Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 2. Juni 2010 und gelangte nach rund eineinhalb Monaten Aufenthalt zunächst an diversen unbekannten Orten und zuletzt in B._______ am 10. August 2010 in die Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons D._______ dem BFM mit, dass für den noch minderjährigen unbegleiteten Beschwerdeführer in der Person von R.B. eine Vertrauensperson ernannt worden sei. Aus der Gesprächsnotiz vom 8. August 2011 (A 13/1 gemäss Aktenverzeichnis BFM) geht sodann hervor, dass die Verbeiständung des Beschwerdeführers durch Frau K., E._______, mit Erreichen von dessen Volljährigkeit beendet worden sei. C. Am 30. August 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei der Befragung geltend, er sei jemenitischer Staatsbürger arabischer Ethnie. Als Mitglied von Itihad Schabad al-Janub (Jugendverein des Südens) habe er zweimal an einer Demonstration für die Befreiung des Südjemens vom Norden des Landes teilgenommen. Nach der ersten Demonstrationsteilnahme vom 27. Juli 2009 sei er für eine Woche in Haft genommen und danach von der Schule ausgeschlossen worden. Anlässlich der zweiten Demonstration vom 23. April 2010 sei er ebenfalls festgenommen und am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sein Vater habe ihn in der Folge zu einem Freund in F._______ gebracht, wo er sich rund einen Monat aufgehalten habe. Von dort sei er am 2. Juni 2010 vom Schlepper mit einem Auto und einem Zwischenhalt an einem ihm unbekannten Ort zum Flughafen von G._______ gebracht worden, von wo er ausgereist sei. Etwa im Februar 2011 habe er mit seiner Tante mütterlicherseits telefonischen Kontakt gehabt und von ihr erfahren, dass sein Vater im Gefängnis sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 - eröffnet am 5. Oktober 2012 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen seien widersprüchlich, da sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgefallen seien (u.a. Angaben zu den Umständen des Beitritts bei der Itihad Schabad al-Janub; Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts bei dieser Organisation; Angaben in Bezug auf die Dauer der zweiten Haft sowie zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Haft; Angaben im Zusammenhang mit der Vorladung des Vaters während der Zeit seines Aufenthaltes in F._______). Aufgrund der erheblichen, nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten erscheine auch die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters zweifelhaft, weshalb es sich erübrige, näher auf dieses Vorbringen einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Übersetzung des väterlichen Briefes einzureichen. G. Mit Eingabe vom 27. November 2012 kam die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Aufforderungen fristgerecht nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln - namentlich dem handschriftlichen Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2012, dem Mitgliederausweis der TAJ Schweiz vom 10. Oktober 2012 (recte: 2010) sowie dem auf der Internetseite News Agency Aden publizierten Artikel mit einem Gruppenfoto (darunter der Beschwerdeführer) - keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Jemen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Angesichts der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers erübrige es sich, auf den Inhalt des Briefes vom 10. Oktober 2012 näher einzugehen. Bei diesem Schreiben handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben, dem kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Die Mitgliedschaft bei der TAJ Schweiz habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Die Teilnahme an einer einzigen Sitzung der TAJ im Jahre 2011 sei nicht als ein ernsthaftes politisches Engagement zu qualifizieren, welches im Falle einer Rückkehr in den Jemen eine asylrelevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nachsichziehen würde. Die Ausstellung des Mitgliederausweises der TAJ (sieben Tage nach dem negativen erstinstanzlichen Entscheid) erwecke vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer beabsichtige, den Vollzug der Wegweisung durch die Aufnahme exilpolitischer Aktivitäten zu verhindern. I. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 3. Januar 2013 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 wurde eine Kopie des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers bei der TAJ Schweiz eingereicht und ausgeführt, dass dieser Ausweis - entgegen der Feststellung des BFM in seiner Vernehmlassung - am 10. Oktober 2010 kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgestellt worden sei und dessen politisches Engagement aufzuzeigen vermöge, weswegen er im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (Erstbefragung/direkte Bundesanhörung) ausführlich dargelegt, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente Stütze in den Akten finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. D hiervor).
E. 4.2 Dem von der Vorinstanz herangezogenen Begründungselement im Zusammenhang mit der Vorladung des Vaters im Mai 2010 wegen der zweiten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers (Protokoll EVZ S. 6 und 7) ist der Vollständigkeit halber respektive zur Veranschaulichung hinsichtlich der in diesem Kontext unterschiedlich ausgefallenen Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuzufügen, dass ihm seine im Südjemen lebende Tante ungefähr im Februar 2011 mitgeteilt haben soll, sein Vater sei wegen irgendwelcher Probleme im Gefängnis respektive dieser sei verhaftet worden (Protokoll direkte Bundesanhörung S. 3 und 13). Als zusätzliche, der Glaubhaftigkeit abträgliche Elemente sind unter anderem etwa die vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreiseumstände zu nennen. Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, sich von seinem Wohnort (M.) nach G._______ begeben zu haben und von dort auf dem Luftweg mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass, der sein Lichtbild (Foto) und ein Visum für ein unbekanntes Land enthalten habe, an einen unbekannten Ort ausgereist zu sein (Protokoll EVZ S. 8). Bei der Bundesanhörung führte er dagegen aus, von seinem Aufenthaltsort A. nie mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern vom Schlepper mit einem Zwischenhalt direkt zum Flughafen von G._______ gebracht worden zu sein, von wo aus er an einen unbekannten Ort ausgereist sei, wobei die Aussagen zu den Reisedokumenten gegenüber der Erstbefragung recht vage ausgefallen sind (Protokoll direkte Bundesanhörung S. 13 und 14). Auf Vorhalt hin konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärungen für die diesbezüglich unterschiedlich ausgefallenen Schilderungen liefern (der Schlepper habe den Pass auf sich getragen; Ort des Aufbruchs zur Ausreise beruhe auf einem Missverständnis). Insgesamt sind die aufgezeigten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Kernpunkten der Asylbegründung des für jemenitische Verhältnisse überdurchschnittlich gebildeten Beschwerdeführers (Anzahl Schuljahre) derart gewichtig, dass es ihm nicht gelingt, eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation glaubhaft darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen vielmehr den Schluss zu, dass andere Gründe massgebend für die Ausreise gewesen sein müssen, mithin sein Sachvortrag als konstruierte Geschichte zu werten ist.
E. 4.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der festgestellte Sachverhalt wird lediglich wiederholt und die gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerichteten Vorbringen müssen als nachträgliche sachverhaltsanpassende und damit unbehelfliche Erklärungsversuche gewertet werden. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente werden weder entkräftet noch beseitigt. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen des Beitritts bei der Jugendorganisation werden eingestanden. Mit der Berufung auf dessen Minderjährigkeit bei der Erstanhörung respektive dessen Verwirrtheit sowie Angst aufgrund der langen Reise und der erst wenige Monate zurückliegenden Ereignisse im Heimatland ist festzuhalten, dass dem entsprechenden Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, ausgerechnet den Behörden, bei denen er um Schutz nachsucht, seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes darzulegen. Nach der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen, welche er als vollständig bezeichnete, wurde der Beschwerdeführer anschliessend ausführlich und konkret zu den geltend gemachten Gründen, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, befragt. Auffälligkeiten, Unregelmässigkeiten oder Bemerkungen, welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten in seinen protokollierten Aussagen hinweisen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Dolmetscherleistung bezeichnete er wiederholt als gut. Die in diesem Zusammenhang weiter abgegebene Begründung, wonach es sich hierbei nicht um einen Widerspruch sondern um eine Ergänzung handle, kann nicht gehört werden. Keine Klärung wird auch hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts des Beitritts bei der Jugendorganisation herbeigeführt. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, als Mitglied einer Jugend-Union verschiedene Demos gemacht zu haben und im Juli 2009 erneut demonstriert zu haben. Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, die erste Aktivität für die Organisation sei im Juli 2009 gewesen und zuvor hätten bloss erste Kontakte bestanden, erweist sich nach dem Gesagten gar als unzutreffend. Nicht nachvollziehbar in zeitlicher Hinsicht erweist sich die Argumentation bezüglich der Dauer der erlittenen Haft im April 2010. Demnach soll der Beschwerdeführer am gleichen Tag, an dem die Demonstration (tagsüber) stattgefunden hat, nach 24 Stunden nachts freigelassen worden sein. Hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit den dem Vater aus der angeblichen Aktivität des Beschwerdeführers resultierenden Nachteilen kann auf die obigen Erwägungen (E. 4.1 und 4.2) verwiesen werden. Nicht näher einzugehen braucht sodann auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Brief des Vaters des Beschwerdeführers. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu vermerkt, dass die in diesem Brief enthaltene Aussage des Vaters, er sei "juste après ta (des Beschwerdeführers) fuite" verhaftet worden, nicht im Einklang mit den diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen steht. Die pauschalen Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Januar 2013 fördern keine näheren, zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Hinweise für diesem drohende Nachteile im Falle einer Rückkehr in den Jemen zu Tage. Gleichermassen verhält es sich mit den nicht weiter konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 3 S. 4 und 5). Im Sinne einer Gesamtwürdigung sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben, als unglaubhaft zu erachten.
E. 4.4 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die auf Beschwerdeebene erstmals erwähnte Mitgliedschaft bei der TAJ Schweiz sowie die Teilnahme an einer Sitzung der Organisation im Jahre 2011 nachteilige Konsequenzen flüchtlingsrechtlichen Ausmasses für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland zur Folge haben könnten. Bezüglich der Gefährdung von Personen, welche sich für die Unabhängigkeit des Südjemens einsetzen, ist vorab auf die Erwägungen 3.2.4.1 und 3.2.4.2 S. 9 und 10 im Urteil D-656/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 zu verweisen. Dies rechtfertigt sich insofern, als das entsprechende Urteil der im damaligen Verfahren mandatierten Rechtsvertreterin zugestellt wurde, welche auch die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren wahrnimmt. Sodann bestehen - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 zutreffend festhielt - namhafte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des politischen Engagements des Beschwerdeführers. Wie oben bereits ausgeführt, konnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachten politischen Aktivitäten und die ihm angeblich daraus resultierenden Konsequenzen nicht geglaubt werden. Diese Feststellung erfährt zusätzlich noch dadurch an Gewicht, als er doch anlässlich der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit diversen Fragen respektive Nachfragen zum Jugendverein des Südens (Itihad Schabad al-Janub), bei dem er Mitglied gewesen sein will, unter anderem zu Protokoll gab, er interessiere sich ehrlich gesagt weder für diesen Verein noch für die Politik. Seine Aktivität nach der Ausreise im Dienste der TAJ Schweiz muss als marginal bezeichnet werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte dadurch in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten sein. An dieser Feststellung vermag auch das von der Vorinstanz in seiner Vernehmlassung unzutreffend genannte Ausstellungsdatum des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers bei der TAJ nichts zu ändern.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Insbesondere sprächen in individueller Hinsicht keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann aus M. in der Provinz Abyan handle, welcher bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Brüdern im gleichen Haus gewohnt habe, wohin er zurückkehren könne. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätte die Familie vom Einkommen des Vaters gut leben können.
E. 6.4.3 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wie auch in der Beschwerde aus, dass er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in M. habe, da er keinen Kontakt habe herstellen können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Brief des Vaters) wurden dem Beschwerdeführer von Saudi Arabien aus zugestellt.
E. 6.4.4 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Jemen zwar nicht in genereller Form bejahen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich die Situation in Bezug auf die Provinz Abyan, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, präsentiert: Im Jahre 2011 hatte der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh viele Soldaten aus dem Süden abgezogen und an konfliktreicheren Orten eingesetzt. In der Folge konnten Mitglieder der "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" und der ihr nahestehenden extremistischen Gruppierung "Ansar al Sharia" ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im November 2011 auf der Grundlage der Initiative des Golfkooperationsrates, fanden im Februar 2012 Wahlen statt, bei denen Abdrabur Mansour Hadi als Übergangspräsident bestätigt wurde. Im Sommer 2012 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situation hat sich in diesen Provinzen seit der erfolgreichen Offensive zwar verbessert und die extremistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne. Berichten zufolge ist die humanitäre Situation in der Provinz Abyan jedoch nach wie vor prekär und die Sicherheitslage instabil und volatil (Internal displacement monitioring centre: Internal displacement continues amid multiple crisis vom 17.12.2012). Desweiteren brachen im Februar 2013 erneut Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Extremisten in der Provinz Abyan aus.
E. 6.4.5 In Anbetracht dieser Umstände ist die Argumentation des BFM, welche pauschal davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach M. zurückgehen könne, ungenügend. Wenn auch mit der Vorinstanz dahingehend übereinzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zu seinen Ausreisegründen machte, so ist dennoch zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Situation in seinem Heimatland genügend abzuklären. Dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Abyan stammt hat die Vorinstanz nie bestritten. Indem sie dennoch ohne weitere Abklärung der humanitären- und Sicherheitssituation feststellte, der Beschwerdeführer könne in diese Provinz problemlos zurück, verletzte sie jedoch die ihr obliegende Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, da sie bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzugspunkt der Wegweisung insofern gutzuheissen, als die Sache in dieser Frage zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls, wie auch die Anordnung der Wegweisung, ist sie abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Vorliegend ist praxisgemäss von einem Durchdringen mit der Beschwerde zu einem Drittel auszugehen. Somit ist ihm eine angemessene, um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf das Einfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für das Gericht zuverlässig abschätzbar ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 400.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5759/2012/wif Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Johanna Fuchs, elisa - asile, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg am 2. Juni 2010 und gelangte nach rund eineinhalb Monaten Aufenthalt zunächst an diversen unbekannten Orten und zuletzt in B._______ am 10. August 2010 in die Schweiz, wo er drei Tage später um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons D._______ dem BFM mit, dass für den noch minderjährigen unbegleiteten Beschwerdeführer in der Person von R.B. eine Vertrauensperson ernannt worden sei. Aus der Gesprächsnotiz vom 8. August 2011 (A 13/1 gemäss Aktenverzeichnis BFM) geht sodann hervor, dass die Verbeiständung des Beschwerdeführers durch Frau K., E._______, mit Erreichen von dessen Volljährigkeit beendet worden sei. C. Am 30. August 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei der Befragung geltend, er sei jemenitischer Staatsbürger arabischer Ethnie. Als Mitglied von Itihad Schabad al-Janub (Jugendverein des Südens) habe er zweimal an einer Demonstration für die Befreiung des Südjemens vom Norden des Landes teilgenommen. Nach der ersten Demonstrationsteilnahme vom 27. Juli 2009 sei er für eine Woche in Haft genommen und danach von der Schule ausgeschlossen worden. Anlässlich der zweiten Demonstration vom 23. April 2010 sei er ebenfalls festgenommen und am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sein Vater habe ihn in der Folge zu einem Freund in F._______ gebracht, wo er sich rund einen Monat aufgehalten habe. Von dort sei er am 2. Juni 2010 vom Schlepper mit einem Auto und einem Zwischenhalt an einem ihm unbekannten Ort zum Flughafen von G._______ gebracht worden, von wo er ausgereist sei. Etwa im Februar 2011 habe er mit seiner Tante mütterlicherseits telefonischen Kontakt gehabt und von ihr erfahren, dass sein Vater im Gefängnis sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 - eröffnet am 5. Oktober 2012 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen seien widersprüchlich, da sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgefallen seien (u.a. Angaben zu den Umständen des Beitritts bei der Itihad Schabad al-Janub; Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts bei dieser Organisation; Angaben in Bezug auf die Dauer der zweiten Haft sowie zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Haft; Angaben im Zusammenhang mit der Vorladung des Vaters während der Zeit seines Aufenthaltes in F._______). Aufgrund der erheblichen, nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten erscheine auch die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters zweifelhaft, weshalb es sich erübrige, näher auf dieses Vorbringen einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Übersetzung des väterlichen Briefes einzureichen. G. Mit Eingabe vom 27. November 2012 kam die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Aufforderungen fristgerecht nach. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln - namentlich dem handschriftlichen Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2012, dem Mitgliederausweis der TAJ Schweiz vom 10. Oktober 2012 (recte: 2010) sowie dem auf der Internetseite News Agency Aden publizierten Artikel mit einem Gruppenfoto (darunter der Beschwerdeführer) - keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Jemen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Angesichts der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers erübrige es sich, auf den Inhalt des Briefes vom 10. Oktober 2012 näher einzugehen. Bei diesem Schreiben handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben, dem kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Die Mitgliedschaft bei der TAJ Schweiz habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Die Teilnahme an einer einzigen Sitzung der TAJ im Jahre 2011 sei nicht als ein ernsthaftes politisches Engagement zu qualifizieren, welches im Falle einer Rückkehr in den Jemen eine asylrelevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nachsichziehen würde. Die Ausstellung des Mitgliederausweises der TAJ (sieben Tage nach dem negativen erstinstanzlichen Entscheid) erwecke vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer beabsichtige, den Vollzug der Wegweisung durch die Aufnahme exilpolitischer Aktivitäten zu verhindern. I. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 3. Januar 2013 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 wurde eine Kopie des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers bei der TAJ Schweiz eingereicht und ausgeführt, dass dieser Ausweis - entgegen der Feststellung des BFM in seiner Vernehmlassung - am 10. Oktober 2010 kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgestellt worden sei und dessen politisches Engagement aufzuzeigen vermöge, weswegen er im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (Erstbefragung/direkte Bundesanhörung) ausführlich dargelegt, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente Stütze in den Akten finden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. D hiervor). 4.2 Dem von der Vorinstanz herangezogenen Begründungselement im Zusammenhang mit der Vorladung des Vaters im Mai 2010 wegen der zweiten Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers (Protokoll EVZ S. 6 und 7) ist der Vollständigkeit halber respektive zur Veranschaulichung hinsichtlich der in diesem Kontext unterschiedlich ausgefallenen Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuzufügen, dass ihm seine im Südjemen lebende Tante ungefähr im Februar 2011 mitgeteilt haben soll, sein Vater sei wegen irgendwelcher Probleme im Gefängnis respektive dieser sei verhaftet worden (Protokoll direkte Bundesanhörung S. 3 und 13). Als zusätzliche, der Glaubhaftigkeit abträgliche Elemente sind unter anderem etwa die vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreiseumstände zu nennen. Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, sich von seinem Wohnort (M.) nach G._______ begeben zu haben und von dort auf dem Luftweg mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass, der sein Lichtbild (Foto) und ein Visum für ein unbekanntes Land enthalten habe, an einen unbekannten Ort ausgereist zu sein (Protokoll EVZ S. 8). Bei der Bundesanhörung führte er dagegen aus, von seinem Aufenthaltsort A. nie mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern vom Schlepper mit einem Zwischenhalt direkt zum Flughafen von G._______ gebracht worden zu sein, von wo aus er an einen unbekannten Ort ausgereist sei, wobei die Aussagen zu den Reisedokumenten gegenüber der Erstbefragung recht vage ausgefallen sind (Protokoll direkte Bundesanhörung S. 13 und 14). Auf Vorhalt hin konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärungen für die diesbezüglich unterschiedlich ausgefallenen Schilderungen liefern (der Schlepper habe den Pass auf sich getragen; Ort des Aufbruchs zur Ausreise beruhe auf einem Missverständnis). Insgesamt sind die aufgezeigten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Kernpunkten der Asylbegründung des für jemenitische Verhältnisse überdurchschnittlich gebildeten Beschwerdeführers (Anzahl Schuljahre) derart gewichtig, dass es ihm nicht gelingt, eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation glaubhaft darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen vielmehr den Schluss zu, dass andere Gründe massgebend für die Ausreise gewesen sein müssen, mithin sein Sachvortrag als konstruierte Geschichte zu werten ist. 4.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der festgestellte Sachverhalt wird lediglich wiederholt und die gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerichteten Vorbringen müssen als nachträgliche sachverhaltsanpassende und damit unbehelfliche Erklärungsversuche gewertet werden. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente werden weder entkräftet noch beseitigt. Die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen des Beitritts bei der Jugendorganisation werden eingestanden. Mit der Berufung auf dessen Minderjährigkeit bei der Erstanhörung respektive dessen Verwirrtheit sowie Angst aufgrund der langen Reise und der erst wenige Monate zurückliegenden Ereignisse im Heimatland ist festzuhalten, dass dem entsprechenden Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, ausgerechnet den Behörden, bei denen er um Schutz nachsucht, seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes darzulegen. Nach der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen, welche er als vollständig bezeichnete, wurde der Beschwerdeführer anschliessend ausführlich und konkret zu den geltend gemachten Gründen, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, befragt. Auffälligkeiten, Unregelmässigkeiten oder Bemerkungen, welche auf allfällige Verständigungsschwierigkeiten in seinen protokollierten Aussagen hinweisen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Dolmetscherleistung bezeichnete er wiederholt als gut. Die in diesem Zusammenhang weiter abgegebene Begründung, wonach es sich hierbei nicht um einen Widerspruch sondern um eine Ergänzung handle, kann nicht gehört werden. Keine Klärung wird auch hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts des Beitritts bei der Jugendorganisation herbeigeführt. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, als Mitglied einer Jugend-Union verschiedene Demos gemacht zu haben und im Juli 2009 erneut demonstriert zu haben. Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, die erste Aktivität für die Organisation sei im Juli 2009 gewesen und zuvor hätten bloss erste Kontakte bestanden, erweist sich nach dem Gesagten gar als unzutreffend. Nicht nachvollziehbar in zeitlicher Hinsicht erweist sich die Argumentation bezüglich der Dauer der erlittenen Haft im April 2010. Demnach soll der Beschwerdeführer am gleichen Tag, an dem die Demonstration (tagsüber) stattgefunden hat, nach 24 Stunden nachts freigelassen worden sein. Hinsichtlich der Ausführungen im Zusammenhang mit den dem Vater aus der angeblichen Aktivität des Beschwerdeführers resultierenden Nachteilen kann auf die obigen Erwägungen (E. 4.1 und 4.2) verwiesen werden. Nicht näher einzugehen braucht sodann auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Brief des Vaters des Beschwerdeführers. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu vermerkt, dass die in diesem Brief enthaltene Aussage des Vaters, er sei "juste après ta (des Beschwerdeführers) fuite" verhaftet worden, nicht im Einklang mit den diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen steht. Die pauschalen Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Januar 2013 fördern keine näheren, zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Hinweise für diesem drohende Nachteile im Falle einer Rückkehr in den Jemen zu Tage. Gleichermassen verhält es sich mit den nicht weiter konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 3 S. 4 und 5). Im Sinne einer Gesamtwürdigung sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben, als unglaubhaft zu erachten. 4.4 Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die auf Beschwerdeebene erstmals erwähnte Mitgliedschaft bei der TAJ Schweiz sowie die Teilnahme an einer Sitzung der Organisation im Jahre 2011 nachteilige Konsequenzen flüchtlingsrechtlichen Ausmasses für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland zur Folge haben könnten. Bezüglich der Gefährdung von Personen, welche sich für die Unabhängigkeit des Südjemens einsetzen, ist vorab auf die Erwägungen 3.2.4.1 und 3.2.4.2 S. 9 und 10 im Urteil D-656/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 zu verweisen. Dies rechtfertigt sich insofern, als das entsprechende Urteil der im damaligen Verfahren mandatierten Rechtsvertreterin zugestellt wurde, welche auch die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren wahrnimmt. Sodann bestehen - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2012 zutreffend festhielt - namhafte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des politischen Engagements des Beschwerdeführers. Wie oben bereits ausgeführt, konnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachten politischen Aktivitäten und die ihm angeblich daraus resultierenden Konsequenzen nicht geglaubt werden. Diese Feststellung erfährt zusätzlich noch dadurch an Gewicht, als er doch anlässlich der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit diversen Fragen respektive Nachfragen zum Jugendverein des Südens (Itihad Schabad al-Janub), bei dem er Mitglied gewesen sein will, unter anderem zu Protokoll gab, er interessiere sich ehrlich gesagt weder für diesen Verein noch für die Politik. Seine Aktivität nach der Ausreise im Dienste der TAJ Schweiz muss als marginal bezeichnet werden und es besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte dadurch in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten sein. An dieser Feststellung vermag auch das von der Vorinstanz in seiner Vernehmlassung unzutreffend genannte Ausstellungsdatum des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers bei der TAJ nichts zu ändern. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Insbesondere sprächen in individueller Hinsicht keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann aus M. in der Provinz Abyan handle, welcher bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Brüdern im gleichen Haus gewohnt habe, wohin er zurückkehren könne. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätte die Familie vom Einkommen des Vaters gut leben können. 6.4.3 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wie auch in der Beschwerde aus, dass er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in M. habe, da er keinen Kontakt habe herstellen können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Brief des Vaters) wurden dem Beschwerdeführer von Saudi Arabien aus zugestellt. 6.4.4 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Jemen zwar nicht in genereller Form bejahen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich die Situation in Bezug auf die Provinz Abyan, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, präsentiert: Im Jahre 2011 hatte der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh viele Soldaten aus dem Süden abgezogen und an konfliktreicheren Orten eingesetzt. In der Folge konnten Mitglieder der "Al Qaida auf der arabischen Halbinsel" und der ihr nahestehenden extremistischen Gruppierung "Ansar al Sharia" ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im November 2011 auf der Grundlage der Initiative des Golfkooperationsrates, fanden im Februar 2012 Wahlen statt, bei denen Abdrabur Mansour Hadi als Übergangspräsident bestätigt wurde. Im Sommer 2012 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situation hat sich in diesen Provinzen seit der erfolgreichen Offensive zwar verbessert und die extremistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne. Berichten zufolge ist die humanitäre Situation in der Provinz Abyan jedoch nach wie vor prekär und die Sicherheitslage instabil und volatil (Internal displacement monitioring centre: Internal displacement continues amid multiple crisis vom 17.12.2012). Desweiteren brachen im Februar 2013 erneut Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Extremisten in der Provinz Abyan aus. 6.4.5 In Anbetracht dieser Umstände ist die Argumentation des BFM, welche pauschal davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach M. zurückgehen könne, ungenügend. Wenn auch mit der Vorinstanz dahingehend übereinzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zu seinen Ausreisegründen machte, so ist dennoch zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Situation in seinem Heimatland genügend abzuklären. Dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Abyan stammt hat die Vorinstanz nie bestritten. Indem sie dennoch ohne weitere Abklärung der humanitären- und Sicherheitssituation feststellte, der Beschwerdeführer könne in diese Provinz problemlos zurück, verletzte sie jedoch die ihr obliegende Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, da sie bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Bezug auf den Vollzugspunkt der Wegweisung insofern gutzuheissen, als die Sache in dieser Frage zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls, wie auch die Anordnung der Wegweisung, ist sie abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Vorliegend ist praxisgemäss von einem Durchdringen mit der Beschwerde zu einem Drittel auszugehen. Somit ist ihm eine angemessene, um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf das Einfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für das Gericht zuverlässig abschätzbar ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 400.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: