opencaselaw.ch

D-6424/2006

D-6424/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus Aden, ersuchte am 07. August 2000 in der Schweiz um Asyl. Er gab zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem an, im Elektrizitätswerk in (...) als hauptverantwortlicher Magaziner tätig gewesen zu sein, wo sein Vorgesetzter anfangs 2000 von ihm verlangt habe, Material aus dem Magazin bereitzustellen, diesen Bezug jedoch nicht in der Buchhaltung zu vermerken, was er abgelehnt habe. Nach zirka zwei Tagen habe er aufgrund eines Hinweises eines Freundes erfahren, dass Material aus dem Magazin entnommen werde, worauf er dort tatsächlich eine Gruppe Männer beim Aufladen von Material überrascht habe. Er habe eine Bewilligung für den Materialbezug verlangt, worauf die Leute ihm gesagt hätten, den Auftrag von seinem Vorgesetzten erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe am Dialekt der Männer erkannt, dass diese aus dem Norden stammten. Auf seinen Einwand hin, dass ohne eine Bewilligung kein Materialbezug möglich sei, hätten ihn die Männer zusammengeschlagen. In der Folge habe er den Diebstahl der Polizei gemeldet. Zwei Tage später sei er von der Polizei vorgeladen und für zehn bis elf Tage festgehalten worden; durch Bestechung eines Polizeioffiziers sei er freigekommen. Der Polizeioffizier habe ihn aufgefordert, wieder arbeiten zu gehen und gesagt, er werde versuchen, das Problem zu lösen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Verantwortung über das Magazin an jemand anderen abgegeben und von seinem Chef verlangt, dass die entwendeten Materialien auch in der Buchhaltung des Magazins einzutragen seien. Sein Vorgesetzter sei darauf nicht eingegangen und habe erklärt, der Beschwerdeführer sei verantwortlich und habe die Polizei informiert, nun müsse er das Problem auch selber erledigen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Polizeioffizier kontaktiert; dieser habe erklärt, man werde ihn, den Beschwerdeführer, für den Diebstahl verantwortlich machen, und habe ihm geraten, das Land zu verlassen. B.Die Beschwerdeführerin I.A. ersuchte mit den gemeinsamen Kindern (...) in der Schweiz am 18. Dezember 2000 um Asyl. Sie gab im Wesentlichen an, nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten die Behörden sie unter Druck gesetzt. So sei das Haus, in dem sie wohne, von drei Männern, zwei in Uniform und einer in Zivil, durchsucht worden. Die Männer hätten ihrem Schwager, der im selben Haus wohne, gesagt, dass sich ihr Ehemann besser freiwillig melden solle, sie würden ihn sowieso eines Tages finden. Er werde beschuldigt, mit der HATEM Bewegung zusammenzuarbeiten. Im Weiteren sei sie auf der Strasse unter Beobachtung gestanden und habe oft denselben fremden Mann in ihrer Strasse und vor dem Hause ihres Vaters gesehen. Eines Tages habe ein Auto neben ihr angehalten und ein Mann habe sie aufgefordert, in das Auto zu steigen. Sie habe dies abgelehnt, woraufhin der Mann versucht habe, sie und ihre Töchter in das Auto zu zerren. Sie hätten angefangen zu schreien und daraufhin seien viele Leute aus der nahegelegenen Moschee gekommen. Die Entführer, insgesamt etwa vier Männer, seien dann geflüchtet. Schliesslich habe sie eine Vorladung der Schule erhalten, wonach ihr Mann bei der Schule vorsprechen solle. Ihr Schwager M. sei zu dem Termin erschienen und habe erklärt, er vertrete den Vater von (...), was der Rektor nicht akzeptiert habe. Am folgenden Tag seien die Kinder weinend von der Schule nach Hause gekommen und hätten erzählt, dass sie nicht zur Schule zugelassen würden. Dies sei der Auslöser für die Flucht gewesen, da die Beschwerdeführerin die Zukunft ihrer Töchter gefährdet gesehen habe. C. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Vorladung der jemenitischen Polizei vom 23. Januar 2000, eine Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 und eine Vorladung der Schulbehörden vom 6. November 2000, alle im Original samt Übersetzung, ein. D.Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) - teils von der Unglaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz ausgehend - die Asylgesuche der Beschwerdeführende ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E.In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführende (unter Einreichung eines Berichts von Friederike Schneider zum Thema Beschneidung) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde mit Hinweis auf das bestehende Sicherheitskonto des Beschwerdeführers um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Im Weiteren sei ein Gegengutachten von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der Echtheit der eingereichten Dokumente abzuwarten. F.Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicherheitskontos des Beschwerdeführers antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G.In einer ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H.In seiner Replik vom 18. Juni 2003 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. I.Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 reichte der Rechtsvertreter das in Aussicht gestellte Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juli 2003 sowie Auszüge aus dem Internet hinsichtlich der Gefahr von Beschneidungen und Zwangsverheiratung in der Republik Jemen ein. K.In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2005 im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG beantragte die Vorinstanz die Abweisung des kantonalen Antrags auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. L.Am 6. Dezember 2005 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden, Mohamed Shamsan, geboren. M.Mit Eingabe vom 14. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine im Internet publizierte Erklärung der in der Schweiz wohnhaften Südaraber im Zusammenhang mit einer gewaltsam aufgelösten Demonstration samt Übersetzung und weitere Auszüge aus dem Internet ein. N.Am 28. Juli 2008 reichte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin I.A. beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein ärztliches Zeugnis vom 28. Juli 2008 ein, welches dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge überwiesen wurde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). B. 1.3Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 6.1Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4Auf Beschwerdeebene wird unter Einreichung eines Berichts von Friederike Schneider zum Thema Beschneidung, einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juli 2003 sowie Auszügen aus dem Internet erstmals geltend gemacht, die beiden Töchter Sara und Saly hätten bei einer Rückkehr geschlechtsspezifische Nachteile, insbesondere Beschneidung und Zwangsverheiratung, und damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung - wie vom Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 zu Recht ausgeführt wird - kaum ohne Einwilligung der Eltern erfolgen dürften. Wenn die Beschwerdeführenden somit die begrüssenswerte Absicht haben, ihre Töchter vor solcher menschenrechtswidriger Behandlung bewahren zu wollen, so liegt dies primär in ihrer Verantwortung, selbst wenn ein sozialer Druck auf die Eltern seitens der Verwandtschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Im weiteren werden Zwangsbeschneidungen in den Ländern, wo diese "Tradition" besteht, - wie ebenfalls in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht ausgeführt wird - normalerweise im Kindesalter vorgenommen. Ein solches Risiko ist daher für die mittlerweile erwachsenen Töchter nahezu auszuschliessen. Abgesehen davon kann indessen die Frage, ob aufgrund der genannten geschlechtsspezifischen Befürchtungen ein unter dem Titel der Unzulässigkeit bestehendes Vollzugshindernis vorliegen könnte, mit Blick auf die nachstehenden E. 6.6 und 6.7 letztlich dahingestellt bleiben. 6.5Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6Eine Geamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die beiden inzwischen volljährigen Töchter mit zehn beziehungsweise zwölf Jahren und damit als Kinder in die Schweiz gelangt sind, hier die entscheidenden Jahre der Persönlichkeitsentwicklung zum Erwachsenen erlebt und dabei, erkennbar am hohen Grad ihrer Integration (Sprache, Schule, Berufslehre), offensichtlich die hiesigen Lebensbedingungen angenommen haben. Deshalb würde für die beiden jungen Frauen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat, wo sie aufgrund ihres Geschlechts einschneidenden Benachteiligungen und - insbesondere auch wegen ihrer "westlich" geprägten Verhaltensweise - erheblichem sozialem Druck ausgesetzt wären, offenkundig eine besondere Härte bedeuten und die Chancen zur Reintegration müssten als gering betrachtet werden. Im Weiteren ist die psychisch labile Situation der Beschwerdeführerin I.A., welche sich in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben musste, zu berücksichtigen. Es kann hierzu auf das aktuelle ärztliche Zeugnis des behandelnden Arztes vom 28. Juli 2008 verwiesen werden. Darin wird unter anderem festgehalten, dass zwar im Verlauf der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung eine deutliche Besserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei, indessen die Behandlung einer traumatischen Belastung ausschliesslich unter den Bedingungen äusserer Sicherheit und Stabilität durchgeführt werden könne. Selbst wenn in Jemen die Möglichkeit einer solchen Therapie bestünde, erscheint deren Wirksamkeit bei dem von der Patientin empfundenen Druck durch die dortigen Umstände zumindest fraglich. In Würdigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in ihrem Heimatstaat erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.7Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine vollständige Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten.

E. 4 4.1Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden, zum Einen sei der Beschwerdeführer Ende Januar bis anfangs Februar 2000 unter dem ungerechtfertigten Vorwurf des Diebstahls für mehrere Tage von der Polizei inhaftiert worden, worauf er wegen drohendem Strafverfahren ausgereist sei, und zum Anderen hätten die Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter nach der Ausreise unter Druck gesetzt (Hausdurchsuchung, Entführungsversuch, Schulausschluss), als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Wie vom BFF zutreffend ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben gemacht. Während der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung angab, die Polizisten hätten ihm den Grund für die Inhaftierung nicht genannt (vgl. A14, S. 9), sagte die Beschwerdeführerin aus, nach seiner Rückkehr aus der Haft habe der Beschwerdeführer von Beschuldigungen gesprochen (vgl. A21, S. 12). Die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen des vom BFF gewährten rechtlichen Gehörs, wonach man ihm zwar im Zeitpunkt der Inhaftierung - worauf sich seine Aussage bezogen habe - den Grund für die Inhaftierung nicht genannt, ihn indessen während der Haft über die Gründe für seine Festnahme unterrichtet habe, weshalb er nach der Freilassung auch über Beschuldigungen habe sprechen können (vgl. A25), vermag, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, nicht zu überzeugen, war doch die Frage nach dem Grund für die Inhaftierung offensichtlich erkennbar nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme beschränkt. Auch die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus der Haft seiner Ehefrau gegenüber bloss von Mutmassungen über die Haftgründe und nicht von unmittelbaren Beschuldigungen gesprochen habe, vermag keineswegs zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin ihre Aussage, ihr Ehemann habe bei seiner Rückkehr von Beschuldigungen gesprochen, im Rahmen der Anhörung nicht relativiert. In der weiteren Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann nach der Freilassung berichtet habe, er ha-be den von ihm bemerkten Diebstahl zur Anzeige gebracht, kann jedenfalls nicht eine Relativierung ihrer Aussage, ihr Ehemann habe bei seiner Rückkehr von Beschuldigungen gesprochen, erblickt werden, geschweige denn, wie in der Beschwerdeschrift, der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe wohl nicht von unmittelbaren Beschuldigungen gesprochen, sondern bloss von eigenen Mutmassungen. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geschilderte Vorgehensweise der Behörden, nicht während der Haft des Beschwerdeführers, sondern erst nach dessen nachfolgender Ausreise unter dem Vorwurf, mit der HATEM Bewegung zusammenzuarbeiten, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, als realitätsfremd zu erachten ist. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach das Verschwinden des Beschwerdeführers die Behörden erst in ihrem Verdacht bestärkt habe, lässt das angebliche Vorgehen der Behörden nicht nachvollziehbarer erscheinen, wäre doch der Beschwerdeführer ohne Verdachtsmomente wohl gar nicht erst verhaftet und inhaftiert worden. Schliesslich ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, die Schilderung des angeblichen Entführungsversuchs der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter unrealistisch ausgefallen; der geltend gemachte Umstand, dass sich die Entführer, offensichtlich Angehörige des Staates, durch das Schreien der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter hätten einschüchtern lassen und auf die Anwendung ihrer Amtsgewalt abgesehen hätten, erscheint nicht nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermögen die unbehelflichen Erklärungsversuche, die Entführer hätten wohl nicht mit dem mutigen Widerstand der Frau und ihrer Töchter gerechnet, im Weiteren habe die Aktion vor allem die Einschüchterung der Beschwerdeführerinnen zum Ziel gehabt, nichts zu ändern. Was die im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers eingereichten, als polizeiliche Vorladung vom 23. Januar 2000 sowie Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 bezeichneten Dokumente betrifft, so sind diese vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihres teils fragwürdigen Inhalts als nicht beweistauglich zu erachten. Zum Einen werden auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Angaben zu ihrer Herkunft gemacht, obwohl es sich bei der Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 nach zu bestätigender Auffassung der Vorinstanz offensichtlich um ein internes Dokument handelt, sondern es wird lediglich auf die 'notorische Willkür der Beamten in Jemen' hingewiesen. Zum Anderen hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass in beiden Dokumenten, obwohl im Jahre 1994 ein neues jemenitisches Strafgesetz in Kraft gesetzt worden sei, der Artikel 156 des Strafgesetzes aus dem Jahre 1990 zitiert werde. Diese Feststellung vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit dem Hinweis auf die 'enorme Willkür der Beamten und deren niedrigem Ausbildungsniveau' nicht in Frage zu stellen. Schliesslich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung die unter Einreichung einer Vorladung der Schulbehörden vom 6. November 2000 geltend gemachten Vorbringen, den Töchtern sei der weitere Schulbesuch verweigert worden, bis sich der Beschwerdeführer bei den Schulbehörden gemeldet hätte, zutreffend mangels erforderlicher Intensität und hinreichendem Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich erachtet. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, zum Einen sei der Beschwerdeführer Ende Januar bis anfangs Februar 2000 unter dem ungerechtfertigten Vorwurf des Diebstahls für mehrere Tage von der Polizei inhaftiert worden, worauf er wegen drohendem Strafverfahren ausgereist sei, und zum Anderen hätten die Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter nach der Ausreise unter Druck gesetzt, als überwiegend unwahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bedarf die Frage der Asylrelevanz nicht näherer Prüfung. Unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sind die weiteren Vorbringen, den Töchtern der Beschwerdeführenden sei der weitere Besuch der Schule einstweilen verweigert worden, wie bereits erwähnt, als nicht asylrelevant zu erachten. 4.2Somit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 4.3Mit Eingabe vom 14. November 2007 reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine im Internet publizierte Erklärung der Südaraber (Südjemen) in der Schweiz im Zusammenhang mit einer gewaltsam aufgelösten Demonstration ein, in welcher der Beschwerdeführer namentlich als einer der Unterzeichnenden erwähnt ist. In der Erklärung wird das gewaltsame Vorgehen gegen südjemenitische Demonstranten verurteilt. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Mitunterzeichnung dieser Erklärung Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die jemenitischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.3.1Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.3.2Vorliegend ist unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer alleine aufgrund der Mitunterzeichnung der genannten Erklärung im Internet - andere exilpolitische Tätigkeiten sind nicht aktenkundig - identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Jemen deswegen verfolgen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatstaat die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben. Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllen.

2. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG)

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters auf Fr. 1'700.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
  6. 6. 1.3
  7. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6424/2006/dcl {T 0/2} Urteil vom 1. September 2008 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.___dessen Ehefrau B.___und deren Kinder C.___Jemen, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom D.___ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus Aden, ersuchte am 07. August 2000 in der Schweiz um Asyl. Er gab zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem an, im Elektrizitätswerk in (...) als hauptverantwortlicher Magaziner tätig gewesen zu sein, wo sein Vorgesetzter anfangs 2000 von ihm verlangt habe, Material aus dem Magazin bereitzustellen, diesen Bezug jedoch nicht in der Buchhaltung zu vermerken, was er abgelehnt habe. Nach zirka zwei Tagen habe er aufgrund eines Hinweises eines Freundes erfahren, dass Material aus dem Magazin entnommen werde, worauf er dort tatsächlich eine Gruppe Männer beim Aufladen von Material überrascht habe. Er habe eine Bewilligung für den Materialbezug verlangt, worauf die Leute ihm gesagt hätten, den Auftrag von seinem Vorgesetzten erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe am Dialekt der Männer erkannt, dass diese aus dem Norden stammten. Auf seinen Einwand hin, dass ohne eine Bewilligung kein Materialbezug möglich sei, hätten ihn die Männer zusammengeschlagen. In der Folge habe er den Diebstahl der Polizei gemeldet. Zwei Tage später sei er von der Polizei vorgeladen und für zehn bis elf Tage festgehalten worden; durch Bestechung eines Polizeioffiziers sei er freigekommen. Der Polizeioffizier habe ihn aufgefordert, wieder arbeiten zu gehen und gesagt, er werde versuchen, das Problem zu lösen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Verantwortung über das Magazin an jemand anderen abgegeben und von seinem Chef verlangt, dass die entwendeten Materialien auch in der Buchhaltung des Magazins einzutragen seien. Sein Vorgesetzter sei darauf nicht eingegangen und habe erklärt, der Beschwerdeführer sei verantwortlich und habe die Polizei informiert, nun müsse er das Problem auch selber erledigen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Polizeioffizier kontaktiert; dieser habe erklärt, man werde ihn, den Beschwerdeführer, für den Diebstahl verantwortlich machen, und habe ihm geraten, das Land zu verlassen. B.Die Beschwerdeführerin I.A. ersuchte mit den gemeinsamen Kindern (...) in der Schweiz am 18. Dezember 2000 um Asyl. Sie gab im Wesentlichen an, nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten die Behörden sie unter Druck gesetzt. So sei das Haus, in dem sie wohne, von drei Männern, zwei in Uniform und einer in Zivil, durchsucht worden. Die Männer hätten ihrem Schwager, der im selben Haus wohne, gesagt, dass sich ihr Ehemann besser freiwillig melden solle, sie würden ihn sowieso eines Tages finden. Er werde beschuldigt, mit der HATEM Bewegung zusammenzuarbeiten. Im Weiteren sei sie auf der Strasse unter Beobachtung gestanden und habe oft denselben fremden Mann in ihrer Strasse und vor dem Hause ihres Vaters gesehen. Eines Tages habe ein Auto neben ihr angehalten und ein Mann habe sie aufgefordert, in das Auto zu steigen. Sie habe dies abgelehnt, woraufhin der Mann versucht habe, sie und ihre Töchter in das Auto zu zerren. Sie hätten angefangen zu schreien und daraufhin seien viele Leute aus der nahegelegenen Moschee gekommen. Die Entführer, insgesamt etwa vier Männer, seien dann geflüchtet. Schliesslich habe sie eine Vorladung der Schule erhalten, wonach ihr Mann bei der Schule vorsprechen solle. Ihr Schwager M. sei zu dem Termin erschienen und habe erklärt, er vertrete den Vater von (...), was der Rektor nicht akzeptiert habe. Am folgenden Tag seien die Kinder weinend von der Schule nach Hause gekommen und hätten erzählt, dass sie nicht zur Schule zugelassen würden. Dies sei der Auslöser für die Flucht gewesen, da die Beschwerdeführerin die Zukunft ihrer Töchter gefährdet gesehen habe. C. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Vorladung der jemenitischen Polizei vom 23. Januar 2000, eine Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 und eine Vorladung der Schulbehörden vom 6. November 2000, alle im Original samt Übersetzung, ein. D.Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) - teils von der Unglaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz ausgehend - die Asylgesuche der Beschwerdeführende ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E.In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführende (unter Einreichung eines Berichts von Friederike Schneider zum Thema Beschneidung) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde mit Hinweis auf das bestehende Sicherheitskonto des Beschwerdeführers um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Im Weiteren sei ein Gegengutachten von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der Echtheit der eingereichten Dokumente abzuwarten. F.Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicherheitskontos des Beschwerdeführers antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G.In einer ersten Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H.In seiner Replik vom 18. Juni 2003 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. I.Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 reichte der Rechtsvertreter das in Aussicht gestellte Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juli 2003 sowie Auszüge aus dem Internet hinsichtlich der Gefahr von Beschneidungen und Zwangsverheiratung in der Republik Jemen ein. K.In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2005 im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG beantragte die Vorinstanz die Abweisung des kantonalen Antrags auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. L.Am 6. Dezember 2005 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden, Mohamed Shamsan, geboren. M.Mit Eingabe vom 14. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine im Internet publizierte Erklärung der in der Schweiz wohnhaften Südaraber im Zusammenhang mit einer gewaltsam aufgelösten Demonstration samt Übersetzung und weitere Auszüge aus dem Internet ein. N.Am 28. Juli 2008 reichte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin I.A. beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein ärztliches Zeugnis vom 28. Juli 2008 ein, welches dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge überwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). B. 1.3Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden, zum Einen sei der Beschwerdeführer Ende Januar bis anfangs Februar 2000 unter dem ungerechtfertigten Vorwurf des Diebstahls für mehrere Tage von der Polizei inhaftiert worden, worauf er wegen drohendem Strafverfahren ausgereist sei, und zum Anderen hätten die Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter nach der Ausreise unter Druck gesetzt (Hausdurchsuchung, Entführungsversuch, Schulausschluss), als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Wie vom BFF zutreffend ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben gemacht. Während der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung angab, die Polizisten hätten ihm den Grund für die Inhaftierung nicht genannt (vgl. A14, S. 9), sagte die Beschwerdeführerin aus, nach seiner Rückkehr aus der Haft habe der Beschwerdeführer von Beschuldigungen gesprochen (vgl. A21, S. 12). Die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen des vom BFF gewährten rechtlichen Gehörs, wonach man ihm zwar im Zeitpunkt der Inhaftierung - worauf sich seine Aussage bezogen habe - den Grund für die Inhaftierung nicht genannt, ihn indessen während der Haft über die Gründe für seine Festnahme unterrichtet habe, weshalb er nach der Freilassung auch über Beschuldigungen habe sprechen können (vgl. A25), vermag, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, nicht zu überzeugen, war doch die Frage nach dem Grund für die Inhaftierung offensichtlich erkennbar nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme beschränkt. Auch die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus der Haft seiner Ehefrau gegenüber bloss von Mutmassungen über die Haftgründe und nicht von unmittelbaren Beschuldigungen gesprochen habe, vermag keineswegs zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin ihre Aussage, ihr Ehemann habe bei seiner Rückkehr von Beschuldigungen gesprochen, im Rahmen der Anhörung nicht relativiert. In der weiteren Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann nach der Freilassung berichtet habe, er ha-be den von ihm bemerkten Diebstahl zur Anzeige gebracht, kann jedenfalls nicht eine Relativierung ihrer Aussage, ihr Ehemann habe bei seiner Rückkehr von Beschuldigungen gesprochen, erblickt werden, geschweige denn, wie in der Beschwerdeschrift, der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe wohl nicht von unmittelbaren Beschuldigungen gesprochen, sondern bloss von eigenen Mutmassungen. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geschilderte Vorgehensweise der Behörden, nicht während der Haft des Beschwerdeführers, sondern erst nach dessen nachfolgender Ausreise unter dem Vorwurf, mit der HATEM Bewegung zusammenzuarbeiten, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, als realitätsfremd zu erachten ist. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach das Verschwinden des Beschwerdeführers die Behörden erst in ihrem Verdacht bestärkt habe, lässt das angebliche Vorgehen der Behörden nicht nachvollziehbarer erscheinen, wäre doch der Beschwerdeführer ohne Verdachtsmomente wohl gar nicht erst verhaftet und inhaftiert worden. Schliesslich ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, die Schilderung des angeblichen Entführungsversuchs der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter unrealistisch ausgefallen; der geltend gemachte Umstand, dass sich die Entführer, offensichtlich Angehörige des Staates, durch das Schreien der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter hätten einschüchtern lassen und auf die Anwendung ihrer Amtsgewalt abgesehen hätten, erscheint nicht nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermögen die unbehelflichen Erklärungsversuche, die Entführer hätten wohl nicht mit dem mutigen Widerstand der Frau und ihrer Töchter gerechnet, im Weiteren habe die Aktion vor allem die Einschüchterung der Beschwerdeführerinnen zum Ziel gehabt, nichts zu ändern. Was die im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers eingereichten, als polizeiliche Vorladung vom 23. Januar 2000 sowie Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 bezeichneten Dokumente betrifft, so sind diese vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihres teils fragwürdigen Inhalts als nicht beweistauglich zu erachten. Zum Einen werden auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Angaben zu ihrer Herkunft gemacht, obwohl es sich bei der Entlassungsverfügung vom 5. Februar 2000 nach zu bestätigender Auffassung der Vorinstanz offensichtlich um ein internes Dokument handelt, sondern es wird lediglich auf die 'notorische Willkür der Beamten in Jemen' hingewiesen. Zum Anderen hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass in beiden Dokumenten, obwohl im Jahre 1994 ein neues jemenitisches Strafgesetz in Kraft gesetzt worden sei, der Artikel 156 des Strafgesetzes aus dem Jahre 1990 zitiert werde. Diese Feststellung vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit dem Hinweis auf die 'enorme Willkür der Beamten und deren niedrigem Ausbildungsniveau' nicht in Frage zu stellen. Schliesslich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung die unter Einreichung einer Vorladung der Schulbehörden vom 6. November 2000 geltend gemachten Vorbringen, den Töchtern sei der weitere Schulbesuch verweigert worden, bis sich der Beschwerdeführer bei den Schulbehörden gemeldet hätte, zutreffend mangels erforderlicher Intensität und hinreichendem Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylbeachtlich erachtet. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, zum Einen sei der Beschwerdeführer Ende Januar bis anfangs Februar 2000 unter dem ungerechtfertigten Vorwurf des Diebstahls für mehrere Tage von der Polizei inhaftiert worden, worauf er wegen drohendem Strafverfahren ausgereist sei, und zum Anderen hätten die Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter nach der Ausreise unter Druck gesetzt, als überwiegend unwahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bedarf die Frage der Asylrelevanz nicht näherer Prüfung. Unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sind die weiteren Vorbringen, den Töchtern der Beschwerdeführenden sei der weitere Besuch der Schule einstweilen verweigert worden, wie bereits erwähnt, als nicht asylrelevant zu erachten. 4.2Somit ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen. 4.3Mit Eingabe vom 14. November 2007 reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine im Internet publizierte Erklärung der Südaraber (Südjemen) in der Schweiz im Zusammenhang mit einer gewaltsam aufgelösten Demonstration ein, in welcher der Beschwerdeführer namentlich als einer der Unterzeichnenden erwähnt ist. In der Erklärung wird das gewaltsame Vorgehen gegen südjemenitische Demonstranten verurteilt. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Mitunterzeichnung dieser Erklärung Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die jemenitischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.3.1Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.3.2Vorliegend ist unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer alleine aufgrund der Mitunterzeichnung der genannten Erklärung im Internet - andere exilpolitische Tätigkeiten sind nicht aktenkundig - identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Jemen deswegen verfolgen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatstaat die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben. Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllen.

2. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 2.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 2.1 6.1Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4Auf Beschwerdeebene wird unter Einreichung eines Berichts von Friederike Schneider zum Thema Beschneidung, einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juli 2003 sowie Auszügen aus dem Internet erstmals geltend gemacht, die beiden Töchter Sara und Saly hätten bei einer Rückkehr geschlechtsspezifische Nachteile, insbesondere Beschneidung und Zwangsverheiratung, und damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung - wie vom Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 zu Recht ausgeführt wird - kaum ohne Einwilligung der Eltern erfolgen dürften. Wenn die Beschwerdeführenden somit die begrüssenswerte Absicht haben, ihre Töchter vor solcher menschenrechtswidriger Behandlung bewahren zu wollen, so liegt dies primär in ihrer Verantwortung, selbst wenn ein sozialer Druck auf die Eltern seitens der Verwandtschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Im weiteren werden Zwangsbeschneidungen in den Ländern, wo diese "Tradition" besteht, - wie ebenfalls in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht ausgeführt wird - normalerweise im Kindesalter vorgenommen. Ein solches Risiko ist daher für die mittlerweile erwachsenen Töchter nahezu auszuschliessen. Abgesehen davon kann indessen die Frage, ob aufgrund der genannten geschlechtsspezifischen Befürchtungen ein unter dem Titel der Unzulässigkeit bestehendes Vollzugshindernis vorliegen könnte, mit Blick auf die nachstehenden E. 6.6 und 6.7 letztlich dahingestellt bleiben. 6.5Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6Eine Geamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die beiden inzwischen volljährigen Töchter mit zehn beziehungsweise zwölf Jahren und damit als Kinder in die Schweiz gelangt sind, hier die entscheidenden Jahre der Persönlichkeitsentwicklung zum Erwachsenen erlebt und dabei, erkennbar am hohen Grad ihrer Integration (Sprache, Schule, Berufslehre), offensichtlich die hiesigen Lebensbedingungen angenommen haben. Deshalb würde für die beiden jungen Frauen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat, wo sie aufgrund ihres Geschlechts einschneidenden Benachteiligungen und - insbesondere auch wegen ihrer "westlich" geprägten Verhaltensweise - erheblichem sozialem Druck ausgesetzt wären, offenkundig eine besondere Härte bedeuten und die Chancen zur Reintegration müssten als gering betrachtet werden. Im Weiteren ist die psychisch labile Situation der Beschwerdeführerin I.A., welche sich in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben musste, zu berücksichtigen. Es kann hierzu auf das aktuelle ärztliche Zeugnis des behandelnden Arztes vom 28. Juli 2008 verwiesen werden. Darin wird unter anderem festgehalten, dass zwar im Verlauf der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung eine deutliche Besserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei, indessen die Behandlung einer traumatischen Belastung ausschliesslich unter den Bedingungen äusserer Sicherheit und Stabilität durchgeführt werden könne. Selbst wenn in Jemen die Möglichkeit einer solchen Therapie bestünde, erscheint deren Wirksamkeit bei dem von der Patientin empfundenen Druck durch die dortigen Umstände zumindest fraglich. In Würdigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in ihrem Heimatstaat erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.7Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine vollständige Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 6. 2.1 6.1Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4Auf Beschwerdeebene wird unter Einreichung eines Berichts von Friederike Schneider zum Thema Beschneidung, einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. Juli 2003 sowie Auszügen aus dem Internet erstmals geltend gemacht, die beiden Töchter Sara und Saly hätten bei einer Rückkehr geschlechtsspezifische Nachteile, insbesondere Beschneidung und Zwangsverheiratung, und damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung - wie vom Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2003 zu Recht ausgeführt wird - kaum ohne Einwilligung der Eltern erfolgen dürften. Wenn die Beschwerdeführenden somit die begrüssenswerte Absicht haben, ihre Töchter vor solcher menschenrechtswidriger Behandlung bewahren zu wollen, so liegt dies primär in ihrer Verantwortung, selbst wenn ein sozialer Druck auf die Eltern seitens der Verwandtschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Im weiteren werden Zwangsbeschneidungen in den Ländern, wo diese "Tradition" besteht, - wie ebenfalls in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht ausgeführt wird - normalerweise im Kindesalter vorgenommen. Ein solches Risiko ist daher für die mittlerweile erwachsenen Töchter nahezu auszuschliessen. Abgesehen davon kann indessen die Frage, ob aufgrund der genannten geschlechtsspezifischen Befürchtungen ein unter dem Titel der Unzulässigkeit bestehendes Vollzugshindernis vorliegen könnte, mit Blick auf die nachstehenden E. 6.6 und 6.7 letztlich dahingestellt bleiben. 6.5Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6Eine Geamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die beiden inzwischen volljährigen Töchter mit zehn beziehungsweise zwölf Jahren und damit als Kinder in die Schweiz gelangt sind, hier die entscheidenden Jahre der Persönlichkeitsentwicklung zum Erwachsenen erlebt und dabei, erkennbar am hohen Grad ihrer Integration (Sprache, Schule, Berufslehre), offensichtlich die hiesigen Lebensbedingungen angenommen haben. Deshalb würde für die beiden jungen Frauen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat, wo sie aufgrund ihres Geschlechts einschneidenden Benachteiligungen und - insbesondere auch wegen ihrer "westlich" geprägten Verhaltensweise - erheblichem sozialem Druck ausgesetzt wären, offenkundig eine besondere Härte bedeuten und die Chancen zur Reintegration müssten als gering betrachtet werden. Im Weiteren ist die psychisch labile Situation der Beschwerdeführerin I.A., welche sich in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben musste, zu berücksichtigen. Es kann hierzu auf das aktuelle ärztliche Zeugnis des behandelnden Arztes vom 28. Juli 2008 verwiesen werden. Darin wird unter anderem festgehalten, dass zwar im Verlauf der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung eine deutliche Besserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei, indessen die Behandlung einer traumatischen Belastung ausschliesslich unter den Bedingungen äusserer Sicherheit und Stabilität durchgeführt werden könne. Selbst wenn in Jemen die Möglichkeit einer solchen Therapie bestünde, erscheint deren Wirksamkeit bei dem von der Patientin empfundenen Druck durch die dortigen Umstände zumindest fraglich. In Würdigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in ihrem Heimatstaat erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. 6.7Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuchstellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) erneut zu prüfen sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet, ist auf eine vollständige Prüfung der anderen Vollzugshindernisse zu verzichten. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG) 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters auf Fr. 1'700.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...)

- (...) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: 6. 6. 1.3 6. 6.