Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1378/2014 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Jemen, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, er sei seit Ende 2004 für die E._______ tätig gewesen und habe hauptsächlich bei der Organisation von Veranstaltungen, der Verteilung von Flugblättern und der Anwerbung von neuen Mitgliedern mitgeholfen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die E._______ zwischen 2007 und 2009 fünf Mal inhaftiert und gefoltert worden sei, dass er am 15. März 2009 zum letzten Mal inhaftiert worden sei und er sich nach seiner Freilassung im April 2009 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 7. Oktober 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 9. November 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil D-7035/2009 vom 18. August 2010 vollumfänglich abwies, dass am 1. September 2010 seine Ehefrau F._______ in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2010 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte, dass die vorerwähnte Eingabe vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2014 in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass dem Asylgesuch des Beschwerdeführers keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das erste Asylgesuch sowohl vom BFM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht eingehend geprüft worden und rechtskräftig abgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, wobei beide Instanzen zum Schluss gekommen seien, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Jemen keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten gehabt habe, und die damals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermocht hätten, dass er ausführe, in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv zu sein, Mitglied und Verantwortlicher der K._______ der E._______ sowie Mitglied und G._______ der H._______ sei, an Versammlungen und Demonstrationen teilnehme und selbstangefertigte I._______ publiziere, dass sodann im Jemen eine Vorladung für ihn ausgestellt worden sei und sein Vater seinetwegen mitgenommen und befragt worden sei, dass das BFM zwar davon ausgehe, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht werde, es allerdings angesichts der politischen Umstrukturierung im Jemen seit Februar 2012 und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung fraglich erscheine, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sei, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten, dass anzunehmen sei, dass die jemenitischen Behörden nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitscher Proteste hinausgehen würden und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln offenkundig kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen liessen, ergebe, dass seine Tätigkeiten - Teilnahme an Versammlungen und Manifestationen, Mitgliedschaft in Exilorganisationen, Publikation von regimekritischen I._______ - vergleichbar mit derjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil sei und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Jemeniten abhebe, dass sich auch aus seinen Positionen bei der H._______ als G._______ und bei der E._______ als Verantwortlicher für die K._______ keine Hinweise entnehmen liessen, wonach er sich dadurch erheblich exponiert hätte, zumal diesbezüglich lediglich die Protokolle der Sitzungen mit seiner Wahl, jedoch keinerlei Belege oder Informationen über dessen konkrete Tätigkeiten innerhalb dieser Positionen vorliegen würden, dass daher kaum davon auszugehen sei, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten überhaupt Kenntnis erlangt, geschweige denn ihn als Bedrohung für das Regime wahrgenommen hätten, dass sein Verhalten in der Schweiz insgesamt betrachtet offensichtlich nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken, dass - vor diesem Hintergrund - seine Vorbringen, wonach die jemenitischen Behörden ihn immer noch suchen würden und einmal seinen Vater mitgenommen und befragt hätten, als reine Schutzbehauptung und das Schreiben seines Bruders als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, dass bezüglich der Vorladung vom 3. Februar 2010 vorab anzumerken sei, dass es ihm möglich gewesen wäre, dieses Dokument bereits während des Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, und zudem solche Dokumente im Jemen leicht käuflich erwerbbar und daher nicht fälschungssicher seien, weshalb ihnen ohnehin kein grosser Beweiswert zukomme, dass sodann daraus lediglich ergehe, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person aufgrund einer Befragung bezüglich einer Klage vorgeladen würden, der Grund für die Klage daraus nicht ersichtlich sei, ebenso wenig ein Hinweis, wonach diese Vorladung in irgendeinem Zusammenhang mit seinen vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten stehe, womit das Dokument ebenfalls nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2014 feststellte, die Ehefrau des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung anordnete und sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2014 gegen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln, und eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der aus Jemen stammende Beschwerdeführer sei in der Schweiz ein äusserst aktives Mitglied der exilpolitischen jemenitischen Bewegung und engagiere sich bei den Organisationen E._______ und H._______, dass sich unter der Vielzahl von exilpolitischen Tätigkeiten Teilnahmen an diversen Kundgebungen und Demonstrationen sowie die wiederholte Veröffentlichung von regimekritischen I._______ im Internet finden liessen, dass die im Internet publizierten regimekritischen I._______ den Beschwerdeführer als Urheber der J._______ aus der Masse der exilpolitischen jemenitischen Bewegung herausragen liessen und seine Führungsrollen - G._______ beziehungsweise Verantwortlicher für die K._______ - in den exilpolitischen jemenitischen Organisationen H._______ und E._______ deutlich machen würden, dass er zu einem inneren Zirkel der Bewegung zu zählen sei und auch gegen aussen als eine die Bewegung massgeblich mitprägende Figur in Erscheinung trete, dass die Behauptung der Vorinstanz, sein Verhalten sei zum Vornherein offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken, geradezu haltlos erscheine, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu begründen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demzufolge auf den Eventualantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch am 23. September 2010 stellte, weshalb vorliegend alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG anzuwenden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG Abs. 2), dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 23. September 2010 geltend macht, er sei in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv und engagiere sich sowohl für die E._______ wie auch für die H._______ und nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil, von denen teilweise Bildmaterial im Internet veröffentlicht worden sei, dass auch seine regimekritischen I._______ auf Internetseiten der jemenitischen Opposition veröffentlicht würden, weshalb er bereits eine Todesdrohung erhalten und sich deshalb an die {.......} gewandt und Anzeige erstattet habe, dass mit den im Gesuch vorgebrachten Gründen sinngemäss eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue Situation verlangt wird und die dargelegten Ereignisse die Flüchtlingseigenschaft betreffen (und nicht den Wegweisungsvollzug), weshalb die Vorinstanz zu Recht das Gesuch als (zweites) Asylgesuch entgegennahm und es als neues Asylgesuch im Sinne von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG prüfte, dass die Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2010 als zweites Asylgesuch auf Beschwerdeebene denn auch nicht bestritten wird, dass gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 7 S. 772 f.), dass vor diesem Hintergrund vorliegend bei einer gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 18. August 2010 zu berücksichtigen gewesen wären, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9), dass der Beschwerdeführer zur Begründung weitergehende exilpolitische Tätigkeiten geltend macht, aus denen sich - aufgrund einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes -, wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen sein wird, Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit Abschluss des Verfahrens vom 18. August 2010 weiterhin exilpolitisch und in teilweise gesteigertem Ausmass für die E._______ und H._______ betätigte und regimekritische I._______ im Internet veröffentlichte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst ausführt, dass es davon ausgeht, die jemenitischen Behörden überwachten die jemenitische Diaspora, dass aus den zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismitteln Anhaltspunkte hervorgehen, die auf ein erkennbares - seit Abschluss des letzten rechtskräftigen Entscheides vom 18. August 2010 - regimekritisches Profil des Beschwerdeführers hindeuten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Einschätzung des BFM nicht anschliessen kann, es sei kaum davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz überhaupt Kenntnis erlangt hätten, beziehungsweise dass sein Verhalten in der Schweiz offensichtlich nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss geltender Rechtsprechung davon ausgeht, dass exilpolitisch aktive Mitglieder der E._______ von den jemenitischen Behörden überwacht werden, wobei zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich zu ziehen, bzw. den Beschwerdeführer als regimefeindliches Element zu registrieren (vgl. statt vieler Urteil D-3788/2012 vom 27. August 2012 E.5.4), dass zahlreiche Hinweise vorliegen, insbesondere ein gewisser Grad von Beteiligung an öffentlichen Aktivitäten sowie die Veröffentlichung von regimekritischen Publikationen, die im Lichte der Praxis besehen nicht von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind, dass überdies festzustellen ist, dass die Vorinstanz rund dreieinhalb Jahre gebraucht hat, um einen Entscheid in dieser Sache zu erlassen, womit anzunehmen sein dürfte, dass sie selbst das Verfahren auch nicht als offensichtlich haltlos erachtet haben dürfte, dass ferner festzustellen ist, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den tief anzusetzenden Prüfungsmassstab sprengt, innerhalb dessen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz auf den ersten Blick als nicht gegeben erachtet werden könnte, dass damit die Möglichkeit, in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt und Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, weshalb eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann, dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 alt Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Beschwerde folglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. März 2014 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, das Asylgesuch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Jemen materiell zu prüfen, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird, dass eine amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG bei Beschwerden, die im Rahmen von Mehrfachgesuchen ergehen, ausgenommen ist und in diesen Fällen Art. 65 Abs. 2 VwVG gilt (Art. 110a Abs. 2 AsylG), dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: