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E-1040/2014

E-1040/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1040/2014 Urteil vom 20. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2010 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm einstweilen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass er anlässlich der dort durchgeführten Befragung vom 26. September 2010 und der Anhörung vom 5. Oktober 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, aus Mogadishu zu stammen und dort von der Al Shabaab-Miliz beziehungsweise von Islamisten verfolgt zu sein, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt betreffend seinen ablehnenden Asylentscheid ausführte, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu­lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll­zugs schliessen lassen würden, wobei die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Mogadishu angesichts der dortigen Lage zwar zu verneinen, bezüglich Nordsomalia aber zu bejahen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Oktober 2010 mit Urteil vom 15. November 2010 (vgl. E-7414/2010) insoweit guthiess, als es die Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) aufhob und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das Gericht die Beschwerde im Übrigen - betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse als unbegründet abwies, dass das BFM darauf hin am 18. November 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bewilligte, dass dieser das BFM am 26. Januar 2011 um beförderliche Neubeurteilung seines Asylgesuchs hinsichtlich Wegweisung und Wegweisungsvollzug ersuchte, dass der Beschwerdeführer mittels elektronisch und eingeschrieben an das BFM übermittelter Eingabe vom 4. September 2011 (via sicheres Kontaktformular, "eGov") ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Oktober 2010 betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) einreichte und dieses mit neuen Verfolgungsereignissen (öffentlicher Aufruf [...] zur Ermordung des Beschwerdeführers) begründete, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem am 25. März 2013 schriftlich beim BFM hinsichtlich der Verfahrensstände betreffend das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl erkundigte und unter Anbietung seiner Mitwirkung im Bedarfsfall um beförderliche Behandlung der beiden Verfahren bat, andernfalls er sich rechtliche Schritte vorbehalte, dass das BFM am 3. Mai 2013, aufgrund seiner Feststellung, dass sich in den Akten kein Wiedererwägungsgesuch vom 4. September 2011 befand, den Beschwerdeführer um erneute Übermittlung des Wiedererwägungsgesuchs ersuchte, dass der Beschwerdeführer das Gesuch wunschgemäss umgehend per Fax an das BFM übermittelte, dass der Beschwerdeführer das BFM am 21. Juni 2013 erneut schriftlich zur Behandlung des wiederaufgenommenen Asylverfahrens im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September 2011 mahnte, dass das Bundesverwaltungsgericht die ihm am 15. November 2013 (Eingang) vom BFM mit der Bemerkung "Revision" überwiesenen Akten umgehend an den Absender retournierte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 in Anwendung des per 1. Februar 2014 aufgehobenen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das "Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom "18. November 2010" nicht eintrat, gleichzeitig dessen Wegweisung anordnete, ihm aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia die vorläufige Aufnahme gewährte, dass es zur Begründung feststellte, dass das erste Asylverfahren im Asylpunkt rechtskräftig abgeschlossen und damals die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erkannt worden sei, die neuen Gründe und Beweismittel im Wesentlichen eine Wiederholung der damaligen darstellten und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Wegweisung aus der Schweiz sodann die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände aber nicht zumutbar sei, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung vom 21. Februar 2014 erhob und darin deren Aufhebung, die Anweisung des BFM zum Eintreten auf das Asylgesuch sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er sich in der Begründung nicht grundsätzlich gegen eine Qualifikation von Wiedererwägungsgründen der vorliegenden Art als neues Asylgesuch wendet, indessen gegenüber der offensichtlich unzutreffenden Einschätzung des BFM bekräftigt, neue, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Verfolgungsgründe vorgebracht zu haben, die zudem durchaus Hinweise beziehungsweise gar Beweise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft enthielten, was die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausschliesse, dass er somit Anspruch darauf habe, dass das BFM seine neuen Gründe materiell im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Zweitasylverfahrens behandle und prüfe, dass er im Weiteren scharfe Kritik an der Verfahrensführung des BFM übt, da dieses über lange Zeit und trotz Mahnungen das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt sowie das Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl unbehandelt belassen, auf mehrere Interventionen betreffend Herausgabe von Dokumenten nicht reagiert, das Wiedererwägungsgesuch anfänglich gar nicht zu den Akten genommen und letztlich nach langer Dauer und erfolgloser Rückzugsanfrage einen Schnellentscheid getroffen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) und das Gericht gleichentags die Akten E-7414/2010 beizog, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 zur Verbesserung seiner nicht unterzeichneten Beschwerde innert 3 Tagen aufgefordert wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Beschwerdeführer die unterzeichnete Beschwerde am 13. März 2014 nachreichte, dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel, der gestellten Anträge sowie der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht betreffend den Beschwerdeführer getroffenen (Zwischen-)Entschei­dungen auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht nachgereicht wurde, dass sich die Kognition und die möglichen Rügen nach Art. 106 AsylG bestimmen, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am 1. Februar 2014 in Kraft trat, unter anderem die Bestimmung betreffend Nichteintreten auf ein multiples Asylgesuch (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) aufgehoben wurde, dass indessen nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren - somit auch für das vorliegende - bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e [alt] AsylG), dass gemäss in der damaligen Asylrekurskommission (ARK) begründeter und seither konstanter Praxis das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass im vorangegangenen Asylverfahren zumindest implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der altrechtliche Nichteintretenstatbestand des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach der klaren gesetzlichen Konzeption rechtslogisch nur auf ein multiples Asylgesuch nach erfolglosem Durchlaufen eines oder mehrerer vorgängiger Asylverfahren(s) Anwendung finden kann, dass das mit Gesuch vom 24. September 2010 eingeleitete erste Asylverfahren insoweit als rechtskräftig abgeschlossen bezeichnet werden kann, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2010 die mit Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanzlich bestätigt hat, wogegen das Gericht die vom BFM getroffene Wegweisungs- und Vollzugsanordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren insoweit zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen hat, dass dennoch gemäss zuvor erwähnter Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte Voraussetzung des erfolglosen Durchlaufens eines vorgängigen Asylverfahrens vorliegend grundsätzlich erfüllt ist, dass indessen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2010 betreffend den Beschwerdeführer das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt und seit dem 4. September 2011 zusätzlich ein Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl beim BFM hängig sind beziehungsweise waren, wogegen der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten und ebenso gemäss dem Aktenverzeichnis des Dossiers N (...) jedoch nie ein zweites Asylgesuch gestellt hat, insbesondere auch nicht - wie vom BFM in der Verfügung vom 21. Februar 2014 (dort S. 1) behauptet - am 18. November 2010, dass das BFM denn auch - entgegen seiner bei Zweitgesuchen üblichen Praxis - keine separierten "B"-Akten mit eigenem Aktenverzeichnis erstellt hat, dass das Datum des 18. November 2010 gemäss den vorliegenden Akten eine prozessgeschichtliche Relevanz einzig durch die Tatsache aufweist, dass damals das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bewilligt hat, dass der Inhalt der vorliegend angefochtenen Verfügung die Vermutung nahelegt, das BFM würdige erneut das am 24. September 2010 gestellte (erste) Asylgesuch und ansatzweise die mit Gesuch vom 4. September 2011 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe, dass sich das BFM jeglichen Kommentars zu seinem prozessualen Vorgehen enthält und damit gänzlich ungeklärt bleibt, welches das Verhältnis der Verfügung vom 21. Februar 2014 zum wiederaufgenommenen ersten Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt einerseits und zum Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen und prozessualen Aus­wirkungen die Verfügung vom 21. Februar 2014 auf diese beiden Verfahren hätte, dass nach dem Gesagten aber jedenfalls die Anwendbarkeit des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mangels Bestehens des vom BFM behaupteten zweiten Asylgesuchs vom 18. November 2010 ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Verfügung antragsgemäss vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur (prozessualen und materiellen) Neubeurteilung und unter Beilage einer Kopie der vorliegenden Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde somit im Hauptbegehren Ziffer 1 (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen ist, dass mit diesem Kassationsausgang die in der Beschwerde geübte Kritik an der Verfahrensführung des BFM für das vorliegende Verfahren zwar keiner Beurteilung mehr bedarf, angesichts ihrer offensichtlichen Berechtigung aber vom BFM im Hinblick auf die Verfahrenswiederaufnahme zur Kenntnis zu nehmen ist, dass das Gericht im selben Zusammenhang im Übrigen insoweit weitere Mängel in der Verfahrensführung feststellt, als verschiedene Aktenstücke unpaginiert und unchronologisch im Dossier liegen und das BFM vermutlich verschiedene weitere Dokumente bzw. Aktennotizen weder in den Akten abgelegt noch im Aktenverzeichnis erfasst hat (insb. offenbar weitere Mahnschreiben des Rechtsvertreters vom 15. März 2012, vom 29. Dezember 2012 und vom 21. Februar 2013 sowie eine Rückzugsanfrage des BFM; vgl. dazu Beschwerdebegründung Ziff. 4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem obsiegenden Beschwer­deführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG damit hinfällig wird, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seines Rechtsvertreters vorgelegt hat und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für das gesamte Verfahren somit von Amtes wegen auf angemessene Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: