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D-7264/2013

D-7264/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2009 und gelangte am 7. Juni 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Am 14. Juni 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt. A.b Mit Verfügung vom 9. September 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2010 nicht ein und ordnete unter anderem die Wegweisung nach Griechenland an. Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde anheben. Indessen hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2011 den Entscheid vom 9. September 2010 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. A.c Anlässlich der BzP sowie der Anhörungen vom 16. Mai 2012 und 18. November 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei jeminitischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft und stamme aus N._______. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe ein vierjähriges Universitätsstudium als Buchhalter abgeschlossen. Er habe nie gearbeitet, sondern von der Unterstützung seines Vaters gelebt beziehungsweise er sei Angestellter beim Finanzamt gewesen und habe ein Jahr als Gastarbeiter in Dubai gearbeitet. An der Universität habe er seine zukünftige Ehefrau kennengelernt. Indessen sei die Familie seiner Frau, regierungsfreundlich und einflussreich, gegen eine Eheschliessung gewesen, weil er einer niedrigeren Sippe angehöre. Sie hätten trotzdem geheiratet, doch habe es in der Folge Probleme mit der Sippe der Ehefrau gegeben. Er sei bedroht, verfolgt und beschossen worden, was ihn dazu veranlasst habe, im September beziehungsweise Ende November 2009 illegal aus dem Heimatstaat auszureisen. Seine Ehefrau sei im Dezember 2009 ebenfalls aus dem Heimatstaat ausgereist und habe sich via Athen nach Holland begeben. Dort habe sie sich anderweitig verliebt und von ihm die Scheidung verlangt. Er habe die entsprechenden Vorbereitungen getroffen, doch nun sei die Familie seiner Frau dagegen gewesen und habe alles gestoppt. Bei einem Streit zwischen den beiden Familien seien seine Mutter und ein Bruder verletzt worden. Die drei Brüder seiner Ehefrau, welche einflussreiche Staatsangestellte seien, hätten seinen Namen an Flug- und Seehäfen übermittelt, weshalb er damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr sofort festgenommen und der Familie der Frau übergeben zu werden. Als weiteren Asylgrund machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, als Angehörige der Opposition Al Hirak al Janubi (Bewegung des Südens) seien er und seine Familie in der Provinz Al Daleh ständig von den Behörden belästigt worden. Er habe friedliche Demonstrationen organisiert und in Zeitschriften Artikel geschrieben. Die Regierung habe ihn verfolgt. Des Weiteren habe er im Jahre 2005 vier Monate in Haft zugebracht, doch habe man ihn wieder freigelassen. Anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 habe er als weiteren Asylgrund angeführt, Streit mit einer anderen Sippe wegen Grundstücken gehabt zu haben. Es sei auch geschossen worden. Er habe versucht, diese Sache beim Ministerium für Sippenangelegenheiten zu regeln, doch hätten die Beteiligten keinen Konsens gefunden. Kleine Sippen hätten dort keinen Wert. Weiter habe er angegeben, als Angestellter beim Finanzministerium Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es sei eine Anzeige gegen ihn ausgeheckt worden, wonach er öffentliche Gelder entwendet hätte. In der Folge sei er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. A.d Um seine Identität zu belegen, reichte der Beschwerdeführer Kopien seines jemenitischen Nationalitätenausweises Nr. (...), seines Führerausweises Nr. (...) sowie seiner Geburts- und Heiratsurkunde zu den Akten. Des Weiteren liess er dem BFM eine Kopie einer Bestätigung sowie Kopien von vier Schreiben der jemenitischen Behörden als Beweismittel zukommen. B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe zum einen wesentliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht, weshalb sie nicht glaubhaft seien. So habe er beispielsweise anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 im Widerspruch zu seinen früheren Vorbringen anlässlich der BzP verneint, jemals Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Zum anderen habe er wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, obwohl diese nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. So habe er beispielsweise den angeblichen Streit mit einer anderen Sippe wegen Grundstücken sowie seine Schwierigkeiten als Angestellter im Finanzamt anlässlich der BzP nicht erwähnt und sich diesbezüglich auch noch widersprüchlich geäussert. Geradezu tatsachenwidrig habe er sich zu seiner Eheschliessung geäussert, zumal es in seinem Heimatstaat völlig unmöglich sei, eine Frau ohne die Zustimmung ihres Vaters oder dessen gesetzlichen Vertreters zu heiraten. Zudem würden die beiden Sippen ohnehin nicht untereinander heiraten. Im Übrigen seien die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei über den Flughafen Aden ausgereist, obwohl die Staatsanwaltschaft seine Fotos zum Flughafen geschickt habe, sowie seine weiteren diesbezüglichen Erklärungsversuche absolut unlogisch, unsinnig und somit unglaubhaft. Es mache überhaupt keinen Sinn, dass die Familie seiner Frau nach der Heirat zunächst die Scheidung fordere, dann aber später, als sich das Paar zur Scheidung entschlossen habe, plötzlich gegen eine Scheidung sein solle. Ferner seien seine Aussagen bezüglich der Heirat und den daraus resultierenden Problemen in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich, wirr und unsubstanziiert gewesen. Auch in der Chronologie der Ereignisse liessen sich viele Ungereimtheiten erkennen. Der Beschwerdeführer sei oft auf die ihm gestellten Fragen nicht eingegangen und habe zwar ausschweifend, jedoch an der eigentlichen Frage vorbei geantwortet. In der Folge hätten diverse Fragen mehrmals gestellt werden müssen, wobei mit jeder Antwort noch viele weitere Fragen aufgeworfen worden seien. Das Geschehen sei deshalb stets diffus und unklar geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten auch nur ansatzweise zufriedenstellend zu erklären. Es sei nie der Eindruck entstanden, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. B.b Bei den von ihm eingereichten Beweismitteln, einer Kopie einer Be-stätigung sowie Kopien von vier Schreiben der jemenitischen Behörden, handle es sich lediglich um Kopien von schlechter Qualität, die teilweise gar unleserlich seien. Die anlässlich der BzP eingereichte Bestätigung besage lediglich, dass er und seine Frau Probleme mit ihren Angehörigen hätten. Viele Angaben auf dieser Bestätigung seien unleserlich. Bei den vier Schreiben der jemenitischen Behörden falle auf, dass die Schrift im Briefkopf einmal mit einem dicken, ein andermal mit einem dünnen Stift geschrieben worden sei. Die Dokumente stammten zwar von verschiedenen Amtsstellen, doch werde exakt die gleiche Darstellung und der gleiche Wortlaut im Text verwendet. Es bestünden deshalb Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Auch inhaltlich vermöchten sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend zu belegen. Sie seien deshalb als untauglich zu qualifizieren und vermöchten nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. B.c Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar, zumal keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine ausgezeichnete Schul- und Berufsausbildung sowie über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfüge er zudem über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Es sei weiter davon auszugehen, dass seine Familie über ein gewisses Vermögen verfügen dürfte, sei er doch in der komfortablen Lage gewesen, über Jahre hinweg nicht arbeiten zu müssen, sondern von der Unterstützung seines Vaters leben zu können. Darüber hinaus habe er allein für die Reise in die Schweiz den Betrag von 21000 USD aufbringen können. Der Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. November 2013 sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer zu bestellen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer nebst der neu datierten Beschwerdeeingabe die Reisehinweise des EDA zu Jemen einreichen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein sehr aktives Mitglied der "Hirak" und habe sich für die Unabhängigkeit des Südens eingesetzt. Und wie überall auf der Welt werde auch im Jemen jede separatistische Bewegung verfolgt, deren Supporter getötet und gefoltert. Eine Rückkehr wäre Selbstmord. Es könne nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer "polizeilich" gesucht worden sei. Nach Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzbuchs werde derjenige, der die nationale Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes gefährde, mit dem Tod bestraft. Der Beschwerdeführer unterliege dieser Bestimmung diskussionslos, und dies sei von der Vorinstanz gar nicht bestritten worden. Ausserdem genügten schon seine Aktivitäten in der Schweiz, um den Beschwerdeführer zu gefährden.

E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie - beispielsweise - in Widerspruch zu seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 stehen, machte er doch damals noch geltend, er habe keine Probleme mit den jemenitischen Behörden gehabt (A49/18 F49 S. 7, F58 S. 8), obwohl er jahrelang regierungskritische Artikel verfasst habe (A49/18 F59 - F75 S. 8 - 10). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheinen insoweit als Anpassung des Sachverhalts an die kritischen Einwände des Befragers, der die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als wirklichkeitsfremd qualifiziert hat. Angesichts der Fülle von wesentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssituation, die der Beschwerdeführer widersprüchlich, chronologisch unstimmig, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd geschildert hat, nebst nachgeschobenen oder später nicht mehr erwähnten Begleitumständen der geltend gemachten Verfolgungssituation, drängt sich der Schluss auf, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine beziehungsweise mehrere Verfolgungssituationen erfunden. Auch die tatsachenwidrige Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer führt zum gleichen Schluss (vgl. A7/3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist nicht von der Existenz subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen, werden solche doch lediglich in unsubstanziierter Weise behauptet. Schliesslich ist und bleibt es unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Heimatstaat der Strafgesetzgebung seines Heimatstaats unterliegt; angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist dies vorliegend jedoch unerheblich, weil die geltend gemachte Furcht vor einer Bestrafung nach Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzbuches unbegründet ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer nicht in der Provinz Abyan (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3713/2013 E. 5.5.2) niederlassen muss und seine Verwandten im Heimatstaat ohnehin nicht in der Provinz Abyan leben (A1/10 Ziff. 12 S. 4). In Jemen herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. In den Akten finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland - beispielsweise nach N._______ (vgl. A60/14 F29 S. 5, A1/10 Ziff. 8 S. 3) - aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine überdurchschnittliche Schul- und Hochschulausbildung als Buchhalter inklusive Arbeitserfahrung im Ausland verfügt. Es ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Jemen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz insbesondere auch in N._______ (A1/10 Ziff. 12 S. 4), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte, was ihm umso eher möglich ist, als seinen Vorbringen zufolge die Familie in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (A1/10 Ziff. 8 S. 3, Ziff. 16 am Ende S. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich behauptet, indessen nicht belegt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher nicht stattzugeben.

E. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7264/2013 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N . Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2009 und gelangte am 7. Juni 2010 via Italien und unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Am 14. Juni 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt. A.b Mit Verfügung vom 9. September 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2010 nicht ein und ordnete unter anderem die Wegweisung nach Griechenland an. Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde anheben. Indessen hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2011 den Entscheid vom 9. September 2010 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. A.c Anlässlich der BzP sowie der Anhörungen vom 16. Mai 2012 und 18. November 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei jeminitischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft und stamme aus N._______. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe ein vierjähriges Universitätsstudium als Buchhalter abgeschlossen. Er habe nie gearbeitet, sondern von der Unterstützung seines Vaters gelebt beziehungsweise er sei Angestellter beim Finanzamt gewesen und habe ein Jahr als Gastarbeiter in Dubai gearbeitet. An der Universität habe er seine zukünftige Ehefrau kennengelernt. Indessen sei die Familie seiner Frau, regierungsfreundlich und einflussreich, gegen eine Eheschliessung gewesen, weil er einer niedrigeren Sippe angehöre. Sie hätten trotzdem geheiratet, doch habe es in der Folge Probleme mit der Sippe der Ehefrau gegeben. Er sei bedroht, verfolgt und beschossen worden, was ihn dazu veranlasst habe, im September beziehungsweise Ende November 2009 illegal aus dem Heimatstaat auszureisen. Seine Ehefrau sei im Dezember 2009 ebenfalls aus dem Heimatstaat ausgereist und habe sich via Athen nach Holland begeben. Dort habe sie sich anderweitig verliebt und von ihm die Scheidung verlangt. Er habe die entsprechenden Vorbereitungen getroffen, doch nun sei die Familie seiner Frau dagegen gewesen und habe alles gestoppt. Bei einem Streit zwischen den beiden Familien seien seine Mutter und ein Bruder verletzt worden. Die drei Brüder seiner Ehefrau, welche einflussreiche Staatsangestellte seien, hätten seinen Namen an Flug- und Seehäfen übermittelt, weshalb er damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr sofort festgenommen und der Familie der Frau übergeben zu werden. Als weiteren Asylgrund machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, als Angehörige der Opposition Al Hirak al Janubi (Bewegung des Südens) seien er und seine Familie in der Provinz Al Daleh ständig von den Behörden belästigt worden. Er habe friedliche Demonstrationen organisiert und in Zeitschriften Artikel geschrieben. Die Regierung habe ihn verfolgt. Des Weiteren habe er im Jahre 2005 vier Monate in Haft zugebracht, doch habe man ihn wieder freigelassen. Anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 habe er als weiteren Asylgrund angeführt, Streit mit einer anderen Sippe wegen Grundstücken gehabt zu haben. Es sei auch geschossen worden. Er habe versucht, diese Sache beim Ministerium für Sippenangelegenheiten zu regeln, doch hätten die Beteiligten keinen Konsens gefunden. Kleine Sippen hätten dort keinen Wert. Weiter habe er angegeben, als Angestellter beim Finanzministerium Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es sei eine Anzeige gegen ihn ausgeheckt worden, wonach er öffentliche Gelder entwendet hätte. In der Folge sei er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. A.d Um seine Identität zu belegen, reichte der Beschwerdeführer Kopien seines jemenitischen Nationalitätenausweises Nr. (...), seines Führerausweises Nr. (...) sowie seiner Geburts- und Heiratsurkunde zu den Akten. Des Weiteren liess er dem BFM eine Kopie einer Bestätigung sowie Kopien von vier Schreiben der jemenitischen Behörden als Beweismittel zukommen. B. B.a Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe zum einen wesentliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht, weshalb sie nicht glaubhaft seien. So habe er beispielsweise anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 im Widerspruch zu seinen früheren Vorbringen anlässlich der BzP verneint, jemals Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Zum anderen habe er wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, obwohl diese nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten. So habe er beispielsweise den angeblichen Streit mit einer anderen Sippe wegen Grundstücken sowie seine Schwierigkeiten als Angestellter im Finanzamt anlässlich der BzP nicht erwähnt und sich diesbezüglich auch noch widersprüchlich geäussert. Geradezu tatsachenwidrig habe er sich zu seiner Eheschliessung geäussert, zumal es in seinem Heimatstaat völlig unmöglich sei, eine Frau ohne die Zustimmung ihres Vaters oder dessen gesetzlichen Vertreters zu heiraten. Zudem würden die beiden Sippen ohnehin nicht untereinander heiraten. Im Übrigen seien die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei über den Flughafen Aden ausgereist, obwohl die Staatsanwaltschaft seine Fotos zum Flughafen geschickt habe, sowie seine weiteren diesbezüglichen Erklärungsversuche absolut unlogisch, unsinnig und somit unglaubhaft. Es mache überhaupt keinen Sinn, dass die Familie seiner Frau nach der Heirat zunächst die Scheidung fordere, dann aber später, als sich das Paar zur Scheidung entschlossen habe, plötzlich gegen eine Scheidung sein solle. Ferner seien seine Aussagen bezüglich der Heirat und den daraus resultierenden Problemen in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich, wirr und unsubstanziiert gewesen. Auch in der Chronologie der Ereignisse liessen sich viele Ungereimtheiten erkennen. Der Beschwerdeführer sei oft auf die ihm gestellten Fragen nicht eingegangen und habe zwar ausschweifend, jedoch an der eigentlichen Frage vorbei geantwortet. In der Folge hätten diverse Fragen mehrmals gestellt werden müssen, wobei mit jeder Antwort noch viele weitere Fragen aufgeworfen worden seien. Das Geschehen sei deshalb stets diffus und unklar geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten auch nur ansatzweise zufriedenstellend zu erklären. Es sei nie der Eindruck entstanden, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. B.b Bei den von ihm eingereichten Beweismitteln, einer Kopie einer Be-stätigung sowie Kopien von vier Schreiben der jemenitischen Behörden, handle es sich lediglich um Kopien von schlechter Qualität, die teilweise gar unleserlich seien. Die anlässlich der BzP eingereichte Bestätigung besage lediglich, dass er und seine Frau Probleme mit ihren Angehörigen hätten. Viele Angaben auf dieser Bestätigung seien unleserlich. Bei den vier Schreiben der jemenitischen Behörden falle auf, dass die Schrift im Briefkopf einmal mit einem dicken, ein andermal mit einem dünnen Stift geschrieben worden sei. Die Dokumente stammten zwar von verschiedenen Amtsstellen, doch werde exakt die gleiche Darstellung und der gleiche Wortlaut im Text verwendet. Es bestünden deshalb Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Auch inhaltlich vermöchten sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend zu belegen. Sie seien deshalb als untauglich zu qualifizieren und vermöchten nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. B.c Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar, zumal keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine ausgezeichnete Schul- und Berufsausbildung sowie über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfüge er zudem über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Es sei weiter davon auszugehen, dass seine Familie über ein gewisses Vermögen verfügen dürfte, sei er doch in der komfortablen Lage gewesen, über Jahre hinweg nicht arbeiten zu müssen, sondern von der Unterstützung seines Vaters leben zu können. Darüber hinaus habe er allein für die Reise in die Schweiz den Betrag von 21000 USD aufbringen können. Der Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. November 2013 sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Es sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer zu bestellen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer nebst der neu datierten Beschwerdeeingabe die Reisehinweise des EDA zu Jemen einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein sehr aktives Mitglied der "Hirak" und habe sich für die Unabhängigkeit des Südens eingesetzt. Und wie überall auf der Welt werde auch im Jemen jede separatistische Bewegung verfolgt, deren Supporter getötet und gefoltert. Eine Rückkehr wäre Selbstmord. Es könne nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer "polizeilich" gesucht worden sei. Nach Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzbuchs werde derjenige, der die nationale Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes gefährde, mit dem Tod bestraft. Der Beschwerdeführer unterliege dieser Bestimmung diskussionslos, und dies sei von der Vorinstanz gar nicht bestritten worden. Ausserdem genügten schon seine Aktivitäten in der Schweiz, um den Beschwerdeführer zu gefährden. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie - beispielsweise - in Widerspruch zu seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 stehen, machte er doch damals noch geltend, er habe keine Probleme mit den jemenitischen Behörden gehabt (A49/18 F49 S. 7, F58 S. 8), obwohl er jahrelang regierungskritische Artikel verfasst habe (A49/18 F59 - F75 S. 8 - 10). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheinen insoweit als Anpassung des Sachverhalts an die kritischen Einwände des Befragers, der die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als wirklichkeitsfremd qualifiziert hat. Angesichts der Fülle von wesentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssituation, die der Beschwerdeführer widersprüchlich, chronologisch unstimmig, unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd geschildert hat, nebst nachgeschobenen oder später nicht mehr erwähnten Begleitumständen der geltend gemachten Verfolgungssituation, drängt sich der Schluss auf, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine beziehungsweise mehrere Verfolgungssituationen erfunden. Auch die tatsachenwidrige Schilderung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer führt zum gleichen Schluss (vgl. A7/3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist nicht von der Existenz subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen, werden solche doch lediglich in unsubstanziierter Weise behauptet. Schliesslich ist und bleibt es unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Heimatstaat der Strafgesetzgebung seines Heimatstaats unterliegt; angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist dies vorliegend jedoch unerheblich, weil die geltend gemachte Furcht vor einer Bestrafung nach Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzbuches unbegründet ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Jemen als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre, dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer nicht in der Provinz Abyan (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3713/2013 E. 5.5.2) niederlassen muss und seine Verwandten im Heimatstaat ohnehin nicht in der Provinz Abyan leben (A1/10 Ziff. 12 S. 4). In Jemen herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. In den Akten finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland - beispielsweise nach N._______ (vgl. A60/14 F29 S. 5, A1/10 Ziff. 8 S. 3) - aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine überdurchschnittliche Schul- und Hochschulausbildung als Buchhalter inklusive Arbeitserfahrung im Ausland verfügt. Es ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Jemen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz insbesondere auch in N._______ (A1/10 Ziff. 12 S. 4), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte, was ihm umso eher möglich ist, als seinen Vorbringen zufolge die Familie in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (A1/10 Ziff. 8 S. 3, Ziff. 16 am Ende S. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich behauptet, indessen nicht belegt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher nicht stattzugeben. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: