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E-3180/2013

E-3180/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 ab. B. Am 2. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein "Asylgesuch wegen subjektiver Nachfluchtgründe" ein. Zur Begründung führte er aus, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied der "Südlichen demokratischen Vereinigung (TAG) Schweiz, Süd Jemen". Am 24. November 2012 habe er an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Eine Dokumentation dieser Veranstaltung sei auf der Website der TAG veröffentlicht worden, wobei er auf zwei Bildern zu sehen sei. Zudem habe er einen schweren Unfall erlebt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der TAG vom 28. Mais 2013 (inkl. deutsche Übersetzung), Internetausdrucke betreffend die Demonstration vom 24. November 2012, zwei ärztliche Atteste des C._______ Kantonsspitals vom 19. Juni 2012 und 6. Juli 2012 sowie einen Zwischenbericht Physiotherapie des D._______ Kantonsspitals vom 27. März 2013 ein. C. Am 7. Mai 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist insoweit einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der jemenitische Staat beobachte Oppositionelle im Exil. Indes habe er nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter exilpolitischer Proteste hinausgehen und den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer erfülle offenkundig kein solches herausragendes exilpolitisches Profil. Sein Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht zu ersehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Wiederholung seiner Vorbringen im zweiten Asylgesuch. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1). In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf die bei der Vorinstanz eingereichten zwei ärztlichen Atteste vom 19. Juni 2012 und 6. Juli 2012 sowie den Zwischenbericht Physiotherapie des D._______ Kantonsspitals vom 27. März 2013. Damit bringt er nichts vor, was nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens war. Soweit er sich auf den aktuellen Bericht des Physiotherapeuten vom 27. März 2013 beruft, ist festzustellen, dass seit dem 14. November 2012 bis zur Ausstellung des Zwischenberichts insgesamt 26 Behandlungen stattfanden. Sodann ist davon auszugehen, dass seither mindestens weitere zehn Behandlungen stattgefunden haben und sich zwischenzeitlich eine gewisse Besserung der Schmerzen eingestellt haben sollte. Jedenfalls liegt aber offensichtlich keine medizinische Situation vor, welche bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten mit gezielten, selbst zu verrichtenden Übungen auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten.

E. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3180/2013 Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 ab. B. Am 2. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein "Asylgesuch wegen subjektiver Nachfluchtgründe" ein. Zur Begründung führte er aus, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei Mitglied der "Südlichen demokratischen Vereinigung (TAG) Schweiz, Süd Jemen". Am 24. November 2012 habe er an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Eine Dokumentation dieser Veranstaltung sei auf der Website der TAG veröffentlicht worden, wobei er auf zwei Bildern zu sehen sei. Zudem habe er einen schweren Unfall erlebt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der TAG vom 28. Mais 2013 (inkl. deutsche Übersetzung), Internetausdrucke betreffend die Demonstration vom 24. November 2012, zwei ärztliche Atteste des C._______ Kantonsspitals vom 19. Juni 2012 und 6. Juli 2012 sowie einen Zwischenbericht Physiotherapie des D._______ Kantonsspitals vom 27. März 2013 ein. C. Am 7. Mai 2013 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 - eröffnet am 28. Mai 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, stellte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der jemenitische Staat beobachte Oppositionelle im Exil. Indes habe er nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter exilpolitischer Proteste hinausgehen und den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer erfülle offenkundig kein solches herausragendes exilpolitisches Profil. Sein Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht zu ersehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Wiederholung seiner Vorbringen im zweiten Asylgesuch. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1). In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf die bei der Vorinstanz eingereichten zwei ärztlichen Atteste vom 19. Juni 2012 und 6. Juli 2012 sowie den Zwischenbericht Physiotherapie des D._______ Kantonsspitals vom 27. März 2013. Damit bringt er nichts vor, was nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens war. Soweit er sich auf den aktuellen Bericht des Physiotherapeuten vom 27. März 2013 beruft, ist festzustellen, dass seit dem 14. November 2012 bis zur Ausstellung des Zwischenberichts insgesamt 26 Behandlungen stattfanden. Sodann ist davon auszugehen, dass seither mindestens weitere zehn Behandlungen stattgefunden haben und sich zwischenzeitlich eine gewisse Besserung der Schmerzen eingestellt haben sollte. Jedenfalls liegt aber offensichtlich keine medizinische Situation vor, welche bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Jemen zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten mit gezielten, selbst zu verrichtenden Übungen auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. 7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: