Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführerin - eine aus B._______ stammende jemenitische Staatsangehörige - verliess eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Bruder (...) (N_______), ihrer Schwester (...) (N_______) und einem Neffen (N_______) am 20. Oktober 2009 ihre Heimat und gelangte am folgenden Tag über C._______ und weitere, ihr unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie am 22. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2009 wurde sie im EVZ D._______ summarisch befragt und mit Entscheid vom 12. November 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 22. Dezember 2009 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend, sie habe nach ihrem Universitätsabschluss im Jahre (...) begonnen, als (Nennung Erwerbstätigkeit) zu arbeiten. Ihre Familie sei wohlhabend gewesen und ihr Vater habe Ländereien, eine Fabrik und ein dazu gehörendes Geschäft besessen. Zwei ihrer Brüder hätten für die Bewegung des Südens - "Al Hirak" - gearbeitet, weshalb die Familie Probleme mit den Behörden bekommen habe. So sei ihr älterer Bruder im Jahre (...) von einflussreichen Personen getötet worden. Die Regierung habe eines ihrer Grundstücke beschlagnahmt und die Fabrik mehrmals geschlossen respektive im Jahre (...) seien die Fabrik und das Geschäft geschlossen worden. Im Jahre (...) habe man sie zur Pensionierung gezwungen, obwohl sie noch hätte arbeiten wollen und können. Man habe sie durch einen Mann aus Nordjemen ersetzen wollen. Die Probleme der Familie und ihre eigenen Probleme hätten ihr psychisch zugesetzt und die Familie auch finanziell belastet. Sie habe diese Unterdrückung nicht länger ertragen können. Die ganze Familie habe Angst gehabt, da die Behörden ihren aktiven Bruder in den letzten zwei Jahren immer verfolgt hätten und ihr Haus wiederholt respektive jeweils bei Demonstrationen oder anderen politischen Aktivitäten nach diesem durchsucht worden sei. Am (...) sei ihr Bruder (...), der mit ihr zusammen in die Schweiz gereist sei, verhaftet und (...) freigelassen worden. Auch ihr Schwager, dessen Frau sich nun ebenfalls in der Schweiz befinde, sei verhaftet worden. Sie hätten sich in ihrer Heimat immer unterdrückt gefühlt und es herrsche dort keine Gerechtigkeit. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am 10. Mai 2010 zogen der Neffe (N_______) und am 3. Juni 2011 der Bruder (...) (N_______) der Beschwerdeführerin ihre Asylgesuche zurück und reisten am 23. Juni 2010 respektive am 17. Juni 2011 freiwillig zurück in ihre Heimat. Mit Entscheid des BFM vom 15. August 2011 wurden die Schwester (...) (N_______) und deren Familienangehörigen als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 11. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei (sinngemäss) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall und Auferlegung der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten dem das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreter. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die zwei fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 2/1 und 2/3 der Eingabe vom 17. Juni 2013) bis zum 8. Juli 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei unbenutztem Fristablauf des Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 legte die Beschwerdeführerin die verlangten Übersetzungen von eingereichten fremdsprachigen Beweismitteln (Nennung Beweismittel) sowie vier weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache keine gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Sie habe selber angeführt, persönlich keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Sie sei jedoch gezwungen worden, in die Pension zu gehen, obschon sie selber noch hätte arbeiten wollen und können. Ausserdem hätten die Behörden Ländereien und eine Fabrik ihres Vaters beschlagnahmt, was grosse finanzielle Konsequenzen für die Familie mit sich gebracht habe. Diese Vorfälle würden jedoch keine Verfolgungsmassnahmen gegen ihren Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Auch aus der angeblichen Verfolgung der Brüder liessen sich keine asylrelevanten Nachteile für die Beschwerdeführerin ableiten. Sie hätten zwar Angst gehabt, weil die Behörden immer wieder aufgetaucht seien und das Haus durchsucht hätten. Ihren eigenen Angaben zufolge sei ihrer Person dabei jedoch nie etwas widerfahren und es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sie in Zukunft aufgrund der Brüder asylrelevante Nachteile befürchten müsste. Für diese Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass ihre Mutter und mehrere Geschwister noch in der Heimat lebten und auch der mit ihr in die Schweiz gereiste Bruder in der Zwischenzeit freiwillig wieder nach Jemen zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen.
E. 3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und führte ergänzend an, sie sei mit F._______ verwandt, der bekanntermassen ein Mann der al-Qaida gewesen sei. Deshalb sei ihre Familie ins Visier des jemenitischen Geheimdienstes geraten. Zudem seien ihre Brüder für den "Hirak" sehr aktiv gewesen, hätten sich also für die Unabhängigkeit Südjemens von Nordjemen eingesetzt. Das jemenitische Strafgesetzbuch sehe für diejenigen Personen die Todesstrafe vor, welche die Unabhängigkeit und Einheit von Jemen gefährden würden. Die Zugehörigkeit zum "Hirak" stelle daher eine ernsthafte Gefahr dar. Der jemenitische Geheimdienst sei bekannt für seine kollektiven und wirkungsvollen Bestrafungen und unterscheide diesbezüglich nicht zwischen aktiven Mitgliedern des "Hirak" oder deren Geschwistern. Aus diesem Grund sei sie zwangsweise pensioniert worden. Aufgrund der Verhaltensweise des Geheimdienstes (ihre Pensionierung; Beschlagnahme von Familienbesitz; Verhaftung der Brüder und des Schwagers; mehrere Hausdurchsuchungen) sei davon auszugehen, dass Familienmitglieder verdächtigt würden, für die Unabhängigkeit zu kämpfen, der Geheimdienst noch weitere Informationen beschaffen werde oder neue Informationen erhalten habe oder die Familie schikanieren wolle. Sie habe grosse Angst um ihr Leben gehabt, da sie überzeugt gewesen sei, als Nächste verhaftet zu werden. Ihr Bruder, dessen Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden und der in die Heimat zurückgekehrt sei, sei nach seiner Rückkehr spurlos verschwunden. Auch eine Nachfrage bei den jemenitischen Behörden sei ergebnislos geblieben. Sie befürchte, dass ihr nach einer Rückkehr das gleiche Schicksal wie ihrem Bruder drohe. Sie werde mittlerweile nicht nur vom jemenitischen Geheimdienst gesucht, sondern auch vom eigenen Clan, da sie die Familienehre beschmutzt haben soll, indem sie in der Schweiz mit einem Lebenspartner im Konkubinat lebe. Folglich werde sie wegen ihres Geschlechts verfolgt. Im Weiteren würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da sie in der Schweiz politisch aktiv geworden sei und mehrere Artikel geschrieben habe. Sie werde deswegen vom jemenitischen Geheimdienst gesucht und es sei nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Jemen bewogen haben sollen, insgesamt nicht als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, Zweifel aufkommen lassen.
E. 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr älterer Bruder sei im Jahre (...) getötet, sie selber im Jahre (...) zwangsweise pensioniert und die Fabrik sowie das Geschäft respektive ein Landstück im Jahre (...) durch die Behörden beschlagnahmt worden, ist festzuhalten, dass diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin (Oktober 2009) bereits mindestens (...) Jahre zurücklagen. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die die Beschwerdeführerin unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen, zumal - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der jemenitischen Behörden gestanden hätte oder die von ihr befürchtete Festnahme bevorstehend gewesen wäre. Die erwähnten Vorfälle erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren.
E. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie sei mit einem islamischen Extremisten verwandt, der Verbindungen zur al-Qaida gehabt habe, weshalb sie und ihre Familie ins Visier des jemenitischen Geheimdienstes geraten seien, ist festzustellen, dass sie dieses Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anlässlich der durchgeführten Befragungen mit keinem Wort erwähnte, was umso erstaunlicher erscheint, als sie dadurch eine asylrelevante Gefährdung für sich herzuleiten versucht. Aufgrund dieses erst nachträglich vorgebrachten Sachverhaltselements, das überdies durch keinerlei Beleg gestützt wird, ist das entsprechende Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu werten. Ebenso als nachgeschoben ist das im Schreiben der (Nennung Beweismittel) bestätigte Vorbringen zu qualifizieren, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine politische und menschenrechtliche Aktivistin handle, die eine menschenrechtsverachtende Behandlung durch das jemenitische Regime habe erdulden müssen, zumal eine solche Betätigung sowie die daraus angeblich folgende behördliche Misshandlung ihrer Person ebenfalls mit keinem Wort in der Anhörung durch das BFM oder bei der Befragung zur Person im EVZ D._______ erwähnt wurden.
E. 4.2.3 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre baldige Verhaftung befürchtet und daher grosse Angst um ihr Leben gehabt. Zudem sei ihr in die Heimat zurückgekehrter Bruder nach seiner Rückkehr spurlos verschwunden und sie befürchte, dass ihr dasselbe widerfahren könnte. Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). Es ist festzustellen, dass aufgrund der bereits im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise gewürdigten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Hätte sie tatsächlich im Visier der jemenitischen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen sie eingeleitet worden, zumal jene über ihren ständigen Aufenthaltsort in der Stadt im Bilde gewesen seien (vgl. act. A1/8, S. 4; A10/9 S. 2). Da sie sich jedoch seit ihrer Geburt bis zur Ausreise am 20. Oktober 2009 - ausser der ohnehin als asylunbeachtlich zu erachtenden zwangsweisen Pensionierung im Jahre (...) - unbehelligt dort aufhielt, lässt dies den Schluss zu, dass sich ihre Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere auf die finanziellen Probleme, die aus den behördlichen Interventionen für ihre Familie resultiert hätten, und den im Zusammenhang mit den unregelmässigen behördlichen Fahndungen nach ihrem Bruder entstandenen Druck hinweist, weshalb sie in der Folge die Situation psychisch nicht länger habe ertragen können, ist festzuhalten, dass diesbezüglich auch nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden kann. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Alleine die finanziellen Nachteile, die der Familie der Beschwerdeführerin durch die Schliessung der Fabrik und des Geschäfts oder durch die Beschlagnahmung eines Grundstücks entstanden sein sollen, sowie die unregelmässige behördliche Suche nach ihrem Bruder im Verlauf oder im Anschluss an Demonstrationen oder andere politische Aktivitäten während der (...) letzten Jahre vor ihrer Ausreise vermögen die erwähnten Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht zu erfüllen. Der fragliche Bruder sei denn auch am (...) verhaftet, jedoch (...) wieder freigelassen worden. Dass dieser bis zu seiner Ausreise im (...) weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Überdies verliess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Heimat unbehelligt über die offizielle Grenzkontrolle mit ihren eigenen Reisepapieren, was gegen die angeführte Verfolgungssituation spricht (vgl. act. A10/9 S. 6).
E. 4.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die ohne Begründung eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Diesen Unterlagen kann jedoch keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So fällt bei der Vorladung vom (...) zunächst auf, dass sich diese - im Gegensatz zu den zwei anderen Vorladungen - zwar an die Beschwerdeführerin richtet, darin jedoch gleichzeitig ein Polizeioffizier aufgefordert wird, sie auf die Polizeistation zu bringen. Es dürfte sich also im Wesentlichen um ein internes Dokument der Polizeistelle handeln, in dessen Besitz die Beschwerdeführerin nur hätte gelangen können, falls sie vom Beamten auch tatsächlich angetroffen worden wäre, zumal das Dokument auch nicht vorsieht, dass im Falle des Nichtantreffens der vorgeladenen Person die Vorladung an die allenfalls an der aufgeführten Adresse wohnhaften Familienangehörigen ausgehändigt oder auf andere Weise deponiert werden soll. Die beiden weiteren Vorladungen vom (...) und (...) enthalten keine Aufforderung mehr, die auf der Vorladung erwähnte Person auf die Polizeistelle zu bringen, sondern richten sich nur noch an die Beschwerdeführerin sowie an einen Vorladungsempfänger ([...]), dessen Funktion und Aufgabe im Zusammenhang mit der Vorladung indessen nicht klar wird. Dies ist in dem Sinne als erstaunlich zu erachten, als die Beschwerdeführerin wegen Nichtbeachtens der ersten (respektive der zweiten) Vorladung erneut vorgeladen wird und dabei zu erwarten wäre, dass die Behörden es nicht dem Belieben der vorgeladenen Person überlassen, ob sie der weiteren Vorladung Folge leisten will oder nicht, sondern vielmehr danach trachten dürften, diese mit behördlichem Zwang zu einem Erscheinen auf der Polizeistation zu bewegen. Weiter ist festzustellen, dass die auf sämtlichen Vorladungen enthaltene Adresse nicht mit derjenigen übereinstimmt, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung als ihre offizielle Wohnadresse angab (vgl. act. A10/9 S. 2). Sodann wird der noch in der ersten Vorladung vom (...) erwähnte Artikel des Strafgesetzes - wobei aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Übersetzung nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den "penal code" oder das "law of criminal proceedings" (beide aus dem Jahre 1994) handelt - nicht mehr erwähnt, sondern als Grund für die jeweiligen weiteren Vorladungen das Ignorieren der ersten Vorladung genannt. Ausserdem fehlt in sämtlichen Vorladungen der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu erscheinen habe. Erst im eingereichten Schreiben (Nennung Beweismittel) wird die gegen sie erhobene Anklage (Nennung Anklagepunkte) zum ersten Mal erwähnt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selber eine Aktivität für die südliche Bewegung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens geltend machte. Bereits in E. 4.2.1 wurde denn auch festgestellt, dass die im Schreiben (Nennung Beweismittel) bestätigten Aktivitäten als nachgeschoben qualifiziert werden müssten. Diesbezüglich ist die erwähnte Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Sodann ist es als befremdlich zu erachten, dass im Schreiben (Nennung Beweismittel) die der Beschwerdeführerin infolge ihrer Weigerung, den Vorladungen nachzukommen, drohenden Konsequenzen nicht genauer umschrieben und keine diesbezüglich relevanten Gesetzesbestimmungen erwähnt werden, obwohl entsprechende Bestimmungen für solche Fälle angesichts des seit dem Jahre 1994 existierenden "law of criminal proceedings" bestehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin erst über (...) Jahre nach deren Ausreise aus Jemen wegen ihrer angeblichen Tätigkeit für die südliche Bewegung verfolgen sollten. Den erwähnten Beweismitteln kann somit insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden.
E. 4.2.5 Sodann führte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch ihre eigene Familie an, da sie die Familienehre beschmutzt haben soll, indem sie in der Schweiz mit einem Lebenspartner im Konkubinat lebe. Dieses Vorbringen ist jedoch weder als glaubhaft noch als asylrelevant zu erachten. So wird der aktuelle Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen auf Beschwerdeebene widersprüchlich geschildert: Einerseits sollen diese gemäss Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2013 von der ausserehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin bereits erfahren und ihr deswegen mit dem Tod gedroht haben, ohne dass näher dargelegt wird, wie die Familienangehörigen Kenntnis davon erlangt haben sollen. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Wissen um die in ihrer Heimat herrschenden Gebräuche und Sitten ihre Familienangehörigen selber von dieser Beziehung unterrichtet hätte. Dass ihre in der Schweiz lebende Schwester für die Weiterleitung dieser Information verantwortlich sein könnte, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2013, also keine drei Wochen später, im Widerspruch dazu vor, sämtliche noch lebenden Familienangehörigen würden in (...) leben, ohne anzuführen, seit wann sich diese dort aufhielten, wodurch sich die noch in der Beschwerde angeführte Verfolgung durch die Familie ohnehin als haltlos erweisen würde. Es ist daher zu bezweifeln, dass sich die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin mittlerweile tatsächlich nach (...) begeben haben sollen.
E. 4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe geltend, da sie in der Schweiz mehrere regimekritische Artikel geschrieben habe. Zudem sei sie Mitglied der (...) und (...). Sie werde deswegen vom jemenitischen Geheimdienst gesucht. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte sie (Nennung Beweismittel) (vgl. Bstn. E. und G. oben) zu den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in ihrer Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 4.3.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin will sie unter dem Pseudonym (...) drei regimekritische Artikel zur Situation im Südjemen verfasst haben, welche im Frühjahr 2012 auf der Internetseite (...) veröffentlicht wurden. Weiter gehöre sie gemäss (Nennung Beweismittel) seit dem (...) dem Exekutivkomitee dieser Organisation an und sei dabei für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen und Kindern in Südjemen zuständig. Zudem sei sie gemäss der erwähnten Bestätigung seit (...) aktiv bei der Schweizer Sektion der (Nennung Organisation) und dort stellvertretende Verantwortliche für die Aktivitäten dieser Organisation in Angelegenheiten der Frauen. Bezüglich der erwähnten (Nennung Beweismittel) ist zunächst festzuhalten, dass diese in Ziffer 4.2.3 oben als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet wurde, soweit die Beschwerdeführerin darin als politische Aktivistin, die eine entsprechende menschenrechtsverachtende Behandlung durch die heimatlichen Behörden habe erdulden müssen, dargestellt wurde. Dementsprechend sind auch bezüglich der weiteren Feststellungen in dieser Bestätigung zum angeblichen exilpolitischen Engagement für die (Nennung Organisationen) grundsätzliche Zweifel anzubringen. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass es sich bei der Person mit dem Pseudonym (...) tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt, weshalb nicht feststeht, dass die eingereichten Artikel auch effektiv von ihr stammen. Ungeachtet dessen sind dem dargestellten Engagement der Beschwerdeführerin die in den nachfolgenden E. 4.3.2 - 4.3.4 aufgeführten Feststellungen entgegenzuhalten:
E. 4.3.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden zwar im vergangenen Jahr mehrere Aktivisten autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens inhaftiert, jedoch nach der Bildung der Übergangsregierung wieder freigelassen. Es kann keine generelle Verfolgungsgefahr von Befürwortern eines unabhängigen Südens angenommen werden. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische Klima seit dem Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammenhang mit dem sogenannten "arabischen Frühling" verändert hat. Obwohl in der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung keine Vertreter der autonomistischen Bewegung Südjemens vorgesehen sind und die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist eine politische Umstrukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseitiges Interesse am Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3788/2012 vom 27. August 2012 E. 5.3 f., m.w.H.).
E. 4.3.3 Bei der (...) handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...) gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch die Behörden Jemens überwacht wurden und auch heute noch, trotz der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung, überwacht werden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der (...) beziehungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr nach Jemen von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben. Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde.
E. 4.3.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass sie die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese sie als Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2.1 - 4.2.5), haben sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als asylirrelevant erwiesen und demnach kann eine Registrierung als regimefeindliche Person vor ihrer Ausreise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. So soll die Beschwerdeführerin ihre Beiträge unter einem Pseudonym geschrieben und im Internet veröffentlicht haben, weshalb diesbezüglich ohnehin keine Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sind. Aufgrund der Aktenlage liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Engagement der Beschwerdeführerin würde dasjenige vieler ihrer Landsleute im Exil deutlich übersteigen und sie hätte sich dadurch massgebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie stellvertretende Verantwortliche für die Aktivitäten der (Nennung Organisation) in Angelegenheiten der Frauen sei, da es sich dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation handelt und in Ermangelung konkreter Angaben auch nicht näher ersichtlich ist, in welcher Form und in welchem Umfang sie sich für die im Rahmen der (Nennung Organisation) getätigte Überwachung von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen und Kindern in Südjemen eingesetzt haben soll. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten besteht.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat.
E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zum (Nennung Organisation) und zur Situation in Jemen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Deren Rückkehr nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Bezug auf Jemen geht das Gericht davon aus, dass aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-212/2014 vom 17. Juni 2014 E.9.3.2, D-7264/2013 vom 26. März 2014 E. 7.5 und E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.2).
E. 6.3.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass trotz der schwierigen Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung - der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum - aufgrund der positiven Faktoren zugunsten der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Zur Frage des Bestehens eines familiären Beziehungsnetzes kann zunächst auf die Ausführungen in E. 4.2.4 verwiesen werden, wo festgestellt wurde, dass das Vorbringen, wonach sich die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin mittlerweile in (...) aufhalten sollen, als unglaubhaft zu erachten ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich nach wie vor Familienangehörige in ihrer Heimat aufhalten, wo die Familie in B._______ über eine grosse Villa verfügt, in welcher bislang sämtliche Geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin gemeinsam gewohnt hätten respektive weiterhin wohnen können (vgl. act. A10/9 S. 2). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Jemen über ein intaktes Familienumfeld verfügt, das sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfügt weiter über (Angaben zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Jemen) und bestritt ihren Lebensunterhalt nach ihrer (zwangsweisen) Pensionierung im Jahre (...) mit dem Erhalt einer - wenn auch zunächst unregelmässig ausbezahlten - Rente (vgl. act. A10/9 S. 3 f.). Es dürfte der Beschwerdeführerin daher mit Hilfe ihrer Familie gelingen, ihre wirtschaftliche Existenz in der Heimat (erneut) zu sichern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.).
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3069/2013 Urteil vom 15. Juli 2014 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N_______. Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin - eine aus B._______ stammende jemenitische Staatsangehörige - verliess eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Bruder (...) (N_______), ihrer Schwester (...) (N_______) und einem Neffen (N_______) am 20. Oktober 2009 ihre Heimat und gelangte am folgenden Tag über C._______ und weitere, ihr unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie am 22. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2009 wurde sie im EVZ D._______ summarisch befragt und mit Entscheid vom 12. November 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 22. Dezember 2009 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend, sie habe nach ihrem Universitätsabschluss im Jahre (...) begonnen, als (Nennung Erwerbstätigkeit) zu arbeiten. Ihre Familie sei wohlhabend gewesen und ihr Vater habe Ländereien, eine Fabrik und ein dazu gehörendes Geschäft besessen. Zwei ihrer Brüder hätten für die Bewegung des Südens - "Al Hirak" - gearbeitet, weshalb die Familie Probleme mit den Behörden bekommen habe. So sei ihr älterer Bruder im Jahre (...) von einflussreichen Personen getötet worden. Die Regierung habe eines ihrer Grundstücke beschlagnahmt und die Fabrik mehrmals geschlossen respektive im Jahre (...) seien die Fabrik und das Geschäft geschlossen worden. Im Jahre (...) habe man sie zur Pensionierung gezwungen, obwohl sie noch hätte arbeiten wollen und können. Man habe sie durch einen Mann aus Nordjemen ersetzen wollen. Die Probleme der Familie und ihre eigenen Probleme hätten ihr psychisch zugesetzt und die Familie auch finanziell belastet. Sie habe diese Unterdrückung nicht länger ertragen können. Die ganze Familie habe Angst gehabt, da die Behörden ihren aktiven Bruder in den letzten zwei Jahren immer verfolgt hätten und ihr Haus wiederholt respektive jeweils bei Demonstrationen oder anderen politischen Aktivitäten nach diesem durchsucht worden sei. Am (...) sei ihr Bruder (...), der mit ihr zusammen in die Schweiz gereist sei, verhaftet und (...) freigelassen worden. Auch ihr Schwager, dessen Frau sich nun ebenfalls in der Schweiz befinde, sei verhaftet worden. Sie hätten sich in ihrer Heimat immer unterdrückt gefühlt und es herrsche dort keine Gerechtigkeit. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am 10. Mai 2010 zogen der Neffe (N_______) und am 3. Juni 2011 der Bruder (...) (N_______) der Beschwerdeführerin ihre Asylgesuche zurück und reisten am 23. Juni 2010 respektive am 17. Juni 2011 freiwillig zurück in ihre Heimat. Mit Entscheid des BFM vom 15. August 2011 wurden die Schwester (...) (N_______) und deren Familienangehörigen als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 11. Mai 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei (sinngemäss) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall und Auferlegung der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten dem das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreter. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die zwei fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 2/1 und 2/3 der Eingabe vom 17. Juni 2013) bis zum 8. Juli 2013 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei unbenutztem Fristablauf des Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 legte die Beschwerdeführerin die verlangten Übersetzungen von eingereichten fremdsprachigen Beweismitteln (Nennung Beweismittel) sowie vier weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache keine gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Sie habe selber angeführt, persönlich keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Sie sei jedoch gezwungen worden, in die Pension zu gehen, obschon sie selber noch hätte arbeiten wollen und können. Ausserdem hätten die Behörden Ländereien und eine Fabrik ihres Vaters beschlagnahmt, was grosse finanzielle Konsequenzen für die Familie mit sich gebracht habe. Diese Vorfälle würden jedoch keine Verfolgungsmassnahmen gegen ihren Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Auch aus der angeblichen Verfolgung der Brüder liessen sich keine asylrelevanten Nachteile für die Beschwerdeführerin ableiten. Sie hätten zwar Angst gehabt, weil die Behörden immer wieder aufgetaucht seien und das Haus durchsucht hätten. Ihren eigenen Angaben zufolge sei ihrer Person dabei jedoch nie etwas widerfahren und es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sie in Zukunft aufgrund der Brüder asylrelevante Nachteile befürchten müsste. Für diese Einschätzung spreche auch die Tatsache, dass ihre Mutter und mehrere Geschwister noch in der Heimat lebten und auch der mit ihr in die Schweiz gereiste Bruder in der Zwischenzeit freiwillig wieder nach Jemen zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen. 3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und führte ergänzend an, sie sei mit F._______ verwandt, der bekanntermassen ein Mann der al-Qaida gewesen sei. Deshalb sei ihre Familie ins Visier des jemenitischen Geheimdienstes geraten. Zudem seien ihre Brüder für den "Hirak" sehr aktiv gewesen, hätten sich also für die Unabhängigkeit Südjemens von Nordjemen eingesetzt. Das jemenitische Strafgesetzbuch sehe für diejenigen Personen die Todesstrafe vor, welche die Unabhängigkeit und Einheit von Jemen gefährden würden. Die Zugehörigkeit zum "Hirak" stelle daher eine ernsthafte Gefahr dar. Der jemenitische Geheimdienst sei bekannt für seine kollektiven und wirkungsvollen Bestrafungen und unterscheide diesbezüglich nicht zwischen aktiven Mitgliedern des "Hirak" oder deren Geschwistern. Aus diesem Grund sei sie zwangsweise pensioniert worden. Aufgrund der Verhaltensweise des Geheimdienstes (ihre Pensionierung; Beschlagnahme von Familienbesitz; Verhaftung der Brüder und des Schwagers; mehrere Hausdurchsuchungen) sei davon auszugehen, dass Familienmitglieder verdächtigt würden, für die Unabhängigkeit zu kämpfen, der Geheimdienst noch weitere Informationen beschaffen werde oder neue Informationen erhalten habe oder die Familie schikanieren wolle. Sie habe grosse Angst um ihr Leben gehabt, da sie überzeugt gewesen sei, als Nächste verhaftet zu werden. Ihr Bruder, dessen Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden und der in die Heimat zurückgekehrt sei, sei nach seiner Rückkehr spurlos verschwunden. Auch eine Nachfrage bei den jemenitischen Behörden sei ergebnislos geblieben. Sie befürchte, dass ihr nach einer Rückkehr das gleiche Schicksal wie ihrem Bruder drohe. Sie werde mittlerweile nicht nur vom jemenitischen Geheimdienst gesucht, sondern auch vom eigenen Clan, da sie die Familienehre beschmutzt haben soll, indem sie in der Schweiz mit einem Lebenspartner im Konkubinat lebe. Folglich werde sie wegen ihres Geschlechts verfolgt. Im Weiteren würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da sie in der Schweiz politisch aktiv geworden sei und mehrere Artikel geschrieben habe. Sie werde deswegen vom jemenitischen Geheimdienst gesucht und es sei nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Jemen bewogen haben sollen, insgesamt nicht als asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, Zweifel aufkommen lassen. 4.2 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr älterer Bruder sei im Jahre (...) getötet, sie selber im Jahre (...) zwangsweise pensioniert und die Fabrik sowie das Geschäft respektive ein Landstück im Jahre (...) durch die Behörden beschlagnahmt worden, ist festzuhalten, dass diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin (Oktober 2009) bereits mindestens (...) Jahre zurücklagen. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die die Beschwerdeführerin unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen, zumal - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der jemenitischen Behörden gestanden hätte oder die von ihr befürchtete Festnahme bevorstehend gewesen wäre. Die erwähnten Vorfälle erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringt, sie sei mit einem islamischen Extremisten verwandt, der Verbindungen zur al-Qaida gehabt habe, weshalb sie und ihre Familie ins Visier des jemenitischen Geheimdienstes geraten seien, ist festzustellen, dass sie dieses Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anlässlich der durchgeführten Befragungen mit keinem Wort erwähnte, was umso erstaunlicher erscheint, als sie dadurch eine asylrelevante Gefährdung für sich herzuleiten versucht. Aufgrund dieses erst nachträglich vorgebrachten Sachverhaltselements, das überdies durch keinerlei Beleg gestützt wird, ist das entsprechende Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu werten. Ebenso als nachgeschoben ist das im Schreiben der (Nennung Beweismittel) bestätigte Vorbringen zu qualifizieren, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin um eine politische und menschenrechtliche Aktivistin handle, die eine menschenrechtsverachtende Behandlung durch das jemenitische Regime habe erdulden müssen, zumal eine solche Betätigung sowie die daraus angeblich folgende behördliche Misshandlung ihrer Person ebenfalls mit keinem Wort in der Anhörung durch das BFM oder bei der Befragung zur Person im EVZ D._______ erwähnt wurden. 4.2.3 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre baldige Verhaftung befürchtet und daher grosse Angst um ihr Leben gehabt. Zudem sei ihr in die Heimat zurückgekehrter Bruder nach seiner Rückkehr spurlos verschwunden und sie befürchte, dass ihr dasselbe widerfahren könnte. Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.). Es ist festzustellen, dass aufgrund der bereits im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise gewürdigten Sachverhaltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer Zeit verwirklichen. Hätte sie tatsächlich im Visier der jemenitischen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen sie eingeleitet worden, zumal jene über ihren ständigen Aufenthaltsort in der Stadt im Bilde gewesen seien (vgl. act. A1/8, S. 4; A10/9 S. 2). Da sie sich jedoch seit ihrer Geburt bis zur Ausreise am 20. Oktober 2009 - ausser der ohnehin als asylunbeachtlich zu erachtenden zwangsweisen Pensionierung im Jahre (...) - unbehelligt dort aufhielt, lässt dies den Schluss zu, dass sich ihre Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere auf die finanziellen Probleme, die aus den behördlichen Interventionen für ihre Familie resultiert hätten, und den im Zusammenhang mit den unregelmässigen behördlichen Fahndungen nach ihrem Bruder entstandenen Druck hinweist, weshalb sie in der Folge die Situation psychisch nicht länger habe ertragen können, ist festzuhalten, dass diesbezüglich auch nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden kann. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Alleine die finanziellen Nachteile, die der Familie der Beschwerdeführerin durch die Schliessung der Fabrik und des Geschäfts oder durch die Beschlagnahmung eines Grundstücks entstanden sein sollen, sowie die unregelmässige behördliche Suche nach ihrem Bruder im Verlauf oder im Anschluss an Demonstrationen oder andere politische Aktivitäten während der (...) letzten Jahre vor ihrer Ausreise vermögen die erwähnten Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht zu erfüllen. Der fragliche Bruder sei denn auch am (...) verhaftet, jedoch (...) wieder freigelassen worden. Dass dieser bis zu seiner Ausreise im (...) weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Überdies verliess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Heimat unbehelligt über die offizielle Grenzkontrolle mit ihren eigenen Reisepapieren, was gegen die angeführte Verfolgungssituation spricht (vgl. act. A10/9 S. 6). 4.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die ohne Begründung eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Diesen Unterlagen kann jedoch keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So fällt bei der Vorladung vom (...) zunächst auf, dass sich diese - im Gegensatz zu den zwei anderen Vorladungen - zwar an die Beschwerdeführerin richtet, darin jedoch gleichzeitig ein Polizeioffizier aufgefordert wird, sie auf die Polizeistation zu bringen. Es dürfte sich also im Wesentlichen um ein internes Dokument der Polizeistelle handeln, in dessen Besitz die Beschwerdeführerin nur hätte gelangen können, falls sie vom Beamten auch tatsächlich angetroffen worden wäre, zumal das Dokument auch nicht vorsieht, dass im Falle des Nichtantreffens der vorgeladenen Person die Vorladung an die allenfalls an der aufgeführten Adresse wohnhaften Familienangehörigen ausgehändigt oder auf andere Weise deponiert werden soll. Die beiden weiteren Vorladungen vom (...) und (...) enthalten keine Aufforderung mehr, die auf der Vorladung erwähnte Person auf die Polizeistelle zu bringen, sondern richten sich nur noch an die Beschwerdeführerin sowie an einen Vorladungsempfänger ([...]), dessen Funktion und Aufgabe im Zusammenhang mit der Vorladung indessen nicht klar wird. Dies ist in dem Sinne als erstaunlich zu erachten, als die Beschwerdeführerin wegen Nichtbeachtens der ersten (respektive der zweiten) Vorladung erneut vorgeladen wird und dabei zu erwarten wäre, dass die Behörden es nicht dem Belieben der vorgeladenen Person überlassen, ob sie der weiteren Vorladung Folge leisten will oder nicht, sondern vielmehr danach trachten dürften, diese mit behördlichem Zwang zu einem Erscheinen auf der Polizeistation zu bewegen. Weiter ist festzustellen, dass die auf sämtlichen Vorladungen enthaltene Adresse nicht mit derjenigen übereinstimmt, die die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung als ihre offizielle Wohnadresse angab (vgl. act. A10/9 S. 2). Sodann wird der noch in der ersten Vorladung vom (...) erwähnte Artikel des Strafgesetzes - wobei aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Übersetzung nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den "penal code" oder das "law of criminal proceedings" (beide aus dem Jahre 1994) handelt - nicht mehr erwähnt, sondern als Grund für die jeweiligen weiteren Vorladungen das Ignorieren der ersten Vorladung genannt. Ausserdem fehlt in sämtlichen Vorladungen der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu erscheinen habe. Erst im eingereichten Schreiben (Nennung Beweismittel) wird die gegen sie erhobene Anklage (Nennung Anklagepunkte) zum ersten Mal erwähnt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selber eine Aktivität für die südliche Bewegung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens geltend machte. Bereits in E. 4.2.1 wurde denn auch festgestellt, dass die im Schreiben (Nennung Beweismittel) bestätigten Aktivitäten als nachgeschoben qualifiziert werden müssten. Diesbezüglich ist die erwähnte Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Sodann ist es als befremdlich zu erachten, dass im Schreiben (Nennung Beweismittel) die der Beschwerdeführerin infolge ihrer Weigerung, den Vorladungen nachzukommen, drohenden Konsequenzen nicht genauer umschrieben und keine diesbezüglich relevanten Gesetzesbestimmungen erwähnt werden, obwohl entsprechende Bestimmungen für solche Fälle angesichts des seit dem Jahre 1994 existierenden "law of criminal proceedings" bestehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin erst über (...) Jahre nach deren Ausreise aus Jemen wegen ihrer angeblichen Tätigkeit für die südliche Bewegung verfolgen sollten. Den erwähnten Beweismitteln kann somit insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden. 4.2.5 Sodann führte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch ihre eigene Familie an, da sie die Familienehre beschmutzt haben soll, indem sie in der Schweiz mit einem Lebenspartner im Konkubinat lebe. Dieses Vorbringen ist jedoch weder als glaubhaft noch als asylrelevant zu erachten. So wird der aktuelle Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen auf Beschwerdeebene widersprüchlich geschildert: Einerseits sollen diese gemäss Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2013 von der ausserehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin bereits erfahren und ihr deswegen mit dem Tod gedroht haben, ohne dass näher dargelegt wird, wie die Familienangehörigen Kenntnis davon erlangt haben sollen. In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Wissen um die in ihrer Heimat herrschenden Gebräuche und Sitten ihre Familienangehörigen selber von dieser Beziehung unterrichtet hätte. Dass ihre in der Schweiz lebende Schwester für die Weiterleitung dieser Information verantwortlich sein könnte, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2013, also keine drei Wochen später, im Widerspruch dazu vor, sämtliche noch lebenden Familienangehörigen würden in (...) leben, ohne anzuführen, seit wann sich diese dort aufhielten, wodurch sich die noch in der Beschwerde angeführte Verfolgung durch die Familie ohnehin als haltlos erweisen würde. Es ist daher zu bezweifeln, dass sich die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin mittlerweile tatsächlich nach (...) begeben haben sollen. 4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe geltend, da sie in der Schweiz mehrere regimekritische Artikel geschrieben habe. Zudem sei sie Mitglied der (...) und (...). Sie werde deswegen vom jemenitischen Geheimdienst gesucht. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte sie (Nennung Beweismittel) (vgl. Bstn. E. und G. oben) zu den Akten. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in ihrer Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 4.3.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin will sie unter dem Pseudonym (...) drei regimekritische Artikel zur Situation im Südjemen verfasst haben, welche im Frühjahr 2012 auf der Internetseite (...) veröffentlicht wurden. Weiter gehöre sie gemäss (Nennung Beweismittel) seit dem (...) dem Exekutivkomitee dieser Organisation an und sei dabei für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen und Kindern in Südjemen zuständig. Zudem sei sie gemäss der erwähnten Bestätigung seit (...) aktiv bei der Schweizer Sektion der (Nennung Organisation) und dort stellvertretende Verantwortliche für die Aktivitäten dieser Organisation in Angelegenheiten der Frauen. Bezüglich der erwähnten (Nennung Beweismittel) ist zunächst festzuhalten, dass diese in Ziffer 4.2.3 oben als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet wurde, soweit die Beschwerdeführerin darin als politische Aktivistin, die eine entsprechende menschenrechtsverachtende Behandlung durch die heimatlichen Behörden habe erdulden müssen, dargestellt wurde. Dementsprechend sind auch bezüglich der weiteren Feststellungen in dieser Bestätigung zum angeblichen exilpolitischen Engagement für die (Nennung Organisationen) grundsätzliche Zweifel anzubringen. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass es sich bei der Person mit dem Pseudonym (...) tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt, weshalb nicht feststeht, dass die eingereichten Artikel auch effektiv von ihr stammen. Ungeachtet dessen sind dem dargestellten Engagement der Beschwerdeführerin die in den nachfolgenden E. 4.3.2 - 4.3.4 aufgeführten Feststellungen entgegenzuhalten: 4.3.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden zwar im vergangenen Jahr mehrere Aktivisten autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens inhaftiert, jedoch nach der Bildung der Übergangsregierung wieder freigelassen. Es kann keine generelle Verfolgungsgefahr von Befürwortern eines unabhängigen Südens angenommen werden. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische Klima seit dem Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammenhang mit dem sogenannten "arabischen Frühling" verändert hat. Obwohl in der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung keine Vertreter der autonomistischen Bewegung Südjemens vorgesehen sind und die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist eine politische Umstrukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseitiges Interesse am Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3788/2012 vom 27. August 2012 E. 5.3 f., m.w.H.). 4.3.3 Bei der (...) handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...) gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch die Behörden Jemens überwacht wurden und auch heute noch, trotz der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung, überwacht werden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass besonders aktive Mitglieder der (...) beziehungsweise deren Führungsmitglieder bei einer Rückkehr nach Jemen von Seiten der jemenitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben. Indes ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu überwachen. Abgesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. 4.3.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass sie die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese sie als Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 4.2.1 - 4.2.5), haben sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als asylirrelevant erwiesen und demnach kann eine Registrierung als regimefeindliche Person vor ihrer Ausreise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. So soll die Beschwerdeführerin ihre Beiträge unter einem Pseudonym geschrieben und im Internet veröffentlicht haben, weshalb diesbezüglich ohnehin keine Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sind. Aufgrund der Aktenlage liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Engagement der Beschwerdeführerin würde dasjenige vieler ihrer Landsleute im Exil deutlich übersteigen und sie hätte sich dadurch massgebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie stellvertretende Verantwortliche für die Aktivitäten der (Nennung Organisation) in Angelegenheiten der Frauen sei, da es sich dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation handelt und in Ermangelung konkreter Angaben auch nicht näher ersichtlich ist, in welcher Form und in welchem Umfang sie sich für die im Rahmen der (Nennung Organisation) getätigte Überwachung von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen und Kindern in Südjemen eingesetzt haben soll. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten besteht. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zum (Nennung Organisation) und zur Situation in Jemen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Deren Rückkehr nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Bezug auf Jemen geht das Gericht davon aus, dass aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-212/2014 vom 17. Juni 2014 E.9.3.2, D-7264/2013 vom 26. März 2014 E. 7.5 und E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.2). 6.3.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass trotz der schwierigen Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung - der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum - aufgrund der positiven Faktoren zugunsten der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Zur Frage des Bestehens eines familiären Beziehungsnetzes kann zunächst auf die Ausführungen in E. 4.2.4 verwiesen werden, wo festgestellt wurde, dass das Vorbringen, wonach sich die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin mittlerweile in (...) aufhalten sollen, als unglaubhaft zu erachten ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich nach wie vor Familienangehörige in ihrer Heimat aufhalten, wo die Familie in B._______ über eine grosse Villa verfügt, in welcher bislang sämtliche Geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin gemeinsam gewohnt hätten respektive weiterhin wohnen können (vgl. act. A10/9 S. 2). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Jemen über ein intaktes Familienumfeld verfügt, das sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfügt weiter über (Angaben zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Jemen) und bestritt ihren Lebensunterhalt nach ihrer (zwangsweisen) Pensionierung im Jahre (...) mit dem Erhalt einer - wenn auch zunächst unregelmässig ausbezahlten - Rente (vgl. act. A10/9 S. 3 f.). Es dürfte der Beschwerdeführerin daher mit Hilfe ihrer Familie gelingen, ihre wirtschaftliche Existenz in der Heimat (erneut) zu sichern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: