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D-942/2013

D-942/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer - jemenitische Staatsangehörige - verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder (N (...); D-941/2013) eigenen Angaben gemäss am 3. Juli 2009 und reisten über Italien am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo sie am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchten. Am 9. Juli 2009 wurden sie summarisch befragt und am 6. beziehungsweise 27. Oktober 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 (A._______) dabei im Wesentlichen geltend, er sei seit 2004 politisch aktiv im Befreiungskampf Südjemens. Seit 2005 sei er Sympathisant und seit dem 7. Juli 2008 ein Mitglied der (...). Dabei sei er Mitglied im Zentralkomitee der Provinz C._______ gewesen. Er schreibe im Internet unter einem Pseudonym regimekritische Artikel. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, Autos für den Transport organisiert, Geld gesammelt, Slogans geschrieben und Flugblätter und Karten des Jemen, auf denen der Süden als Südarabien abgebildet sei, gedruckt und verteilt. Ihr Ziel sei es gewesen, die junge Generation zu informieren. Die Behörden seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Am (...) 2009 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Das Militär habe auf die Leute geschossen und viele verhaftet. Auch er sei zusammen mit dreissig anderen Personen von der Polizei festgenommen worden. Er sei verhört, beschimpft und bedroht worden. Seine Kinder seien auch bedroht worden. Er habe sich geweigert, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, in der er sich verpflichtet hätte, an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilzunehmen und nicht mehr gegen das Regime zu hetzen. Am (...) 2009 sei er freigelassen worden, weil es Proteste gegen die Verhaftungen gegeben habe. Zwei Tage nach seiner Entlassung habe ein anderes Mitglied der (...) ihm geraten auszureisen, weil die Regierung eine Akte über ihn angelegt habe. Sie hätten viele Informationen über ihn gesammelt, auch über seine Internetaktivitäten. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch in der Schweiz weiterhin aktiv bei der (...). Sie würden sich in den Häusern von verschiedenen Mitgliedern versammeln, da sie aus finanziellen Gründen keinen Hauptsitz hätten. Im Anschluss an die Anhörung treffe er den Präsidenten der Organisation. Am 8. Oktober 2009 gebe es eine Demonstration in Frankreich und am 28. November 2009 eine in Bern. Auch schreibe er weiterhin regimekritische Artikel. Der Sohn des Beschwerdeführers 1 verwies zur Begründung seines Asylgesuches auf die Vorbringen seines Vaters. Wenn im Jemen eine Person nicht verhaftet werden könne, würden die Söhne verhaftet. Die Behörden (fünf bis sechs Personen in Militäruniform) seien während eineinhalb Jahren vier bis fünf Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Er selber habe keine Probleme gehabt. Zum Spass habe er zwei Mal an einer Demonstrationen teilgenommen, darunter auch an der besagten Demonstration im (...). Er sei aber nicht verhaftet worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: die erwähnte Karte Jemens mit dem Süden als Südarabien betitelt, drei Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009, 26. Oktober 2010 und 14. Oktober 2012, ein Bestätigungsschreiben vom Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August 2011, regimekritische Artikel des Beschwerdeführers vom (...) und (...) 2005 bzw. (...) 2005, (...) 2009, (...) 2009, (...) 2010, ein Versammlungsprotokoll der exilpolitischen jemenitischen Organisation (...) vom (...) 2010 mit der Ernennung des Beschwerdeführers zum (...), eine Eingabe des Beschwerdeführers im Namen der (...) an Amnesty International vom 1. April 2010, ein Internetartikel über ein Treffen der (...) vom (...) 2010 mit der Wahl des Beschwerdeführers zum (...), ein Internetartikel inklusive Fotografien von Demonstrationen in D._______ am (...) 2010 und (...) 2012, ein Telefoninterview des Beschwerdeführers mit dem Fernsehkanal Aden-Live vom (...) 2012 sowie Presseberichte über die allgemeine Lage und Menschenrechtsverletzungen im Jemen. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführer - handelnd durch ihren Rechtsvertreter und unter Einreichung verschiedener Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis) - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. März 2013 wurden die eingeforderten Fürsorgebestätigungen eingereicht. G. Mit Eingabe vom 2. April 2013 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Eingabe vom 30. April 2013 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2013 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der (...) vom 8. April 2014 sowie eine beglaubigte Kopie der Statuten der (...), in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde, zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Zunächst rügten die Beschwerdeführer die Verletzungen von Verfahrensgarantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das völlige Fehlen einer Auseinandersetzung der bereits beim BFM eingereichten Beweismittel, welche die führende politische Rolle des Beschwerdeführers im Südjemen bestätigten, sei ohne Weiteres als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal das BFM an der Echtheit der Dokumente nicht gezweifelt habe. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben.

E. 3.2 Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: In seiner Verfügung zählte das BFM die zahlreichen durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bei der Feststellung des Sachverhaltes vollständig auf. Bei der Begründung ging es in Bezug auf die politische Verfolgung im Jemen zwar nicht mehr explizit auf diese ein, aufgrund der Feststellungen im Sachverhalt kann aber davon ausgegangen werden, dass das BFM die Begründung im Bewusstsein der diversen Beweismittel auch in Bezug auf die Tätigkeiten im Jemen verfasste. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM denn auch noch einmal fest, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beträfen zur Hauptsache das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die allgemeine Lage im Südjemen, wobei aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen keine Schlüsse betreffend der persönlichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Aus der Formulierung "zur Hauptsache" kann denn auch ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich der übrigen Bedeutung der Beweismittel durchaus bewusst war, diese aber nicht als erheblich eingestuft hat. Es kann denn auch nicht vom BFM verlangt werden, dass es explizit auf jeden Satz in jedem eingereichten Beweismittel eingeht. Dies gilt insbesondere angesichts der vorliegend hohen Dichte an Beweismitteln mit zum Teil ähnlichem Inhalt und der Tatsache, dass in den gleichen Beweismitteln zum Teil sowohl auf das exilpolitische Engagement wie auch auf das politische Engagement im Jemen verwiesen wird. Von einer völlig fehlenden Auseinandersetzung mit den Beweismitteln in Bezug auf die politische Tätigkeit im Jemen kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Das BFM hat sich nach dem Gesagten implizit mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese für nicht erheblich befunden. Mit dieser Beweiswürdigung wurde dem rechtlichen Gehör genüge getan. Ob die Beweismittel von der Vorinstanz zu Recht als unerheblich qualifiziert wurden, betrifft die materielle Prüfung, worauf im Folgenden einzugehen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. So habe er bei der Befragung angegeben, er sei bei der Demonstration vom (...) 2009 um zehn Uhr morgens zusammen mit dreissig anderen Personen verhaftet worden. In Haft sei er insgesamt dreimal verhört worden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, um zehn Uhr hätten die Politiker mit ihren Reden begonnen. Erst um zwölf Uhr mittags habe das Militär angefangen, auf die Demonstranten zu schiessen. Es seien viele Personen festgenommen worden und er sei dann mit dreissig dieser Personen im gleichen Raum festgehalten worden. In Haft sei er ausserdem viermal verhört worden. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem zusätzlich geltend gemacht, er sei vor dieser Demonstration mehrmals von den Behörden in seiner Region aufgesucht worden. Vermutlich hätten sie damit zeigen wollen, dass sie ihn beobachteten und zudem die Anwohner erschrecken wollen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären können, weshalb die Behörden ihn am (...) 2009 wieder freigelassen haben sollten, obschon sie in der Zwischenzeit über ihn eine Akte angelegt hätten. Auch sein Erklärungsversuch, wonach die Behörden diese Akte zum Zeitpunkt der Verhaftung noch nicht angelegt hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Zumal er kurz danach angeführt habe, er habe zwei Tage nach seiner Entlassung von der Existenz einer solchen Akte erfahren. Der Sohn des Beschwerdeführers 1 mache keine eigenen Asylgründe geltend. Da der Beschwerdeführer 1 wie oben dargelegt keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen könne und keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgungsmassnahmen bestehe, sei auch der Furcht des Sohnes vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Menschenrechtssituation im Jemen hingewiesen. Den Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz wird entgegen gehalten, der Beschwerdeführer 1 habe in erster Linie berichtet, was er als asylrelevant eingestuft habe. Ob er drei oder viermal verhört worden sei, sei angesichts des Umstands, dass er ohne Anklage oder Anhörung vor Gericht zwanzig Tage festgehalten worden sei, nebensächlich. An solche Details vermöge er sich nicht mehr so genau zu erinnern. Einige der dargelegten Umstände könnten zudem auch traumatisierend wirken, was die Gedächtnisleistung beeinflussen könne und teilweise könnten einzelne Erinnerungen verloren gehen. Demzufolge habe er auch die Uhrzeit nicht mehr so genau im Kopf gehabt. Die genannten Widersprüche erschienen denn auch nicht als derart wesentlich für die Frage, ob Asylgründe vorlägen, dass damit ohne Weiteres von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden könne. Die Besuche der Behörden habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil ihm die Inhaftierung ohne Anklage als wesentlich asylrelevanter erschienen sei. Insbesondere da ihm erklärt worden sei, ausführliche Befragungen folgten später. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er nur berichten solle, was er als unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben wahrgenommen habe. Wirr erscheine schliesslich der Vorhalt bezüglich der Anlegung einer Akte. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erstellung einer Akte und einer Freilassung beziehungsweise Festhaltung sei nicht ersichtlich. Die Anlegung einer Akte sei auch hierzulande ein alltäglicher Vorgang und gebe keinerlei Aufschluss darüber, ob die Person in Gewahrsam zu nehmen oder freizulassen sei. Da die Vorinstanz keine Ahnung habe, was in dieser Akte stehe, seien ihre Darlegungen als wilde Spekulation zu betrachten. Der Sohn des Beschwerdeführers 1 könne nach dem Gesagten aufgrund des markanten politischen Profils des Vaters eine Reflexverfolgung geltend machen. Zur Stützung der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer die Übersetzung von Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzes, verschiedene allgemeine Berichte und Artikel zur Menschenrechtssituation im Jemen, ein Telefoninterview des Beschwerdeführers mit dem Fernsehkanal Aden-Live vom (...) 2012, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009, ein Bestätigungsschreiben vom Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August 2011, Internetartikel der (...), wo der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 8. Februar 2013, ein Schreiben bezüglich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und auf einer Internetseite veröffentlichte Fotografien des Beschwerdeführers 1 an einer Demonstration in D._______ am (...) 2012 ein.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen könnten keine Schlüsse betreffend der persönlichen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer gezogen werden. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen, wo die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung in den Jemen beurteilt worden sei.

E. 5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Vorbringen auseinander, sondern verweise pauschal und ohne nachprüfbare Referenzen auf den angefochtenen Entscheid. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers 1 allgemein kann festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. Der BFM-Mitarbeiter musste seine Fragen sehr oft wiederholen beziehungsweise Rückfragen stellen, weil der Beschwerdeführer nicht direkt auf die Frage antwortete, sondern anderweitige Ausführungen machte. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, einige der dargelegten Umstände könnten traumatisierend gewirkt haben, was einen Einfluss auf das Aussageverhalten habe, findet in den Akten keine Entsprechung, machte der Beschwerdeführer dies doch gar nie geltend und gab es auch aus seinem Verhalten keinen Hinweis auf eine Traumatisierung. 6.3 Erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers 1 entstehen denn auch bereits im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen Engagement im Jemen. Zwar reichte er diverse Bestätigungen von verschiedenen Organisationen ein, dass er im Jemen politisch aktiv gewesen sei und dies als führendes Mitglied. Auch reichte er als Beweismittel eine kleine Karte des Jemen, auf der der Süden als Südarabien abgebildet ist, und zwei unter einem Pseudonym verfasste regimekritische Artikel aus seiner Zeit im Jemen ein. Weder die eingereichte Karte noch die beiden Artikel vermögen jedoch das geltend gemachte ausgeprägte politische Engagement zu bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es gäbe noch hunderte weitere von ihm verfasste Artikel, so unterliess er es, dies weiter zu substanziieren oder entsprechende inhaltliche Angaben zu machen. Auch auf Beschwerdeebene wurden diesbezüglich keine weiteren Unterlagen eingereicht, weshalb an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten aktiven journalistischen Engagement Zweifel bestehen. Auch im Übrigen blieb der Beschwerdeführer in Bezug auf seine politischen Aktivitäten vor der Ausreise äusserst vage und unpräzise. So vermochte er nicht plausibel zu erklären, wieso er erst im Jahre 2008 Mitglied der im Jahre 2004 gegründeten (...) geworden ist, obwohl er seit dem Jahre 2005 für diese sympathisiert habe und auch politisch aktiv gewesen sei (vgl. Akten des BFM A18 79 ff. und F126). Auch machte er hierzu widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, die Regierung wisse nichts von dieser Mitgliedschaft, sonst hätten sie ihn ja nicht aus der Haft entlassen, um gleich darauf zu behaupten, die Regierung wisse alles über seine Aktivitäten in dieser Organisation (vgl. A7 S. 5 f.). Weiter machte er zu seiner führenden politischen Rolle lediglich allgemeine, sehr kurze und zuweilen auch wirre Aussagen. Danach gefragt, gab er an, er sei Mitglied eines allgemeinen Komitees. Auf die Frage, was das für ein Komitee sei, sagte er, wir nennen es Zentralkomitee. Weil der Beschwerdeführer die Fragen des BFM-Mitarbeiters ausweichend beantwortet, wurde erst nach mehreren Rückfragen klar, dass es sich um ein Komitee der Provinz C._______ handeln soll (vgl. A18 F62 ff.). Auch bezüglich der anderen Personen, die sich mit ihm im Kampf für den Südjemen engagiert hätten, gab er unlogische Antworten. So gab er an, er habe nur eine weitere Person im Komitee gekannt und sich auch nur mit dieser Person getroffen. Der Präsident habe aber gesagt, es gäbe deren sechs Mitglieder. Auf die Frage, wie der Präsident heisse, antwortete er, sie hätten gar keinen eigenen Präsidenten gehabt, da das Komitee in C._______ zum Komitte in E._______ gehört habe (vgl. A18 F69 ff. und 124 f.). Auch zu seinen Tätigkeiten innerhalb der Organisation gab er nur allgemeine Auskünfte, indem er ausführte, er habe das Bewusstsein der jungen Generation gestärkt, ihnen die Situation im Jemen erklärt und diese gegen das Regime aufgehetzt (vgl. A18 F78). Auch gab er zunächst an, er habe Demonstrationen organisiert (vgl. A18 F60). Danach gefragt, um was für Demonstrationen es sich gehandelt habe, sagte er pauschal, es gebe im Jemen jeden Tag Demonstrationen. Auf erneute Rückfrage des Befragers räumte er schliesslich ein, er habe selber keine Demonstrationen organisiert (vgl. A18 F82 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht in der vorgebrachten exponierten Art und Weise politisch aktiv war. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern. In den eingereichten Schreiben wird nur oberflächlich und allgemein auf die Rolle des Beschwerdeführers 1 eingegangen, sodass sie nicht geeignet sind, die Zweifel auszuräumen. 6.4 Zweifel bestehen weiter im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1. So gab er an der Befragung zunächst an, er sei am (...) 2009 um zehn Uhr morgens verhaftet worden (vgl. A7 S. 6), während er an der Anhörung sagte, dies sei um zwölf Uhr mittags geschehen (vgl. A18 F93). Ein Zeitunterschied von zwei Stunden kann, wie in der Beschwerde geltend gemacht, an sich noch nicht als relevant für die Frage der Glaubhaftigkeit eingestuft werden. Allerdings gibt es weitere Unterschiede: So gab er an der Anhörung an, um zehn Uhr hätten die Politiker erst mit ihren Reden begonnen. Um zwölf Uhr habe das Militär angefangen, auf die Leute zu schiessen. Es seien mehrere Leute getötet und verletzt worden. Es seien mehrere Leute festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden und er sei einer von ihnen gewesen (vgl. A18 F93). Dass das Militär vor seiner Verhaftung auf die Leute geschossen hat, ist durchaus als relevanter Umstand zu werten und es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der Erstbefragung ebenfalls erwähnt hätte, was er jedoch unterliess. Zu der anschliessenden zweiwöchigen Haft machte der Beschwerdeführer 1 nur allgemeine Angaben (vgl. A18 F97f.). Zwar wurde er vom BFM-Mitarbeiter dazu auch nicht eingehend befragt, dennoch wäre bei einem derart einschneidenden Erlebnis zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von sich aus darüber berichtet. Auch der Unterschied von drei oder vier Verhören scheint dem Beschwerdeführer verständlicherweise nicht ausgesprochen relevant. Bei einer derart kleinen Zahl von Verhören wäre aber dennoch zu erwarten, dass er den Überblick behält, dies zumal es sich hierbei durchaus um einen asylrelevanten Punkt seiner Vorbringen handelt, weshalb auch dieser Faktor neben allen anderen Argumenten die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse weiter zu schmälern vermag. Unlogisch ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer einerseits aussagte, er habe auf die Fragen an diesen Verhören immer geantwortet, er sei Beduine und wisse von dieser Sache nichts (vgl. A18 F96), sich gleichzeitig aber geweigert habe, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben (vgl. A18 F99). Auffallend ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer zwar nach zwei Wochen freigelassen wurde, gleichzeitig aber geltend macht, zwei Tage nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass die Regierung Informationen über ihn gesammelt und eine Akte angelegt habe, mit derart kompromittierendem Inhalt, dass die Ausreise unumgänglich schien (vgl. A18 F100). Wieso er unter diesen Umständen dann aus der Haft hätte entlassen werden sollen, scheint nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Erklärung, als er freigelassen worden sei, hätten sie noch keine Informationen beziehungsweise keine Akte über ihn gehabt, dies sei erst nach seiner Entlassung gekommen (vgl. A18 F108), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Ist es doch sehr unwahrscheinlich, dass die Behörden während der zweiwöchigen Haft nichts über den Beschwerdeführer herausfanden, in den zwei Tagen nach der Haft aber derart viele relevante Informationen sammeln konnten, dass der Beschwerdeführer deshalb das Land verlassen musste. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist somit durchaus ein kausaler Zusammenhang zwischen der Akte und der Festhaltung beziehungsweise der Freilassung zu erkennen, gab doch der Beschwerdeführer an, die Akte habe viele Informationen über seine politischen Aktivitäten enthalten, weshalb ihm nahegelegt worden sei, den Heimatstaat zu verlassen. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, über den Stand eines allfälligen Verfahrens gegen ihn Auskunft zu geben (vgl. A18 F117) oder gar entsprechende Gerichtsunterlagen einzureichen. 6.5 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Vorbringen rund um eine Suche nach dem Beschwerdeführer 1 durch die jemenitischen Behörden. So gab der Beschwerdeführer 1 an, die Behörden seien vor seiner Verhaftung immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn gesucht. Dass sie dabei jedoch sein Haus, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht hätten betreten können und deshalb nur in die Nähe gekommen seien, scheint nicht nachvollziehbar. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Stamm hätte sonst reagiert, vermag nicht recht zu überzeugen, zumal er später die Frage verneinte, ob sein Stamm mächtiger als die Regierung sei. 6.6 Schliesslich sind auch die Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführer 1 nicht geeignet, die geltend gemachte Suche nach ihm glaubhaft erscheinen zu lassen. So sagte B._______ an der Anhörung aus, die Behörden (er wisse nicht ob Polizei oder Militär, jedenfalls in Militäruniform) seien bis zirka im Juni 2009 während eineinhalb Jahren zu fünft oder zu sechst vier bis fünf Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Sie hätten den Behörden jeweils gesagt, er sei nicht da, und auf alle ihre Fragen geantwortet, sie wüssten es nicht (vgl. A20 F29 ff. und F85). Dem widersprechend sagte der Bruder von B._______ (F._______) an der Anhörung aus, die Polizei sei vor zirka fünf bis sieben Monaten (also zwischen Ende März und Ende Mai) während zirka zwei Monaten zirka zehn Mal zu viert, wobei zwei Polizisten das Haus betreten hätten, zu ihnen gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt (vgl. Akten N 528 619 A13 F15 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, vermochten die Brüder keine Erklärung zu liefern (vgl. A20 F 94 ff). Erstaunlich erscheint auch, dass die Behörden zwar immer wieder aufgetaucht seien, sich aber angeblich stets mit der Aussage abspeisen liessen, der Vater sei nicht da. Insbesondere fällt aber auf, dass die Behörden gemäss Aussagen des Sohnes just nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht mehr vorbeigekommen seien, obwohl sie angeblich zwei Tage nach der Entlassung über derart viele Informationen verfügten, dass der Beschwerdeführer deswegen das Land verlassen musste. 6.7 Die eingereichten Beweismittel, soweit sie nicht erst im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement (E. 7) zu berücksichtigen sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die diversen Bestätigungsschreiben der (...), des Büros des ehemaligen Präsidenten des Südjemens und der (...) müssen wie erwähnt angesichts der gewichtigen Zweifel am politischen Engagement und der damit im Zusammenhang stehenden Suche nach dem Beschwerdeführer 1 als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Aus den Presseberichten über die allgemeine Lage und die Menschenrechtsverletzungen im Jemen kann, wie vom BFM ausgeführt, nichts in Bezug auf die konkrete Gefährdungslage der Beschwerdeführer abgeleitet werden. 6.8 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das BFM - mit einer zwar etwas summarischen Begründung - aber zu Recht davon ausging, die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation vor ihrer Ausreise vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 6.9 Wie das BFM richtig festhält, ist nach dem Gesagten auch der Furcht des Sohnes des Beschwerdeführers 1 vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Selber machte er geltend, er habe an zwei Demonstrationen teilgenommen. Daraus sind ihm jedoch gemäss seinen Angaben keine asylrelevanten Nachteile entstanden, wurde er doch dabei nicht verhaftet. Das Gleiche gilt für die angebliche Suche der Behörden nach seinem Vater. Wenn ihm diese denn überhaupt geglaubt werden kann (vgl. E. 6.5), wären ihm daraus ohnehin keine Nachteile erwachsen, da sich die Behörden lediglich nach seinem Vater erkundigt und sich mit der Mitteilung, dieser sei nicht zu Hause, zufrieden gegeben hätten. Bezeichnenderweise gab er denn auch an, er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt und dieses nur wegen den Problemen seines Vaters verlassen (vgl. A20 F13 ff.). 6.10 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

E. 7 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr in den Jemen eine Verfolgung seitens der jemenitischen Behörden befürchten zu müssen. 7.1.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.1.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene und für das vorliegende Verfahren massgebliche (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2) Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Bedeutung und den Auswirkungen dieser neuen Gesetzesnorm kann vorliegend letztlich unterbleiben, zumal wie nachfolgend ausgeführt nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist.

E. 7.2 Es ist mithin zunächst auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7.2.1 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erklärte das BFM, dass es davon ausgehe, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften allerdings nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Ein solches herausragendes Profil ergebe sich im vorliegenden Fall nicht. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft in exilpolitischen Gruppierungen, Publikation von regimekritischen Artikeln und Teilnahme an Demonstrationen) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und hebe sich nicht von denen ab. Auch aus seinen Posten bei der (...) und der (...) sei keine daraus resultierende in der Öffentlichkeit exponierte Stellung ersichtlich, zumal es sich bei den diesbezüglichen Aufgaben vordergründig um interne, administrative Aktivitäten handle. Seine Aktivitäten - sollten die jemenitischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - seien aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen.

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass die völlig unreflektierte und schematische Verneinung eines relevanten politischen Profils unhaltbar sei. Aus den eingereichten Unterlagen gehe keineswegs hervor, dass er nur administrative Tätigkeiten vorgenommen habe. Weiter sei auch der Präsident einer oppositionellen Organisation "nur administrativ" tätig. Ebenso sei der Hinweis, auch andere Jemeniten im Exil würden an Demonstrationen teilnehmen, irrelevant. Der Beschwerdeführer 1 müsse aufgrund seiner politischen Tätigkeit Repressalien befürchten. Ob dabei auch andere Personen ebenfalls kritische Artikel schrieben oder an Demonstrationen teilnähmen, habe für diese Frage absolut keine Bedeutung. Die Vorinstanz stufe jegliche seiner Aussagen als nicht asylwürdig oder -relevant ein. Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Dokumenten und den Aussagen bleibe sie, ausser bei den angeblichen Widersprüchen, schuldig.

E. 7.2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1 deckten sich mit den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln und seien folglich nicht geeignet, eine Neubeurteilung seines politischen Profils zu veranlassen.

E. 7.2.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Beweismittel seien jedenfalls neu und bloss weil ähnliche Beweismittel bereits eingereicht worden seien, vermöge dies an deren Beweiskraft für sein exilpolitisches Engagement nichts zu ändern.

E. 7.3 Wie für das BFM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl Mitglied als auch (...) der (...) und (...) sowie (...) der (...) ist, am (...) 2010 und (...) 2012 an Kundgebungen in D._______ teilgenommen hat, in den Jahren 2009 und 2010 regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert hat und am (...) 2012 dem Fernsehkanal Aden-Live ein Telefoninterview gegeben hat.

E. 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimatland der Beschwerdeführer unter dem Einfluss des sogenannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der sogenannte "nationale Dialog" über die Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des Südjemen diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden. Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaaten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemenitische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekündigt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.3).

E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorlie­gend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht nur Mitglied sondern (..) der (...) sowie (..) und (...) der (...). Wie ausgeführt, ist die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person aber zweitrangig. Die (...) ist zudem lediglich ein Teil einer Dachorganisation verschiedener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens (des Southern Mobility Movements [SMM; "Hiraak al-Janoubi"]) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die (...) verfügt allein schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als deren Hauptsitz London fungiert. Weiter wird der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in den Statuten der (...) namentlich genannt sondern lediglich im Protokoll der Gründungsveranstaltung. Zudem haben zahlreiche weitere Personen ein Amt wie er inne. Das Gleiche gilt für die (...). Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers weiter aus dem Internet er­sichtlich wird, ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert haben. Die eingereichten regimekritischen Artikel stammen aus den Jahren 2009 und 2010 und es sind lediglich drei an der Zahl. Somit ist nicht von einem ausgeprägten redaktorischen Wirken des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es gäbe noch deren 500 weitere, so muss dies als unbewiesene Parteibehauptung gewertet werden, die angesichts der wenigen abgegeben Artikel wenig glaubhaft scheint. Überdies sind seit der Publikation des letzten eingereichten Artikels schon über drei Jahre vergangen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Kundgebungen. Auch hier belegt der Beschwerdeführer lediglich eine Teilnahme an gerade mal zwei Kundgebungen in den Jahren 2010 und 2012. Dazwischen und seither hat er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Auch das eingereichte Telefoninterview mit Aden-TV vom (...) 2012 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde nämlich nicht explizit interviewt, vielmehr handelte es sich offenbar um eine Sendung, bei der die Zuschauer während über einer Stunde anrufen und ihre Meinung sagen konnten, wobei der Beschwerdeführer lediglich einer unter vielen Anrufern war. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände im Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten trotz seiner Funktionen als (..) der (...) sowie (..) und (...) der (...) über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte.

E. 7.7 Infolge des Gesagten ist auch der Furcht des Sohnes vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Ein eigenes exilpolitisches Engagement macht er nicht geltend.

E. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Wie in E. 7.4 festgestellt schreitet der Übergangsprozess im Jemen weiter voran und es herrscht aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. Zur Provinz Shabwa, aus der die Beschwerdeführer stammen kann Folgendes festgehalten werden: Nachdem der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh im Jahre 2011 Teile der Armee aus dem Süden abgezogen hatte, um sie an konfliktreicheren Orten einzusetzen, konnten Mitglieder extremistischer Gruppierungen ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im November 2011 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen jedoch, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situation hat sich dort seit der erfolgreichen Offensive verbessert, und die extremistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 5.5.2). In dieser Hinsicht besteht nach dem Gesagten für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung.

E. 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht ist die Rückkehr für die Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit einem gymnasialen Abschluss. Beruflich war er jahrelange im Fahrzeug- und Immobilienhandel beziehungsweise im Handel mit Honig tätig. Gemäss seinen Aussagen war er ein mittelmässiger Händler und konnte davon leben (vgl. A18 F35 ff.). Seine Frau und seine Kinder wohnen zusammen mit seiner Mutter in einem Haus in seinem Geburtsort. Auch hat er verschiedene Brüder und Schwestern im Jemen (vgl. A18 F26 ff. und A7 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass diese nächsten Angehörigen ihm bei der Integration behilflich sein werden. Der Sohn des Beschwerdeführers war in seinem zweiten Sekundarschuljahr und wohnte noch bei seiner Familie (vgl. A10 S. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr seine Ausbildung wieder aufnehmen kann. Überdies werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden.

E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist durch die Fürsorgebestätigungen vom 14. März 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-942/2013 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Sohn B._______, geboren (...), Jemen, beide vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - jemenitische Staatsangehörige - verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder (N (...); D-941/2013) eigenen Angaben gemäss am 3. Juli 2009 und reisten über Italien am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo sie am 6. Juli 2009 um Asyl nachsuchten. Am 9. Juli 2009 wurden sie summarisch befragt und am 6. beziehungsweise 27. Oktober 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 (A._______) dabei im Wesentlichen geltend, er sei seit 2004 politisch aktiv im Befreiungskampf Südjemens. Seit 2005 sei er Sympathisant und seit dem 7. Juli 2008 ein Mitglied der (...). Dabei sei er Mitglied im Zentralkomitee der Provinz C._______ gewesen. Er schreibe im Internet unter einem Pseudonym regimekritische Artikel. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, Autos für den Transport organisiert, Geld gesammelt, Slogans geschrieben und Flugblätter und Karten des Jemen, auf denen der Süden als Südarabien abgebildet sei, gedruckt und verteilt. Ihr Ziel sei es gewesen, die junge Generation zu informieren. Die Behörden seien immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Am (...) 2009 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Das Militär habe auf die Leute geschossen und viele verhaftet. Auch er sei zusammen mit dreissig anderen Personen von der Polizei festgenommen worden. Er sei verhört, beschimpft und bedroht worden. Seine Kinder seien auch bedroht worden. Er habe sich geweigert, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, in der er sich verpflichtet hätte, an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilzunehmen und nicht mehr gegen das Regime zu hetzen. Am (...) 2009 sei er freigelassen worden, weil es Proteste gegen die Verhaftungen gegeben habe. Zwei Tage nach seiner Entlassung habe ein anderes Mitglied der (...) ihm geraten auszureisen, weil die Regierung eine Akte über ihn angelegt habe. Sie hätten viele Informationen über ihn gesammelt, auch über seine Internetaktivitäten. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch in der Schweiz weiterhin aktiv bei der (...). Sie würden sich in den Häusern von verschiedenen Mitgliedern versammeln, da sie aus finanziellen Gründen keinen Hauptsitz hätten. Im Anschluss an die Anhörung treffe er den Präsidenten der Organisation. Am 8. Oktober 2009 gebe es eine Demonstration in Frankreich und am 28. November 2009 eine in Bern. Auch schreibe er weiterhin regimekritische Artikel. Der Sohn des Beschwerdeführers 1 verwies zur Begründung seines Asylgesuches auf die Vorbringen seines Vaters. Wenn im Jemen eine Person nicht verhaftet werden könne, würden die Söhne verhaftet. Die Behörden (fünf bis sechs Personen in Militäruniform) seien während eineinhalb Jahren vier bis fünf Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Er selber habe keine Probleme gehabt. Zum Spass habe er zwei Mal an einer Demonstrationen teilgenommen, darunter auch an der besagten Demonstration im (...). Er sei aber nicht verhaftet worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: die erwähnte Karte Jemens mit dem Süden als Südarabien betitelt, drei Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009, 26. Oktober 2010 und 14. Oktober 2012, ein Bestätigungsschreiben vom Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August 2011, regimekritische Artikel des Beschwerdeführers vom (...) und (...) 2005 bzw. (...) 2005, (...) 2009, (...) 2009, (...) 2010, ein Versammlungsprotokoll der exilpolitischen jemenitischen Organisation (...) vom (...) 2010 mit der Ernennung des Beschwerdeführers zum (...), eine Eingabe des Beschwerdeführers im Namen der (...) an Amnesty International vom 1. April 2010, ein Internetartikel über ein Treffen der (...) vom (...) 2010 mit der Wahl des Beschwerdeführers zum (...), ein Internetartikel inklusive Fotografien von Demonstrationen in D._______ am (...) 2010 und (...) 2012, ein Telefoninterview des Beschwerdeführers mit dem Fernsehkanal Aden-Live vom (...) 2012 sowie Presseberichte über die allgemeine Lage und Menschenrechtsverletzungen im Jemen. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführer - handelnd durch ihren Rechtsvertreter und unter Einreichung verschiedener Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis) - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. März 2013 wurden die eingeforderten Fürsorgebestätigungen eingereicht. G. Mit Eingabe vom 2. April 2013 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Eingabe vom 30. April 2013 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2013 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der (...) vom 8. April 2014 sowie eine beglaubigte Kopie der Statuten der (...), in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Zunächst rügten die Beschwerdeführer die Verletzungen von Verfahrensgarantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das völlige Fehlen einer Auseinandersetzung der bereits beim BFM eingereichten Beweismittel, welche die führende politische Rolle des Beschwerdeführers im Südjemen bestätigten, sei ohne Weiteres als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal das BFM an der Echtheit der Dokumente nicht gezweifelt habe. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben. 3.2 Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: In seiner Verfügung zählte das BFM die zahlreichen durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bei der Feststellung des Sachverhaltes vollständig auf. Bei der Begründung ging es in Bezug auf die politische Verfolgung im Jemen zwar nicht mehr explizit auf diese ein, aufgrund der Feststellungen im Sachverhalt kann aber davon ausgegangen werden, dass das BFM die Begründung im Bewusstsein der diversen Beweismittel auch in Bezug auf die Tätigkeiten im Jemen verfasste. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM denn auch noch einmal fest, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beträfen zur Hauptsache das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die allgemeine Lage im Südjemen, wobei aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen keine Schlüsse betreffend der persönlichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Aus der Formulierung "zur Hauptsache" kann denn auch ohne weiteres geschlossen werden, dass es sich der übrigen Bedeutung der Beweismittel durchaus bewusst war, diese aber nicht als erheblich eingestuft hat. Es kann denn auch nicht vom BFM verlangt werden, dass es explizit auf jeden Satz in jedem eingereichten Beweismittel eingeht. Dies gilt insbesondere angesichts der vorliegend hohen Dichte an Beweismitteln mit zum Teil ähnlichem Inhalt und der Tatsache, dass in den gleichen Beweismitteln zum Teil sowohl auf das exilpolitische Engagement wie auch auf das politische Engagement im Jemen verwiesen wird. Von einer völlig fehlenden Auseinandersetzung mit den Beweismitteln in Bezug auf die politische Tätigkeit im Jemen kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Das BFM hat sich nach dem Gesagten implizit mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und diese für nicht erheblich befunden. Mit dieser Beweiswürdigung wurde dem rechtlichen Gehör genüge getan. Ob die Beweismittel von der Vorinstanz zu Recht als unerheblich qualifiziert wurden, betrifft die materielle Prüfung, worauf im Folgenden einzugehen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. So habe er bei der Befragung angegeben, er sei bei der Demonstration vom (...) 2009 um zehn Uhr morgens zusammen mit dreissig anderen Personen verhaftet worden. In Haft sei er insgesamt dreimal verhört worden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, um zehn Uhr hätten die Politiker mit ihren Reden begonnen. Erst um zwölf Uhr mittags habe das Militär angefangen, auf die Demonstranten zu schiessen. Es seien viele Personen festgenommen worden und er sei dann mit dreissig dieser Personen im gleichen Raum festgehalten worden. In Haft sei er ausserdem viermal verhört worden. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem zusätzlich geltend gemacht, er sei vor dieser Demonstration mehrmals von den Behörden in seiner Region aufgesucht worden. Vermutlich hätten sie damit zeigen wollen, dass sie ihn beobachteten und zudem die Anwohner erschrecken wollen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären können, weshalb die Behörden ihn am (...) 2009 wieder freigelassen haben sollten, obschon sie in der Zwischenzeit über ihn eine Akte angelegt hätten. Auch sein Erklärungsversuch, wonach die Behörden diese Akte zum Zeitpunkt der Verhaftung noch nicht angelegt hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Zumal er kurz danach angeführt habe, er habe zwei Tage nach seiner Entlassung von der Existenz einer solchen Akte erfahren. Der Sohn des Beschwerdeführers 1 mache keine eigenen Asylgründe geltend. Da der Beschwerdeführer 1 wie oben dargelegt keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen könne und keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgungsmassnahmen bestehe, sei auch der Furcht des Sohnes vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. 5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Menschenrechtssituation im Jemen hingewiesen. Den Unglaubhaftigkeitsargumenten der Vorinstanz wird entgegen gehalten, der Beschwerdeführer 1 habe in erster Linie berichtet, was er als asylrelevant eingestuft habe. Ob er drei oder viermal verhört worden sei, sei angesichts des Umstands, dass er ohne Anklage oder Anhörung vor Gericht zwanzig Tage festgehalten worden sei, nebensächlich. An solche Details vermöge er sich nicht mehr so genau zu erinnern. Einige der dargelegten Umstände könnten zudem auch traumatisierend wirken, was die Gedächtnisleistung beeinflussen könne und teilweise könnten einzelne Erinnerungen verloren gehen. Demzufolge habe er auch die Uhrzeit nicht mehr so genau im Kopf gehabt. Die genannten Widersprüche erschienen denn auch nicht als derart wesentlich für die Frage, ob Asylgründe vorlägen, dass damit ohne Weiteres von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden könne. Die Besuche der Behörden habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil ihm die Inhaftierung ohne Anklage als wesentlich asylrelevanter erschienen sei. Insbesondere da ihm erklärt worden sei, ausführliche Befragungen folgten später. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er nur berichten solle, was er als unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben wahrgenommen habe. Wirr erscheine schliesslich der Vorhalt bezüglich der Anlegung einer Akte. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erstellung einer Akte und einer Freilassung beziehungsweise Festhaltung sei nicht ersichtlich. Die Anlegung einer Akte sei auch hierzulande ein alltäglicher Vorgang und gebe keinerlei Aufschluss darüber, ob die Person in Gewahrsam zu nehmen oder freizulassen sei. Da die Vorinstanz keine Ahnung habe, was in dieser Akte stehe, seien ihre Darlegungen als wilde Spekulation zu betrachten. Der Sohn des Beschwerdeführers 1 könne nach dem Gesagten aufgrund des markanten politischen Profils des Vaters eine Reflexverfolgung geltend machen. Zur Stützung der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer die Übersetzung von Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzes, verschiedene allgemeine Berichte und Artikel zur Menschenrechtssituation im Jemen, ein Telefoninterview des Beschwerdeführers mit dem Fernsehkanal Aden-Live vom (...) 2012, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009, ein Bestätigungsschreiben vom Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August 2011, Internetartikel der (...), wo der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 8. Februar 2013, ein Schreiben bezüglich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und auf einer Internetseite veröffentlichte Fotografien des Beschwerdeführers 1 an einer Demonstration in D._______ am (...) 2012 ein. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, aus den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen könnten keine Schlüsse betreffend der persönlichen Gefährdungssituation der Beschwerdeführer gezogen werden. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen, wo die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung in den Jemen beurteilt worden sei. 5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Vorbringen auseinander, sondern verweise pauschal und ohne nachprüfbare Referenzen auf den angefochtenen Entscheid. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers 1 allgemein kann festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. Der BFM-Mitarbeiter musste seine Fragen sehr oft wiederholen beziehungsweise Rückfragen stellen, weil der Beschwerdeführer nicht direkt auf die Frage antwortete, sondern anderweitige Ausführungen machte. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, einige der dargelegten Umstände könnten traumatisierend gewirkt haben, was einen Einfluss auf das Aussageverhalten habe, findet in den Akten keine Entsprechung, machte der Beschwerdeführer dies doch gar nie geltend und gab es auch aus seinem Verhalten keinen Hinweis auf eine Traumatisierung. 6.3 Erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers 1 entstehen denn auch bereits im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen Engagement im Jemen. Zwar reichte er diverse Bestätigungen von verschiedenen Organisationen ein, dass er im Jemen politisch aktiv gewesen sei und dies als führendes Mitglied. Auch reichte er als Beweismittel eine kleine Karte des Jemen, auf der der Süden als Südarabien abgebildet ist, und zwei unter einem Pseudonym verfasste regimekritische Artikel aus seiner Zeit im Jemen ein. Weder die eingereichte Karte noch die beiden Artikel vermögen jedoch das geltend gemachte ausgeprägte politische Engagement zu bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es gäbe noch hunderte weitere von ihm verfasste Artikel, so unterliess er es, dies weiter zu substanziieren oder entsprechende inhaltliche Angaben zu machen. Auch auf Beschwerdeebene wurden diesbezüglich keine weiteren Unterlagen eingereicht, weshalb an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten aktiven journalistischen Engagement Zweifel bestehen. Auch im Übrigen blieb der Beschwerdeführer in Bezug auf seine politischen Aktivitäten vor der Ausreise äusserst vage und unpräzise. So vermochte er nicht plausibel zu erklären, wieso er erst im Jahre 2008 Mitglied der im Jahre 2004 gegründeten (...) geworden ist, obwohl er seit dem Jahre 2005 für diese sympathisiert habe und auch politisch aktiv gewesen sei (vgl. Akten des BFM A18 79 ff. und F126). Auch machte er hierzu widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, die Regierung wisse nichts von dieser Mitgliedschaft, sonst hätten sie ihn ja nicht aus der Haft entlassen, um gleich darauf zu behaupten, die Regierung wisse alles über seine Aktivitäten in dieser Organisation (vgl. A7 S. 5 f.). Weiter machte er zu seiner führenden politischen Rolle lediglich allgemeine, sehr kurze und zuweilen auch wirre Aussagen. Danach gefragt, gab er an, er sei Mitglied eines allgemeinen Komitees. Auf die Frage, was das für ein Komitee sei, sagte er, wir nennen es Zentralkomitee. Weil der Beschwerdeführer die Fragen des BFM-Mitarbeiters ausweichend beantwortet, wurde erst nach mehreren Rückfragen klar, dass es sich um ein Komitee der Provinz C._______ handeln soll (vgl. A18 F62 ff.). Auch bezüglich der anderen Personen, die sich mit ihm im Kampf für den Südjemen engagiert hätten, gab er unlogische Antworten. So gab er an, er habe nur eine weitere Person im Komitee gekannt und sich auch nur mit dieser Person getroffen. Der Präsident habe aber gesagt, es gäbe deren sechs Mitglieder. Auf die Frage, wie der Präsident heisse, antwortete er, sie hätten gar keinen eigenen Präsidenten gehabt, da das Komitee in C._______ zum Komitte in E._______ gehört habe (vgl. A18 F69 ff. und 124 f.). Auch zu seinen Tätigkeiten innerhalb der Organisation gab er nur allgemeine Auskünfte, indem er ausführte, er habe das Bewusstsein der jungen Generation gestärkt, ihnen die Situation im Jemen erklärt und diese gegen das Regime aufgehetzt (vgl. A18 F78). Auch gab er zunächst an, er habe Demonstrationen organisiert (vgl. A18 F60). Danach gefragt, um was für Demonstrationen es sich gehandelt habe, sagte er pauschal, es gebe im Jemen jeden Tag Demonstrationen. Auf erneute Rückfrage des Befragers räumte er schliesslich ein, er habe selber keine Demonstrationen organisiert (vgl. A18 F82 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht in der vorgebrachten exponierten Art und Weise politisch aktiv war. Daran vermögen auch die eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern. In den eingereichten Schreiben wird nur oberflächlich und allgemein auf die Rolle des Beschwerdeführers 1 eingegangen, sodass sie nicht geeignet sind, die Zweifel auszuräumen. 6.4 Zweifel bestehen weiter im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers 1. So gab er an der Befragung zunächst an, er sei am (...) 2009 um zehn Uhr morgens verhaftet worden (vgl. A7 S. 6), während er an der Anhörung sagte, dies sei um zwölf Uhr mittags geschehen (vgl. A18 F93). Ein Zeitunterschied von zwei Stunden kann, wie in der Beschwerde geltend gemacht, an sich noch nicht als relevant für die Frage der Glaubhaftigkeit eingestuft werden. Allerdings gibt es weitere Unterschiede: So gab er an der Anhörung an, um zehn Uhr hätten die Politiker erst mit ihren Reden begonnen. Um zwölf Uhr habe das Militär angefangen, auf die Leute zu schiessen. Es seien mehrere Leute getötet und verletzt worden. Es seien mehrere Leute festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden und er sei einer von ihnen gewesen (vgl. A18 F93). Dass das Militär vor seiner Verhaftung auf die Leute geschossen hat, ist durchaus als relevanter Umstand zu werten und es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der Erstbefragung ebenfalls erwähnt hätte, was er jedoch unterliess. Zu der anschliessenden zweiwöchigen Haft machte der Beschwerdeführer 1 nur allgemeine Angaben (vgl. A18 F97f.). Zwar wurde er vom BFM-Mitarbeiter dazu auch nicht eingehend befragt, dennoch wäre bei einem derart einschneidenden Erlebnis zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von sich aus darüber berichtet. Auch der Unterschied von drei oder vier Verhören scheint dem Beschwerdeführer verständlicherweise nicht ausgesprochen relevant. Bei einer derart kleinen Zahl von Verhören wäre aber dennoch zu erwarten, dass er den Überblick behält, dies zumal es sich hierbei durchaus um einen asylrelevanten Punkt seiner Vorbringen handelt, weshalb auch dieser Faktor neben allen anderen Argumenten die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse weiter zu schmälern vermag. Unlogisch ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer einerseits aussagte, er habe auf die Fragen an diesen Verhören immer geantwortet, er sei Beduine und wisse von dieser Sache nichts (vgl. A18 F96), sich gleichzeitig aber geweigert habe, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben (vgl. A18 F99). Auffallend ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer zwar nach zwei Wochen freigelassen wurde, gleichzeitig aber geltend macht, zwei Tage nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass die Regierung Informationen über ihn gesammelt und eine Akte angelegt habe, mit derart kompromittierendem Inhalt, dass die Ausreise unumgänglich schien (vgl. A18 F100). Wieso er unter diesen Umständen dann aus der Haft hätte entlassen werden sollen, scheint nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Erklärung, als er freigelassen worden sei, hätten sie noch keine Informationen beziehungsweise keine Akte über ihn gehabt, dies sei erst nach seiner Entlassung gekommen (vgl. A18 F108), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Ist es doch sehr unwahrscheinlich, dass die Behörden während der zweiwöchigen Haft nichts über den Beschwerdeführer herausfanden, in den zwei Tagen nach der Haft aber derart viele relevante Informationen sammeln konnten, dass der Beschwerdeführer deshalb das Land verlassen musste. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist somit durchaus ein kausaler Zusammenhang zwischen der Akte und der Festhaltung beziehungsweise der Freilassung zu erkennen, gab doch der Beschwerdeführer an, die Akte habe viele Informationen über seine politischen Aktivitäten enthalten, weshalb ihm nahegelegt worden sei, den Heimatstaat zu verlassen. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, über den Stand eines allfälligen Verfahrens gegen ihn Auskunft zu geben (vgl. A18 F117) oder gar entsprechende Gerichtsunterlagen einzureichen. 6.5 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Vorbringen rund um eine Suche nach dem Beschwerdeführer 1 durch die jemenitischen Behörden. So gab der Beschwerdeführer 1 an, die Behörden seien vor seiner Verhaftung immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn gesucht. Dass sie dabei jedoch sein Haus, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht hätten betreten können und deshalb nur in die Nähe gekommen seien, scheint nicht nachvollziehbar. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Stamm hätte sonst reagiert, vermag nicht recht zu überzeugen, zumal er später die Frage verneinte, ob sein Stamm mächtiger als die Regierung sei. 6.6 Schliesslich sind auch die Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführer 1 nicht geeignet, die geltend gemachte Suche nach ihm glaubhaft erscheinen zu lassen. So sagte B._______ an der Anhörung aus, die Behörden (er wisse nicht ob Polizei oder Militär, jedenfalls in Militäruniform) seien bis zirka im Juni 2009 während eineinhalb Jahren zu fünft oder zu sechst vier bis fünf Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Sie hätten den Behörden jeweils gesagt, er sei nicht da, und auf alle ihre Fragen geantwortet, sie wüssten es nicht (vgl. A20 F29 ff. und F85). Dem widersprechend sagte der Bruder von B._______ (F._______) an der Anhörung aus, die Polizei sei vor zirka fünf bis sieben Monaten (also zwischen Ende März und Ende Mai) während zirka zwei Monaten zirka zehn Mal zu viert, wobei zwei Polizisten das Haus betreten hätten, zu ihnen gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt (vgl. Akten N 528 619 A13 F15 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, vermochten die Brüder keine Erklärung zu liefern (vgl. A20 F 94 ff). Erstaunlich erscheint auch, dass die Behörden zwar immer wieder aufgetaucht seien, sich aber angeblich stets mit der Aussage abspeisen liessen, der Vater sei nicht da. Insbesondere fällt aber auf, dass die Behörden gemäss Aussagen des Sohnes just nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht mehr vorbeigekommen seien, obwohl sie angeblich zwei Tage nach der Entlassung über derart viele Informationen verfügten, dass der Beschwerdeführer deswegen das Land verlassen musste. 6.7 Die eingereichten Beweismittel, soweit sie nicht erst im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement (E. 7) zu berücksichtigen sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die diversen Bestätigungsschreiben der (...), des Büros des ehemaligen Präsidenten des Südjemens und der (...) müssen wie erwähnt angesichts der gewichtigen Zweifel am politischen Engagement und der damit im Zusammenhang stehenden Suche nach dem Beschwerdeführer 1 als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Aus den Presseberichten über die allgemeine Lage und die Menschenrechtsverletzungen im Jemen kann, wie vom BFM ausgeführt, nichts in Bezug auf die konkrete Gefährdungslage der Beschwerdeführer abgeleitet werden. 6.8 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das BFM - mit einer zwar etwas summarischen Begründung - aber zu Recht davon ausging, die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation vor ihrer Ausreise vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 6.9 Wie das BFM richtig festhält, ist nach dem Gesagten auch der Furcht des Sohnes des Beschwerdeführers 1 vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Selber machte er geltend, er habe an zwei Demonstrationen teilgenommen. Daraus sind ihm jedoch gemäss seinen Angaben keine asylrelevanten Nachteile entstanden, wurde er doch dabei nicht verhaftet. Das Gleiche gilt für die angebliche Suche der Behörden nach seinem Vater. Wenn ihm diese denn überhaupt geglaubt werden kann (vgl. E. 6.5), wären ihm daraus ohnehin keine Nachteile erwachsen, da sich die Behörden lediglich nach seinem Vater erkundigt und sich mit der Mitteilung, dieser sei nicht zu Hause, zufrieden gegeben hätten. Bezeichnenderweise gab er denn auch an, er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt und dieses nur wegen den Problemen seines Vaters verlassen (vgl. A20 F13 ff.). 6.10 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

7. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rückkehr in den Jemen eine Verfolgung seitens der jemenitischen Behörden befürchten zu müssen. 7.1.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.1.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene und für das vorliegende Verfahren massgebliche (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2) Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Bedeutung und den Auswirkungen dieser neuen Gesetzesnorm kann vorliegend letztlich unterbleiben, zumal wie nachfolgend ausgeführt nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. 7.2 Es ist mithin zunächst auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2.1 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erklärte das BFM, dass es davon ausgehe, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften allerdings nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Ein solches herausragendes Profil ergebe sich im vorliegenden Fall nicht. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft in exilpolitischen Gruppierungen, Publikation von regimekritischen Artikeln und Teilnahme an Demonstrationen) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und hebe sich nicht von denen ab. Auch aus seinen Posten bei der (...) und der (...) sei keine daraus resultierende in der Öffentlichkeit exponierte Stellung ersichtlich, zumal es sich bei den diesbezüglichen Aufgaben vordergründig um interne, administrative Aktivitäten handle. Seine Aktivitäten - sollten die jemenitischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - seien aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. 7.2.2 Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass die völlig unreflektierte und schematische Verneinung eines relevanten politischen Profils unhaltbar sei. Aus den eingereichten Unterlagen gehe keineswegs hervor, dass er nur administrative Tätigkeiten vorgenommen habe. Weiter sei auch der Präsident einer oppositionellen Organisation "nur administrativ" tätig. Ebenso sei der Hinweis, auch andere Jemeniten im Exil würden an Demonstrationen teilnehmen, irrelevant. Der Beschwerdeführer 1 müsse aufgrund seiner politischen Tätigkeit Repressalien befürchten. Ob dabei auch andere Personen ebenfalls kritische Artikel schrieben oder an Demonstrationen teilnähmen, habe für diese Frage absolut keine Bedeutung. Die Vorinstanz stufe jegliche seiner Aussagen als nicht asylwürdig oder -relevant ein. Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Dokumenten und den Aussagen bleibe sie, ausser bei den angeblichen Widersprüchen, schuldig. 7.2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1 deckten sich mit den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln und seien folglich nicht geeignet, eine Neubeurteilung seines politischen Profils zu veranlassen. 7.2.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Beweismittel seien jedenfalls neu und bloss weil ähnliche Beweismittel bereits eingereicht worden seien, vermöge dies an deren Beweiskraft für sein exilpolitisches Engagement nichts zu ändern. 7.3 Wie für das BFM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers 1 zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl Mitglied als auch (...) der (...) und (...) sowie (...) der (...) ist, am (...) 2010 und (...) 2012 an Kundgebungen in D._______ teilgenommen hat, in den Jahren 2009 und 2010 regimekritische Artikel verfasst und im Internet publiziert hat und am (...) 2012 dem Fernsehkanal Aden-Live ein Telefoninterview gegeben hat. 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimatland der Beschwerdeführer unter dem Einfluss des sogenannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allgemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Dialog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielsweise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der sogenannte "nationale Dialog" über die Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Stabilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des Südjemen diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden. Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfassung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaaten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemenitische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekündigt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen). 7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.3). 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorlie­gend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht nur Mitglied sondern (..) der (...) sowie (..) und (...) der (...). Wie ausgeführt, ist die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person aber zweitrangig. Die (...) ist zudem lediglich ein Teil einer Dachorganisation verschiedener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens (des Southern Mobility Movements [SMM; "Hiraak al-Janoubi"]) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die (...) verfügt allein schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als deren Hauptsitz London fungiert. Weiter wird der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht in den Statuten der (...) namentlich genannt sondern lediglich im Protokoll der Gründungsveranstaltung. Zudem haben zahlreiche weitere Personen ein Amt wie er inne. Das Gleiche gilt für die (...). Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers weiter aus dem Internet er­sichtlich wird, ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert haben. Die eingereichten regimekritischen Artikel stammen aus den Jahren 2009 und 2010 und es sind lediglich drei an der Zahl. Somit ist nicht von einem ausgeprägten redaktorischen Wirken des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es gäbe noch deren 500 weitere, so muss dies als unbewiesene Parteibehauptung gewertet werden, die angesichts der wenigen abgegeben Artikel wenig glaubhaft scheint. Überdies sind seit der Publikation des letzten eingereichten Artikels schon über drei Jahre vergangen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Kundgebungen. Auch hier belegt der Beschwerdeführer lediglich eine Teilnahme an gerade mal zwei Kundgebungen in den Jahren 2010 und 2012. Dazwischen und seither hat er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Auch das eingereichte Telefoninterview mit Aden-TV vom (...) 2012 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wurde nämlich nicht explizit interviewt, vielmehr handelte es sich offenbar um eine Sendung, bei der die Zuschauer während über einer Stunde anrufen und ihre Meinung sagen konnten, wobei der Beschwerdeführer lediglich einer unter vielen Anrufern war. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände im Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten trotz seiner Funktionen als (..) der (...) sowie (..) und (...) der (...) über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte. 7.7 Infolge des Gesagten ist auch der Furcht des Sohnes vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Ein eigenes exilpolitisches Engagement macht er nicht geltend. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Wie in E. 7.4 festgestellt schreitet der Übergangsprozess im Jemen weiter voran und es herrscht aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. Zur Provinz Shabwa, aus der die Beschwerdeführer stammen kann Folgendes festgehalten werden: Nachdem der jemenitische Präsident Ali Abdullah Saleh im Jahre 2011 Teile der Armee aus dem Süden abgezogen hatte, um sie an konfliktreicheren Orten einzusetzen, konnten Mitglieder extremistischer Gruppierungen ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rücktritt des Präsidenten im November 2011 gelang es dem jemenitischen Militär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Drohnenangriffen jedoch, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellungen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situation hat sich dort seit der erfolgreichen Offensive verbessert, und die extremistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die Kontrolle inne (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 5.5.2). In dieser Hinsicht besteht nach dem Gesagten für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung. 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht ist die Rückkehr für die Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit einem gymnasialen Abschluss. Beruflich war er jahrelange im Fahrzeug- und Immobilienhandel beziehungsweise im Handel mit Honig tätig. Gemäss seinen Aussagen war er ein mittelmässiger Händler und konnte davon leben (vgl. A18 F35 ff.). Seine Frau und seine Kinder wohnen zusammen mit seiner Mutter in einem Haus in seinem Geburtsort. Auch hat er verschiedene Brüder und Schwestern im Jemen (vgl. A18 F26 ff. und A7 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass diese nächsten Angehörigen ihm bei der Integration behilflich sein werden. Der Sohn des Beschwerdeführers war in seinem zweiten Sekundarschuljahr und wohnte noch bei seiner Familie (vgl. A10 S. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr seine Ausbildung wieder aufnehmen kann. Überdies werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist durch die Fürsorgebestätigungen vom 14. März 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: