Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober (...) am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag - eröffnet durch die Flughafenpolizei - verweigerte das BFM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. A.b Die vom Beschwerdeführer mitgeführten Ausweise wurden vom Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Fachdienst) einer Analyse unterzogen. Bei der jemenitischen Identitätskarte konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Der Fachdienst stufte jedoch - trotz fehlendem Vergleichsmaterial - den jemenitischen Militärausweis des Beschwerdeführers und den Flüchtlingsausweis, den der Beschwerdeführer vom Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) in Syrien erhalten haben soll, aufgrund der Machart und des Erscheinungsbildes als Totalfälschungen ein. Die entsprechenden Ausweisprüfberichte wurden dem BFM am 7. Oktober (...) übermittelt. B. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober (...) anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Die (erste) Anhörung zu den Asylgründen fand am 14. Oktober (...) statt. C. Am 21. Oktober (...) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. D. Am 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. E. E.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______. Von 1986 bis 1989 sei er in der Sowjetunion gewesen und habe sich dort zum (...) ausbilden lassen. Im jemenitischen Bürgerkrieg von 1994 habe er auf Seiten der südjemenitischen Armee (...). Er sei vor Kriegsende verletzt und zur Behandlung seiner Arm- und Rippenbrüche in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gebracht worden. Nach eineinhalb Jahren sei er von Abu Dhabi nach Syrien gereist, wo er bis 2003 (als registrierter Flüchtling) gelebt habe. Im Jahr 2003 habe das UNHCR in Syrien festgestellt, dass sich die Lage in Jemen wieder normalisiert habe und habe seine Rückreise nach Jemen organisiert. Nach seiner Rückkehr und nachdem er vom Geheimdienst zu seiner Rolle im jemenitischen Bürgerkrieg befragt worden sei, sei er wieder bei der (...) angestellt gewesen. Im Jahr 2006 sei er zweimal verhaftet worden - einmal für vier Tage und einmal für eine Woche. Im gleichen Jahr sei er aus dem Dienst entlassen worden. Er habe unregelmässig eine Rente erhalten und als Taxifahrer gearbeitet. Seit Anfang 2008 sei er Mitglied der "Southern Democratic Assembly" (TAJ) beziehungsweise der "Friedlichen Bewegung des Südens", welche sich für die Unabhängigkeit des Südjemens einsetze. Er habe die Bevölkerung zur Teilnahme an Demonstrationen mobilisiert und selber an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Mitte 2008 sei er (deswegen) bei einem Ausflug mit seiner Familie von Sicherheitsleuten zusammengeschlagen worden; sie hätten ihm den Arm gebrochen. Einmal sei er zudem beim Autofahren von einem ihm entgegenkommenden Auto von der Strasse abgedrängt worden. Am (...) sei es schliesslich zu einem weiteren Vorfall gekommen. Er habe an diesem Tag an einer Demonstration teilgenommen und sei auf dem Heimweg in eine Polizeikontrolle geraten. Er sei von den Polizisten zusammengeschlagen worden, nachdem diese in seinem Auto ein Foto des ehemaligen südjemenitischen Präsidenten (Ali Salim al-Beidh) gefunden hätten. Seither könne er auf dem (...) Auge nichts mehr sehen. Am folgenden Tag habe er ein Spital aufgesucht, wo er gleichentags operiert worden sei. Anfangs (...) sei er von Human Rights Watch (HRW) zur Demonstration vom (...) befragt worden und am gleichen Tag zur medizinischen Behandlung nach Indien gereist, wo er sich etwa einen Monat lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Moskau gereist, habe sich dort aber nicht abschliessend untersuchen lassen können, weil sein Visum nicht erneuert worden sei. In der Folge sei er daher nach Damaskus und von dort nach Kairo geflogen. Am 1. Oktober (...) sei er schliesslich von Kairo nach Zürich geflogen. Auch in der Schweiz engagiere er sich als aktives Mitglied der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier der (...) verantwortlich (gewesen). Er könne nicht nach Jemen zurückkehren, weil er von den jemenitischen Behörden verfolgt werde. Er stehe als südjemenitischer (...) beziehungsweise wegen politischer Aktivitäten auf einer schwarzen Liste. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E.b Der Beschwerdeführer reichte im bisherigen Verfahren - neben den bereits unter Bst. A.b erwähnten Ausweisen - unter anderem folgende Dokumente zum Beweis seiner Identität und Stützung seiner Vorbringen ein: eine Kopie seines jemenitischen Reisepasses, verschiedene Boardingpässe, sein russisches Ausbildungsdiplom und eine englische Version davon (je in Faxkopie), ein Ausweis des Roten Halbmondes der VAE (in Faxkopie), ein UNHCR-Anmeldeformular aus Syrien (in Faxkopie), ein Flüchtlingsausweis für seine Familie des syrisch-arabischen Roten Halbmondes (mit Daten der erhaltenen Unterstützung; in Faxkopie), ein fremdsprachiges Schreiben von C._______ vom 4. August (...), ein fremdsprachiges Schreiben von D._______ vom 6. Oktober (...) (in Faxkopie), ein Schreiben von med. pract. E._______ vom 26. Juni (...) bezüglich Visumserteilung (in Kopie), ein fremdsprachiges Schreiben der TAJ Schweiz vom 5. Oktober (...) (in Faxkopie), ein fremdsprachiges Schreiben der TAJ England vom 14. März (...) (in Kopie), ein Ausdruck eines im Internet aufgeschalteten fremdsprachigen Sitzungsberichts der TAJ Schweiz mit deutscher Übersetzung (in Kopie), ein Ausdruck eines weiteren im Internet aufgeschalteten fremdsprachigen Berichts mit seinen Fotos sowie ein Auszug aus einem Bericht von HRW (...). Zu seinem Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Belege zu Medikamentenbezügen und ärztliche Zeugnisse (alle in Kopie bei den Akten), einen ärztlichen Bericht der (...) des Universitätsspitals H._______ vom 10. Dezember (...) (in Kopie), einen Arztbericht von med. pract. E._______ vom 19. September (...) (in Kopie), einen ärztlichen Bericht des F._______ vom 15. Oktober (...) sowie zwei Klinikaustrittsberichte der G._______ vom 10. Dezember 2012 und vom 10. Mai 2013 (letztere je in Kopie) ein. F. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2013 auf, bis zum 7. Juni 2013 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht der G._______ vom 29. Mai 2013 sowie erneut zwei Klinikaustrittsberichte vom 10. Mai 2013 respektive vom 10. Dezember 2012 (alle in Kopie) einreichen. Zudem reichte der behandelnde Psychotherapeut I._______ mit Eingabe vom 5. Juni 2013 mittels BFM-Formular einen ärztlichen Bericht (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut einen Klinikaustrittsbericht der G._______ vom 10. Mai 2013 (in Kopie) ein. H. Mit Schreiben vom 22. November 2013 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zu den Protokollen Stellung zu nehmen, da er aufgrund eines verfahrenstechnischen Versehens nicht zur ergänzenden Anhörung vorgeladen worden war. Der Rechtsvertreter liess sich nicht vernehmen. I. I.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 - tags darauf eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. I.b I.b.a Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte staatliche Verfolgung wegen seiner beruflichen Vergangenheit als (...) bei der südjemenitischen Armee widerspreche jeglicher Logik. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er weiterhin - wenn auch sporadisch - einen Lohn (...) erhalten (Akten BFM A 41/24 F 144 f., A 13/23 F 17). Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die von den staatlichen Behörden verfolgt werde, vom Staat einen Lohn ausbezahlt bekomme. Diese Unlogik erwecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, vom jemenitischen Staat verfolgt zu werden. Es sei aufgrund seiner Aussagen sodann unglaubhaft, dass er von den jemenitischen Behörden gezielt gesucht werde. Wenn sein Name tatsächlich auf einer Liste gesuchter Personen stehen würde, widerspräche es jeglicher Logik, dass die Beamten ihn nach der Kontrolle am (...) gehen liessen. Zudem hätten die Behörden die Möglichkeit gehabt, ihn vor seiner Ausreise im (...) zu verhaften, zumal er sich zu Hause aufgehalten habe. Die Unlogik in seinen Aussagen würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens erhärten. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren keinen konkreten Hinweis nennen können, der auf die geltend gemachte Verfolgung durch den Geheimdienst hinweise. Auf die Frage, weshalb der Geheimdienst gerade ihn töten wolle, habe er geantwortet, dass dieser vieles über ihn wisse. Der Geheimdienst wisse, dass die Südjemeniten die Ungerechtigkeit nicht dulden würden (A 41/24 F 195). Weitere Hinweise, die auf eine Verfolgung durch den Geheimdienst hindeuten würden, habe er nicht nennen können. Er habe zwar erwähnt, dass seine Familie respektive sein Sohn über das Internet bedroht werde und auch er Drohungen über das Internet erhalten habe (A 41/24 F 11-13). Die Frage, wie er genau bedroht worden sei, habe er jedoch ausweichend beantwortet. Die Drohung sei in einer Diskussion auf Facebook ausgesprochen worden (A 41/24 F 15). Gebeten um einen Ausdruck der Facebook-Diskussion habe er erläutert, die Drohungen würden geschrieben und danach gelöscht werden (A 41/24 F 17). Der Mangel an konkreten Hinweisen auf die geltend gemachte staatliche Verfolgung sowie seine ausweichenden und detailarmen Aussagen würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, von den jemenitischen Behörden verfolgt zu werden, untermauern. Des Weiteren bezweifle das BFM nicht, dass er (...) der jemenitischen (...) gewesen sei. Die geltend gemachten Verhaftungen würden jedoch in das Jahr 2006 zurückfallen. Ausgereist sei er gemäss eigenen Angaben im (...) (A 8/94 S. 16). Demnach bestehe zwischen den Inhaftierungen und seiner Flucht kein Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Dem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung bei der (...) als Taxichauffeur gearbeitet und von der (...) ab und zu noch Geld erhalten habe (A 41/24 F 144 f. und 153, A 13/23 F 17). Er habe des Weiteren vorgebracht, dass er bei einer Kontrolle nach der Demonstrationsteilnahme behelligt worden sei. Der eingereichte Bericht von HRW bestätige den Vorfall. Es sei jedoch aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme am (...) nicht davon auszugehen, dass er künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Das Ereignis am Kontrollposten sei vielmehr im Rahmen der staatlichen Sicherheitsmassnahmen und als Einschüchterung der Demonstrationsteilnehmer zu sehen. Es gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten Benachteiligungen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Dabei sei festzuhalten, dass er seine politischen Aktivitäten in Jemen nur sehr vage habe beschreiben können. Er habe mit Regierungsleuten über die Landbesetzungen gesprochen, telefonisch Teilnehmer für die Demonstrationen organisiert und an den Demonstrationen Fotos des südjemenitischen Präsidenten verteilt (A 41/24 F 154-172). Seinen Ausführungen zufolge sei nicht davon auszugehen, dass sein politisches Engagement aus Sicht des Staates eine Bedrohung für das jemenitische System darstelle. Demnach sei nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Jemen ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Dazu komme, dass er an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe Jemen verlassen, weil ein Arzt ihm eine medizinische Behandlung im Ausland empfohlen habe (A 41/24 F 199 f.). Demzufolge sei er wegen gesundheitlicher Probleme ausgereist, was nicht von asylrechtlicher Relevanz sei. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er habe mit seiner Familie einen Ausflug ans Meer gemacht und sei von Männern in eine Schlägerei verwickelt worden. Er vermute, dass diese Männer vom Geheimdienst gewesen seien und ihn hätten erniedrigen wollen. In diesem Zusammenhang habe er einen Übergriff durch Dritte geltend gemacht. Wie er selbst zu Protokoll gegeben habe, habe er die Männer bei der Polizei angezeigt, worauf sie verhaftet worden seien (A 41/24 F 184). Demzufolge sei der Staat schutzwillig und schutzfähig gewesen, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Nach dem Gesagten würden seine Vorbringen, die sich auf seine Flucht aus Jemen beziehen würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten würden. Es sei anzumerken, dass der eingereichte UNHCR-Ausweis aus Syrien laut Untersuchungsergebnis der Kantonspolizei Zürich eine Totalfälschung sei. I.b.b Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit führte das BFM sodann im Wesentlichen aus, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge. Die blosse Teilnahme an Versammlungen und die Übernahme eines themenspezifischen Dossiers innerhalb der Partei würden ihn nicht als über die Massen besonders exponierten politischen Aktivisten erscheinen lassen. Dem sei anzumerken, dass er keine genauen Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten habe machen können. Angesprochen auf seine konkreten politischen Tätigkeiten habe er erwähnt, das Wichtigste sei das Knüpfen von Kontakten per Facebook und die Veröffentlichung von politischen Artikeln (A 41/24 F 201). Er habe jedoch nicht ausführen können, auf welcher Facebookseite diese Artikel veröffentlicht würden. Auf die konkrete Frage hin, wie der Facebook-Account heisse, habe er geantwortet, es gebe mehrere Seiten, aber nach den Drohungen seien die Seiten durcheinander geraten (A 41/24 F 209). Des Weiteren sei festzuhalten, dass er in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten fast immer in Wir-Form gesprochen habe. Darauf angesprochen habe er gemeint, es gebe viele Leute auf der Welt, die sich für ihre Sache engagieren würden (A 41/24 F 203). Wiederholt gebeten, seine eigenen Aktivitäten zu nennen, habe er erneut die Wir-Form benutzt und angegeben, Demonstrationen organisiert zu haben. Auf die Frage hin, ob er persönlich Demonstrationen organisiere, habe er ausgeführt, er - wobei er erneut die Wir-Form benutzt habe - würde Kontakte mit seinen Leuten in Beirut knüpfen (A 41/24 F 204 f.). Nach anderen Tätigkeiten gefragt, habe er zu Protokoll gegeben, das Wichtigste sei für ihn die politische Arbeit (A 41/24 F 207). Es sei somit festzuhalten, dass er sein politisches Engagement in der Schweiz an keiner Stelle detailliert habe beschreiben können. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass er über ein exilpolitisches Profil verfüge, das von den jemenitischen Behörden erkannt worden wäre, geschweige denn, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivität bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Somit würden auch seine Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. I.b.c Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit vorab ausführte, weder die politische Situation in Jemen noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hielt es weiter fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten an einer mittelgradigen Depression leide. Diese Diagnose vermöge jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen; dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass seine psychischen Probleme gemäss Arztberichten eng mit dem ungewissen Ausgang seines Asylverfahrens, der Trennung von seiner Familie im Jemen und seiner sozialen Einsamkeit in der Schweiz zusammenhängen würden. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 (Datum Poststempel: 15. Januar 2014) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Der Beschwerde lag unter anderem ein ärztlicher Bericht der G._______ vom 14. Januar 2014 (in Kopie) sowie eine Unterstützungsbestätigung und eine Honorarnote des Rechtsvertreters (letztere ebenfalls in Kopie) gleichen Datums bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer das (korrigierte) Original des bereits in Kopie eingereichten ärztlichen Berichts der G._______ vom 14. Januar 2014 nachreichen. Gleichzeitig liess er um Akteneinsicht ersuchen. L. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem setzte er der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an und forderte sie auf, dem Beschwerdeführer bis zum 17. Februar 2014 die noch nicht edierten Akten gemäss Art. 26 VwVG zuzustellen. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 führte das BFM zusammengefasst aus, es stelle nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt es fest, dass es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und mit Fax vom 6. Februar 2014 vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 24. März 2014 an das BFM - von diesem am 7. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - wies der Beschwerdeführer auf einen kürzlich ergangenen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC; Resolution 2140 [2014] vom 26. Februar 2014) und einen Bericht von HRW vom 15. Januar 2014 hin. Darauf und auf die weiteren Vorbringen in dieser Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In der Beschwerde wird vorab zusammengefasst gerügt, die vorinstanzliche Begründung für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit sei einseitig erfolgt. Die Vorinstanz habe sich auf die Nennung einiger weniger willkürlicher und konstruierter Unglaubhaftigkeitsmerkmale beschränkt und wichtige für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechende Tatsachen bei der Glaubhaftigkeitsanalyse gänzlich ausgeblendet beziehungsweise nicht in ihre Begründung einfliessen lassen. So habe sie beispielsweise den Umstand, dass es in den Aussagen des Beschwerdeführers - trotz umfangreicher Angaben - keinen einzigen Widerspruch gegeben habe, nicht berücksichtigt. Auch habe sie den UNHCR-Ausweis des Beschwerdeführers, welchen es alleine gestützt auf die Erkenntnisse der Kantonspolizei Zürich und ohne Nachfrage beim UNHCR als Totalfälschung bezeichnet habe, sowie den Flüchtlingsausweis für seine Familie in der Entscheidfindung nicht gebührend gewichtet. Dadurch habe das BFM seine Begründungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Des Weiteren habe das BFM seine Abklärungspflicht betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, indem es die humanitäre Situation und die Sicherheitslage in Jemen nicht abgeklärt habe, obwohl in neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013 und D-5759/2012 vom 19. März 2013) die humanitäre Situation in südlichen Provinzen als nach wie vor prekär und die Sicherheitslage als instabil und volatil bezeichnet werde. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Die vorliegende Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, zumal das BFM darin ausführlich dargelegt hat, aus welchen Überlegungen es welche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft (beziehungsweise nicht asylrelevant) erachtet hat. Das BFM war im Rahmen seiner Begründungspflicht keineswegs gehalten, weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen beziehungsweise sich (explizit) zu sämtlichen Tatsachen und Beweismitteln, die allenfalls für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gesprochen hätten, zu äussern. Es war dem Beschwerdeführer aufgrund der vorinstanzlichen Begründung ohne Weiteres möglich, die Verfügung - durch Aufzeigen der darin seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Tatsachen - sachgerecht anzufechten. Dies hat er mit vorliegender Beschwerde auch getan. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - an keiner Stelle als insgesamt unglaubwürdig bezeichnete.
E. 3.2.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.
E. 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3.2 Bezüglich der Rüge, das BFM habe die Abklärungspflicht betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, ist zwar festzuhalten, dass aus der Begründung des BFM (wegen Ausbleiben von Ausführungen zur konkreten Situation insbesondere in Südjemen) nicht ersichtlich ist, ob es sich mit der allgemeinen Lage in Jemen beschäftigt beziehungsweise diese abgeklärt hat. Allerdings kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das BFM die aktuelle Situation in Jemen laufend überprüft und beurteilt. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei negativem Asylentscheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 1994 Nr. 3 E. 4). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil im Jahr 2012 zum Schluss kam, dass in Jemen (aktuell) weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (Urteil E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.2, vgl. auch Urteil E-3180/2013 vom 11. Juni 2013 E. 7.5) und sich die in der Beschwerde erwähnten Urteile auf die Provinz Abyan und somit nicht auf die südjemenitische Provinz beziehen, aus welcher der Beschwerdeführer stammt. Es kann daher in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärungspflicht durch das BFM festgestellt werden.
E. 3.3.3 Auch durch das Vorbringen, das BFM hätte den UNHCR-Ausweis des Beschwerdeführers nicht alleine gestützt auf die Erkenntnisse der Kantonspolizei Zürich und ohne Nachfrage beim UNHCR als Totalfälschung bezeichnen dürfen, wird sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt. Diesbezüglich kann dem BFM allerdings kein Vorwurf gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Möglichkeit gehabt hätte, die Erkenntnisse des Fachdienstes zu widerlegen, beispielsweise durch Einreichen eines Schreibens des UNHCR, welches die Authentizität seines UNHCR-Ausweises bestätigt hätte. Der Bescherdeführer wusste bereits seit der ersten Anhörung, dass das BFM seinen UNHCR-Ausweis als Totalfälschung einstufte (A 13/23 S. 3) und hätte somit ausreichend Zeit gehabt, sich um die Ausstellung eines Bestätigungsschreibens des UNHCR zu kümmern.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind zunächst die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Flucht aus Jemen beziehen würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten (vgl. Bst. I.b.a vorstehend), zu bestätigen; auf diese kann verwiesen werden. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit in Jemen sehr vage ausgefallen sind (vgl. A 8/94 S. 12 f., A 13/23 F 27 f., 31 und 34, A 41/24 F 158 ff.) und er in diesem Zusammenhang oft nicht von sich selbst, sondern von "wir" sprach (vgl. beispielsweise A 13/23 F 5 f. und 21; A 41/24 F 154 und 157). Ihnen ist kein Grund zur Annahme zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine herausragende Rolle in der "Friedlichen Bewegung des Südens" gehabt hätte, aufgrund derer er allenfalls gezielt verfolgt beziehungsweise gefährdet sein könnte. Es ist anzunehmen, dass ein Grossteil der zahlreichen Demonstranten weitere Leute telefonisch und in Kaffeehäusern zur Demonstrationsteilnahme motiviert und allenfalls Plakate und Fotos verteilt hat (vgl. A 41/24 F 171 f.). Weder die bezüglich seiner politischen Tätigkeit (lediglich in Kopie und in Faxkopie) eingereichten Schreiben noch der Bericht von HRW, (...), vermögen eine bedeutende Rolle des Beschwerdeführers in der "Friedlichen Bewegung des Südens" beziehungsweise bei der TAJ zu belegen. Gemäss dem Schreiben von D._______ vom 6. Oktober (...) war der Beschwerdeführer "früher" eine bedeutende Person in der "Friedlichen Bewegung des Südens". Es werden aber weder seine Rolle noch seine Aktivitäten detailliert dargelegt und auch keine Ausführungen zum Zeitraum seiner politischen Tätigkeit gemacht (vgl. A 13/23 S. 4). Sodann enthält weder das Schreiben der TAJ Schweiz vom 5. Oktober (...) noch das Schreiben der TAJ England vom 14. März (...) detaillierte Ausführungen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Während im erstgenannten auf seine wichtige Rolle verwiesen wird und immerhin erwähnt wird, dass er mit anderen an Demonstrationen, Propaganda und beim Herumreichen von Broschüren beteiligt gewesen sei, steht im letztgenannten lediglich, dass er an verschiedenen Aktivitäten der "Friedlichen Bewegung des Südens" teilgenommen habe. Auch aus dem auszugsweise eingereichten Bericht von HRW ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer eine herausragende Persönlichkeit im Kampf für die Unabhängigkeit Südjemens gewesen sein soll. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement vor allem auch mit dem Besetzen von Land durch die Regierung in Zusammenhang brachte (vgl. A 13/23 F 27 f., A 41/24 F 154 ff.). Diesbezügliche Aussagen von ihm sind allerdings widersprüchlich und lassen ebenfalls nicht auf ein herausragendes politisches Profil schliessen. So erklärte er anlässlich der ersten Anhörung zunächst, er habe sein Land zurückverlangt; sie ("wir", die Südjemeniten) hätten mit allen Methoden versucht, ihre Ländereien und Häuser zurückzuerhalten. Etwas später sagte er dagegen, dass sie nichts gegen die Wegnahme der Häuser und Ländereien unternommen hätten und sogar damit einverstanden gewesen seien (A 13/23 F 4 und 7).
E. 5.2 Wie das BFM zu Recht ausführte, vermögen auch die Ereignisse vom (...) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich oder kurz nach der Demonstration ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, nachdem am Kontrollposten kompromittierende Bilder gefunden wurden und er so als Demonstrant identifiziert worden war. Diese Übergriffe richteten sich damit zwar gezielt gegen ihn als Demonstrationsteilnehmer, dass er diesen Übergriffen jedoch aufgrund seines Namens oder seiner Autonummer ausgesetzt war, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig die Vorbringen, dass er nach diesen Übergriffen weitere solche zu befürchten gehabt hätte. Damit handelt es sich bei diesen Übergriffen, um Nachteile, die zahlreiche Demonstrationsteilnehmer zu erleiden hatten, und insgesamt um ein abgeschlossenes Ereignis, das zu keiner anhaltenden Verfolgungssituation zu führen vermocht hätte.
E. 5.3 Es ist diesen Ausführungen gemäss nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden gesucht worden oder habe begründete Furcht vor Übergriffen gehabt. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung - wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt - zu Protokoll gab, er habe Jemen (erst im [...]) verlassen, weil ein Arzt ihm eine medizinische Behandlung im Ausland empfohlen habe. Auf Nachfrage des Hilfswerksvertreters erklärte er sodann ausdrücklich, er sei wegen der Behandlung ausgereist. Und fügte an: "Ich wollte aber auch weiterhin für unsere Sache arbeiten". Von einer Gefährdung sprach er an dieser Stelle nicht (A 41/24 F 199 f.). Auch die Antwort auf die Frage, warum er letztlich den Jemen verlassen habe und wovor er Angst gehabt habe, "er sei für eine Behandlung gekommen" (A 41/24 F 192), lässt darauf schliessen, dass er in Jemen keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war beziehungsweise auf einer schwarzen Liste steht. Schliesslich weist auch das in Kopie eingereichte Schreiben von med. pract. E._______ vom 26. Juni (...), in welchem um Erteilung eines Einreisevisums für den Beschwerdeführer gebeten wird, darauf hin, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen gesundheitlicher Gründe in die Schweiz gekommen ist; seine (angebliche) Gefährdung wird in diesem Schreiben nicht einmal angedeutet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht wie eine tatsächlich verfolgte Person verhalten hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Ausreise aus Jemen (und vor seiner Einreise in die Schweiz) auf Kosten von Führungskräften und anderen Südjemeniten in vier anderen Ländern gewesen sein soll und sich in keinem davon um einen Verbleib bemüht haben soll (vgl. A 41/24 F 216 f.).
E. 5.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die politische Lage im Heimatland des Beschwerdeführers unter dem Einfluss des sogenannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog zu lösen, anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden. Der sogenannte "nationale Dialog" über die Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des Südjemens diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden. Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaaten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemenitische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekündigt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.4, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreisegründe (insbesondere was seine Gefährdung betrifft) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermag. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfüllt.
E. 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 6.2.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (betreffend den Umfang seines Engagements) unglaubhaft oder zumindest zu vage ausgefallen sind, um daraus ein herausragendes exilpolitisches Profil seinerseits ableiten zu können. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. I.b.b vorstehend).
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die übrigen Beweismittel noch die Vorbringen in der Eingabe vom 24. März 2014 (inklusive des darin genannten Beschlusses des UNSC und des Berichts von HRW) etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, im Einzelnen darauf einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung des in der Eingabe vom 24. März 2014 genannten Beschlusses des UNSC und des Berichts von HRW - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Bezug auf Jemen geht das Gericht davon aus, dass aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7264/2013 vom 26. März 2014 E. 7.5 und E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.2). Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Provinz Abyan niederlassen muss, sondern wieder nach B._______ zurückkehren kann, wo er während mehrerer Jahre vor seiner Ausreise aus Jemen gelebt haben soll. Die Vorbringen in der Eingabe vom 24. März 2014 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 9.3.3.1 Zu prüfen bleibt sodann, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. 9.3.3.2 Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 9.3.3.3 In der Beschwerde wurde bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nur auf dessen psychischen Zustand verwiesen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen (noch bestehenden) körperlichen Gesundheitsproblemen erübrigen. Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis der G._______ vom 14. Januar 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression und einer Anpassungsstörung leidet. Diese Diagnose vermag indessen nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. I.b.c). Im ärztlichen Bericht wird zwar festgehalten, dass eine psychiatrische Weiterbehandlung im Ursprungsland bei politischer Verfolgung nicht gegeben sei und nach Darstellung des aktuellen Zustandsbildes im Ursprungsland mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer kann aus diesen Ausführungen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht vorstehend zum Schluss gekommen ist, dass er weder im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war noch er eine solche bei seiner Rückkehr zu befürchten hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in Jemen medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann, wie beispielsweise die psychiatrische Klinik J._______ in B._______ (vgl. IRIN, Yemen - living with trauma, 16. Juli 2013). Was die Finanzierung einer allfälligen Therapie in Jemen anbelangt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 9.3.3.4 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen sprechen würden, ist auf das Erfordernis der Existenzsicherung einzugehen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung hart; der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.4). Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist davon auszugehen, dass seine Frau und seine Kinder, wie auch sein Schwager und sein Schwiegervater nach wie vor in B._______ leben (vgl. A 8/94 S. 4 und 6 f.). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 24. März 2014 zwar vor, sein Familienhaus in Jemen sei von mindestens zwei Bomben zerstört worden, machte dazu aber weder konkretere Ausführungen noch reichte er entsprechende Beweismittel ein. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rückkehr nach Jemen als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es darf sodann im Hinblick auf seine Aussage, wonach seine (...) Geschwister in Jemen leben (A 8/94 S. 8), davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr über ein intaktes Familienumfeld verfügt, das ihn - wenn nötig - bei der Sicherung seines Existenzminimums unterstützt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AsylG).
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zudem durch die Unterstützungsbestätigung vom 14. Januar 2014 ausgewiesen ist, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-212/2014 Urteil vom 17. Juni 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 3. Oktober (...) am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag - eröffnet durch die Flughafenpolizei - verweigerte das BFM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. A.b Die vom Beschwerdeführer mitgeführten Ausweise wurden vom Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Fachdienst) einer Analyse unterzogen. Bei der jemenitischen Identitätskarte konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Der Fachdienst stufte jedoch - trotz fehlendem Vergleichsmaterial - den jemenitischen Militärausweis des Beschwerdeführers und den Flüchtlingsausweis, den der Beschwerdeführer vom Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) in Syrien erhalten haben soll, aufgrund der Machart und des Erscheinungsbildes als Totalfälschungen ein. Die entsprechenden Ausweisprüfberichte wurden dem BFM am 7. Oktober (...) übermittelt. B. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober (...) anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Die (erste) Anhörung zu den Asylgründen fand am 14. Oktober (...) statt. C. Am 21. Oktober (...) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. D. Am 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. E. E.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______. Von 1986 bis 1989 sei er in der Sowjetunion gewesen und habe sich dort zum (...) ausbilden lassen. Im jemenitischen Bürgerkrieg von 1994 habe er auf Seiten der südjemenitischen Armee (...). Er sei vor Kriegsende verletzt und zur Behandlung seiner Arm- und Rippenbrüche in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gebracht worden. Nach eineinhalb Jahren sei er von Abu Dhabi nach Syrien gereist, wo er bis 2003 (als registrierter Flüchtling) gelebt habe. Im Jahr 2003 habe das UNHCR in Syrien festgestellt, dass sich die Lage in Jemen wieder normalisiert habe und habe seine Rückreise nach Jemen organisiert. Nach seiner Rückkehr und nachdem er vom Geheimdienst zu seiner Rolle im jemenitischen Bürgerkrieg befragt worden sei, sei er wieder bei der (...) angestellt gewesen. Im Jahr 2006 sei er zweimal verhaftet worden - einmal für vier Tage und einmal für eine Woche. Im gleichen Jahr sei er aus dem Dienst entlassen worden. Er habe unregelmässig eine Rente erhalten und als Taxifahrer gearbeitet. Seit Anfang 2008 sei er Mitglied der "Southern Democratic Assembly" (TAJ) beziehungsweise der "Friedlichen Bewegung des Südens", welche sich für die Unabhängigkeit des Südjemens einsetze. Er habe die Bevölkerung zur Teilnahme an Demonstrationen mobilisiert und selber an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Mitte 2008 sei er (deswegen) bei einem Ausflug mit seiner Familie von Sicherheitsleuten zusammengeschlagen worden; sie hätten ihm den Arm gebrochen. Einmal sei er zudem beim Autofahren von einem ihm entgegenkommenden Auto von der Strasse abgedrängt worden. Am (...) sei es schliesslich zu einem weiteren Vorfall gekommen. Er habe an diesem Tag an einer Demonstration teilgenommen und sei auf dem Heimweg in eine Polizeikontrolle geraten. Er sei von den Polizisten zusammengeschlagen worden, nachdem diese in seinem Auto ein Foto des ehemaligen südjemenitischen Präsidenten (Ali Salim al-Beidh) gefunden hätten. Seither könne er auf dem (...) Auge nichts mehr sehen. Am folgenden Tag habe er ein Spital aufgesucht, wo er gleichentags operiert worden sei. Anfangs (...) sei er von Human Rights Watch (HRW) zur Demonstration vom (...) befragt worden und am gleichen Tag zur medizinischen Behandlung nach Indien gereist, wo er sich etwa einen Monat lang aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Moskau gereist, habe sich dort aber nicht abschliessend untersuchen lassen können, weil sein Visum nicht erneuert worden sei. In der Folge sei er daher nach Damaskus und von dort nach Kairo geflogen. Am 1. Oktober (...) sei er schliesslich von Kairo nach Zürich geflogen. Auch in der Schweiz engagiere er sich als aktives Mitglied der TAJ und sei innerhalb der TAJ Schweiz für das Dossier der (...) verantwortlich (gewesen). Er könne nicht nach Jemen zurückkehren, weil er von den jemenitischen Behörden verfolgt werde. Er stehe als südjemenitischer (...) beziehungsweise wegen politischer Aktivitäten auf einer schwarzen Liste. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E.b Der Beschwerdeführer reichte im bisherigen Verfahren - neben den bereits unter Bst. A.b erwähnten Ausweisen - unter anderem folgende Dokumente zum Beweis seiner Identität und Stützung seiner Vorbringen ein: eine Kopie seines jemenitischen Reisepasses, verschiedene Boardingpässe, sein russisches Ausbildungsdiplom und eine englische Version davon (je in Faxkopie), ein Ausweis des Roten Halbmondes der VAE (in Faxkopie), ein UNHCR-Anmeldeformular aus Syrien (in Faxkopie), ein Flüchtlingsausweis für seine Familie des syrisch-arabischen Roten Halbmondes (mit Daten der erhaltenen Unterstützung; in Faxkopie), ein fremdsprachiges Schreiben von C._______ vom 4. August (...), ein fremdsprachiges Schreiben von D._______ vom 6. Oktober (...) (in Faxkopie), ein Schreiben von med. pract. E._______ vom 26. Juni (...) bezüglich Visumserteilung (in Kopie), ein fremdsprachiges Schreiben der TAJ Schweiz vom 5. Oktober (...) (in Faxkopie), ein fremdsprachiges Schreiben der TAJ England vom 14. März (...) (in Kopie), ein Ausdruck eines im Internet aufgeschalteten fremdsprachigen Sitzungsberichts der TAJ Schweiz mit deutscher Übersetzung (in Kopie), ein Ausdruck eines weiteren im Internet aufgeschalteten fremdsprachigen Berichts mit seinen Fotos sowie ein Auszug aus einem Bericht von HRW (...). Zu seinem Gesundheitszustand reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Belege zu Medikamentenbezügen und ärztliche Zeugnisse (alle in Kopie bei den Akten), einen ärztlichen Bericht der (...) des Universitätsspitals H._______ vom 10. Dezember (...) (in Kopie), einen Arztbericht von med. pract. E._______ vom 19. September (...) (in Kopie), einen ärztlichen Bericht des F._______ vom 15. Oktober (...) sowie zwei Klinikaustrittsberichte der G._______ vom 10. Dezember 2012 und vom 10. Mai 2013 (letztere je in Kopie) ein. F. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2013 auf, bis zum 7. Juni 2013 einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht der G._______ vom 29. Mai 2013 sowie erneut zwei Klinikaustrittsberichte vom 10. Mai 2013 respektive vom 10. Dezember 2012 (alle in Kopie) einreichen. Zudem reichte der behandelnde Psychotherapeut I._______ mit Eingabe vom 5. Juni 2013 mittels BFM-Formular einen ärztlichen Bericht (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut einen Klinikaustrittsbericht der G._______ vom 10. Mai 2013 (in Kopie) ein. H. Mit Schreiben vom 22. November 2013 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zu den Protokollen Stellung zu nehmen, da er aufgrund eines verfahrenstechnischen Versehens nicht zur ergänzenden Anhörung vorgeladen worden war. Der Rechtsvertreter liess sich nicht vernehmen. I. I.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 - tags darauf eröffnet - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. I.b I.b.a Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte staatliche Verfolgung wegen seiner beruflichen Vergangenheit als (...) bei der südjemenitischen Armee widerspreche jeglicher Logik. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er weiterhin - wenn auch sporadisch - einen Lohn (...) erhalten (Akten BFM A 41/24 F 144 f., A 13/23 F 17). Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die von den staatlichen Behörden verfolgt werde, vom Staat einen Lohn ausbezahlt bekomme. Diese Unlogik erwecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, vom jemenitischen Staat verfolgt zu werden. Es sei aufgrund seiner Aussagen sodann unglaubhaft, dass er von den jemenitischen Behörden gezielt gesucht werde. Wenn sein Name tatsächlich auf einer Liste gesuchter Personen stehen würde, widerspräche es jeglicher Logik, dass die Beamten ihn nach der Kontrolle am (...) gehen liessen. Zudem hätten die Behörden die Möglichkeit gehabt, ihn vor seiner Ausreise im (...) zu verhaften, zumal er sich zu Hause aufgehalten habe. Die Unlogik in seinen Aussagen würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens erhärten. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren keinen konkreten Hinweis nennen können, der auf die geltend gemachte Verfolgung durch den Geheimdienst hinweise. Auf die Frage, weshalb der Geheimdienst gerade ihn töten wolle, habe er geantwortet, dass dieser vieles über ihn wisse. Der Geheimdienst wisse, dass die Südjemeniten die Ungerechtigkeit nicht dulden würden (A 41/24 F 195). Weitere Hinweise, die auf eine Verfolgung durch den Geheimdienst hindeuten würden, habe er nicht nennen können. Er habe zwar erwähnt, dass seine Familie respektive sein Sohn über das Internet bedroht werde und auch er Drohungen über das Internet erhalten habe (A 41/24 F 11-13). Die Frage, wie er genau bedroht worden sei, habe er jedoch ausweichend beantwortet. Die Drohung sei in einer Diskussion auf Facebook ausgesprochen worden (A 41/24 F 15). Gebeten um einen Ausdruck der Facebook-Diskussion habe er erläutert, die Drohungen würden geschrieben und danach gelöscht werden (A 41/24 F 17). Der Mangel an konkreten Hinweisen auf die geltend gemachte staatliche Verfolgung sowie seine ausweichenden und detailarmen Aussagen würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, von den jemenitischen Behörden verfolgt zu werden, untermauern. Des Weiteren bezweifle das BFM nicht, dass er (...) der jemenitischen (...) gewesen sei. Die geltend gemachten Verhaftungen würden jedoch in das Jahr 2006 zurückfallen. Ausgereist sei er gemäss eigenen Angaben im (...) (A 8/94 S. 16). Demnach bestehe zwischen den Inhaftierungen und seiner Flucht kein Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Dem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung bei der (...) als Taxichauffeur gearbeitet und von der (...) ab und zu noch Geld erhalten habe (A 41/24 F 144 f. und 153, A 13/23 F 17). Er habe des Weiteren vorgebracht, dass er bei einer Kontrolle nach der Demonstrationsteilnahme behelligt worden sei. Der eingereichte Bericht von HRW bestätige den Vorfall. Es sei jedoch aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme am (...) nicht davon auszugehen, dass er künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Das Ereignis am Kontrollposten sei vielmehr im Rahmen der staatlichen Sicherheitsmassnahmen und als Einschüchterung der Demonstrationsteilnehmer zu sehen. Es gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten Benachteiligungen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Dabei sei festzuhalten, dass er seine politischen Aktivitäten in Jemen nur sehr vage habe beschreiben können. Er habe mit Regierungsleuten über die Landbesetzungen gesprochen, telefonisch Teilnehmer für die Demonstrationen organisiert und an den Demonstrationen Fotos des südjemenitischen Präsidenten verteilt (A 41/24 F 154-172). Seinen Ausführungen zufolge sei nicht davon auszugehen, dass sein politisches Engagement aus Sicht des Staates eine Bedrohung für das jemenitische System darstelle. Demnach sei nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Jemen ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Dazu komme, dass er an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe Jemen verlassen, weil ein Arzt ihm eine medizinische Behandlung im Ausland empfohlen habe (A 41/24 F 199 f.). Demzufolge sei er wegen gesundheitlicher Probleme ausgereist, was nicht von asylrechtlicher Relevanz sei. Der Beschwerdeführer habe weiter vorgebracht, er habe mit seiner Familie einen Ausflug ans Meer gemacht und sei von Männern in eine Schlägerei verwickelt worden. Er vermute, dass diese Männer vom Geheimdienst gewesen seien und ihn hätten erniedrigen wollen. In diesem Zusammenhang habe er einen Übergriff durch Dritte geltend gemacht. Wie er selbst zu Protokoll gegeben habe, habe er die Männer bei der Polizei angezeigt, worauf sie verhaftet worden seien (A 41/24 F 184). Demzufolge sei der Staat schutzwillig und schutzfähig gewesen, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Nach dem Gesagten würden seine Vorbringen, die sich auf seine Flucht aus Jemen beziehen würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten würden. Es sei anzumerken, dass der eingereichte UNHCR-Ausweis aus Syrien laut Untersuchungsergebnis der Kantonspolizei Zürich eine Totalfälschung sei. I.b.b Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit führte das BFM sodann im Wesentlichen aus, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge. Die blosse Teilnahme an Versammlungen und die Übernahme eines themenspezifischen Dossiers innerhalb der Partei würden ihn nicht als über die Massen besonders exponierten politischen Aktivisten erscheinen lassen. Dem sei anzumerken, dass er keine genauen Angaben zu seinen exilpolitischen Aktivitäten habe machen können. Angesprochen auf seine konkreten politischen Tätigkeiten habe er erwähnt, das Wichtigste sei das Knüpfen von Kontakten per Facebook und die Veröffentlichung von politischen Artikeln (A 41/24 F 201). Er habe jedoch nicht ausführen können, auf welcher Facebookseite diese Artikel veröffentlicht würden. Auf die konkrete Frage hin, wie der Facebook-Account heisse, habe er geantwortet, es gebe mehrere Seiten, aber nach den Drohungen seien die Seiten durcheinander geraten (A 41/24 F 209). Des Weiteren sei festzuhalten, dass er in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten fast immer in Wir-Form gesprochen habe. Darauf angesprochen habe er gemeint, es gebe viele Leute auf der Welt, die sich für ihre Sache engagieren würden (A 41/24 F 203). Wiederholt gebeten, seine eigenen Aktivitäten zu nennen, habe er erneut die Wir-Form benutzt und angegeben, Demonstrationen organisiert zu haben. Auf die Frage hin, ob er persönlich Demonstrationen organisiere, habe er ausgeführt, er - wobei er erneut die Wir-Form benutzt habe - würde Kontakte mit seinen Leuten in Beirut knüpfen (A 41/24 F 204 f.). Nach anderen Tätigkeiten gefragt, habe er zu Protokoll gegeben, das Wichtigste sei für ihn die politische Arbeit (A 41/24 F 207). Es sei somit festzuhalten, dass er sein politisches Engagement in der Schweiz an keiner Stelle detailliert habe beschreiben können. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass er über ein exilpolitisches Profil verfüge, das von den jemenitischen Behörden erkannt worden wäre, geschweige denn, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivität bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Somit würden auch seine Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. I.b.c Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit vorab ausführte, weder die politische Situation in Jemen noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hielt es weiter fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten an einer mittelgradigen Depression leide. Diese Diagnose vermöge jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen; dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass seine psychischen Probleme gemäss Arztberichten eng mit dem ungewissen Ausgang seines Asylverfahrens, der Trennung von seiner Familie im Jemen und seiner sozialen Einsamkeit in der Schweiz zusammenhängen würden. J. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 (Datum Poststempel: 15. Januar 2014) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Der Beschwerde lag unter anderem ein ärztlicher Bericht der G._______ vom 14. Januar 2014 (in Kopie) sowie eine Unterstützungsbestätigung und eine Honorarnote des Rechtsvertreters (letztere ebenfalls in Kopie) gleichen Datums bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer das (korrigierte) Original des bereits in Kopie eingereichten ärztlichen Berichts der G._______ vom 14. Januar 2014 nachreichen. Gleichzeitig liess er um Akteneinsicht ersuchen. L. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem setzte er der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an und forderte sie auf, dem Beschwerdeführer bis zum 17. Februar 2014 die noch nicht edierten Akten gemäss Art. 26 VwVG zuzustellen. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 führte das BFM zusammengefasst aus, es stelle nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt es fest, dass es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und mit Fax vom 6. Februar 2014 vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 24. März 2014 an das BFM - von diesem am 7. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - wies der Beschwerdeführer auf einen kürzlich ergangenen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC; Resolution 2140 [2014] vom 26. Februar 2014) und einen Bericht von HRW vom 15. Januar 2014 hin. Darauf und auf die weiteren Vorbringen in dieser Eingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerde wird vorab zusammengefasst gerügt, die vorinstanzliche Begründung für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit sei einseitig erfolgt. Die Vorinstanz habe sich auf die Nennung einiger weniger willkürlicher und konstruierter Unglaubhaftigkeitsmerkmale beschränkt und wichtige für die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechende Tatsachen bei der Glaubhaftigkeitsanalyse gänzlich ausgeblendet beziehungsweise nicht in ihre Begründung einfliessen lassen. So habe sie beispielsweise den Umstand, dass es in den Aussagen des Beschwerdeführers - trotz umfangreicher Angaben - keinen einzigen Widerspruch gegeben habe, nicht berücksichtigt. Auch habe sie den UNHCR-Ausweis des Beschwerdeführers, welchen es alleine gestützt auf die Erkenntnisse der Kantonspolizei Zürich und ohne Nachfrage beim UNHCR als Totalfälschung bezeichnet habe, sowie den Flüchtlingsausweis für seine Familie in der Entscheidfindung nicht gebührend gewichtet. Dadurch habe das BFM seine Begründungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Des Weiteren habe das BFM seine Abklärungspflicht betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, indem es die humanitäre Situation und die Sicherheitslage in Jemen nicht abgeklärt habe, obwohl in neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013 und D-5759/2012 vom 19. März 2013) die humanitäre Situation in südlichen Provinzen als nach wie vor prekär und die Sicherheitslage als instabil und volatil bezeichnet werde. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). 3.2.2 Die vorliegende Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, zumal das BFM darin ausführlich dargelegt hat, aus welchen Überlegungen es welche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft (beziehungsweise nicht asylrelevant) erachtet hat. Das BFM war im Rahmen seiner Begründungspflicht keineswegs gehalten, weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen beziehungsweise sich (explizit) zu sämtlichen Tatsachen und Beweismitteln, die allenfalls für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers gesprochen hätten, zu äussern. Es war dem Beschwerdeführer aufgrund der vorinstanzlichen Begründung ohne Weiteres möglich, die Verfügung - durch Aufzeigen der darin seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Tatsachen - sachgerecht anzufechten. Dies hat er mit vorliegender Beschwerde auch getan. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - an keiner Stelle als insgesamt unglaubwürdig bezeichnete. 3.2.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. 3.3 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3.2 Bezüglich der Rüge, das BFM habe die Abklärungspflicht betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verletzt, ist zwar festzuhalten, dass aus der Begründung des BFM (wegen Ausbleiben von Ausführungen zur konkreten Situation insbesondere in Südjemen) nicht ersichtlich ist, ob es sich mit der allgemeinen Lage in Jemen beschäftigt beziehungsweise diese abgeklärt hat. Allerdings kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das BFM die aktuelle Situation in Jemen laufend überprüft und beurteilt. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei negativem Asylentscheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] EMARK 1994 Nr. 3 E. 4). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil im Jahr 2012 zum Schluss kam, dass in Jemen (aktuell) weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (Urteil E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.2, vgl. auch Urteil E-3180/2013 vom 11. Juni 2013 E. 7.5) und sich die in der Beschwerde erwähnten Urteile auf die Provinz Abyan und somit nicht auf die südjemenitische Provinz beziehen, aus welcher der Beschwerdeführer stammt. Es kann daher in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärungspflicht durch das BFM festgestellt werden. 3.3.3 Auch durch das Vorbringen, das BFM hätte den UNHCR-Ausweis des Beschwerdeführers nicht alleine gestützt auf die Erkenntnisse der Kantonspolizei Zürich und ohne Nachfrage beim UNHCR als Totalfälschung bezeichnen dürfen, wird sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt. Diesbezüglich kann dem BFM allerdings kein Vorwurf gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG die Möglichkeit gehabt hätte, die Erkenntnisse des Fachdienstes zu widerlegen, beispielsweise durch Einreichen eines Schreibens des UNHCR, welches die Authentizität seines UNHCR-Ausweises bestätigt hätte. Der Bescherdeführer wusste bereits seit der ersten Anhörung, dass das BFM seinen UNHCR-Ausweis als Totalfälschung einstufte (A 13/23 S. 3) und hätte somit ausreichend Zeit gehabt, sich um die Ausstellung eines Bestätigungsschreibens des UNHCR zu kümmern. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind zunächst die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Flucht aus Jemen beziehen würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten (vgl. Bst. I.b.a vorstehend), zu bestätigen; auf diese kann verwiesen werden. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit in Jemen sehr vage ausgefallen sind (vgl. A 8/94 S. 12 f., A 13/23 F 27 f., 31 und 34, A 41/24 F 158 ff.) und er in diesem Zusammenhang oft nicht von sich selbst, sondern von "wir" sprach (vgl. beispielsweise A 13/23 F 5 f. und 21; A 41/24 F 154 und 157). Ihnen ist kein Grund zur Annahme zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine herausragende Rolle in der "Friedlichen Bewegung des Südens" gehabt hätte, aufgrund derer er allenfalls gezielt verfolgt beziehungsweise gefährdet sein könnte. Es ist anzunehmen, dass ein Grossteil der zahlreichen Demonstranten weitere Leute telefonisch und in Kaffeehäusern zur Demonstrationsteilnahme motiviert und allenfalls Plakate und Fotos verteilt hat (vgl. A 41/24 F 171 f.). Weder die bezüglich seiner politischen Tätigkeit (lediglich in Kopie und in Faxkopie) eingereichten Schreiben noch der Bericht von HRW, (...), vermögen eine bedeutende Rolle des Beschwerdeführers in der "Friedlichen Bewegung des Südens" beziehungsweise bei der TAJ zu belegen. Gemäss dem Schreiben von D._______ vom 6. Oktober (...) war der Beschwerdeführer "früher" eine bedeutende Person in der "Friedlichen Bewegung des Südens". Es werden aber weder seine Rolle noch seine Aktivitäten detailliert dargelegt und auch keine Ausführungen zum Zeitraum seiner politischen Tätigkeit gemacht (vgl. A 13/23 S. 4). Sodann enthält weder das Schreiben der TAJ Schweiz vom 5. Oktober (...) noch das Schreiben der TAJ England vom 14. März (...) detaillierte Ausführungen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Während im erstgenannten auf seine wichtige Rolle verwiesen wird und immerhin erwähnt wird, dass er mit anderen an Demonstrationen, Propaganda und beim Herumreichen von Broschüren beteiligt gewesen sei, steht im letztgenannten lediglich, dass er an verschiedenen Aktivitäten der "Friedlichen Bewegung des Südens" teilgenommen habe. Auch aus dem auszugsweise eingereichten Bericht von HRW ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer eine herausragende Persönlichkeit im Kampf für die Unabhängigkeit Südjemens gewesen sein soll. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement vor allem auch mit dem Besetzen von Land durch die Regierung in Zusammenhang brachte (vgl. A 13/23 F 27 f., A 41/24 F 154 ff.). Diesbezügliche Aussagen von ihm sind allerdings widersprüchlich und lassen ebenfalls nicht auf ein herausragendes politisches Profil schliessen. So erklärte er anlässlich der ersten Anhörung zunächst, er habe sein Land zurückverlangt; sie ("wir", die Südjemeniten) hätten mit allen Methoden versucht, ihre Ländereien und Häuser zurückzuerhalten. Etwas später sagte er dagegen, dass sie nichts gegen die Wegnahme der Häuser und Ländereien unternommen hätten und sogar damit einverstanden gewesen seien (A 13/23 F 4 und 7). 5.2 Wie das BFM zu Recht ausführte, vermögen auch die Ereignisse vom (...) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich oder kurz nach der Demonstration ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, nachdem am Kontrollposten kompromittierende Bilder gefunden wurden und er so als Demonstrant identifiziert worden war. Diese Übergriffe richteten sich damit zwar gezielt gegen ihn als Demonstrationsteilnehmer, dass er diesen Übergriffen jedoch aufgrund seines Namens oder seiner Autonummer ausgesetzt war, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig die Vorbringen, dass er nach diesen Übergriffen weitere solche zu befürchten gehabt hätte. Damit handelt es sich bei diesen Übergriffen, um Nachteile, die zahlreiche Demonstrationsteilnehmer zu erleiden hatten, und insgesamt um ein abgeschlossenes Ereignis, das zu keiner anhaltenden Verfolgungssituation zu führen vermocht hätte. 5.3 Es ist diesen Ausführungen gemäss nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden gesucht worden oder habe begründete Furcht vor Übergriffen gehabt. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung - wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt - zu Protokoll gab, er habe Jemen (erst im [...]) verlassen, weil ein Arzt ihm eine medizinische Behandlung im Ausland empfohlen habe. Auf Nachfrage des Hilfswerksvertreters erklärte er sodann ausdrücklich, er sei wegen der Behandlung ausgereist. Und fügte an: "Ich wollte aber auch weiterhin für unsere Sache arbeiten". Von einer Gefährdung sprach er an dieser Stelle nicht (A 41/24 F 199 f.). Auch die Antwort auf die Frage, warum er letztlich den Jemen verlassen habe und wovor er Angst gehabt habe, "er sei für eine Behandlung gekommen" (A 41/24 F 192), lässt darauf schliessen, dass er in Jemen keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war beziehungsweise auf einer schwarzen Liste steht. Schliesslich weist auch das in Kopie eingereichte Schreiben von med. pract. E._______ vom 26. Juni (...), in welchem um Erteilung eines Einreisevisums für den Beschwerdeführer gebeten wird, darauf hin, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich wegen gesundheitlicher Gründe in die Schweiz gekommen ist; seine (angebliche) Gefährdung wird in diesem Schreiben nicht einmal angedeutet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht wie eine tatsächlich verfolgte Person verhalten hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Ausreise aus Jemen (und vor seiner Einreise in die Schweiz) auf Kosten von Führungskräften und anderen Südjemeniten in vier anderen Ländern gewesen sein soll und sich in keinem davon um einen Verbleib bemüht haben soll (vgl. A 41/24 F 216 f.). 5.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die politische Lage im Heimatland des Beschwerdeführers unter dem Einfluss des sogenannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog zu lösen, anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden. Der sogenannte "nationale Dialog" über die Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des Südjemens diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden. Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaaten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemenitische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekündigt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-942/2013 vom 8. Mai 2014 E. 7.4, mit weiteren Hinweisen). 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreisegründe (insbesondere was seine Gefährdung betrifft) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermag. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfüllt. 6.2 6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2.2 Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass die exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Heimatstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz (betreffend den Umfang seines Engagements) unglaubhaft oder zumindest zu vage ausgefallen sind, um daraus ein herausragendes exilpolitisches Profil seinerseits ableiten zu können. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. I.b.b vorstehend).
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die übrigen Beweismittel noch die Vorbringen in der Eingabe vom 24. März 2014 (inklusive des darin genannten Beschlusses des UNSC und des Berichts von HRW) etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, im Einzelnen darauf einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung des in der Eingabe vom 24. März 2014 genannten Beschlusses des UNSC und des Berichts von HRW - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Bezug auf Jemen geht das Gericht davon aus, dass aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7264/2013 vom 26. März 2014 E. 7.5 und E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.2). Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Provinz Abyan niederlassen muss, sondern wieder nach B._______ zurückkehren kann, wo er während mehrerer Jahre vor seiner Ausreise aus Jemen gelebt haben soll. Die Vorbringen in der Eingabe vom 24. März 2014 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 9.3.3.1 Zu prüfen bleibt sodann, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. 9.3.3.2 Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bildet. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 9.3.3.3 In der Beschwerde wurde bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nur auf dessen psychischen Zustand verwiesen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen (noch bestehenden) körperlichen Gesundheitsproblemen erübrigen. Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis der G._______ vom 14. Januar 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression und einer Anpassungsstörung leidet. Diese Diagnose vermag indessen nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. I.b.c). Im ärztlichen Bericht wird zwar festgehalten, dass eine psychiatrische Weiterbehandlung im Ursprungsland bei politischer Verfolgung nicht gegeben sei und nach Darstellung des aktuellen Zustandsbildes im Ursprungsland mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer kann aus diesen Ausführungen jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht vorstehend zum Schluss gekommen ist, dass er weder im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war noch er eine solche bei seiner Rückkehr zu befürchten hat. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in Jemen medizinische Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer eine adäquate Behandlung finden kann, wie beispielsweise die psychiatrische Klinik J._______ in B._______ (vgl. IRIN, Yemen - living with trauma, 16. Juli 2013). Was die Finanzierung einer allfälligen Therapie in Jemen anbelangt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 9.3.3.4 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen sprechen würden, ist auf das Erfordernis der Existenzsicherung einzugehen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung hart; der Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.4). Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist davon auszugehen, dass seine Frau und seine Kinder, wie auch sein Schwager und sein Schwiegervater nach wie vor in B._______ leben (vgl. A 8/94 S. 4 und 6 f.). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 24. März 2014 zwar vor, sein Familienhaus in Jemen sei von mindestens zwei Bomben zerstört worden, machte dazu aber weder konkretere Ausführungen noch reichte er entsprechende Beweismittel ein. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rückkehr nach Jemen als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es darf sodann im Hinblick auf seine Aussage, wonach seine (...) Geschwister in Jemen leben (A 8/94 S. 8), davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr über ein intaktes Familienumfeld verfügt, das ihn - wenn nötig - bei der Sicherung seines Existenzminimums unterstützt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AsylG). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zudem durch die Unterstützungsbestätigung vom 14. Januar 2014 ausgewiesen ist, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: