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D-6305/2014

D-6305/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 26. Mai 2009 ersuchte der aus Jemen stammende Beschwerdeführer ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seit Ende 2004 sei er für die Southern Democratic Assembly (TAJ) tätig gewesen und habe hauptsächlich bei der Organisation von Veranstaltungen, der Verteilung von Flugblättern und der Anwerbung von neuen Mitgliedern mitgeholfen. In der Zeit zwischen 2007 und 2009 sei er aufgrund seiner Aktivitäten fünf Mal inhaftiert und gefoltert worden. Nach seiner letzten Inhaftierung habe er sich im April 2009 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Sodann seien die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7035/2009 vom 18. August 2010 vollumfänglich ab. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, gelangte am 1. September 2010 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. D. Am 23. September 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche von jenem als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde. Mit seinem Gesuch machte er geltend, in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv zu sein. Er engagiere sich sowohl für die TAJ wie auch für die South Yemen Organisation for Human Rights (SOHR) und nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil, von denen teilweise Bildmaterial im Internet veröffentlicht worden sei. Auch seine regimekritischen Karikaturen würden auf Internetseiten der jemenitischen Opposition veröffentlicht. Aufgrund dessen habe er bereits eine Drohung erhalten, weshalb er sich an die Opferhilfe des Kantons C._______ gewandt und Anzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer verlangte damit sinngemäss eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue Situation. E. Mit Entscheid vom 7. März 2014 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. F. Das Asylgesuch der Ehefrau lehnte das BFM mit gleichentags ergangenem Entscheid ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug ebenfalls zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. G. Mit Eingabe vom 14. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. März 2014. Mit Urteil D-1378/2014 vom 26. März 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der am 25. September 2014 durchgeführten Anhörung im Wesentlichen vor, er sei (...). Zu seinen Aufgaben gehöre unter anderem der Kontakt mit der Presse. Er beliefere Zeitungen mit Informationen bezüglich kommender Demonstrationen oder der Situation in seinem Heimatland. Bis jetzt sei nichts veröffentlicht worden, aber sie würden es weiter versuchen. Seit seinem Amtsantritt im Jahr (...) beziehungsweise (...) habe er für die TAJ ungefähr drei Demonstrationen organisiert. Ebenfalls seit dem Jahr (...) beziehungsweise (...) sei er als (...) tätig. Sodann veröffentliche er als Karikaturist ungefähr ein Mal pro Monat eine politische Karikatur auf Facebook. Aufgrund einer Karikatur über Extremisten habe er per Mail eine Drohung erhalten, welche er zur Anzeige gebracht habe. Drohungen habe er seither zwar keine mehr erhalten, seine Karikaturen würden aber für zahlreiche Meinungsverschiedenheiten sorgen. Seine Familie in Jemen werde aufgrund seiner Tätigkeit behelligt beziehungsweise man frage nach ihm. So seien seinem Vater vermutlich Fragen nach seinem Aufenthaltsort gestellt und ihm gesagt worden, dass die Karikaturen gegen die Vereinigung Jemens seien. I. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 1. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen zweites Asylgesuch vom 23. September 2010 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Sodann hielt es fest, die am 7. März 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme habe weiterhin Bestand. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens (insbesondere in die A-Akten, B-Akten sowie in die Akten C7/1, C26/2 und C31/1), zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen und ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (diverse Facebook-Auszüge bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers im Jahr 2014; zahlreiche Internet-Links zur Situation in Jemen respektive zu Südjemen sowie der Al Qaida) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. L. Mit Eingaben vom 24. November 2014, 18. Dezember 2014, 11. Februar 2015 und 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Akten C7/1, C26/2 und C31/1 und die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrages und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um Einsicht in die A-Akten wurde gewährt und gleichzeitig Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde er unter Fristansetzung aufgefordert, eine Vollmacht seiner Ehefrau bezüglich des Gesuchs auf Einsicht in die B-Akten beizubringen. N. Mit Eingabe vom 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie eine Vollmacht ein. O. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer der mandatierte Rechtsvertreter seiner Ehefrau bekannt gegeben und ihm für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme Frist angesetzt. P. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Q. Mit Eingabe vom 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. R. Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einer Stellungnahme eingeladen. S. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. T. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Replikeinreichung eingeräumt. Am 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Beilage von mehreren fremdsprachigen Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Facebook-Auszüge beziehungsweise Zeitungsartikel) zu den Akten. U. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. V. Am 11. November 2016 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Übersetzung ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht werde, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Zwar gehe das BFM davon aus, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der politischen Umstrukturierung in Jemen seit Februar 2012 und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheine es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sei, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reiche der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten würden, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich ab-strakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert worden sei. Es sei ausserdem anzunehmen, dass die jemenitischen Behörden nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. In seinem Fall sei nicht von einem derartigen Profil auszugehen. Zwar sei er Mitglied von drei exilpolitischen Organisationen und halte verschiedene Posten darin inne. Seine Ausführungen zu den tatsächlichen Aufgaben innerhalb dieser Organisationen liessen jedoch keine Hinweise erkennen, wonach er sich damit in besonderer Weise exponiert hätte. Als (...) sei er für den Kontakt zu Mitgliedern, zu anderen Vereinen und zur Presse zuständig. An die Presse leite er Informationen und Bilder weiter, es sei jedoch bislang noch nie etwas von diesen Sachen publiziert worden. In seiner Rolle als Verantwortlicher für die Volksorganisation bei der TAJ helfe er bei der Organisation und der Durchführung von Demonstrationen mit und lade Mitglieder ein. Seit er diesen Posten erhalten habe, seien ungefähr drei Demonstrationen organisiert worden. Bei (...) Informationen und Bilder über Menschenrechtsverletzungen in Jemen und leite diese an Menschenrechtsorganisationen und verschiedene Institutionen wie die UN oder das Schweizerische Parlament weiter. Daraus ergebe sich, dass es sich bei seinem Posten innerhalb der verschiedenen Exilorganisationen hauptsächlich um interne Aufgaben handle, ohne dass er dabei in der Öffentlichkeit auftreten würde. Folglich sei diese Tätigkeit nicht geeignet, um ein exilpolitisches Profil im obgenannten Sinne zu begründen. Auch seine Arbeit als Karikaturist sowie die Teilnahme an Demonstrationen lasse keine andere Einschätzung zu. Diese Tätigkeit sei vergleichbar mit derjenigen von vielen anderen exilpolitisch tätigen Jemeniten, welche regimekritische Artikel verfassten und an Kundgebungen teilnehmen würden. Ausserdem zeigten viele seiner Karikaturen lediglich die Unterjochung des Südens von Nordjemen und die unterdrückte Position Südjemens. Gemäss gesicherten Erkenntnissen bestehe zurzeit indes keine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens, zu denen er sich ebenfalls zähle. Zusammenfassend würden sich keine Hinweise ergeben, wonach er sich in der Öffentlichkeit in qualifizierter Form als Regimegegner exponiert hätte. Es sei daher kaum davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt, geschweige denn ihn als Bedrohung für das Regime wahrgenommen hätten. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. Vor diesem Hintergrund sei sein Vorbringen, wonach die jemenitischen Behörden immer noch nach ihm suchen sowie seine Familienangehörigen befragen würden und einmal sogar seinen Vater mitgenommen hätten, als reine Schutzbehauptung und das Schreiben seines Bruders als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Bezüglich der Vorladung vom 3. Februar 2010 sei vorab anzumerken, dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses Dokument schon während seines Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Zudem seien solche Dokumente in Jemen leicht käuflich erwerbbar und daher nicht fälschungssicher, weshalb ihnen ohnehin kein grosser Beweiswert zukomme. Schliesslich ergehe daraus lediglich, dass er und eine weitere Person aufgrund einer Befragung bezüglich einer Klage vorgeladen würden. Der Grund für die Klage sei daraus nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Hinweis, wonach diese Vorladung in einem Zusammenhang mit seinen hier vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten stehe. Dieses Dokument sei somit ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen.

E. 3.2.1 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts, indem die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das BFM habe in rechtswidriger Weise die Einsicht in die A- und B-Akten sowie in die Akten C26/2, C7/1, C31/1 verweigert. Aus dem Aktenverzeichnis gehe sodann hervor, dass die Akte C30/14 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) nicht in den Akten vorhanden sei. Dieser Umstand illustriere beispielhaft, wie das BFM in der vorliegenden Sache vorgegangen sei. So habe die Vorinstanz offenbar die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn umgesetzt. So überrasche es denn auch nicht, dass die angefochtene Verfügung weiterhin rechtswidrig sei. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, sich konkret mit den zahlreichen Eingaben, Beweismitteln sowie den Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Das BFM habe in Verletzung der Begründungspflicht die veränderte Situation in Jemen innerhalb der letzten vier Jahre mit keinem Wort erwähnt. In der angefochtenen Verfügung sei diese Entwicklung völlig ausgeblendet worden. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dadurch erfolgt, dass die Vorinstanz in erster Linie die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewürdigt und verkannt habe, dass er im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs die Asylgewährung beantragt und neue Hinweise betreffend seine Verfolgung geschildert habe. So habe das BFM unter anderem die erfolgten Drohungen gegen die Familie des Beschwerdeführers nicht gewürdigt beziehungsweise nur am Rand auf die vorerwähnten Drohungen Bezug genommen. Ebenso wenig habe das BFM erwähnt, dass die letzte Befragung des Vaters des Beschwerdeführers durch die jemenitischen Behörden lediglich eineinhalb bis zwei Jahre vor der Anhörung im September 2014 stattgefunden habe.

E. 3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer in Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts an der Wahrheit der gemachten Angaben fest und führte aus, im Falle einer Rückkehr drohten ihm die Verhaftung und die Todesstrafe. Sodann verfüge er über ein äusserst überzeugtes und engagiertes politisches Profil und habe seit seiner Ankunft in der Schweiz im Mai 2009 zahlreiche Beweismittel dazu eingereicht, wobei es das BFM unterlassen habe, diese entsprechend zu würdigen. In Wiederholung seiner exilpolitischen Tätigkeiten führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, welche Personen der jemenitischen Diaspora das BFM von den jemenitischen Behörden verfolgt zu wissen meine, wenn nicht den Beschwerdeführer mit seinem Profil. Bezüglich des Einwands der Vorinstanz, wonach es nicht ausreiche, tatsächlich wegen exilpolitischer Aktivitäten von den jemenitischen Behörden überwacht zu werden, um eine begründete Verfolgung glaubhaft zu machen, stelle sich die Frage, warum die jemenitischen Behörden denn jemanden überwachen sollten, wenn sie ihn nicht verfolgen würden. Entgegen der Einschätzung des BFM verfüge er nachweislich über ein starkes, exponiertes, exilpolitisches Profil. Sodann treffe die Behauptung des BFM, wonach er in den südjemenitischen Organisationen hauptsächlich interne Aufgaben wahrnehme und so gar nicht in der Öffentlichkeit auftrete, nicht zu. Mit seiner Arbeit trete er klar nach aussen, so sei das Ziel seines Engagements, die Öffentlichkeit auf die Anliegen der Unabhängigkeitsbewegung Südjemens aufmerksam zu machen. Um dies zu erreichen, müsse er sich exponieren, wie beispielsweise mit der Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen vor der D._______ in E._______. Sodann sei er Zeichner und Karikaturist. Er nutze seinen Beruf für seine politischen Aktivitäten und veröffentliche seine Karikaturen auf Facebook sowie auf weiteren Internetseiten. Sämtliche Karikaturen würden seine E-Mail-Adresse aufweisen. Diese seien sowohl bei Gleichgesinnten wie auch bei Gegnern bekannt, was denn auch zu Auseinandersetzungen und zu der von ihm bereits erwähnten Droh-E-Mail geführt habe. Auf Facebook veröffentliche er sodann weitere Filme, Kommentare und Links, woraus deutlich hervorgehe, dass er als Oppositioneller gegen die jemenitische Regierung auftrete und insbesondere die Bewegung für die Unabhängigkeit des Südens aktiv unterstütze sowie die jemenitische Regierung direkt für die Verbrechen an der südjemenitischen Bevölkerung kritisiere, indem er beispielsweise Bilder von Toten und Verletzten teile und publiziere. Es sei offensichtlich davon auszugehen, dass er in den Jahren seit seiner Flucht aus Jemen über längere Zeit von den jemenitischen Behörden überwacht worden sei und sie ihn als gesuchten Regimekritiker identifiziert hätten. Mit seinen ausserordentlichen und ausdauernden exilpolitischen Aktivitäten sei es unmöglich, dass er von den jemenitischen Geheimdiensten über all die Jahre unentdeckt und für sie uninteressant geblieben wäre. Sodann machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Internet-Links Ausführungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jemen und brachte vor, die dargelegte Situation untermauere die Tatsache, dass ihm in Jemen eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 führte die Vorinstanz an, dass nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte Profil führe nach Einschätzung des SEM nach wie vor nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. So sei das SEM weiterhin der Auffassung, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen, welche den Beschwerdeführer als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die nach Einreichung der Beschwerde nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern, handle es sich dabei doch um Beweismittel derselben Natur wie sie bereits im Verlaufe des betreffenden Asylverfahrens eingereicht worden seien und vom SEM - anders als vom Beschwerdeführer moniert - in den Erwägungen des Asylentscheides vom 30. September 2014 ausführlich gewürdigt worden seien, weshalb diesbezüglich auf die erwähnten Erwägungen zu verweisen sei. Das SEM pflichte jedoch dem Beschwerdeführer bei, wonach sich die Lage in Jemen zwischenzeitlich drastisch verändert habe. Im vorliegenden Einzelfall komme das SEM zum Schluss, dass die veränderte Lage in Jemen auch einen Einfluss auf die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers als separatistischen Exilpolitiker habe: So habe die aktuelle - wenn derzeit auch schwache - sunnitische Regierung unter Präsident Hadi ab 2012 Reformprozesse eingeleitet, welche den allgemeinen Willen erkennen liessen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog anstatt mit Gewalt zu lösen. Präsident Hadi, der selbst aus dem Süden stamme und dort mehr Rückhalt als der frühere Präsident Saleh geniesse, sei vor Ausbruch des Konfliktes prinzipiell bereit gewesen, eine föderale Aufteilung Jemens in sechs autonome Regionen zu diskutieren. Der sogenannte "nationale Dialog" sei im Februar 2014 abgeschlossen worden und es sei bekannt gegeben worden, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen solle. Zwar führe der Beschwerdeführer korrekterweise aus, die Sezessionisten des Südens seien unter sich gespalten und nicht alle könnten sich mit dem Präsidenten Hadi und den vor dem Konflikt beschlossenen Reformen anfreunden. Der Beschwerdeführer gehöre zu jenen Südjemeniten, die Hadi ablehnten. Dennoch sei mit Verweis auf die oben erläuterten politischen Entwicklungen in den Jahren vor Ausbruch des Konfliktes und insbesondere auf den aktuellen Konflikt in Jemen äusserst fraglich, ob und mit welcher Intensität die derzeitig äusserst geschwächte Regierung überhaupt noch gewillt beziehungsweise in der Lage wäre, die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen zu überwachen. Viel eher sei davon auszugehen, dass der Fokus der jemenitischen Behörden derzeit auf der Bekämpfung der Huthi-Rebellen und nicht auf der Überwachung und Verfolgung separatistischer Exilpolitiker liege. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden daher nach Einschätzung des SEM nach wie vor nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen. Überdies sei festzuhalten, dass nach wie vor Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden, wonach dessen Familienangehörige in Jemen aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten Schwierigkeiten erhalten hätten. Sodann sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2014 entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers sehr wohl in den Akten der Vorinstanz zu finden sei. Da es sich beim vorliegenden Geschäft bereits um das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers handle, sei hierfür korrekterweise ein eigenes Subdossier C eröffnet worden. Dort sei dann auch das betreffende Urteil unter Akte C33/14 abgelegt und sei - anders als vom Beschwerdeführer moniert - sehr wohl bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt worden.

E. 3.4 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. Oktober 2016 fest, seine engagierten exilpolitischen Aktivitäten seien die Fortführung seiner bereits in Jemen vertretenen politischen Haltung. Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Hadi-Regierung Interesse an sämtlichen aufständischen und protestierenden Gruppierungen Jemens habe und diese zerschlagen wolle, um die Position, an der Hadi offensichtlich unbedingt festhalten wolle, in irgendeiner Weise stabilisieren zu können. Wie das SEM eingestehe, sei die aktuelle Situation dramatisch und die Fronten zwischen den Konfliktparteien blieben derzeit verhärtet; ein Ende des Konflikts sei bis heute nicht in Sicht. Zu den Konfliktparteien gehörten jedoch nicht nur die Hadi-Regierung und die Huthi-Rebellen, der Konflikt zeichne sich insbesondere durch eine Zersplitterung und Komplexität der zahlreichen Interessengruppen und die äusserst volatile Lage aus. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn das SEM den Fokus allein auf den Kampf Hadis gegen die Huthi lege und davon absehe, die weiteren, seit langem schwelenden Konflikte, wie denjenigen mit den südjemenitischen Separatisten, auszublenden. Es sei davon auszugehen, dass die Hadi-Regierung deshalb auch separatistische Exilpolitiker, wie vorliegend den Beschwerdeführer, im Visier habe. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten derart stark exponiert habe, dass er im Visier der Hadi-Regierung sowie der in Jemen eingreifenden saudischen Behörden sei. Seine unter anderem in einer jemenitischen Zeitung veröffentlichten Karikaturen seien offensichtlich sehr wohl in Jemen zur Kenntnis genommen worden, denn diese Zeitung werde von der Hadi-Regierung und den saudischen Geheimdiensten wahrgenommen. Sodann sei auf die jüngste Eskalation in Jemen zu verweisen. Bei einem Bombenangriff auf eine Trauerfeier seien vor einigen Tagen über hundert Personen getötet worden. Dies illustriere das massive Vorgehen der Hadi-Regierung beziehungsweise der Saudis. Zur Zeit würden sich Hunderte von Personen als politische Gefangene in Haft befinden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jemen als regimefeindlicher Separatist und Verräter verfolgt werden würde, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.

E. 4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grund-sätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 - 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei gemäss Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. Stefan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 Rz. 67; BVGE 2013/23 E. 6.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E.2g/bb). Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 27 Rz. 9 und 12, Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 Rz. 40; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltener Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 28 Rz. 2 und 5; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 28 Rz. 3; EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b).

E. 4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wonach dem Beschwerdeführer die Einsicht in die A-, B- und C-Akten verweigert worden sei, ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2016 zu verweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einsicht in die Akten C7/1, C26/2, C31/1 verweigert, weil diese ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und ihnen auch kein Beweischarakter zukommt. Sodann sind die Akten korrekt als "interne Akten" aufgeführt worden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 die Einsicht in die A- und B-Akten verweigert, ist sodann aktenwidrig. Diese Verfügung enthält diesbezüglich keine Anordnungen, sondern lediglich Ausführungen betreffend die Einsicht in die C-Akten. Zwar ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 um "Einsicht in die gesamten Asylakten". Der Umstand, dass in der Zwischenverfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 die A- und B-Akten nicht erwähnt sind, bedeutet nicht, dass dadurch die Einsicht in diese Akten "verweigert" wurde. Dazu wäre eine explizite Erwähnung erforderlich. Sodann ist festzuhalten, dass die A-Akten die Aktenstücke seines ersten Asylverfahrens enthalten, in welche der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 Einsicht gewährt wurde (vgl. A20/2). Die B-Akten betreffen das eigenständige Verfahren seiner Ehefrau, welche einen anderen Rechtsvertreter mandatierte, womit sie rechtmässig nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens sind. Wie dem mandatierten Rechtsvertreter bekannt sein dürfte, besteht kein Rechtsanspruch auf die Einsicht in die Akten eines separaten Verfahrens. Die Einsicht in diese Akten ist nur unter Beibringung einer entsprechenden Vollmacht (in casu der Ehefrau) möglich. Mit vorgenannter Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert. Nach Eingang derselben wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 der von seiner Ehefrau mandatierte Rechtsvertreter bekanntgegeben und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Nachdem vom BFM festgestellt worden war, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1378/2014 vom 26. März 2014 nicht in den Akten vorhanden war (vgl. C30/14), wurde dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht angefordert, von diesem erneut übermittelt (siehe Fax-Aufdruck auf S. 1 von C33/14) und unter C33/14 abgelegt (siehe auch die nachfolgende E. 4.2). Inwiefern der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "offenbar" von diesem Urteil keine Kenntnis genommen, bei dieser Sachlage zutreffen soll, wird nicht weiter begründet.

E. 4.1.4 Es ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechts oder der Aktenführung festzustellen.

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei - wie der Beschwerdeführer zu verkennen scheint - nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Sie konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Die Rüge, wonach sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1376/2014 vom 26. März 2014 nicht als "A30/14" (recte: C30/14) in den A-Akten befinde, was beispielhaft illustriere, wie die Vorinstanz in der Sache vorgegangen sei und "offenbar" die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn umgesetzt habe, erweist sich als unbegründet. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich das erwähnte Urteil bei den C-Akten befindet (vgl. oben E. 4.1.3; C33/14), in der angefochtenen Verfügung zitiert und das zweite Asylgesuch einem materiellen Entscheid zugeführt wurde, womit der Kritik im genannten Urteil, die Beurteilung der neu vorgebrachten Asylgründe dürfe nicht in einem Nichteintretensentscheid vorgenommen werden, offensichtlich Folge geleistet wurde. Die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik, wonach aufgrund der Nichtbeachtung des vorerwähnten Urteils die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei, ist somit haltlos. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. Bezüglich der wiederholt angeführten Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, sich konkret mit den zahlreichen Eingaben, Beweismitteln, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der veränderten politischen Situation in Jemen auseinanderzusetzen, ist festzuhalten, dass eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, was auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf, würdigte sie entsprechend und legte dar, weshalb daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableitbar sei. Auch bezüglich der Rüge, wonach die Vorinstanz die erfolgten Drohungen gegen seine Familie nicht gewürdigt, beziehungsweise nur am Rand auf die Drohungen Bezug genommene habe, findet in den Akten keine Stütze. So berücksichtigte die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen in ihren Erwägungen und führte aus, weshalb diese als Schutzbehauptung und das eingereichte Schreiben seines Bruder als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien. Das BFM konzentrierte sich - zu Recht - auf die wesentlichen Gesichtspunkte bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und legte rechtsgenüglich dar, weshalb es in casu die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtete. Deshalb ist auch keine Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu erkennen.

E. 4.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Das BFM zweifelte nicht an den vom Beschwerdeführer ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb es sich zu den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht im Detail zu äussern hatte. Zudem berücksichtigte es die im Zusammenhang mit der vorgebrachten Drohung eingereichten Dokumente. Inwiefern die Vorinstanz die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe, wird nicht substanziiert begründet, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Dem Beschwerdeführer war es möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

E. 4.4 Auf Beschwerdeebene wird sodann gerügt, die unterlassene Würdigung von eingereichten Beweismitteln, die unvollständige Einbringung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie die willkürliche Argumentation des BFM habe das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch beispielsweise nicht näher ausgeführt, inwiefern die von der Vorinstanz angeblich unterlassene Würdigung der Beweismittel im Einzelfall sowie die vom BFM "nur am Rande" erwähnten Ausführungen und Ergänzungen des Beschwerdeführers unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sehr wohl vertretbar ist. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Akteneinsicht), der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM zu bestätigen ist.

E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens gerichtlich erwogen wurde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 5.3.1 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Jemen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die jementische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-267/2017 vom 10. März 2017 E. 8.2.1). Indes ist angesichts der heutigen Situation fraglich, inwieweit die jemenitischen Behörden aktuell überhaupt gewillt beziehungsweise in der Lage sind, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwachen, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde.

E. 5.3.2 Es gilt als unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert hat. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass dieser Mitglied von drei exilpolitischen Organisationen und für diese tätig ist, an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und im Rahmen seiner Tätigkeit als Karikaturist regimekritische Beiträge beziehungsweise Bilder veröffentlicht hat. Gleichwohl gelangt das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Jemen - übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise als regimefeindliche Person registriert worden wäre, kann ausgeschlossen werden (vgl. E. 5.2). Bezüglich seiner im Internet veröffentlichten Publikationen ist anzumerken, dass auch den jemenitischen Behörden bekannt sein dürfte, dass jemenitische Emigranten versuchen, in Europa und speziell auch in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regierungskritischen Aktivitäten nachgehen. Dazu gehört auch die Publikation von Presseartikeln mit Hinweis auf den Verfasser wie in casu dem Vermerk seiner E-Mail-Adresse im Internet. Es ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. In casu lässt sich nicht der Schluss ziehen, die jemenitischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen beziehungsweise ihn als regimefeindliche Person registriert. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer trotz seiner exilpolitischen Tätigkeit über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn aktuell als staatsgefährdend qualifizieren könnte, zumal aus den eingereichten rudimentären Übersetzungen seiner Veröffentlichungen nicht ersichtlich ist und in den entsprechenden Eingaben nicht konkret begründet wird, inwiefern er sich dadurch besonders exponiert hätte. Die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem behaupteten Erhalt einer Vorladung wurden - ausser einem Hinweis auf eine solche Vorladung in Ziffer 29 der Rechtsmitteleingabe - auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Es ist daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an seiner Person besteht.

E. 5.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs vor, unabhängig von seiner politischen Betätigung bereits aufgrund der objektiv veränderten Situation in Jemen gefährdet zu sein, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden.

E. 5.4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind - wie subjektive Nachfluchtgründe - zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Jemen im Jahre 2009 objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche seine erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen.

E. 5.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation in Jemen dergestalt verändert haben soll, dass sich nunmehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben könnte. Allein der pauschale Verweis auf die Lage in Jemen genügt nicht, eine solche Gefährdung glaubhaft zu machen. Aus objektiver Sicht liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in Jemen aufgrund der veränderten Situation einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso wenig sind weitere Abklärungen - so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und das zweite Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6305/2014 Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am 20. August 1978, Jemen, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 30. September 2014. Sachverhalt: A. Am 26. Mai 2009 ersuchte der aus Jemen stammende Beschwerdeführer ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seit Ende 2004 sei er für die Southern Democratic Assembly (TAJ) tätig gewesen und habe hauptsächlich bei der Organisation von Veranstaltungen, der Verteilung von Flugblättern und der Anwerbung von neuen Mitgliedern mitgeholfen. In der Zeit zwischen 2007 und 2009 sei er aufgrund seiner Aktivitäten fünf Mal inhaftiert und gefoltert worden. Nach seiner letzten Inhaftierung habe er sich im April 2009 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Sodann seien die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7035/2009 vom 18. August 2010 vollumfänglich ab. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, gelangte am 1. September 2010 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. D. Am 23. September 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche von jenem als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde. Mit seinem Gesuch machte er geltend, in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv zu sein. Er engagiere sich sowohl für die TAJ wie auch für die South Yemen Organisation for Human Rights (SOHR) und nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil, von denen teilweise Bildmaterial im Internet veröffentlicht worden sei. Auch seine regimekritischen Karikaturen würden auf Internetseiten der jemenitischen Opposition veröffentlicht. Aufgrund dessen habe er bereits eine Drohung erhalten, weshalb er sich an die Opferhilfe des Kantons C._______ gewandt und Anzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer verlangte damit sinngemäss eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue Situation. E. Mit Entscheid vom 7. März 2014 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. F. Das Asylgesuch der Ehefrau lehnte das BFM mit gleichentags ergangenem Entscheid ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug ebenfalls zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. G. Mit Eingabe vom 14. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. März 2014. Mit Urteil D-1378/2014 vom 26. März 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. H. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der am 25. September 2014 durchgeführten Anhörung im Wesentlichen vor, er sei (...). Zu seinen Aufgaben gehöre unter anderem der Kontakt mit der Presse. Er beliefere Zeitungen mit Informationen bezüglich kommender Demonstrationen oder der Situation in seinem Heimatland. Bis jetzt sei nichts veröffentlicht worden, aber sie würden es weiter versuchen. Seit seinem Amtsantritt im Jahr (...) beziehungsweise (...) habe er für die TAJ ungefähr drei Demonstrationen organisiert. Ebenfalls seit dem Jahr (...) beziehungsweise (...) sei er als (...) tätig. Sodann veröffentliche er als Karikaturist ungefähr ein Mal pro Monat eine politische Karikatur auf Facebook. Aufgrund einer Karikatur über Extremisten habe er per Mail eine Drohung erhalten, welche er zur Anzeige gebracht habe. Drohungen habe er seither zwar keine mehr erhalten, seine Karikaturen würden aber für zahlreiche Meinungsverschiedenheiten sorgen. Seine Familie in Jemen werde aufgrund seiner Tätigkeit behelligt beziehungsweise man frage nach ihm. So seien seinem Vater vermutlich Fragen nach seinem Aufenthaltsort gestellt und ihm gesagt worden, dass die Karikaturen gegen die Vereinigung Jemens seien. I. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 1. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen zweites Asylgesuch vom 23. September 2010 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Sodann hielt es fest, die am 7. März 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme habe weiterhin Bestand. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 30. September 2014 aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens (insbesondere in die A-Akten, B-Akten sowie in die Akten C7/1, C26/2 und C31/1), zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen und ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (diverse Facebook-Auszüge bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers im Jahr 2014; zahlreiche Internet-Links zur Situation in Jemen respektive zu Südjemen sowie der Al Qaida) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. L. Mit Eingaben vom 24. November 2014, 18. Dezember 2014, 11. Februar 2015 und 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Einsicht in die Akten C7/1, C26/2 und C31/1 und die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrages und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Das Gesuch um Einsicht in die A-Akten wurde gewährt und gleichzeitig Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde er unter Fristansetzung aufgefordert, eine Vollmacht seiner Ehefrau bezüglich des Gesuchs auf Einsicht in die B-Akten beizubringen. N. Mit Eingabe vom 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie eine Vollmacht ein. O. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer der mandatierte Rechtsvertreter seiner Ehefrau bekannt gegeben und ihm für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme Frist angesetzt. P. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Q. Mit Eingabe vom 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. R. Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einer Stellungnahme eingeladen. S. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. T. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zugestellt und ihm unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Replikeinreichung eingeräumt. Am 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Beilage von mehreren fremdsprachigen Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Facebook-Auszüge beziehungsweise Zeitungsartikel) zu den Akten. U. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. V. Am 11. November 2016 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht werde, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Zwar gehe das BFM davon aus, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der politischen Umstrukturierung in Jemen seit Februar 2012 und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheine es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sei, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reiche der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten würden, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich ab-strakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert worden sei. Es sei ausserdem anzunehmen, dass die jemenitischen Behörden nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. In seinem Fall sei nicht von einem derartigen Profil auszugehen. Zwar sei er Mitglied von drei exilpolitischen Organisationen und halte verschiedene Posten darin inne. Seine Ausführungen zu den tatsächlichen Aufgaben innerhalb dieser Organisationen liessen jedoch keine Hinweise erkennen, wonach er sich damit in besonderer Weise exponiert hätte. Als (...) sei er für den Kontakt zu Mitgliedern, zu anderen Vereinen und zur Presse zuständig. An die Presse leite er Informationen und Bilder weiter, es sei jedoch bislang noch nie etwas von diesen Sachen publiziert worden. In seiner Rolle als Verantwortlicher für die Volksorganisation bei der TAJ helfe er bei der Organisation und der Durchführung von Demonstrationen mit und lade Mitglieder ein. Seit er diesen Posten erhalten habe, seien ungefähr drei Demonstrationen organisiert worden. Bei (...) Informationen und Bilder über Menschenrechtsverletzungen in Jemen und leite diese an Menschenrechtsorganisationen und verschiedene Institutionen wie die UN oder das Schweizerische Parlament weiter. Daraus ergebe sich, dass es sich bei seinem Posten innerhalb der verschiedenen Exilorganisationen hauptsächlich um interne Aufgaben handle, ohne dass er dabei in der Öffentlichkeit auftreten würde. Folglich sei diese Tätigkeit nicht geeignet, um ein exilpolitisches Profil im obgenannten Sinne zu begründen. Auch seine Arbeit als Karikaturist sowie die Teilnahme an Demonstrationen lasse keine andere Einschätzung zu. Diese Tätigkeit sei vergleichbar mit derjenigen von vielen anderen exilpolitisch tätigen Jemeniten, welche regimekritische Artikel verfassten und an Kundgebungen teilnehmen würden. Ausserdem zeigten viele seiner Karikaturen lediglich die Unterjochung des Südens von Nordjemen und die unterdrückte Position Südjemens. Gemäss gesicherten Erkenntnissen bestehe zurzeit indes keine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens, zu denen er sich ebenfalls zähle. Zusammenfassend würden sich keine Hinweise ergeben, wonach er sich in der Öffentlichkeit in qualifizierter Form als Regimegegner exponiert hätte. Es sei daher kaum davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt, geschweige denn ihn als Bedrohung für das Regime wahrgenommen hätten. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. Vor diesem Hintergrund sei sein Vorbringen, wonach die jemenitischen Behörden immer noch nach ihm suchen sowie seine Familienangehörigen befragen würden und einmal sogar seinen Vater mitgenommen hätten, als reine Schutzbehauptung und das Schreiben seines Bruders als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Bezüglich der Vorladung vom 3. Februar 2010 sei vorab anzumerken, dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses Dokument schon während seines Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Zudem seien solche Dokumente in Jemen leicht käuflich erwerbbar und daher nicht fälschungssicher, weshalb ihnen ohnehin kein grosser Beweiswert zukomme. Schliesslich ergehe daraus lediglich, dass er und eine weitere Person aufgrund einer Befragung bezüglich einer Klage vorgeladen würden. Der Grund für die Klage sei daraus nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Hinweis, wonach diese Vorladung in einem Zusammenhang mit seinen hier vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten stehe. Dieses Dokument sei somit ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. 3.2 3.2.1 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts, indem die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das BFM habe in rechtswidriger Weise die Einsicht in die A- und B-Akten sowie in die Akten C26/2, C7/1, C31/1 verweigert. Aus dem Aktenverzeichnis gehe sodann hervor, dass die Akte C30/14 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) nicht in den Akten vorhanden sei. Dieser Umstand illustriere beispielhaft, wie das BFM in der vorliegenden Sache vorgegangen sei. So habe die Vorinstanz offenbar die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn umgesetzt. So überrasche es denn auch nicht, dass die angefochtene Verfügung weiterhin rechtswidrig sei. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, sich konkret mit den zahlreichen Eingaben, Beweismitteln sowie den Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Das BFM habe in Verletzung der Begründungspflicht die veränderte Situation in Jemen innerhalb der letzten vier Jahre mit keinem Wort erwähnt. In der angefochtenen Verfügung sei diese Entwicklung völlig ausgeblendet worden. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dadurch erfolgt, dass die Vorinstanz in erster Linie die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewürdigt und verkannt habe, dass er im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs die Asylgewährung beantragt und neue Hinweise betreffend seine Verfolgung geschildert habe. So habe das BFM unter anderem die erfolgten Drohungen gegen die Familie des Beschwerdeführers nicht gewürdigt beziehungsweise nur am Rand auf die vorerwähnten Drohungen Bezug genommen. Ebenso wenig habe das BFM erwähnt, dass die letzte Befragung des Vaters des Beschwerdeführers durch die jemenitischen Behörden lediglich eineinhalb bis zwei Jahre vor der Anhörung im September 2014 stattgefunden habe. 3.2.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer in Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts an der Wahrheit der gemachten Angaben fest und führte aus, im Falle einer Rückkehr drohten ihm die Verhaftung und die Todesstrafe. Sodann verfüge er über ein äusserst überzeugtes und engagiertes politisches Profil und habe seit seiner Ankunft in der Schweiz im Mai 2009 zahlreiche Beweismittel dazu eingereicht, wobei es das BFM unterlassen habe, diese entsprechend zu würdigen. In Wiederholung seiner exilpolitischen Tätigkeiten führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, welche Personen der jemenitischen Diaspora das BFM von den jemenitischen Behörden verfolgt zu wissen meine, wenn nicht den Beschwerdeführer mit seinem Profil. Bezüglich des Einwands der Vorinstanz, wonach es nicht ausreiche, tatsächlich wegen exilpolitischer Aktivitäten von den jemenitischen Behörden überwacht zu werden, um eine begründete Verfolgung glaubhaft zu machen, stelle sich die Frage, warum die jemenitischen Behörden denn jemanden überwachen sollten, wenn sie ihn nicht verfolgen würden. Entgegen der Einschätzung des BFM verfüge er nachweislich über ein starkes, exponiertes, exilpolitisches Profil. Sodann treffe die Behauptung des BFM, wonach er in den südjemenitischen Organisationen hauptsächlich interne Aufgaben wahrnehme und so gar nicht in der Öffentlichkeit auftrete, nicht zu. Mit seiner Arbeit trete er klar nach aussen, so sei das Ziel seines Engagements, die Öffentlichkeit auf die Anliegen der Unabhängigkeitsbewegung Südjemens aufmerksam zu machen. Um dies zu erreichen, müsse er sich exponieren, wie beispielsweise mit der Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen vor der D._______ in E._______. Sodann sei er Zeichner und Karikaturist. Er nutze seinen Beruf für seine politischen Aktivitäten und veröffentliche seine Karikaturen auf Facebook sowie auf weiteren Internetseiten. Sämtliche Karikaturen würden seine E-Mail-Adresse aufweisen. Diese seien sowohl bei Gleichgesinnten wie auch bei Gegnern bekannt, was denn auch zu Auseinandersetzungen und zu der von ihm bereits erwähnten Droh-E-Mail geführt habe. Auf Facebook veröffentliche er sodann weitere Filme, Kommentare und Links, woraus deutlich hervorgehe, dass er als Oppositioneller gegen die jemenitische Regierung auftrete und insbesondere die Bewegung für die Unabhängigkeit des Südens aktiv unterstütze sowie die jemenitische Regierung direkt für die Verbrechen an der südjemenitischen Bevölkerung kritisiere, indem er beispielsweise Bilder von Toten und Verletzten teile und publiziere. Es sei offensichtlich davon auszugehen, dass er in den Jahren seit seiner Flucht aus Jemen über längere Zeit von den jemenitischen Behörden überwacht worden sei und sie ihn als gesuchten Regimekritiker identifiziert hätten. Mit seinen ausserordentlichen und ausdauernden exilpolitischen Aktivitäten sei es unmöglich, dass er von den jemenitischen Geheimdiensten über all die Jahre unentdeckt und für sie uninteressant geblieben wäre. Sodann machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Internet-Links Ausführungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jemen und brachte vor, die dargelegte Situation untermauere die Tatsache, dass ihm in Jemen eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2016 führte die Vorinstanz an, dass nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte Profil führe nach Einschätzung des SEM nach wie vor nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. So sei das SEM weiterhin der Auffassung, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen, welche den Beschwerdeführer als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die nach Einreichung der Beschwerde nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern, handle es sich dabei doch um Beweismittel derselben Natur wie sie bereits im Verlaufe des betreffenden Asylverfahrens eingereicht worden seien und vom SEM - anders als vom Beschwerdeführer moniert - in den Erwägungen des Asylentscheides vom 30. September 2014 ausführlich gewürdigt worden seien, weshalb diesbezüglich auf die erwähnten Erwägungen zu verweisen sei. Das SEM pflichte jedoch dem Beschwerdeführer bei, wonach sich die Lage in Jemen zwischenzeitlich drastisch verändert habe. Im vorliegenden Einzelfall komme das SEM zum Schluss, dass die veränderte Lage in Jemen auch einen Einfluss auf die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers als separatistischen Exilpolitiker habe: So habe die aktuelle - wenn derzeit auch schwache - sunnitische Regierung unter Präsident Hadi ab 2012 Reformprozesse eingeleitet, welche den allgemeinen Willen erkennen liessen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog anstatt mit Gewalt zu lösen. Präsident Hadi, der selbst aus dem Süden stamme und dort mehr Rückhalt als der frühere Präsident Saleh geniesse, sei vor Ausbruch des Konfliktes prinzipiell bereit gewesen, eine föderale Aufteilung Jemens in sechs autonome Regionen zu diskutieren. Der sogenannte "nationale Dialog" sei im Februar 2014 abgeschlossen worden und es sei bekannt gegeben worden, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen solle. Zwar führe der Beschwerdeführer korrekterweise aus, die Sezessionisten des Südens seien unter sich gespalten und nicht alle könnten sich mit dem Präsidenten Hadi und den vor dem Konflikt beschlossenen Reformen anfreunden. Der Beschwerdeführer gehöre zu jenen Südjemeniten, die Hadi ablehnten. Dennoch sei mit Verweis auf die oben erläuterten politischen Entwicklungen in den Jahren vor Ausbruch des Konfliktes und insbesondere auf den aktuellen Konflikt in Jemen äusserst fraglich, ob und mit welcher Intensität die derzeitig äusserst geschwächte Regierung überhaupt noch gewillt beziehungsweise in der Lage wäre, die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen zu überwachen. Viel eher sei davon auszugehen, dass der Fokus der jemenitischen Behörden derzeit auf der Bekämpfung der Huthi-Rebellen und nicht auf der Überwachung und Verfolgung separatistischer Exilpolitiker liege. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden daher nach Einschätzung des SEM nach wie vor nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führen. Überdies sei festzuhalten, dass nach wie vor Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestünden, wonach dessen Familienangehörige in Jemen aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten Schwierigkeiten erhalten hätten. Sodann sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2014 entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers sehr wohl in den Akten der Vorinstanz zu finden sei. Da es sich beim vorliegenden Geschäft bereits um das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers handle, sei hierfür korrekterweise ein eigenes Subdossier C eröffnet worden. Dort sei dann auch das betreffende Urteil unter Akte C33/14 abgelegt und sei - anders als vom Beschwerdeführer moniert - sehr wohl bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt worden. 3.4 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 19. Oktober 2016 fest, seine engagierten exilpolitischen Aktivitäten seien die Fortführung seiner bereits in Jemen vertretenen politischen Haltung. Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Hadi-Regierung Interesse an sämtlichen aufständischen und protestierenden Gruppierungen Jemens habe und diese zerschlagen wolle, um die Position, an der Hadi offensichtlich unbedingt festhalten wolle, in irgendeiner Weise stabilisieren zu können. Wie das SEM eingestehe, sei die aktuelle Situation dramatisch und die Fronten zwischen den Konfliktparteien blieben derzeit verhärtet; ein Ende des Konflikts sei bis heute nicht in Sicht. Zu den Konfliktparteien gehörten jedoch nicht nur die Hadi-Regierung und die Huthi-Rebellen, der Konflikt zeichne sich insbesondere durch eine Zersplitterung und Komplexität der zahlreichen Interessengruppen und die äusserst volatile Lage aus. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn das SEM den Fokus allein auf den Kampf Hadis gegen die Huthi lege und davon absehe, die weiteren, seit langem schwelenden Konflikte, wie denjenigen mit den südjemenitischen Separatisten, auszublenden. Es sei davon auszugehen, dass die Hadi-Regierung deshalb auch separatistische Exilpolitiker, wie vorliegend den Beschwerdeführer, im Visier habe. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten derart stark exponiert habe, dass er im Visier der Hadi-Regierung sowie der in Jemen eingreifenden saudischen Behörden sei. Seine unter anderem in einer jemenitischen Zeitung veröffentlichten Karikaturen seien offensichtlich sehr wohl in Jemen zur Kenntnis genommen worden, denn diese Zeitung werde von der Hadi-Regierung und den saudischen Geheimdiensten wahrgenommen. Sodann sei auf die jüngste Eskalation in Jemen zu verweisen. Bei einem Bombenangriff auf eine Trauerfeier seien vor einigen Tagen über hundert Personen getötet worden. Dies illustriere das massive Vorgehen der Hadi-Regierung beziehungsweise der Saudis. Zur Zeit würden sich Hunderte von Personen als politische Gefangene in Haft befinden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jemen als regimefeindlicher Separatist und Verräter verfolgt werden würde, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grund-sätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 - 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei gemäss Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. Stefan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 Rz. 67; BVGE 2013/23 E. 6.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E.2g/bb). Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 27 Rz. 9 und 12, Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 Rz. 40; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltener Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 28 Rz. 2 und 5; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 28 Rz. 3; EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b). 4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wonach dem Beschwerdeführer die Einsicht in die A-, B- und C-Akten verweigert worden sei, ist auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2016 zu verweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Einsicht in die Akten C7/1, C26/2, C31/1 verweigert, weil diese ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und ihnen auch kein Beweischarakter zukommt. Sodann sind die Akten korrekt als "interne Akten" aufgeführt worden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 die Einsicht in die A- und B-Akten verweigert, ist sodann aktenwidrig. Diese Verfügung enthält diesbezüglich keine Anordnungen, sondern lediglich Ausführungen betreffend die Einsicht in die C-Akten. Zwar ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 um "Einsicht in die gesamten Asylakten". Der Umstand, dass in der Zwischenverfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 die A- und B-Akten nicht erwähnt sind, bedeutet nicht, dass dadurch die Einsicht in diese Akten "verweigert" wurde. Dazu wäre eine explizite Erwähnung erforderlich. Sodann ist festzuhalten, dass die A-Akten die Aktenstücke seines ersten Asylverfahrens enthalten, in welche der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 Einsicht gewährt wurde (vgl. A20/2). Die B-Akten betreffen das eigenständige Verfahren seiner Ehefrau, welche einen anderen Rechtsvertreter mandatierte, womit sie rechtmässig nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens sind. Wie dem mandatierten Rechtsvertreter bekannt sein dürfte, besteht kein Rechtsanspruch auf die Einsicht in die Akten eines separaten Verfahrens. Die Einsicht in diese Akten ist nur unter Beibringung einer entsprechenden Vollmacht (in casu der Ehefrau) möglich. Mit vorgenannter Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert. Nach Eingang derselben wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 der von seiner Ehefrau mandatierte Rechtsvertreter bekanntgegeben und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Nachdem vom BFM festgestellt worden war, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1378/2014 vom 26. März 2014 nicht in den Akten vorhanden war (vgl. C30/14), wurde dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht angefordert, von diesem erneut übermittelt (siehe Fax-Aufdruck auf S. 1 von C33/14) und unter C33/14 abgelegt (siehe auch die nachfolgende E. 4.2). Inwiefern der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "offenbar" von diesem Urteil keine Kenntnis genommen, bei dieser Sachlage zutreffen soll, wird nicht weiter begründet. 4.1.4 Es ist folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechts oder der Aktenführung festzustellen. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei - wie der Beschwerdeführer zu verkennen scheint - nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Sie konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Die Rüge, wonach sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1376/2014 vom 26. März 2014 nicht als "A30/14" (recte: C30/14) in den A-Akten befinde, was beispielhaft illustriere, wie die Vorinstanz in der Sache vorgegangen sei und "offenbar" die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn umgesetzt habe, erweist sich als unbegründet. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich das erwähnte Urteil bei den C-Akten befindet (vgl. oben E. 4.1.3; C33/14), in der angefochtenen Verfügung zitiert und das zweite Asylgesuch einem materiellen Entscheid zugeführt wurde, womit der Kritik im genannten Urteil, die Beurteilung der neu vorgebrachten Asylgründe dürfe nicht in einem Nichteintretensentscheid vorgenommen werden, offensichtlich Folge geleistet wurde. Die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik, wonach aufgrund der Nichtbeachtung des vorerwähnten Urteils die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei, ist somit haltlos. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. Bezüglich der wiederholt angeführten Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, sich konkret mit den zahlreichen Eingaben, Beweismitteln, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der veränderten politischen Situation in Jemen auseinanderzusetzen, ist festzuhalten, dass eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, was auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf, würdigte sie entsprechend und legte dar, weshalb daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableitbar sei. Auch bezüglich der Rüge, wonach die Vorinstanz die erfolgten Drohungen gegen seine Familie nicht gewürdigt, beziehungsweise nur am Rand auf die Drohungen Bezug genommene habe, findet in den Akten keine Stütze. So berücksichtigte die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen in ihren Erwägungen und führte aus, weshalb diese als Schutzbehauptung und das eingereichte Schreiben seines Bruder als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien. Das BFM konzentrierte sich - zu Recht - auf die wesentlichen Gesichtspunkte bezüglich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und legte rechtsgenüglich dar, weshalb es in casu die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtete. Deshalb ist auch keine Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu erkennen. 4.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Das BFM zweifelte nicht an den vom Beschwerdeführer ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb es sich zu den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht im Detail zu äussern hatte. Zudem berücksichtigte es die im Zusammenhang mit der vorgebrachten Drohung eingereichten Dokumente. Inwiefern die Vorinstanz die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe, wird nicht substanziiert begründet, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Dem Beschwerdeführer war es möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 4.4 Auf Beschwerdeebene wird sodann gerügt, die unterlassene Würdigung von eingereichten Beweismitteln, die unvollständige Einbringung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie die willkürliche Argumentation des BFM habe das Willkürverbot in schwerwiegender Weise verletzt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch beispielsweise nicht näher ausgeführt, inwiefern die von der Vorinstanz angeblich unterlassene Würdigung der Beweismittel im Einzelfall sowie die vom BFM "nur am Rande" erwähnten Ausführungen und Ergänzungen des Beschwerdeführers unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sehr wohl vertretbar ist. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Akteneinsicht), der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM zu bestätigen ist. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens gerichtlich erwogen wurde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 5.3 5.3.1 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Jemen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die jementische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-267/2017 vom 10. März 2017 E. 8.2.1). Indes ist angesichts der heutigen Situation fraglich, inwieweit die jemenitischen Behörden aktuell überhaupt gewillt beziehungsweise in der Lage sind, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwachen, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. 5.3.2 Es gilt als unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert hat. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass dieser Mitglied von drei exilpolitischen Organisationen und für diese tätig ist, an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und im Rahmen seiner Tätigkeit als Karikaturist regimekritische Beiträge beziehungsweise Bilder veröffentlicht hat. Gleichwohl gelangt das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Jemen - übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise als regimefeindliche Person registriert worden wäre, kann ausgeschlossen werden (vgl. E. 5.2). Bezüglich seiner im Internet veröffentlichten Publikationen ist anzumerken, dass auch den jemenitischen Behörden bekannt sein dürfte, dass jemenitische Emigranten versuchen, in Europa und speziell auch in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regierungskritischen Aktivitäten nachgehen. Dazu gehört auch die Publikation von Presseartikeln mit Hinweis auf den Verfasser wie in casu dem Vermerk seiner E-Mail-Adresse im Internet. Es ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. In casu lässt sich nicht der Schluss ziehen, die jemenitischen Behörden hätten von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen beziehungsweise ihn als regimefeindliche Person registriert. Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer trotz seiner exilpolitischen Tätigkeit über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn aktuell als staatsgefährdend qualifizieren könnte, zumal aus den eingereichten rudimentären Übersetzungen seiner Veröffentlichungen nicht ersichtlich ist und in den entsprechenden Eingaben nicht konkret begründet wird, inwiefern er sich dadurch besonders exponiert hätte. Die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem behaupteten Erhalt einer Vorladung wurden - ausser einem Hinweis auf eine solche Vorladung in Ziffer 29 der Rechtsmitteleingabe - auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Es ist daher nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an seiner Person besteht. 5.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs vor, unabhängig von seiner politischen Betätigung bereits aufgrund der objektiv veränderten Situation in Jemen gefährdet zu sein, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. 5.4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind - wie subjektive Nachfluchtgründe - zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Jemen im Jahre 2009 objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche seine erklärte Furcht vor Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. 5.4.2 Dazu ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation in Jemen dergestalt verändert haben soll, dass sich nunmehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben könnte. Allein der pauschale Verweis auf die Lage in Jemen genügt nicht, eine solche Gefährdung glaubhaft zu machen. Aus objektiver Sicht liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in Jemen aufgrund der veränderten Situation einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso wenig sind weitere Abklärungen - so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und das zweite Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: