opencaselaw.ch

D-267/2017

D-267/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend Beschwerdeführende genannt) - jemenitische Staatsangehörige - verliessen ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (ebenfalls N [...]; laut einer Mitteilung des Migrationsamtes D._______ am 30. Juni 2015 freiwillig aus der Schweiz ausgereist) eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2009 und reisten am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo sie am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchten. B. Mit Verfügungen vom 22. Januar 2013 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteilen D-941/2013 beziehungsweise D-942/2013 vom 8. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 22. Februar 2013 hiergegen erhobenen Beschwerden ab. C.a Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-942/2013 im Wesentlichen fest, es sei aufgrund der eingereichten Dokumente als erstellt zu erachten, dass dieser sowohl Mitglied als auch (...) (seit dem [...]) der "E._______" und (...) sowie (...) (seit dem [...]) der exilpolitischen Organisation "F._______" sei, am 7. Januar 2010 und am 30. November 2012 an Kundgebungen in G._______ teilgenommen habe, in den Jahren 2009 und 2010 regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert und am 10. Dezember 2012 dem Fernsehkanal H._______ ein Telefoninterview gegeben habe. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheine es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sei, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben würden, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person sei dabei zweitrangig. Primär massgebend sei vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.3). Er (der Beschwerdeführer) sei zwar nicht nur Mitglied, sondern (...) der E._______ sowie (...) und (...) der F._______. Wie ausgeführt, sei die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person aber zweitrangig. Die E._______ sei zudem lediglich ein Teil einer (...) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die E._______ verfüge allein schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als deren Hauptsitz I._______ fungiere. Weiter werde der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in den Statuten der F._______ namentlich genannt, sondern lediglich im (...). Zudem hätten zahlreiche weitere Personen ein Amt wie er inne. Das Gleiche gelte für die E._______. Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers weiter aus dem Internet ersichtlich werde, sei es überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. Die eingereichten regimekritischen Artikel stammten aus den Jahren 2009 und 2010 und es seien lediglich drei an der Zahl. Somit sei nicht von einem ausgeprägten redaktorischen Wirken des Beschwerdeführers auszugehen. Auch in Bezug auf die Teilnahme an Kundgebungen habe er lediglich eine Teilnahme an gerade mal zwei Kundgebungen in den Jahren 2010 und 2012 belegt. Dazwischen und seither habe er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Auch das eingereichte Telefoninterview mit H._______ vom 10. Dezember 2012 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So sei er nämlich nicht explizit interviewt worden, vielmehr habe es sich offenbar um eine Sendung gehandelt, bei der die Zuschauer während über einer Stunde hätten anrufen und ihre Meinung sagen können, wobei der er lediglich einer unter vielen Anrufern gewesen sei. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement in der Schweiz auszugehen. Somit verfüge er trotz seiner Funktionen als (...) der E._______ sowie (...) und (...) der F._______ über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte. C.b Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers 2 hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-941/2013 zunächst fest, da dessen Vater keine asylrelevante (Vor-)Verfolgung habe glaubhaft machen können, sei auch seiner Furcht vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass er zumindest an einer Demonstration (am 30. November 2012 in G._______) teilgenommen und die politische Arbeit seines Vaters unterstützt habe. Dass er dabei in irgendeiner Weise für die jemenitischen Behörden sichtbar geworden sei, habe er weder geltend gemacht noch werde solches aus den Akten ersichtlich. Als Beleg für von ihm besuchte Kundgebungen habe er lediglich Fotografien der oberwähnten Demonstration in G._______ im Jahr 2012 eingereicht. Seither habe er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen mehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement in der Schweiz ausgegangen werden, das zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermöge. D. Mit Eingabe ihres jetzigen Rechtsvertreters vom 13. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites schriftliches Asylgesuch ein. E. Mit separaten Verfügungen vom 13. Dezember 2016 - eröffnet am 14. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Mit Eingaben vom 13. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden hiergegen durch ihren Rechtsvertreter je eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung(en) sei(en) aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei(en) die angefochtene(n) Verfügung(en) aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei(en) die angefochtene(n) Verfügung(en) aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Im Weiteren beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. H. Am 19. Januar 2017 gingen dem Bundesverwaltungsgericht zwei auf die Person der Beschwerdeführenden lautende Sozialhilfebestätigungen des Sozialdienstes des Kantons D._______ vom 16. Januar 2017 zu.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene(n) Verfügung(en) besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

E. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die vorliegenden Beschwerden vereinigt und darüber in einem Urteil befunden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das SEM hat in den Verfügungen vom 13. Dezember 2016 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen ist.

E. 5.1.1 In den Beschwerden wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, weil sie ihre neuen Asylgesuche abgelehnt habe, ohne vorgängig eine Anhörung durchzuführen. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil E-4461/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016 zu verweisen. Darin werde unter anderem folgendes ausgeführt: Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht indessen einen Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6 und 7). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht.

E. 5.1.2 Die vorgenannten Ausführungen betrafen einen Fall, bei dem das zweite Asylgesuch am 15. September 2011, also vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012), eingereicht wurde. Diese Fassung enthält zwar unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachgesuchen (insbesondere Art. 111b und 111c AsylG); die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen weiterhin das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar bleibt.

E. 5.1.3 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden ihr zweites Asylgesuch indessen erst am 13. Juni 2014, also nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Asylgesetzes am 1. Februar 2014, anhängig gemacht. Dabei versteht es sich von selbst, dass für derartige Konstellationen ohne weiteres die Bestimmungen des neuen Rechts gelten, die auch die neue, in Art. 111c AsylG enthaltene Regelung für Mehrfachgesuche umfasst.

E. 5.1.4 Im Zusammenhang mit dieser neuen Gesetzesbestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/39 E. 4.3 unter anderem nachfolgende Ausführungen gemacht: Aus den Materialien ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangenen nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Diese Massnahme soll die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen verhindern (Art. 111c Abs. 1 AsylG; dazu auch Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473 f.). Damit stellt Art. 111c AsylG eine lex specialis zu Art. 18 AsylG dar, dem gemäss jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt. Art. 111c AsylG schränkt diese Vorschrift ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs- entscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist, hat sie das ordentliche Verfahren doch bereits mindestens einmal durchlaufen (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473).

E. 5.1.5 Aufgrund dieser Ausführungen bleibt festzuhalten, dass sich die Rüge, die Vorinstanz habe vorgängig ihres materiellen Entscheids zu Unrecht keine nochmalige Anhörung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt, als unbegründet erweist.

E. 5.2.1 Im Weiteren wird in den Beschwerden geltend gemacht, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die von ihnen mit dem neuen Asylgesuch und den weiteren Eingaben eingereichten Beweismittel zu würdigen. Damit habe die Vorinstanz gleichfalls das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei.

E. 5.2.2 Diesbezüglich ist folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2016 zunächst festgehalten, das SEM wie das Bundesverwaltungsgericht seien abschliessend zur übereinstimmenden Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer 1 in Jemen aufgrund seiner politischen Aktivität keine asylrelevante Vorverfolgung habe glaubhaft machen können. Anschliessend hat die Vorinstanz unter Berufung auf das Urteil D-942/2013 vom 8. Mai 2014 festgestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Beschwerdeführer 1 innerhalb der politischen Organisationen, in denen er in der Schweiz tätig gewesen sei, zwar nicht bloss als normales Mitglied eingestuft. Es sei jedoch, auch wenn sein Engagement aus dem Internet ersichtlich werde, überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. Im Weiteren nahm das SEM in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2016 davon Vermerk, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines zweiten Asylgesuches als Beleg seiner anhaltenden (exil)politischen Aktivitäten verschiedene im Internet publizierte Berichte der F._______ eingereicht hat, hielt dabei aber gleichzeitig fest, diese Dokumente könnten an der vorzitierten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Risikoprofils nichts ändern. Damit hat das SEM zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass es die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens beigebrachten Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten als unerheblich eingestuft hat. Mit einer solchen Beweiswürdigung hat das SEM den Anforderungen an das rechtliche Gehör Genüge getan. Ob das Staatssekretariat die Beweismittel zu Recht als unerheblich eingestuft hat, ist demgegenüber im Rahmen einer nachfolgenden materiellen Prüfung zu entscheiden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches unter anderem geltend, am 21. Mai 2014 sei es in der südjemenitischen Stadt Aden zu einer Kundgebung anlässlich des 20-Jahr-Jubiläums eines Aufstandes der südjemenitischen Separatisten gekommen, die von den nordjemenitischen Gruppen niedergeschlagen worden sei. Aufgrund dieser Entwicklung stehe fest, dass sie im Falle einer Rückkehr als Separatisten betrachtet und deshalb von den jemenitischen Behörden gezielt aus politischen Gründen verfolgt und hingerichtet würden, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren würden sie aufgrund ihrer politischen Haltung auch von islamistischen Kämpfern aus politisch-religiösen Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt. Diesbezüglich und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Jemen reichten sie eine Vielzahl von Medienberichten ein. Der Beschwerdeführer 1 machte zusätzlich geltend, er sei in der Schweiz nach wie vor politisch aktiv. In diesem Zusammenhang reichte er namentlich Bestätigungsschreiben der F._______ vom 30. Mai 2014 und vom 23. Dezember 2015, Fotos von ihm (und teilweise seinem Sohn) besuchter Demonstrationen in J._______ und G._______ in den Jahren 2010 bis 2012 sowie einer solchen in G._______ vom 29. Mai 2015, einen Printscreenausdruck eines Telefoninterviews mit ihm auf H._______ inklusive zugehörige Videoaufnahme, einen Internetausdruck der (...) vom (...) inklusive französische Übersetzung, demzufolge er für diese Organisation als (...) tätig sei, den Jahresbericht der F._______ für das Jahr 2014 sowie den Bericht des F._______ für die Monate (...) ein.

E. 7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 fest, es teile nach wie vor die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem UrteilD-942/ 2013 vom 8. Mai 2014, wonach - auch wenn sein Engagement aus dem Internet ersichtlich werde - überwiegend unwahrscheinlich sei, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Berichte der F._______, in welchen er als Mitwirkender aufgeführt werde, nichts ändern, zumal die Dokumente im Rahmen einer Internetsuche nicht ohne weiteres auffindbar seien. Hinsichtlich des eingereichten Videos sei festzuhalten, dass es sich dabei um nahezu gleichartiges Material handle, das von ihm bereits am 21. Januar 2013 während des ersten Asylverfahrens eingereicht und sowohl vom BFM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt worden sei. Da er nicht persönlich im Video erkennbar sei und die gemachten Aussagen zudem keine ausserordentliche politische Brisanz entfalten würden, sei auch das Video nicht geeignet, eine im Vergleich zum ersten Verfahren exponiertere politische Tätigkeit zu begründen. Da sich der Beschwerdeführer 2 letztlich einzig auf die Gefährdungslage seines Vaters berufe, sei aufgrund der obigen Ausführungen seiner Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung die Grundlage entzogen.

E. 7.3 In der Beschwerde vom 13. Januar 2017 wird ausgeführt, im vorliegenden Fall bestünden neben den subjektiven auch objektive Nachfluchtgründe: Angesichts der sich seit Mitte 2014 weiter zuspitzenden Lage in Jemen müsse von einer verstärkten individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, die vom BVGer im Urteil D-942/2014 vom 8. Mai 2014 getroffene Einschätzung, die jemenitischen Behörden hätten von seinem politischen Engagement keine Kenntnis und würden sich auch nicht dafür interessieren, treffe nicht zu. Seine namentliche Nennung in den Berichten der F._______ und in einem veröffentlichten Interview sowie die Tatsache, dass er bereits seit Jahren eine wichtige Figur in der südjemenitischen Exilopposition sei, liessen vielmehr darauf schliessen, dass er den jemenitischen Behörden als Regierungsgegner und exilpolitischer Aktivist bekannt sei. Hinzu komme, dass es entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ohne grossen Aufwand möglich sei, die Jahresberichte der F._______ im Internet ausfindig zu machen, da die F._______ über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil verfüge, auf welchem sie mit Direktlinks auf die Jahresberichte 2014 und 2013 verweise, auf deren letzter Seite der Beschwerdeführer 1 jeweils als Kontaktperson und Verantwortlicher aufgeführt sei.

E. 8.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens gerichtlich festgestellt wurde, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor ihrer Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 8.2.1 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Jemen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.5). Indes ist angesichts der heutigen Situation fraglich, inwieweit die Zentralregierung aktuell überhaupt gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwachen, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde.

E. 8.2.2 Wie für das SEM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass dieser Mitglied und (...) der E._______, (...) der F._______ und seit dem Jahr 2015 (...) der Southern (...) ist, an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und in den Jahren 2009 und 2010 mehrere regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert hat. Weiter ist davon auszugehen, dass er jeweils am Ende der im Internet abrufbaren (...) der F._______ als (...) angeführt wird. Nichtsdestotrotz gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Dass der Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise als regimefeindliche Person registriert worden wäre, kann ausgeschlossen werden (vgl. E. 8.1). Der Beschwerdeführer bekleidet zwar innerhalb der Organisationen E._______, F._______ und (...) diverse Ämter. Wie indessen bereits im UrteilD-942/2013 vom 8. Mai 2014 erwähnt, haben zahlreiche andere Personen in Exilorganisationen ein Amt wie er inne (vgl. a.a.O. E. 7.6. S. 19 Mitte). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 am Ende der (...) namentlich erwähnt wird (vgl. Beschwerdebeilage 4), lässt sich nicht der Schluss ziehen, die jemenitischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen beziehungsweise ihn als regimefeindliche Person registriert. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer 1 trotz seiner vorerwähnten Ämter über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn aktuell als staatsgefährdend qualifizieren könnte. Es ist daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an seiner Person besteht.

E. 8.3 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres zweitens Asylgesuchs vor, unabhängig von ihrer politischen Betätigung bereits aufgrund der objektiv veränderten Situation in Jemen gefährdet zu sein, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden.

E. 8.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind - wie subjektive Nachtfluchtgründe - zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Jemen im Jahre 2009 objektive, von ihnen nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen.

E. 8.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation in Jemen dergestalt verändert haben soll, dass sich nunmehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden ergeben könnte. Allein der pauschale Verweis auf die Lage in Jemen genügt nicht, eine solche Gefährdung glaubhaft zu machen. Aus objektiver Sicht liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführenden in Jemen aufgrund der veränderten Situation einer asylrechtlich relevanter Gefährdung ausgesetzt wären.

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die zweiten Asylgesuche abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerden indessen nicht als von vornherein aussichtslos erweisen, sind die in den Beschwerdeeingaben vom 13. Januar 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-267/2017/D-269/2017 law/rep Urteil vom 10. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, und sein Sohn B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Jemen, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügungen des SEM vom 13. Dezember 2016 N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend Beschwerdeführende genannt) - jemenitische Staatsangehörige - verliessen ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (ebenfalls N [...]; laut einer Mitteilung des Migrationsamtes D._______ am 30. Juni 2015 freiwillig aus der Schweiz ausgereist) eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2009 und reisten am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo sie am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchten. B. Mit Verfügungen vom 22. Januar 2013 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteilen D-941/2013 beziehungsweise D-942/2013 vom 8. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 22. Februar 2013 hiergegen erhobenen Beschwerden ab. C.a Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-942/2013 im Wesentlichen fest, es sei aufgrund der eingereichten Dokumente als erstellt zu erachten, dass dieser sowohl Mitglied als auch (...) (seit dem [...]) der "E._______" und (...) sowie (...) (seit dem [...]) der exilpolitischen Organisation "F._______" sei, am 7. Januar 2010 und am 30. November 2012 an Kundgebungen in G._______ teilgenommen habe, in den Jahren 2009 und 2010 regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert und am 10. Dezember 2012 dem Fernsehkanal H._______ ein Telefoninterview gegeben habe. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheine es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sei, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben würden, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person sei dabei zweitrangig. Primär massgebend sei vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.3). Er (der Beschwerdeführer) sei zwar nicht nur Mitglied, sondern (...) der E._______ sowie (...) und (...) der F._______. Wie ausgeführt, sei die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person aber zweitrangig. Die E._______ sei zudem lediglich ein Teil einer (...) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die E._______ verfüge allein schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als deren Hauptsitz I._______ fungiere. Weiter werde der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in den Statuten der F._______ namentlich genannt, sondern lediglich im (...). Zudem hätten zahlreiche weitere Personen ein Amt wie er inne. Das Gleiche gelte für die E._______. Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers weiter aus dem Internet ersichtlich werde, sei es überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. Die eingereichten regimekritischen Artikel stammten aus den Jahren 2009 und 2010 und es seien lediglich drei an der Zahl. Somit sei nicht von einem ausgeprägten redaktorischen Wirken des Beschwerdeführers auszugehen. Auch in Bezug auf die Teilnahme an Kundgebungen habe er lediglich eine Teilnahme an gerade mal zwei Kundgebungen in den Jahren 2010 und 2012 belegt. Dazwischen und seither habe er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Auch das eingereichte Telefoninterview mit H._______ vom 10. Dezember 2012 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So sei er nämlich nicht explizit interviewt worden, vielmehr habe es sich offenbar um eine Sendung gehandelt, bei der die Zuschauer während über einer Stunde hätten anrufen und ihre Meinung sagen können, wobei der er lediglich einer unter vielen Anrufern gewesen sei. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement in der Schweiz auszugehen. Somit verfüge er trotz seiner Funktionen als (...) der E._______ sowie (...) und (...) der F._______ über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte. C.b Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers 2 hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-941/2013 zunächst fest, da dessen Vater keine asylrelevante (Vor-)Verfolgung habe glaubhaft machen können, sei auch seiner Furcht vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass er zumindest an einer Demonstration (am 30. November 2012 in G._______) teilgenommen und die politische Arbeit seines Vaters unterstützt habe. Dass er dabei in irgendeiner Weise für die jemenitischen Behörden sichtbar geworden sei, habe er weder geltend gemacht noch werde solches aus den Akten ersichtlich. Als Beleg für von ihm besuchte Kundgebungen habe er lediglich Fotografien der oberwähnten Demonstration in G._______ im Jahr 2012 eingereicht. Seither habe er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen mehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement in der Schweiz ausgegangen werden, das zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermöge. D. Mit Eingabe ihres jetzigen Rechtsvertreters vom 13. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites schriftliches Asylgesuch ein. E. Mit separaten Verfügungen vom 13. Dezember 2016 - eröffnet am 14. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Mit Eingaben vom 13. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden hiergegen durch ihren Rechtsvertreter je eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung(en) sei(en) aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei(en) die angefochtene(n) Verfügung(en) aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei(en) die angefochtene(n) Verfügung(en) aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Im Weiteren beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. H. Am 19. Januar 2017 gingen dem Bundesverwaltungsgericht zwei auf die Person der Beschwerdeführenden lautende Sozialhilfebestätigungen des Sozialdienstes des Kantons D._______ vom 16. Januar 2017 zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene(n) Verfügung(en) besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die vorliegenden Beschwerden vereinigt und darüber in einem Urteil befunden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das SEM hat in den Verfügungen vom 13. Dezember 2016 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen ist. 5. 5.1 5.1.1 In den Beschwerden wird vorab geltend gemacht, die Vorinstanz habe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, weil sie ihre neuen Asylgesuche abgelehnt habe, ohne vorgängig eine Anhörung durchzuführen. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil E-4461/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016 zu verweisen. Darin werde unter anderem folgendes ausgeführt: Betreffend die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht indessen einen Verfahrensmangel fest: Will das SEM über diese neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestätigt in BVGE 2009/53 E. 6 und 7). Eine solche Anhörung betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe wurde nicht durchgeführt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend eine Kassation nach sich zieht. 5.1.2 Die vorgenannten Ausführungen betrafen einen Fall, bei dem das zweite Asylgesuch am 15. September 2011, also vor der am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012), eingereicht wurde. Diese Fassung enthält zwar unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfachgesuchen (insbesondere Art. 111b und 111c AsylG); die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen weiterhin das bisherige Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar bleibt. 5.1.3 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden ihr zweites Asylgesuch indessen erst am 13. Juni 2014, also nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Asylgesetzes am 1. Februar 2014, anhängig gemacht. Dabei versteht es sich von selbst, dass für derartige Konstellationen ohne weiteres die Bestimmungen des neuen Rechts gelten, die auch die neue, in Art. 111c AsylG enthaltene Regelung für Mehrfachgesuche umfasst. 5.1.4 Im Zusammenhang mit dieser neuen Gesetzesbestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/39 E. 4.3 unter anderem nachfolgende Ausführungen gemacht: Aus den Materialien ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangenen nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Diese Massnahme soll die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen verhindern (Art. 111c Abs. 1 AsylG; dazu auch Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473 f.). Damit stellt Art. 111c AsylG eine lex specialis zu Art. 18 AsylG dar, dem gemäss jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt. Art. 111c AsylG schränkt diese Vorschrift ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs- entscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist, hat sie das ordentliche Verfahren doch bereits mindestens einmal durchlaufen (vgl. Botschaft AsylG, BBl 2010 4455, 4473). 5.1.5 Aufgrund dieser Ausführungen bleibt festzuhalten, dass sich die Rüge, die Vorinstanz habe vorgängig ihres materiellen Entscheids zu Unrecht keine nochmalige Anhörung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt, als unbegründet erweist. 5.2 5.2.1 Im Weiteren wird in den Beschwerden geltend gemacht, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die von ihnen mit dem neuen Asylgesuch und den weiteren Eingaben eingereichten Beweismittel zu würdigen. Damit habe die Vorinstanz gleichfalls das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. 5.2.2 Diesbezüglich ist folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2016 zunächst festgehalten, das SEM wie das Bundesverwaltungsgericht seien abschliessend zur übereinstimmenden Einschätzung gelangt, dass der Beschwerdeführer 1 in Jemen aufgrund seiner politischen Aktivität keine asylrelevante Vorverfolgung habe glaubhaft machen können. Anschliessend hat die Vorinstanz unter Berufung auf das Urteil D-942/2013 vom 8. Mai 2014 festgestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Beschwerdeführer 1 innerhalb der politischen Organisationen, in denen er in der Schweiz tätig gewesen sei, zwar nicht bloss als normales Mitglied eingestuft. Es sei jedoch, auch wenn sein Engagement aus dem Internet ersichtlich werde, überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. Im Weiteren nahm das SEM in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2016 davon Vermerk, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines zweiten Asylgesuches als Beleg seiner anhaltenden (exil)politischen Aktivitäten verschiedene im Internet publizierte Berichte der F._______ eingereicht hat, hielt dabei aber gleichzeitig fest, diese Dokumente könnten an der vorzitierten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich seines Risikoprofils nichts ändern. Damit hat das SEM zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass es die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens beigebrachten Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten als unerheblich eingestuft hat. Mit einer solchen Beweiswürdigung hat das SEM den Anforderungen an das rechtliche Gehör Genüge getan. Ob das Staatssekretariat die Beweismittel zu Recht als unerheblich eingestuft hat, ist demgegenüber im Rahmen einer nachfolgenden materiellen Prüfung zu entscheiden. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches unter anderem geltend, am 21. Mai 2014 sei es in der südjemenitischen Stadt Aden zu einer Kundgebung anlässlich des 20-Jahr-Jubiläums eines Aufstandes der südjemenitischen Separatisten gekommen, die von den nordjemenitischen Gruppen niedergeschlagen worden sei. Aufgrund dieser Entwicklung stehe fest, dass sie im Falle einer Rückkehr als Separatisten betrachtet und deshalb von den jemenitischen Behörden gezielt aus politischen Gründen verfolgt und hingerichtet würden, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren würden sie aufgrund ihrer politischen Haltung auch von islamistischen Kämpfern aus politisch-religiösen Gründen in asylrelevanter Weise verfolgt. Diesbezüglich und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Jemen reichten sie eine Vielzahl von Medienberichten ein. Der Beschwerdeführer 1 machte zusätzlich geltend, er sei in der Schweiz nach wie vor politisch aktiv. In diesem Zusammenhang reichte er namentlich Bestätigungsschreiben der F._______ vom 30. Mai 2014 und vom 23. Dezember 2015, Fotos von ihm (und teilweise seinem Sohn) besuchter Demonstrationen in J._______ und G._______ in den Jahren 2010 bis 2012 sowie einer solchen in G._______ vom 29. Mai 2015, einen Printscreenausdruck eines Telefoninterviews mit ihm auf H._______ inklusive zugehörige Videoaufnahme, einen Internetausdruck der (...) vom (...) inklusive französische Übersetzung, demzufolge er für diese Organisation als (...) tätig sei, den Jahresbericht der F._______ für das Jahr 2014 sowie den Bericht des F._______ für die Monate (...) ein. 7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 fest, es teile nach wie vor die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem UrteilD-942/ 2013 vom 8. Mai 2014, wonach - auch wenn sein Engagement aus dem Internet ersichtlich werde - überwiegend unwahrscheinlich sei, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert hätten. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Berichte der F._______, in welchen er als Mitwirkender aufgeführt werde, nichts ändern, zumal die Dokumente im Rahmen einer Internetsuche nicht ohne weiteres auffindbar seien. Hinsichtlich des eingereichten Videos sei festzuhalten, dass es sich dabei um nahezu gleichartiges Material handle, das von ihm bereits am 21. Januar 2013 während des ersten Asylverfahrens eingereicht und sowohl vom BFM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt worden sei. Da er nicht persönlich im Video erkennbar sei und die gemachten Aussagen zudem keine ausserordentliche politische Brisanz entfalten würden, sei auch das Video nicht geeignet, eine im Vergleich zum ersten Verfahren exponiertere politische Tätigkeit zu begründen. Da sich der Beschwerdeführer 2 letztlich einzig auf die Gefährdungslage seines Vaters berufe, sei aufgrund der obigen Ausführungen seiner Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung die Grundlage entzogen. 7.3 In der Beschwerde vom 13. Januar 2017 wird ausgeführt, im vorliegenden Fall bestünden neben den subjektiven auch objektive Nachfluchtgründe: Angesichts der sich seit Mitte 2014 weiter zuspitzenden Lage in Jemen müsse von einer verstärkten individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, die vom BVGer im Urteil D-942/2014 vom 8. Mai 2014 getroffene Einschätzung, die jemenitischen Behörden hätten von seinem politischen Engagement keine Kenntnis und würden sich auch nicht dafür interessieren, treffe nicht zu. Seine namentliche Nennung in den Berichten der F._______ und in einem veröffentlichten Interview sowie die Tatsache, dass er bereits seit Jahren eine wichtige Figur in der südjemenitischen Exilopposition sei, liessen vielmehr darauf schliessen, dass er den jemenitischen Behörden als Regierungsgegner und exilpolitischer Aktivist bekannt sei. Hinzu komme, dass es entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ohne grossen Aufwand möglich sei, die Jahresberichte der F._______ im Internet ausfindig zu machen, da die F._______ über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil verfüge, auf welchem sie mit Direktlinks auf die Jahresberichte 2014 und 2013 verweise, auf deren letzter Seite der Beschwerdeführer 1 jeweils als Kontaktperson und Verantwortlicher aufgeführt sei. 8. 8.1 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens gerichtlich festgestellt wurde, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. 8.2 8.2.1 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Jemen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.5). Indes ist angesichts der heutigen Situation fraglich, inwieweit die Zentralregierung aktuell überhaupt gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwachen, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. 8.2.2 Wie für das SEM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass dieser Mitglied und (...) der E._______, (...) der F._______ und seit dem Jahr 2015 (...) der Southern (...) ist, an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und in den Jahren 2009 und 2010 mehrere regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert hat. Weiter ist davon auszugehen, dass er jeweils am Ende der im Internet abrufbaren (...) der F._______ als (...) angeführt wird. Nichtsdestotrotz gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Dass der Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise als regimefeindliche Person registriert worden wäre, kann ausgeschlossen werden (vgl. E. 8.1). Der Beschwerdeführer bekleidet zwar innerhalb der Organisationen E._______, F._______ und (...) diverse Ämter. Wie indessen bereits im UrteilD-942/2013 vom 8. Mai 2014 erwähnt, haben zahlreiche andere Personen in Exilorganisationen ein Amt wie er inne (vgl. a.a.O. E. 7.6. S. 19 Mitte). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 am Ende der (...) namentlich erwähnt wird (vgl. Beschwerdebeilage 4), lässt sich nicht der Schluss ziehen, die jemenitischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen beziehungsweise ihn als regimefeindliche Person registriert. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer 1 trotz seiner vorerwähnten Ämter über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn aktuell als staatsgefährdend qualifizieren könnte. Es ist daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an seiner Person besteht. 8.3 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres zweitens Asylgesuchs vor, unabhängig von ihrer politischen Betätigung bereits aufgrund der objektiv veränderten Situation in Jemen gefährdet zu sein, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. 8.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind - wie subjektive Nachtfluchtgründe - zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Jemen im Jahre 2009 objektive, von ihnen nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. 8.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation in Jemen dergestalt verändert haben soll, dass sich nunmehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden ergeben könnte. Allein der pauschale Verweis auf die Lage in Jemen genügt nicht, eine solche Gefährdung glaubhaft zu machen. Aus objektiver Sicht liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführenden in Jemen aufgrund der veränderten Situation einer asylrechtlich relevanter Gefährdung ausgesetzt wären. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die zweiten Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerden indessen nicht als von vornherein aussichtslos erweisen, sind die in den Beschwerdeeingaben vom 13. Januar 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: