Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 bis 4 vom 7. August 2000 beziehungsweise 18. Dezember 2000 wurden vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) mit Verfügung vom 21. Februar 2003 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6424/2006 vom 1. September 2008 teilweise gut, indem es das BFM anwies, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft lehnte das Gericht die Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 an das BFM stellten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Sie beantragten (sinngemäss), es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machten die Beschwerde-führenden im Wesentlichen geltend, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, die geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. Der Beschwerdeführende 1 sei seit über zwei Jahren Mitglied der oppositionellen Partei "Southern Democratic Assembly" (TAJ) in der Schweiz. Er habe mehrere politische Artikel verfasst, die auf einschlägigen, oppositionellen Websites veröffentlicht worden seien. Weiter habe er am (...) an einer Demonstration in H._______ teilgenommen, an der die Teilnehmer gegen das Regime in Jemen und für die Freiheit und Unabhängigkeit des Südjemens demonstriert hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführende 1 am (...) an einer Kundgebung in I._______ gegen das jemenitische Regime teilgenommen. Diese Demonstration habe internationale Beachtung gefunden und es sei auch im Aden-TV ausführlich darüber berichtet worden, wobei auch Bilder der Demonstranten ausgestrahlt worden seien. Folglich verfüge der Beschwerdeführende 1 über ein erhebliches politisches Profil. Fotos der Demonstrationen, auf denen er zu erkennen sei, fänden sich ausserdem auf einschlägigen Internetseiten, weshalb davon auszugehen sei, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis von seinen Demonstrationsteilnahmen erlangt hätten. Eine objektive Betrachtungsweise müsse zum Schluss gelangen, dass seine Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken respektive seine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu begründen, weswegen er wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen vorläufig aufzunehmen sei. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 20. November 2009, fünf angeblich vom Beschwerdeführenden 1 verfasste fremdsprachige Artikel (inklusive deutscher Übersetzung), sieben Farbfotos sowie eine CD-Rom bei. C. Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass auf ihr neues Asylgesuch eingetreten werde, wobei man jedoch auf die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete, da sie (Beschwerdeführende) bereits über eine vorläufige Aufnahme verfügten. Zudem werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D. Mit Eingabe vom 31. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 14. März 2010 (in Kopie) einreichen. E. Am 6. Juni 2012 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführenden 1 durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, im Jahre 2008 sei er zum Verantwortlichen für die Aktivitäten der TAJ in J._______ gewählt worden. Wegen Meinungsverschiedenheiten habe er diesen Posten jedoch nach einer Weile niedergelegt. Er habe zudem insgesamt fünf regimekritische Artikel verfasst, die im Internet publiziert worden seien, und einen weiteren Artikel, der noch nicht veröffentlicht worden sei. Er habe überdies an mehreren Demonstrationen gegen das jemenitische Regime teilgenommen, letztmals am (...). Ausserdem habe er zwei im Internet publizierte Erklärungen von Südarabern mitunterzeichnet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführende 1 die folgenden Beweismittel zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 9. September 2008 (in Kopie), ein angeblich vom Beschwerdeführenden 1 verfasster fremdsprachiger Artikel, zwei fremdsprachige Erklärungen von Südarabern, eine CD-Rom sowie acht Farbfotos. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 - eröffnet am 18. Juni 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner wurde ihnen eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegt. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 habe geltend gemacht, seit 2007 in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. Als Mitglied der TAJ sei er eine Zeit lang Verantwortlicher für die Aktivitäten im Kanton J._______ gewesen. Er habe sechs regimekritische Artikel verfasst, zwei im Internet veröffentlichte Erklärungen von Südarabern unterzeichnet und an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Zwar gehe das BFM davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indes nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 sowie den eingereichten Beweismitteln offenkundig kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und hebe sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Jemeniten ab. Seine Aktivitäten - sollten die jemenitischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangt haben - seien aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welches zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. Zusammenfassend ergebe sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu werten seien. G. Mit Rechtsmittelschrift vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter (sinngemäss) beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 2. Juli 2012 eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 10. August 2012 zu bezahlten hätten. I. Am 3. August 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 4.3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 4.4 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFF in seiner Verfügung vom 21. Februar 2003 die von den Beschwerdeführenden in ihrem ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtete und diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. September 2008 bestätigt wurde. Die von den Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe sind demnach im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Gegenstand desselben sind einzig die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1.
E. 5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit Ende 2007 Mitglied und aktiv bei der Schweizer Sektion der TAJ ist. Ab dem Jahre 2008 war er eine Zeit lang Verantwortlicher für die Aktivitäten dieser Organisation im Kanton J._______. Er hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren Protestkundgebungen gegen das jementische Regime und für die Freiheit und Unabhängigkeit des Südjemens teilgenommen, bei denen er teilweise auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert und gefilmt wurde. Einige dieser anlässlich der Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden ins Internet gestellt. Zudem sollen Bilder von einer Demonstration in I._______ im jemenitischen Fernsehen ausgestrahlt worden sein. Überdies hat der Beschwerdeführende 1 zwei im Internet publizierte Erklärungen von Südarabern mitunterzeichnet. Ausserdem lässt sich aus den Akten entnehmen, dass verschiedene in arabischer Sprache verfasste regimekritische Artikel unter dem Namen des Beschwerdeführenden 1 im Internet veröffentlicht wurden.
E. 5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden zwar im vergangenen Jahr mehrere Aktivisten autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens inhaftiert, jedoch nach der Bildung der Übergangsregierung wieder freigelassen. Es kann keine generelle Verfolgungsgefahr von Befürwortern eines unabhängigen Südens angenommen werden. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische Klima seit dem Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammenhang mit dem sogenannten "arabischen Frühling" verändert hat. Obwohl in der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung keine Vertreter der autonomistischen Bewegung Südjemens vorgesehen sind und die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist eine politische Umstrukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseitiges Interesse am Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahre 2003 in Grossbritannien gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch die Behörden Jemens überwacht wurden und auch heute noch, trotz der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung, überwacht werden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der TAJ beziehungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr in den Jemen von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben. Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführende 1 tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde.
E. 5.5 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführende 1 vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese ihn als Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), haben sich die vom Beschwerdeführenden 1 vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen und demnach kann eine Registrierung als regimefeindliche Person vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 und die vorliegenden Beweismittel lassen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Aufgrund der Aktenlage liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Engagement des Beschwerdeführenden 1 würde dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigen und er hätte sich dadurch massgebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er zeitweise Verantwortlicher für die Aktivitäten der TAJ im Kanton J._______ gewesen ist, da es sich dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation handelt. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführenden 1 wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten besteht.
E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. An dieser Beurteilung vermögen weder die weiteren Ausführungen im zweiten Asylgesuch respektive in der Rechtsmittelschrift vom 17. Juli 2012 noch die Beweismittel etwas zu ändern.
E. 6 Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnten, dass der Beschwerdeführende 1 Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3788/2012 Urteil vom 27. August 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...) und deren gemeinsame Kinder,
3. D._______, geboren (...),
4. E._______, geboren (...),
5. F._______, geboren (...), alias G._______, geboren (...) Jemen, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 bis 4 vom 7. August 2000 beziehungsweise 18. Dezember 2000 wurden vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) mit Verfügung vom 21. Februar 2003 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6424/2006 vom 1. September 2008 teilweise gut, indem es das BFM anwies, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft lehnte das Gericht die Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 an das BFM stellten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Sie beantragten (sinngemäss), es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machten die Beschwerde-führenden im Wesentlichen geltend, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, die geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. Der Beschwerdeführende 1 sei seit über zwei Jahren Mitglied der oppositionellen Partei "Southern Democratic Assembly" (TAJ) in der Schweiz. Er habe mehrere politische Artikel verfasst, die auf einschlägigen, oppositionellen Websites veröffentlicht worden seien. Weiter habe er am (...) an einer Demonstration in H._______ teilgenommen, an der die Teilnehmer gegen das Regime in Jemen und für die Freiheit und Unabhängigkeit des Südjemens demonstriert hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführende 1 am (...) an einer Kundgebung in I._______ gegen das jemenitische Regime teilgenommen. Diese Demonstration habe internationale Beachtung gefunden und es sei auch im Aden-TV ausführlich darüber berichtet worden, wobei auch Bilder der Demonstranten ausgestrahlt worden seien. Folglich verfüge der Beschwerdeführende 1 über ein erhebliches politisches Profil. Fotos der Demonstrationen, auf denen er zu erkennen sei, fänden sich ausserdem auf einschlägigen Internetseiten, weshalb davon auszugehen sei, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis von seinen Demonstrationsteilnahmen erlangt hätten. Eine objektive Betrachtungsweise müsse zum Schluss gelangen, dass seine Aktivitäten ein Ausmass erreicht hätten, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken respektive seine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland zu begründen, weswegen er wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen vorläufig aufzunehmen sei. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 20. November 2009, fünf angeblich vom Beschwerdeführenden 1 verfasste fremdsprachige Artikel (inklusive deutscher Übersetzung), sieben Farbfotos sowie eine CD-Rom bei. C. Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass auf ihr neues Asylgesuch eingetreten werde, wobei man jedoch auf die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete, da sie (Beschwerdeführende) bereits über eine vorläufige Aufnahme verfügten. Zudem werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D. Mit Eingabe vom 31. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 14. März 2010 (in Kopie) einreichen. E. Am 6. Juni 2012 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführenden 1 durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, im Jahre 2008 sei er zum Verantwortlichen für die Aktivitäten der TAJ in J._______ gewählt worden. Wegen Meinungsverschiedenheiten habe er diesen Posten jedoch nach einer Weile niedergelegt. Er habe zudem insgesamt fünf regimekritische Artikel verfasst, die im Internet publiziert worden seien, und einen weiteren Artikel, der noch nicht veröffentlicht worden sei. Er habe überdies an mehreren Demonstrationen gegen das jemenitische Regime teilgenommen, letztmals am (...). Ausserdem habe er zwei im Internet publizierte Erklärungen von Südarabern mitunterzeichnet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführende 1 die folgenden Beweismittel zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom 9. September 2008 (in Kopie), ein angeblich vom Beschwerdeführenden 1 verfasster fremdsprachiger Artikel, zwei fremdsprachige Erklärungen von Südarabern, eine CD-Rom sowie acht Farbfotos. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 - eröffnet am 18. Juni 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Ferner wurde ihnen eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegt. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 habe geltend gemacht, seit 2007 in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. Als Mitglied der TAJ sei er eine Zeit lang Verantwortlicher für die Aktivitäten im Kanton J._______ gewesen. Er habe sechs regimekritische Artikel verfasst, zwei im Internet veröffentlichte Erklärungen von Südarabern unterzeichnet und an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Zwar gehe das BFM davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indes nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 sowie den eingereichten Beweismitteln offenkundig kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und hebe sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Jemeniten ab. Seine Aktivitäten - sollten die jemenitischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangt haben - seien aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welches zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein Verhalten in der Schweiz sei somit insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. Zusammenfassend ergebe sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu werten seien. G. Mit Rechtsmittelschrift vom 17. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter (sinngemäss) beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 2. Juli 2012 eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 10. August 2012 zu bezahlten hätten. I. Am 3. August 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 4.4 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFF in seiner Verfügung vom 21. Februar 2003 die von den Beschwerdeführenden in ihrem ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtete und diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. September 2008 bestätigt wurde. Die von den Beschwerdeführenden im ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe sind demnach im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Gegenstand desselben sind einzig die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführenden 1. 5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit Ende 2007 Mitglied und aktiv bei der Schweizer Sektion der TAJ ist. Ab dem Jahre 2008 war er eine Zeit lang Verantwortlicher für die Aktivitäten dieser Organisation im Kanton J._______. Er hat seinen Angaben und den eingereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren Protestkundgebungen gegen das jementische Regime und für die Freiheit und Unabhängigkeit des Südjemens teilgenommen, bei denen er teilweise auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert und gefilmt wurde. Einige dieser anlässlich der Protestkundgebungen geschossenen Fotos wurden ins Internet gestellt. Zudem sollen Bilder von einer Demonstration in I._______ im jemenitischen Fernsehen ausgestrahlt worden sein. Überdies hat der Beschwerdeführende 1 zwei im Internet publizierte Erklärungen von Südarabern mitunterzeichnet. Ausserdem lässt sich aus den Akten entnehmen, dass verschiedene in arabischer Sprache verfasste regimekritische Artikel unter dem Namen des Beschwerdeführenden 1 im Internet veröffentlicht wurden. 5.3 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden zwar im vergangenen Jahr mehrere Aktivisten autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens inhaftiert, jedoch nach der Bildung der Übergangsregierung wieder freigelassen. Es kann keine generelle Verfolgungsgefahr von Befürwortern eines unabhängigen Südens angenommen werden. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische Klima seit dem Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammenhang mit dem sogenannten "arabischen Frühling" verändert hat. Obwohl in der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung keine Vertreter der autonomistischen Bewegung Südjemens vorgesehen sind und die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist eine politische Umstrukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseitiges Interesse am Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen). 5.4 Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahre 2003 in Grossbritannien gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch die Behörden Jemens überwacht wurden und auch heute noch, trotz der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung, überwacht werden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der TAJ beziehungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr in den Jemen von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben. Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführende 1 tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. 5.5 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführende 1 vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass er die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese ihn als Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 5.1), haben sich die vom Beschwerdeführenden 1 vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen und demnach kann eine Registrierung als regimefeindliche Person vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 und die vorliegenden Beweismittel lassen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. Aufgrund der Aktenlage liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Engagement des Beschwerdeführenden 1 würde dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigen und er hätte sich dadurch massgebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er zeitweise Verantwortlicher für die Aktivitäten der TAJ im Kanton J._______ gewesen ist, da es sich dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation handelt. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführenden 1 wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten besteht. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend in Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. An dieser Beurteilung vermögen weder die weiteren Ausführungen im zweiten Asylgesuch respektive in der Rechtsmittelschrift vom 17. Juli 2012 noch die Beweismittel etwas zu ändern.
6. Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnten, dass der Beschwerdeführende 1 Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: