 10) habe die Al Shabaab-Miliz von ihm die Bezahlung einer Geldspende von 1300 $ gefordert, wozu er aber nicht bereit gewesen sei. Deshalb sei er mit dem Tod bedroht worden. Ebenfalls im März 2010 habe er seine beiden Ehefrauen und seine Kinder in eine andere Stadt gebracht, weil andere Jugendliche seine Söhne H._______ und I._______ zu überzeugen versucht hätten, sich der Al Shabaab anzuschliessen. Am 2. Juli 2010 habe er sich mit einer Gruppe anderer Männer bei einem Freund ein Spiel der Fussball-Weltmeisterschaft angeschaut. Die Islamisten, welche dies verboten hätten, hätten eine Bombe auf sie geworfen, durch welche eine Person getötet und mehrere verletzt worden seien. Anfang August 2010 seien er und seine Mitarbeiter mit dem Tod bedroht worden, wenn sie weiterhin Fotos entwickeln würden, worauf er sein Geschäft geschlossen habe. Er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass er von dieser Bewegung gesucht werde und sein Bruder getötet worden sei. Er sei in Begleitung eines Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf eine falsche Identität lautendenden amerikanischen Reisepass per Flugzeug über Djibouti, Dubai, Shanghai, Moskau und eventuell Stuttgart in die Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine somalische Identitätskarte, einen Führerschein sowie ein Schulzeugnis inklusive Übersetzung ein. Zudem wurden ein Identitätsausweis seines Geschäfts "J._______", mehrere Fotos sowie diverse Geschäftskarten zu den Akten genommen. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 - eröffnet am 13. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubwürdig einzustufen und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu früheren Auslandaufenthalten sowie den Umständen seiner Reise in die Schweiz würden durch die sichergestellten Fotos und durch im Internet-Browser des Beschwerdeführers gesicherte Daten widerlegt. Zudem seien seine Aussagen zu dem für seine vielen Auslandreisen jeweils verwendeten Reisepapiere unglaubhaft. Es sei daher davon auszugehen, dass er in einem Drittstaat lebe und dort über einen Aufenthaltstitel verfüge. Im Weiteren seien seine Ausführungen zu den angeblich in F._______ erlittenen Übergriffen vage, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere seien seine zeitlichen Angaben durchwegs ungenau oder widersprüchlich, so namentlich hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufforderung zu einer Geldspende an die Al Shabaab-Miliz. Seine Aussage, er habe sich verstecken müssen beziehungsweise sich an verschiedenen Orten aufgehalten, stehe im Widerspruch zu seinen anderen Schilderungen, wonach er sich öfters an öffentlichen Orten aufgehalten habe. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung vorliegen. Eine Rückkehr nach F._______, woher der Beschwerdeführer nach seinen Angaben stamme, sei nicht zumutbar, jedoch sei der Wegweisungsvollzug in den Norden Somalias (Republik Somaliland, Puntland) als zumutbar zu erachten. Gemäss verschiedenen Quellen herrsche dort ein Klima relativer Ruhe und die Entwicklung dieser Region werde durch zahlreiche Hilfsprogramme gefördert. Viele Flüchtlinge seien freiwillig nach Puntland zurückgekehrt. Es werde dem Beschwerdeführer, welcher finanziell erfolgreich sei und über langjährige Arbeitserfahrung verfüge, möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem stehe es ihm frei, sich in den Drittstaat, wahrscheinlich Kenia, zu begeben, wo er sich mutmasslich seit Jahren aufgehalten habe. F. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 17. Oktober 2010 - vorab per Telefax - erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Der zuständige Instruktionsrichter veranlasste eine Übersetzung der Beschwerdeeingabe ins Deutsche, welche am 22. Oktober 2010 beim Gericht einging. Daraus lassen sich sinngemäss die Begehren entnehmen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren und auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel, der indessen von Amtes wegen behoben wurde - formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat, zumal seine Ausführungen zu den angeblich erlittenen Behelligungen durch die Al-Shabaab-Miliz überaus oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind. Zudem hat der Beschwerdeführer namentlich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht. Insgesamt vermögen seine Schilderungen nicht den Eindruck realer Erlebnisse zu vermitteln. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Wahrheit seiner anlässlich der Befragungen gemachten Angaben bekräftigt, ohne diese indessen zu präzisieren, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag er aus dem Einwand, er sei anlässlich der Kurzbefragung vom 26. September 2010 vom befragenden Beamten bedroht und beschimpft worden und habe deshalb seine früheren Auslandaufenthalte verschwiegen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er doch auch anlässlich der folgenden Anhörung durch das BFM an seinen nachweislich falschen Angaben zur Reiseroute festgehalten. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen)). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Somalia kann auf die im Wesentlichen nach wie vor Gültigkeit beanspruchende aktualisierte Lagebeurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 2 verwiesen werden. Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Dies gilt somit auch für den aus F._______ stammenden Beschwerdeführer. Demgegenüber kann gemäss E. 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar erscheinen. Das Urteil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist. Auch in neusten Berichten zur Lage in Somalia wird festgestellt, dass Menschen aus minoritären oder nicht ansässigen Clans in Somaliland und Puntland kaum - weder durch formelle noch informelle Rechtsmittel - Schutz geniessen und oft Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen sind. Das UNHCR gelangt deshalb zum Schluss, dass für Personen aus Süd- und Zentralsomalia generell keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Puntland und Somaliland bestehe. Ausnahmen sollten nur nach eingehenden Abklärungen jedes Einzelfalls in Betracht gezogen werden (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010, S. 34f.; PETER K. MEYER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Somalia, Update, Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010], 4. August 2010, S. 25). Die Einschätzung der allgemeinen Lage in Somaliland und Puntland in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz kann somit nicht geteilt werden. 6.6 Der Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Clan-Familie C._______, Clan D._______, Subclan E._______ an, welche im südlichen und zentralen Teil Somalias beheimatet ist. Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er im Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) über ein soziales Netz oder über sonstige besondere Anknüpfungspunkte zu den dort herrschenden Clans verfügen würde. Das BFM hat hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers auf seine gute finanzielle Lage und lange Arbeitserfahrung verwiesen, welche es ihm erlauben würden, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Damit hat sich die Vorinstanz nicht in der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht erforderlichen Einlässlichkeit mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere wurde unterlassen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer über ein soziales Netz oder sonstige Bezugspunkte im Norden verfügt, sowie ob er in Anbetracht seiner Clan-Zugehörigkeit mit der Schutzgewährung durch einen der einheimischen Clans in Somaliland oder Puntland zählen könnte. Es muss bezweifelt werden, ob es ihm - ohne entsprechende Protektion - möglich wäre, eine existenzsichernde Geschäftstätigkeit in diesen Landesteilen Somalias aufzunehmen. Im Übrigen kann auch der Argumentation des BFM, es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich in einem Drittstaat, namentlich Kenia, aufzuhalten, ohne weitere Abklärungen nicht gefolgt werden. Zwar kann den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen entnommen werden, dass er sich in der Vergangenheit mehrmals kurzzeitig in Kenia sowie in anderen Drittstaaten, vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken, aufgehalten hat und dass seine Familienangehörigen nach Kenia geflüchtet seien (Protokoll BFM-Anhörung, S. 5f. und S. 9). Es liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er in einem Drittstaat über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügen würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus den wiederholten Auslandreisen des Beschwerdeführers nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass er über einen ausländischen Reisepass verfügt. Vor einigen Jahren hat die somalische Übergangsregierung begonnen, neue biometrische Reisepässe auszustellen, welche internationalen Standards entsprechen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer für seine Auslandreisen ein solches Papier benutzte. 6.7 Zusammenfassend hat das BFM im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen nicht genügt. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Durchführbarkeit, insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für den Beschwerdeführer nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung - soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend - aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unvollständig feststellt und Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 - 5 aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 3 - 5 der Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: