Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 10. Juli 2011 und gelangte am 12. Juli 2011 in die Schweiz; zwei Tage später suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 20. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe in Süd-Jemen an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Am (...) habe er sich der Al-Tajamua Al-Dimokrati Al-Janoubi (TAJ) angeschlossen. Die Polizei habe das herausgefunden und ihm am (...) eine Vorladung zukommen lassen. Sein Vater habe ihm in der Folge geraten, das Land zu verlassen, da es zu gefährlich sei. Im Übrigen sei er anlässlich von Demonstrationen (...) verhaftet worden. B. Die Beschwerdeführerin verliess Jemen am 7. April 2012 und gelangte am 8. April 2012 in die Schweiz; zwei Tage später suchte sie um Asyl nach. Die BzP erfolgte am 25. April 2012 im EVZ Basel. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, es herrsche in ihrem Heimatland Krieg. Ihr Mann habe Probleme bekommen, weil er sich politisch engagiert habe. Sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihm zusammenzuleben, sie selber habe keine Probleme gehabt. C. Am 21. Mai 2013 wurde mit den Beschwerdeführenden die direkte Bundesanhörung durchgeführt. Sie reichten dabei zahlreiche Beweismittel ein, welche die geltend gemachten Asylgründe belegen sollen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. D. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E.Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Akteneinsicht, ausserdem sei ihnen nachfolgend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. F.Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er gewährte ihnen Einsicht in die entsprechenden Akten und gab ihnen die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Sie wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G.Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 10. Juli 2013 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ zu den Akten. H.Sie nahmen die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit Eingabe vom 18. Juli 2013 wahr. Zudem gaben sie weitere Beweismittel zur Situation in Jemen zu den Akten. I.Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 23. Juli 2013 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J.In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest; es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K.Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an G._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3713/2013 Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehefrau B._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 10. Juli 2011 und gelangte am 12. Juli 2011 in die Schweiz; zwei Tage später suchte er um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 20. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe in Süd-Jemen an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Am (...) habe er sich der Al-Tajamua Al-Dimokrati Al-Janoubi (TAJ) angeschlossen. Die Polizei habe das herausgefunden und ihm am (...) eine Vorladung zukommen lassen. Sein Vater habe ihm in der Folge geraten, das Land zu verlassen, da es zu gefährlich sei. Im Übrigen sei er anlässlich von Demonstrationen (...) verhaftet worden. B. Die Beschwerdeführerin verliess Jemen am 7. April 2012 und gelangte am 8. April 2012 in die Schweiz; zwei Tage später suchte sie um Asyl nach. Die BzP erfolgte am 25. April 2012 im EVZ Basel. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie vor, es herrsche in ihrem Heimatland Krieg. Ihr Mann habe Probleme bekommen, weil er sich politisch engagiert habe. Sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihm zusammenzuleben, sie selber habe keine Probleme gehabt. C. Am 21. Mai 2013 wurde mit den Beschwerdeführenden die direkte Bundesanhörung durchgeführt. Sie reichten dabei zahlreiche Beweismittel ein, welche die geltend gemachten Asylgründe belegen sollen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. D. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E.Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise sei die Flüchtlingseigenschaft oder die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Akteneinsicht, ausserdem sei ihnen nachfolgend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. F.Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er gewährte ihnen Einsicht in die entsprechenden Akten und gab ihnen die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Sie wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. G.Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 10. Juli 2013 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung der Stadt C._______ zu den Akten. H.Sie nahmen die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung mit Eingabe vom 18. Juli 2013 wahr. Zudem gaben sie weitere Beweismittel zur Situation in Jemen zu den Akten. I.Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 23. Juli 2013 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J.In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest; es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K.Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids fest, der Beschwerdeführer habe sich in zentralen Bereichen seiner Asylvorbringen in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. So habe er beispielsweise bei der BzP ausgeführt, er sei jeweils aus der Haft entlassen worden, weil die Sippen Druck auf die Polizei ausgeübt hätten. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei bei der (...) Inhaftierung von einer terroristischen Organisation befreit worden. Für die Einschätzung, wonach es ihm nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen, spreche auch die Tatsache, dass er Jemen mit seinem eigenen Pass über den Flughafen in Sanaa verlassen habe, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Bei der Vorladung und den Haftbestätigungen handle es sich um Dokumente, welche nicht fälschungssicher und in Jemen leicht käuflich erwerbbar seien. Die beiden Belege bezüglich der Haft seien interne polizeiliche Korrespondenzen; es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in deren Besitz gekommen sei. Bezüglich der Zeitungsartikel hält das Bundesamt fest, dass diese lediglich die damalige Verhaftung belegen würden, jedoch keine daraus resultierende asylrelevante Verfolgung. Bei den weiteren Beweismitteln handle es sich um Gefälligkeitsschreiben oder um Dokumente, welche sich nicht auf den Beschwerdeführer selber beziehen würden. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Zwar gehe das BFM davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil beobachte. Jedoch dürfte dieser nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und würden sich nicht davon abheben. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Eine dauerhafte, echte Beruhigung des innenpolitischen Konflikts sei zwar nach wie vor nicht gesichert, zudem würden die Beschwerdeführenden aus der Provinz D._______ stammen, wo es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und der extremistischen Gruppierung Ansar Al Sharia komme. Aber es sei ihnen möglich, sich in der Provinz E._______ niederzulassen, schliesslich gehe aus den Akten hervor, dass der Stamm des Beschwerdeführers dort über grossen Einfluss verfüge. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung wird diesen Ausführungen entgegengehalten, das Bundesamt habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Nennung weniger willkürlicher und konstruierter Unglaubhaftigkeitsmerkmale beschränkt. Gleichzeitig habe es die eingereichten Beweismittel in pauschaler Weise als nicht relevant bezeichnet. Sodann hätte es sich dazu äussern müssen, ob eine erneute Verhaftung wiederum einen Politmalus zur Folge hätte. Es stehe fest, dass das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt habe. Ausserdem hätte eine Botschaftsabklärung und anschliessend eine erneute Befragung durchgeführt werden müssen. Aufgrund der Situation in der Provinz D._______ sei die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sehr genau zu prüfen. Weiter sei zu prüfen, ob ausserhalb dieser Provinz eine Wohnsitzalternative bestehe. Unter Verletzung der Begründungspflicht habe sich das Bundesamt nicht mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt, ob und wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen betreffend die Wohnsituation der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr treffen müssen. Die Argumente in der angefochtenen Verfügung seien teilweise willkürlich. Hinsichtlich der Ausreise mit dem eigenen Pass sei es schlicht willkürlich zu behaupten, es widerspräche der tatsächlichen Gefährdung einer Person, wenn diese mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Sanaa das Land verlasse. Vielmehr bestehe gerade der Sinn und Zweck des Beizugs eines Schleppers unter Benützung wichtiger Beziehungen gegen Bezahlung darin, dass eine Ausreise auf einem Weg möglich sei, der ansonsten verschlossen wäre. Weiter sei betreffend die angeblich internen polizeilichen Korrespondenzen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet habe, diese im Zeitpunkt der Haft erhalten zu haben. Vielmehr sei es seinem Vater gelungen, diese Dokumente zu beschaffen. Es sei keineswegs unglaubhaft, dass es diesem im Nachhinein gelungen sein soll, die entsprechenden Unterlagen erhältlich zu machen, auch wenn es sich dabei angeblich um interne Dokumente handle. Für den Fall, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus Jemen verneint werden sollte, wäre eine asylrelevante Verfolgung im heutigen Zeitpunkt zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz intensiv für die Bewegung für die Unabhängigkeit Südjemens eingesetzt. Er sei diesbezüglich an zahlreichen Demonstrationen öffentlich in Erscheinung getreten. Ausserdem handle es sich bei ihm um eine Person, welche in den Augen der jemenitischen Behörden dem Regime sehr wohl gefährlich werden könne. 5.5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht besonders schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 5.5 In der Rechtsmittelschrift wird unter anderem vorgebracht, das BFM habe die eingereichten Beweismittel in pauschaler und standardisierter Weise als nicht relevant bezeichnet. Weiter habe es sich nicht mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt, ob und wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. 5.5.1 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten, welche seine Asylvorbringen belegen sollen. So liegen beispielsweise ein Bestätigungsschreiben der TAJ vom (...), eine behördliche Vorladung vom (...), Bestätigungen der Haft und mehrere Zeitungsartikel vor. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM dazu aus, es handle sich entweder um Gefälligkeitsschreiben oder um nicht relevante Dokumente beziehungsweise um solche, welche nicht fälschungssicher und in Jemen leicht käuflich erwerbbar seien. Auch wenn es beispielsweise den Tatsachen entsprechen mag, dass Beweismittel in anderen Ländern - so auch in Jemen - leicht käuflich erwerbbar sind und dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen ist, verletzt die pauschale Argumentation des Bundesamtes angesichts der Vielzahl der eingereichten Beweismittel vorliegend die Begründungspflicht; andernfalls wäre es einem Asylsuchenden kaum möglich, seine Vorbringen mittels entsprechender Dokumente zu belegen. 5.5.2 In der Provinz D._______, aus welcher die Beschwerdeführenden stammen, präsentiert sich die Situation folgendermassen: Im Jahre 2011 hatte der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh Teile der Armee aus dem Süden abgezogen und an konfliktreicheren Orten eingesetzt. In der Folge konnten Mitglieder der "Al Kaida auf der arabischen Halbinsel" und der ihr nahestehenden extremistischen Gruppierung "Ansar al Sharia" ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in D._______ und der Nachbarprovinz F._______ übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im November 2011 fanden im Februar 2012 Wahlen statt, bei denen Abdrabur Mansour Hadi als Übergangspräsident bestätigt wurde. Im Sommer 2012 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen D._______ und F._______ zurückzugewinnen. Die Situation hat sich dort seit der erfolgreichen Offensive zwar verbessert, und die extremistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne. Berichten zufolge ist die humanitäre Situation in der Provinz D._______ jedoch nach wie vor prekär und die Sicherheitslage instabil (vgl. Internal displacement monitioring centre: Internal displacement continues amid multiple crisis vom 17.12.2012). Des Weiteren brachen im Februar 2013 erneut Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Extremisten in der Provinz D._______ aus. In Anbetracht dieser Umstände ist die Annahme des BFM, die Beschwerdeführenden könnten, sollte sich die Situation in ihrer Heimatprovinz D._______ weiter zuspitzen, nach E._______ gehen, nicht rechtsgenüglich. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, das Bundesamt hätte weitere Abklärungen betreffend die Wohnsituation der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr treffen müssen. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid basiert weitestgehend auf Mutmassungen und verletzt die dem BFM obliegende Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, da sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung, welche sich aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auch ohne (nicht vorliegende) Honorarnote hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an G._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: